B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6459/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2011.
B-6459/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Auf den 1. September 2007 trat das neue Medizinalberufegesetz vom
23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) in Kraft, das u. a. im Bereich der Hu-
manmedizin zu einer Reform der Prüfungsordnung führte, in deren Folge
das bisherige Staatsexamen im Jahre 2010 letztmals durchgeführt wurde:
Während ab Herbst 2010 die eidgenössischen Vorprüfungen in Human-
medizin fortan durch intrauniversitäre Evaluationsverfahren ersetzt wer-
den und damit in den Verantwortungsbereich der Universitäten fallen,
bleibt einzig die neu strukturierte und beim Abschluss des Studiums abzu-
legende eidgenössische Prüfung Humanmedizin unter Bundesaufsicht.
Diese Prüfung wird gesamtschweizerisch koordiniert und einheitlich an
allen fünf medizinischen Fakultäten dezentral durchgeführt. Sie setzt sich
neu aus zwei Einzelprüfungen zusammen: Einerseits aus der fachüber-
greifenden Multiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung, bestehend aus zwei
Teilprüfungen), andererseits aus der gesamtschweizerisch einheitlichen,
strukturierten praktischen Prüfung ("Clinical Skills", CS-Prüfung).
A.b Am 9. und am 11. August 2011 nahm die Beschwerdeführerin in Ba-
sel an den erstmals stattfindenden beiden MC-Teilprüfungen der eidge-
nössischen MC-Prüfung Humanmedizin teil.
A.c Mit einem undatierten Schreiben der medizinischen Fakultät der Uni-
versität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assess-
ment und Evaluation AAE) wurde die Beschwerdeführerin über das Re-
sultat dieser Teilprüfungen wie folgt "informell" informiert:
"(…) Die Bestehensgrenze wurde durch die Prüfungskommission festgelegt auf der
Grundlage der Ergebnisse zweier im Voraus durchgeführter inhaltsbasierter Standardset-
zungsverfahren. Um zu bestehen, mussten in den 259 gewerteten Fragen mindestens
139 Punkte erzielt werden (= 53.7%). Ihre Punktzahl beträgt 128. Sie haben damit die
MC-Prüfung nicht bestanden. In der Gesamtgruppe aller Teilnehmenden gehören Sie mit
dieser Punktzahl leistungsmässig zum untersten Viertel (Prozentränge 1-35). (…)."
A.d Mit einer am 27. Oktober 2011 der Post übergebenen Verfügung vom
21. Oktober 2011 eröffnete die Prüfungskommission Humanmedizin der
Beschwerdeführerin, dass sie die strukturierte praktische Prüfung zwar
erfolgreich absolviert habe, nicht hingegen die MC-Einzelprüfung, wes-
halb die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei.
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Seite 3
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. November
2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt sie,
diese Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sie die Voraussetzungen zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung in
Humanmedizin 2011 erfüllt habe und ihr dementsprechend das eidgenös-
sische Diplom zu erteilen sei; eventualiter sei ihr das Ergebnis der MC-
Prüfung vom 9. und 11. August 2011 nicht anzurechnen und die Prüfung
als nicht abgelegt gelten zu lassen; subeventualiter sei die Angelegenheit
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen – alles unter "o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates".
Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Gerügt wird im Wesentlichen eine rechtsungleiche Vorbereitung der Kan-
didaten an den verschiedenen Studienstandorten, unzulässig hohe Prü-
fungsanforderungen (im Vergleich zum bisherigen Staatsexamen) sowie
ein fehlerhafter Prüfungsablauf.
C.
Am 1. Dezember 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeführerin auf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ver-
vollständigen.
Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 gut-
geheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfah-
renskosten befreit.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen.
E.
Mit Replik vom 1. März 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
F.
Mit Duplik vom 19. März 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Be-
schwerdeabweisung fest.
G.
Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie entscheid-
wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Human-
medizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Prüfungsverordnung
MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prü-
fungsentscheid vom 21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m.
Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des-
halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin geniesst unentgeltliche Rechtspflege und ist
von der Kostenvorschusspflicht befreit (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 65
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qua-
lität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der
Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und
der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck um-
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schreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines
eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch Ärztinnen und
Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
MedBG).
2.1.1 Als berufsspezifische Ausbildungsziele hält Art. 8 MedBG fest:
"Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnme-
dizin und der Chiropraktik:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und
Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebe-
ne bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im ge-
samten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich
zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c. sind fähig, mit Arzneimitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzuge-
hen;
d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und
passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an
e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbe-
sondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen,
kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese
in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemein-
schaftsebene ein;
g. verstehen Patientinnen und Patienten als Personen individuell und in ihrem
sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Ange-
hörigen ein;
h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind
und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in
ihrem Berufsfeld treffen;
i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Be-
gründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres
Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätig-
keit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten."
2.1.2 Nach Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung (eines Medi-
zinalberufes) mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In
dieser wird abgeklärt, ob die Studierenden (a) über die fachlichen Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und
die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechen-
den Medizinalberufes benötigen und (b) die Voraussetzungen für die er-
forderliche Weiterbildung erfüllen (Abs. 2 Bst. a und b von Art. 14
MedBG).
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Der Inhalt der Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie die Prüfungsgebüh-
ren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten werden
vom Bundesrat nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement bestimmt (Art. 13
Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalbe-
rufekommission die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Prü-
fungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge (Art. 13
Abs. 2 MedBG).
2.1.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung
sind (a) eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura
oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenös-
sischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und (b) das
Absolvieren eines nach MedBG akkreditierten Studiengangs (Art. 12
Abs. 1 Bst. a und b MedBG).
2.1.4 Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu
einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditie-
rungskriterien und der Ziele des MedBG (Art. 16 MedBG).
2.1.4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 MedBG müssen Studiengänge, die zu einem
eidgenössischen Diplom führen, gemäss dem Universitätsförderungsge-
setz vom 8. Oktober 19991 (UFG, SR 414.20) und dem MedBG akkredi-
tiert sein.
Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Wei-
terbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben,
die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen (Art. 22 Abs. 1 MedBG). Sie
schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Er-
gebnissen ein (Art. 22 Abs. 2 MedBG).
2.1.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 MedBG wird ein Studiengang, der zu einem
eidgenössischen Diplom führen soll, akkreditiert, wenn er zusätzlich zu
der Akkreditierung gemäss UFG folgende Kriterien erfüllt: (a) Er erlaubt
es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten
universitären Medizinalberuf zu erreichen; (b) Er befähigt die Studieren-
den zur Weiterbildung.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Universitätskonferenz besondere
Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluati-
onssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung
zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist (Art. 24 Abs. 2 MedBG).
