Abtei lung II
B-649/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter David
Aschmann und Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
Konica Minolta Business Technologies, Inc.,
1-6-1 Marunouchi, Chiyoda-ku, JP-100-0005 Tokyo,
vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Patentanwälte und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11,
8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. Dezember 2008 betreffend
Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs
Nr. 50423/2008 "i-Option".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-649/2009
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2008 ersuchte die Konica Minolta Business Technolo-
gies, Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Insti-
tut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE, Vorinstanz) um Eintra-
gung der Wortmarkte Nr. 50423/2008 "i-Option" für Waren der Klas-
se 9 (Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner und Multifunktionsgeräte,
nämlich Maschinen mit Kopier-, Fax-, Druck- und Scannfunktionen,
Computerbetriebssoftware für die vorgenannten Waren).
B.
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom
16. April 2008. Sie machte geltend, das Zeichen gehöre für die bean-
spruchten Waren zum Gemeingut und sei somit vom Markenschutz
ausgenommen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 bestritt die Beschwerdeführerin den
Gemeingutcharakter des Zeichens "i-Option" u.a. mit dem Hinweis auf
eine Vielzahl von in der Schweiz geschützten "i-Marken" und beantrag-
te, dem Markengesuch stattzugeben.
Mit Schreiben vom 30. September 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Beanstandung fest, "i-Option" könne für die beanspruchten Waren
nicht als Marke geschützt werden. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, das Zeichen "i-Option" bestehe aus dem Buchstaben
"i" und dem Wort "Option" , wobei "i" eine übliche Kurzform für "Inter-
net, Information, Informationstechnologie" sei und "Option" freie Wahl,
Wahlmöglichkeit bedeute. Demnach weise das Zeichen direkt auf die
Art und Funktionsweise der beanspruchten Waren hin und erschöpfe
sich in der banalen Kombination von beschreibenden Angaben. Für die
beanspruchten Waren fehle es ihm somit an der konkreten Unterschei-
dungskraft. Festzuhalten sei im Weiteren, dass weder ein Anspruch
auf Gleichbehandlung bestehe noch ausländischen Entscheiden eine
präjudizielle Wirkung zukomme.
Am 26. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Mar-
keneintragungsgesuch Nr. 50423/2008 "i-Option" für die beanspruch-
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ten Waren der Klasse 9 wegen materiellen Mängeln zurück. Für die
Gründe verwies sie auf ihr Schreiben vom 30. September 2008.
C.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2008 sei aufzu-
heben, das Markeneintragungsgesuch Nr. 50423/2008 "i-Option" gut-
zuheissen und die Marke "i-Option" für die beantragten Waren zum
Markenschutz zuzulassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, der Buchstabe "i" könne für verschiedene Dinge stehen und sei
nicht, wie von der Vorinstanz als "Internet" zu interpretieren. Zudem
gebe die Kombination des Buchstabens "i" mit dem Wort "Option" kei-
nen eindeutigen Sinn. Die Konsumenten fassten den Buchstaben "i"
keineswegs als Stellvertreter für ein Wort auf, sondern nähmen ihn als
vollwertigen, fantasievollen Markenbestandteil wahr. Da die Vorinstanz
über viele Jahre vergleichbare "i"-Marken in konstanter Praxis als
schutzfähig erachtet habe und weiterhin erachte, sei die Marke "i-Opti-
on" gleichermassen schutzfähig und müsse eingetragen werden. An-
sonsten sei das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verletzt. Zu bemerken bleibe weiter, dass andere
bedeutende Markenämter ein Zeichen wie "i-Option" nicht als be-
schreibend oder freihaltebedürftig, sondern als unterscheidungskräftig
beurteilt hätten, was für die Schutzfähigkeit des Zeichens auch in der
Schweiz spreche. Da die Beschwerdeführerin die Marke "i-Option" in
zahlreichen Ländern weltweit, nicht aber in der Schweiz schützen kön-
ne, werde sie wirtschaftlich behindert.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde vom 30. Januar 2009. Sie bringt im We-
sentlichen vor, dass der Zeichenbestandteil "i" bei der Beurteilung des
strittigen Zeichens "i-Option" im Gesamteindruck und in Bezug auf die
konkret beanspruchten Waren geprüft werde, weshalb dessen allfällige
Mehrfachbedeutung nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens führe. Da
dem Zeichen "i-Option" aufgrund des direkt beschreibenden Sinnge-
halts für die beanspruchten Waren der Klasse 9 die konkrete Unter-
scheidungskraft abgesprochen werden müsse, könne die Frage eines
allfälligen zusätzlichen Freihaltebedürfnisses offen gelassen werden.
