B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6503/2014
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter David Aschmann; Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
Novartis AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus R. Frick,
Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 55201/2013 LUXOR.
B-6503/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 2013 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke LUXOR
mit dem Gesuch Nr. 55201/2013 zur Eintragung im schweizerischen Mar-
kenregister an. Die Marke wurde für die folgenden Waren und Dienstleis-
tungen hinterlegt:
Klasse 9: Mikroskop zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie
Klasse 10: Chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen
Chirurgie
B.
Am 12. Juli 2013 beanstandete die Vorinstanz, die hinterlegte Marke sei
als geografische Herkunftsangabe Bestandteil des Gemeinguts und über-
dies irreführend.
C.
Innert verlängerter Frist vertrat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. November 2013 die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig,
da die massgeblichen Verkehrskreise der Augenchirurgen darin keinen
Hinweis auf die Stadt Luxor oder die Tempelanlagen, sondern vielmehr
eine fantasievolle Wortschöpfung aus "Lux" im Sinne des lateinischen
Lichts und "Or" im Sinne von Gold auf Französisch erblickten. Licht habe
in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung, weshalb die massge-
blichen Verkehrskreise das Zeichen automatisch in diesem Zusammen-
hang sehen würden. Dies werde auch durch die häufige Verwendung des
Bestandteils "Lux" in anderen Marken derselben Branche verdeutlicht. Lux
sei als Einheit für die Lichtstärke sowie als Abkürzung für Luxus, luxe oder
luxury bekannt. Mit zahlreichen Belegen und Hinweisen auf Internetseiten
zeigte die Beschwerdeführerin auf, dass ein Zusammenhang zwischen
"Lux" und Augenheilkunde bestehe sowie dass Luxor auch in anderen
Branchen verwendet wird und auch in diesem Sinn mehrdeutig sei.
Luxor und Ägypten kämen für die massgeblichen Verkehrskreise offen-
sichtlich nicht als Produktionsort für die beanspruchten Waren in Frage, da
eine MedTech-Industrie nur in hochindustrialisierten Staaten vorkomme
und in Ägypten gänzlich undenkbar sei. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis
für das Zeichen, da die Marke mittels Schutzerstreckung inzwischen auch
in Ägypten für die Warenklassen 9 und 10 registriert sei.
B-6503/2014
Seite 3
Ferner verstosse eine Schutzverweigerung gegen den Gleichbehand-
lungsgrundsatz, da das Zeichen "LUXOR" bei früheren Anmeldungen ge-
schützt worden sei. Diesbezüglich werden gleichnamige Marken für die
Klasse 14 (hauptsächlich Uhren und deren Bestandteile) sowie für die
Klasse 9 (technische Geräte wie Mikrophone, Lautsprecher, Monitore etc.)
genannt.
Mit Schreiben vom 6. und 13. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdefüh-
rerin diese Vorbringen mit der Mitteilung, dass LUXOR und LuxOr inzwi-
schen auch als nationale Marken in Ägypten geschützt seien.
D.
In ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an der Rück-
weisung des Markeneintragungsgesuches fest und vertrat die Auffassung,
dass Luxor eine eigenständige Bedeutung als geografischer Name auf-
weise, weshalb eine mögliche Aufteilung in die Bestandteile "Lux" und Or"
unbeachtlich sei. Auch die Schreibweise in Grossbuchstaben spreche ge-
gen eine solche Aufteilung, und es liege kein klar erkennbarer Symbolgeh-
alt im Sinne der Rechtsprechung vor. In Bezug auf die massgeblichen Ver-
kehrskreise ging sie davon aus, dass es sich "in erster Linie" um Fachspe-
zialisten der chirurgischen Ophthalmologie handle. Luxor sei entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Reisedestina-
tion bekannt und käme gemäss den Kriterien der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als Produktionsort für die beanspruchten Waren in Frage.
