B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6494/2012
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm,
Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Wiedererwägungsverfügung vom
12. November 2012.
B-6494/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. April 2001 hiess die für Grenzgänger zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsgesuch von
A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) vom
19. Oktober 2000 (IV-Akt. 2) gut und gewährte ihm mit Wirkung ab dem
1. November 2000 eine ganze Invalidenrente sowie die entsprechende
Zusatzrente für die Ehegattin (IV-Akt. 21). Diese Verfügung trat in der
Folge unangefochten in Rechtskraft. Nach der Durchführung des mit
Schreiben vom 18. Februar 2002 angekündigten Revisionsverfahrens
(IV-Akt. 22) teilte die Sozialversicherungsanstalt Aargau (im Folgenden:
kantonale IV-Stelle) mit Mitteilung vom 3. Mai 2002 mit, es habe sich kei-
ne rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-Akt. 24). Das mit Schreiben
vom 28. Juni 2005 (IV-Akt. 26) erneut eingeleitete Revisionsverfahren
schloss die kantonale IV-Stelle am 3. Oktober 2005 gleichfalls mit einer
Bestätigung eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie der bisherigen
Rentenleistungen ab (IV-Akt. 29).
B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die kantonale IV-Stelle wie-
derum die Durchführung eines Revisionsverfahrens an (IV-Akt. 33) und
holte den durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen "Revisi-
on der Invalidenrente" vom 9. Oktober 2010 (IV-Akt. 35) sowie einen Ver-
laufsbericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. Oktober 2010
(IV-Akt. 36) ein. Mit Stellungnahme vom 21. März 2011 erklärte Dr. med.
C.________ des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), der
Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Medizinalakten seit
2005 keinen Arzt mehr besucht. Die damals festgestellten (subjektiven)
Missempfindungen seien offenbar lediglich mit Krankengymnastik, Mas-
sagen und Thermalbädern behandelt worden. Damit gehe er mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes aus. Gleichwohl sei die Einholung eines bidisziplinären (neurolo-
gischen und rheumatologischen) Gutachtens zur Klärung des Gesund-
heitszustandes insgesamt, der Arbeitsfähigkeit sowie des Erfordernisses
beruflicher Massnahmen zu empfehlen (IV-Akt. 40).
B.a Mit Auftrag vom 21. März 2011 holte die Vorinstanz gemäss der RAD-
ärztlichen Empfehlung eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Reha-
Clinic Baden ein (IV-Akt. 42). Die Untersuchungsdaten wurden auf den
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Seite 3
27./28. Juni und den 5. Juli 2011 festgelegt (IV-Akt. 45). Im Gutachten
vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer in internistisch-
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten attestiert, welche überdies mittels Konditi-
on- und Muskelkrafttraining stufenweise erhöht werden könne. In neuro-
logischer Hinsicht habe eine Schmerzchronifizierung mit zunehmender
psychischer Fixierung stattgefunden und sich damit das Beschwerdebild
in den letzten 10 Jahren tendenziell eher verschlechtert. Es sei kaum
mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die psychiatrische Teilgut-
achterin erwähnte zwar Rehabilitationsbemühungen, die durch eine Psy-
chotherapie vorzubereiten und zu begleiten seien, vermutete jedoch,
dass der Beschwerdeführer keine zumutbare angepasste Tätigkeit in ei-
nem nützlichen Zeitraum werde ausüben können (IV-Akt. 49).
B.b In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 liess
der RAD-Psychiater Dr. med. D.________ einige Zweifel an der Objektivi-
tät der psychiatrischen Teilgutachterin verlauten und kritisierte die von ihr
gestellten Diagnosen. Unbegründet sei ebenfalls die durch sie vorge-
nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei sie insbesondere weder
Einschränkungen der Funktionen und Fähigkeiten noch psychopathologi-
schen Auffälligkeiten beschrieben habe (IV-Akt. 51). In der Folge formu-
lierte die kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 Ergänzungsfragen
an sämtliche Teilgutachter der RehaClinic Baden (IV-Akt. 52), welche mit
den Schreiben vom 12. Januar 2012 und 27. Februar 2012 beantwortet
wurden (IV-Akt. 53). Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.
C.________ vom 2. April 2012 könnten Rückfragen die im psychiatri-
schen Teilgutachten fehlende psychopathologische Befundgebung nicht
korrigieren. Die internistisch aufgeführte Anamnese beruhe sodann aus-
schliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die
Rückfragen im rheumatologischen Gebiet seien schliesslich nicht oder
nur unzureichend beantwortet worden. Insgesamt sei das Gutachten der
RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 damit mit nicht verbesserbaren
Fehlern behaftet. Es sei aus diesen Gründen ein neues polydisziplinäres
(internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten ein-
zuholen (IV-Akt. 55).
B.c Dementsprechend erteilte die kantonale IV-Stelle dem Zentrum für In-
terdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (im Folgenden: ZIMB)
mit Schreiben vom 24. April 2012 den Auftrag für eine polydisziplinäre Un-
tersuchung (IV-Akt. 56). Im hiernach ergangenen Gutachten des ZIMB
vom 12. Juli 2012 stellten die Gutachter keinerlei Diagnosen mit einer
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Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sowohl für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede andere "alters- und habi-
tusentsprechende" Verweisungstätigkeit medizinisch-theoretisch zu
100 % arbeitsfähig (IV-Akt. 59). In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012
würdigte der RAD das ZIMB-Gutachten vom 12. Juli 2012 als beweiskräf-
tig. Hiernach habe bereits anlässlich der ersten Rentenzusprechung im
Jahre 2001 eine höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen als damals ange-
nommen. So sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit
respektive in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweisungstä-
tigkeit effektiv stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dr. med. B.________
sei als Arzt für Innere Medizin fachlich nicht geeignet gewesen, den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Ergebnisse
aus den bildgebenden Verfahren des Jahres 2000 habe er fehlinterpre-
tiert respektive überschätzt und so zu Unrecht eine volle Arbeitsunfähig-
keit seit dem 5. Dezember 2000 für jegliche beruflichen Tätigkeiten gefol-
gert. Weitergehende fachärztliche Untersuchungen hätten diese Falsch-
beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt (IV-Akt. 60).