Bezüglich der aufgeführten Voreintragungen könne kein Anspruch auf
Gleichbehandlung geltend gemacht werde, da keine dieser Marken mit
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dem strittigen Zeichen "i-Option" vergleichbar sei. Eine "konstante Pra-
xis" vermöchten sie auch nicht zu begründen. Zu den ausländischen
Eintragungen sei festzuhalten, dass ausländische Entscheide die Prü-
fung auf absolute Ausschlussgründe in der Schweiz nicht präjudizieren
könnten. Vorliegend sei betreffend die fehlende konkrete Unterschei-
dungskraft von einem klaren Fall auszugehen, so dass eine blosse In-
dizwirkung des ausländischen Entscheids nicht zum Tragen komme.
E.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2009 äussert sich die Vorins-
tanz ergänzend zum Gleichbehandlungsgebot und zu ihrer Praxis, wo-
nach Zeichen nach dem Muster "i plus Sachbezeichnung" zurückge-
wiesen würden, wenn der Sinngehalt, den das Zeichen im Gesamtein-
druck vermittle, eine unmittelbar beschreibende Aussage im Bezug auf
die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darstelle.
F.
Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zur Eintragungspraxis
vermöchten die Ungleichbehandlung des Zeichens "i-Option" mit den
vielen Voreintragungen nicht zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Einga-
befrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insofern dient
die Marke dem Zweck, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
tungen zu individualisieren und von anderen Gütern zu unterscheiden,
um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes
Produkt (oder eine Dienstleistung) in der Menge des Angebots wieder-
zufinden (vgl. BGE 129 III 514 E. 2.2 – LEGO). Darüberhinaus be-
zweckt die Marke als Herkunftsmerkmal in unmissverständlicher Weise
auf den Hersteller und seinen Betrieb (bzw. den Dienstleistungserbrin-
ger) hinzuweisen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 – YUKON).
Zeichen, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz ausge-
schlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
MSchG).
2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N. 247). Dazu gehören unter anderem beschreibende Angaben. Diese
nehmen unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Be-
zug, indem sie eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften
oder die Beschaffenheit der zu kennzeichnenden Ware machen. Es
handelt sich namentlich um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als
Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung,
Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufgefasst
zu werden. Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen
weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder
Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum
Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende
Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen
Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Auf-
wand an Fantasie zu erkennen ist (Entscheid der Eidgenössischen Re-
kurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in Zeitschrift für Imma-
terialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495
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E. 2 – Royal Comfort; Urteil des Bundesgerichts vom 10. September
1998 in sic! 1999 S. 29 E. 3 – Swissline; BGE 128 III 447 E. 1.5 – Pre-
mière).
Das berechtigte Interesse des Wettbewerbs bzw. der konkurrierenden
Unternehmen an der Schutzunfähigkeit eines Zeichens wird als Frei-
haltebedürfnis bezeichnet. Ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen
wird in der Regel auch freihaltebedürftig sein. Zeichen sind nach bei-
den Schutzunfähigkeitsgründen des Gemeinguttatbestands zurückzu-
weisen, wenn sie als Ausdrücke des täglichen Sprachgebrauchs, allge-
mein verständlich, banal und üblich sind, auf Waren und Dienstleistung
aller Art Anwendung finden und daher nicht als Hinweis auf eine be-
triebliche Herkunft dienen können (BGE 100 Ib 250 E. 1 – Sibel). Zu
den wesentlichen oder sogar unentbehrlichen Zeichen im Sinne des
Freihaltebedürfnisses und oftmals auch der mangelnden Unterschei-
dungskraft zählen unter anderem Buchstaben und Zahlen, sogenannte
primitive oder elementare Zeichen (MARBACH, a.a.O. N. 337; IVAN
CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 72). Al-
leinstehende Buchstaben sind aber grundsätzlich markenschutzfähig,
wenn sie sich durch originelle grafische Gestaltung der Einordnung als
Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 – M und M Budget/M-
Joy).
