B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-650/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Zent-
ralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 14. April 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung
von 182 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer hiervon einzig einen Diensttag (Einführungs-
kurs) absolviert hat,
dass die Regionalzentren Luzern und Rüti dem Beschwerdeführer in den
Jahren 2012 bis 2014 drei Dienstverschiebungen gewährt haben,
dass das Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an seine Einsatz-
pflicht für das Jahr 2015 (mindestens 54 Diensttage) erinnert und ihn auf-
gefordert hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer nach mehreren Telefon-
und E-Mailkontakten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ermahnt hat, bis
zum 28. Februar 2015 eine Einsatzvereinbarung für den Zivildiensteinsatz
für das Jahr 2015 von mindestens 54 Diensttagen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ein Ge-
such um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Gespräch mit dem
Regionalzentrum am 31. März 2015 sein Gesuch um vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst mit Schreiben vom 7. Mai 2014 (recte: 2015) erneuert
und vor allem gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat,
dass er dem Regionalzentrum ein Arztzeugnis von PD Dr. med. Y._______,
vom 2. April 2015 beigelegt hat, in welchem insbesondere festgehalten
wird, der Beschwerdeführer sei wegen einer schwerwiegenden neuroti-
schen Aggressionshemmung mit zwanghaften und depressiv gefärbten Zü-
gen nicht zivildiensttauglich, weshalb es dringend angezeigt sei, ihn von
der Zivildienstpflicht zu befreien,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Regionalzentrums vom
9. Juli 2015 zur medizinischen Abklärung bei Dr. med. Dipl. Psych.
Z._______ (nachfolgend: Vertrauensarzt) aufgeboten worden ist,
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dass der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 3. Oktober 2015 unter an-
derem festgehalten hat, es sei beim Beschwerdeführer keine namhafte
psychiatrische Störung eruierbar, die Beschwerden einer Anpassungsstö-
rung mit egoistischen Elementen und die akzentuierten Persönlichkeits-
züge seien zudem innerhalb normaler psychischer Schwankungsbreiten
und eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten,
dass der Vertrauensarzt weiter ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei
aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und es
seien keine Gefährdungen/Eventualitäten ersichtlich, die die Dienstpflicht
beeinträchtigen könnten,
dass die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivil-
dienst mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 insbesondere mit Verweis
auf die vorhandene Arbeitsfähigkeit abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den sinngemässen Anträ-
gen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer
Neubeurteilung durch einen anderen Vertrauensarzt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
(Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
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dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus
dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG);
dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ver-
fügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeits-
unfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militär-
dienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG);
dass sich die zivildienstpflichtige Person mit Bezug auf ihren Einsatz den
zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchun-
gen zu unterziehen hat (Art. 33 Abs. 1 ZDG);
dass die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrau-
ensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähig-
keit untersuchen lassen kann, wobei die Vertrauensärztin oder der Vertrau-
ensarzt eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zu-
ständigen Stelle sein kann (Art. 18 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01;
dass der Vertrauensarzt in diesem Fall der Vollzugsstelle mitteilt, in wel-
chem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche
Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen (Art. 18 Abs. 2 ZDV);
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 ZDV als dauernd arbeitsunfähig insbesondere
eine zivildienstpflichtige Person gilt, welcher durch die zuständigen Stellen
ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde;
dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt beizuziehen
hat (Art. 18 Abs. 3 in fine ZDV);
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 18 Abs. 4 ZDV eine zivildienstpflichtige
Person zudem als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann, wenn diese
unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodi-
schem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähig-
keit führt;
dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen einen Vertrauensarzt beizuziehen
hat (Art. 18 Abs. 4 in fine ZDV);