B.d Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 kündigte die kantonale IV-Stelle
dem Beschwerdeführer an, sie beabsichtige, die Verfügung vom 2. April
2001 wiedererwägungsweise aufzuheben (IV-Akt. 61).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm der Integration Handicap, am
10. August 2012 Einwände (IV-Akt. 64), welche er in seinen Eingaben
vom 13. September 2012 und 25. Oktober 2012 erläuterte. Es sei im
Zeitpunkt der Leistungszusprechung von 2001 vertretbar gewesen, auf
die Einschätzung des behandelnden Hausarztes abzustellen. Seither ha-
be sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb die bisherige
Rente nicht hätte aufgehoben werden dürfen (IV-Akt. 66). In Bezug auf
die vor über 11 Jahren erlassene Rentenverfügung gelte ausserdem der
Grundsatz von Treu und Glauben (IV-Akt. 71).
Mit Verfügung vom 12. November 2012 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 30. Juli 2012 und hob die Ver-
fügung vom 2. April 2001 sowie die Rentenansprüche des Beschwerde-
führers mit Wirkung ab dem Ende des der Zustellung der Verfügung fol-
genden Monats wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung führte sie
aus, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2. April 2001 an-
genommene vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich als falsch heraus-
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Seite 5
gestellt. Die Rente sei ursprünglich aufgrund des Rückenleidens zuge-
sprochen worden. Dr. med. E.________ habe indessen bereits bei der or-
thopädischen Untersuchung von Dezember 2000 keine Hinweise auf eine
akute oder chronische Nervenwurzelreizung gefunden. Auch die Rönt-
genbefunde des Jahres 2000 hätten keine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit begründet, was
Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 26. November 2010 bestätigt
habe. In den Rentenrevisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 hätten
keine spezialärztlichen Abklärungen stattgefunden, sondern seien die
bisherigen Rentenleistungen jeweils lediglich aufgrund eines Berichts des
behandelnden Hausarztes sowie der subjektiv unveränderten Beschwer-
deangaben weiterhin gewährt worden. Auf das interdisziplinäre Gutachten
der SMAB AG (recte: des ZIMB) vom 2. Juli 2012 könne vollumfänglich
abgestellt werden. Hiernach sei der Beschwerdeführer sowohl für die an-
gestammte berufliche Tätigkeit als technischer Mitarbeiter in einer Nukle-
aranlage als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere
Verweisungstätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Die vom Hausarzt
aufgrund des Berichts des Orthopäden Dr. med. E.________ vom
26. November 2000 festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht
nachvollzogen werden. Mittels der Wiedererwägung sei die ursprünglich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu korrigieren. Dem geltend
gemachten Vertrauenstatbestand sei die Rechtssicherheit und Rechts-
gleichheit entgegenzuhalten. Unter dem Aspekt der Erheblichkeit sei nicht
entscheidend, wie lange die Rente bereits ausgerichtet wurde, sondern
lediglich, wie lange diese infolge der unrichtig gewürdigten Tatsachen wei-
terhin ausgerichtet würde. Der vorliegend hypothetisch absehbare 9-
jährige Rentenbezug bis zur Erreichung des Pensionsalters überschreite
eindeutig diese Erheblichkeitsgrenze. Damit sei die ursprüngliche Ren-
tenverfügung vom 2. April 2001 zu widerrufen. Einer allfälligen Beschwer-
de entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 74).
D.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
13. Dezember 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die
nachfolgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze
Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle Aar-
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gau zurückzuweisen, damit diese die Prüfung von beruflichen Wiedereinglie-
derungsmassnahmen vornimmt.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne-
rin.
5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des Verfahrens weiterhin
eine ganze Rente auszurichten.
Der Beschwerdeführer führt aus, basierend auf dem Prinzip des Vertrau-
ensschutzes seien ihm die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu ent-
richten. Die von der Vorinstanz genannten Grundsätze der Rechtsicher-
heit und der Rechtsgleichheit änderten hieran nichts, nachdem der Ver-
trauensschutz gerade eine Ausnahme jener Grundsätze darstelle. Die Er-
heblichkeit stelle im Weiteren eine nötige Voraussetzung für die Revidier-
barkeit einer Verfügung dar und finde in der Rechtsprechung zum Ver-
trauensschutz keine Anwendung. Es sei für die Bejahung des Vertrau-
ensschutzes von Bedeutung, wie lange eine Rente bereits ausbezahlt
worden sei und nicht, wie lange diese noch ausbezahlt würde. Unter dem
Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht die Prüfung beruflicher Massnahmen unterlassen. In
Verletzung der Begründungspflicht habe die Vorinstanz seinen diesbe-
züglich bereits im Einwandverfahren gestellten Antrag unbeantwortet ge-
lassen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Eingliederungsbedarf im
Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwägung in gleicher Weise abzu-
klären wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorlie-
gend sei die Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Al-
ters nicht mehr zumutbar. Er sei motiviert, bei der Durchführung von Ein-
gliederungsmassnahmen mitzumachen.
E.
In ihrer Eingabe vom 16. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reicht sie eine undatierte Stellung-
nahme der kantonalen IV-Stelle ein, in welcher jene beantragt, die Be-
schwerde sei (in der Hauptsache) abzuweisen. Zur Begründung führt die
kantonale IV-Stelle aus, gemäss dem Gutachten der SMAB AG (recte:
des ZIMB) lasse sich keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig-
keit in irgendeiner beruflichen Tätigkeit begründen. Zwar sei der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung
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bereits 56 Jahre alt gewesen. Er habe sich aber bereits anlässlich der
Begutachtung respektive der Schlussbesprechung der RehaClinic Baden
vom 5. Dezember 2011 darüber im Klaren sein müssen, dass er im Rah-
men der Schadenminderungspflicht neben der täglichen Mithilfe im
Haushalt noch in der Lage wäre, ausserhäusliche Einsätze zu leisten. Der
Beschwerdeführer könne sich ausserdem in geeignete Verweisungstätig-
keiten in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich ohne Hilfe der Inva-
lidenversicherung eingliedern. Auf diese Weise werde er innerhalb kurzer
Zeit einen Lohn erzielen, der zwar nicht dem Niveau der früheren berufli-
chen Tätigkeit entspreche, jedoch angesichts der statistischen Durch-
schnittswerte auch offensichtlich nicht rentenbegründend sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
G.
In ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 schliesst sich die Vorinstanz den
Anträgen und Ausführungen der kantonalen IV-Stelle in der Hauptsache
(Sachverhalt Bst. E) an und verzichtet auf die Einreichung einer eigenen
Vernehmlassung.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
B-6494/2012
Seite 8
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) vom 12. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 12. No-
vember 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkei-
tausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Aargau
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden
geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Aargau für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der an-
gefochtenen Verfügung zuständig.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
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Seite 9
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder-
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren-
te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51
ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 2012) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
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Seite 10
sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt das alte Recht (BGE 138 V 475).
3.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. November 2012 in Kraft standen; weiter
aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Damit
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Seite 11
ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht
anwendbar sind. Zwecks Prüfung der Wiedererwägung wird vorliegend
zudem auf die im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung (April
2001) gültig gewesene Fassung des IVG (AS 1987 447) hingewiesen.
3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
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Seite 12
4.
Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Rente mit Wir-
kung ab Ende Dezember 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist. Ein Zurückkommen ist auch dann möglich, wenn
die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt
sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur-
sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung
durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17).
4.1.1 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ursprüngliche Renten-
verfügung auf einem groben Fehler der Verwaltung beruht (BGE 109 V
108 E. 1c S. 113). Die Fehlerhaftigkeit kann auch bei einer unrichtigen
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung
aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Zurückhaltung bei der An-
nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist geboten, wenn der Wiedererwä-
gungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beur-
teilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und da-
mit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufwei-
sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September
2012 E. 2.2 m.H.). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regel-
mässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401).
4.1.2 Die Erheblichkeit lässt sich durch keine allgemeine gültige betragli-
che Grenze festlegen (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182). Massgebend
sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Zeitspanne
gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung
verstrichen ist (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 70 Rz. 17). Bei periodischen Dauerleistun-
gen ist die Erheblichkeit regelmässig zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480).
4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Un-
richtigkeit und Erheblichkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand aus-
gegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestan-
B-6494/2012
Seite 13
den hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisän-
derung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig er-
scheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 390). Für die Frage der Zu-
lässigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum da-
maligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu die-
ser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1).
5.
In der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom
12. November 2012 hält die Vorinstanz fest, der Hausarzt des Beschwer-
deführers sei als Arzt für Innere Medizin für die Beurteilung der beim Be-
schwerdeführer vorliegenden Rückenproblematik fachlich nicht qualifiziert
gewesen. Er habe deshalb die bildgebenden Verfahren des Jahres 2000
fehlinterpretiert respektive überschätzt und aus diesen zu Unrecht eine
volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Dezember 2000 geschlossen. Eine
weitergehende kompetente fachärztliche Beurteilung hätte mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit zu einer Berichtigung dieser unrichtigen Beur-
teilung geführt.
Der Beschwerdeführer demgegenüber bestreitet das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes. Nach seiner Auffassung war es im Zeitpunkt
der Leistungszusprechung von 2001 durchaus vertretbar, dass die Invali-
denversicherung auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes ab-
stellte. Ebenfalls sei die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf-
grund seines Schmerzsyndroms am Rücken vertretbar gewesen.
6.
Nachdem die Frage, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom
2. April 2001 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, ausgehend vom
Wissensstand zu jenem Zeitpunkt zu beantworten ist (vgl. E. 3.2), sind
nachfolgend die in jenem Zeitpunkt vorgelegenen Medizinalakten wieder-
zugeben.
6.1 Dr. med. E.________, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Osteo-
pathie, berichtete am 26. November 2000, der Versicherte beklage aktuell
vor allem Schmerzen im oberen und mittleren Bereich der Brustwirbel-
säule mit Ausstrahlungen in den linken Arm bis in die Finger II und III
(Sensibilitätsminderung) sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit
Ausstrahlung in die untere Brustwirbelsäule und nach links über das Ge-
säss bis zur grossen Zehe. In der grossen Zehe mache sich ein Taub-
B-6494/2012
Seite 14
heitsgefühl sowie ein Dauerschmerz bemerkbar, der sich bei Belastung
verstärke. Die Untersuchung habe keine wesentliche Einschränkung der
Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgezeigt. In der Brustwirbelsäule be-
stünden Funktionsstörungen im Bereich Th4/6. Der Rundrücken lasse
sich nicht ganz ausgleichen. Die Schultern, Ellenbogen und Handgelenke
seien beidseitig frei beweglich. Die Kraft sei links leicht abgeschwächt. Es
liege eine Linksskoliose der Wirbelsäule bei Beckenschiefstand links vor.
Der Ischiasverlauf sei bis zur Wade schmerzhaft, links mehr als rechts.
Die Röntgenaufnahmen von Dr. med. F.________ vom 20. April 2000 hät-
ten eine Spondylarthrose im Segment C2/3, ein links eingeengtes Fora-
men C5/6 und eine leichte Linksskoliose der Lendenwirbelsäule gezeigt.
Dem am 20. Juli 2000 durch Dr. med. G.________ erstellten MRT der
Lendenwirbelsäule sei eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe im
Segment L4/5 nach dorsal leichter, beidseitiger Tangierung der Wurzel L4
sowie eine diskrete linksbetonte Vorwölbung der Bandscheibe im Seg-
ment L5/S1 mit Tangierung der Wurzel L5 links zu entnehmen. Insgesamt
stellte Dr. med. E.________ die nachfolgenden Diagnosen:
persistierendes pseudoradikuläres lumbosakrales Schmerzsyn-
drom bei Fehlstatik und Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäu-
le sowie Diskopathien in den Segmenten L4/5 und L5/S1;
C6-betontes Zervikobrachialsyndrom bei Diskopathie im Segment
C5/6.