2.2 Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massge-
benden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihaltebe-
dürfnis aus Sicht der Branche, d.h. der Konkurrenzunternehmen be-
stimmt (ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, S. 120, N. 577). Durch-
schnittskonsumenten sind durchschnittlich informierte, aufmerksame
und verständige Personen; Kenntnisse, für die es besonderer Interes-
sen oder Nachforschungen bedarf, dürfen diesfalls nicht vorausgesetzt
werden (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi-
schen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 41).
Die beanspruchten Waren der Klasse 9 (Drucker, Kopierer, Faxgeräte,
Scanner und Multifunktionsgeräte, nämlich Maschinen mit Kopier-,
Fax-, Druck- und Scannfunktionen, Computerbetriebssoftware für die
vorgenannten Waren) richten sich sowohl an Fachleute als auch an
Durchschnittskonsumenten. Für die Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft des Zeichens ist somit vom Verständnis des Durchschnittskonsu-
menten und für die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit von demjeni-
gen der Konkurrenten auszugehen.
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2.3 Zur Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens stützt
sich die Behörde auf einschlägige Wörterbücher und Lexika. Die dies-
bezüglichen Nachforschungen können durch eine Internet-Recherche
ergänzt werden. Das Internet kann insbesondere dazu dienen, die Ba-
nalität eines Begriffes oder einer Begriffskombination sowie deren Üb-
lichkeit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu belegen
(Urteile des Bundesverwaltungerichts B-181/2007 vom 21. Juni 2007
E. 4.4 – Vuvuzela, B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1 – Mo-
bility und B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.3 – Workplace;
MARBACH, a.a.O., N. 228 ff.; Richtlinien in Markensachen des IGE vom
1. Juli 2008, 3.10, S. 64 f.).
2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen.
Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke
aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Lan-
dessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Ent-
scheide der RKGE in sic! 2001 S. 28 E. 2 – Levante und in sic! 2005
S. 21 E. 9 – Gelactiv). Sobald die massgeblichen Verkehrskreise im
Wortbestandteil einer Marke grundsätzlich verschiedene Bedeutungen
erkennen, ist zu prüfen, welche im konkreten Zusammenhang domi-
niert. Wenn ein beschreibender Sinn eindeutig ist und ohne Gedanken-
aufwand erkannt wird, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe lie-
gender Deutungen die Zugehörigkeit der Marke zum Gemeingut nicht
aufheben (Entscheide der RKGE in sic! 2003 S. 496 E. 4 – Royal
Comfort und in sic! 2000 S. 592 E. 4 – Clearcut; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3 – Vuvuzela und
B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 3.4 – Chocolat Pavot [fig.]).
3.
Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das Zeichen „i-Option“ dem Ge-
meingut zuzurechnen und deshalb vom Markenschutz auszuschlies-
sen ist.
3.1 Die Vorinstanz macht geltend, "i" sei eine übliche Kurzform für "In-
ternet, Information, Informationstechnologie". Im Bereich der bean-
spruchten Waren werde der Begriff in der Regel im Zusammenhang
mit speziellen Funktionen eines Modells verwendet, d.h. er weise dar-
auf hin, mit was für Funktionen das Modell ausgerüstet sei bzw. wel-
che Wahlmöglichkeiten der Benutzer habe. Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren stehe der Sinngehalt "Internet-Wahlmöglichkeit,
Internet-Ausführung" im Vordergrund, weshalb das Zeichen in direkter
Weise die Waren der Klasse 9 beschreibe. Der Abnehmer dieser Wa-
ren werde das Zeichen unmittelbar und ohne Gedankenaufwand da-
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hingehend verstehen, dass die so bezeichneten Geräte über eine In-
ternet-Wahlmöglichkeit verfügten. D.h. es handle sich um Ausführun-
gen, welche Zugriff auf das Internet ermöglichten und so ausgerüstet
