B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6462/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
Z._______,
(…),
vertreten durch RA Prof. Dr. David Dürr + Partner und
lic. iur. Sandra Brüngger, SwissLegal Dürr + Partner,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2011.
B-6462/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Auf den 1. September 2007 trat das neue Medizinalberufegesetz vom
23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) in Kraft, das u. a. im Bereich der Hu-
manmedizin zu einer Reform der Prüfungsordnung führte, in deren Folge
das bisherige Staatsexamen im Jahre 2010 letztmals durchgeführt wurde:
Während ab Herbst 2010 die eidgenössischen Vorprüfungen in Human-
medizin fortan durch intrauniversitäre Evaluationsverfahren ersetzt wer-
den und damit in den Verantwortungsbereich der Universitäten fallen,
bleibt einzig die neu strukturierte und beim Abschluss des Studiums abzu-
legende eidgenössische Prüfung Humanmedizin unter Bundesaufsicht.
Diese Prüfung wird gesamtschweizerisch koordiniert und einheitlich an al-
len fünf medizinischen Fakultäten dezentral durchgeführt. Sie setzt sich
neu aus zwei Einzelprüfungen zusammen: Einerseits aus der fachüber-
greifenden Multiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung, bestehend aus zwei
Teilprüfungen), andererseits aus der gesamtschweizerisch einheitlichen,
strukturierten praktischen Prüfung ("Clinical Skills", CS-Prüfung).
A.b Am 9. und am 11. August 2011 nahm die Beschwerdeführerin in Ba-
sel an den erstmals stattfindenden beiden MC-Teilprüfungen der eidge-
nössischen MC-Prüfung Humanmedizin teil.
A.c Mit einem undatierten Schreiben der medizinischen Fakultät der Uni-
versität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assess-
ment und Evaluation AAE) wurde die Beschwerdeführerin über das Re-
sultat dieser Teilprüfungen wie folgt "informell" informiert:
"(…) Die Bestehensgrenze wurde durch die Prüfungskommission festgelegt auf der
Grundlage der Ergebnisse zweier im Voraus durchgeführter inhaltsbasierter Standardset-
zungsverfahren. Um zu bestehen, mussten in den 259 gewerteten Fragen mindestens
139 Punkte erzielt werden (= 53.7%). Ihre Punktzahl beträgt 136. Sie haben damit die
MC-Prüfung nicht bestanden. In der Gesamtgruppe aller Teilnehmenden gehören Sie mit
dieser Punktzahl leistungsmässig zum untersten Viertel (Prozentränge 1-35). (…)."
A.d Mit einer am 27. Oktober 2011 der Post übergebenen Verfügung vom
21. Oktober 2011 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass
sie die strukturierte praktische Prüfung zwar erfolgreich absolviert habe,
nicht hingegen die MC-Einzelprüfung, weshalb die eidgenössische Prü-
fung in Humanmedizin nicht bestanden sei.
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Seite 3
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. November
2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt sie,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu verfügen, dass sie die
Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2011 bestanden habe; eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache "an die Vorin-
stanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Bestehen der
Prüfung zu verfügen beziehungsweise subeventualiter im Sinn anderer
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden." Ferner
beantragt sie, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, ihr
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzu-
sprechen sowie ihr unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
gewähren. Zudem beantragt sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis die
Vorinstanz über ein noch einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ent-
schieden habe. Des Weiteren ersucht sie um Nachfrist zur Ergänzung der
Begründung ihrer Beschwerde verbunden mit der Anordnung an die Vor-
instanz, ihr sämtliche dafür erforderlichen Informationen offen zu legen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Neuregelung der
Schlussprüfung in Humanmedizin und die damit verbundenen Umstellun-
gen hätten zu einer "markant höheren" Durchfallquote geführt, was darauf
zurückzuführen sei, dass im Vergleich zum bisherigen "Regime" die An-
forderungen unzulässigerweise erhöht worden seien. Die willkürlich und
ohne gesetzliche Grundlage verschärfte Prüfung leide unter einer Diskre-
panz zwischen den Lernzielen des bisher in Basel durchgeführten Stu-
dienganges und den Prüfungsvorgaben und verletze zudem das "Gleich-
behandlungsgebot der verschiedenen Jahrgänge". Diese Verschärfung
stelle einen Bruch zu den früheren Staatsexamen dar und widerspreche
der gesetzlichen Vorgabe, den Schwierigkeitsgrad konstant zu halten.
Ferner habe die "markant" unterschiedliche Vorbereitung der Kandidaten
an den verschiedenen Standorten zu einer unzulässigen Ungleichbe-
handlung geführt. Aus diesen Gründen, und um die Durchfallquote über
die Jahre konstant zu halten, müsse für die Prüfung an der Universität
Basel die Bestehensgrenze von 139 Punkten um rund zehn Prozent ge-
senkt werden. Dies würde angesichts der erreichten 136 Punkte zum Be-
stehen der MC-Einzelprüfung führen. Ferner macht die Beschwerdeführe-
rin neben diesen Rügen zum Systemwechsel eine mangelhafte Prü-
fungsdurchführung geltend, indem sie bei der Abgabe ihrer Lösungsblät-
ter bis zu 15 Minuten weniger Zeit als andere gehabt habe. Auch sei eine
im Fragenheft richtig gelöste Frage versehentlich falsch auf den Antwort-
bogen übertragen worden, was hätte berücksichtigt werden müssen.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, sie sei auf das zwischenzeitlich bei ihr eingereich-
te Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Somit bestehe kein Anlass
mehr für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Am 26. Januar 2012 nahm auch die Beschwerdeführerin von der bean-
tragten Sistierung Abstand.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin habe ihr Sistierungsgesuch
sinngemäss zurückgezogen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen.
E.
Angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, auch die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse ihrer unterstützungspflichtigen Eltern offen
zu legen, wies das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2012 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung ab.
F.
Mit Replik vom 16. April 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisher
geltend gemachten Rechtsbegehren fest, mit Ausnahme desjenigen um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Duplik vom 11. Mai 2012 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, fest.
G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie ent-
scheidwesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-6462/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Human-
medizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Prüfungsverordnung
MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prü-
fungsentscheid vom 21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art.
44 ff. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des-
halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qua-
lität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der
Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und
der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck um-
schreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines
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eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch Ärztinnen und
Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
MedBG).
2.1.1 Als berufsspezifische Ausbildungsziele hält Art. 8 MedBG fest:
"Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnme-
dizin und der Chiropraktik:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und
Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebe-
ne bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im ge-
samten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich
zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c. sind fähig, mit Arzneimitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzuge-
hen;
d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und
passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an
e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbe-
sondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen,
kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese
in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemein-
schaftsebene ein;
g. verstehen Patientinnen und Patienten als Personen individuell und in ihrem
sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Ange-
hörigen ein;
h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind
und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in
ihrem Berufsfeld treffen;
i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Be-
gründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres
Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätig-
keit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten."
2.1.2 Nach Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung (eines Medi-
zinalberufes) mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In
dieser wird abgeklärt, ob die Studierenden (a) über die fachlichen Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und
die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechen-
den Medizinalberufes benötigen und (b) die Voraussetzungen für die er-
forderliche Weiterbildung erfüllen (Abs. 2 Bst. a und b von Art. 14
MedBG).
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Seite 7
Der Inhalt der Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie die Prüfungsgebüh-
ren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten werden
vom Bundesrat nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement bestimmt (Art. 13
Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalbe-
rufekommission die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Prü-
fungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge (Art. 13
Abs. 2 MedBG).
2.1.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung
sind (a) eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura
oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenös-
sischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und (b) das
Absolvieren eines nach MedBG akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs.
1 Bst. a und b MedBG).
2.1.4 Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu ei-
nem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditie-
rungskriterien und der Ziele des MedBG (Art. 16 MedBG).
2.1.4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 MedBG müssen Studiengänge, die zu einem
eidgenössischen Diplom führen, gemäss dem Universitätsförderungsge-
setz vom 8. Oktober 1999 (UFG, SR 414.20) und dem MedBG akkredi-
tiert sein.
Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Wei-
terbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben,
die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen (Art. 22 Abs. 1 MedBG). Sie
schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Er-
gebnissen ein (Art. 22 Abs. 2 MedBG).
2.1.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 MedBG wird ein Studiengang, der zu einem
eidgenössischen Diplom führen soll, akkreditiert, wenn er zusätzlich zur
Akkreditierung gemäss UFG folgende Kriterien erfüllt: (a) Er erlaubt es
den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten uni-
versitären Medizinalberuf zu erreichen; (b) Er befähigt die Studierenden
zur Weiterbildung.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Universitätskonferenz besondere
Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evalua-
tionssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung
zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist (Art. 24 Abs. 2 MedBG).
B-6462/2011
Seite 8
2.2 Gestützt auf die Art. 12 Abs. 3, Art. 13 und Art. 60 MedBG hat der
Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1).
Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössi-
schen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der
Organe (c) das Prüfungsverfahren (d) die Prüfungsgebühren (e) die Ent-
schädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG).
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 der Prüfungsverordnung MedBG findet die eid-
genössische Prüfung nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akk-
reditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studien-
gangs (Art. 33 MedBG) statt. Mit ihr wird überprüft, ob die im MedBG vor-
gegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG).
Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und
internationalen Grundsätzen und Anforderungen (Art. 2 Abs. 3 Prüfungs-
verordnung MedBG).
2.2.2 Nach Art. 3 Prüfungsverordnung MedBG sind Grundlage für den In-
halt der eidgenössischen Prüfung die allgemeinen und berufsspezifischen
Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge
für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe
(Abs. 1). Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbil-
dung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen den Inhalt der eid-
genössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf fest
(Abs. 2).