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2.2 Gestützt auf die Art. 12 Abs. 3, 13 und 60 MedBG hat der Bundesrat
die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt
(a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung
für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe (c) das
Prüfungsverfahren (d) die Prüfungsgebühren (e) die Entschädigungen für
die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 der Prüfungsverordnung MedBG findet die eid-
genössische Prüfung nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akk-
reditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studien-
gangs (Art. 33 MedBG) statt. Mit ihr wird überprüft, ob die im MedBG vor-
gegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG).
Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und
internationalen Grundsätzen und Anforderungen (Art. 2 Abs. 3 Prüfungs-
verordnung MedBG).
2.2.2 Nach Art. 3 Prüfungsverordnung MedBG sind Grundlage für den In-
halt der eidgenössischen Prüfung die allgemeinen und berufsspezifischen
Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge
für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe
(Abs. 1). Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbil-
dung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen den Inhalt der eid-
genössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf fest
(Abs. 2).
2.2.3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt nach An-
hörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelhei-
ten der verschiedenen Prüfungsformen (Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prü-
fungskommissionen die Prüfungsformen für jeden universitären Medizi-
nalberuf fest (Art. 4 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2.4 Nach Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische
Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprü-
fungen können Teilprüfungen enthalten (Abs. 1). Jede Einzelprüfung wird
mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Abs. 2).
Für jede Einzelprüfung legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vor-
schlag der Prüfungskommission fest, unter welchen Voraussetzungen
diese als bestanden gilt. Sie berücksichtigt dabei die Lernziele und die
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Seite 8
Lerninhalte. Die Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren
konstant zu halten (Abs. 5).
2.2.5 Art. 18 Prüfungsverordnung MedBG hält zur Wiederholung einer
nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung fest, dass nur die Einzelprü-
fungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden, wiederholt werden
müssen (Abs. 2) und dass eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung
zweimal wiederholt werden kann (Abs. 3).
2.3 Nach Art. 1 Abs. 1 der vom EDI gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Prüfungs-
verordnung MedBG erlassenen Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni
2011 (SR 811.113.32) müssen die Prüfung sowie deren Auswertung und
Bewertung nach einem strukturierten oder standardisierten Verfahren ab-
laufen. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie eine ausreichende An-
zahl voneinander möglichst unabhängiger Messpunkte aufweist, die Auf-
schluss geben über Lösungsstrategien, Handlungsschritte, Leistungen
und Verhaltensweisen (Art. 1 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.1 Fragen, Aufgaben und Stationen müssen inhaltlich, formal und
sprachlich korrekt sein und mit dem Lernzielkatalog übereinstimmen
(Art. 2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.2 Die eidgenössische Prüfung ist am Prüfungsstandort abzulegen, an
dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat
(Art. 3 Prüfungsformenverordnung).
2.3.3 Zur Prüfungsdauer legt Art. 5 Prüfungsformenverordnung fest, dass
für die schriftlichen MC- und KAF-Prüfungen die Dauer einer Einzelprü-
fung mindestens vier Stunden und die Dauer einer Teilprüfung höchstens
viereinhalb Stunden beträgt (Abs. 1), die für die Instruktion der Kandida-
tinnen und Kandidaten notwendige Zeit nicht in die Prüfungsdauer fällt
(Abs. 2) und dass die MEBEKO, Ressort Ausbildung für jede Prüfung die
Dauer der Prüfung und den Inhalt der Instruktionen festlegt (Abs. 3).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Indessen auferlegt es sich – entsprechend der festen Praxis des Bundes-
gerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- und Schiedskommis-
sionen des Bundes – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine
gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwal-
tungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn
der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Fakto-
ren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten
zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Ge-
genstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens-
bewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwal-
tungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen,
wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den
äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen). Insbesondere übertrieben strenge Anforderungen einer Prü-
fungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewer-
tungsrasters sind als Rechtverletzung mit voller Kognition zu prüfen (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September
2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom
5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3).
4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Hu-
manmedizin lediglich die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzel-
prüfung nicht bestanden, hingegen war sie in der CS-Einzelprüfung er-
folgreich. Insofern liegen hier einzig die Verhältnisse im Zusammenhang
mit der MC-Einzelprüfung im Streit, auf die sich die vorgebrachten Rügen
zur Studiengestaltung und Informationspolitik in Basel beziehungsweise
zum Niveau und zum Ablauf der fraglichen Prüfung beziehen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei nicht gegen die erfolgte Be-
wertung der von ihr abgegebenen Multiple Choice-Antworten. Vielmehr
kritisiert sie einzig die aus ihrer Sicht nachteiligen Folgen des Wechsels
zum neuen Prüfungssystem sowie den Prüfungsablauf:
Sie sei an der Universität Basel stark benachteiligt worden durch eine –
im Vergleich zur Universität Bern – rechtsungleiche Prüfungsvorbereitung
(nachfolgend E. 5) sowie durch mangelnde Information über den überra-
schend neuartigen Fragetypus bei MC-Prüfungen (nachfolgend E. 6). Zu-
dem sei diese Prüfung im Vergleich zum bisherigen medizinischen
Staatsexamen viel zu schwierig gewesen, da einerseits in viel kürzerer
Zeit viel anspruchsvollere Aufgaben zu lösen gewesen seien (nachfol-
gend E. 7.1), wobei die Probeprüfung auf der Website des IML viel einfa-
cher gewesen sei als die MC-Einzelprüfung (nachfolgend E. 7.2). Ande-
rerseits seien 41 Fragen eliminiert worden, in die sie viel Zeit investiert
habe (nachfolgend E. 7.3). Schliesslich sei die Prüfung mangelhaft durch-
geführt worden, da sie bei der Abgabe ihrer Lösungsblätter fünf bis zehn
Minuten weniger Zeit als andere gehabt habe (nachfolgend E. 8).
5.
Vorab wird beanstandet, die von den Universitäten Basel und Bern vor-
genommene Vorbereitung auf die strittige MC-Einzelprüfung sei qualitativ
dermassen unterschiedlich gewesen, dass dies als rechtsfehlerhafte Un-
gleichbehandlung der Studenten in Basel bzw. Bern zu korrigieren sei.
5.1 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Anspruch auf
Gleichbehandlung verlange, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen
nach dem gleichen Massstab festgesetzt werden. Die Universität Bern
habe wenige Wochen vor dem Staatsexamen eine Masterprüfung mit 150
Fragen des neuen Typus durchgeführt, weshalb die Kandidaten in Bern
mit den Prüfungsfragen vertrauter gewesen seien und deshalb alle die
MC-Prüfung bestanden hätten. Hingegen hätten neun Studenten der Uni-
versität Basel diese Prüfung nicht bestanden (wovon drei mit einer ande-
ren Muttersprache als Deutsch).
Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot, dass die Studenten der
Universität Bern einen Vorteil genossen hätten, als diese als einzige im
Vorfeld eine Prüfung "im Stil der neuen eidgenössischen Staatsprüfung"
schreiben konnten. Auffallend sei auch, dass nach den Ungereimtheiten
des Staatsexamens 2011 die Universität Basel erst im Rahmen des dies-
jährigen "Staatsexamens" von den Studenten des sechsten Jahreskurses
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Seite 11
verlange, die revidierte Probeprüfung innerhalb einer bestimmten Frist auf
der Webseite des IML abzulegen. Inzwischen seien nur noch Fragen des
neuen Fragetypus aufgeschaltet. Auch dieser Umstand spreche dafür,
dass die Kandidaten des Staatsexamens 2011 ungleich behandelt wor-
den seien. Daher sei ihr im Sinne der gestellten Rechtsbegehren das eid-
genössische Diplom zu verleihen bzw. eventualiter die strittige MC-
Prüfung als nicht abgelegt gelten zu lassen.
5.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, den Bundesbehörden obliege nur noch
die Durchführung der eidgenössischen Prüfung bei Studienabschluss. Für
das Studium selbst und die entsprechenden Zwischenprüfungen seien
alleine die Universitäten zuständig. Ob und allenfalls inwieweit während
des Studiums Prüfungen in ähnlicher Form wie bei der eidgenössischen
Prüfung durchgeführt würden, entscheide jede Universität selbst. Somit
bestünden immer Unterschiede in der Vorbereitung auf die eidgenössi-
sche Prüfung. Solche Unterschiede lägen nicht im Einflussbereich der
Bundesbehörden, weshalb daraus keine rechtsungleiche Behandlung
betreffend die eidgenössische Prüfung abgeleitet werden könne.
5.3
5.3.1 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet
rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Si-
tuationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist ent-
scheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die re-
levanten Tatsachen gleich beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-
gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen
werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1).
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin den medizinischen Studiengang an
der Universität Basel sowie die dort angeblich rechtsungleich erfolgte
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Seite 12
Prüfungsvorbereitung beanstandet und deshalb die Erteilung des Diploms
fordert, kann ihr nicht gefolgt werden:
5.3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt nach dem MedBG die
Ausbildungsverantwortung in Humanmedizin nicht mehr beim Bund, son-
dern bei den einzelnen Universitäten, welche ausschliesslich die während
des Studiums regelmässig anfallenden Zwischenprüfungen durchzufüh-
ren haben (vgl. Art. 16 MedBG sowie Botschaft des Bundesrates vom
3. Dezember 2004 zum MedBG [BBl 2005 173, S. 197, nachfolgend: Bot-
schaft MedBG], S. 213, S. 243).
Im Rahmen der ihnen diesbezüglich zugestanden Autonomie sind die
Universitäten innerhalb des durch die Akkreditierungskriterien und den
Zielen des MedBG gesteckten Rahmens und den Regelungen des UFG
frei, die Ausgestaltung von Inhalt, Struktur und Ablauf der medizinischen
Studiengänge festzulegen (vgl. Art. 16 MedBG sowie Botschaft MedBG,
a. a. O., S. 197, 214, 218, vgl. dazu die in E. 2.1.4 zitierten Bestimmun-
gen sowie BENJAMIN SCHINDLER, Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen
universitäre Prüfungsentscheidungen, in ZBl 112/2011 S. 509 ff., S. 512
und 535). Auch wenn die Universitäten an die Vorgaben des MedBG und
den gesamtschweizerischen Lernzielkatalog gebunden sind (vgl. Art. 3
Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG), bedeutet dies aber nicht, wie die
Vorinstanz zu Recht anmerkt, dass die Ausgestaltung und die Inhalte der
Lehre an jedem Studienstandort identisch sein müssten. Vielmehr war die
Universität Basel gestützt auf die ihr zustehende Hochschulautonomie
frei, im Sinne der laufenden Bemühungen für die Etablierung der neuen
Prüfungsform die Studenten vermehrt fachübergreifend zu schulen. Auch
war die Universität Bern angesichts ihrer Hochschulautonomie frei, eine
Masterprüfung mit Fragen im Stil der eidgenössischen MC-Einzelprüfung
Humanmedizin durchführen. Ebenso war die Universität Basel frei, auf
eine solche zu verzichten.
Als Gegenpol zur angesprochen Hochschulautonomie steht die eidge-
nössische Schlussprüfung, mit deren Verankerung im MedBG sich der
Bund ein Instrument gegeben hat, um alljährlich einen Einblick in die
Leistung der Studierenden und damit indirekt auch in die der universitä-
ren Hochschulen zu erhalten, damit er nötigenfalls sachgerecht interve-
nieren kann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben sollten, dass die Vorberei-
tung zur Prüfung Schwachpunkte enthält, weil die Studierenden die Aus-
bildungsziele nicht erreichen (vgl. Botschaft MedBG, a. a. O., S. 218 f. zu
Art. 24 Abs. 2 MedBG). Daraus folgt auch, dass sich die gesamtschwei-
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Seite 13
zerisch durchgeführte neue eidgenössische Prüfung nicht am Niveau des
bisher in Basel durchgeführten Staatsexamens zu orientieren hat, son-
dern am Niveau des bisherigen Staatsexamens auf gesamtschweizeri-
scher Ebene. Denn ansonsten ergäbe sich, wie das Bundesverwaltungs-
gericht in einem Urteil festgehalten hat, die dem MedBG widersprechen-
de Konsequenz, dass eine gesamtschweizerisch durchgeführte, nach
denselben Kriterien gesamtschweizerisch zu bewertende Prüfung an den
einzelnen Standorten entsprechend dem dort vermittelten Wissensstoff
unterschiedlich bewertet würde (Urteil B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 5.3.3 und E. 6.3.2).
5.3.2.2 Bei dieser Ausgangslage gebietet der Grundsatz der Gleichbe-
handlung nicht, wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis fordert, dass die
Vorinstanz als Bundesbehörde bei der Bewertung der Prüfungsleistungen
den jeweils konkret vermittelten Studieninhalt an der entsprechenden Fa-
kultät bzw. die dort erfolgte konkrete Prüfungsvorbereitung hätte berück-
sichtigen müssen, sondern einzig, dass sie für die Leistungsbewertung
auf die anwendbaren Gesetzesgrundlagen (vgl. E. 2.2 f.) sowie ihre ein-
schlägigen Richtlinien und Vorgaben abstellt und diese für alle Kandida-
ten ungeachtet der universitären Herkunft rechtsgleich anwendet (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 6.3.1 sowie B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6.1). Denn nur
so lässt sich das vom MedBG angestrebte Ziel erreichen, durch eine ge-
samtschweizerisch einheitliche Prüfung und deren rechtsgleich erfolgen-
de Bewertung allenfalls das Ausbildungsniveau der Studierenden der ver-
schiedenen Universitäten zu ermitteln und zu vergleichen (vgl. E. 5.3.2.1
a. E.). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerdeführerin erzielte bei 259
bewerteten Fragen und einer auf 139 Punkte festgelegten Bestehens-
grenze lediglich 128 Punkte und bestand damit die MC-Einzelprüfung mit
einer Differenz von elf Punkten nicht.
