B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6465/2013
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für
Marketingleiter mit eidg. Diplom,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Marketingleiter 2012.
B-6465/2013
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) absolvierte im Spätsommer 2011 die aus
schriftlichen und mündlichen Teilen bestehende höhere Fachprüfung für
Marketingleiter mit eidgenössischem Diplom (Prüfung). Weil er Umfang
und Inhalt der schriftlichen Fallstudie "Unternehmensrechnung" beanstan-
dete, veranlasste die Prüfungskommission "Höhere Fachprüfung für Mar-
ketingleiter mit eidgenössischem Diplom" (Prüfungskommission, Erstin-
stanz) diesbezüglich eine externe Qualitätskontrolle. Sie ergab, wie die
Erstinstanz in einem Brief an den Beschwerdeführer vom 13. September
2011 darlegte, dass der Umfang der Prüfung zu gross gewesen war und
ein Teil der Prüfungsaufgaben nicht der Wegleitung entsprochen hatte.
Deshalb wurden die betreffenden Aufgaben von der Bewertung ausgenom-
men, und die Maximalpunktzahl für die Fallstudie "Unternehmensrech-
nung" wurde von 100 auf 60 herabgesetzt.
B.
Am 12. Oktober 2011 verfügte die Prüfungskommission, der Beschwerde-
führer habe die Prüfung nicht bestanden. Hiergegen gelangte dieser mit
Eingabe vom 9. November 2011 an das damalige Bundesamt für Berufs-
bildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI; Vorinstanz), welches in seinem Urteilsdispo-
sitiv vom 14. Juni 2012 Folgendes bestimmte:
"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der
Prüfungskommission vom 12. Oktober 2011 wird aufgehoben.
2. Die Prüfungskommission wird angewiesen:
a) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien
Wiederholung des Prüfungsteils „Unternehmensrechnung“ zu
geben;
b) dem Beschwerdeführer umgehend die Anmeldeunterlagen für
die Prüfung „Unternehmensrechnung“ vom 16. August 2012
zuzustellen;
c) auf Grund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beur-
teilung des Prüfungsteils „Unternehmensrechnung“ neu Be-
schluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.
3. Der Beschwerdeführer hat sich bis Ende Juni für die Nachprüfung an-
zumelden.
B-6465/2013
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4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss im
Betrag von CHF 860.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten."
C.
Am 16. August 2012 wiederholte der Beschwerdeführer den Prüfungsteil
"Unternehmensrechnung". Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 orientierte
ihn die Erstinstanz, dass die von ihm erzielten Ergebnisse zum Bestehen
der Prüfung nicht ausreichten.
D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. No-
vember 2012 und Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2012 wiede-
rum bei der Vorinstanz an. Dabei rügte er Fehlbeurteilungen im Fach "Un-
ternehmensrechnung" und beantragte eine Neubewertung der Prüfung.
Der zuständige Examinator kam in seiner (letzten) Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 8. Juni 2013 zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne
bei der Aufgabe 1a des Fachs "Unternehmensrechnung" die volle Punkt-
zahl erteilt werden, da der Kerngehalt seiner Antwort, trotz Unschärfe, rich-
tig sei. Dadurch würde sich die Gesamtpunktzahl um 0.5 Punkte erhöhen,
was aber weiterhin nicht für eine höhere Note im Fach "Unternehmens-
rechnung" ausreiche.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte die Prüfungskom-
mission gegenüber der Vorinstanz, am ursprünglichen Prüfungsergebnis
sei in allen Punkten festzuhalten.
E.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde
unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung ab. Sie befand, der Be-
schwerdeführer habe im Prüfungsteil "Unternehmensrechnung" zu Recht
die Note 4 erhalten.
F.
Den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Oktober 2013 focht der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 18. November 2013 sowie Ergänzungen vom
20. und 25. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragt die Aufhebung des Entscheides und die Erteilung des Diploms. Einer-
seits verweist er auf die Stellungnahme des Examinators im Fach "Unter-
nehmensrechnung" gegenüber der Vorinstanz, wonach bei Aufgabe 1a die
volle Punktzahl erteilt werden könnte, da der Kerngehalt der Antwort trotz
Unschärfe richtig sei. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf
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den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Aufgabe 1b des Prüfungsteils "Un-
ternehmensrechnung" weitgehend aus einem Lehrmittel abgeschrieben
worden sei. Ferner sieht er bei dieser Aufgabe Interpretationsspielraum,
welcher eine Höherbewertung erlauben würde.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, während die Erstinstanz
keine Stellungnahme eingereicht hat.
