B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6452/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Hans Urech und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
C._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses.
B-6452/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 4. April 2013 bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Anerkennung ihres Hochschulabschlusses einer Diplom-
Ingenieurin FH der Fachrichtung Feinwerktechnik, Studiengang Augenop-
tik, welchen ihr die Fachhochschule X._______, Deutschland, am 24. Juli
1990 aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verliehen hatte. Die Vor-
instanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ab. In
Ziff. 1 des Entscheiddispositivs hielt sie fest, die Anerkennung der
Gleichwertigkeit des deutschen Abschlusses der Beschwerdeführerin mit
dem schweizerischen Fachhochschulabschluss eines Bachelor of Scien-
ce der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Optometrie könne
nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Beschwerdeführerin die in
den Entscheiderwägungen näher umschriebenen Ausgleichsmassnah-
men erfolgreich absolviere. Dabei habe die Beschwerdeführerin die Wahl,
entweder den Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung in den Modulen
Kinderoptometrie, Allgemeine Anatomie und Physiologie, Allgemeine Pa-
thologie, Anatomie und Physiologie des Auges, Pathologie des Auges
sowie Pharmakologie zu absolvieren oder die Eignungsprüfung abzule-
gen.
B.
Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 10. November
2013 (Eingang: 19. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Hoch-
schulabschlusses einer Diplom-Ingenieurin FH mit dem Schweizer Ab-
schluss eines Bachelor of Science der Fachhochschule Nordwestschweiz
(FHNW) in Optometrie gemäss heute gültiger Studienordnung. Zur Be-
gründung macht sie geltend, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ihres
Hochschulabschlusses vom 24. Juli 1990 seien weder die höheren Zu-
lassungsvoraussetzungen zum Ingenieurstudienlehrgang in Deutschland
noch ihre seither erworbene Berufspraxis berücksichtigt worden. Eben-
sowenig sei auf die Erläuterungen der Studien- und Prüfungsordnung der
Fachhochschule Aalen zu den Lerninhalten der als ungenügend bean-
standeten Fächer abgestellt worden. Ihre dem Studium vorangegangene
Ausbildung zum Augenoptikergeselle erfülle zusammen mit ihrem Fach-
hochschulabschluss die Gleichwertigkeit mit dem Bachelor-Lehrgang in
der Schweiz bei weitem, weshalb keine der Ausgleichsmassnahmen ge-
rechtfertigt sei.
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B.a Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ein Zustelldomizil in
der Schweiz zu bezeichnen, die angefochtene Verfügung nachzureichen
und bis zum 17. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–
zu leisten. Am 5. Dezember 2013 (Eingang: 9. Dezember 2013) reichte
die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nach.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 lud das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig be-
willigte es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zahlung des Kosten-
vorschusses in Raten und setzte dafür eine neue Frist bis zum 17. März
2014 an.
B.c Am 16. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesver-
waltungsgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 11b
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) mit.
C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie
aus, sie habe in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens und der eu-
ropäischen Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung der Beschwerdeführerin
geprüft und sei zum Ergebnis gelangt, dass die Inhalte der Ausbildung
der Beschwerdeführerin sich wesentlich von denjenigen des schweizeri-
schen Lehrgangs in Optometrie an der FHNW unterschieden. Der von der
Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen zwecks Erhebung ihrer
Fachkompetenz enthalte keine oder nur ungenaue Angaben zur theoreti-
schen und klinischen (praktischen) Ausbildung, und die Beschwerdefüh-
rerin habe mehrere Fragen mit einem Fragezeichen versehen oder unbe-
antwortet gelassen. Der zur Stellungnahme beigezogene Experte der
FHNW habe die Unterlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin
dennoch geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass diese für eine
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht ausreichten. So
würden der Beschwerdeführerin z.B. klinische Kompetenzen fehlen, wie
etwa das Wissen um das Sehen nach der physiologischen Norm oder die
den physikalischen Gesetzmässigkeiten folgenden Techniken zur Korrek-
tur von Fehlsichtigkeit. Dabei gehe es darum, die Augengesundheit adä-
quat beurteilen zu können. Andererseits sei auch die Berufserfahrung der
Beschwerdeführerin in Augenoptik nicht genügend nachgewiesen, damit
beurteilt werden könne, ob die fehlende Ausbildung – wie durch die EU-
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Richtlinie vorgesehen – teilweise durch Berufspraxis ausgeglichen wer-
den könnte. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Mindestanforde-
rungen der Ausbildung zum Bachelor of Science der FHNW nicht. Für ei-
ne Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung seien ihr deshalb
Ausgleichsmassnahmen auferlegt worden.