Der Versicherte sei subjektiv trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme
nie beschwerdefrei. Er fühle sich in seiner Belastungsfähigkeit hochgradig
eingeschränkt. Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hin-
weise auf eine akute oder chronische Nervenwurzelreizung zu sehen,
dennoch seien die vom Versicherten geschilderten Beschwerden glaub-
haft und nachvollziehbar. Im Moment sei er in seiner Belastungsfähigkeit
eingeschränkt. Er könne keine Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tra-
gen von mittelschweren und schweren Lasten, mit häufigem Bücken, mit
fixierten, vornübergebeugten Körperhaltungen, unter Zeitdruck und unter
Witterungseinflüssen. Auch leichte, abwechslungsreiche Tätigkeiten kön-
ne er höchstens noch halbschichtig verrichten. Dr. med. E.________
empfahl eine intensive Physiotherapie mit dem Ziel der vollständigen Be-
schwerdefreiheit (IV-Akt. 8, S. 5-6).
6.2 Im Arztbericht für Erwachsene vom 5. Dezember 2000 stellte Dr. med.
B.________, Hausarzt des Versicherten und Arzt für innere Medizin, die
nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
B-6494/2012
Seite 15
persistierendes pseudoradikuläres Hals- und Lendenwirbelsäulen-
syndrom, bestehend seit 1995 respektive 1991;
radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom mit Diskopathien der
Segmente L4/5 und L5/S1, bestehend seit 1998;
Blockierungen der Halswirbelsäule und des Iliosakralgelenks, be-
stehend seit 1999.
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:
Adipositas;
grenzwertige Osteopenie (Knochendichteminderung);
Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte).
Der Versicherte sei seit dem 26. November 1999 bis auf Weiteres zu
100 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Arbeits-
fähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert wer-
den. Ebensowenig seien andere berufliche Tätigkeiten zumutbar. Als the-
rapeutische Massnahmen seien Akupunktur, Krankengymnastik, Schlin-
gentisch, Infiltration-Haustherapie, Injektionstherapie sowie physikalische
und medikamentöse Therapie vorgesehen. Seinem Bericht legte er den
vorerwähnten Bericht über die orthopädische Untersuchung von Dr. med.
E.________ (E. 4.1) sowie jeweils ein MRT und ein CT der Lendenwirbel-
säule bei (IV-Akt. 8, S. 1-4).
6.3 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. April 2001
lagen ausschliesslich die erwähnten beiden Arztberichte vor. Dr. med.
B.________ hat in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2000 in orthopä-
discher Hinsicht die Untersuchungsbefunde von Dr. med. E.________
vom 26. November 2000 weitgehend unverändert übernommen. Wäh-
rend Dr. med. E.________ indessen auf eine aktuell verminderte Belast-
barkeit schloss mit der Möglichkeit, durch zielgerichtete Therapie Be-
schwerdefreiheit zu erreichen, attestierte Dr. med. B.________ eine an-
dauernde, therapeutisch nicht verbesserbare Arbeitsunfähigkeit, welche
er jeweils in den beiden anschliessenden Revisionsverfahren der Jahre
2002 und 2005 bestätigte. Indem damit lediglich Dr. med. B.________
abschliessend eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers feststellte, Dr. med. E.________ demgegenüber die
Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch geeignete Therapien
nicht ausschloss, wichen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die
beiden Mediziner inhaltlich in nicht unerheblicher Weise voneinander ab.
B-6494/2012
Seite 16
6.4 Für die richterliche Würdigung einer medizinischen Beurteilung spielt
die fachliche Qualifikation des beurteilenden Arztes eine erhebliche Rolle
(Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht)
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). In Bezug auf
Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter ausserdem der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. mit weiteren
Hinweisen).
Vorliegend erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Haus-
arzt des Versicherten, Dr. med. B.________, die vorliegenden Röntgen-
bilder sowie den Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. med.
E.________ vom 26. November 2000 in Bezug auf die Auswirkung der
darin ersichtlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit bewusst oder unbe-
wusst (zu Gunsten seines Patienten) überschätzte. Nachdem in jenem
Zeitpunkt lediglich ein Facharztbericht vorlag, der seinerseits die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilte, wäre
rückblickend eine weitergehende Abklärung der invalidisierenden Diagno-
sen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unabdingbar gewe-
sen. Die Vorinstanz hätte nicht lediglich basierend auf die Arbeitsfähig-
keitsbeurteilung des Hausarztes eine Rentenverfügung erlassen dürfen.
Insgesamt hat die Vorinstanz somit den Sachverhalt im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Rentenverfügung offensichtlich unvollständig sowie in einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt, womit sich
die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig erweist. Die
Voraussetzung der Erheblichkeit bedarf bei periodischer Dauerleistung
keiner weiteren Begründung (E. 3.1.2). Damit hat die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes bejaht.
7.
Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
einmal fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, gilt es,
mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzu-
stellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Wie bei einer materiel-
len Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit-
punkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechti-
B-6494/2012
Seite 17
gung und allenfalls der Umfang des künftigen Anspruchs ergeben (Urteil
des Bundesgerichts 8C _818/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1 m.w.H.).
7.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ist
vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und nachfolgend zu prü-
fen verbleibt damit, ob und gegebenenfalls ab und bis wann der Be-
schwerdeführer in einem anspruchsbegründenden Mass invalid war re-
spektive nach wie vor ist.
7.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
B-6494/2012
Seite 18
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
7.4 Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. April 2004 bzw. Art.
28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach ist
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-
validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäl-
liger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men) zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen (Art.
16 ATSG; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 129 V 29 E. 1; BGE 128 V 30
E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a-c).
7.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
8.
Aus den vorliegenden aktuellen Medizinalakten ergibt sich Folgendes:
8.1 Im polydisziplinären Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezem-
ber 2011 stellte die Fachärztin FMH für Innere Medizin Dr. med.