In seiner Replik vom 21. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer zusätz-
lich geltend, der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni 2012 zur gebüh-
renfreien Wiederholung des Prüfungsteils "Unternehmensrechnung" sei
ihm nicht fristgemäss mitgeteilt worden.
G.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und
Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und
ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlusser-
gebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundelie-
genden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung namentlich dann,
wenn es um das Nichtbestehen geht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteile des
BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 und
B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2 m.H.).
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Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung "Höhere Fachprüfung für Marke-
tingleiterinnen und Marketingleiter" vom 10. Oktober 2008 (Prüfungsord-
nung) ist die Prüfung bestanden, wenn a) in der Gesamtnote mindestens
eine 4.0 erreicht und in keinem Prüfungsteil die Note 3.0 unterschritten wird
sowie b) nicht mehr als zwei Prüfungsnoten unter 4.0 liegen. Nach der
Grenzfallregelung der Prüfungskommission für die Jahre 2011 und 2012
galt die Prüfung als bestanden, wenn ein Gesamtschnitt von mindestens
4.0 erzielt wurde, maximal drei Noten unter 4.0 lagen, wovon eine mindes-
tens eine 3.5 sein musste und wenn keine Note weniger als 3.0 betrug;
möglich war eine Anhebung um höchstens eine halbe Note.
Der Beschwerdeführer hat die Bedingungen für das Bestehen gemäss Ziff.
6.41 der Prüfungsordnung mit seiner Gesamtnote (Schlussnote) von 3.9
und drei Fächern unter 4.0 (zweimal 3.5, einmal 3.0) nicht erfüllt. Sinnge-
mäss verlangt er eine Bewertung des Fachs "Unternehmensrechnung" mit
der Note 4.5 (statt 4.0 gemäss Prüfung 2012). Würde dies gutgeheissen,
hätte er die Prüfung nach der Grenzfallregelung bestanden. Deshalb ver-
fügt er über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1
VwVG und ist damit beschwerdeberechtigt.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b m.H.), der Bundesrat
(Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3 und VPB 56.16
E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bun-
des (VPB 66.62 E. 4 und 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber nach
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ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens
der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
abweicht.
3.2 Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr
in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von der Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten
zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegen-
stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Exa-
mensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Unge-
rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
bergen. Die Rechtsmittelbehörden überprüfen die Bewertung von akade-
mischen Leistungen und Fachprüfungen daher nur mit Zurückhaltung
(BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.).
3.3 Die beschriebene Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wände umfassend selber zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11
E. 4.1, je m.H.; Urteile des BVGer B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E.
4.1, B-1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3, B-1352/2010 vom 12.
Dezember 2011 E. 2.1 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei erst im Juni 2012 orientiert
worden, dass er das Fach "Unternehmensrechnung" am 16. August 2012
wiederholen könne. Für die Vorbereitung seien ihm, bei einer Berufstätig-
keit von 100 %, gerade zwei Monate geblieben. Die Prüfungsordnung be-
stimme aber, dass dem Bewerber der Entscheid über die Zulassung zur
(Wiederholungs-) Prüfung mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung
schriftlich mitgeteilt werde.
4.1.1 Diesbezüglich muss vorab untersucht werden, ob der Beschwerde-
führer seine Rüge nicht schon früher hätte erheben müssen, zumal er die
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Wiederholungsprüfung am 16. August 2012 tatsächlich absolvierte und da-
bei seine Note im Fach "Unternehmensrechnung" von 3.5 auf 4.0 verbes-
serte.
4.1.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV, SR 101) und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB,
SR 210) ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Verfah-
rensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzu-
bringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 und Urteil des BGer 5A_837/2012 vom
25. Juni 2013 E. 5, je m.H.). Insbesondere widerspricht es dem Prinzip von
Treu und Glauben, Verfahrensmängel im Prüfungsablauf erst nach negati-
vem Prüfungsbescheid, im Rechtsmittelverfahren, zu rügen, obwohl es zu-
mutbar gewesen wäre, sie sofort geltend zu machen (Urteile des BVGer A-
3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.5.1 und B-772/2012 vom 21. Januar
