B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-650/2014
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Marc Steiner,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle
für den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) am 4. Februar 2013 zum Zi-
vildienst zugelassen. Mit Schreiben vom 15. März 2013 bot ihn das Regi-
onalzentrum (Ort) (Regionalzentrum) zu einem Einführungskurs am 19.
April 2013 auf.
B.
Am 19. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim
Regionalzentrum. Gemäss Aktennotiz teilte er diesem mit, dass er den
Einführungskurs vergessen habe. Am 17. Mai 2013 besuchte er einen
anderen Einführungskurs.
C.
Mit Schreiben vom 13. August 2013 teilte die Zentralstelle dem Be-
schwerdeführer mit, sie leite ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und
gebe ihm Gelegenheit, zu seiner Abwesenheit am Einführungskurs vom
19. April 2013 und zu seinen finanziellen Verhältnissen schriftlich Stellung
zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 auferlegte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– wegen fahrlässigen
Zivildienstversäumnisses (Dispositiv-Ziff. 1). Mangels Angaben zu den
konkreten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ging die Vor-
instanz bei der Bussenbemessung von einem mittleren Einkommen aus.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar
2014 und Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragt einen schriftlichen Verweis, eventua-
liter eine Reduktion der Busse auf Fr. 150.–. Zur Begründung macht er
geltend, er habe am Einführungstag verschlafen. Im Telefongespräch mit
dem Regionalzentrum habe er angeboten, mit 1.5 Stunden Verspätung
am vorgesehenen Einführungskurs teilzunehmen, was abgelehnt worden
sei. Eine Busse von Fr. 300.– stehe in keinem Verhältnis zum begange-
nen Fehler und zu seinem monatlichen Einkommen von Fr. 1'500.–.
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F.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 widerrief die Vorinstanz Ziff. 1 des
Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2014 und auferlegte dem Be-
schwerdeführer neu eine Busse von Fr. 150.–.
G.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. April 2014 mitzuteilen, ob er die
Beschwerde aufrechterhalten oder sie zurückziehen möchte. Gleichzeitig
wies es darauf hin, dass das Verfahren nach unbenutztem Fristablauf
fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer äusserte sich innerhalb der ge-
nannten Frist nicht.
H.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2014 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wur-
de gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung in Bezug auf die Höhe der Busse in
Wiedererwägung gezogen und diesbezüglich neu verfügt.
2.1 Grundsätzlich gilt, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand
der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der
Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Davon
macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz
bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwä-
gung ziehen und neu verfügen kann. Entspricht die Vorinstanz den Be-
gehren des Beschwerdeführers dabei nur teilweise, so ist das Beschwer-
deverfahren fortzusetzen. Die strittig gebliebenen Teile sind von der Be-
schwerdeinstanz zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren des
Beschwerdeführers anerkannt hat, kann das Verfahren als gegenstands-
los geworden abgeschrieben werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteile
des BVGer A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 3.1, A-5998/2010
vom 29. März 2012 E. 2, A-322/2009 vom 14. Juni 2011 E. 6.1; ANDREA
PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 58 N. 45
u. N. 52; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 58 N. 18).
2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme ei-
nen Verweis gemäss Art. 68 Bst. a ZDG beantragt, eventualiter eine Bus-
senreduktion auf Fr. 150.–. Die Vorinstanz hat die in Ziff. 1 des Dispositivs
der Verfügung vom 3. Februar 2014 festgelegte Busse in der Höhe von
Fr. 300.– widerrufen und in ihrer Verfügung vom 12. März 2014 eine re-
duzierte Busse in der Höhe von Fr. 150.– festgelegt. Damit hat sie dem
Eventualbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. In diesem Punkt
ist das Beschwerdeverfahren damit als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
Nachfolgend ist lediglich der noch strittige Punkt zu beurteilen, ob die Vor-
instanz anstelle einer Busse einen schriftlichen Verweis als Disziplinar-
massnahme hätte verfügen müssen.
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Bst. a ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur
Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle. Die Zivildienst-
pflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst
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rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht
(Art. 10 ZDG). Als der Beschwerdeführer am 15. März 2013 zum Besuch
eines Einführungskurses aufgeboten wurde, war der Entscheid über sei-
ne Zulassung vom 4. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 66 ZDG). Er war damit zur Teilnahme am Einfüh-
rungskurs verpflichtet.