H.________ eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Versicherten
geschilderten Beschwerden und den eher spärlichen klinischen und ra-
diologischen Befunden fest, dies infolge von Symptomausweitung,
Selbstlimitierung und weiteren Inkonsistenzen. Der adipöse Versicherte
B-6494/2012
Seite 19
betreibe kaum sportliche Aktivitäten. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule
habe im Rahmen des normalen Verlaufs bei zunehmendem Alter und zu-
nehmender Dekonditionierung abgenommen. Aus internistisch-rheumato-
logischer Sicht bestehe zum aktuellen Zeitpunkt rein körperlich-somatisch
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte, körperlich
wechselbelastende Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne in rheumatologi-
scher Hinsicht mittels eines Kondition- und Muskeltrainings stufenweise
erhöht werden (IV-Akt. 49.1). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. J.________ vom 3. Oktober 2011 leide der Versicherte an
dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6)
und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Der ge-
sundheitliche Verlauf sei chronifiziert. Allfällige Rehabilitationsbemühun-
gen seien durch eine Psychotherapie vorzubereiten und dann engma-
schig zu begleiten. Es sollten die Schlafstörungen und Schmerzen spezi-
fischer angegangen werden. Dafür sei ein zeitlicher Rahmen von mindes-
tens einem bis eineinhalb Jahren einzurechnen. Die in der freien Wirt-
schaft realisierbare Arbeitsfähigkeit liege mit grosser Wahrscheinlichkeit
schon Jahre zurück. Vermutlich existiere keine zumutbare angepasste
Tätigkeit, die der Versicherte innerhalb eines nützlichen Zeitraums aus-
üben könnte (IV-Akt. 49.2). Im neurologischen Teilgutachten vom 2. Au-
gust 2011 befand Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, es hätten klinisch-neurologisch
keine pathologischen Befunde objektiviert werden können. Die vom Ver-
sicherten beklagte Hypästhesie der ganzen linken Körperseite könne aus
neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Gemäss den Angaben des Ver-
sicherten habe sich vom klinischen Standpunkt aus das gesamte Be-
schwerdebild in den letzten 10 Jahren kaum verändert, respektive sogar
verschlechtert. Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die
damit assoziierte verminderte psycho-physische Leistungsfähigkeit. Es
sei deshalb von einer ausgeprägten Somatisierung auszugehen mit zu-
nehmender psychogener Fixierung und Chronifizierung des gesamten
Beschwerdekomplexes. Aufgrund dieser Chronifizierung und der langjäh-
rigen Arbeitsabstinenz sei angesichts des fortgeschrittenen Alters des
Versicherten kaum mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. In dem
während der Untersuchung präsentierten Zustand sei er überdies kaum
mehr vermittelbar. Es hätte schon im Jahr 1999 alles daran gesetzt wer-
den müssen, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess zu reintegrie-
ren, zumal da ausser leichtgradigen, mehr oder weniger altersentspre-
chenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine medizini-
schen Gründe vorgelegen hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
rechtfertigten (IV-Akt. 49.3).
B-6494/2012
Seite 20
8.2 In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 er-
klärte RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, die durch die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med.
J.________ am 3. Oktober 2011 gestellten Diagnosen seien nicht nach-
vollziehbar begründet und liessen an der Objektivität der Gutachterin
zweifeln. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ebenfalls nicht be-
gründet, insbesondere habe sie keine Einschränkungen der Funktionen
und Fähigkeiten beschrieben und keine psychopathologischen Auffällig-
keiten angegeben (IV-Akt. 51).
8.3 Dr. med. J.________ hielt mit Schreiben vom 12. Januar 2012 in Be-
antwortung der Ergänzungsfragen der kantonalen IV-Stelle fest, bei den
als dissoziative Störungen diagnostizierten körperlichen Befunden handle
es sich um das körperliche Erleben des Versicherten, die individuelle
Wirklichkeit, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden
könne. Da der Versicherte keinen Leidensdruck habe, sei die erforderli-
che Therapie nicht durchführbar. Dass der Versicherte trotz der diagnosti-
zierten Persönlichkeitsstörung erfolgreich eine Schlosserlehre habe ab-
schliessen und anschliessend während 26 Jahren effektiv als Materialprü-
fer/technischer Mitarbeiter habe arbeiten können, sei nicht ungewöhnlich.
Durch die Entwicklung eigener Strategien könnten persönlichkeitsgestörte
Menschen Defizite zu Beginn des Lebens oftmals kompensieren, um
dann bei geringfügigem Anlass vorzeitig auszubrennen und arbeitsunfä-
hig zu werden (IV-Akt. 53, S. 6-7).
8.4 Im Schreiben vom 27. Februar 2012 nahm Dr. med. H.________ er-
gänzend zum "rheumatologischen" Gutachten vom 3. Oktober 2011 (rec-
te: 5. Dezember 2011) Stellung. Aufgrund der radiologischen Aufnahmen
könne nicht auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes in rheumatologischer Hinsicht geschlossen werden. In in-
ternistischer Hinsicht komme differentialdiagnostisch nicht ein Alkohol-
missbrauch für die pathologischen Leberbefunde in Frage (IV-Akt. 53, S.
2-4).
8.5 In seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 erklärte RAD-Arzt Dr. med.
C.________, das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember
2011 sei unbrauchbar. Die in rheumatologischer Hinsicht gestellten Fra-
gen seien nicht oder nur unzureichend beantwortet worden. Die internis-
tisch dargestellte Anamnese beruhe ausschliesslich auf Angaben des
Versicherten. Der grösste Mangel des Gutachtens liege aber in der de
facto fehlenden psychopathologischen Befundgebung. Als "Untersu-
B-6494/2012
Seite 21
chungsbefunde" sei lediglich eine Beurteilung der Persönlichkeit des Ver-
sicherten wiedergegeben worden. Die damit fehlende Untersuchung kön-
ne nicht durch entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert
werden. Es sei deshalb ein neues polydisziplinäres (rheumatologisches,
psychiatrisches und internistisches) Gutachten einzuholen (IV-Akt. 55).