2.2.3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt nach An-
hörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelhei-
ten der verschiedenen Prüfungsformen (Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prü-
fungskommissionen die Prüfungsformen für jeden universitären Medizi-
nalberuf fest (Art. 4 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2.4 Nach Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische
Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprü-
fungen können Teilprüfungen enthalten (Abs. 1). Jede Einzelprüfung wird
mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Abs. 2).
Für jede Einzelprüfung legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vor-
schlag der Prüfungskommission fest, unter welchen Voraussetzungen
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Seite 9
diese als bestanden gilt. Sie berücksichtigt dabei die Lernziele und die
Lerninhalte. Die Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren
konstant zu halten (Abs. 5).
2.2.5 Art. 18 Prüfungsverordnung MedBG hält zur Wiederholung einer
nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung fest, dass nur die Einzelprü-
fungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden, wiederholt werden
müssen (Abs. 2) und dass eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung
zweimal wiederholt werden kann (Abs. 3).
2.3 Nach Art. 1 Abs. 1 der vom EDI gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Prüfungs-
verordnung MedBG erlassenen Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni
2011 (SR 811.113.32) müssen die Prüfung sowie deren Auswertung und
Bewertung nach einem strukturierten oder standardisierten Verfahren ab-
laufen. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie eine ausreichende An-
zahl voneinander möglichst unabhängiger Messpunkte aufweist, die Auf-
schluss geben über Lösungsstrategien, Handlungsschritte, Leistungen
und Verhaltensweisen (Art. 1 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.1 Fragen, Aufgaben und Stationen müssen inhaltlich, formal und
sprachlich korrekt sein und mit dem Lernzielkatalog übereinstimmen (Art.
2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.2 Die eidgenössische Prüfung ist am Prüfungsstandort abzulegen, an
dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat
(Art. 3 Prüfungsformenverordnung).
2.3.3 Zur Prüfungsdauer legt Art. 5 Prüfungsformenverordnung fest, dass
für die schriftlichen MC- und KAF-Prüfungen die Dauer einer Einzelprü-
fung mindestens vier Stunden und die Dauer einer Teilprüfung höchstens
viereinhalb Stunden beträgt (Abs. 1), die für die Instruktion der Kandida-
tinnen und Kandidaten notwendige Zeit nicht in die Prüfungsdauer fällt
(Abs. 2) und dass die MEBEKO, Ressort Ausbildung, für jede Prüfung die
Dauer der Prüfung und den Inhalt der Instruktionen festlegt (Abs. 3).
2.3.4 Zur schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC) wird
in Art. 8 Prüfungsformenverordnung festgehalten, dass ausschliesslich
wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden sind.
Eine Einzelprüfung muss mindestens 120 Fragen enthalten (Art. 9 Prü-
fungsformenverordnung Abs. 1). In einer Teilprüfung dürfen höchstens
150 Fragen gestellt werden (Art. 9 Prüfungsformenverordnung Abs. 2).
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Seite 10
2.3.5 Zu den Fragetypen der schriftlichen Prüfung mit Kurzantwortfragen
(KAF) wird in Art. 10 Prüfungsformenverordnung festgehalten, diese be-
stehe aus offenen Fragen oder Aufgaben, welche kurz zu beantworten
oder zu lösen sind, wobei Teilfragen oder -aufgaben zulässig sind.
Nach Art. 11 Prüfungsformenverordnung ist der Gesamtumfang der KAF-
Prüfung über die Jahre hinweg konstant zu halten, wobei die Anzahl Fra-
gen und Aufgaben in Abhängigkeit von den erwarteten Beantwortungszei-
ten variieren kann.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Indessen auferlegt es sich entsprechend der bisherigen Praxis des Bun-
desgerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- und Schiedskom-
missionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine
gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwal-
tungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn
der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Fakto-
ren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten
zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Ge-
genstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine ei-
genen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbe-
wertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwal-
tungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen,
wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den
äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
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betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen). Insbesondere übertrieben strenge Anforderungen einer Prü-
fungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewer-
tungsrasters sind als Rechtverletzung mit voller Kognition zu prüfen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September
2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom
5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3).
4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Hu-
manmedizin lediglich die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzel-
prüfung nicht bestanden, in der CS-Einzelprüfung hingegen war sie er-
folgreich.
Auch wenn sie in ihrer Beschwerde etwas undifferenziert beide Einzelprü-
fungen zusammen genommen zu kritisieren scheint, indem sie bemän-
gelt, "offensichtlich (sei) der Schwierigkeitsgrad in der eidgenössischen
Prüfung Humanmedizin im Vergleich zum bisherigen Prüfungsmodell
drastisch angestiegen" (a. a. O., S. 9, Rz. 30), liegen hier einzig die Ver-
hältnisse im Zusammenhang mit der MC-Einzelprüfung im Streit, auf die
sich letztlich auch die vorgebrachten Rügen zur Studiengestaltung, zum
Prüfungsniveau und zum Prüfungsablauf beziehen:
Abgesehen von einer Prüfungsfrage wendet sich die Beschwerdeführerin
nicht gegen die erfolgte Bewertung der von ihr abgegebenen Multiple
Choice-Antworten. Vielmehr beziehen sich ihre Rügen hauptsächlich auf
die Umstellung des Prüfungssystems und die damit verbundenen Eigen-
heiten der neu durchgeführten MC-Einzelprüfung. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin sei diese Prüfung den Lehrinhalten des bisherigen
Studiums in Basel nicht gerecht geworden und sie sei zusätzlich an der
Universität Basel durch eine – im Vergleich zur Universität Bern – rechts-
ungleich erfolgte Prüfungsvorbereitung benachteiligt worden. Zudem sei
im Unterschied zum bisherigen medizinischen Staatsexamen die MC-
Prüfung viel zu schwierig gewesen.
Gestützt auf diese Kritik verlangt die Beschwerdeführerin denn auch eine
Senkung der "Bestehensgrenze" (von 139 Punkten) um 10 % bzw. um 5-
10 Punkte, was ihr angesichts der erreichten Punktzahl von 136 das Be-
stehen der MC-Prüfung erlauben würde.
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Seite 12
5.
Mit ihrer Kritik an der bisherigen Studiengestaltung an der Universität Ba-
sel in der Übergangsphase zum neuen Prüfungssystem und der in die-
sem Zusammenhang erfolgten Information der Studenten scheint die Be-
schwerdeführerin die Rechtmässigkeit des erfolgten Systemwechsels –
jedenfalls für den Studienstandort Basel – insofern grundsätzlich in Frage
zu stellen, als sie gestützt darauf und ihre weiteren Rügen (vgl. E. 6 f.) ei-
ne zehnprozentige Senkung der Bestehensgrenze fordert.
5.1 Im Einzelnen hält die Beschwerdeführerin fest, der bisher in Basel
absolvierte Studiengang sei auf fachspezifische – und nicht wie neu auf
fachübergreifende – Prüfungen ausgerichtet gewesen. Die eidgenössi-
sche Prüfung Humanmedizin beziehe sich gemäss Art. 8 MedBG sehr
stark auf den Schweizerischen Lernzielkatalog, der erst seit der Einfüh-
rung des MedBG in dieser Form bestehe. Ganz offensichtlich nehme eine
Prüfung, die sich nach anderen Massstäben als die im Studium gelehrten
richte, an Schwierigkeit zu. Studierende, die ihr Studium unter der bishe-
rigen Reglementierung absolviert haben, hätten erfahrungsgemäss das
Staatsexamen angesichts der sehr guten Vorbereitung und der bereits
während des Studiums erfolgten Studentenselektion bestanden. Es be-
stehe eine Diskrepanz zwischen den Lernzielen des bisherigen Studien-
ganges und den Prüfungsvorgaben, was bei der Wertung des Prüfungs-
niveaus an den einzelnen Studienstandorten zu berücksichtigen sei.
Ferner sei eine nicht informative Informationsveranstaltung verspätet, nur
etwa drei Monate vor den Prüfungen durchgeführt worden. Die Kandida-
ten hätten ein mehrjähriges Studium mit einem neuen, substanziell ande-
ren Prüfungsmodell absolviert, das völlig unbekannt und während der ge-
samten Studienzeit nicht in ähnlicher Weise vorzufinden gewesen sei.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet dieser Kritik, der Inhalt der eidgenössischen
Prüfung basiere auf den allgemeinen und berufsspezifischen Ausbil-
dungszielen und auf dem jeweiligen gesamtschweizerischen Lernzielka-
talog. Daher könne sich die gesamtschweizerische Prüfung keinesfalls
nur am Niveau der bisher in Basel durchgeführten Prüfung orientieren,
nachdem die neue gesamtschweizerische eidgenössische Prüfung die
bisherige Schlussprüfung vollumfänglich abgelöst habe. Andernfalls
müsste eine gesamtschweizerisch durchgeführte und nach einheitlichen
Kriterien gesamtschweizerisch bewertete Prüfung an den einzelnen
Standorten nach dem jeweils dort früher geltenden Niveau bewertet wer-
den, was dem anwendbaren Recht widerspräche. Insofern dürfe das Ni-
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Seite 13
veau der neuen eidgenössischen Prüfung ausschliesslich auf gesamt-
schweizerischen Ebene mit demjenigen des bisherigen Staatsexamens
verglichen werden. Zwar seien die Fakultäten an das MedBG und die
Prüfungsverordnung zum MedBG sowie an den gesamtschweizerischen
Lernzielkatalog gebunden. Diese Vorgaben bezweckten jedoch nicht,
dass die Ausgestaltung und die Inhalte der Lehre an jedem Studien-
standort identisch sein müssten.
