Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6443/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Kummer.
Parteien Kantone Obwalden und Nidwalden, Aufsichtskommission
des RAV,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz
Gegenstand Anerkennung der Jahresrechnung (Bilanz und
Betriebsrechnung) und Vollzugskostenjahresrechnung 2009.
B-6443/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Per 31. Juli 2008 trat eine Mitarbeiterin des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) der Kantone Obwalden und
Nidwalden vorzeitig in den Ruhestand. Bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters im Juli 2009 wurde ihr eine
Überbrückungsrente gestützt auf das Personalrecht des Kantons
Nidwalden ausgerichtet.
A.b Die Revisionsgesellschaft A._______ prüfte die Rechnungsführung
der Behörden (RAV/LAM/KAST) der Kantone Obwalden und Nidwalden
für das Jahr 2009. Am 29. Juni 2010 lieferte die Revisionsgesellschaft
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ihren Bericht über die
Rechnungsführungsprüfung ab.
A.c Mit Verfügung vom 16. August 2010 genehmigte das SECO die
Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und die
Vollzugskostenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2009 der Kantone
Obwalden und Nidwalden vorbehältlich nicht anrechenbarer
Vollzugskosten im Gesamtbetrag von Fr. 10'046.20 für "Personal- und
Sozialkosten" (Fr. 8'937.60) sowie für "diverse Kosten" (Fr. 1'108.60).
Bei den nicht genehmigten Personal- und Sozialkosten im Betrag von Fr.
8'937.60 handelte es sich um die Kosten der an die RAV-Mitarbeiterin
ausgerichteten Überbrückungsrente. Zur Begründung der
Nichtgenehmigung dieser Vollzugskosten von Fr. 8'937.60 hielt das
SECO fest, Überbrückungsrenten seien nur anrechenbar, wenn die
Anforderungen des SECO für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt seien.
Diese seien in der "RAV/LAM/KAST- Mitteilung 2007/01D-Anpassung
Vollzugsstrukturen 2007/01" vom 20. Februar 2007 festgehalten. Im
vorliegenden Fall seien die Anforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, da
die vorzeitige Pensionierung nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt
sei und die Mitarbeiterin seit November 2008 wieder Teilzeit im
Stundenlohn für das RAV arbeite.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September
2010 beantragen die Kantone Obwalden und Nidwalden (die
Beschwerdeführer), vertreten durch die Aufsichtskommission des RAV,
die "verfügte Feststellung zur Verwaltungskostenentschädigung
B-6443/2010
Seite 3
betreffend die nicht genehmigte VKE im Bereich der Personal- und
Sozialkosten im Betrage von Fr. 8'937.60 (…) sei aufzuheben", unter
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung halten die Beschwerdeführer fest, bei der vom RAV
Obwalden/Nidwalden geleisteten Überbrückungsrente handle es sich um
Personalkosten, die als Verwaltungskosten vom Ausgleichsfonds zu
entschädigen seien. Das Personal des RAV Obwalden/Nidwalden mit
Betriebsstätte in Hergiswil (NW) unterstehe gemäss Art. 4 der
Vereinbarung vom 15. Januar 1996 über ein gemeinsames regionales
Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden dem
Personalrecht des Kantons Nidwalden. Mit der Genehmigung dieser
Vereinbarung durch den Bund am 26. April 1996 sei anerkannt worden,
dass sich die Pflichten des Arbeitgebers nach dem Personalgesetz des
Kantons Nidwalden richteten. Die vom RAV der Kantone Obwalden und
Nidwalden geleistete Überbrückungsrente ergebe sich aus Art. 72 dieses
Gesetzes und sei zwingend zu leisten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) habe in seinem Urteil C 35/06 vom 7.
