B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-649/2018
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Vorwerk International AG,
Verenastrasse 39, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Zulauf Partner,
Wiesenstrasse 17, Postfach 1013, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'264'281 [Küchenmaschine]
(fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Schutzausdehnung auf die Schweiz der internationalen Registrierung
IR 1'264'281 "[Küchenmaschine] (fig.)", mit Ursprungsland Deutschland,
der Vorwerk International AG (nachfolgend: Markeninhaberin) wurde dem
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) von
der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) am
10. September 2015 gemeldet. Die Bildmarke, welche die Farben "Weiss,
Silber, Dunkelgrau und Grün" in Anspruch nimmt, sieht wie folgt aus:
Das Warenverzeichnis lautet:
Klasse 07: Machines de cuisine électriques; machines de cuisine électriques
équipées de fonctions pour hacher, moudre et peser; machines et appareils
pour la préparation de plats et boissons, en particulier pour le hachage, la dé-
coupe, le broyage, le pressage, le râpage, le mélange, le fouettage, le bras-
sage, l'émulsion et le pétrissage.
Klasse 11: Appareils de cuisson électriques; récipients de cuisson élec-
triques; appareils de cuisson électriques équipés de fonctions intégrées de
hachage, broyage et pesage; sorbetières électriques.
Klasse 16: Produits de l'imprimerie; matériel d'instruction ou d'enseignement
(à l'exception d'appareils); périodiques; livres; fiches de recettes; photogra-
phies; représentations graphiques; reproductions graphiques; dessins.
B.
B.a Gegen diese Schutzausdehnung erliess das Institut am 12. August
2016 im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine vorläufige
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Schutzverweigerung ("refus provisoire total"). Trotz Farbanspruch sei die
Gemeingutzugehörigkeit des Zeichens vorliegend gegeben. Das hinter-
legte Zeichen stelle die Abbildung einer üblichen Küchenmaschine dar.
Entsprechend stelle das Zeichen bezüglich der in Klasse 7 und 11 bean-
spruchten Waren deren Abbildung sowie bezüglich der in Klasse 16 bean-
spruchten Waren deren Inhalt bzw. Thematik dar. Die Gestaltung weiche
nicht in genügendem Masse von im betroffenen Warensegment üblicher-
weise vorzufindenden Gestaltungen ab.
B.b Unter Einsendung der Vertretervollmacht konstituierte sich der Rechts-
vertreter der Markeninhaberin am 12. Januar 2017 fristgerecht.
B.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 beantragte die Markeninhaberin die
Aufhebung des refus provisoire total vom 12. August 2016 sowie die Gut-
heissung der Schutzausdehnung. Die hinterlegte und abgebildete Farb-
und Formkombination hebe sich deutlich von üblichen Erzeugnissen der
Konkurrenten ab, weshalb spätestens der Farbanspruch sowie das Wort-
bestandteil der Marke einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck
verleihe.
B.d Unter Hinweis, es habe das Gesuch einer erneuten Prüfung unterzo-
gen, hielt das Institut mit seinem Schreiben vom 12. April 2017 an seiner
bisherigen Zurückweisung fest. Der Markeninhaberin wurde eine Frist zur
Einreichung einer letzten Stellungnahme angesetzt.
B.e Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte die Markeninhaberin
mit Schreiben vom 14. September 2017, der internationalen Registrierung
sei der Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu ge-
währen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 verweigerte das Institut der inter-
nationalen Registrierung IR 1'264'281 "[Küchenmaschine] (fig.)" für alle be-
anspruchten Waren die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Zur Begrün-
dung hielt das Institut fest, die Bildmarke stelle die naturgetreue Abbildung
einer Küchenmaschine dar. Deren Form und Gestaltung weiche nicht in
hinreichendem Masse von den üblichen Geräteformen des Warenseg-
ments ab. Weiter sei das angebrachte Wortelement "VORWERK" kaum
lesbar, weshalb es nicht geeignet sei, dem Zeichen die nötige Unterschei-
dungskraft zu verleihen. Das Zeichen sei somit gemäss Art. 2 lit. a MSchG
für die beanspruchten Waren nicht schutzfähig.
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D.
Gegen diese Verfügung erhob die Markeninhaberin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2018 mit folgenden Rechtsbegehren
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht:
" 1. Die Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 20. Dezember
2017 sei aufzuheben;
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrierung
Nr. 1 264 281 für sämtliche beanspruchten Waren den Markenschutz zu
gewähren;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, das von ihr hinterlegte
Zeichen sei unterscheidungskräftig, da sich das zu prüfende Zeichen von
seiner Gestaltung ganz erheblich von den üblichen Küchengeräten des be-
treffenden Warensegments unterscheide. Es hebe sich vom banalen Wa-
rensegment ab und verfüge über einen gestalterischen Überschuss. Aus-
serdem enthalte das Zeichen unter anderem das zweidimensionale Wor-
telement "Vorwerk", das im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
unterscheidungskräftig sei. Damit käme dem hinterlegten Zeichen bereits
daraus Unterscheidungskraft zu. Das Zeichen sei weiter nicht sprachge-
bunden, weshalb es für die Waren der Klasse 16 nicht inhaltsbezogen sei.
E.