Zudem seien entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die
Studierenden durch die Universitäten rechtzeitig auf die bevorstehenden
Änderungen bei den eidgenössischen Medizinialprüfungen hingewiesen
worden. Am 11. Mai 2011 habe an der medizinischen Fakultät der Univer-
sität Basel eine Veranstaltung stattgefunden, an der die Kandidaten über
die Inhalte und die Daten der neuen eidgenössischen Prüfung in Hu-
manmedizin informiert worden seien. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) habe auf ihrer Homepage über die neue eidgenössische Prüfung
informiert. Dort seien zwei Modellfragen enthalten gewesen, die der effek-
tiven Prüfung entsprochen hätten. Auf der Webseite des IML habe nur ein
Teil der publizierten Fragen der Art und Weise der effektiv an der Prüfung
gestellten Fragen entsprochen. Der Inhalt der Fragen repräsentiere je-
doch den fächerübergreifenden Inhalt der im Examen gestellten Fragen
und habe somit der effektiven Prüfung entsprochen. Diese Problematik
sei bei der Festlegung der Bestehensgrenze berücksichtigt worden.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin den von ihr besuchten medizinischen
Studiengang an der Universität Basel beanstandet sowie die im Zusam-
menhang mit dem Systemwechsel in Basel erfolgte Informationsveran-
staltung als ungenügend darstellt, kann ihr nicht gefolgt werden:
5.3.1 Mit ihrer Kritik am Studiengang übersieht die Beschwerdeführerin
vorab die den Hochschulen diesbezüglich zugestandene Autonomie (Bot-
schaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zum MedBG [BBl 2005
173, S. 175, 197, 214, 242 f., nachfolgend: Botschaft MedBG]; vgl. auch
BENJAMIN SCHINDLER, Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen universitäre
Prüfungsentscheidungen, in ZBl 112/2011 S. 509 ff., S. 512 und 535). In-
sofern sind die Universitäten innerhalb des durch die Akkreditierungskrite-
rien und den Zielen des MedBG gesteckten Rahmens und den Regelun-
gen des UFG frei, die Ausgestaltung von Inhalt, Struktur und Ablauf der
medizinischen Studiengänge festzulegen (vgl. Art. 16 MedBG sowie Bot-
schaft MedBG, a. a. O., S. 214, 218, 243 vgl. dazu die in E. 2.1.4 zitierten
Bestimmungen).
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Seite 14
Auch wenn die Universitäten an die Vorgaben des MedBG und den ge-
samtschweizerischen Lernzielkatalog gebunden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1
Prüfungsverordnung MedBG), bedeutet dies nicht, wie die Vorinstanz zu
Recht anmerkt, dass die Ausgestaltung und die Inhalte der Lehre an je-
dem Studienstandort identisch sein müssten. Vielmehr war die Universität
Basel gestützt auf die ihr zustehende Hochschulautonomie frei, im Sinne
der laufenden Bemühungen für die Etablierung der neuen Prüfungsform
die Studenten vermehrt fachübergreifend zu schulen, auch wenn hier of-
fen bleiben kann, ob dies an dieser Universität in genügendem Masse im
Sinne der Reformbestrebungen geschehen ist. Da die Beschwerdeführe-
rin dies zu bezweifeln scheint, ist darauf in E. 6 im Zusammenhang mit
der gerügten, angeblich rechtsungleichen Prüfungsvorbereitung zurück-
zukommen.
Als Gegenpol zur angesprochen Hochschulautonomie steht die eidge-
nössische Schlussprüfung, mit deren Verankerung im MedBG sich der
Bund ein Instrument gegeben hat, um alljährlich einen Einblick in die
Leistung der Studierenden und damit indirekt auch in die der universitä-
ren Hochschulen zu erhalten, damit er nötigenfalls sachgerecht interve-
nieren kann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben sollten, dass die Vorberei-
tung zur Prüfung Schwachpunkte enthält, weil die Studierenden die Aus-
bildungsziele nicht erreichen (vgl. Botschaft MedBG, a. a. O., S. 218 f. zu
Art. 24 Abs. 2 MedBG).
5.3.2 Entscheidend für die Diskussion des Systemwechsels und der ihn
begleitenden Information ist der Umstand, dass sich die ganze Umstel-
lung auf das neue Prüfungssystem schon lange im Voraus klar abzeich-
nete und allen Interessierten hinreichend kommuniziert wurde. Zudem hat
die Vorinstanz, wie sie selbst betont, die mit dem Systemübergang ver-
bundene Ausbildungsproblematik bei der Festlegung der Bestehensgren-
ze berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin zu Recht ja auch nicht
grundsätzlich in Frage stellt. Insgesamt erweist sich daher die Kritik an
der angeblich "ungenügenden Informationspolitik" als wenig überzeu-
gend, wenn die lange zurückreichende Entstehungsgeschichte der Re-
form der Regelung der Medizinalberufe berücksichtigt wird:
5.3.2.1 Bereits in seiner im Dezember 2004 erschienen Botschaft zum
MedBG stellte der Bundesrat die schon lange angekündigte Neuausrich-
tung der medizinischen Studiengänge an den Ausbildungszielen des
MedBG als mehrjährigen Prozess vor, der längst begonnen habe und mit
dem Erlass des MedBG konsequent und koordiniert fortschreiten müsse
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Seite 15
(a. a. O., S. 242). Dazu verwies der Bundesrat insbesondere auf den
neuen, aus den Zielen des MedBG abgeleiteten Lernzielkatalog hin, der
ab dem akademischen Jahr 2003/2004 in Kraft gesetzt worden sei (a. a.
O., S. 242). Dieser Umstand veranlasste den Bundesrat auch zur Ein-
schätzung, dass der durch das MedBG für die Humanmedizin ausgelöste
Aufwand zur inhaltlichen und methodischen Neuausrichtung der Studien-
gänge geringer sein werde als der für andere Studienrichtungen mit we-
niger weit fortgeschrittenem Reformprozess (a. a. O., S. 242).
5.3.2.2 Die Forderung nach Reformen ist seit den Neunzigerjahren un-
bestritten (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194), wobei in dieser Botschaft
neben dem umfassenden Reformbedarf (a. a. O., S. 194 ff.) insbesondere
die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kompetenzziele der
Ausbildung nach Art. 8 MedBG (vgl. E. 2.1.1) einlässlich vorgestellt und
erläutert wurden (vgl. Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194 ff.).
Recht detailliert wurde dabei die Zielrichtung der Reform umschrieben,
wonach die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Medizinalpersonen
auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind, die für die
spätere Berufsausübung und die Sicherung eines qualitativ hoch stehen-
den Gesundheitssystems bedeutsam sind (vgl. Botschaft MedBG,
a. a. O., S. 200 f.). Insofern wurden im bundesrätlichen Entwurf zum
MedBG die von Medizinalpersonen erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten im Entwurf zum MedBG in Form normativer Ziele defi-
niert, die neben medizinischem Fachwissen auf soziale, ethische und
wirtschaftliche Inhalte fokussieren. Im Einzelnen hielt der Bundesrat dazu
fest (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 200 f.):
"Die Aus- und Weiterbildung soll damit die gesellschaftliche Komplexität und die
Tatsache widerspiegeln, dass Medizinalpersonen gegenüber der Gesellschaft eine
grosse Verantwortung tragen.
Der grosse Vorteil von Zielvorgaben besteht in der Flexibilität, mit welcher neue
Wissensinhalte ohne gesetzliche Änderungen in die Studien- und Weiterbildungs-
gänge integriert werden können. Die Ziele sind in ihrer Summe als Idealziele oder
«Best Practice» einer wirksamen Gesundheitsversorgung zu verstehen. Damit die
normativen Ziele der Aus- und Weiterbildung nicht Gefahr laufen, beliebig interpre-
tiert zu werden, kommt der Überprüfung der Zielerreichung eine grosse Bedeutung
zu. Auf individueller Ebene erfolgt sie mittels einer eidgenössischen Schlussprü-
fung und einer Facharztprüfung beim Erlangen eines Weiterbildungstitels. Auf insti-
tutioneller Ebene ist die Akkreditierung aller Studien- und Weiterbildungsgänge, die
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Seite 16
zu einem eidgenössischen Titel führen, obligatorisch. Die Ergebnisse des Akkredi-
tierungsverfahrens werden zu einem kontinuierlichen Optimierungsprozess in Leh-
re und Forschung beitragen und die Leistungserbringung durch die Medizinalper-
sonen nachhaltig verbessern."
Insbesondere zur angestrebten stärkeren Kompetenzorientierung wurde
festgehalten, dass diese eine umfassendere Vorbereitung auf die fachli-
chen, menschlichen, ethischen, technischen und ökonomischen Berufs-
anforderungen sowie die Ausrichtung auf evidenzbasierte Medizin umfas-
se, d.h. der Einbezug wissenschaftlicher Studien, um die jeweils wirk-
samsten, effektivsten und sichersten therapeutischen Verfahren und dia-
gnostischen Tests einsetzen zu können (Botschaft, a. a. O., S. 194 f.).
Insgesamt sollten nach Auffassung des Bundesrates die Kompetenzen
durch adaptive Aus- und Weiterbildungsziele festgelegt werden und nicht
durch Prüfungsfächer; ein entsprechender Lernzielkatalog sei von den
Schweizerischen Medizinischen Fakultäten ausgearbeitet worden.