seien, dass gewisse Funktionen über das Medium Internet abgewickelt
werden könnten (Drucker und Multifunktionsgeräte mit Internetzugriff
und E-Mailfunktion). Das Zeichen weise somit direkt auf die Art und
Funktionsweise der beanspruchten Waren. Im Übrigen führe die Kom-
bination der Begriffe zu keinem über die Addition der Bedeutungen hi-
nausgehenden Sinngehalt. Das Zeichen erschöpfe sich in der banalen
Kombination von beschreibenden Angaben. Da das Zeichen rein be-
schreibend sei, könne der Abnehmer in diesem keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen, weshalb es ihm für die genannten Waren
an der konkreten Unterscheidungskraft fehle. Sofern sich die Prüfung
der Freihaltebedürftigkeit nicht ohnehin erübrige, sei festzuhalten,
dass das Zeichen aufgrund seines direkt beschreibenden Sinngehalts
für andere Gewerbetreibende von Bedeutung und deshalb für den ge-
schäftlichen Verkehr freizuhalten sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach "i" für Internet stehe, wes-
halb sich aus dem Zeichen "i-Option" die Bezeichnung "Internet-Wahl-
möglichkeit"ergebe, sei nicht zutreffend. Die Kombination des Buchsta-
bens "i" mit dem Wort "Option" ergebe keinen eindeutigen Sinn. Der
Buchstabe "i" könne für andere Dinge als nur gerade Internet stehen
und müsse nicht zwangsläufig stellvertretend für einen anderen Aus-
druck stehen. Die "i"-Marken seien ausserdem so zahlreich, dass die
Konsumenten bei deren Auftreten den Buchstaben "i" keineswegs als
Stellvertreter für ein Wort auffassten, sondern als vollwertigen, fanta-
sievollen Markenbestandteil wahrnähmen. Sollte der Buchstabe "i" als
beschreibend für Internet gedeutet werden, so müsste dies auf alle an-
deren "i"-Marken in dieser Klasse angewendet werden, was nicht der
Fall sei.
3.3 Um beurteilen zu können, ob "i-Option" in Bezug auf die bean-
spruchten Waren der Klasse 9 einen beschreibenden Charakter hat,
ist die Zeichenkombination "i-Option" als Ganzes zu betrachten. Zu
diesem Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile
zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob das Zeichen in seinem Gesamt-
eindruck einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fanta-
sieaufwand als Sachbezeichnung aufgefasst wird (Entscheide der
RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 – Royal Comfort und in sic! 2004 S. 775
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E. 4 – Ready2Snack; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6910/2007 vom 25. Februar 2008 E. 6 – 2LIGHT).
3.3.1 Das strittige Zeichen "i-Option" besteht aus einer Kombination
des Buchstabens "i" und des Wortes "Option", mit einem Bindestrich
verbunden. Das Wort "Option" kommt vom lateinischen optio "freier
Wille, Belieben" und bedeutet Möglichkeit, Wahl(möglichkeit), Vor-
kaufsrecht und Vorrecht (Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.
Mannheim 2006). Im Französischen und Englischen wird der Begriff
"Option" gleich oder zumindest ähnlich verwendet. Mit dem Begriff
"Option" wird ausgedrückt, dass verschiedene Möglichkeiten bzw. eine
Wahl zwischen weiteren Möglichkeiten besteht. Es handelt sich somit
um eine auf zahlreiche Waren- und Dienstleistungen anwendbare Be-
zeichnung.
Ein durchschnittlicher Abnehmer fasst den Markenbestandteil "Option"
sodann auch sofort als Beschreibung einer Wahlmöglichkeit im Zu-
sammenhang mit der Bedienung des gekennzeichneten Geräts auf. Im
Weiteren hat der Begriff "Option" für Benutzer von Druckern, Kopierge-
räten, Faxgeräten, Scannern und Multifunktionsgeräten in allen Lan-
dessprachen eine zentrale Bedeutung. In den jeweiligen Gebrauchsan-
weisungen wird der Begriff "Option" gebraucht, um die möglichen
Funktionen dieser Geräte zu beschreiben. Der Begriff "Option" gehört
somit zum notwendigen und im Geschäftsverkehr üblichen Sprachge-
brauch, um die Funktionen der beanspruchten Geräte zu erklären. Die
Bedeutungsnähe, Verständlichkeit und der Zusammenhang von "Opti-
on" mit den beanspruchten Waren sind demnach offensichtlich.