Unter Einreichung sämtlicher Vorakten hielt die Vorinstanz innert erstreck-
ter Frist in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018 unter Verweis auf die
in der angefochtenen Verfügung angegebene Begründung fest, dass die
im Zeichen vorhandenen zweidimensionalen Elemente zu klein und zu we-
nig lesbar seien, sodass diese nicht geeignet seien, dem Zeichen im Ge-
samteindruck die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen. Entsprechend
fehle es dem strittigen Zeichen an einem unterscheidungskräftigen Ele-
ment.
F.
Mit Replik vom 24. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbe-
gehren aufrecht und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Partei-
verhandlung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG.
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Seite 5
G.
G.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wurden die Parteien antragsgemäss
zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40
VGG am 15. November 2018 vorgeladen.
G.b Anlässlich der öffentlichen Parteiverhandlung hielten sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.
G.c Das bereinigte Protokoll der Parteiverhandlung vom 15. November
2018 wurde den Parteien am 6. Februar 2019 zugestellt.
H.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin und Inhaberin der in-
ternational registrierten Marke ist die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind beide Mitglied-
staaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Ei-
gentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) als
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auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Re-
gistrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4).
Gemäss der neuen Fassung des Protokolls vom 1. September 2008 gilt
nur zwischen Staaten, welche sowohl das Protokoll als auch das Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), unterzeichnet haben,
dass die Schutzverweigerung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Da-
tum der Notifikation durch die OMPI zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a
und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Da die Bun-
desrepublik Deutschland sowohl das Madrider Abkommen als auch das
Protokoll zum Madrider Abkommen unterzeichnet hat, gilt vorliegend eine
Frist von 12 Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung. Die am
10. September 2015 beginnende Frist ist daher mit Erklärung der Schutz-
verweigerung vom 12. August 2016 eingehalten.
2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP verweist hinsichtlich der möglichen Gründe einer
Schutzverweigerung auf das PVÜ. Gemäss Art. 6quinquies PVÜ darf die Ein-
tragung einer Marke unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt wer-
den, wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder aus-
schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der
Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in
dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschluss-
grund deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wel-
ches Zeichen im Gemeingut gemäss Art. 2 Bst. a grundsätzlich den Schutz
versagt. Die Rechtsprechung nach dem Markenschutzgesetz kann somit
vorliegend herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom
14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_330/2009 vom 3. September
2009 E. 2.3.1 "Magnum"; Urteil des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019
E. 3.2 "Deluxe [fig.]").
3.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen
eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(Art. 1 Abs. 1 MSchG). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die
Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des
Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Ka-
millon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat").
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Seite 7
3.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG).
Zum Gemeingut zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der
Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und sol-
che, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhal-
ten sind (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 144 E. 3b/bb "Yeni Raki";
MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick
[Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar,
3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; DAVID ASCHMANN/MICHAEL NOTH, in:
Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl.
2017 [zit. Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar Markenschutzgesetz], Art. 2
lit. a Rz. 1ff.; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach,
SIWR III/1], Rz. 247). Bei einer aus gemeinfreien Elementen zusammen-
gesetzten Marke muss die Originalität zumindest in der Verbindung der
einzelnen Elemente liegen – und zwar indem diese in überraschender
Weise kombiniert werden (Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. No-
vember 2018 E. 2.1 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März
2018 E. 3.1 "[fig.] emballage", B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 3.2
m.w.H. "[bouton] [fig.]"). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht
der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilneh-
mer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März
2014 E. 5.1 "ePostSelect", 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wil-
son"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und
potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls
ein virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder
Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom
8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]", B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013
E. 2.2 "Betonhülse"; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht,
Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 3 und 11; DERS., SIWR III/1,
Rz. 258).
3.2 Erschöpft sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten
Ware oder deren Verpackung bzw. in einer Ware, die die Erbringung der
gekennzeichneten Dienstleistung unmittelbar verkörpert, ohne dass eine
ungewöhnliche Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere beson-
dere Wiedergabe es unterscheidungskräftig individualisiert, unterliegt es
denselben Voraussetzungen wie jene dreidimensionalen Marken, die in der
Form der angebotenen Ware oder Verpackung selbst bestehen (sog.
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Seite 8
"Formmarken"; vgl. Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November
2018 E. 2.2 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2
"[fig.] emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément
de prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd
[fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"). Zwar
fallen Warenbilder nicht mit der Ware zusammen, aber ihre Unterschei-
dungskraft geht, vorbehältlich der vorgenannten Ausnahmen, nicht weiter
als jene. Auch ist die Sperrwirkung der Warenbildmarke gegen Konkurrenz-
produkte mit jener von Formmarken vergleichbar. Dem Einwand, die Ware
könnte anders gestaltet sein als die Marke, ist darum in solchen Fällen
nicht zu folgen (Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018
E. 2.2 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "[fig.]
emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de
prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd
[fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"). Viel-
mehr ist zu berücksichtigen, dass Abnehmerkreise in der Waren- oder Ver-
packungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung
selber sehen (Urteil des BGer 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 5
"Wellenflasche" mit Hinweis auf BGE 130 III 328 E. 3.5 "Swatch"). Die
Warenbildmarke hat dem Warengebrauch, den ihre bildliche Wiedergabe
nahelegt und den sie Dritten durch ihre Rechtswirkung verbietet, darum
rechtsgenüglich auch selber zu entsprechen.