5.3.2.3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit wollten der Bundesrat –
und mit ihm dann auch der Gesetzgeber – nicht auf die eidgenössische
Schlussprüfungen verzichten, was deren hohen Stellenwert unterstreicht:
"In der eidgenössischen Schlussprüfung wird geklärt, ob die Kandidatinnen und
Kandidaten die in diesem Gesetz festgelegten Ausbildungsziele erreicht haben,
welche zur Ausübung des gewählten Medizinalberufs erforderlich sind (...). Es kön-
nen nicht alle Zieldimensionen allein durch die einzige Prüfung am Schluss der
Ausbildung hinreichend geprüft werden. Vielmehr ist die eidgenössische Prüfung
im engen Zusammenhang mit den vorangegangenen universitären Prüfungen wäh-
rend des ganzen Studiengangs zu betrachten. Die Zulassung zur eidgenössischen
Prüfung erfordert ausdrücklich den Nachweis, dass der betreffende Studiengang
abgeschlossen wurde (…), was das Bestehen der entsprechenden Evaluationen
und Zwischenprüfungen einschliesst. In diesem Sinn wird es möglich, die Resultate
der einmaligen eidgenössischen Schlussprüfung in Beziehung zu setzen zur Eva-
luation während des ganzen Studiengangs. Damit ist – auch nach den Erfahrungen
der internationalen Literatur – Gewähr geboten, dass bei der eidgenössischen Prü-
fung auch aufwendiger zu prüfende Aspekte (wie z.B. soziale und kommunikative
Kompetenz oder das Verhalten in ethischen Fragestellungen) beurteilt werden
können, für welche längere bzw. wiederholte Beobachtungen wichtig sind." (Bot-
schaft MedBG, a. a. O., S. 213).
In diesem Sinne wird in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b MedBG festgehalten,
dass mit der eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studieren-
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Seite 17
den (a) über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten so-
wie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die
sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und
(b) die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, wonach mit der eidgenössi-
schen Prüfung überprüft wird, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbil-
dungsziele erreicht sind). Zum Inhalt der Schlussprüfung wurde festgehal-
ten, dass sich dieser nach den Ausbildungszielen des MedBG richte und
im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht mehr die Prüfungsfächer
vorgegeben werden, sondern die zu erreichenden Zielkompetenzen ge-
prüft würden (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 212).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die be-
sonders anspruchsvolle, neustrukturierte vierstündige praktische "Clinical
Skills"-Prüfung erfolgreich bestanden hat (vgl. E. 4), in deren Rahmen auf
zwölf Posten praktische Aufgaben mit standardisierten Patienten (Anam-
nese, Status, Diagnose, Therapie, allenfalls mit schriftlicher oder mündli-
cher Berichterstattung) zu lösen waren. Die fachlichen Kenntnisse, Fer-
tigkeiten, Fähigkeiten, sozialen Kompetenzen und Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin wurden in dieser wichtigen Einzelprüfung praktisch
geprüft. Dass sich die Beschwerdeführerin darin bewährt hat, relativiert
jedenfalls bereits erheblich die Fundiertheit ihrer Rügen an der Studien-
gestaltung an der Universität Basel.
5.3.2.4 Abgesehen davon, dass sich die Studierenden bereits beim Er-
scheinen der bundesrätlichen Botschaft zum MedBG anfangs Dezember
2004 mit den sich abzeichnenden Änderungen bei den eidgenössischen
Medizinialprüfungen vertraut machen konnten, wurden die Studierenden
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Universitäten
auch in hinreichendem Mass auf diese Änderungen hingewiesen.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt, fand bei-
spielsweise am 11. Mai 2011 an der medizinischen Fakultät der Universi-
tät Basel eine Informationsveranstaltung statt, an der die Kandidaten über
die Inhalte und die Daten der neuen eidgenössischen Prüfung in Hu-
manmedizin informiert wurden. Insbesondere sind aus dem von der Be-
schwerdeführerin als Beilage 6 eingereichten Informationsschreiben des
BAG vom 10. Januar 2011 zur MC-Prüfung Muster von zwei Fragetypen
mit Antworten ersichtlich, die nach Auskunft der Vorinstanz als Modellfra-
gen der effektiven Prüfung entsprochen hätten. Insbesondere im Zusam-
menhang mit der MC-Einzelprüfung wurde in diesem Informationsschrei-
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Seite 18
ben für die zwei Hauptdimensionen der Prüfung (mit Blick auf die sieben
Rollen des Arztes als "medical expert, communicator, health advocate,
professional, scholar, collaborator, manager") prozentuale Gewichtungen
der prüfungsrelevanten 21 Kategorien festgelegt (mit prozentualem Anteil
der Fragen in der Prüfung):
"Dimension 1: Ausgangsprobleme ('Problems as starting points')
1 general symptoms (P1-P18) 5-9 %
2 metabolic alterations, abnormal laboratory values (P19-P33) 5-9 %
3 skin manifestations (P34-P55) 4-6 %
4 head, face, neck (P56-P67) 2-4 %
5 ear, nose, mouth, tongue, throat, voice (P68-P82) 4-6 %
6 eyes (P83-P102) 2-4 %
7 breast, chest, heart, blood pressure, pulse (P103-P127) 8-12 %
8 abdomen, stomach, bowels (P128-P148) 7-11 %
9 pelvic symptoms, urogenital problems (P149-P187) 4-6 %
10 bones, joints, back, extremities (P188-211) 8-12 %
11 newborn, child, adolescent (P212-P224) 2-5 %
12 elderly persons, aging (P225-P237) 2-5 5
13 disorders of consciousness/balance/orientation/gait/movement (P238-P245) 4-6 %,
14 mental, behavioural, and psychological problems (P246-P264) 6-10 %
15 other reasons for medical consultation/problems in medical care (P265-P272) 4-6 %
16 psychosocial and interpersonal problems (P273-P277) 1-3 %
17 problems related to population, comprehensive, others 4-8 %
Dimension 2: Ärztliche Handlungen ("competencies")
1 structure, function, pathophysiology, etiology, epidemiology 6-10 %
2 diagnostic procedures 13-17 %
3 differential diagnosis, prognosis 28-32 %
4 management and treatment modalities 21-25 %
5 preventive measures 5-9 %
6 social, legal, ethical, economical aspects 5-9 %
7 research and EBM principles 4-6 %
8 comprehensive, others 4-6 %"
5.3.2.5 Erweist sich bereits die Kritik am Studienmodell in Basel als er-
heblich relativiert (vgl. E. 5.3.2.3), braucht der weitere, etwas vage formu-
lierte Vorwurf, wonach die Studierenden ein mehrjähriges Studium "mit
einem substanziell anderen Prüfungsmodell" absolviert hätten, hier nicht
vertieft diskutiert zu werden. Auch wenn sich die "Qualität" des medizini-
schen Studienganges in Basel nicht mit derjenigen anderer Studien-
standorte vergleichen liesse, wie die Beschwerdeführerin behauptet, was
aber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, vermöchte nach dem
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Seite 19
bisher Gesagten selbst ein solcher Befund für sich alleine betrachtet den
in Basel erfolgten Systemwechsels zur neuen eidgenössischen Schluss-
prüfung nicht in Frage zu stellen (mit der Folge, dass bereits deshalb an-
dere Bewertungsmassstäbe Anwendung finden sollten).
5.3.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Auffassung der
Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die gesamtschweizerisch durch-
geführte neue eidgenössische Prüfung nicht am Niveau des bisher in Ba-
sel durchgeführten Staatsexamens orientieren kann. Vielmehr ist das Ni-
veau dieser Prüfung ausschliesslich auf gesamtschweizerischer Ebene
mit demjenigen der bisherigen Prüfung zu vergleichen. Dies erweist sich
als zwingend, will der Bund, wie in Erwägung 5.3.1 dargelegt, seine Auf-
sicht über die neu von der Hochschulautonomie geprägten Studiengänge
in Humanmedizin wirksam wahrnehmen.
5.3.4 Zusammenfassend vermag die letztlich wenig substantiiert vorge-
brachte Kritik der Beschwerdeführerin an der in Basel erfolgten Studien-
gestaltung beim Wechsel zum neuen Prüfungssystem beziehungsweise
an der entsprechenden Informationspolitik nicht zu überzeugen.
6.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin qualitative Unterschiede in der
jeweils erfolgten Vorbereitung auf die strittige MC-Einzelprüfung, die als
rechtsfehlerhafte Ungleichbehandlung der Studenten in Basel und Bern
zu korrigieren sei.
6.1 Im Einzelnen betont die Beschwerdeführerin, die gezielte Prüfungs-
vorbereitung sei wegen des fachübergreifend konzipierten Prüfungsin-
halts und der Verwendung einer neuen Art von Fragestellung schwieriger
geworden. Im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Standorte seien die Prüfungsteilnehmenden an den verschiedenen Uni-
versitäten "markant" unterschiedlich "auf die neue Regelung" vorbereitet
worden. An der Universität Bern sei in einer einmaligen Masterprüfung ei-
ne vergleichbare Situation mit 150 Fragen im ähnlichen Stil der Prüfungs-
fragen und im gleichen zeitlichen Rahmen gestellt worden. Die Durchfall-
quote habe "Null" betragen, weshalb keine Gleichbehandlung der Studie-
renden in der Prüfungsvorbereitung vorliege.
Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Sinn und Zweck der Stan-
dardisierung der Qualitätsanforderungen. Gerade wegen der dezentralen
Organisation der Ausbildungsgänge müssten um so mehr für die gesamt-
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Seite 20
schweizerische Schlussprüfung identische Voraussetzungen gewährleis-
tet sein. Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin bezwecke, dass
die Prüfungen gesamtschweizerisch vergleichbar und einheitlich werden.