8.6 Das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 stellte in
rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. In der klinischen Untersuchung seien keine wesentlichen
Einschränkungen aufgefallen. Der Versicherte habe ohne Mühe sitzen
und sich ohne sichtbare Behinderung zügig aus- und ankleiden können.
Das Hinken links mit durchgestrecktem, leicht aduziertem und etwas aus-
senrotiertem Bein habe ausgesprochen demonstrativ gewirkt und nicht
mit einer Rücken- oder Gelenkspathologie erklärt werden können. Die
demonstrierte skoliotische Fehlhaltung mit Schultertiefstand rechts im
Stehen habe sich durch Ablenkung im Sitzen problemlos aufrichten las-
sen. Radiologisch sei keine Skoliose der Lenden- oder Brustwirbelsäule
zu erkennen. Die Wirbelsäule sei klinisch in allen Abschnitten frei beweg-
lich. Ebenfalls seien die peripheren Gelenke reizlos und frei beweglich.
Die passiven Bewegungen seien von starken Schmerzen begleitet wor-
den, was der Versicherte aber jeweils erst auf die entsprechenden Rück-
fragen des Gutachters hin kundgetan habe. Auffallend sei das "ausge-
prägte Grimassieren" des Versicherten während den durchgeführten Un-
tersuchungstests gewesen. Es liege insgesamt ein chronisches und the-
rapieresistentes Schmerzsyndrom vor, das organisch-strukturell nicht be-
gründet werden könne, mit einer ausgeprägter Symptomausweitung und
Selbstlimitierung. Rückblickend habe bereits im Jahr 2000, angesichts
der damals erstellten Berichte mit den praktisch unauffälligen radiologi-
schen Befunden und den spärlichen klinischen Pathologien, eine voll-
ständig erhaltene Arbeitsfähigkeit zumindest in körperlich leichten bis mit-
telschweren Tätigkeiten bestanden. Auch wenn aufgrund der Selbstlimi-
tierung eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess un-
wahrscheinlich erscheine, sei medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfä-
higkeit für geeignete berufliche Tätigkeiten gegeben. Die psychiatrische
Teilgutachterin hielt schliesslich fest, aus versicherungspsychiatrischer,
rein theoretischer Sicht lasse sich kein Leiden finden, das eine Arbeitsun-
fähigkeit begründe. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dennoch
erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach der Berentung während der
Dauer von 12 Jahren seinen Weg zurück in den Arbeitsmarkt finden wer-
de. Im Rahmen der Konsensbesprechung fanden die Gutachter keine Di-
agnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemeinsam stell-
B-6494/2012
Seite 22
ten sie hingegen die nachfolgenden Diagnosen ohne eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
chronisches, ausgedehntes Schmerzbild vorwiegend der linken
Körperseite ohne organisch-strukturelles Korrelat mit/bei
o diskreten degenerativen Veränderungen vor allem der
Hals- und Lendenwirbelsäule,
o einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei
muskulärer Insuffizienz und allgemeiner Dekonditionie-
rung,
o aktuell keinen objektivierbaren neurologischen Ausfällen,
o ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung;
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(ICD-10 F68.0);
Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und narzisstischen
Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1);
metabolisches Syndrom mit/bei:
o oberkörperbetonter Adipositas zweiten Grades nach WHO
(BMI von 37.1 Kilogramm/m2, Bauchumfang 128 cm),
o schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 ohne Spät-
folgen,
o unbehandelter schwerer arterieller Hypertonie,
o unbehandelter gemischter Hyperlipidämie,
o medikamentös therapierter Hyperurikämie,
o NASH (nicht alkoholische Steato-Hepatitis);
Status nach zweimaliger Commotio cerebri in den Jahren 1975
und 1976.
Anders als dies Dr. med. J.________ behauptet habe, liege keine Per-
sönlichkeitsstörung vor. Eine solche könne in der Regel auch nicht in nur
einer Befragung erhoben werden. Vorliegend sei der Versicherte nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Fremdanamnestische Angaben
seien der Begutachtung durch Dr. med. J.________ nicht zu entnehmen.
Eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, welche Dr. med.
J.________ ebenfalls diagnostiziert habe, könne allenfalls aufgrund des
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Seite 23
Taubheitsgefühls im linken Arm sowie im linken Bein nachvollzogen wer-
den. Nach dem aktuellen Untersuchungsgespräch sei eine entsprechen-
de Diagnosestellung indessen nicht indiziert, da jene Empfindungsstö-
rungen während des Gesprächs völlig im Hintergrund gestanden und vom
Versicherten erst nach mehrmaligen diesbezüglichen Rückfragen ange-
geben worden seien. Der Versicherte sei sowohl für seinen zuletzt aus-
geübten Beruf als Techniker in einer Nuklearanlage als auch für jede, sei-
nem Alter und Erscheinungsbild (Habitus) entsprechende, zumindest kör-
perlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit uneingeschränkt
arbeitsfähig. Leider sei der Versicherte im Jahre 1999 (recte: Ende Jahr
2000; vgl. Sachverhalt Bst. A) berentet, anstatt – wie aus psychiatrischer
Sicht dringend geboten – ins Erwerbsleben wieder eingegliedert worden.
Mittlerweile sei dessen Gesundheitszustand chronifiziert, er identifiziere
sich mit der Rolle eines Invaliden und könne sich nicht vorstellen, jemals
wieder zu arbeiten. Diese invaliditätsfremden Faktoren müssten indessen
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen werden. Be-
rufliche Massnahmen seien sodann kaum erfolgversprechend angesichts
der festen Überzeugung des Versicherten, invalid zu sein und seiner feh-
lenden Motivation, den gegebenen Zustand zu verbessern (IV-Akt. 59).