3.3 Ein betrieblicher Herkunftshinweis wird in der Warenbildmarke erst
erkannt, wenn er über funktionale oder ästhetische Aspekte der gezeigten
Warenform hinausgeht. Formen, die das Publikum aufgrund der Funktion
oder ästhetischen Attraktivität des Produkts erwartet, erreichen die erfor-
derliche Unterscheidungskraft nicht (BGE 120 II 310 E. 3b "The Original";
Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hin-
weis "1800 Cristalino [fig.]", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3
mit Hinweis "[élément de prothèse] [fig.]"; HEINRICH/RUF, Markenschutz für
Produktformen?, sic! 2003, S. 395, 402; MAGDA STREULI-YOUSSEF, Zur
Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002, S. 794, 797). Dies hat auch
für Warenbildmarken zu gelten, welche sich in der Abbildung der bean-
spruchten Waren bzw. von Bestandteilen derselben erschöpfen. Als Ge-
meingut gelten vor allem einfache geometrische Grundelemente und For-
men, die weder in ihren Einzelheiten noch in Kombination vom Erwarteten
und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis
der Abnehmer nicht haften bleiben (BGE 133 III 342 E. 3.1 "Trapezförmiger
Verpackungsbehälter" mit Hinweis u.a. auf BGE 129 III 514 f. E. 4.1
"Lego"). Dass die zur Frage stehende Form lediglich Merkmale aufweist,
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Seite 9
anhand welcher sie sich von anderen Produkten unterscheidet, genügt da-
für nicht (MICHAEL NOTH, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar Marken-
schutzgesetz, Art. 2 Bst. b N. 72 m.w.H.). Doch sind dabei die Merkmale
nicht einzeln, sondern im Gesamteindruck der Marke zu gewichten (BGE
120 II 307 E. 3.b "The Original"; Urteil des BVGer B-6201/2017 vom
16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis "1800 Cristalino [fig.]"). Daraus
folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausge-
schlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination aller Elemente)
nicht von gemeinfreien Elementen geprägt wird (BGE 120 II 307 E. 3.b
"The Original [3D]"). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Marken an und
für sich, als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensiona-
len Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2 "Goldrentier [3D]"; Urteile des
BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis "1800
Cristalino [fig.]", B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 "Nussknacker-
männchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 "Zigaretten-
schachtel [3D]").
4.
Vorab ist zu bestimmen, an welche Abnehmer sich die beanspruchten Wa-
ren der vorliegend streitigen Marke richten.
4.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich die in den Klassen 7 und 11
beanspruchten Küchenmaschinen neben den Endkonsumenten auch an
Fachkreise, wie zum Beispiel Köche und Gastronomen richten. Betreffend
die in Klasse 16 beanspruchten Waren hält die Vorinstanz weiter fest, diese
würden sich ebenfalls an Biologen oder Mediziner richten (angefochtene
Verfügung, Rz. 6). Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass
sich die Küchenmaschine an Durchschnittsabnehmer ohne Fachkennt-
nisse richte (Beschwerde, Rz. 24-26).
4.2 Die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 11 betreffen elektrische
Küchenmaschinen und deren Zubehör. Solche Küchenmaschinen werden
sowohl von Fachkreisen wie Köche und Gastronomen, als auch von koch-
interessierten Endabnehmern eingekauft (Urteil des BVGer B-2102/2016
vom 27. März 2018 E. 4 "Norma [fig.]"). Die in Klasse 16 beanspruchten
Waren ihrerseits richten sich ebenfalls an ein breites Publikum (Urteile des
BVGer B-3939/2016 vom 16. Mai 2018 E. 3 "Young Global Leaders",
B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 4 "Norma [fig.]"), nämlich vornehmlich
an Endkonsumenten, aber auch an Fachkräfte wie Gastronomen. Da die
Schutzverweigerung auf der fehlenden Unterscheidungskraft der strittigen
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Seite 10
Marke gründet, ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicht der relevanten
Verkehrskreise zu legen. Bei Waren, die sowohl an Fachleute als auch an
Endverbraucher vertrieben werden, steht die Sichtweise der grössten und
am wenigsten erfahrenen Marktgruppe im Vordergrund (Urteil des BVGer
B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweis "Un gout de fou...jus-
q'au bout"; DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar
Markenschutzgesetz, Art. 2 Bst. a N. 29 ff., insb. 32).
5.
Wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen
und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt, sondern im Verwen-
dungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf
die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche es beansprucht
wird (BGE 133 III 342 f. E. 3.2 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]";
MARBACH, SIWR III/1, Rz. 209). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist
nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307
E. 3a "The Original [3D]"; Urteil des BVGer B-5120/2014 vom 20. Dezem-
ber 2016 E. 5 "[élément de prothèse] [fig.]"; Entscheid der Rekurskommis-
sion für Geistiges Eigentum [RKGE], in: sic! 2006 264 E. 5 "Tetrapack
[3D]"). Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob der abgebildeten Form
und deren Gestaltung (vgl. E. 3.2 f. hiervor) aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterschei-
dungskraft zukommt.