Mit einem vereinheitlichten Inhalt und Schwierigkeitsgrad sollte ein ge-
samtschweizerisch vergleichbares Niveau geschaffen werden. Angesichts
dieser Zielsetzung müsste den Studierenden aller Fakultäten vergleichba-
re Vorbereitungsmöglichkeiten gegeben werden. Angesichts der unter-
schiedlichen Vorbereitungsmöglichkeiten müssten als Ausgleich alle Stu-
dierenden der verschiedenen Fakultäten gleich behandelt werden, wes-
halb die Bestehensgrenze für Studierende der Universität Basel durch ei-
ne Senkung der Bestehensgrenze auf 129-134 Punkte anzupassen sei,
was zum Bestehen der Prüfung führen würde.
6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Bundesbehörden seien nur
noch für die eidgenössische Prüfung bei Studienabschluss zuständig. Für
das Studium selbst und die entsprechenden Zwischenprüfungen seien al-
leine die Universitäten zuständig. Ob und allenfalls inwieweit im Rahmen
des Studiums Prüfungen in ähnlicher Form wie bei der eidgenössischen
Prüfung durchgeführt würden, entscheide jede Universität selbst. Somit
bestünden immer Unterschiede in der Vorbereitung auf die eidgenössi-
sche Prüfung. Solche Unterschiede lägen nicht im Einflussbereich der
Bundesbehörden, weshalb daraus keine rechtsungleiche Behandlung
betreffend die eidgenössische Prüfung abgeleitet werden könne.
6.3 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet
rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Si-
tuationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist ent-
scheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die re-
levanten Tatsachen gleich beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-
gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen
werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1).
B-6462/2011
Seite 21
6.3.1 Wie die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zutreffend ausführt, liegt nach dem MedBG die Ausbildungsverantwortung
in Humanmedizin nicht mehr beim Bund, sondern bei den einzelnen Uni-
versitäten, welche ausschliesslich die während des Studiums regelmässig
anfallenden Zwischenprüfungen durchzuführen haben (vgl. Art. 16
MedBG sowie Botschaft MedBG, a. a. O., S. 213, S. 243, vgl. E. 5.3.1).
Angesichts ihrer Hochschulautonomie war die Universität Bern deshalb
frei, eine Masterprüfung mit Fragen im Stil der eidgenössischen MC-Ein-
zelprüfung Humanmedizin durchzuführen. Ebenso war die Universität
Basel frei, auf eine solche zu verzichten.
Bei dieser Ausgangslage gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung
nicht, wie die Beschwerdeführerin fordert, dass die Vorinstanz als Bun-
desbehörde bei der Bewertung der Prüfungsleistungen den jeweils kon-
kret vermittelten Studieninhalt an der entsprechenden Fakultät bzw. die
dort erfolgte konkrete Prüfungsvorbereitung hätte berücksichtigen müs-
sen, sondern einzig, dass sie für die Leistungsbewertung auf die an-
wendbaren Gesetzesgrundlagen (vgl. E. 2.2 f.) sowie ihre einschlägigen
Richtlinien und Vorgaben abstellt und diese für alle Kandidaten ungeach-
tet der universitären Herkunft rechtsgleich anwendet (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6.1).
Denn nur so lässt sich das vom MedBG angestrebte Ziel erreichen, durch
eine gesamtschweizerisch einheitliche Prüfung und deren rechtsgleich er-
folgende Bewertung allenfalls das Ausbildungsniveau der Studierenden
der verschiedenen Universitäten zu ermitteln und zu vergleichen (vgl.
E. 5.3.1 und E. 5.3.3).
Insofern geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie aus dem Grundsatz
rechtsgleicher Behandlung einen Anspruch auf Berücksichtigung allfälli-
ger Qualitätsunterschiede zwischen den Prüfungsvorbereitungen an der
eigenen Universität in Basel und der Universität Bern geltend machen will
(unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. Dezem-
ber 2003 i.S. B. [HB/2002-40] E. 4.1.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Aber selbst wenn der Vorwurf der Beschwerdeführerin zuträfe, dass
der medizinische Studiengang in Basel nicht das von der eidgenössi-
schen MC-Einzelprüfung geforderte fächerübergreifend anwendungsori-
entierte Wissen zum gesamte Spektrum humanmedizinischer Probleme
genügend abdeckte (vgl. Vorgaben der Prüfungskommission Humanme-
dizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen
Prüfung in Humanmedizin vom 19. Mai 2011, Ziff. 1.2) und in der Folge
B-6462/2011
Seite 22
auch keine ausreichende Prüfungsvorbereitung ermöglichte, so liesse
sich ein entsprechender Mangel nicht im Rahmen dieses Beschwerdever-
fahrens mit einer Senkung der Bestehensgrenze für die Studierenden in
Basel korrigieren. Denn wie bereits in der Erwägung 5.3.3 erwähnt, hat
sich die gesamtschweizerisch durchgeführte neue eidgenössische Prü-
fung nicht, wie die Beschwerdeführerin fordert, am Niveau des bisher in
Basel durchgeführten Staatsexamens zu orientieren, sondern am Niveau
des bisherigen Staatsexamens auf gesamtschweizerischer Ebene, wenn
die dem MedBG widersprechende Konsequenz vermieden werden soll,
dass eine gesamtschweizerisch durchgeführte, nach denselben Kriterien
gesamtschweizerisch zu bewertende Prüfung an den einzelnen Standor-
ten entsprechend dem dort vermittelten Wissensstoff unterschiedlich be-
wertet wird.
Im Übrigen braucht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Frage
nicht diskutiert zu werden, wer allenfalls bei allfälligen Missständen ein-
zuschreiten hätte.
7.
Des Weiteren beklagt die Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten
"Bruch" zu früheren Prüfungen, indem der Schwierigkeitsgrad der neuen
Prüfung im Vergleich zum bisherigen Prüfungsmodell "drastisch ange-
stiegen" sei.
7.1 In grundsätzlicher Weise beanstandet die Beschwerdeführerin, ge-
mäss Art. 5 Abs. 5 der Prüfungsverordnung MedBG seien die Vorausset-
zungen des Bestehens "mittels geeignetem Verfahren konstant zu hal-
ten". Dementsprechend hätte der Schwierigkeitsgrad im Vergleich zu den
bisherigen Prüfungen beibehalten werden sollen, zumal dieser Grundsatz
auch beim Übergang zum neuen "Prüfungsregime" gelte. Den Materialien
zu den "Regimeänderungen" lasse sich nicht entnehmen, dass eine Er-
höhung der Anforderungen gegenüber dem bisherigen Regime beabsich-
tigt gewesen sei. Deshalb sei die MC-Einzelprüfung willkürlich und ohne
gesetzliche Grundlage verschärft worden, was ebenfalls eine zehnpro-
zentige Senkung der Bestehensgrenze rechtfertige.
Als Beweis für die behauptete Verschärfung führt die Beschwerdeführerin
drei Faktoren an, die nachfolgend der Reihe nach zu prüfen sind:
- Erhöhte Komplexität der Fragestellungen (E. 7.2),
- Elimination einer angeblich zu hohen Anzahl von Fragen (E. 7.3) sowie
B-6462/2011
Seite 23
- die daraus resultierende angeblich massiv höhere Misserfolgsquote im
Vergleich zu früheren Jahren (E. 7.4).
7.2
7.2.1 Zur Komplexität der Fragestellung hält die Beschwerdeführerin fest,
nach Art. 11 der Prüfungsformenverordnung müsse der Gesamtumfang
der Prüfung über die Jahre hinweg konstant gehalten werden. Dies gelte
auch im Verhältnis zu den bisherigen Prüfungen. Gegenüber den bisheri-
gen MC-Prüfungen im Staatsexamen (mit 120 Fragen, die in 4 Stunden
zu lösen waren) habe sich die durchschnittliche Zeit zur Beantwortung ei-
ner Frage um zehn Prozent von 2 auf 1.8 Minuten verkürzt. Ferner habe
sich verglichen mit den bisherigen Prüfungen die Art der Fragestellung
geändert, indem mehr komplexe Fragen gestellt worden seien. Wegen
der längeren Fragen sei die Beantwortungszeit länger, da für das Lesen
der Frage mehr Zeit benötigt werde. Die Festlegung auf je 150 Fragen in
4.5 Stunden führe zu einer Zeitverkürzung, welche die Länge und Kom-
plexität der Fragen nicht berücksichtige. Dies widerspreche Art. 11 der
Prüfungsformenverordnung. Die Festlegung der Bestehensgrenze
bestimme entscheidend den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung. Ange-
sichts der willkürlichen Verschärfung müsse die Bestehensgrenze ge-
senkt werden und zwar mindestens um zehn Prozent, da in diesem Rah-
men die Zeitreduktion stattgefunden habe. Bei einer Bestehensgrenze
von 125.1 hätte sie mit den erreichten 136 Punkten klar bestanden.
7.2.2 Die Vorinstanz hält dazu fest, pro Frage hätten 108 Sekunden zur
Verfügung gestanden. Nach eigenen Recherchen liege die international
übliche Zeit für Examina von vergleichbarem Niveau bei 90 Sekunden.
Mit der längeren Prüfungszeit werde der Schweizerischen Sprachdiversi-
tät Rechnung getragen. Zudem liege die Länge der Fallvignetten (d.h. der
wirklichkeitsnahen, ausführlichen Umschreibungen der Krankheitsge-
schichte) unter dem international üblichen Durchschnitt. Somit hätten die
Kandidaten für die Beantwortung der Fragen genügend Zeit gehabt und
zwar alle gleich lang.