D.
In ihrer Replik vom 17. Februar 2014 (Eingang: 20. Februar 2014) rügt
die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Ent-
scheid überhaupt nicht mit ihren Berufskenntnissen auseinandergesetzt.
Es gäbe keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede in den erforderli-
chen Kompetenzen, auch wenn die Fächer zum Teil unter anderer Be-
zeichnung gelehrt worden seien.
E.
Mit Duplik vom 18. März 2014 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Aus-
führungen und hielt an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 ff. des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Staatssek-
retariat für Bildung und Forschung SBFI handelt es sich um eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die angefochtene Verfügung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit
einer Ausbildung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VwVG, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von
Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, sie ist von der Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist
damit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG beschwerdeberechtigt.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet
(Art. 63 Abs. 4 vwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Gemäss
Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf
Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
und Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Ho-
heitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Art. 1 Bst. d FZA sieht als
weiteres Ziel die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen wie für Inländer vor. Der Grundsatz der Nichtdiskri-
minierung gemäss Art. 2 FZA gewährleistet den Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, die sich regelmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Ver-
tragspartei aufhalten, das Recht, bei der Anwendung dieses Abkommens
gemäss dessen Anhängen I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert
zu werden. Dieses Ziel der Nichtdiskriminierung wird im Wesentlichen
durch die Niederlassungsfreiheit und die Beseitigung des Inländervor-
rangs auf dem Arbeitsmarkt erreicht (vgl. STEPHAN BREITENMO-
SER/ROBERT WEYENETH, Europarecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Wien
2014, S. 253 ff., insb. S. 258; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung
und Freizügigkeit, Zürich 2010, S. 286; YVO HANGARTNER, Der Grundsatz
der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügig-
keitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP
2003, S. 257 ff., 260). Namentlich nationale Diplomanerkennungserfor-
dernisse verunmöglichen oder erschweren die Ausübung des Rechts auf
Zugang zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in
einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständi-
gen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die Vertragsparteien ge-
mäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Aner-
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Seite 6
kennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten
und deren Ausübung wie auch über die Erbringung von Dienstleistungen
(Art. 9 FZA).
2.1 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Ge-
genseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestim-
mungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Aner-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemein-
schaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung ein-
schliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen
oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom
23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundes-
amt für Berufsbildung und Technologie, Bericht über die Anerkennung
ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizeri-
scher Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Hand-
lungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E.
2.2. f.; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., S. 201 f., insb. Rz. 691; RU-
DOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in:
Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204;
MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens
über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz -
EU, Basel etc. 2001, S. 383 ff., insb. S. 403).
2.2 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst
das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahme-
staat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten
Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die
Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeu-
tung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit
keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung
genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem
Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon
aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst
als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaa-
ten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Perso-
nenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470,
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E. 4.2; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., S. 200, 258; NATSCH, a.a.O., S.
205; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Euro-
päischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177; WILD,
a.a.O., S. 386 f.).
2.3 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des
Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei
der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in
einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachwei-
ses (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Ti-
tels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs-
oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägi-
gen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergü-
tung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das
einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Aus-
bildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist.
2.4 Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom
6. Oktober 1995 (FHGS, SR 414.711) ist nur zur Ausübung des Berufs ei-
nes dipl. Optometristen bzw. einer dipl. Optometristin zugelassen, wer ein
entsprechendes Bachelor-Diplom als Optometrist/in erworben hat oder im
Besitze eines gleichwertigen Diploms ist. Die Ausübung dieses Berufs im
Aufnahmestaat Schweiz ist damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der
Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, weshalb das Freizügigkeitsabkom-
men auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Fachhochschulabschlusses
einer Diplom-Ingenieurin anwendbar ist.