5.1 Die hinterlegte Bildmarke zeigt die fotografische Abbildung einer Kü-
chenmaschine bestehend aus einer einem Sockel ähnlichen weissen
Stütze, welche sich kragenförmig um einen silberfarbenen, sich am oberen
Rand trichterförmig ausweitenden Topf windet. Am unteren Rand des Ge-
räts ist eine Bedientafel ersichtlich, worauf sich auf der rechten Seite ein
grosser Knopf befindet und links davon in Grossbuchstaben "VORWERK"
notiert ist. Oberhalb der Bedientafel sind links und rechts senkrecht jeweils
drei aus grünen Punkten bestehende Linien angebracht. Die beanspruch-
ten Farben sind neben grün auch weiss, silbrig und grau. Die Warenbild-
marke kombiniert somit Form- und Schriftelemente. Das dargestellte Zei-
chen stellt die Abbildung einer Küchen- oder Kochmaschine dar und ist
demnach, wie in E. 3.2 hiervor erläutert, wie eine dreidimensionale Marke
zu prüfen.
5.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die hinterlegte Abbildung von den rele-
vanten Abnehmern als naturgetreue Abbildung eines Koch- und Küchen-
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Seite 11
geräts oder einer Koch- und Küchenmaschine wahrgenommen werde (an-
gefochtene Verfügung, Rz. 7 f.). Im Bereich der Küchenmaschinen be-
stehe eine grosse Formenvielfalt (angefochtene Verfügung, Rz. 12).
Weder die Form des Sockels, der hinten höher sei als vorne, noch die Aus-
gestaltung des Behälters, der sich trichterartig gegen oben erweitert oder
die Knöpfe, welche zur Bedienung des Geräts notwendig seien, würden
genügend von üblichen Gestaltungsvarianten abweichen (angefochtene
Verfügung, Rz. 9 ff). Auch die für die Form verwendete weisse, silbrige,
dunkelgraue und grüne Farbe weiche nicht genügend vom Herkömmlichen
ab (angefochtene Verfügung, Rz. 4). Betreffend die betroffenen Waren der
Klasse 16 liege in Verbindung mit den Fotografien und grafischen Abbil-
dungen/Zeichen auf der Hand, dass es sich um ein Foto, eine Abbildung
oder eine Zeichnung des im Zeichen abgebildeten Geräts handelt. Die hin-
terlegte Abbildung stelle somit einen direkten Hinweis auf den Inhalt oder
das Thema der beanspruchten Waren dar (angefochtene Verfügung,
Rz. 22).
5.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Bildrecherche
der Vorinstanz nicht genau spezifiziert sei und die Rechercheergebnisse,
die mit den beanspruchten Waren kaum etwas zu tun haben, etwas "gar
leichtfertig" mit dem Hinweis auf die "banale Form" abgetan würden (Be-
schwerde, Rz. 21). Es sei auffällig, dass beim strittigen Zeichen die Auf-
nahme frontal erfolgt sei (Beschwerde, Rz. 30). Der Beschwerdeführerin
sei es gelungen, eine ungewohnte und unerwartete Figur zu schaffen, da
deutlich sei, dass im fraglichen Warensegment nur selten frontal fotogra-
fiert werde und das strittige Zeichen in seiner Gestaltung ganz erheblich
von den üblichen Warensegmenten abweiche und ein gestalterischer
Überschuss vorliege (Beschwerde, Rz. 32). Es liege daher kein Gemeingut
vor, weil die Form von der typisch erwarteten Warengestaltung abweiche
(Beschwerde, Rz. 34). Ausserdem stelle das strittige Zeichen nicht die Wa-
renform dar, die für die Ausführung der einzelnen Arbeitsschritte (Hacken,
Wägen oder Mahlen) erforderlich sei, sondern eine Art "aufgepeppte Vari-
ante" (Beschwerde, Rz. 39). Der massgebliche Verkehrskreis werde daher
das strittige Zeichen als Herkunftshinweis verstehen (Beschwerde,
Rz. 39). Des Weiteren sei die Wortbildmarke "VORWERK" aufgedruckt,
was zur Schutzfähigkeit beitrage (Beschwerde, Rz. 42). Betreffend Klasse
16 gehe es vorliegend um ein Bild, welches von den Konsumenten in Spra-
che übersetzt werden müsse, um den Inhalt eines "Druckereierzeugnisses"
zu erschliessen. Schon diese Übersetzungsarbeit erfordere im Vergleich
mit sprachgebundenen Zeichen derart viele Gedankenschritte, dass an der
B-649/2018
Seite 12
Schutzfähigkeit des Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 16 be-
anspruchten Waren kein Zweifel bestehen könne (Beschwerde, Rz. 48).