7.2.3 Was den Schwierigkeitsgrad von einzelnen Prüfungsfragen betrifft,
liegt es in der Natur einer Prüfung, dass sie sowohl leichtere als auch
schwierigere Aufgaben enthält. Von einem "offensichtlichen" Mangel auf-
grund eines hohen Schwierigkeitsgrades wäre daher nur auszugehen,
wenn die Schwierigkeit einer Aufgabe so unzumutbar hoch wäre, dass
B-6462/2011
Seite 24
von einem durchschnittlichen Kandidaten nicht erwartet werden könnte,
sie richtig zu lösen (BVGE 2010/21 E. 7.3.3).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Festlegung der Bestehensgrenze
entscheidend den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung bestimmt, worauf in
der folgenden E. 7.4 näher einzugehen ist. Ebenso unbestritten ist, dass
im Rahmen der neuen, hier strittigen MC-Einzelprüfung die Komplexität
der Fragestellung (mit Fallvignetten) insofern zugenommen hat, als in et-
was weniger Zeit als im bisherigen Staatsexamen vielschichtigere, dem
Lernzielkatalog stärker entsprechende Fragen zu beantworten waren (vgl.
E. 5.3.1 f.).
In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass
sich Art. 11 Prüfungsformenverordnung, wonach der Gesamtumfang der
Prüfung über die Jahre hinweg konstant zu halten ist, einzig auf die in der
MC-Einzelprüfung gestellten Kurzantwortfragen (KAF) bezieht. Nach den
massgebenden Richtlinien der Vorinstanz umfassen jedoch KAF in der
Regel weniger als 20 % (a. a. O., Ziff. 2.1), wobei in der MC-Einzelprü-
fung 2011 – im Unterschied zu den 270 zu beantwortenden MC-Fragen –
lediglich 30 Kurzantwortfragen zu beantworten waren, wovon dann sechs
(d.h. 20 %) eliminiert wurden. Diese Kurzantwortfragen machten nur rund
elf Prozent aller gestellten Fragen der MC-Einzelprüfung aus und fallen
daher schon wegen des geringen Umfangs gar nicht ins Gewicht. Inso-
fern geht der Hinweise der Beschwerdeführerin fehl, dass die mit der
Festlegung der Anzahl MC-Fragen verbundene Zeitverkürzung den Vor-
gaben von Art. 11 Prüfungsformenverordnung widerspreche.
Des Weiteren bewegt sich die Festlegung des gewährten Zeitrahmens
von 108 Sekunden pro MC-/KA-Frage in dem der Vorinstanz vom Ge-
setzgeber eingeräumten weiten Ermessen (vgl. Art. 13 Abs. 1 MedBG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG und Art. 5 Prüfungsfor-
menverordnung), zumal dieser zeitliche Rahmen einleuchtend begründet
wird und zudem als Korrektiv gesetzlich vorgesehen ist, dass die Vorin-
stanz (in Zusammenarbeit mit der MEBKO) für jede Einzelprüfung festle-
gen kann, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung als bestanden gilt
(vgl. Art. 5 Abs. 5 Prüfungsverordnung, vgl. auch E. 7.4). Zwar bedeutet
die zugestandene, aber immerhin internationale Normen überschreitende
Zeit für die Beantwortung der einzelnen MC-/KAF Fragen eine an-
spruchsvolle Prüfungsanlage, die sich jedoch weder als unhaltbar hart
noch als kaum zu bewältigen erweist.
B-6462/2011
Seite 25
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien insgesamt 41 Fragen
gestrichen worden, ohne dass die Elimination begründet worden wäre.
Wenn dies aus statistischen Gründen und wegen inhaltlicher oder forma-
ler Mängeln erfolge, sei dies nachvollziehbar. Hingegen beweise die allzu
hohe Anzahl gestrichener Fragen, die aus dem Niveauraster der Studie-
renden fielen, dass die fragliche MC-Einzelprüfung offensichtlich nicht
den Anforderungen entsprochen habe. Die Kandidaten hätten überpro-
portional viel Zeit für eliminierte Fragen aufwenden müssen, die sie für
die Beantwortung von ausgewerteten Fragen verloren.
7.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Elimination von Prüfungsfra-
gen sei in den am 16. März 2011 vorgeschlagenen und von der MEBEKO
am 19. Mai 2011 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Hu-
manmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössi-
schen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden Fragen bei
der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer
Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten einen offen-
sichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Ni-
veau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässi-
gen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwider laufen (a. a. O., Ziff. 4.11).
Die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Elimination solcher Fragen werde
selbst von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt.
Die Anzahl gestrichener Fragen liege im internationalen Vergleich in ei-
nem ohne Weiteres akzeptablen Mass. Von 259 gewerteten Fragen habe
die Beschwerdeführerin 136 richtig beantwortet (52.5 %). Wären in der
MC-Einzelprüfung keine Fragen eliminiert worden, hätte sie von 300 mög-
lichen Punkten nur deren 142 erreicht (47.3 %) und wäre damit noch wei-
ter von der auf 53.7 % festgelegten Bestehensgrenze entfernt gewesen.
7.3.3 Die Rüge, wonach mit 41 von 300 Fragen eine viel zu hohe Anzahl
von Fragen gestrichen worden sei, betrifft die für alle Kandidaten gelten-
den Bewertungsmassstäbe und ist daher mit voller Kognition zu prüfen
(BVGE 2010/21 E. 7.1).
7.3.3.1 Vorab braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wo-
nach die Kandidaten überproportional viel Zeit für eliminierte Fragen auf-
gewendet hätten, die ihnen für die Beantwortung der ausgewerteten Fra-
gen gefehlt habe, nicht näher eingegangen zu werden, wenn sich die hier
B-6462/2011
Seite 26
unbestrittenermassen rechtsgleich vollzogene Streichung der Fragen als
rechtmässig erweisen sollte, was nachfolgend zu prüfen ist.
7.3.3.2 Zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen
hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, ein solcher dürfe nicht
willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen.
Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlun-
gen führen, weil einerseits Kandidaten, die diese Fragen korrekt beant-
wortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden
und andererseits sich die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherwei-
se verbessert, wenn eine Frage eliminiert wird, die sie falsch beantwortet
haben (BVGE 2010/21 E. 7.2).
Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in der Ziff. 4.11 ihrer Vorga-
ben (a. a. O.) statuiert (vgl. E. 7.3.2), was die Beschwerdeführerin zu
Recht auch ausdrücklich anerkennt.
Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht
der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher
Mangel sei z.B. anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständ-
lich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist, ferner, wenn
sie ausserhalb des Curriculums liegt (BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem
Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachver-
haltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Er-
achtens gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffäl-
ligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (BVGE
2010/21 E. 7.3.2).
7.3.3.3 Im Unterschied zur Fallkonstellation im soeben erwähnten BVGE
2010/21, wo nur zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlten, weshalb
bei den vier ausgeschlossenen Prüfungsfragen konkret zu prüfen war, ob
diese einen offensichtlichen Mangel erkennen liessen, kann hier die Fra-
ge offenbleiben, ob für jede der 41 von der MC-Einzelprüfung ausge-
schlossenen Fragen ein hinreichend bestimmtes, formales oder inhaltli-
ches Ausschlusskriterium vorliegt. Dementsprechend kann hier auch eine
weitergehende Instruktion unterbleiben und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin erzielte bei 259 gewerteten Fragen 136 Punkte,
was einer Quote richtiger Antworten von 52.5 % entspricht (bei einer auf
53.7 % festgesetzten Bestehensgrenze, was zum Bestehen 139 Punkten
B-6462/2011
Seite 27
voraussetzt). Wären, wie die Vorinstanz zu Recht betont, in der MC-
Einzelprüfung keine Fragen eliminiert worden, hätte die Beschwerdefüh-
rerin von 300 möglichen Punkten deren 142 erreicht, was der signifikant
geringeren Quote richtiger Antworten von 47.3 % entspricht. Dies hängt
damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben der
Vorinstanz von den 41 eliminierten Fragen lediglich deren 6 korrekt be-
antwortete, was einer Quote von 14.6 % richtiger Antworten entspricht
und damit signifikant von der in der MC-Einzelprüfung erreichten Quote
von 52.5 % abweicht. Diese erhebliche Quotendifferenz von 37.9 % ist
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest als plausib-
les Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41
Fragen anzusehen. Im Unterschied dazu hatte im Fall, der in BVGE
2010/21 zu beurteilen war, die damalige Beschwerdeführerin von vier
ausgeschlossenen Fragen zwei richtig beantwortet, was einer Quote von
50 % entspricht (bei einer Bestehensgrenze von 53.5 % und der von der
Beschwerdeführerin erreichten Quote richtiger Antworten von 51.5 % [vor
Berücksichtigung der 4 eliminierten Fragen]).
7.3.4 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund, der sich von
der Situation in BVGE 2010/21 wesentlich unterscheidet, weitere Abklä-
rungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu
beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend geltend macht, bewegt sich
diese Anzahl in einem vertretbaren Rahmen. Von 300 Fragen wurden 41
ausgeschlossen, was einer Ausschlussquote von 13.6 % entspricht. Die-
se erscheint nicht als übermässig hoch, wenn man bedenkt, dass im Jahr
2011 ein grundlegender Wechsel des Prüfungssystems stattgefunden hat
mit einer Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen auf fächer-
übergreifende Fragestellungen (vgl. E. 5 f.). In einer solchen Übergangs-
zeit ist es auch nicht aussergewöhnlich und wäre jedenfalls auch in Kauf
zu nehmen, dass selbst eine höhere Quote von Fragen als mangelhaft im
Sinne der vorinstanzlichen Vorgaben erkannt wird und dass sich erst im
Laufe der Zeit insbesondere die aus vorangegangenen Prüfungen stam-
menden "Ankerfragen" herauskristallisieren, die für einen zuverlässigen
intertemporalen Vergleich der Prüfungsniveaus unabdingbar sind (vgl. zu
den sog. "Ankerfragen" Urteil B-2568/2008 vom 15. September 2008,
teilweise publiziert in BVGE 2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2 mit Hin-
weis auf das Urteil der REKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1).