September 2006 hierzu ebenfalls festgehalten, indem das Bundesrecht
die Personalkosten für anrechenbar erkläre, stelle es zwangsläufig auf
eine kantonalrechtliche Regelung ab. Somit seien allfällige Richtlinien in
diesem Bereich unbeachtlich. Des Weiteren weisen die
Beschwerdeführer darauf hin, dass im Begleitschreiben vom 21. März
2007 zur vom SECO geltend gemachten "RAV/LAM/KAST- Mitteilung
2007/01D-Anpassung Vollzugsstrukturen 2007/01" vom 20. Februar 2007
klar mitgeteilt worden sei, dass diese Informationen als hilfreiche
Unterstützung und keinesfalls als Vorschrift zu verstehen seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragt das SECO, die
Beschwerde vom 10. September 2010 sei vollumfänglich abzuweisen und
die Verfügung des SECO über die Anerkennung der Jahresrechnung
(Bilanz und Betriebsrechnung) und der Vollzugskostenentschädigung des
Rechnungsjahres 2009 vom 16. August 2010 sei zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
Zur Begründung verweist das SECO vollumfänglich auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 (B-7821/2006 und
B-7910/2007) und vom 5. Februar 2010 (B-6088/2008) und die darin
getätigten Ausführungen. In diesen Urteilen sei das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Praxis des
B-6443/2010
Seite 4
SECO, wonach die vorzeitige Pensionierung für die Anrechenbarkeit
einer Überbrückungsrente auf wirtschaftlichen Gründen beruhen müsse,
auf einer genügenden rechtlichen Grundlage basiere. Dementsprechend
dürfe das SECO Weisungen über die Anrechenbarkeit von Kosten
erlassen. Das SECO habe dargelegt, unter welchen Voraussetzungen
eine Überbrückungsrente anrechenbar sei. Diese Voraussetzungen seien
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher könne den Ausführungen der
Beschwerdeführer, gemäss welchen die Überbrückungsrenten aufgrund
eines kantonalen Gesetzes zu den Personalkosten gehörten und damit
anrechenbar seien, nicht gefolgt werden.
D.
Mit Replik vom 15. Dezember 2010 wiederholen die Beschwerdeführer
ihren bisher eingenommenen Standpunkt. Der Argumentation des SECO
könne nicht gefolgt werden, denn die zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts seien vorliegend nicht einschlägig. Die
Beschwerdeführer verweisen erneut auf die Vereinbarung vom 15.
Januar 1996 über ein gemeinsames regionales
Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden und
deren Genehmigung durch den Bund am 26. April 1996 sowie auf das
Urteil des EVG C 35/06 vom 7. September 2006.
E.
Mit Duplik vom 28. Januar 2011 beantragt das SECO weiterhin die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 92 Abs. 7 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (AVIG, zitiert in E. 2) vergüte der
Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei
der Durchführung gewisser Aufgaben entstünden. Aus dem gesetzlichen
Begriff der Anrechenbarkeit folge, dass den Durchführungsstellen nicht
alle Kosten, sondern nur die als anrechenbar erklärten Kosten vom
Ausgleichsfonds der ALV vergütet werden dürften. Dies sei auch in allen
drei für den vorliegenden Fall relevanten Finanzweisungen 01/2009,
02/2009 und 03/2009 betreffend die Kantone (RAV/LAM/KAST) jeweils
unter dem Titel "Allgemeines" festgehalten. Die Ausgleichsstelle habe
sodann von ihrem in Art. 9 Bst. b der Verordnung über die Entschädigung
der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(zitiert in E. 3.2) vorgesehenen Weisungsrecht Gebrauch gemacht und in
den Finanzweisungen 01/2009 und 02/2009 mittels Verweis auf die
"Mitteilung RAV/LAM/KAST 2007/01D- Anpassung Vollzugsstrukturen
2007/01" festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine
B-6443/2010
Seite 5
Überbrückungsrente anrechenbar sei. Eine Voraussetzung sei, dass die
vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Des
Weiteren weist das SECO erneut darauf hin, dass die erwähnte
Anforderung gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auf einer genügenden rechtlichen Grundlage
beruhe.
Was das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil des EVG C 35/06
vom 7. September 2006 betreffe, so anerkenne auch das EVG in diesem
Urteil die rechtliche Geltungskraft der Finanzweisungen. Im Urteil des
EVG handle es sich indessen um Beiträge an die berufliche Vorsorge und
nicht – wie im vorliegenden Fall – um eine Überbrückungsrente. Die
Überbrückungsrente finde im Gegensatz zu dem im erwähnten Urteil
beschriebenen Sachverhalt keine positive Grundlage in den
Finanzweisungen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist nach Art. 33
Bst. d VGG u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen
unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der
Bundesverwaltung. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
einen Entscheid, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und
verbindlich feststellt, welche Entschädigung aus dem Ausgleichsfonds
den Kantonen Obwalden und Nidwalden für ihre Vollzugsaufgaben in der
Arbeitslosenversicherung zustehen. Es handelt sich damit um eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG. Das SECO ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist.