2013 E. 2.6, je m.H.).
4.1.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer frühes-
tens im Rechtsmittelverfahren, nämlich in einer Eingabe an das SBFI vom
3. Mai 2013, rügte, er sei "extrem kurzfristig", d.h. weniger als zwei Monate
vor der Prüfung, eingeladen worden, diese erneut zu schreiben. Von der
Möglichkeit, die Prüfung im Fach "Unternehmensrechnung" zu wiederho-
len, hatte er durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2012 er-
fahren. Am 16. August 2012 repetierte er diese Teilprüfung und bestand sie
mit der Note 4.0. Wenn er der Auffassung gewesen sein sollte, die Zeit für
die entsprechende Prüfungsvorbereitung sei eigentlich zu knapp, hätte er
das der Prüfungskommission nach Erhalt des Beschwerdeentscheides
vom 14. Juni 2012 ohne Verzug kundtun können und müssen. Er hätte
auch damals schon einen Blick in die Prüfungsordnung werfen können. Es
ist ferner nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein
sollte, den behaupteten Verfahrensfehler frühzeitig geltend zu machen.
4.1.4 Mithin kann auf die Rüge betreffend Vorbereitungszeit für die Wieder-
holung der Prüfung "Unternehmensrechnung" nicht eingegangen werden,
denn nach der oben dargestellten Praxis widerspricht es Treu und Glau-
ben, sie erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens zu erheben. Materiell-
rechtlich dürfte sich im Übrigen die Frage stellen, ob für die Wiederholung
einer (einzelnen) Teilprüfung gleich früh eingeladen werden muss wie für
eine Gesamtprüfung. Unter den gegebenen Umständen braucht diese
Frage jedoch nicht beantwortet zu werden.
B-6465/2013
Seite 8
4.2 Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Mei-
nung des von ihm für eine fachliche Beurteilung beigezogenen langjähri-
gen Dozenten, welcher im Verfahren vor dem SBFI habe anonym bleiben
wollen, nicht berücksichtigt.
4.2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2013 legte das SBFI
dar, die Meinung vom Beschwerdeführer beigezogener Fachleute sei ers-
tens nicht belegt, und zweitens handle es sich dabei um persönliche Stel-
lungnahmen von Privaten ausserhalb des Prüfungs- und Beschwerdever-
fahrens. Als solche verfügten die betreffenden Fachpersonen nicht über
den Anforderungs- und Bewertungsmassstab, den die Experten in der frag-
lichen Prüfung angelegt hätten. Ein losgelöst von diesen Kriterien abgege-
benes Urteil könne für die Bewertung der Leistung nicht massgebend sein.
4.2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer Namen und Funktion des seiner Aus-
sage zufolge von ihm konsultierten Fachmannes nunmehr gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht genannt. Ein (unterzeichnetes) Gutachten die-
ses Dozenten liegt aber nicht vor. In seinen Eingaben an die
Vorinstanz vom 23. Februar 2013 und vom 3. Mai 2013 hatte der Be-
schwerdeführer festgehalten, er habe die Antworten des Prüfungsexperten
zu Handen der Vorinstanz mit einem Team von Fachpersonen begutachtet.
Deren Namen hatte er jedoch nicht angegeben. Ausserdem hat er anfangs
von mehreren, später nur noch von einem Experten gesprochen. Vor die-
sem Hintergrund drängen sich Zweifel an der Darstellung des Beschwer-
deführers auf.
4.2.3 Was die Nichtberücksichtigung angeblicher Expertenmeinungen be-
trifft, hat es der Beschwerdeführer jedenfalls unterlassen, seine Rüge ge-
nügend zu substantiieren, weswegen auf sie nicht eingegangen werden
kann.
4.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, weder die Erst- noch die
Vorinstanz sei auf seine Rüge eingegangen, dass diejenigen Kandidaten,
welche allenfalls mit dem Fachbuch "Das Rechnungswesen als Führungs-
instrument" von Jürg Leimgruber und Urs Prochinig ausgebildet worden
seien, einen klaren Vorteil gehabt hätten, weil die letzten vier von insge-
samt sechs Aussagen in Prüfungsaufgabe 1b aus diesem Fachbuch abge-
schrieben worden seien und die Prüfungskommission keine Lehrmittel-
empfehlung abgegeben habe. Somit stelle sich grundsätzlich die Frage der
Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten.