2.5 Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Aus-
übung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig ge-
macht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaa-
tes, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grund-
sätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Beru-
fes wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zu-
gangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im
Herkunftsstaat ist. Der Aufnahmestaat hat aber das Recht, die Ausbildung
und Berufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine
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Seite 8
Anerkennung der Diplome als gleichwertig abzulehnen, wenn die Ausbil-
dung des Antragstellers sich in Bezug auf die Dauer, den Inhalt oder die
Tätigkeitsbereiche wesentlich von der Ausbildung im Aufnahmestaat un-
terscheidet (Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3;
vgl. BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., S. 200 f.; GAMMENTHALER, a.a.O.,
S. 201 ff.).
2.6 Die Kompensation einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer kann
durch den Nachweis von Berufserfahrung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f
der Richtlinie 2005/36/EG erbracht werden. Im Falle von unterschiedli-
chen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller ver-
langen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eig-
nungsprüfung ablegt (sog. Ausgleichsmassnahmen, Art. 14 Richtlinie
2005/36/EG; vgl. GAMMENTHALER, a.a.O., S. 206 ff.; NATSCH, a.a.O.,
S. 206 f.; WILD, a.a.O., S. 400). Macht der Aufnahmestaat bei unter-
schiedlichem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsin-
struments Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen
dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 14 Abs.
2 Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3; vgl. BREITENMO-
SER/WEYENETH, a.a.O., S. 200, Rz. 685; JACQUES PERTEK, L'Europe des
diplômes et des professions, Bruxelles 1994, S. 81; SCHNEIDER, a.a.O., S.
257).
2.7 Für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c der
Richtlinie sind unter Fächern, "die sich wesentlich unterscheiden“, jene
Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des
Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt ge-
genüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ist nach dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemit-
gliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungs-
lehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob
die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitglied-
staat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Un-
terschied nach Abs. 4 ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14
Abs. 4 und 5 Richtlinie 2005/36/EG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
gestützt auf Art. 49 Bst. a-c VwVG auf die richtige Rechtsanwendung, die
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vollständige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und die An-
gemessenheit, sofern – wie im vorliegenden Fall – als Vorinstanz eine
Bundesbehörde verfügt hat.
3.1 In Anwendung von Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und bedient sich dafür u.a. des Beweismittels ei-
nes Sachverständigengutachtens (Expertise; Bst. e). Dieses Beweismittel
ersetzt die besonderen Sachkenntnisse, die der Vorinstanz für die Erhe-
bung des Sachverhalts fehlen. Je nach Rechtsgebiet ist die Bedeutung
einer Expertise unterschiedlich (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Christoph Au-
er/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Zü-
rich/St. Gallen, 2008, N 55 ff. zu Art. 12 VwVG). Ein Sachverständigen-
gutachten ist aber insbesondere im vorliegenden Fall ein wichtiges Be-
weismittel, um die Gleichwertigkeit der Ausbildungen feststellen zu kön-
nen, da dafür besondere Kenntnisse über anatomische, pathologische
und technische Fragestellungen notwendig sind, über welche die Vorin-
stanz und die Beschwerdebehörde nicht verfügen. So hat die Vorinstanz
eine Expertise bei der FHNW eingeholt, welche in der französischen Ori-
ginalfassung und der deutschen Übersetzung bei den Akten liegt und
nachfolgend zu würdigen ist.
3.2 In Ergänzung zur Feststellung des Sachverhalts durch die Entscheid-
behörde sind die Parteien in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren
einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht ist allgemeiner Natur,
sie gilt jedoch vorab mit Bezug auf jene Umstände, die eine Partei besser
kennt als die Behörden. Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich
nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit (vgl. AUER, a.a.O.,
N 3 ff. zu Art. 13 VwVG). So sind vorliegend an die Mitwirkungspflicht der
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin umso höhere Anforderungen zu
stellen, als ihr Fachhochschulabschluss schon über 20 Jahre zurückliegt
und ihr reglementierter Beruf sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz eine regelmässige Weiterbildung erfordert, um auf dem Stand
der Technik und der Entwicklung ausgeübt werden zu können.
3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung entschieden, der
deutsche Abschluss "Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule)" werde mit
dem schweizerischen Fachhochschulabschluss eines Bachelors of
Science FHNW in Optometrie nur unter der Bedingung gleichgestellt,
dass die Beschwerdeführerin entweder Ausgleichsmassnahmen in den
Modulen "Kinderoptometrie, Allgemeine Anatomie und Physiologie, All-
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gemeine Pathologie, Anatomie und Physiologie des Auges, Pathologie
des Auges sowie Pharmakologie" erfolgreich absolviere oder die Eig-
nungsprüfung in diesen Fächern ablege. Dafür steht der Beschwerdefüh-
rerin gemäss dem angefochtenen Entscheid ein einjähriger Anpassungs-
lehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenop-
tikers oder der Besuch dieser Fächer an der FHNW zur Wahl.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift und in der
Replik im Wesentlichen vor, ihre Ausbildung erfülle die Kriterien der
Gleichwertigkeit mit einem Schweizer Fachhochschulabschluss in Opto-
metrie bei weitem, da es keine wesentlichen Unterschiede in den gefor-
derten Kompetenzen gebe, obwohl zum Teil einzelne Themen in Fächern
mit einer anderen Bezeichnung als in der Schweiz gelehrt worden seien.