Die in diesem Kontext naheliegende Frage, ab welcher Ausschlussquote
allenfalls Zweifel am Prüfungsniveau gerechtfertigt wären, kann hier offen
bleiben.
B-6462/2011
Seite 28
7.3.5 Zusammenfassend läuft die Kritik an der angeblich viel zu hohen
Anzahl gestrichener Fragen ins Leere.
7.4
7.4.1 Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin in der beanstandeten
angeblich hohen Durchfallquote, die beim Staatsexamen jahrelang kon-
stant tief gewesen sei, einen weiteren Beweis für den im Vergleich zur
Vergangenheit stark erhöhten Schwierigkeitsgrad der neuen Prüfung.
Obschon während des Studiums in zahlreichen Prüfungen bereits hohe
Anforderungen gestellt worden seien, sei es umso erstaunlicher, dass in
Basel elf Studierende die MC-Einzelprüfung nicht bestanden hätten. Auch
deshalb müsse die Bestehensgrenze dem Schwierigkeitsgrad angepasst
werden, um die Durchfallquote über die Jahre konstant zu halten. Inso-
fern sei die Bestehensgrenze um 5-10 Punkte zu senken, so dass unge-
fähr gleich viele Studierende nicht bestehen, wie durchschnittlich in den
vergangenen Jahren nicht bestanden haben. Mit 136 Punkten hätte sie
bei der Anpassung der Bestehensgrenze auf 129-134 Punkte bestanden.
7.4.2 Die Vorinstanz hält vorab zur erstmalige Festlegung der Bestehens-
grenze fest: Um den Schwierigkeitsgrad der erstmals durchgeführten
neuen MC-Prüfung zuverlässig zu bestimmen, seien Berechnungen ge-
stützt auf international anerkannter Verfahren durchgeführt worden. Dabei
seien bei der Festlegung der definitiven Bestehensgrenze folgende Um-
stände berücksichtigt worden: Neu hätten die Fragen in aller Regel eine
Fallvignette enthalten. Der neuen Prüfung sollte zwar ein selektiver Cha-
rakter zukommen, die gesamte Misserfolgsquote (MC- und CS Prüfung)
sollte jedoch mit der Misserfolgsquote in der eidgenössischen Prüfung (2.
und 3. Teil) nach bisherigem Recht vergleichbar sein. Zugleich sollte sich
die gesamte Misserfolgsquote mit derjenigen in der eidgenössischen Prü-
fung nach bisherigem Recht vergleichen lassen. Die Gesamtmisserfolgs-
quote der neuen eidgenössischen Prüfung liege in einem vergleichbaren
Rahmen zur eidgenössischen Schlussprüfung nach bisherigem Recht.
Die Misserfolgsquote der neuen eidgenössischen Prüfung habe insge-
samt 2.9 % betragen (bei einem Durchschnitt der Jahre 2006 - 2010 von
2.9 %). Zudem sollte kein Kandidat in der MC-Prüfung nur wegen eines
einzigen Punktes einen Misserfolg erleiden, weshalb fürs Jahr 2011 die
Bestehensgrenze auf 139 Punkten festgelegt worden sei. Zu beachten
sei hier, dass der 1. Teil der ärztlichen Schlussprüfung nach bisherigem
Recht (Examen des dritten Studienjahres) nicht als Massstab herangezo-
gen werden könne, da dieses Examen seit längerer Zeit reformbedingt
B-6462/2011
Seite 29
nicht mehr durchgeführt und durch fakultätsspezifische Examina des drit-
ten und vierten Studienjahres ersetzt worden sei. Im Einzelnen legt die
Vorinstanz die Verhältnisse zum intertemporalen Vergleich der einzelnen
Misserfolgsquoten wie folgt dar:
"- Gesamtergebnis 2. und 3. Teil Schlussprüfung für Ärzte nach bisherigem Recht
(der 2. Teil bestand aus insgesamt 14 Einzelprüfungen, davon 5 MC-Prüfungen,
der 3. Teil aus 3 Prüfungsveranstaltungen) für die Jahre 2006 bis 2010: Durch-
schnittliche Misserfolgsquote 2.9 %; Spanne von 1.4% im Jahr 2009 und 3.8 in
den Jahren 2006 und 2010;
- 5 MC-Prüfungen 2. Teil Schlussprüfung für Ärzte nach bisherigem Recht gegen-
seitig kompensierbar für die Jahre 2007 bis 2009: Durchschnittliche Misserfolgs-
quote 5.6 %; Spanne von 4.0 % im Jahr 2008 und 6.7 % im Jahr 2007;
- 5 MC-Prüfungen 2. Teil Schlussprüfung für Ärzte nach bisherigem Recht kom-
pensierbar auf Basis der erreichten Gesamtpunktzahl aller 5 MC-Prüfungen für
die Jahre 2007 bis 2009 (die Bestehensgrenze MC-Prüfung nach neuem Recht
wird festgelegt aufgrund der in den beiden Teilprüfungen erreichten Gesamt-
punktzahl): Durchschnittliche Misserfolgsquote 2.4 %, die Misserfolgsquote der
Jahre 2007 bis 2009 liegen nahe beieinander;
- Misserfolgsquote in der MC-Prüfung nach neuem Recht der Kandidatinnen und
Kandidaten, die das Studium in der Schweiz absolviert, und im Jahr 2011 an der
eidgenössischen Prüfung teilgenommen haben: 1.7%;
- Die Gesamtmisserfolgsquote der neuen eidgenössischen Prüfung (bestehend aus
MC- und Clinical-Skills-Prüfung): 2.9 %.
- Somit liegt die Gesamtmisserfolgsquote der neuen eidgenössischen Prüfung in
einem vergleichbaren Rahmen zur eidgenössischen Schlussprüfung nach bishe-
rigem Recht."
7.4.3 Im Allgemeinen können in Prüfungen grössere Schwankungen der
Erfolgsquoten verschiedene Ursachen haben. So gibt es naturgemäss
stärkere und schwächere Jahrgänge von Absolventen, weshalb die Er-
folgsquote allein schon deshalb variieren kann (Beschwerdeentscheid der
REKO/EVD HB/2002-40 vom 4. Dezember 2003 E. 4.5.2). Diese Beo-
bachtung gilt indessen nicht, soweit – wie hier – Schlussexamen in Frage
stehen, die ein langjähriges Medizinstudium abschliessen, das einer
strengen Selektion unterworfen war. Am Schluss solcher Studiengänge
wären an sich äusserst tiefe Misserfolgsquoten zu erwarten. In diesem
Kontext wird von den Verfahrensbeteiligten die Festlegung der Beste-
hensgrenze kontrovers diskutiert:
7.4.3.1 Vorab unbestritten ist der Umstand, dass die Festlegung der Be-
stehensgrenze entscheidend den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung be-
stimmt. Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vorge-
hensweise nicht in Frage, die Bestehensgrenze nach international aner-
kannten Verfahren zu berechnen und zum Ausgleich des neu erhöhten
Schwierigkeitsgrades der MC-Einzelprüfung entsprechend festzusetzen,
B-6462/2011
Seite 30
was nach Art. 5 Abs. 5 Prüfungsverordnung MedBG (E. 2.2.4) verfah-
rensmässig grundsätzlich zulässig ist.
7.4.3.2 Ferner fällt auf, dass entgegen der Beschwerdeführerin keine Dis-
krepanzen in den Ergebnissen vorliegen, zumal nur der 2. und der 3. Teil
des bisherigen Staatsexamens zu vergleichen waren, umso mehr als nur
diese beiden Teile die eigentliche Schlussprüfung darstellten. Insofern
gehen die Einwände der Beschwerdeführerin fehl, wonach die Höhe der
gesamten durchschnittlichen Misserfolgsquote für die Jahre 2006 bis
2010 für alle drei Teile der medizinischen Schlussprüfungen in Basel bzw.
die Höhe der gesamten, durchschnittlichen Misserfolgsquote für das Jahr
2011 für alle Teile der medizinischen Schlussprüfung in Basel darzustel-
len gewesen wären.
7.4.3.3 Die Vorinstanz hat die Misserfolgsquote für die MC-Prüfung nach
neuem Recht (für Kandidaten mit in der Schweiz absolviertem Studium)
mit 1.7 % beziffert.
Konkrete Umstände, welche diese Angabe als zweifelhaft erscheinen las-
sen, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Vielmehr ist
aus den von der Vorinstanz einlässlich, in sich schlüssig dargestellten
Verhältnissen in der Erwägung 7.4.2 ersichtlich, dass sich auch der
Schwierigkeitsgrad der 2011 erstmals durchgeführten neuen eidgenössi-
schen Prüfung in hohem Mass mit der mittleren Misserfolgsquote des 2.
und 3. Teils der ärztlichen Schlussprüfung nach bisherigem Recht (Ex-
amina des sechsten Studienjahres) der vergangenen Jahre vergleichen
lässt. Der durch die längeren Fragen und die kürzere Beantwortungszeit
resultierende höhere Schwierigkeitsgrad der neuen eidgenössischen Prü-
fung wurde insofern durch die entsprechend massvoll gesetzte Beste-
hensgrenze ausgeglichen, was den Vorgaben von Art. 5 Abs. 5 der Prü-
fungsverordnung MedBG entspricht (E. 2.2.4). Sonst wäre, wie die Vorin-
stanz zutreffend erwähnt, die Misserfolgsquote in der neuen eidgenössi-
schen Prüfung statistisch signifikant höher ausgefallen, was für einen
Studienabschluss nach MedBG nicht angehen kann.