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Seite 9
4.3.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer unter formellen Gesichts-
punkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach
dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten und in den Art. 29 ff. VwVG
für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des
rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsäch-
lich zur Kenntnis nehmen, prüfen und bei der Entscheidfindung berücksich-
tigen. In der Begründung muss sie zumindest kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, auf die sie ihren Entscheid stützt. Freilich muss sich die
Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.).
4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch dann geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung
in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die Beschwer-
deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinn einer ausnahmsweisen Hei-
lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung
abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa und 126 V 130 E. 2b je m.H.; vgl. Urteil des
BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 2.3 f. m.H.).
4.3.3 In der Begründung des angefochtenen Entscheides vom 16. Oktober
2013 finden sich keine Erwägungen zur Frage, ob die Kandidaten wegen
der Verwendung von Passagen aus einem Fachbuch als Prüfungsaufga-
ben ungleich behandelt wurden. Läge effektiv eine solche Ungleichbe-
handlung vor, müsste eventuell eine mindestens teilweise Wiederholung
der Prüfung ins Auge gefasst werden. Angesichts dessen könnte die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Gleichbehandlungsthematik durchaus
entscheidrelevant sein. Die Vorinstanz hätte sich deshalb in der Begrün-
dung ihres Entscheides wenigstens kurz dazu äussern müssen. Insofern
lässt sich eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör feststellen.
B-6465/2013
Seite 10
4.3.4 Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, in Kenntnis der Vorakten ein-
lässlich zum angefochtenen Entscheid äussern. Unter diesen Umständen
und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots käme eine Rück-
weisung einem formalistischen Leerlauf und einer Verzögerung des Ver-
fahrens gleich, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch)
des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu
vereinbaren wäre. Von einer Rückweisung derselben an die
Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rüge
der Ungleichbehandlung ist somit entsprechend der oben dargestellten
Praxis abzusehen.
4.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Bestehen der Prü-
fung sei ihm zugesichert worden.
4.4.1 Er bringt vor, der Präsident der Prüfungskommission habe ihm am
13. September 2011 geschrieben, er dürfe davon ausgehen, dass er die
Fallstudie "Unternehmensrechnung" bestehen werde, wenn er das Fach
gemäss Wegleitung beherrsche. In der Nachprüfung vom August 2012
habe er dann eine genügende Note erzielt und damit bewiesen, dass er
das Fach gemäss Wegleitung beherrsche. Trotz der Zusicherung, dass
man die Prüfung beim Beherrschen des Faches bestehe, sei ihm das Be-
stehen verwehrt worden.
4.4.2 Im erwähnten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Septem-
ber 2011 hielt die Prüfungskommission namentlich Folgendes fest:
"Im Anschluss an die schriftliche Marketingleiterprüfung in Basel haben wir
Sie darüber informiert, dass die Prüfungskommission Ihre kritischen Be-
merkungen zum Umfang und Inhalt der Fallstudie 'Unternehmensrech-
nung' sehr ernst nimmt. Dies hat uns veranlasst, die Fallstudie einer ex-
ternen Qualitätsprüfung zu unterziehen.
Diese Prüfung ist erfolgt, und wir haben nun von unabhängiger Stelle die
Bestätigung dafür, dass Ihre Kritik berechtigt war. Der Umfang der Prüfung
war zu gross, und ein Teil der Prüfungsaufgaben entspricht nicht den Vor-
gaben der Wegleitung. […]
[…]
Bei der Korrektur werden die nicht wegleitungskonformen Aufgaben nicht
bewertet, und es wird bei der Bewertung dem Zeitaspekt angemessen und
grosszügig Rechnung getragen. Konkret bedeutet dies, dass die maximal
erreichbare Punktzahl für diese Fallstudie auf der Basis von 60 statt den
ursprünglich 100 Punkten angesetzt wird. […]
B-6465/2013
Seite 11
[…]
Wir hoffen, Sie mit dieser Orientierung entlasten zu können. Sie dürfen
nämlich davon ausgehen, dass Sie die Fallstudie 'Unternehmensrech-
nung' bestehen werden, wenn Sie das Fach gemäss Wegleitung beherr-
schen. Konzentrieren Sie sich deshalb jetzt voll und ganz auf die anste-
henden mündlichen Prüfungen, zu denen wir Ihnen viel Erfolg wünschen."