1.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG berechtigt,
wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
B-6443/2010
Seite 6
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Kantone Obwalden und
Nidwalden waren Partei im vorinstanzlichen Verfahren und sind als
Adressaten der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt.
Sie haben ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung und sind daher beschwerdeberechtigt. Sie sind durch die
regierungsrätliche "Aufsichtskommission Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden (RAV)" rechtmässig
vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 sowie Art. 33 Abs. 2 des Nidwaldner
Regierungsratsgesetzes vom 4. Februar 1998 [NG 152.1]; Art. 76 Abs. 1
der Obwaldner Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [GDB 101], Art. 20
und Art. 57 des Obwaldner Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997
[GDB 130.1]; Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 Bst. c und i der Vereinbarung vom
15. Januar 1996 über ein gemeinsames regionales
Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden [NG
744.2; GDB 843.21]).
1.2. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht gemäss Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
In der angefochtenen Verfügung genehmigte das SECO die
Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und die
Vollzugskostenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2009 der Kantone
Obwalden und Nidwalden, versagte indessen − nebst einem Betrag von
Fr. 1'108.60 für "diverse Kosten" − dem Betrag von Fr. 8'937.60 für
"Personal- und Sozialkosten", wobei es sich um Kosten einer an eine
RAV-Mitarbeiterin ausgerichteten Überbrückungsrente handelt, die
Genehmigung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgenehmigung
dieser "Personal- und Sozialkosten" im Betrag von Fr. 8'937.60.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten der an die RAV-
Mitarbeiterin ausgerichteten Überbrückungsrente im Betrag von Fr.
8'937.60 anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0)
darstellen.
3.
Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische
B-6443/2010
Seite 7
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung,
soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Gleichwohl ist das ATSG hier nicht anwendbar, weil sein
Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim
Vollzug des AVIG nicht beschlägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7918/2007 vom 1. April 2008 E. 1.2).
3.1. Der 5. Titel des AVIG, welcher sich der Finanzierung widmet,
unterscheidet zwischen der Beschaffung der Mittel (Art. 90 – Art. 91
AVIG) und der Entschädigung der Verwaltungskosten, welche den
verschiedenen mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
betrauten Körperschaften entstehen (Art. 92 und 93 AVIG). Gemäss Art.
92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen die
anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen
Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Art. 83 Abs.
1 Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) nach Art. 85b und der
Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) nach Art.
85c entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der
Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt
angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von
Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie
die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art.
85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen.
Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der
erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen
Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die kantonalen Amtsstellen legen
nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der
Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die
Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der RAV und der LAM-
Stellen (Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG).
3.2. Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die
Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR
837.02) erlassen. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt unter dem Titel
"Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen
Amtsstelle", dass Betriebskosten und Investitionskosten anrechenbar
sind. Das EVD kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für
gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle
entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von
Kosten (Abs. 2). Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die
B-6443/2010
Seite 8
voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der
kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle
bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets (Abs. 4).
Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine
Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid) (Abs. 5). Bis
spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine
detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des
Vorjahres ein (Abs. 7). Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach
den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die
Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.023.3; im Folgenden: AVIG-
Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung) (Abs. 8).
3.3. Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung sieht vor,
dass den Kantonen nach Art. 92 Abs. 7 AVIG namentlich die Kosten
entschädigt werden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 85
Abs. 1 Bst. d, e und g–k AVIG (Bst. a) sowie den Betrieb der RAV (Art.
85b AVIG) (Bst. b). Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art.
1 bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den
anrechenbaren Investitionskosten; Einnahmen werden von der
Entschädigung abgezogen (Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-
Verordnung). Art. 3 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
legt die Bezugsgrösse (Jahresdurchschnitt der gemeldeten
Stellensuchenden pro Kanton) für die Berechnung der Vollzugskosten
fest. Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der
Multiplikation der Bezugsgrösse und einem Betriebskostenansatz.
Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren
Betriebskosten (Art. 4 Abs. 1 und 3 AVIG-
Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Über die aufgewendeten
Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen. Die Buchhaltung und die
Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer
externen Revisionsgesellschaft übertragen (Art. 8 Abs. 1 und 2 AVIG-
Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Die Ausgleichsstelle kann
Weisungen über die Anrechenbarkeit der Kosten erlassen (Art. 9 Bst. b
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung).
4.
Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen
die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der ihnen
übertragenen Aufgaben anfallen. Was unter die anrechenbaren Kosten
B-6443/2010
Seite 9
fällt, wird durch das Gesetz nicht näher umschrieben. Auch Art. 122a
AVIV definiert nicht näher, was unter "Betriebs- und Investitionskosten"
gemäss Abs. 1 zu verstehen ist. Dasselbe gilt für Art. 2 AVIG-
Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung, wo ebenfalls nicht näher
ausgeführt wird, welche Auslagen anrechenbare Betriebs- und
Investitionskosten sind. Diese Verordnung nennt nur die technischen
Einzelheiten der Entschädigungs-Berechnung für die Betriebs- und
Investitionskosten (vgl. E. 3.3).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts (BGE 133 V 587) deutet der
Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spricht, darauf
hin, dass nicht sämtliche irgendwie anfallenden Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen
Aufgaben übernommen werden. Vielmehr will der Gesetzgeber dadurch
eine Beschränkung der Kosten erreichen. Zu erstatten ist demnach der
übliche Vollzugsaufwand. Darunter muss das verstanden werden, was
normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfällt. Die
Konkretisierung wird dem Rechtsanwender überlassen. Für das
Bundesgericht ergibt sich diese restriktive Auslegung aus der
Entstehungsgeschichte des Art. 92 Abs. 7 AVIG, der Gleichbehandlung
der Kantone sowie aus dem (zwingend vorgeschriebenen) Verfahren zur
Bestimmung der anrechenbaren Kosten nach Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV
(BGE 133 V 587 E. 4.2-E. 4.5).
5.
Das SECO verweigerte in der angefochtenen Verfügung die
Genehmigung des Betrags von Fr. 8'937.60 für die an die RAV-
Mitarbeiterin ausgerichtete Überbrückungsrente mit der Begründung, die
Anforderungen des SECO für eine vorzeitige Pensionierung seien nicht
vollumfänglich erfüllt, da die vorzeitige Pensionierung nicht aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei und die RAV- Mitarbeiterin seit
November 2008 wieder Teilzeit im Stundenlohn für das RAV arbeite. Das
SECO stützt sich dabei auf die Finanzweisungen 2009 sowie auf die
"RAV/LAM/KAST- Mitteilung 2007/01D-Anpassung Vollzugsstrukturen
2007/01" vom 20. Februar 2007.
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die vom RAV der
Kantone Obwalden und Nidwalden geleistete Überbrückungsrente ergebe
sich aus Art. 72 des Personalgesetzes des Kantons Nidwalden und sei
zwingend zu leisten. Allfällige Richtlinien des SECO seien in diesem
Bereich unbeachtlich.
B-6443/2010
Seite 10
5.1. Gestützt auf Art. 9 Bst. b der AVIV-Vollzugskostenentschädigungs-
Verordnung hat das SECO die Finanzweisung 01/2009 vom 12.
September 2008 betreffend Voranschlag Vollzugskostenentschädigung
Kantone (RAV/LAM/KAST) sowie die Finanzweisung 02/2009 vom 29.
Dezember 2008 betreffend Kontierungsrichtlinien Kantone
(RAV/LAM/KAST) erlassen, welche nähere Angaben zu den
anrechenbaren Kosten enthalten. In der Finanzweisung 01/2009 ist unter
der Rubrik a2 "Sozialleistungen" folgendes festgehalten: "Die
Pensionskassen-Überbrückungsrenten sind nur anrechenbar, wenn die
Anforderungen des SECO für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind."
In der Fussnote 3 wird auf eine "Mitteilung RAV/LAM/KAST 2007/01D-
Anpassung Vollzugsstrukturen 2007/01" verwiesen. Auch die
Finanzweisung 02/2009 enthält unter dem Konto Nr. 431.120
(Sozialleistungen) die Bemerkung: "Die Überbrückungsrenten infolge
einer vorzeitigen Pensionierung sind nur anrechenbar, wenn die
Anforderungen des SECO erfüllt sind." In der Fussnote wird ebenfalls auf
die obgenannte Fussnote verwiesen. In der Finanzweisung 03/2009
vom 1. Dezember 2009 betreffend Jahresabschluss 2009 Kantone
(RAV/LAM/KAST) wird unter Ziff. 1.4 mit Hinweis auf Art. 92 Abs. 7 AVIG
schliesslich festgehalten, aus dem gesetzlichen Begriff der
Anrechenbarkeit folge, dass den Durchführungsstellen bzw. deren
Trägern nicht alle, sondern nur die als anrechenbar erklärten Kosten vom
Ausgleichsfonds der ALV vergütet werden dürften.