3.3.2 Der Buchstabe "i" ist der neunte Buchstabe des lateinischen Al-
phabets und ein Vokal. Beim zu beurteilenden Zeichen "i-Option" ist
der Buchstabe "i" als Kleinbuchstabe dargestellt. Er könnte als Wort-
marke aber auch als Grossbuchstabe verwendet werden. Der Buchsta-
be "i" kann für sich verschiedene Bedeutungen annehmen, je nach-
dem, in welchem Kontext er steht. Denkbar sind u.a. das Autokennzei-
chen für "Italien" (das freilich in der Regel gross geschrieben wird),
das Hinweiszeichen auf Informationsstellen, das englische Wort für
"Ich", die römische Zahl 1 sowie der Hinweis auf das Internet (vgl. Ent-
scheid der RGKE in sic! 2004 S. 96 E. 7 – Ipublish). Das Abkürzungs-
verzeichnis "" nennt 46 verschiedene Bedeu-
tungen des Buchstabens "i", darunter auch die von der Vorinstanz her-
vorgehobenen Bedeutungen "Internet" und "Information" (während die
von der Vorinstanz ebenfalls genannte "Informationstechnologie mit
"IT" abgekürzt wird). Zudem handelt es sich beim Buchstaben "i" um
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einen Einzelbuchstaben, der als solcher ursprünglich nicht unterschei-
dungskräftig ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 – M Budget/M-Joy).
3.3.3 Wird das Zeichen "i-Option" gesamthaft betrachtet, so kann der
Buchstabe "i" verschiedene Bedeutungen haben. Im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und in Verbindung mit dem Wort "Opti-
on" steht jedoch eine technische und elektronische Bedeutung des
Buchstabens "i" eindeutig im Vordergrund. Die Interpretation des
Buchstabes "i" als Abkürzung für das Internet drängt sich dabei für ei-
nen durchschnittlichen Verbraucher auf, auch wenn "i" keine allgemein
anerkannte Abkürzung für "Internet" ist.
Das Zeichen "i-Option" weist demnach darauf hin, dass die so be-
zeichneten Geräte eine technische Option beinhalten und allenfalls
über einen Internetzugang verfügen. Für einen durchschnittlichen Ab-
nehmer bleibt jedoch unklar, was die Option genau bedeutet. Die Be-
deutung ergibt sich nicht sofort aus der Marke selbst. Unabhängig von
der genauen Bedeutung des Zeichens "i-Option" trägt der Buchstabe
"i" als solcher jedoch nichts Wesentliches bei, um den beschreibenden
Charakter des Markenbestandteils "Option" abzuschwächen. Das Zei-
chen wird durch die Kombination des Einzelbuchstabens "i" mit dem
unterscheidungsschwachen und für den Verkehr unentbehrlichen Mar-
kenbestandteil "Option" nicht unterscheidungskräftig bzw. unterschei-
dungskräftiger. Auch kann im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren im Zeichen "i-Option" kein Hinweis auf ein bestimmtes Unter-
nehmen erkennt werden. Das Zeichen "i-Option" hat somit für den
Durchschnittskonsumenten ohne besondere Gedankenarbeit und ohne
besonderen Fantasieaufwand eine beschreibende Bedeutung für die
beanspruchten Waren der Klasse 9 und wird als produktbezogene
Aussage wahrgenommen. Das Zeichen ist nicht unterscheidungskräf-
tig (vgl. zum Ganzen: Entscheide der RKGE in sic! 1997 S. 563 E. 2 –
U-Modul und in sic! 2000 S. 704 E. 7 – M Power; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6910/2007 vom 25. Februar 2008
E. 7 – 2LIGHT, B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.3 – A-Z, und
B-8320/2007 vom 13. Juni 2008 E. 5.1.2 iBond/HY-BOND RESI-
GLASS).
3.4 Festzuhalten ist im Weiteren, dass die Bezeichnung "i-Option"
nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern beispielsweise auch
vom deutschen Anbieter ineo/develop zur Bezeichnung der Möglichkeit
verwendet wird, von einem Fax oder Drucker usw. aufs Internet zu ge-
langen. Die Freihaltebedürftigkeit des Zeichens "i-Option" kann aber
letztlich offen gelassen werden, da es dem Zeichen bereits an der kon-
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kreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 – Bona).