4.4.3 Eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer unter den genann-
ten Voraussetzungen die (gesamte) Prüfung bestehen würde, lässt sich
aus dem Brief der Erstinstanz nicht herauslesen. Auf die entsprechende
Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einerseits eine zu tiefe
Benotung seiner Lösung zu Aufgabe 1b im Fach "Unternehmensrech-
nung", andererseits eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten
durch die Verwendung von Fragestellungen aus einem Fachbuch bei eben-
dieser Aufgabe.
5.1 Was den Vorwurf der Ungleichbehandlung angeht, so lässt sich nicht
eruieren, ob einzelne Prüfungskandidaten die betreffenden Fragen und
Antworten aus dem Lehrbuch "Das Rechnungswesen als Führungsinstru-
ment" von Jürg Leimgruber und Urs Prochinig schon kannten, als sie zum
Examen antraten. Der Beschwerdeführer untermauert seine Rüge auch
nicht mit entsprechenden Hinweisen. Abgesehen davon sind das Lehrmit-
tel (Theorie und Aufgaben) sowie der zugehörige Lösungsband im Buch-
handel und gewiss auch in Bibliotheken erhältlich. Alle Kandidaten hätten
sie also konsultieren und sich Aufgaben und Lösungen daraus einprägen
können. Aber selbst wenn jemand vor der Prüfung Zugriff auf das Lehrbuch
und die Lösungen gehabt haben sollte, wäre nicht garantiert, dass er in der
Prüfung davon profitieren konnte, zumal es nicht leichtfallen dürfte, sich
alle einschlägigen Fragen und Antworten zu merken. Schliesslich mussten
die Kandidaten ohnehin in der Lage sein, die Prüfungsaufgaben anhand
des im Lehrgang "Marketingleiter" erworbenen Wissens korrekt zu lösen,
unabhängig davon, ob ihnen die fraglichen Passagen des genannten Fach-
buches geläufig waren oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersicht-
lich, inwiefern der Beschwerdeführer auf unstatthafte Weise anders behan-
delt worden sein sollte als andere Prüfungskandidaten.
5.2 Mit Blick auf die Benotung von Aufgabe 1 im Fach "Unternehmensrech-
nung" verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erhöhung der
Punktzahl um 1 ½.
B-6465/2013
Seite 12
5.2.1 Dabei bezieht er sich zum einen auf die Stellungnahme des verant-
wortlichen Prüfungsexperten vom 8. Juni 2013 im vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahren, worin dieser bei Aufgabe 1a die Anhebung der Punkt-
zahl um ½ befürwortete, weil der Kerngehalt der Antwort, trotz Unschärfe,
richtig sei, was für eine höhere Note aber nicht ausreiche. Zum andern ver-
weist er auf E. 9 des Beschwerdeentscheides des BBT vom 14. Juni 2012,
wo erwogen worden war, sofern der Beschwerdeführer in der Wiederho-
lungsprüfung die Note 4.5 erziele, erreiche er damit die Gesamtnote 4.0,
was in Anwendung der Grenzfallregelung das Bestehen der Prüfung zur
Folge hätte. Da die Höherbewertung von Aufgabe 1a des Fachs "Unter-
nehmensrechnung" weder im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom
16. Oktober 2013 noch in den Eingaben des Beschwerdeführers an das
Bundesverwaltungsgericht überhaupt materiell thematisiert wurde, bleibt
nur die Benotung von Aufgabe 1b dieses Fachs strittig.
5.2.2 Aufgabe 1b des Fachs "Unternehmensrechnung" war im Multiple-
Choice- bzw. Wahlantwortverfahren zu lösen, d.h. pro Aussage war jeweils
nur eine der Antwortoptionen "richtig" oder "falsch" korrekt. Bei der Aus-
sage "Die Methode des internen Ertragssatzes und die Kapitalwertme-
thode führen immer zum selben Investitionsentscheid." lautete die korrekte
Antwort gemäss Lösungsschlüssel der Erstinstanz "falsch". Der Beschwer-
deführer kreuzte bei dieser Aussage indessen das Feld "richtig" an.