5.4 Das Zeichen beansprucht Schutz im Zusammenhang mit Waren der
Klassen 7, 11 und 16. Im beanspruchten Warensegment der Klassen 7 und
11, nämlich "Machines de cuisine électriques; machines de cuisine
électriques équipées de fonctions pour hacher, moudre et peser; machines
et appareils pour la préparation de plats et boissons, en particulier pour le
hachage, la découpe, le broyage, le pressage, le râpage, le mélange, le
fouettage, le brassage, l'émulsion et le pétrissage" und "Appareils de cuis-
son électriques; récipients de cuisson électriques; appareils de cuisson
électriques équipés de fonctions intégrées de hachage, broyage et pesage;
sorbetières électriques", ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen,
dass insbesondere Küchengeräte, welche diverse Funktionen (Wägen,
Mahlen oder Hacken und teils auch Kochen) kombinieren und sie in einem
einzigen Gerät anbieten, häufig in ähnlicher Form und mit denselben Ele-
menten in der Schweiz angeboten und vermarktet werden (vgl. Produkte
der Unternehmen Groupe SEB,
reitung/Küchenmaschinen-mit-Kochfunktion/COMPANION-XL-
HF806/p/9100027160; Rotel AG,
/Backen-Kochen-Erhitzen/THERMOCOOKEREX-
PERT448CH1.aspx; Magimix SAS,
dukte/Produktlinie/Multifunktions-Kuchenmaschine-mit-Kochfunk-
tion/Cook-Expert/; Dipl. Ing. Fust AG,
raete/kuechenmaschinen-mixer-co/food-processor/fust/gourmet-cook-
8323353.html; alle zuletzt besucht am 20. November 2019). Die Formen-
vielfalt ist insbesondere betreffend Ausgestaltung des Sockels gross. Diese
Geräte verfügen jedoch meist über einen silbrigen Behälter mit Deckel.
Auch ein weisser Sockel ist nicht selten. Ebenso ist bei den meisten Kü-
chenmaschinen eine Schaltfläche vorhanden. Generell sind die häufig ge-
brauchten Farben weiss, grau und silbrig. Das strittige Zeichen fällt in diese
Kategorie: So verfügt es über einen silbernen Behälter, welcher von einem
weissen Kragen umschlossen wird, der an einen Sockel erinnert. Diese
von der Beschwerdeführerin als "weisser Kragen" bezeichnete Stütze stellt
an sich ein grundsätzlich übliches Element dar, denn darauf bzw. darin wird
der Behälter festgemacht. Der behälterumrandende Kragen verfügt zwar
über eine gewisse gestalterische Qualität, welche jedoch nicht genügend
vom Gewohnten und Erwarteten abweicht. Die am Sockel angebrachten
Bedienelemente sind zum einen technisch nötig und zum anderen an ei-
nem üblichen Ort angebracht. Hinzuweisen ist weiter auf den grossen,
B-649/2018
Seite 13
trichterartigen Behälter am oberen Ende des Sockels, welcher von der Be-
schwerdeführerin als umgekehrter Kamin bezeichnet wird. Eine so breite
Ausweitung mit einer Art Deckel ist bei den restlichen Küchenmaschinen
nicht ersichtlich, jedoch gibt es einerseits diverse Behälter mit einem De-
ckel und zweitens wird die hier zu beurteilende Ausgestaltung, die teilweise
funktional bedingt ist, nicht als ungewöhnlich wahrgenommen. Als grafi-
sche Gestaltung ist auf den meisten Küchengeräten ein Schriftzug der
Marke abgedruckt, welcher aber beim strittigen Zeichen im Vergleich zu
den anderen Marken aufgrund seiner kleinen Grösse kaum ins Gewicht
fällt. Die grüne Farbe, welche sich in Form von grünen Punkten oberhalb
der Betriebstafel befindet, ist kaum erkennbar und äusserst unauffällig. Da-
mit kann festgestellt werden, dass die Formelemente zwar nicht als gänz-
lich banal beurteilt werden können, es sich aber im betroffenen Warenseg-
ment der Klassen 7 und 11 nicht um eine ungewöhnliche Gestaltung han-
delt.
5.5
5.5.1 Nachdem sich also die Formelemente der strittigen Marke im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren zu wenig vom üblichen Formen-
schatz abheben, gilt es die zusätzlichen Zeichenelemente zu prüfen. Bei
banalen oder wenig unterscheidungskräftigen Waren- oder Verpackungs-
formen, die mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen
kombiniert sind, entfällt der Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn die
zweidimensionalen Elemente den dreidimensionalen Gesamteindruck we-
sentlich beeinflussen (Urteile des BVGer B-2294/2018 vom 21. März 2019
E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]", B-6201/2017 vom 16. No-
vember 2018 E. 4.5.1 "1800 Cristalino [fig.]", B-1061/2017 vom 7. August
2018 E. 7.3.3 "Nussknackermännchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai
2009 E. 2.2.3 "Zigarettenschachtel [3D]"). Entscheidend ist, ob mit dem zu-
sätzlichen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaf-
fen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (BVGE
2007/35 E. 5 "Goldrentier [3D]"; Urteile des BVGer B-2294/2018 vom
21. März 2019 E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]", B-7379/2006
vom 17. Juli 2007 E. 4.4 "Leimtube [3D]", B-564/2007 vom 17. Oktober
2007 E. 6 "Behälter mit Körperpflegemittel [3D]"). Ein solcher Bezug kann
insbesondere durch gut erkennbare und unterscheidungskräftige zweidi-
mensionale Elemente geschaffen werden, bspw. durch einen Firmen-
schriftzug, sofern dieser nicht nur auf einer Seite derselben Form ange-
bracht wird (BVGE 2007/35 E. 6 "Goldrentier [3D]") bzw. soweit dieser im
Vergleich zu der Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-2294/2018
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vom 21. März 2019 E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]",
B-5341/2015 vom 29. September 2017 E. 10.2.3.2 "[instrument d'écriture]