Die "Mitteilung RAV/LAM/KAST 2007/01D- Anpassung Vollzugsstrukturen
2007/01", welche als Beilage das Dokument "Anpassung der
Vollzugsstrukturen bei sinkender Zahl Stellensuchender" vom 20. Februar
2007 enthält, führt aus, dass auf Grund der Schwankungen auf dem
Arbeitsmarkt Organisationsformen zu suchen seien, die einerseits eine
Grundversorgung sicherstellten und sich andererseits flexibel und
effizient der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes anpassen könnten.
Weiter präzisiert die Mitteilung, wenn doch personelle
Abbaumassnahmen notwendig seien und die natürliche
Personalfluktuation nicht ausreiche, könnten weitere Massnahmen in
Erwägung gezogen werden, wie namentlich die vorzeitige Pensionierung.
Dabei wird auf die "Notiz an Herrn Babey" vom 12. Februar 2001
betreffend die "Vorzeitige Pensionierung des Personals von ALV-
Vollzugsstellen und AMM-Organisatoren" verwiesen, welche folgenden
Inhalt aufweist:
"Die Finanzierung solcher Vorhaben wird an folgende Bedingungen geknüpft:
B-6443/2010
Seite 11
1. Aufgrund der positiven Arbeitsmarktentwicklung und dem damit verbunden
Rückgang der Anzahl Arbeitslosen resp. Stellensuchenden wird die
betroffene Stelle bis auf weiteres gestrichen.
2. Bemühungen, die Person innerhalb des Kassenträgers resp. des Kantons
oder des AMM-Organisators weiterzubeschäftigen, waren nachweisbar
erfolglos.
3. Die betroffene Person hat zum geplanten Zeitpunkt der Inkraftsetzung des
Vorhabens das Alter von mindestens 62 Jahren (für Frauen 60 Jahre)
erreicht.
4. Die betroffene Person hat zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung
während mindestens fünf Jahren für eine ALV-Vollzugsstelle oder einen
AMM-Organisator gearbeitet.
5. Das Einkommen der betroffenen Person aus der Massnahme, allfälligen
Leistungen der Pensionskasse und einem etwaigen Nebenerwerb darf 80%
des versicherten Verdienstes nicht übertreffen. Bei Überschreitung dieser
Limite werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt. Für die Einhaltung
dieser Bestimmung ist der Kassenträger resp. der Kanton oder der AMM-
Organisator zuständig.
6. Die betroffene Person darf während der Dauer des Vorhabens keine
Arbeitslosenentschädigung beziehen.
7. Der Kassenträger resp. Kanton übernimmt mindestens 50 Prozent der
Kosten der Massnahme.
8. Die für die Arbeitslosenversicherung anfallenden Kosten der Massnahme
gehen zu Lasten der Rechnung der ALV-Durchführungsstellen und werden
innerhalb der geltenden Maximalansätze angerechnet.
9. Von diesen Vorhaben ausgeschlossen sind Durchführungsstellen, welche
ihre Personalkosten pauschal abrechnen (bspw. Pauschalkassen).
10. Für AMM-Organisatoren müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen
erfüllt sein: (…)."
5.2. Bei den vom SECO erlassenen Weisungen handelt es sich dem
Inhalt nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine
Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind für die
Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre
Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche
Verwaltungspraxis − insbesondere im Ermessensbereich der Behörde
− zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens
B-6443/2010
Seite 12
und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als
verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an
Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung
frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten
bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt (vgl. BGE 132 V 200 E.
5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 123 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 14 Rz. 9 ff. und §