3.5 Die Beschwerdeführerin weist noch auf die ausländische Eintra-
gungen in den USA und der Europäischen Gemeinschaft der Marke "i-
Option" hin. Sie führt diese Eintragungen als Indiz für die Eintragungs-
fähigkeit der angefochten Marke auf. Massgeblich für die absoluten
Ausschlussgründe sind jedoch einzig die Verhältnisse in der Schweiz.
Ausländischen Eintragungsentscheiden wird grundsätzlich keine Präju-
dizwirkung zugesprochen, in Grenz- und Zweifelsfällen kommt ihnen
nicht mehr als eine Indizwirkung zu (BGE 129 III 225 E. 5.5 – Master-
piece I). Wie dargelegt, handelt es sich hier aber nicht um einen
Grenzfall.
4.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es bestünden ins-
gesamt 53 Voreintragungen von "i"-Marken in der Klasse 9 (39 schwei-
zerische und 14 internationale "i"-Marken mit Schutz in der Schweiz)
und 11 weitere "i"-Marken, die nicht Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9 beanspruchen. Sie nennt dabei eine Reihe von "i"-Marken
(u.a. "IDOCUMENT", "IPROJECT", "IPUBLISH", "i-mode", "iGuide",
"ICAL"), die von der Vorinstanz als schutzfähig angesehen und einge-
tragen worden seien. Zudem trage die Vorinstanz weiterhin "i"-Marken
ein, insbesondere auch für Waren der Klasse 9. Sofern die Vorinstanz
den Buchstaben "i" als Hinweis auf "Internet verstehe, treffe dies auch
auf die aufgeführten Voreintragungen zu. Da die Vorinstanz über viele
Jahre solche "i"-Marken in konstanter Praxis als schutzfähig erachtet
habe und weiterhin erachte, sei die Marke "i-Option" gleichermassen
schutzfähig und müsse deshalb eingetragen werden. Ansonsten sei
das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV verletzt. Die von der
Vorinstanz beispielhaft für ihre Prüfungsgrundsätze aufgeführten "i-
Marken" (u.a. "ISCHOOL", "ICHAT", "iGUIDE", "IDIARY") seien teilwei-
se lediglich für spezifische Software zurückgewiesen worden. Diese
Zurückweisungen vermöchten aber keine gefestigte Praxis im Umgang
mit "I plus Substantiv-Marken" aufzuzeigen. Die Beurteilung der
Schutzfähigkeit von "I plus Substantiv-Marken" erfolge nicht nach kla-
ren Richtlinien, sondern hänge massgeblich von der Ermessensaus-
übung der Vorinstanz ab.
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2009
geltend, die Verwendung des Buchstabens "i" als Zeichenelement bei
der beanspruchten Klasse 9 könne für sich alleine noch keinen An-
spruch auf Gleichbehandlung begründen, da insbesondere die Klas-
Seite 11
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se 9 verschiedenste Waren enthalten könne, für welche die Bedeutung
"Internet" keinen beschreibenden Sinn ergebe. Zudem seien ein
Grossteil der aufgeführten Voreintragungen zwischen 5 und 6 Jahre
alt. Alte Voreintragungen entsprächen nicht der aktuellen Praxis, wes-
halb Voreintragungen vor 2001 unter dem Aspekt des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes unbeachtlich seien. In der Zwischenzeit habe sich
der Stand der Technik weiterentwickelt. Gewisse eingetragene "i"-Mar-
ken würden heute anders beurteilt werden. Einige der in Klasse 9 ein-
getragenen "i"-Marken seien aufgrund nicht vergleichbarer Warenver-
zeichnisse unbeachtlich und bei anderen ergäbe die Zeichenbildung "i"
in Kombination mit dem zweiten Zeichenbestandteil kein direkt be-
schreibender Sinngehalt für die jeweiligen Waren. Aus den in der Be-
schwerde aufgeführten Voreintragungen könne somit kein Anspruch
auf Gleichbehandlung geltend gemacht werde, da keine dieser Marken
mit dem strittigen Zeichen "i-Option" vergleichbar sei. Auch eine "kons-
tante Praxis" vermöchten sie nicht zu begründen.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2009 bringt die Vorinstanz er-
gänzend vor, die Praxis des Instituts bestehe darin, Zeichen nach dem
Muster "i plus Sachbezeichnung" zurückzuweisen, wenn der Sinnge-
halt, den das Zeichen im Gesamteindruck vermittle, eine unmittelbar
beschreibende Aussage im Bezug auf die in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen darstelle. Es werde in Zukunft nicht beabsichtigt,
von dieser Praxis abzuweichen. Einige der aufgeführten Zeichen seien
eingetragen worden, weil sie aufgrund ihres Sinngehalts als nicht un-
mittelbar beschreibend gewertet worden seien (z.B. CH 504355 iDocu-
ment, CH 504768 iProject, CH 762634 IDISK); andere seien aufgrund
ihres beschreibenden Charakters für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9 zurückgewiesen worden (z.B. CH 507319 ICALENDER, CH
507117 iGuide). Das Zeichen CH 515980 IPUBLISH sei aufgrund des
Entscheids der ehemaligen Rekurskommission eingetragen worden,
habe aber nicht zu einer Praxisänderung veranlasst, da die originäre
Schutzfähigkeit ausdrücklich offen gelassen worden sei.