MONTBLANC-MEISTERSTÜCK [3D]", B-2676/2008 vom 23. Januar 2009
E. 7.1 "Flasche [3D]").
5.5.2 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die
aufgedruckte Kennzeichnung des Unternehmens "Vorwerk" sowie die grü-
nen Punkte würden das Zeichen als ungewöhnlich und unterscheidungs-
kräftig gestalten. Betreffend die grünen Punkte auf dem Gerät ist festzu-
stellen, dass die meisten Kennzeichnungen bei den Vergleichswaren ent-
weder rot oder schwarz sind. Grün kann daher im Vergleich auffallen. Je-
doch sind auf der Abbildung der Marke die grünen Punkte kaum erkennbar
und äusserst unauffällig. Das auf der linken Seite am unteren Rand neben
der Bedienfläche angebrachte Wortelement "VORWERK" ist in einer ein-
fachen Schrift dargestellt und wird von zwei als wolkenartige Umrandung
genannten Kreisen umgeben. "Vorwerk" bedeutet gemäss Lexikon "zu ei-
nem grösseren Gut gehörendes Landgut" oder "Teil einer Burg" (BROCK-
HAUS, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage 2011). Die Vorinstanz ist der An-
sicht, dass der Schriftzug "VORWERK" aufgrund seiner sehr geringen
Grösse kaum wahrnehmbar sei und den Gesamteindruck des Zeichens
nicht beeinflusst (Vernehmlassung, Rz. 7). In diesem Zusammenhang
bringt die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2724/2007 vom 17. Oktober 2007 "NIVEA" vor, und leitet daraus zu ihren
Gunsten ab, dass der Begriff "NIVEA" etwa gleich gross wie im vorliegen-
den Fall "VORWERK" wiedergegeben worden sei, aber ihrer Ansicht nach
deutlich schlechter lesbar sei (Beschwerde, Rz. 44). Sie schliesst daraus,
dass die Wortmarke im vorliegenden Fall dem strittigen Zeichen Unter-
scheidungskraft verleiht. Diesbezüglich ist jedoch der Vorinstanz beizu-
pflichten, wenn diese vorbringt, im Urteil "NIVEA" sei das Wortelement im
Vergleich zur Gesamtgrösse der Form nicht nur grösser gehalten, sondern
auch farblich hervorgehoben und insbesondere sehr prominent (mittig)
platziert worden (Vernehmlassung, Rz. 7). Der Schriftzug "VORWERK" ist
vorliegend im Verhältnis zur Küchenmaschine um ein Vielfaches kleiner
geschrieben und fällt auf dem strittigen Zeichen im Vergleich zur Gesamt-
grösse der Küchenmaschine nicht auf, sondern bleibt klein und unauffällig.
Kommt hinzu, dass andere Elemente wie zum Beispiel der Topf der Kü-
chenmaschine schneller ins Auge fallen. Wohl erwartet der Abnehmer auf
einem Gerät zumeist ein Vermerk auf eine Marke des Herstellers, so wie
die meisten Küchenmaschinen über eine Kennzeichnung des Herstellers
verfügen (vgl. E. 5.4 hiervor). Doch vorliegend fällt die Wortmarke weder
durch eine besonders auffällige Platzierung noch durch eine bestimmte
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Farbe auf. Ein schwarzer Schriftzug auf einem weissen Hintergrund ist in
diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Die Schriftart ist banal
und weicht nicht vom Erwarteten ab. Umrandet wird das Wortelement zwar
durch jeweils zwei sich in der Mitte berührende, offene Halbkreise ober-
und unterhalb des Schriftzugs. Doch auch diese sind im Gesamteindruck
nicht besonders auffällig, sodass sie für sich keine Unterscheidungskraft
begründen. Das Wortelement und dessen Umrandung ist im Vergleich zur
gesamten Zeichenabbildung nicht prägend, und zwar unabhängig davon,
ob für die Beurteilung des Zeichens auf die Abbildung in der Gazette OMPI
des marques internationales oder auf die Abbildung der deutschen Ba-
siseintragung Rückgriff genommen wird (vgl. hierzu Urteil des BVGer
B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.5 ff. "ALEXANDRA Laurent-Perrier
[3D]"). In allen Abbildungen des strittigen Zeichens ist der Schriftzug im
Verhältnis zu klein und zu wenig prägend. Folglich vermag der Schriftzug
dem strittigen Zeichen vorliegend keine Unterscheidungskraft zu verleihen.
Folglich handelt es sich – wie die Vorinstanz richtig festhält – nicht um eine
im Gesamteindruck unterscheidungskräftige Warenbildmarke.
5.6 Im Übrigen vermag die frontale Aufnahme des Geräts an der Tatsache,
dass das Zeichen eine erkennbare Koch- oder Küchenmaschine oder ein
erkennbares Koch- oder Küchengerät darstellt, nichts zu verändern. Auch
wenn das Gerät nur von einer Seite her gezeigt wird, ist dieses Gerät doch
klar als solches erkennbar. Weder verändert die Perspektive etwas an der
Wahrnehmung des Zeichens, noch ist sie unerwartet. Die vorliegende Per-
spektive schafft keine Unterscheidungskraft.