5.2.3 In seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 8. Juni 2013 legte
der Examinator dar, die strittige Aussage der Aufgabe 1b sei falsch, da es
nachgewiesenermassen Fälle gebe, bei welchen beide Berechnungsme-
thoden auf ein unterschiedliches Ergebnis kämen. In der Aufgabenstellung
sei nicht aufgeführt, dass es sich dabei um die Beurteilung eines einzelnen
Projektes handle. Man könne beim Lösen dieser Aufgabe somit nicht da-
von ausgehen, dass es sich lediglich um die Prüfung einer einzelnen In-
vestition handle. Auch die Variante mit mehreren zu vergleichenden Pro-
jekten müsse in Betracht gezogen werden. Die beiden Methoden "Kapital-
wert" bzw. "interner Ertragssatz" könnten beim Vergleich mehrerer Investi-
tionsgüter durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. Investitions-
entscheiden führen. Schon in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom
26. März 2013 hatte der Examinator die selbe Meinung vertreten, wobei er
als Nachweis eine Aufgabe mit Lösung aus dem oben erwähnten Lehrbuch
"Das Rechnungswesen als Führungsinstrument" herangezogen hatte.
5.2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, neben der Al-
ternative "falsch" sei auch die Alternative "richtig" vertretbar. Er beruft sich
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Seite 13
auf eine E-Mail-Korrespondenz vom 11./12. November 2013 zwischen
Y._______, einem ihm offenbar persönlich bekannten Dozenten für Rech-
nungswesen, sowie Z._______, einem der beiden Verfasser des Lehr-
buchs "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument", aus dessen Auf-
gabe 44.17 die letzten vier von insgesamt sechs Aussagen in die hier zur
Diskussion stehende Prüfungsaufgabe 1b übernommen worden waren.
Am 11. November 2013 schrieb Y._______ Folgendes an Z._______ [Fett-
schrift gemäss Originaltext]:
"Im Fach Investitionsrechnung vertrete ich die Meinung, dass bezogen auf ein
zu beurteilendes Projekt alle Methoden der dynamischen Verfahren zu dem-
selben Entscheid führen.
[…]
In der Aufgabe 44.17 im Lehrbuch müssen die Aussagen angekreuzt werden,
welche richtig sind.
Unter m) steht: 'Die Methode des internen Ertragssatzes und die Kapitalwert-
methode führen immer zum selben Investitionsentscheid.'
Im Lösungsbuch wird der Buchstabe m) als nicht richtig aufgeführt, folglich ist
Ihrer Ansicht nach diese Aussage falsch.
Bezogen auf zwei Projekte mit unterschiedlichen Cashflows und Kapitalein-
sätzen würde ich die Aussage ebenfalls als falsch beurteilen.
Die Formulierung der zu beurteilenden Aussage lässt meiner Meinung nach
jedoch offen, ob zwei unterschiedliche oder ein Projekt gemeint sind."
Z._______ antwortete am 12. November 2013 – laut Beschwerdeführer
ohne Wissen um die eingereichte Beschwerde – wie folgt:
"Im vorliegenden Fall ist Ihre Argumentation natürlich richtig. Wir sind still-
schweigend von einem Entscheid beim Vorliegen von Investitionsalternativen
ausgegangen und nicht von einem Ja/Nein-Entscheid bei einem einzigen In-
vestitionsobjekt.
Obwohl die Frage im Lehrbuch wegen des Wortes 'immer' genau genommen
schon richtig gestellt und beantwortet ist (immer bedeutet ja, dass auch das
Vorliegen mehrerer Investitionsalternativen in Betracht zu ziehen ist), finde ich
die von Ihnen aufgeführten methodischen Überlegungen sinnvoll, sodass wir
die betreffende Frage in der nächsten Auflage abändern oder durch eine an-
dere Frage ersetzen werden."
Dieser Korrespondenz entnimmt der Beschwerdeführer, es sei nicht abwe-
gig, die fragliche Aufgabenstellung aus der Optik eines einzelnen Investiti-
onsprojekts zu beurteilen, da die Verfasser stillschweigend vom Vorliegen
von Investitionsalternativen ausgegangen seien. Auch zeige die Tatsache,
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dass die Lehrbuchautoren die betreffende Frage in der Folgeauflage än-
dern oder ersetzen wollten, dass die Argumente des beigezogenen Fach-
dozenten korrekt seien. Rein rechnerisch – dieses Wort fehle zwar in der
Formulierung, könne aber unter dem Titel Investitionsrechnung mitverstan-
den werden – führten wirklich beide Methoden immer zu demselben Ent-
scheid.