Demzufolge geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie aus dem Grund-
satz rechtsgleicher Behandlung einen Anspruch auf Berücksichtigung all-
fälliger Qualitätsunterschiede zwischen den Prüfungsvorbereitungen an
der eigenen Universität in Basel und der Universität Bern geltend machen
will (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom
4. Dezember 2003 i.S. B. [HB/2002-40] E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Qualitätsunterschiede
beziehungsweise eine ungenügende Prüfungsvorbereitung an einer der
beteiligten Universitäten, selbst wenn sie zutreffen sollten – was hier offen
B-6459/2011
Seite 14
bleiben kann – nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens korrigiert werden könnte.
6.
Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die im Zusammen-
hang mit dem Systemwechsel abgegebenen Informationen zur neuarti-
gen Schlussprüfung insofern als ungenügend, als sie durch den in der
MC-Prüfung verwendeten neuen Fragetypus überrascht worden sei.
6.1 In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, hätte sie zu-
vor die Konsequenzen dieses neuen Fragetypus gekannt, hätte sie sich
darauf eingestellt und die Prüfung mit Sicherheit bestanden. Der Um-
stand, dass in Bern alle Kandidaten durchgekommen seien, beweise,
dass auch sie die Prüfung hätte bestehen können. Sie sei nicht geschei-
tert, weil sie den Stoff nicht oder weniger gut beherrscht habe, sondern
weil sie vom neuen Fragetypus überrascht worden sei. Diesbezüglich ha-
be die Universität Basel die Kandidaten nicht vollumfänglich orientiert.
Allen Studierenden hätten die gleichen Möglichkeiten geboten werden
sollen, die Prüfungsbedingungen genau zu kennen, was aber im Jahr
2011 nicht der Fall gewesen sei, nachdem die Probeprüfung auf der
Webseite des IML die effektive Prüfung nur wenig repräsentiert habe.
6.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Studierenden seien durch die
Universitäten rechtzeitig auf die bevorstehenden Änderungen bei den
eidgenössischen Medizinalprüfungen hingewiesen worden. Beispielswei-
se habe am 11. Mai 2011 an der medizinischen Fakultät der Universität
Basel eine Informationsveranstaltung stattgefunden, in der alle Kandida-
ten über die Inhalte und über die Daten der neuen eidgenössischen Prü-
fung in Humanmedizin informiert worden seien. Das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) habe auf ihrer Homepage über die neue eidgenössische
Prüfung informiert. Dort seien zwei Modellfragen enthalten gewesen, die
der effektiven Prüfung entsprochen hätten. Auf der Webseite des IML ha-
be nur ein Teil der publizierten Fragen der Art und Weise der effektiv an
der Prüfung gestellten Fragen entsprochen. Der Inhalt der Fragen habe
jedoch den fächerübergreifenden Inhalt der im Examen gestellten Fragen
repräsentiert und habe der Prüfung entsprochen. Weil nur ein Teil der auf
der Webseite des IML publizierten Fragen der Art und Weise der effektiv
an der Prüfung gestellten Fragen entsprochen habe, sei diese Problema-
tik bei der Festlegung der Bestehensgrenze berücksichtigt worden.
B-6459/2011
Seite 15
6.3
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen den Schluss
zu ziehen scheint, die Information wie auch die entsprechende Prüfungs-
vorbereitung hätten in Basel im gleichen Rahmen wie an der Universität
Bern erfolgen sollen, ist vorab auf die in der Erwägung 5.3 dargelegten
Überlegungen zur Rechtsgleichheit zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer grundsätzlichen Kritik an der
erfolgten Informationspolitik auch, dass sich angesichts der lange zurück-
reichenden Entstehungsgeschichte der Reform der Medizinalberufe die
ganze Umstellung auf die neuartige, fächerübergreifend konzipierte me-
dizinische Schlussprüfung schon lange im Voraus klar abzeichnete:
Bereits in seiner Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum MedBG (BBl
2005 173, nachfolgend: Botschaft MedBG) stellte der Bundesrat die
schon lange angekündigte Neuausrichtung der medizinischen Studien-
gänge an den Ausbildungszielen des MedBG als mehrjährigen Prozess
vor, der längst begonnen habe und mit dem Erlass des MedBG konse-
quent und koordiniert fortschreiten müsse (Botschaft des Bundesrates
zum MedBG. Dazu verwies der Bundesrat insbesondere auf den neuen,
aus den Zielen des MedBG abgeleiteten Lernzielkatalog hin, der ab dem
akademischen Jahr 2003/2004 in Kraft gesetzt worden sei (a. a. O.,
S. 242).
Die Forderung nach Reformen ist seit den Neunzigerjahren unbestritten
(Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194), wobei in dieser Botschaft neben
dem umfassenden Reformbedarf (a. a. O., S. 194 ff.) insbesondere die
Kompetenzziele der Ausbildung nach Art. 8 MedBG (vgl. E. 2.1.1) einläss-
lich vorgestellt und erläutert wurden (vgl. Botschaft MedBG, a. a. O., S.
194 ff.). Recht detailliert wurde dabei die Zielrichtung der Reform um-
schrieben, wonach die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Medizinal-
personen auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind,
die für die spätere Berufsausübung und die Sicherung eines qualitativ
hoch stehenden Gesundheitssystems bedeutsam sind (vgl. Botschaft
MedBG, a. a. O., S. 200 f.). Insofern wurden im bundesrätlichen Entwurf
zum MedBG die von Medizinalpersonen erwarteten Kenntnisse, Fähigkei-
ten und Fertigkeiten im Entwurf zum MedBG in Form normativer Ziele de-
finiert, die neben medizinischem Fachwissen auf soziale, ethische und
wirtschaftliche Inhalte fokussieren. Im Einzelnen hielt der Bundesrat dazu
fest (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 200 f.):
B-6459/2011
Seite 16
"Die Aus- und Weiterbildung soll damit die gesellschaftliche Komplexität und die Tatsache
widerspiegeln, dass Medizinalpersonen gegenüber der Gesellschaft eine grosse Verant-
wortung tragen.