Mit einer Senkung der Bestehensgrenze, wie sie die Beschwerdeführerin
fordert, würde die neue eidgenössische Prüfung milder bewertet, als das
Mittel der vergangenen Prüfungen nach bisherigem Recht, was unzuläs-
sig wäre. Insofern kann der Forderung der Beschwerdeführerin nach ei-
ner Senkung der Bestehensgrenze nicht gefolgt werden, zumal ja keine
B-6462/2011
Seite 31
korrekturbedürftige Abweichung der Durchfallquoten über die Jahre vor-
liegt.
7.4.3.4 Die Beschwerdeführerin erblickt sodann im unbestrittenen Um-
stand, dass die Vorinstanz die Bestehensgrenze so setzte, dass kein
Kandidat mit nur einem Punkt einen Misserfolg erleiden müsste, ein unzu-
lässiges Argument für die Konstanz des Schwierigkeitsgrades.
Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dies nie als Argu-
ment für die Konstanz des Schwierigkeitsgrades angeführt. In diesem Zu-
sammenhang ist der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, dass
es letztlich keinen Unterschied mache, ob ein Kandidat die Bestehens-
grenze um einen oder drei Punkte verfehlt. Zwar ist mit jeder Prüfung un-
weigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidaten nicht
bestehen, welche – wie hier – die erforderliche Punktzahl nur knapp nicht
erreichen (PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 555; vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 6.2). Wenn
jedoch ein Kandidat nur wegen eines Punktes eine Prüfung nicht besteht,
stellt sich unweigerlich die Frage, ob hier nicht eine "unzumutbare" Härte
vorliegt, die nach einer "Grenzfallregelung" oder "Härtefallregelung" ruft
(und dies erst Recht, wenn es um ein medizinisches Schlussexamen
geht). Dass die Vorinstanz solchen Situationen durch eine entsprechende
Festsetzung der Bestehensgrenze auszuweichen versucht, ist zweck-
mässig und legitim, was sich auch nicht mit vernünftigen Argumenten
bestreiten lässt.
7.4.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin abschliessend bemängelt, die Vor-
instanz habe nicht darlegen können, dass der Schwierigkeitsgrad für die
Studierenden der Fakultät Basel konstant geblieben sei, ist auf die Erwä-
gungen 5.3.3 und 6.3.1 zu verweisen, in denen ausführlich dargelegt
wird, dass nicht die Verhältnisse in Basel für sich alleine genommen,
sondern ein gesamtschweizerischer Vergleich massgebend ist.
8.
8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensfehler im Prü-
fungsablauf, sie habe bis zu fünfzehn Minuten weniger Zeit für die Be-
antwortung der Prüfungsfragen gehabt, weil ihre Prüfungsunterlagen frü-
her als die der zuletzt Abgebenden eingesammelt worden seien. Infolge
des Zeitdrucks bei der frühen Abgabe sei ihr nichts anderes übrig geblie-
B-6462/2011
Seite 32
ben, als wahllos und ohne Lesung der Fragen die Kreuze auf dem Ant-
wortblatt zu machen. Da pro Frage 1.8 Minuten zur Verfügung gestanden
hätte, hätte sie bei einer fünfzehn Minuten später erfolgenden Abgabe
noch bis zu 8.3 Fragen zusätzlich beantworten können. Da sie durch-
schnittlich 52.5 % der Fragen richtig beantwortet habe, hätte sie bei die-
sem "Lösungsprozentsatz" noch 4.375 Punkte erzielen können und hätte
mit neu 140.375 Punkten innerhalb der geltenden Bestehensgrenze von
139 Punkten bestanden.
8.2 Dazu hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe in der ihr
zur Verfügung stehenden Zeit alle Fragen beantwortet. Das Einsammeln
der Prüfungsunterlagen habe fünf Minuten gedauert, die gegenteiligen
Vorbringen seien tatsachenwidrig. Die Standortverantwortlichen hätten
zwar gewisse uneinheitliche Verhältnisse beim Einsammeln der Prüfungs-
unterlagen bestätigt. Im Standort Basel seien jedoch die letzten Prü-
fungsunterlagen nicht später als fünf Minuten nach den ersten Prüfungs-
unterlagen eingesammelt worden. Diese kleine zeitlichen Differenzen
könne daher das Resultat der Prüfung nicht in Frage stellen. Dreissig Mi-
nuten vor Ende der Prüfung sei darauf hingewiesen worden, dass spätes-
tens jetzt mit der Übertragung der Antworten auf den "Lesebeleg" begon-
nen werden sollte.
8.3 Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und
Reglementsverletzungen nur dann als rechtserheblich zu werten sind,
wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten ent-
scheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Zu beachten ist
aber, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu
führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn ein gültiges Prü-
fungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden
Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prü-
fungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur
Folge haben, dass einer beschwerdeführenden Person die nochmalige
Ablegung der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – ermöglicht werden
müsste (Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. Sep-
tember 2008 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
8.3.1 Zunächst wenig glaubwürdig ist die Behauptung der Beschwerde-
führerin, sie hätte wegen des Zeitdrucks bei der frühen Abgabe die Kreu-
ze wahllos und ohne Lesung der Fragen auf dem Antwortblatt gemacht.
Dies steht in Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin
B-6462/2011
Seite 33
zur Übertragung der Antworten vom Lösungsheft auf das Antwortblatt
(vgl. E. 4.2), welche eher den Schluss erlauben, dass sie rechtzeitig mit
dem Übertragen begonnen hatte, zumal ja alle Kandidaten nach den un-
bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz dreissig Minuten vor Ende der
Prüfung darauf hingewiesen worden waren.
8.3.2 Die Darstellung der Vorinstanz zur zeitlichen Differenz von fünf Mi-
nuten beim Einsammeln am Standort Basel steht der Behauptung gegen-
über, diese habe bis zu fünfzehn Minuten betragen, was immerhin eine
gewisse Unsicherheit der Beschwerdeführerin bei der Einschätzung der
tatsächlichen Verhältnisse zeigt. Welche dieser Darstellungen zutreffend
ist, kann jedoch im Lichte folgender Überlegungen dahin gestellt bleiben:
Wenig überzeugend sind in diesem Zusammenhang die von der Be-
schwerdeführerin angestellten theoretisch-hypothetischen Überlegungen,
wonach sie in einer Viertelstunde angesichts ihres "Lösungsprozentsat-
zes" von 52.5 % richtiger Antworten noch 4.375 Punkte hätte erzielen
können, die ihr ein Bestehen erlauben würden. Diese Gedanken sind rei-
ne Spekulation und lassen sich sachlich nicht belegen. Demgegenüber ist
entscheidend, dass die Beschwerdeführerin in der ihr zugemessenen Zeit
alle Fragen beantwortet hatte, als sie ihre Prüfungsunterlagen allenfalls
etwas früher als andere abgeben musste (und zwar in der Schlussphase,
als die Übertragung der Antworten aus dem Arbeitsheft auf das Lösungs-
blatt abzuschliessen war und nicht etwa die Beantwortung von Fragen im
Aufgabenheft). Insofern ist unter diesen Umständen ein rechtserheblicher
Verfahrensmangel im Prüfungsablauf, der in kausaler Weise das strittige
Prüfungsergebnis entscheidend hätte beeinflussen können, nicht ersicht-
lich.
9.
Abschliessend bemängelt die Beschwerdeführerin, sie habe die Frage
Nr. 19 im Arbeitsheft der ersten Teilprüfung korrekt mit "C" beantwortet,
wegen des grossen Zeitdrucks auf dem Lösungsblatt "D" angekreuzt, je-
doch für die korrekte Antwort im Arbeitsheft fälschlicherweise keinen
Punkt erhalten. Dazu hat die Vorinstanz erklärt, die korrekte Antwort auf
diese Frage sei nicht "C", sondern "E" gewesen. Die Beschwerdeführerin
räumt dazu in ihrer Replik ein, dass selbst wenn die Frage falsch beant-
wortet worden wäre, die Prüfung nicht nur wegen diesem einen zusätzli-
chen Punkt als bestanden zu bewerten wäre.
B-6462/2011
Seite 34
Auch wenn nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin sich im jetzigen Zeit-
punkt mit der Beurteilung der Vorinstanz zur Frage Nr. 19 einverstanden
erklärt, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Denn nachdem sich al-
le ihre Rügen (vgl. E. 5 bis 8) als unbegründet erwiesen haben, könnte
selbst die Zuerkennung eines weiteren Punktes nichts am negativen
Schlussergebnis ändern, da der Beschwerdeführerin nicht lediglich ein
Punkt, sondern drei Punkte zum Bestehen der MC-Einzelprüfung fehlen.
10.
Nach dem bisher Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren
Rügen nicht durchzudringen, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet
abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten (inklusive Kosten von Fr. 300.– für die Zwischenverfügung
vom 14. März 2012) zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten werden nach Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt
Fr. 1'000.- festgesetzt. Sie werden mit der von Beschwerdeführerin am
23. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 300.– ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem eingezahlten Kostenvorschuss von Fr. 700.– verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 300.– ist innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Einzahlungsschein;
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-12216; Gerichtsurkunde; Vor-
akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 3. Oktober 2012