41 Rz. 11 ff.).
Im Urteil B-7821/2006 vom 18. Dezember 2008, auf welches das SECO
hinweist, sowie im Urteil B-7822/2006 vom 7. Januar 2009 hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die anrechenbaren
Verwaltungskosten nicht nur diejenigen beinhalten, welche sich aus der
Wahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben (nach Art. 92 Abs. 7 Satz 1)
ergeben, sondern auch diejenigen Kosten, welche durch Schwankungen
des Arbeitsmarktes erzeugt werden, wie bei sinkender Zahl
Stellensuchender (Art. 92 Abs. 7 Satz 3 AVIG). Weiter hat das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, es existiere eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Bereitschaftskosten
zur Überbrückung aus Schwankungen des Arbeitsmarktes (Art. 92 Abs. 7
Satz 3 AVIG); die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung des
Bundesrates (Art 122a Abs. 1-3 AVIV) hielten sich an den gesetzlichen
Rahmen; die anwendbaren Bestimmungen enthielten unbestimmte
Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung und Konkretisierung den Behörden
ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen sei; das zwingend
vorgeschriebene Verfahren (nach Art. 122a Abs. 4 und 5 AVIV; einziges
Budget und Grundsatzentscheid) garantiere die Vorhersehbarkeit des
staatlichen Handelns, die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Auf
Grund dieser Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, die (damals neue) Praxis des SECO, wonach die vorzeitige
Pensionierung für die Anrechenbarkeit einer Überbrückungsrente auf
wirtschaftlichen Gründen (Schwankungen des Arbeitsmarktes, sinkende
Zahl Stellensuchender) beruhen müsse, stütze sich auf eine genügende
gesetzliche Grundlage. Hingegen könnten Überbrückungsrenten, die auf
einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung beruhten, nicht angerechnet
werden, da sie den gesetzlichen Rahmen sprengten (vgl. zum Ganzen B-
7821/2006 E.9 sowie B-7822/2006 E.9). Diese Rechtsprechung wurde im
B-6443/2010
Seite 13
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6088/2008 vom 5. Februar 2010,
wie das SECO zu Recht betont, bestätigt (B-6088/2008, insbes. E. 5.1).
Die Weisungen des SECO stützen sich somit bezüglich der vorzeitigen
Pensionierung auf eine genügende gesetzliche Grundlage bzw. lassen
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, weshalb sie vom
Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt
werden.
5.3. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die vorzeitige
Pensionierung der RAV-Mitarbeiterin aus wirtschaftlichen Gründen, d.h.
aus Schwankungen des Arbeitsmarktes auf Grund sinkender Zahl
Stellensuchender, erfolgt sei. Vielmehr stützen sich die Beschwerdeführer
auf Art. 72 des anwendbaren kantonalen Gesetzes (zitiert in
nachfolgender E. 5.4), wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das
Recht haben, ab erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand zu treten.
Überbrückungsrenten infolge einer vorzeitigen Pensionierung, welche
nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, sondern auf freiwilliger
Basis beruht, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht anrechenbar (vgl. E. 5.2).
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7821/2006 vom 18.
Dezember 2008, in welchem die beiden Verfahren B-7821/2006 und B-
7910/2007 vereinigt worden waren, versagte das SECO einem Kanton –
wie im vorliegenden Fall − die Genehmigung der Kosten für eine an einen
RAV-Mitarbeiter ausgerichtete Überbrückungsrente für das Jahr 2006
(Verfahren B-7910/2007), sowie für das Jahr 2005 und widerrief
gleichzeitig die Genehmigung der im Jahr 2004 ausgerichteten
Überbrückungsrente (Verfahren B-7821/2006). Die Überbrückungsrenten
waren auch in diesem Fall gestützt auf kantonale gesetzliche
Bestimmungen ausgerichtet worden. Der beschwerdeführende Kanton
machte − wie im vorliegenden Fall − geltend, die Finanzweisungen des
SECO bildeten keine genügende gesetzliche Grundlage um einen durch
das kantonale Recht ausdrücklich vorgesehenen und in gutem Glauben
eingeräumten Vorteil zu verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht kam
– wie dargelegt (E. 5.2) − zum Schluss, die (damals neue) Praxis des
SECO, wonach die vorzeitige Pensionierung für die Anrechenbarkeit
B-6443/2010
Seite 14
einer Überbrückungsrente auf wirtschaftlichen Gründen (Schwankungen
des Arbeitsmarktes, sinkende Zahl Stellensuchender) beruhen müsse,
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basiere. Die
Praxisänderung stütze sich zudem auf ernsthafte, sachliche Gründe. Was
den Widerruf der Genehmigung der Kosten der Überbrückungsrente für
das Jahr 2004 betraf, so kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, das Postulat der Rechtssicherheit und das Prinzip der
Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns überwiegten das öffentliche
Interesse am Widerruf der Verfügung. Bezüglich der Nichtgenehmigung
der im Jahr 2005 ausgerichteten Überbrückungsrente erwog das
Bundesverwaltungsgericht, die Finanzweisungen des SECO des Jahres
2005 enthielten keinen Vorbehalt bezüglich der Überbrückungsrente,
folglich habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der (erst im Jahr
2006 vorgenommenen) Praxisänderung des SECO erhalten, weshalb die
Beschwerde auch in diesem Punkt gutgeheissen wurde. Hinsichtlich der
im Jahr 2006 nichtgenehmigten Anrechnung der Überbrückungsrente
wurde die Beschwerde indessen abgewiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, falls das SECO auf die
Spezifitäten der Personalgesetzgebung des beschwerdeführenden
Kantons Rücksicht nehmen müsste, riskierte es, den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Kantone zu verletzen. Im Urteil B-7822/2006 vom
7. Januar 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem
vergleichbaren Sachverhalt an seiner Rechtsprechung fest. Schliesslich
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung im Urteil
B-6088/2008 vom 5. Februar 2010, worauf auch das SECO zu Recht
hinweist. Die Sachverhalte der zitierten Urteile sind mit dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt durchaus vergleichbar.