Der grosse Vorteil von Zielvorgaben besteht in der Flexibilität, mit welcher neue Wissens-
inhalte ohne gesetzliche Änderungen in die Studien- und Weiterbildungsgänge integriert
werden können. Die Ziele sind in ihrer Summe als Idealziele oder «Best Practice» einer
wirksamen Gesundheitsversorgung zu verstehen. Damit die normativen Ziele der Aus-
und Weiterbildung nicht Gefahr laufen, beliebig interpretiert zu werden, kommt der Über-
prüfung der Zielerreichung eine grosse Bedeutung zu. Auf individueller Ebene erfolgt sie
mittels einer eidgenössischen Schlussprüfung und einer Facharztprüfung beim Erlangen
eines Weiterbildungstitels. Auf institutioneller Ebene ist die Akkreditierung aller Studien-
und Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Titel führen, obligatorisch. Die
Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden zu einem kontinuierlichen Optimie-
rungsprozess in Lehre und Forschung beitragen und die Leistungserbringung durch die
Medizinalpersonen nachhaltig verbessern."
Insbesondere zur angestrebten, stärkeren Kompetenzorientierung wurde
festgehalten (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194 f.), dass diese eine um-
fassendere Vorbereitung auf die fachlichen, menschlichen, ethischen,
technischen und ökonomischen Berufsanforderungen sowie die Ausrich-
tung auf evidenzbasierte Medizin umfasse (d.h. der Einbezug wissen-
schaftlicher Studien, um die jeweils wirksamsten, effektivsten und sichers-
ten therapeutischen Verfahren und diagnostischen Tests einsetzen zu
können). Insgesamt sollten nach Auffassung des Bundesrates die Kom-
petenzen durch adaptive Aus- und Weiterbildungsziele festgelegt werden
und nicht durch Prüfungsfächer; ein entsprechender Lernzielkatalog sei
von den Schweizerischen Medizinischen Fakultäten ausgearbeitet wor-
den.
Im Sinne dieser Ziele hält Art. 14 Abs. 2 Bst. a MedBG fest, dass mit der
eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studierenden über die
fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Ver-
haltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung
des entsprechenden Medizinalberufes benötigen. Der Inhalt der Schluss-
prüfung richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Ausbil-
dungszielen des MedBG, wobei im Unterschied zur bisherigen Regelung
nicht mehr die Prüfungsfächer vorgegeben werden, sondern die zu errei-
chenden Zielkompetenzen geprüft würden (vgl. Botschaft MedBG, a. a.
O., S. 212).
B-6459/2011
Seite 17
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin die besonders anspruchsvolle, neustrukturierte vierstündige prak-
tische "Clinical Skills"-Prüfung erfolgreich bestanden hat (vgl. E. 4), in de-
ren Rahmen auf zwölf Posten praktische Aufgaben mit standardisierten
Patienten (Anamnese, Status, Diagnose, Therapie, allenfalls mit schriftli-
cher oder mündlicher Berichterstattung) zu lösen waren. Die fachlichen
Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, sozialen Kompetenzen und Verhal-
tensweisen der Beschwerdeführerin wurden in dieser wichtigen Einzel-
prüfung praktisch geprüft. Angesichts der Tatsache, dass sich die Be-
schwerdeführerin darin bewährt hat, lässt sich immerhin schliessen, dass
sich die Beschwerdeführerin trotz der von ihr als angeblich mangelhaft
gerügten Informationspolitik jedenfalls hinreichend gut auf das an-
spruchsvolle praktische Examen vorbereiten konnte, mit dessen Hilfe das
in der MC-Einzelprüfung fachübergreifend und mit Fallvignetten theore-
tisch abgefragte Wissen praktisch im Anwendungsfall geprüft wird.
6.3.2 Auf Grund des soeben Festgehaltenen hätten sich die Studierenden
theoretisch bereits beim Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft zum
MedBG, somit ab anfangs Dezember 2004 mit den sich abzeichnenden
Änderungen bei den eidgenössischen Medizinialprüfungen vertraut ma-
chen können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatten die Studieren-
den aber auch hinreichend Möglichkeit, sich über diese Änderungen zu
informieren bzw. von ihrer Universität informieren zu lassen:
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt, fand auch an
der medizinischen Fakultät der Universität Basel am 11. Mai 2011 eine In-
formationsveranstaltung statt, an der die Kandidaten über die Inhalte und
die Daten der neuen eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin infor-
miert wurden. Insbesondere lassen sich aber auch dem allen Studenten
zugänglich gemachten Informationsschreiben des BAG vom 10. Januar
2011 zur MC-Prüfung Muster von zwei Fragetypen mit Antworten ent-
nehmen, die nach Auskunft der Vorinstanz als Modellfragen der effektiven
Prüfung entsprochen hätten. Insbesondere im Zusammenhang mit der
MC-Einzelprüfung wurde in diesem Informationsschreiben für die zwei
Hauptdimensionen der Prüfung (mit Blick auf die sieben Rollen des Arz-
tes als "medical expert, communicator, health advocate, professional,
scholar, collaborator, manager") prozentuale Gewichtungen der prüfungs-
relevanten 21 Kategorien festgelegt (mit prozentualem Anteil der Fragen
in der Prüfung):
B-6459/2011
Seite 18
"Dimension 1: Ausgangsprobleme ('Problems as starting points')
1 general symptoms (P1-P18) 5-9 %
2 metabolic alterations, abnormal laboratory values (P19-P33) 5-9 %
3 skin manifestations (P34-P55) 4-6 %
4 head, face, neck (P56-P67) 2-4 %
5 ear, nose, mouth, tongue, throat, voice (P68-P82) 4-6 %
6 eyes (P83-P102) 2-4 %
7 breast, chest, heart, blood pressure, pulse (P103-P127) 8-12 %
8 abdomen, stomach, bowels (P128-P148) 7-11 %
9 pelvic symptoms, urogenital problems (P149-P187) 4-6 %
10 bones, joints, back, extremities (P188-211) 8-12 %
11 newborn, child, adolescent (P212-P224) 2-5 %
12 elderly persons, aging (P225-P237) 2-5 5
13 disorders of consciousness/balance/orientation/gait/movement (P238-P245) 4-6 %,
14 mental, behavioural, and psychological problems (P246-P264) 6-10 %
15 other reasons for medical consultation/problems in medical care (P265-P272) 4-6 %
16 psychosocial and interpersonal problems (P273-P277) 1-3 %
17 problems related to population, comprehensive, others 4-8 %
Dimension 2: Ärztliche Handlungen ("competencies")
1 structure, function, pathophysiology, etiology, epidemiology 6-10 %
2 diagnostic procedures 13-17 %
3 differential diagnosis, prognosis 28-32 %
4 management and treatment modalities 21-25 %
5 preventive measures 5-9 %
6 social, legal, ethical, economical aspects 5-9 %
7 research and EBM principles 4-6 %
8 comprehensive, others 4-6 %"
In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeführerin ein, ihr wie
auch allen Kandidaten der Universität Basel sei bekannt gewesen, dass
der Fragetypus der MC-Prüfung im Rahmen der neuen eidgenössischen
Prüfung in Humanmedizin insofern ändern würde, als neu Fallvignetten
(verstanden als wirklichkeitsnahe und ausführlichen Umschreibungen
einer Krankheitsgeschichte) anstelle von "konkreten Fragen" gestellt wür-
den.