3.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig
Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferle-
gen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen;
vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 - 78 ZDG
(Art. 67 Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle
einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verfügen
(Art. 68 ZDG).
3.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in
einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer
besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalperso-
nen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die
Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungs-
behörden. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen,
welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemei-
nen Verwaltungsrechts, 6. A., 2010, N. 1191 f.; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,
2009, § 32 N. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem
Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen
(Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober
2012 E. 2.3, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und
B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3).
4.
4.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfah-
ren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverlet-
zung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person
schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das
Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt.
Im vorliegenden Fall setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 13. August 2013 über die Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens in Kenntnis. Sie verfügte am 3. Februar 2014 eine Disziplinar-
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massnahme. Entsprechend führte sie das Verfahren nicht innerhalb der
gesetzlich vorgegebenen Frist durch.
4.2 Die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Behandlungsfrist für Disziplinar-
verfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des Bundesge-
setzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001
6127, S. 6194). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten,
ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen
können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit
und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des
BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung der 30-tä-
gigen Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Miss-
achtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder
dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Die Nichteinhaltung
der Frist bleibt deshalb unbeachtlich.
5.
Wie in E. 3.2 dargelegt, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmass-
nahme verfügen, wenn ein Disziplinarfehler vorliegt. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Disziplinarfehler gemäss
Art. 67 ZDG begangen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärt, die Ursache für sein Nichterscheinen
und "Vergessen" sei, dass er verschlafen habe. Am Telefon habe er an-
geboten, mit 1.5 Stunden Verspätung am Einführungstag teilzunehmen,
was jedoch abgelehnt worden sei. Durch sein Nichterscheinen seien, ab-
gesehen vom Telefonanruf, keinerlei direkte Umstände für weitere Perso-
nen entstanden.
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer habe den Einführungskurs gemäss seiner te-
lefonischen Stellungnahme vergessen. Sie wertete das Nichterscheinen
des Beschwerdeführers am Einführungstag als pflichtwidrig unvorsichtig
und damit als fahrlässiges Zivildienstversäumnis gemäss Art. 74 Abs. 1
ZDG. Sie beurteilte die Pflichtverletzung als leichten Fall (Art. 74 Abs. 3
ZDG), da es sich um das erste Aufgebot zum Einführungskurs handelte
und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen Einführungskurs
besucht hatte. Einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Urteil des BVGer
B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1; WALTER HINTERBERGER, Dis-
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ziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen
Dienstes, 1986, S. 113 ff.) erkannte sie nicht.
5.2 Diese juristische Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers
ist nicht zu beanstanden. Ob er den Einführungskurs vergass oder ver-
schlief, ändert an der Beurteilung nichts. Auch für den Fall des Verschla-
fens wäre sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen und der
Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses nach Art. 74 Abs. 1
ZDG erfüllt.
5.3 Der Beschwerdeführer hat demnach einen Disziplinarfehler began-
gen; die Voraussetzungen für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme
durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 ZDG sind erfüllt.
6.
Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmass-
nahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorle-
ben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
6.1 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes-
gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf-
grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten,
das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die dar-
in zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia
100 E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinar-
massnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungser-
messen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013,
N. 1047); sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder ei-
ne Busse bis Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne
des Opportunitätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten,
wenn Belehrung und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteile
des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4 und B-5352/2011
vom 1. Februar 2012 E. 6.1; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 335 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 1205; HINTERBERGER, S. 351 ff.).
Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebe-
nen Bemessungsfaktoren (Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Okto-
ber 2012 E. 5.4 und B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1;
HINTERBERGER, S. 361).
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6.2 Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung äussert sich zum Verschulden
des Beschwerdeführers wie folgt:
"Im Rahmen der Beurteilung Ihres Verschuldens wurde nicht nachvollzieh-
bar, warum Sie den Einführungskurs vergessen haben. So wäre es Ihnen
ohne Weiteres zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass Sie den Termin
nicht vergessen. Zu Ihren Gunsten spricht, dass Sie in der Zwischenzeit ei-
nen Einführungskurs besucht haben. Zudem berücksichtigen wir, dass es
sich hier um eine erstmalige Pflichtverletzung handelt. Ihr Verschulden ist im
Lichte des Gesagten als leicht einzustufen. Da Sie zu Ihren finanziellen Ver-
hältnissen keine Angaben gemacht haben, gehen wir in freier Beweiswürdi-
gung von einem mittleren Einkommen aus, wonach ein Busse von Fr. 300.−
als angemessen erscheint."