4.2 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachver-
halte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8
Abs. 1 BV). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund
zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 28). Wegen der Problematik einer erneuten Beurtei-
lung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Marken-
register eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte
"ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet wer-
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den, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beur-
teilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung
sein können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-653/2009 vom
14. April 2009 E. 7.1 – Express Advantage). Es muss sich für eine Ver-
gleichbarkeit allerdings nicht um die gleichen Waren oder Dienstleis-
tungen handeln (Entscheid der RKGE in sic! 2004, S. 575 – Swiss
Business Hub; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008
vom 6. November 2008 E. 4.1 – SWISTEC). Ein Anspruch auf Eintra-
gung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht
nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden
ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund ei-
nes solchen Voreintrags kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-
recht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt
und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts
4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemaster, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008
E. 4.2 – Kugeldreieck [fig.], B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 –
Afri Cola und B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9 – Chocolat Pavot
[fig.]).
4.3 Die Vorinstanz hat sich mit Vernehmlassung vom 28. April 2009
bzw. Stellungnahme vom 14. September 2009 eingehend mit der Ver-
gleichbarkeit der von der Beschwerdeführerin genannten voreingetra-
genen Zeichen mit "i-Option" auseinandergesetzt. Den Ausführungen
der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen. So ist der Vorinstanz insbe-
sondere zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass Marken älteren Da-
tums für den Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich seien, sofern
sie nicht die aktuelle Eintragungspraxis der Vorinstanz widerspiegelten
(vgl. Entscheid der RKGE in sic! 2004, S. 575 E. 8 – Swiss Business
Hub; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. No-
vember 2008 E. 4.2 – Kugeldreieck [fig]). Für die Vergleichbarkeit der
angeführten Zeichen ist nicht ausreichend, dass die Marken gleich wie
das Zeichen "i-Option" aufgebaut sind, d.h. in der Regel aus einem
englischen Wort bestehen (Substantiv bzw. Adjektiv), dem der gross
oder klein geschriebene Buchstabe "i" entweder unmittelbar oder mit
Bindestrich vorangestellt ist. Die angeführten Zeichen ergeben im Ge-
samteindruck grösstenteils keinen direkt beschreibenden Sinngehalt
für die beanspruchten Waren. Die Substantive und Adjektive sind zu
unbestimmt, als dass sie als unmittelbar beschreibend qualifiziert wer-
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den könnten. Die Vorinstanz äussert sich sodann in ihrer Stellungnah-
me vom 14. September 2009 klar zu ihrer Praxis. Dass einzelne Zei-
chen in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen
heute möglicherweise als beschreibend angesehen werden müssten,
kann hier dahinstehen, da einige wenige vergleichbare und fälschli-
cherweise eingetragene Zeichen für eine Gleichbehandlung im Un-
recht nicht ausreichen und keine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz
zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt wer-
den, dass eine ständige gesetzeswidrige Praxis vorliegt, von der die
Vorinstanz auch in Zukunft nicht abzuweichen gedenke. Die Vorausset-
zungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung
im Unrecht sind somit nicht gegeben.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen "i-Option" im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 Gemein-
gut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt. Die Vorinstanz hat die
Eintragung der Marke "i-Option" zu Recht zurückgewiesen. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu ori-
entieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss [3D]). Von diesem Er-
fahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre-
chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.– verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind daher nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.– aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf1 Ws/50423/2008; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 17. November 2009
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