6.4 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin weder mit ih-
rer diffus vorgebrachten Kritik zur Informationspolitik noch mit ihren Ein-
wänden zu den neuartigen Fragestellungen der im Jahre 2011 erstmals
durchgeführten neuen MC-Einzelprüfung in Humanmedizin als solche
durchzudringen; insbesondere wenn zusätzlich veranschlagt wird, dass
die Vorinstanz die mit dem Systemübergang verbundene Ausbildungs-
B-6459/2011
Seite 19
und Informationsproblematik bei der Festlegung der Bestehensgrenze be-
rücksichtigte.
7.
Des Weiteren beklagt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Schwie-
rigkeitsgrad dieser erstmals durchgeführten Prüfung sei im Vergleich zum
bisherigen Staatsexamen in einem unzulässigen Masse angestiegen,
was zu korrigieren sei.
7.1
7.1.1 In grundsätzlicher Weise wird beanstandet, die "Konsequenzen des
neuen Fragetypus", nämlich die Zunahme des Umfangs der Fragen bei
geringfügiger Abnahme der verfügbaren Zeit seien unbekannt gewesen,
was enormen Zeitdruck bedeutet und eine hohe Konzentrationsfähigkeit
verlangt habe. Daher habe sie mehr Zeit benötigt, um die Fragen auf ihre
exakte und sorgfältige Art zu lösen. Am ersten Prüfungstag habe sie aus
Zeitmangel nur 87 Fragen beantworten können. Bei den nicht beantwor-
teten Fragen habe sie auf dem Computerbogen jeweils den Buchstaben
"B" angekreuzt. Am zweiten Prüfungstag habe sie sich auf ein schnelleres
Tempo eingestellt und alle Fragen beantworten können. Von den 130 ge-
werteten Fragen seien 75 korrekt gewesen, was einer Quote von 57.7 %
entspreche. Gesamthaft habe sie 128 Punkte erreicht, 52.5 am ersten
und 75 am zweiten Prüfungstag. Dies entspreche 49 % aller gewerteten
Fragen, wobei rund 60 % der beantworteten Fragen korrekt gewesen sei-
en. Zu dieser Quote hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe wegen
Zeitmangels 63 der insgesamt 150 MC-Fragen nicht beantworten können
(d.h. die Fragen 47- 103 sowie die Fragen 20, 31, 35, 39, 40 und 105, die
sie im Frageheft nicht beantwortet habe). Deshalb habe sie auf dem
Computerbogen jeweils eine "B" als Antwort angekreuzt. Von den 87 be-
antworteten Fragen seien 21 eliminiert und 66 gewertet worden. Von die-
sen 66 beantworteten und gewerteten Fragen seien 40.5 korrekt gewe-
sen, was der Quote von 61.4 % entspreche.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien zwei Studenten
mit einer anderen Muttersprache als Deutsch oder Französisch bekannt,
welche die Prüfung ebenfalls nicht bestanden hätten und mangels Zeit
auch nicht alle Fragen hätten beantworten können. Daher sei zweifelhaft,
ob insbesondere auch Fremdsprachige ausreichend Zeit gehabt hätten.
B-6459/2011
Seite 20
7.1.2 Die Vorinstanz hält dazu fest, das Argument der Zeitnot lasse
eigentlich vermuten, dass die Beschwerdeführerin die letzten Fragen auf
dem Antwortblatt leer gelassen habe, was aber nicht geschehen sei. Sie
habe einzelne Fragen und einen Fragenblock inmitten des Prüfungshefts
leer gelassen. Vermutlich habe sie diese Teile bewusst übersprungen und
sich zuerst anderen, von ihr favorisierten Themen gewidmet. Das Argu-
ment der Zeitnot könne sich somit nur auf die Beantwortung von Fragen
und Themen beziehen, welche die Beschwerdeführerin bewusst zurück-
gestellt habe.
Indessen habe die pro Frage zur Verfügung stehende Zeit 108 Sekunden
betragen. International üblich seien 90 Sekunden. Nach eigenen Recher-
chen liege die international übliche Zeit für Examina von vergleichbarem
Niveau bei 90 Sekunden. Mit der längeren Prüfungszeit werde der
Schweizerischen Sprachdiversität Rechnung getragen. Zudem liege die
Länge der Fallvignetten unter dem international üblichen Durchschnitt.
Somit hätten die Kandidaten für die Beantwortung der Fragen genügend
Zeit gehabt und zwar alle gleich lang.
7.1.3 Was den Schwierigkeitsgrad einzelner Prüfungsfragen betrifft, liegt
es in der Natur einer Prüfung, dass sie sowohl leichtere als auch schwie-
rigere Aufgaben enthält. Von einem "offensichtlichen" Mangel aufgrund
eines hohen Schwierigkeitsgrades wäre daher nur auszugehen, wenn die
Schwierigkeit einer Aufgabe so unzumutbar hoch wäre, dass von einem
durchschnittlichen Kandidaten nicht erwartet werden könnte, sie richtig zu
lösen (BVGE 2010/21 E. 7.3.3).
Vorab unbestritten ist, dass im Rahmen der neuen, hier strittigen MC-
Einzelprüfung die Komplexität der Fragestellung (mit Fallvignetten) inso-
fern zugenommen hat, als in etwas weniger Zeit als im bisherigen
Staatsexamen vielschichtigere, dem Lernzielkatalog stärker entsprechen-
de Fragen zu beantworten waren (vgl. E. 5.3.1 f.). Im Zusammenhang mit
dieser Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 (E. 7.2.3) zur selben MC-Prüfung fest-
gehalten, dass sich die Festlegung des gewährten Zeitrahmens von 108
Sekunden pro MC-/KA-Frage in dem der Vorinstanz vom Gesetzgeber
eingeräumten weiten Ermessen bewege (Art. 13 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art.
4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG und Art. 5 Prüfungsformenverord-
nung). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht die zugestandene,
aber immerhin internationale Normen überschreitende Zeit für die Beant-
wortung der einzelnen MC-/KAF Fragen als eine anspruchsvolle Prü-
B-6459/2011
Seite 21
fungsanlage bezeichnet, die sich jedoch weder als unhaltbar hart noch
als kaum zu bewältigen erweise (Urteil B-6462/2011, a. a. O., E. 7.2.3).