8.7 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012 befand der RAD, das für die
streitigen Belange umfassende Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012
sei vollständig und beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Ebenfalls sei
es qualitativ einwandfrei und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, in
sich konsistent sowie in der Begründung nachvollziehbar, weshalb auf
dieses vollumfänglich abgestellt werden könne. Die gesamte Krankheits-
entwicklung werde ausführlich, nachvollziehbar und differenziert darge-
stellt. Das Gutachten habe in seiner Beurteilung den Krankheitsverlauf,
die Anamnese sowie die beklagten Beschwerden berücksichtigt, die me-
dizinische Situation einleuchtend beurteilt und die Schlussfolgerungen
überzeugend begründet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei versi-
cherungsmedizinisch schlüssig und mit den erhobenen medizinischen
Befunden eindeutig erklärbar. Es sei damit seit der letzten Revision von
Oktober 2005 respektive seit der Verfügung vom 2. April 2001 keine Än-
derung des medizinischen Sachverhaltes eingetreten. Die zahlreichen
kardiovaskulären Risikofaktoren, die sich in der aktuellen Untersuchung
ergeben hätten, sprächen ohne klinische oder elektrokardiographische
Hinweise nicht für eine ischämische Herzkrankheit oder eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit. Die angegebene Kraftlosigkeit oder feh-
lende Kondition seien Ausdruck einer allgemeinen Dekonditionierung im
Rahmen der Adipositas. Weder aus internistischer noch aus rheumatolo-
B-6494/2012
Seite 24
gischer oder psychiatrischer Sicht hätten sich Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Aus heutiger Sicht habe bereits im Jahr 2000
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Einschätzung decke sich
auch mit der neurologischen und rheumatologischen Begutachtung des
Jahres 2011, welche keine körperlich-somatische Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit für leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten gefun-
den habe (IV-Akt. 60).
9.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). Nach der
ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten, die
diesen Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa).
9.1 Vorliegend hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012
festgehalten, dass das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezem-
ber 2011, selbst unter Berücksichtigung der Antworten auf die durch die
kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 gestellten Ergänzungsfragen
(IV-Akt. 52), die vorangehend dargestellten Qualitätsanforderungen nicht
erfülle. So könne die de facto fehlende psychopathologische Befundge-
bung, welche den grössten Mangel des Gutachtens darstelle, nicht durch
entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert werden (E. 7.5).
Überdies habe das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli
2012 die bereits in der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom
13. Dezember 2011 durch RAD-Psychiater Dr. med. D.________ (E. 7.2)
geäusserten Kritiken an den im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Ok-
tober 2011 durch Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen bestätigt (E.
7.6). Es fällt schliesslich auf, dass die psychiatrische Teilgutachterin und
der neurologische Teilgutachter der RehaClinic Baden ihre Beurteilungen
der Arbeitsfähigkeit einerseits jeweils als eine blosse Vermutung formu-
lierten und andererseits bei deren Begründung unter anderem IV-fremde
Faktoren (langjährige Arbeitsabstinenz, fortgeschrittenes Alter) berück-
B-6494/2012
Seite 25
sichtigten (vgl. E. 7.1). Insofern handelten die beiden Gutachter der im
Sozialversicherungsrecht geltenden Aufgabenteilung zuwider, wonach es
die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, insbesondere darzutun, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist, und die Frage, ob eine Wiedereingliederung ins Berufs-
leben faktisch möglich und der versicherten Person subjektiv zuzumuten
ist, hingegen die Verwaltung bzw. die Berufsberatung zu beantworten hat
(E. 6.3). Insgesamt erscheint es damit vertretbar, dass die kantonale
IV-Stelle zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie dessen (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähig-
keit auf die Empfehlung ihres RAD hin ein neues Gutachten in Auftrag
gab, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorgehen zu keinem Zeitpunkt
kritisierte.
Wie nachfolgend zu sehen sein wird, hätte die Vorinstanz respektive die
kantonale IV-Stelle dennoch die Ergebnisse des Gutachtens der Reha-
Clinic Baden vom 5. Dezember 2011 insoweit in ihre Überlegung mit ein-
beziehen dürfen, als dass sie der darin aufgeworfenen Frage nach der
Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung des während über 12 Jahren
vom Arbeitsprozess ausgeschiedenen Beschwerdeführers eine besonde-
re Beachtung hätte schenken müssen (vgl. E. 10.4).
9.2 Demgegenüber genügt das durch die kantonale IV-Stelle eingeholte
polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 den bundesge-
richtlich aufgestellten Qualitätsanforderungen. Die Gutachter setzten sich
mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich aus-
einander, klärten nicht nur die subjektiven Klagen, sondern auch die kör-
perlichen Leiden des Beschwerdeführers umfassend ab und nahmen in
der Folge in detaillierter Weise zu dessen Arbeitsfähigkeit Stellung. Die
diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nachvollziehbar,
schlüssig und vollständig. So geht aus dem Gutachten in eindeutiger
Weise hervor, dass der Beschwerdeführer seit jeher sowohl für seinen zu-
letzt ausgeübten Beruf als auch für jede andere körperlich leichte bis mit-
telschwere Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (gewesen) ist
(E. 7.6). Der RAD-ärztlichen Empfehlung vom 19. Juli 2012, auf das Gut-
achten des ZIMB vom 12. Juli 2012 sei abzustellen (E. 7.7), kann dem-
nach gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren denn auch die im Gutachten des ZIMB vom 12. Juli
2012 vorgenommene Beurteilung seines Gesundheitszustandes sowie
die (insbesondere rückblickend) gezogenen Schlüsse auf seine Arbeits-
fähigkeit zu Recht nicht bestritten.
B-6494/2012
Seite 26
10.
In seiner Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2012 macht der Be-
schwerdeführer geltend, im Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwä-
gung sei der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise abzuklären wie im
Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorliegend sei die
Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr
zumutbar.
10.1 Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grund-
satz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu
mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbli-
che Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht
keine Invalidität, womit es an der Anspruchsvoraussetzung für Leistungen
der Invalidenversicherung – insbesondere auch für Eingliederungsmass-
nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht (vgl. E. 6.5) geht nicht nur dem Renten-, son-
dern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22
E. 4a). Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass
eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz-
lich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In der Praxis
kann somit aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeits-
fähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge-
schlossen werden, dies auch bei einem langjährigen Rentenbezug.