5.2.5 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, den Ausführun-
gen des Fachbuchautors könne entnommen werden, dass die Lösung des
Beschwerdeführers falsch sei. Nur wenn die Aufgabe 1b abgeändert bzw.
präzisiert werde, könne die Lösung des Beschwerdeführers als richtig be-
trachtet werden. Aufgabe 1b sei nun aber nach dem Multiple-Choice-Ver-
fahren zu beantworten. Das Wesensmerkmal des Multiple-Choice-Verfah-
rens liege darin, dass die Prüfungsleistung nur aus einem Ankreuzen oder
Nichtankreuzen der Antworten bestehe. Der Prüfling habe keine Möglich-
keit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grund-
lagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Experten zu
schaffen. Alle prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen müssten also
schon bei der Fragestellung bzw. den vorgegebenen Antworten getroffen
werden. Die Vorinstanz schliesst daraus, es sei nicht zulässig, die Frage-
stellung in Aufgabe 1b abzuändern bzw. die vorgegebene Antwort zu er-
gänzen. Dies gelte umso mehr auch im Rahmen eines Beschwerdeverfah-
rens. Aufgrund des Gesagten sei es daher ohne Weiteres gerechtfertigt,
die Lösung des Beschwerdeführers bei Aufgabe 1b als falsch zu qualifizie-
ren. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihren angefochtenen Ent-
scheid.
5.2.6 Gestützt auf Art. 49 Bst. c VwVG kann der Beschwerdeführer unter
anderem rügen, die von der Erstinstanz innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen.
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings auf
die Erklärungen der Prüfungskommission bzw. der für sie handelnden Ex-
perten abzustellen, falls deren Einschätzungen insofern vollständig sind,
als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet
werden und falls die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich un-
angemessen erscheint und auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass
sich die Examinatoren von sachfremden Kriterien haben leiten lassen. Die
Auffassung der Experten muss nachvollziehbar und einleuchtend sein, ins-
besondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht
(vgl. zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 f. und 2010/10
E. 4.1).
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In Wahlantwortverfahren im Speziellen müssen die Prüfungsfragen zuver-
lässige Ergebnisse ermöglichen, weshalb sie verständlich, widerspruchs-
frei und eindeutig zu formulieren sind (Urteil des BVGer B-5503/2010 vom
11. Mai 2012 E. 5.5 m.H.). Beim Lesen und Beantworten der Fragen muss
der Kandidat grundsätzlich vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe
dargestellten Sachverhalts ausgehen und sich an den genauen Wortlaut
der Frage halten (Urteil des BVGer B-5503/2010 E. 5.4 m.H.).
5.2.7 Aus dem oben (E. 5.2.4) zitierten E-Mail des Fachbuchautors
schliesst die Vorinstanz, dass die Lösung des Beschwerdeführers falsch
sei und nur durch eine Präzisierung der Aufgabenstellung als richtig taxiert
werden könnte. Implizite nimmt sie an, dass der Fachbuchautor die Ant-
wortoption "richtig" für nicht vertretbar hält. In der Tat erklärte dieser, die
Frage im Lehrbuch sei wegen des Wortes "immer" genau genommen
schon richtig gestellt und beantwortet, denn "immer" bedeute ja, dass auch
das Vorliegen mehrerer Investitionsalternativen in Betracht zu ziehen sei.
Gleichzeitig kündigte er aber an, die betreffende Frage werde in der Folge-
auflage des Lehrmittels geändert oder ersetzt.
5.2.8 Der verantwortliche Examinator setzte sich in seinen Stellungnah-
men an die Vorinstanz vom 11. Januar 2013, 26. März 2013 und 8. Juni
2013 einlässlich mit der Kritik des Beschwerdeführers an der strittigen Prü-
fungsaufgabe sowie an der Bewertung seiner Lösung auseinander. Im
Kern dreht sich diese Kritik um die Frage, ob die Aufgabenstellung eindeu-
tig genug formuliert war. Hält man sich exakt an deren Wortlaut, erscheint
das Argument des Examinators, die Variante mit mehreren zu vergleichen-
den Projekten müsse ebenfalls in Betracht gezogen werden, überzeugend.
Gestützt wird diese Sichtweise durch die Äusserung des Fachbuchautors,
wegen des Wortes "immer" sei das Vorliegen mehrerer Investitionsalterna-
tiven mitzuberücksichtigen, weshalb die Frage im Lehrbuch genau genom-
men schon richtig gestellt sei.