Die Zulassungsvoraussetzungen für ein Fachhochschulstudium seien in
Deutschland höher als in der Schweiz. So werde in Deutschland eine Ge-
sellenprüfung verlangt, während in der Schweiz lediglich die Hochschul-
reife erforderlich sei. Viele der für die Gleichwertigkeit vorausgesetzten
Kompetenzen seien indessen in Deutschland bereits Bestandteil der Ge-
sellenprüfung.
3.5 Für die Erhebung der Kompetenzen hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin und drei weiteren Gesuchstellern einen Fragebogen
zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diesen auszufül-
len und für alle aufgeführten Kompetenzen je nach Fachgebiet auf dem
Fragebogen anzugeben, in welchen Fächern des Diplomstudiengangs ihr
diese Kompetenzen vermittelt worden seien und wie hoch die Stundendo-
tation der einzelnen Fächer gewesen sei. Daraufhin hat die Vorinstanz die
Angaben der Beschwerdeführerin und die Studienordnung der Fachhoch-
schule Aalen mit den Anforderungen des Bachelor-Lehrgangs der FHNW
"Optometrie" verglichen. Dabei hat sie festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin viele Felder des Fragebogens offen gelassen und lediglich mit ei-
nem Fragezeichen beantwortet hatte, und dies mit der Begründung, dass
nach über 20 Jahren ein Vergleich ihrer Studienfächer mit den heutigen
Fächern schwierig sei. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen, die umso grösser ist, als die zu ver-
gleichenden Fakten schon über 20 Jahr zurückliegen und damit an die
Vergleichbarkeit der Ausbildungen allein aufgrund des technischen Fort-
schritts in dieser Zeit bereits höhere Beweisanforderungen zu stellen
sind.
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Seite 11
3.6 Zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung holte die Vorinstanz ein
schriftliches Gutachten ein. Der Sachverständige der FHNW,
Prof. M. Goldschmidt, kam darin zum Ergebnis, dass die Beschwerdefüh-
rerin mindestens eine theoretische Ausbildung in den Bereichen "Allge-
meine Anatomie und Physiologie, Anatomie und Physiologie des Auges,
allgemeine Pathologie, Pathologie des Auges, Pharmakologie und Kinde-
roptometrie" absolvieren müsste, damit ihre Ausbildung als gleichwertig
mit einem Bachelor in Optometrie anerkannt werden könnte. Ausserdem
sei seines Erachtens eine zusätzliche klinische Ausbildung zum Erwerb
der klinischen optometrischen Kompetenzen für allgemeine Augenunter-
suchungen, zur Erkennung von Grünem Star sowie für Untersuchungen
des Augenhintergrunds und für Sehtests bei kleinen Kindern notwendig.
Diese Expertise vom 14. Oktober 2013 wurde aufgrund der Gesuchunter-
lagen erstellt. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen sei ver-
sucht worden, die Ausbildung der Beschwerdeführerin möglichst gross-
zügig zu beurteilen.
3.7 Die Expertise ist nach Ansicht des Gerichts lege artis erstellt, ausführ-
lich begründet und kommt zu einem schlüssigen und überzeugenden Er-
gebnis. Die erheblichen Lücken in der theoretischen Ausbildung der Be-
schwerdeführerin im Vergleich zu den heutigen Anforderungen der FHNW
lassen sich demgegenüber nicht oder – wenn überhaupt – nur in sehr ge-
ringem Masse damit erklären, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium
vor über 20 Jahren abgeschlossen hat. Da es sich bei der Ausbildung als
Optometristin in beiden Ländern um einen reglementierten Beruf handelt,
ist im Sinne des Freizügigkeitsabkommens und der EU-Richtlinie vom
Aufnahmemitgliedstaat sicherzustellen, dass nur Ausbildungen als
gleichwertig anerkannt werden, in denen effektiv die vorausgesetzten und
damit erforderlichen Grundlagen des Studiums auf dem Stand der Wis-
senschaft vermittelt worden sind. Die Vorinstanz hat deshalb nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht entschieden, dass die
Beschwerdeführerin diese Wissensrückstände durch das Ablegen einer
Ergänzungsprüfung oder den Besuch von Ausgleichsmassnahmen wett-
machen müsste, damit ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt werden
könne.