Dafür spricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere der Umstand, dass die Vorinstanz (in Zusammenarbeit mit der
MEBKO) gesetzlich ermächtigt ist, für jede Einzelprüfung die Vorausset-
zungen des Bestehens festzulegen (vgl. Art. 5 Abs. 5 Prüfungsverord-
nung), was zur Folge hat, dass die Vorinstanz durch die (nachträglich er-
folgende) Festlegung der Bestehensgrenze – als Bewertungskorrektiv –
entscheidend den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung bestimmen kann (Ur-
teil B-6462/2011, a. a. O., E. 7.4.3.1).
7.1.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik erweist sich
somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
Daran vermag auch die E-Mail, welche die Beschwerdeführerin als Be-
weismittel eingereicht hatte, um Zweifel an der Argumentation der Vorin-
stanz zu wecken (vgl. Duplik, Ziff. 4, Beilage 5), nichts zu ändern. Denn
darin erklärt ein italienischsprachiger Studienkollege der Beschwerdefüh-
rerin, er habe wegen Zeitmangels nur 100 von 150 Fragen beantworten
können, räumt aber gleichzeitig ein, er sei für die Prüfung nicht genügend
vorbereitet gewesen, weshalb er das negative Prüfungsergebnis nicht
angefochten habe. Vermutlich sei seine Vorbereitung ungenügend gewe-
sen, zumal fast alle Kandidaten "durchgekommen" seien.
7.2
7.2.1 Im Zusammenhang mit der Prüfungsvorbereitung beanstandet die
Beschwerdeführerin, insbesondere die Probeprüfung auf der Website des
IML der Universität Bern habe bis auf wenige Fragen kaum Ähnlichkeit
mit der MC-Prüfung gehabt. Sie habe am 10. August 2011, d.h. am prü-
fungsfreien Tag zwischen den zwei schriftlichen Teilprüfungen, zum wie-
derholten Mal die Probeprüfung auf der Website des IML gemacht und
erhofft, mit dieser Übungsmöglichkeit die Geschwindigkeit beim Lesen
und Beantworten der Fragen zu steigern. Nicht nur sei sie mit der Probe-
prüfung problemlos fertig geworden, weil viele Fragen kürzer gewesen
seien, sie habe auch einen Anteil korrekt beantworteter Fragen von
74.1 % erreicht. Im schriftlichen Teil der "Staatsprüfung" seien hingegen
nur 60 % der beantworteten Fragen korrekt gewesen. Diese Differenz
lasse sich nur erklären, wenn entweder die Prozentangaben in der Pro-
beprüfung falsch gewesen sei oder wenn der Inhalt der Fragen der Pro-
B-6459/2011
Seite 22
beprüfung nicht vollumfänglich demjenigen der effektiven Prüfung ent-
sprochen habe.
7.2.2 Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung. Es treffe nicht zu,
dass in der Zwischenzeit das self assessment nur noch Fragen des neu-
en Typs enthalte. Damit nur noch Fragen des neuen Typs aufgeschaltet
werden könnten, müsste der Fragenpool zuerst genügend gross sein,
was gegenwärtig noch nicht der Fall sei. Zudem verwiesen die Nutzungs-
bedingungen des self assessments darauf hin, dass weder die Vollstän-
digkeit/Richtigkeit der enthaltenen Fragen garantiert werde, noch die er-
reichte Leistung einen garantierten Voraussagewert auf die Leistungen in
der effektiven Prüfung habe.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz der Leistun-
gen im self assessment und in der Prüfung könne – abgesehen von den
Unterschieden in der Länge der Fragen – wie folgt begründet werden:
Das self assessment umfasse je nach gelöstem Set 60 Einstiegsfragen
oder 20 Fragen (als Folgesets bei wiederholter Übung). Daher beziehe
sich die Leistungsrückmeldung im self assessment auf wesentlich weni-
ger Fragen (Messpunkte), als diese in der effektiven Prüfung enthalten
seien. Die einzelnen Sets des self assessments deckten für sich jeweils
nur einen Teil des Prüfungsinhalts (blueprint) ab, die Leistungsmessung
beziehe sich somit jeweils nur auf diesen Teil.
7.2.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorab zu kritisieren scheint, der Inhalt der
Fragen der Probeprüfung habe nicht vollumfänglich demjenigen der effek-
tiven Prüfung entsprochen, wäre ihr nicht zu folgen. In der Tat kann von
den Instanzen, welche die Probeprüfung durchführen, kaum ernsthaft ver-
langt werden, dass diese inhaltlich identisch mit der eidgenössischen MC-
Einzelprüfung sein müssten. Des Weiteren lässt sich aus dem Umstand,
dass die Probeprüfung auf der Website des IML bis auf wenige Fragen
kaum Ähnlichkeit mit der MC-Prüfung gehabt habe, kein Schluss zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht be-
tont, wird nach den Nutzungsbedingungen des self assessments weder
die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der enthaltenen Fragen garantiert,
noch erlaubt die erreichte Leistung einen garantierten Voraussagewert
auf die Prüfungsleistungen, zumal das self assessment zu einem beliebi-
gen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort absolviert werden kann und sich
schon deshalb nicht mit der realen Prüfungssituation vergleichen lässt.
B-6459/2011
Seite 23
7.3
7.3.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Prüfungskom-
mission habe im Nachhinein 41 aller Fragen eliminiert, in die viel Zeit "in-
vestiert" worden sei; zufolge des Streichens der Fragen sei diese Zeit "als
verlorene Zeit" zu betrachten. Sie habe nicht erkennen können, wie viele
dieser Fragen sie richtig beantwortet habe.
7.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Elimination von Prüfungsfra-
gen sei in den am 16. März 2011 vorgeschlagenen und von der MEBEKO
am 19. Mai 2011 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Hu-
manmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössi-
schen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden Fragen bei
der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer
Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten einen offen-
sichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Ni-
veau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässi-
gen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwider laufen (a. a. O., Ziff. 4.11).
Die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Elimination solcher Fragen werde
selbst von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt.
7.3.3 Die Rüge, wonach mit 41 von 300 Fragen eine hohe Anzahl zeitin-
tensiv beantworteter Fragen gestrichen worden sei, betrifft die für alle
Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist daher mit voller
Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3).
7.3.3.1 Vorab ist die Kritik der Beschwerdeführerin wenig stichhaltig, wo-
nach sie viel Zeit für eliminierte Fragen aufgewendet habe. Soweit diese
Rüge in dem Sinne zu verstehen wäre, dass die Zeit, welche die Be-
schwerdeführerin "nutzlos" in die eliminierten Fragen "investiert" habe, für
die Beantwortung der ausgewerteten Fragen gefehlt habe, müsste dem
entgegnet werden, dass alle Kandidaten gleichermassen mit diesem
Problem konfrontiert waren und dass dies durch die Vorinstanz im Rah-
men der Festsetzung der Bestehensgrenze berücksichtigt wurde.