5.4. Die Beschwerdeführer wenden ein, die vom RAV der Kantone
Obwalden und Nidwalden geleistete Überbrückungsrente ergebe sich
gemäss Vereinbarung vom 15. Januar 1996 über ein gemeinsames
regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und
Nidwalden aus dem Personalgesetz des Kantons Nidwalden und sei
zwingend zu leisten. Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den
Bund am 26. April 1996 gehe den Weisungen des SECO vor.
Die Vereinbarung vom 15. Januar 1996 über ein gemeinsames
regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und
Nidwalden [NG 744.2; GDB 843.21]) stützt sich auf Art. 85b und 85c
AVIG sowie auf Art. 199a und 119b AVIV und sieht in Art. 4 Abs. 2 vor,
dass die Leitung und das Personal des RAV nach dem Personalgesetz
B-6443/2010
Seite 15
des Kantons Nidwalden (PersG, NG 165.1) angestellt werden. Die
Vereinbarung wurde vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
am 26. April 1996 genehmigt.
Dem PersG unterstehen die vom Kanton im öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen (Art. 1 Abs. 1 PersG). Bezüglich
der Pensionierung sieht Art. 71 PersG vor, dass Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ordentlicherweise auf das Ende jenes Monats, in welchem sie
das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Was die vorzeitige
Pensionierung betrifft, so haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das
Recht, ab erfülltem 60. Altersjahr auf jedes Monatsende nach
vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Voranzeige in den
Ruhestand zu treten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezahlt in
diesem Falle bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters eine
Übergangsrente im Umfang von 70 % des Höchstbetrages der AHV-
Altersrente und allfälliger AHV-Kinderrenten (Art. 72 Abs. 1 PersG).
Übergangsrenten werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlt,
wenn sie bisher gemäss der Pensionskassengesetzgebung versichert
waren. Bei Teilzeit-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern werden sie
anteilsmässig ausbezahlt, wobei das durchschnittliche Arbeitspensum der
letzten fünf Jahre massgebend ist (Art. 72 Abs. 2 PersG). Die
Übergangsrente wird gekürzt, sofern das anrechenbare Einkommen mehr
als 80 % der vor der vorzeitigen Pensionierung erzielten Bruttoentlöhnung
beträgt. Als anrechenbares Einkommen gelten Leistungen von
Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und
entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen (Art. 72 Abs. 3
PersG). Bei einer vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen
Einvernehmen kann der Regierungsrat zusätzlich eine Abgeltung
vereinbaren (Art. 72 Abs. 4 PersG).
Aus diesen kantonalen Bestimmungen ergibt sich, dass alle vom Kanton
im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigten das Recht haben,
ab erfülltem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand zu treten,
unabhängig davon, in welchem Rahmen der einzelne Angestellte
beschäftigt ist oder welche Aufgaben er dabei zu erfüllen hat. Allein das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton ist
ausschlaggebend; ein besonderer Bezug zum AVIG-Vollzug fehlt
hingegen. Es handelt sich daher um eine allgemeine Verpflichtung des
Kantons gegenüber allen seinen Angestellten, bei vorzeitiger
Pensionierung Überbrückungsrenten zu bezahlen. Überbrückungsrenten,
welche auf Grund freiwilliger vorzeitiger Pensionierung gewährt werden,
B-6443/2010
Seite 16
gelten deshalb nicht als anrechenbare Kosten. Anrechenbar sind
Überbrückungsrenten infolge vorzeitiger Pensionierung nur, wenn die
vorzeitige Pensionierung auf Grund einer positiven
Arbeitsmarktentwicklung und dem damit verbundenen Rückgang der
Anzahl Stellensuchender erfolgt ist. Die Überbrückungsrenten infolge
freiwilliger vorzeitiger Pensionierung stehen dagegen in keinem direkten
Zusammenhang mit dem Aufgabenvollzug, für dessen Kosten der
Ausgleichsfonds aufzukommen hat (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7951/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.3).