4.
Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass vom Anerken-
nungsstaat auch die praktische Tätigkeit der Gesuchstellerin eingängig zu
würdigen ist, damit eine Anerkennung nicht durch unterschiedliche staat-
liche Vorgaben in der Ausbildung zu Ungunsten der Freizügigkeit der Ar-
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Seite 12
beitnehmer vereitelt wird. Als Zweites ist daher zu prüfen und zu würdi-
gen, ob die Vorinstanz allenfalls zu streng war in der Beurteilung, ob die
Beschwerdeführerin nicht durch ihre lange Praxis als Geschäftsführerin
eines eigenen Augenoptikerbetriebs in Deutschland diese fehlenden theo-
retischen Kenntnisse in der Praxis erworben hat.
4.1 In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin nur ungenügende Angaben zu ihrer praktischen Tätig-
keit gemacht hat und deshalb ihrer Mitwirkungspflicht als Gesuchstellerin
nicht nachkommt. Die eingereichten Arbeitszeugnisse datieren aus den
1980er- und frühen 1990er-Jahren und somit aus den Anfängen der Be-
rufstätigkeit der Beschwerdeführerin. Aus diesen Zeugnissen geht gerade
nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Fach-
kenntnisse auf dem heutigen Stand der Technik verfügt. Ebensowenig ist
dieser Nachweis gestützt auf das Praktikumszeugnis einer Augenärztin
vom 9. Juni 1988 über ein einmonatiges Praktikum erbracht. Abgesehen
davon, dass ein einmonatiges Praktikum kaum einen aussagekräftigen
Nachweis der praktischen und theoretischen Berufskenntnisse sowie der
Berufserfahrung bilden kann, ging es bei diesem Praktikum gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin lediglich darum, die Kontaktlinsenan-
passung in der Praxis zu üben, und nicht um die Vermittlung theoretischer
Fachkenntnisse.
4.2 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zwecks Nachweises ihrer
Berufspraxis geltend, sie führe seit 1999 als selbständige Augenoptikerin
einen eigenen Optikerbetrieb (sog. Innungsbetrieb). Mit der Führung ei-
nes eigenen Geschäfts ist die im Sinne von Art. 14 der Richtlinie zu be-
rücksichtigende Berufspraxis indessen nicht nachgewiesen. Zur Führung
eines eigenen Geschäfts gehören neben der fachlichen Arbeit vielmehr
zahlreiche kaufmännische, personelle und organisatorische Tätigkeiten.
Mit dem eingereichten Handelsregisterauszug ist ebenfalls nicht nach-
weisen, dass die Beschwerdeführerin die verlangten fachlichen Fähigkei-
ten beherrscht. Dafür müsste sie insbesondere etwa anonymisierte Fall-
beispiele aus der Kundendatei einreichen, aus denen hervorgeht, dass
die Beschwerdeführerin selbst – und nicht etwa Angestellte von ihr – die-
se Aufgaben ausgeführt haben. Diesen Nachweis lehnt die Beschwerde-
führerin jedoch mit einem allgemeinen Hinweis auf den Datenschutz ab,
womit sie wiederum ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht und
damit den Beweisanforderungen an ihr Anerkennungsgesuch nicht nach-
kommt.
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4.3 Zusammenfassend ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren
keine Beweise vorgelegt hat, aus denen schlüssig und überzeugend her-
vorgeht, dass ihre Kenntnisse auf dem heutigen Stand der Technik sind
und sie über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse
verfügt, um in der Schweiz den reglementierten Beruf einer Optometristin
auszuüben. Die Beschwerdeführerin hat damit den Nachweis nicht er-
bracht, dass sie über Praxiskenntnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der
Richtlinie verfügen würde, die ihre aufgrund der lange zurückliegenden
Ausbildung fehlenden theoretischen Kenntnisse wettmachen würden. Die
von der Vorinstanz aufgrund der Expertise verfügten Ausgleichsmass-
nahmen erscheinen deshalb als gerechtfertigt und für die Ausübung der
reglementierten Tätigkeit einer Optometristin angezeigt.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und der angefoch-
tene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/24817; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Dezember 2014