10.2 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl-
len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie-
sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen,
bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer respektive beruflich-erwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential effektiv ausgeschöpft
werden konnte. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss
sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Auf-
hebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-
theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in ei-
nem entsprechend tieferen beziehungsweise fehlenden Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklä-
rung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor-
ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10.
September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
B-6494/2012
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10.3 Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass
sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revi-
sions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber
auch Urteil des Bundesgerichts 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2
f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass
die darunter fallenden Invalidenrentenbezüger in dem revisionsrechtli-
chen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) einen Besitzstandesanspruch geltend
machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Aus-
nahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer
langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 und
9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3). Wenn sich in diesen Fällen
keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bie-
ten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliede-
rungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
10.4 Im massgebenden Zeitpunkt vom 12. November 2012 (Datum der
angefochtenen Verfügung) war der am 15. September 1956 geborene
Beschwerdeführer 56 Jahre alt. Er bezog die – ursprünglich zu Unrecht
zugesprochenen – Rentenleistungen seit dem 1. November 2000 und
damit während der Dauer von 12 Jahren. Nachdem das Alter des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom
12. November 2012 das vom Bundesgericht hierfür aufgestellte Kriterium
erfüllt, kann die Selbsteingliederung im vorliegenden Revisionsverfahren
nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden. Vielmehr sind vor-
gängig entsprechende Abklärungen unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände sowie gegebenenfalls beruflich-erwerbliche Massnahmen er-
forderlich. Folglich schlägt sich das medizinisch-theoretisch festgestellte
Leistungsvermögen im vorliegenden Fall nicht eo ipso in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz hat vor Erlass der
angefochtenen Verfügung weder geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine
Selbsteingliederung in die bisherige oder eine neue berufliche Tätigkeit
möglich und zumutbar wäre, noch berufliche Massnahmen zur Wieder-
eingliederung ins Arbeitsleben gewährt. Unter diesen Umständen erweist
sich der bundesverwaltungsgerichtlich zu überprüfende Sachverhalt als
unvollständig erhoben (Art. 43 ff. ATSG).
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Seite 28
10.5 Die kantonale IV-Stelle bringt in ihrer undatierten, durch die Vorin-
stanz mit der Eingabe vom 16. Januar 2013 eingereichten Eingabe
(Sachverhalt Bst. E) hiergegen sinngemäss vor, zur Beurteilung, ob die
bundesgerichtlichen Kriterien für die Annahme einer unzumutbaren
Selbsteingliederung erfüllt sind, sei nicht der Zeitpunkt der Wiedererwä-
gungsverfügung vom 12. November 2012 massgebend, sondern der frü-
here Zeitpunkt der Begutachtung durch die RehaClinic Baden vom 5. De-
zember 2011. Bereits zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer
darüber im Klaren sein müssen, dass er sowohl im Haushalt als auch
ausserhäuslich noch über eine erhebliche Einsatzfähigkeit verfüge und
diese im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht umzusetzen ver-
pflichtet sei.
Mit diesen Ausführungen widerspricht die kantonalen IV-Stelle einerseits
der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung, mit welcher die bisherigen Rentenansprüche
aufgehoben werden, massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 i.f.). Andererseits erscheint die An-
nahme einer bereits vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom
12. November 2012 eingetretenen Pflicht zur Schadensminderung im vor-
liegenden Fall auch nicht als angezeigt, nachdem die RehaClinic Baden
im Gutachten vom 5. Dezember 2011 gerade auf einen unveränderten
Gesundheitszustand und das Fehlen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit
schloss (siehe E. 7.1). Der Beschwerdeführer konnte somit in jenem Zeit-
punkt in gutem Glauben auf eine unveränderte Ausrichtung der bisheri-
gen Rentenleistungen – wie bereits in den vorausgegangenen Revisions-
verfahren der Jahre 2002 und 2005 – hoffen. Die Vorinstanz übersieht
überdies, dass ihr RAD das erwähnte Gutachten der RehaClinic Baden in
seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 als unbrauchbar erklärte (E. 7.5)
und sie selbst am 24. April 2012 einen neuen Gutachtensauftrag ans
ZIMB erteilt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Nachdem der Beschwerde-
führer schliesslich im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung durch das
ZIMB, welche am 27. Juni 2012 sowie am 3. und 10. Juli 2012 stattfand
(vgl. IV-Akt. 58), das 55. Altersjahr bereits erreicht hatte, ändert die er-
wähnte Darlegung der kantonalen IV-Stelle nichts an der vorangehend
festgestellten unvollständigen Sachverhaltsabklärung (E. 10.4).
10.6 Damit kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der
Vertrauensgrundsatz dem Widerruf einer rentenzusprechenden Verfü-
gung nach Ablauf einer gewissen Zeit grundsätzlich entgegensteht, im
vorliegenden Verfahren offen bleiben.
B-6494/2012
Seite 29
11.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht (insbesondere bezüglich
der Eingliederung ins Erwerbsleben) ungenügend abgeklärt hat (vgl. Art.
43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in:
VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61).
11.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
11.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz entgegenstünden. Die Sache ist deshalb zur
Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, zur Durchführung allfäl-
liger weiterer (beruflicher) Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zu-
sätzlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände seine seit jeher vorgelegene Arbeitsfähig-
keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteinglie-
derung realistischerweise noch verwerten kann. Gegebenenfalls ist eine
erwerbsbezogene Abklärung ins Auge zu fassen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2956/2012 vom 25. Juni 2014, E. 9).
12.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückwei-
sung gilt indessen praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
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Seite 30
13.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzuspre-
chende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf
Fr. 1'600.− (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 12. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Prü-
fung beruflicher Massnahmen, zur Durchführung allfälliger weiterer Sach-
verhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'600.– auszurichten.
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Seite 31
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Oktober 2014