Wie bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts B-7821/2006
E. 11 und B-7822/2006 E. 11.1 festgehalten wurde, riskierte das SECO,
falls es auf die Spezifitäten der Personalgesetzgebung des Kantons
Nidwalden Rücksicht nehmen müsste, den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Kantone zu verletzen (vgl. auch BGE 133 V 587 E.
4.4). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer
kantonalen Bestimmungen verpflichtet sind, Überbrückungsrenten bei
vorzeitiger Pensionierung auszurichten, vermögen sie nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.5. Die Beschwerdeführer weisen schliesslich auf das Urteil des EVG C
35/06 vom 7. September 2006 hin, in welchem das EVG festgehalten
habe, das Bundesrecht stelle – indem es die Personalkosten für
anrechenbar erkläre − zwangsläufig auf eine kantonalrechtliche Regelung
ab (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils).
Dieses Urteil ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht
einschlägig. Wie das SECO zu Recht festhält, ging es im zitierten Urteil
des EVG nicht um Überbrückungsrenten, sondern um zusätzliche
Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse des Kantons, "um die für das
Vorjahr fehlenden Vermögenserträge auszugleichen". Zudem wurde in
den damaligen Finanzweisungen 01/2002 und 01/2003 des SECO unter
der Rubrik a2 "Sozialleistungen" festgehalten, dass AHV/IV/EO/ALV-
Arbeitgeber-beiträge, Krankentaggeld- und Unfallversicherungsbeiträge
an Kollektivversicherungen, die anerkannten Familienzulagen (Kinder-,
Ausbildungs- und Geburtenzulagen), Beiträge für die berufliche Vorsorge
sowie andere nicht AHV-pflichtige Sozialzulagen, höchstens jedoch im
Rahmen der vergleichbaren eidgenössischen oder kantonalen
Regelungen, anrechenbar seien. Die – im vorliegenden Fall relevanten −
Finanzweisungen 01/2009 und 02/2009 lauten (unter der Rubrik a2
"Sozialleistungen" bzw. dem Konto Nr. 431.120 [Sozialleistungen]) gleich.
B-6443/2010
Seite 17
Die Beiträge für die berufliche Vorsorge werden dabei ausdrücklich als
anrechenbar genannt. Im Unterschied dazu werden Überbrückungsrenten
in den Finanzweisungen 01/2009 und 02/2009 unter derselben Rubrik a2
"Sozialleistungen" bzw. demselben Konto Nr. 431.120 (Sozialleistungen)
nur als "bedingt anrechenbar" erklärt. Die Überbrückungsrenten werden
dabei nur unter der Bedingung als anrechenbar betrachtet, wenn die
Anforderungen des SECO für eine vorzeitige Pensionierung (positive
Arbeitsmarktentwicklung, sinkende Zahl Stellensuchender) erfüllt sind.
Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem zitierten
Urteil des EVG und mit vergleichbaren Sachverhalten bereits eingehend
auseinander gesetzt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
7918/2007 vom 1. April 2008, publiziert in BVGE 2008/21 insbes. E. 3.1,
sowie B-7956/2007 vom 1. April 2008 E. 3.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SECO eine Vergütung der
Personal- und Sozialkosten im Betrag von Fr. 8'937.60 zu Recht
abgelehnt hat.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt;
anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen,
werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um
vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die unterliegenden Kantone handeln in eigenem Vermögensinteresse
und haben demnach die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Urteil C 263/06
vom 3. September 2007 E. 8). Diese werden auf Fr. 1'200.− festgesetzt
und mit dem am 23. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
B-6443/2010
Seite 18
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
1'200.− verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-07-19/234; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Barbara Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
B-6443/2010
Seite 19
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. April 2011