Als nicht stichhaltig entpuppt sich allerdings die Bemerkung des Examina-
tors, in der Aufgabenstellung sei nicht angeführt, dass es um ein einzelnes
Projekt gehe. Ebensowenig findet sich dort nämlich ein Hinweis, wonach
verschiedene Investitionsmöglichkeiten zur Debatte standen. Entspre-
chend konstatierte der Fachbuchautor in seinem oben wiedergegebenen
E-Mail vom 12. November 2013, sie [die Verfasser des Lehrbuches "Das
Rechnungswesen als Führungsinstrument"] seien stillschweigend von ei-
nem Entscheid beim Vorliegen von Investitionsalternativen ausgegangen.
Selbst die Autoren des Lehrmittels zogen bei der Formulierung der Aufgabe
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also nicht in Betracht, dass der Investitionsentscheid neben mehreren al-
ternativen auch nur ein einzelnes Projekt zum Gegenstand haben kann.
Offenkundig existiert für den der Aufgabenstellung zugrundeliegenden
Sachverhalt auch kein Normal- oder Regelfall, von dem der Prüfungskan-
didat vermutungsweise auszugehen hatte, denn ein Investitionsentscheid
in einem Unternehmen kann sich naturgemäss auf ein einzelnes oder auf
mehrere alternative Projekte beziehen. Berücksichtigt man ferner die An-
kündigung des Buchautors, die strittige Frage werde in der Folgeauflage
des Lehrmittels abgeändert oder ersetzt, ergibt sich insgesamt der
Schluss, dass die Aufgabenstellung nicht eindeutig genug formuliert war.
5.2.9 In seiner Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz vom 8. Juni 2013
erklärte der Examinator, wie er in seiner Antwort vom 26. März 2013 aus-
geführt habe, könnten die beiden Methoden "Kapitalwert" und "interner Er-
tragssatz" beim Vergleich mehrerer Investitionsgüter [Kursivsetzung nur im
vorliegenden Urteil] durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. In-
vestitionsentscheiden führen. Mithin vertrat er nicht den Standpunkt, die
Antwortoption "richtig" wäre auch dann fehlerhaft, wenn man nur von einem
einzelnen Investitionsgut ausginge. Aus der oben wiedergegebenen E-
Mail-Korrespondenz zwischen dem vom Beschwerdeführer konsultierten
Dozenten und dem Fachbuchautor lässt sich sodann folgern, dass die Ant-
wort des Beschwerdeführers als korrekt zu werten ist, wenn die Aufgabe
auch im Sinne der Beurteilung nur einer einzelnen Investition verstanden
werden darf. Weil dies mangels Eindeutigkeit der Aufgabenstellung zutrifft,
ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, was dem Beschwerdeführer bei
der aus sechs Positionen bestehenden Aufgabe 1b einen zusätzlichen
Punkt und damit die Maximalpunktzahl von 6 einbringt.
5.2.10 Bezüglich Aufgabe 1a im Fach "Unternehmensrechnung" sprach
sich der Examinator in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni
2013 für eine Erhöhung der Punktzahl des Beschwerdeführers um 0.5 auf
Total 13 aus (vgl. oben E. 5.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Punktzahl
des Beschwerdeführers bei Aufgabe 1a um 0.5 auf 13 anzuheben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid des SBFI vom 16. Oktober 2013 sowie der Be-
schluss der Prüfungskommission über das Nichtbestehen der höheren
Fachprüfung für Marketingleiter 2012 durch den Beschwerdeführer sind
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aufzuheben. Die Sache ist zwecks Neubewertung dieser und der gesam-
ten Prüfung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen, unter Be-
rücksichtigung der Grenzfallregelung, sowie zu anschliessender Neueröff-
nung des Ergebnisses an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das SBFI un-
terliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zu Gunsten des Be-
schwerdeführers fällt ausser Betracht, da dieser nicht anwaltlich vertreten
ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb
das vorliegende Urteil endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschwerdeent-
scheid vom 16. Oktober 2013 und der Beschluss der Prüfungskommission
über das Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Marketingleiter 2012
durch den Beschwerdeführer werden aufgehoben. Die Sache wird zwecks
Neubewertung der Prüfung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägun-
gen, unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung, sowie zu anschliessen-
der Eröffnung des korrigierten Ergebnisses an die Erstinstanz zurückge-
wiesen.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
B-6465/2013
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Erstinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 21. Mai 2015