6.
Bleibt zu prüfen, ob das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren "Produits de l'imprimerie; matériel d'instruction ou d'enseigne-
ment (à l'exception d'appareils); périodiques; livres; fiches de recettes; pho-
tographies; représentations graphiques; reproductions graphiques; des-
sins" in Klasse 16 dem Gemeingut zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat dem
Markeneintragungsgesuch diesbezüglich den Markenschutz in der
Schweiz verweigert, weil das Zeichen ohne Gedankenarbeit von den rele-
vanten Abnehmern als naturgetreue Abbildung eines Koch- und Küchen-
geräts/einer Koch- und Küchenmaschine wahrgenommen wird (angefoch-
tene Verfügung, Rz. 8).
6.1 Bei Druckereierzeugnissen handelt es sich gemäss ständiger Recht-
sprechung um Waren, bei denen als Wert nicht deren äussere Merkmale
im Vordergrund stehen, sondern deren geistiger Inhalt (Urteile des BVGer
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B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 5.2.1 "Grand Casino Luzern",
B-642/2008 vom 30. September 2009 E. 5.1 "Park Avenue", B-1759/2007
vom 26. Februar 2008 E. 3 "Pirates of the Carribean"). Zu diesen Waren
zählen insbesondere Medien, worunter auch die "Druckereierzeugnisse"
der Klasse 16 fallen. Im Zusammenhang mit diesen Waren versuchen die
massgeblichen Verkehrskreise die Marke hauptsächlich im Hinblick auf
den möglichen Inhalt und nicht bloss auf die äusseren Merkmale der Waren
zu deuten (Urteil des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 5.2.1 mit
Hinweis "Grand Casino Luzern"). Dasselbe gilt ebenfalls für periodisch
erscheinende Medien sowie für Bücher.
Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass allein die Tatsache, wonach
eine Marke das Thema inhaltsbezogener Waren beschreibe, nicht un-
besehen zu einem Schutzausschluss führen könne (vgl. Urteile des BVGer
B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 5.3 "QATAR AIRWAYS",
B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 ff. "Pirates of the Caribbean").
Vielmehr ist Markenschutz zu gewähren für reine Fantasiezeichen, über
welche erst die damit gekennzeichneten inhaltsbezogenen Waren selbst
näher Aufschluss geben. Dasselbe gilt für Marken, die zwar eine mögliche
Inhaltsangabe miteinschliessen, aber schlagwortartig und einprägsam ge-
bildet sind und die Absicht erkennen lassen, zur Unterscheidbarkeit von
anderen Waren und Dienstleistungen beizutragen (Urteil des BVGer
B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean").
6.2 Das hinterlegte Zeichen "[Küchenmaschine] (fig.)" zeigt eine Küchen-
maschine und weist daher thematisch auf Kochen oder eine Ware mit Be-
zug zur Küche sowie Küchenutensilien hin: Ein solches Gerät hängt jeden-
falls mit der Thematik "Essensvorbereitung" eng zusammen. Es stellt sich
also die Frage, ob der Abnehmer, der das strittige Zeichen auf einem Dru-
ckereierzeugnis abgebildet sieht, auf einen entsprechenden Sinngehalt
bzw. Inhalt des Druckereierzeugnisses schliesst. Eine gedankliche Verbin-
dung zu diesem Thema stellt sich beim Abnehmer ohne Weiteres ein beim
Anblick eines typischen Symbols für Kochen und Essen, wie es beispiels-
weise ein Kochlöffel ist. Angesichts dessen, dass es sich beim Kochlöffel
um ein traditionell essentielles Kochinstrument handelt, wird der Abnehmer
beim Anblick eines solchen Symbols auf einem Buch ohne grossen Ge-
dankenaufwand und ohne Fantasie eine Verbindung zum Thema Kochen
und Essen herstellen und davon ausgehen, dass es ein Kochbuch ist, oder
das Buch die Themen Kochen oder Essen zum Inhalt hat. Nun handelt es
sich beim strittigen Zeichen um eine komplexere Form eines Küchenuten-
sils. Vorliegend zu beurteilen ist ein Küchengerät, welches einzig und allein
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Seite 17
für die Verarbeitung von Lebensmitteln und die Herstellung von Essgerich-
ten verwendet wird. Eine Küchenmaschine ist quasi die moderne Weiter-
entwicklung des analogen Kochlöffels und kommt heutzutage vermehrt
auch bei Amateurköchen zum Einsatz. Insofern wird der Abnehmer bei der
Ansicht des strittigen Zeichens auf einem Buch in Anlehnung an den Koch-
löffel auf den thematischen Sinngehalt von Kochen, Küche oder Essens-
vorbereitung schliessen. Beim Abnehmer entsteht bei der Ansicht eines
Buchs mit der Abbildung des strittigen Zeichens die Erwartung, dass es
sich beispielsweise um ein Kochbuch mit auf das Gerät abgestimmten Re-
zepten handelt. Dies gilt nicht nur für Bücher, periodisch erscheinende Me-
dien und andere Druckereierzeugnisse, sondern auch für die ebenfalls be-
anspruchten Instruktions- und Lehrmaterialien. Ist das strittige Zeichen auf
einer Instruktionsbroschüre oder einem Lehrmittel abgebildet, so wird der
Abnehmer darin ohne grossen Gedankenaufwand erkennen, dass es um
eine Anleitung für die abgebildete Ware bzw. deren Gattung geht. Typi-
scherweise sind auf Instruktionsanweisungen jene Geräte abgebildet, de-
ren Funktion erläutert wird, denn die Abbildung anderer Geräte würde den
Konsumenten eher verwirren. Damit ist das strittige Zeichen für die in
Klasse 16 beanspruchten Waren "Produits de l'imprimerie; matériel
d'instruction ou d'enseignement (à l'exception d'appareils); périodiques;
livres" direkt beschreibend.