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dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden kann;
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt und in der Begründung ausführt, er könne aus medi-
zinischen Gründen keinen Zivildienst leisten und der stetige Druck des Zi-
vildienstamtes und seines Arbeitgebers habe ihn geschwächt und sehr be-
lastet, weshalb er an Konzentrations- und Schlafstörungen leide;
dass er weiter geltend macht, er habe Angst, seinen Verpflichtungen als
Arbeitnehmer, Student, Familienmitglied und Partner nicht mehr nachzu-
kommen und seine Karrieremöglichkeiten zu verbauen, sollte er gezwun-
gen sein, den Zivildienst inmitten seiner Ausbildung und Arbeitstätigkeit
einzuschieben;
dass der Beschwerdeführer eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung
durch die Vorinstanz beantragt, zumal er vom bisherigen Vertrauensarzt
nicht richtig verstanden worden und mit dessen oberflächlichen Beurteilung
nicht einverstanden sei;
dass die Vorinstanz erwidert, dass keiner der untersuchenden Ärzte beim
Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt
habe;
dass die medizinische Abklärung durch den Vertrauensarzt soweit ersicht-
lich korrekt und vollständig erfolgt sei, weshalb kein Anlass bestehe, den
Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch einen anderen Vertrauensarzt
untersuchen zu lassen, zumal eine solche Untersuchung aufgrund der
offensichtlichen Arbeitsfähigkeit nicht verhältnismässig sei;
dass die Vorinstanz weiter vorbringt, der Beschwerdeführer hätte die Leis-
tung des Zivildienstes in seine persönliche Lebens- und Karriereplanung
einbeziehen müssen und dass eine angeblich drohende Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers miss-
bräuchlich im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. a OR wäre;
dass in medizinischer Hinsicht weder Dr. Y._______ in der Beurteilung vom
2. April 2015 noch eine hierfür zuständige Behörde dem Beschwerdeführer
eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 Prozent bescheinigen,
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dass im Gegenteil der Vertrauensarzt dem Beschwerdeführer in der medi-
zinischen Beurteilung vom 3. Oktober 2015 eine aus psychiatrischer Sicht
100-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert,
dass auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, seine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit sei aktuell im geforderten Masse eingeschränkt,
arbeitet er doch seit rund 1.5 Jahren bei seinem Arbeitgeber mit einem
90%-Pensum,
dass somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Belege auf eine
schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten,
welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, im Sinne von
Art. 18 Abs. 4 ZDV schliessen lassen;
dass zudem die geltend gemachte Existenzangst nicht das nach Gesetz
und Verordnung geforderte Mass für eine vorzeitige Entlassung aus der
Zivildienstpflicht erreicht (vgl. auch Urteil des BVGer B-2785/2008 vom
29. Oktober 2008 E. 5 ff.);
dass er im Übrigen sein Gesuch mit den Ängsten, seinen Verpflichtungen
als Arbeitnehmer, Student, Familienmitglied und Partner nicht mehr nach-
zukommen und seine Karrieremöglichkeiten zu verbauen, sollte er ge-
zwungen sein, den Zivildienst inmitten seiner Ausbildung und Arbeitstätig-
keit einzuschieben, und somit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begründet;
dass diese Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe darstellen, um
vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden, zumal der Beschwerde-
führer seit April 2011 von der Pflicht zur Leistung des Zivildienstes wusste
und die Leistung des Zivildienstes in die persönliche Lebens- und Karrie-
replanung hätte miteinbeziehen müssen (Urteil des BVGer B-2591/2014
vom 27. August 2014);
dass solche Vorbringen allenfalls im Rahmen eines Dienstverschiebungs-
gesuchs geprüft werden können (vgl. Art. 46 Abs. 3 ZDV),
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch frei steht, Einsatzmög-
lichkeiten mit Pflichtenheft zu suchen, in welchen die psychische Belastung
nicht grösser ist als in seinem Beruf und im Alltag;
dass auf die Erhebung von weiteren Beweisen, insbesondere die Anord-
nung einer zweiten vertrauensärztlichen Untersuchung, verzichtet werden
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kann, zumal die vorhandenen Akten die richtige und vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben (vgl. zum Ganzen an-
stelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen),
dass somit aufgrund der bestehenden Aktenlage keine rechtserheblichen
Gründe vorlagen, das Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst gutzu-
heissen, weshalb die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 10. Dezember
2015 zu Recht abgewiesen hat;
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen
ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65
Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten retour)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 52718; Einschreiben; Beilagen: Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 24. Mai 2016