7.3.3.2 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur
Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem
Grundsatzurteil festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen,
sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Aus-
schluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil
B-6459/2011
Seite 24
einerseits Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch
den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden und andererseits sich
die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessert, wenn ei-
ne Frage eliminiert wird, die sie falsch beantwortet haben (BVGE 2010/21
E. 7.2).
Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in der Ziff. 4.11 ihrer Vorga-
ben (a. a. O.) statuiert, was die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
in Frage stellt. Demnach werden bei der Bewertung all diejenigen Fragen
nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse
oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten einen offensichtlichen in-
haltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbil-
dungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdif-
ferenzierung deutlich zuwider laufen.
Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht
der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher
Mangel sei z.B. anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständ-
lich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist, ferner, wenn
sie ausserhalb des Curriculums liegt (BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem
Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachver-
haltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Er-
achtens gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffäl-
ligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (BVGE
2010/21 E. 7.3.2).
7.3.3.3 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsge-
richt in entsprechenden Fällen zu entsprechenden weitläufigen Instrukti-
onsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 zeigt. In
dieser Streitsache fehlten der damaligen Beschwerdeführerin lediglich
zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung, weshalb bei den vier damals
ausgeschlossenen Prüfungsfragen jeweils konkret zu prüfen war, ob die-
se einen offensichtlichen Mangel erkennen liessen.
Im Unterschied dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weite-
ren Beschwerdeverfahren zur hier strittigen MC-Einzelprüfung auf Instruk-
tionsmassnahmen zur Frage verzichtet, ob bei jeder der von der MC-
Einzelprüfung ausgeschlossen 41 Fragen ein hinreichend bestimmtes,
formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012
B-6459/2011
Seite 25
E. 7.3.3.3). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts deswegen auf, weil die Beschwerdeführerin in der
MC-Einzelprüfung mit 136 erzielten Punkte eine Quote richtiger Antwor-
ten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen ledig-
lich eine Quote von 14.6 % erreicht hatte, was signifikant von der erreich-
ten Quote von 52.5 % abweicht. Diese erhebliche Quotendifferenz von
37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die
prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, wes-
halb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete. Diese Überle-
gungen gelten grundsätzlich auch für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren. Anhaltspunkte, von dieser Einschätzung abzuweichen, sind keine er-
sichtlich und werden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht.
7.3.3.4 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund, der sich
von der in BVGE 2010/21 beurteilten Situation wesentlich unterscheidet,
weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter
Fragen nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-6462/2011
vom 2. Oktober 2012 (E. 7.3.4) bewegt sich diese Anzahl in einem ver-
tretbaren Rahmen. Von 300 Fragen wurden lediglich 41 ausgeschlossen,
was einer Ausschlussquote von 13.6 % entspricht. Diese erscheint nicht
als übermässig hoch, wenn man bedenkt, dass im Jahr 2011 ein grundle-
gender Wechsel des Prüfungssystems stattgefunden hat mit einer
Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen auf fächerübergreifen-
de Fragestellungen (vgl. E. 6.3). In einer solchen Übergangszeit ist es
auch nicht aussergewöhnlich und wäre jedenfalls auch in Kauf zu neh-
men, dass selbst eine höhere Quote von Fragen als mangelhaft im Sinne
der vorinstanzlichen Vorgaben erkannt wird und dass sich erst im Laufe
der Zeit insbesondere die aus vorangegangenen Prüfungen stammenden
"Ankerfragen" herauskristallisieren, die für einen zuverlässigen intertem-
poralen Vergleich der Prüfungsniveaus unabdingbar sind (vgl. zu den
sog. "Ankerfragen" Urteil B-2568/2008 vom 15. September 2008, teilwei-
se publiziert in BVGE 2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2 mit Hinweis auf
das Urteil der REKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die in die-
sem Kontext naheliegende Frage, ab welcher Ausschlussquote allenfalls
Zweifel am Prüfungsniveau gerechtfertigt wären, offen gelassen (Urteil
B-6459/2011
Seite 26
des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 7.3.4).
7.3.4 Zusammenfassend erlaubt die Kritik an der Anzahl gestrichener
Fragen nicht die von der Beschwerdeführerin geforderten Korrekturen am
erzielten MC-Prüfungsergebnis.
8.
8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensfehler im Prü-
fungsablauf, die Kandidaten hätten nicht genau gleich viel Zeit zur Verfü-
gung gehabt. Sie habe in den vordersten Reihen gesessen und die Prü-
fungsunterlagen 5-10 Minuten früher abgeben müssen.
8.2 Dazu hält die Vorinstanz fest, das Einsammeln der Prüfungsunterla-
gen habe fünf Minuten gedauert. Die Standortverantwortlichen hätten
zwar gewisse uneinheitliche Verhältnisse beim Einsammeln der Prüfungs-
unterlagen bestätigt. Im Standort Basel seien jedoch die letzten Prü-
fungsunterlagen nicht später als fünf Minuten nach den ersten Prüfungs-
unterlagen eingesammelt worden. Diese kleine zeitlichen Differenzen
könne daher das Resultat der Prüfung nicht in Frage stellen. Dreissig Mi-
nuten vor Ende der Prüfung sei darauf hingewiesen worden, dass spätes-
tens jetzt mit der Übertragung der Antworten auf den "Lesebeleg" begon-
nen werden sollte.
8.3 Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und
Reglementsverletzungen nur dann als rechtserheblich zu werten sind,
wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten ent-
scheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Zu beachten ist
aber, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu
führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn ein gültiges Prü-
fungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden
Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prü-
fungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so hätte dies daher nur zur Fol-
ge, dass einer beschwerdeführenden Person die nochmalige Ablegung
der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – zu ermöglichen wäre (Urteil
des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat in der ihr zugemessenen Zeit alle Fragen
angekreuzt, als sie ihre Prüfungsunterlagen allenfalls sogar fünf Minuten
B-6459/2011
Seite 27
früher als andere abgeben musste (und zwar in der Schlussphase, als eh
die Übertragung der Antworten aus dem Arbeitsheft auf das Lösungsblatt
abzuschliessen war und nicht etwa die Beantwortung von Fragen im Auf-
gabenheft). Da der Beschwerdeführerin elf Punkte zum Bestehen der
Prüfung fehlen, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein rechtserheblicher
Verfahrensmangel im Prüfungsablauf angenommen werden könnte, der
im Sinne der strengen Rechtsprechung in kausaler Weise das strittige
Prüfungsergebnis entscheidend hätte beeinflussen können.
9.
Im Ergebnis vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht durchzu-
dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführe-
rin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihr, obwohl sie un-
terliegt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila-
gen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-12258; Einschreiben; Beila-
gen: Vorakten zurück).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 3. Oktober 2012