6.3 Unter "fiches de recettes", zu Deutsch Rezeptkarten, versteht der Ab-
nehmer eine postkartenähnliche Papierkarte. Auf dieser Papierkarte kann
einerseits Platz sein, um ein eigenes Rezept aufzuschreiben (vgl. Beispiele
von Blankorezeptkarten unter
blanko/s?k=rezeptkarten+blanko; zuletzt besucht am 26. September
2019). Andererseits kann der Abnehmer darunter auch eine Karte verste-
hen, bei derer auf der einen Seite der Karte das fertiggekochte Rezept ab-
gebildet und auf der anderen Seite das Rezept abgedruckt ist (vgl. Bei-
spiele von Rezeptkarten der Migros
und-trinken/kochtipps/rezept-karten, Rezeptkarten von Betty Bossi
, Re-
zeptkarten von Fooby zu-
letzt besucht am 26. September 2019). Inhaltlich stehen bei diesen Karten
üblicherweise nicht Kochgeräte, sondern Rezepte im Vordergrund. Aller-
dings ist gerade im Zusammenhang mit modernen Küchenmaschinen eine
Besonderheit zu erwähnen: In solchen Geräten werden immer mehr Funk-
tionen vereint. So existieren Küchenmaschinen mit denen man nahezu
gleichzeitig verschiedene Stufen eines Kochvorganges durchführen kann
(vgl. E. 5.4 hiervor). Es ist daher möglich, in derselben Maschine etwas zu
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Seite 18
wägen, dann zu mischen und dann zu kochen bzw. backen (wie z.B. bei
einer Brotmaschine). Entsprechend ist analog zum obengenannten Ver-
gleich mit dem Kochlöffel festzuhalten, dass der Abnehmer bei der Abbil-
dung eines Küchengeräts auf einer Rezeptkarte nebst dem Hinweis auf
das Thema Kochen auch an die Küchenmaschine per se denken kann, und
den Hinweis dahingehend versteht, dass es sich um eine Rezeptkarte für
solch ein Multifunktionsgerät handelt. Daher ist die Warenbildmarke auch
betreffend Rezeptkarten in Klasse 16 direkt beschreibend bezüglich Inhalt
und Zweck.
6.4 Schliesslich stellt das strittige Zeichen im Zusammenhang mit Fotogra-
fien, grafischen Darstellungen und grafischen Wiedergaben sowie Zeich-
nungen der Klasse 16 die Waren selbst sowie deren Inhalt dar. Zum einen
handelt es sich beim strittigen Zeichen um eine fotografische Darstellung
per se. Andererseits erkennen die Abnehmer im Zeichen ohne Gedanken-
aufwand den thematischen Inhalt der Waren und schliessen, dass die in
den beanspruchten Fotografien, grafischen Darstellungen und Wiederga-
ben sowie den Zeichnungen eine Küchenmaschine abgebildet ist. Das strit-
tige Zeichen wird daher – entsprechend der Verfügung der Vorinstanz – für
diese Waren als direkte Beschreibung des Inhalts und der Warenart er-
kannt. Entsprechend ist das Zeichen in deren Zusammenhang ebenfalls
nicht zum Markenschutz zuzulassen.
6.5 Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die bean-
spruchten Waren besteht, kann in casu offen gelassen werden, da es der
Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des
BVGer B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 6.3 "myphotobook").
7.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die internationale Registrierung IR 1'264'281
"[Küchenmaschine] (fig.)" betreffend die in den Klassen 7, 11 und 16 bean-
spruchten Waren originär nicht unterscheidungskräftig ist und sich als Ge-
meingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG erweist. Die Vorinstanz hat ihr den
Markenschutz in der Schweiz zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist da-
mit abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
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Seite 19
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orien-
tieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert
zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist (BGE 133 III 490
E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das
vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens sind damit auf Fr. 3'000.– zu beziffern. Allerdings hat die Beschwer-
deführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verlangt.
Für eine öffentliche Parteiverhandlung werden die Kosten auf zusätzlich
Fr. 1'000.– festgesetzt. Insgesamt belaufen sich die der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegende Gerichtskosten damit auf Fr. 4'000.–. Der von ihr einbe-
zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Den darüberhinausgehenden Betrag von
Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
B-649/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von
Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. IR1264281; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Dezember 2019