Damit wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht gewertet.
Beweggründe und Vorleben sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz be-
rücksichtigte als entlastenden Moment, dass der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich einen Einführungskurs besuchte. Zu Gunsten des Be-
schwerdeführers wurde unter dem Aspekt der bisherigen Führung im Zi-
vildienst beachtet, dass es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung han-
delte. In der neuen Verfügung vom 12. März 2014, mit welcher die Vorin-
stanz die Busse auf Fr. 150.– reduzierte, finden sich ebenfalls Ausführun-
gen zum Verschulden des Beschwerdeführers. Darin wird an der Qualifi-
zierung des leichten Verschuldens festgehalten. Das Verschulden könne
nicht als sehr leicht eingestuft werden, weil sich der Beschwerdeführer
von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unbeeindruckt gezeigt und
keine Stellungnahme bezüglich seines Nichterscheinens am Einfüh-
rungskurs eingereicht habe. Er zeige somit weder Einsicht noch Reue für
sein pflichtwidriges Verhalten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weder in seiner Beschwerde vom
6. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 20. Februar 2014 Gründe
geltend, die den Schluss nahelegen würden, sein Verschulden sei sehr
leicht. Er weist lediglich darauf hin, dass er verschlafen und angeboten
habe, mit 1.5 Stunden Verspätung am Kurs teilzunehmen. Dies sei abge-
lehnt worden. Weiter seien, mit Ausnahme des Telefonanrufs, keinerlei di-
rekte Umstände für weitere Personen entstanden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinar-
massnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Das
Verschulden wurde zu Recht als leicht qualifiziert. Weiter sind keine An-
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haltspunkte ersichtlich, das Verschulden als noch geringfügiger, etwa als
besonders leicht, einzustufen.
7.
7.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art
und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hi-
nauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten
Dienstbetriebs zu verhindern (vgl. Urteile des BVGer B-582/2012 vom
25. Oktober 2012 E. 6.1 und B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen; vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 32 N. 53). So-
wohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist,
als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive
Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass
der Betroffene künftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl.
HINTERBERGER, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen Massnahmenemp-
fänglichkeit eine Rolle (vgl. HINTERBERGER, S. 389 ff.).
7.2 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vorin-
stanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis
(Art. 68 Bst. a ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwer-
deführer eine Busse aufzuerlegen. Anlass hierfür bildete eine erstmalige,
als leichter Fall qualifizierte Pflichtverletzung, bezüglich welcher dem Be-
schwerdeführer leichtes Verschulden vorzuwerfen ist. Mit Blick auf seine
unzulängliche Mitwirkung im vorinstanzlichen Disziplinarverfahren scheint
eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, ihn zu veranlassen, seinen
dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken. Die ausge-
sprochene Busse ist angesichts der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers zumutbar. Seinem Eventualbegehren, die Busse sei auf Fr. 150.–
zu reduzieren, wurde mit neuer Verfügung der Vorinstanz vom 12. März
2014 entsprochen (siehe E. 2.2).
8.
Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Bus-
se sei auf Fr. 150.– zu reduzieren. Soweit sich die Beschwerde gegen
den Entscheid der Vorinstanz richtet, eine Busse und nicht einen schriftli-
chen Verweis als Disziplinarmassnahme vorzusehen, ist die Beschwerde
abzuweisen.
B-650/2014
Seite 10
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerde-
führung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im
vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschä-
digungen zuzusprechen.
10.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde
an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid
endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die disziplinarische Busse
sei auf Fr. 150.– zu reduzieren, wird das Beschwerdeverfahren als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers, als Disziplinarmassnahme sei ein
Verweis statt einer Busse auszusprechen, wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP 67242; Einschreiben; Vorakte zurück).
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 4. November 2014