Zudem weise LUXOR nicht nur auf den gleichnamigen Ort hin, sondern
lasse den Abnehmer erwarten, dass die beanspruchten Waren aus Ägyp-
ten stammten, welches als Land über eine relativ stark entwickelte Indust-
rie, auch mit Unternehmen in der medizinaltechnischen Branche, verfüge.
Bei den in Ägypten registrierten Marken sei nicht klar, ob es sich um reine
Wortmarken handle, weshalb die Vorinstanz hierzu keine Stellung nehmen
könne. In Bezug auf die gerügte Ungleichbehandlung führte sie aus, dass
die von der Beschwerdeführerin erwähnten Eintragungen vor mehr als acht
Jahren stattfanden und daher für die Gleichbehandlung unbeachtlich
seien. Auch die Vorinstanz untermauert ihren Standpunkt mit diversen Text-
und Bildauszügen aus dem Internet.
B-6503/2014
Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin erwiderte mit Schreiben vom 22. April 2014, dass
es sich bei den ägyptischen Eintragungen um reine Wortmarken handle.
Aus den eingereichten Unterlagen gehe weiter hervor, dass das ägyptische
Markenamt die beiden Marken explizit als kennzeichnungskräftig und nicht
irreführend beurteilt habe. Daher sei die vorliegende Wortmarke analog zur
bereits registrierten CH-Marke Nr. 655314 LUXOR (fig.) ins schweizerische
Markenregister einzutragen.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 liess die Vorinstanz die Beanstandung
aufgrund der Zugehörigkeit des Zeichens zum Gemeingut fallen. Gleich-
zeitig hielt sie aber daran fest, dass die Marke irreführend sei, und machte
geltend, dass es sich bei LUXOR nicht um eine direkte, sondern eine indi-
rekte Herkunftsangabe handle. Den massgeblichen Verkehrskreisen sei
bewusst, dass "in Luxor" keine Industrie oder Infrastruktur für die bean-
spruchten Waren existiere. Da Luxor mit seinen Tempelanlagen eine Se-
henswürdigkeit und ein Wahrzeichen für Ägypten sei, löse es jedoch eine
Ideenverbindung zu Ägypten aus und erwecke daher eine irreführende
Herkunftserwartung. In Bezug auf die Frage der Gleichbehandlung mit der
CH-Marke Nr. 655314 LUXOR (fig.) verneinte sie aufgrund der graphischen
Ausgestaltung eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Wortmarke.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2014 auf
eine weitere Stellungnahme, worauf die Vorinstanz am 9. Oktober 2014
eine beschwerdefähige Verfügung erliess.
In dieser Verfügung erörtert die Vorinstanz unter anderem die höchstrich-
terliche Praxis zum Erfahrungssatz bezüglich geographischer Herkunfts-
angaben sowie zu den Ausnahmen hierzu. Weiter begründet sie darin ihren
Standpunkt bezüglich Luxor als indirekte Herkunftsangabe und unter-
streicht hierbei die Bedeutung von LUXOR als Kulturstätte, als UNESCO-
Weltkulturerbe sowie als Wahrzeichen Ägyptens mit nationaler und inter-
nationaler Ausstrahlung; alles mit Verweis auf zahlreiche Beweismittelbei-
lagen. Entsprechend prüft und verneint die Vorinstanz das Vorhandensein
eines Ausnahmetatbestandes in Bezug auf das Land Ägypten, insbeson-
dere auch mit Bezug auf das Vorhandensein einer Möglichkeit zur Produk-
tion der fraglichen Waren, und kommt zum Schluss, dass nicht von einer
sachlichen Unmöglichkeit derselben ausgegangen werden könne.
B-6503/2014
Seite 5
Allein die Anspielung auf Licht und Gold genüge nicht bzw. stelle noch kei-
nen offensichtlichen Hinweis auf einen klar erkennbaren Symbolgehalt dar,
welcher sich in eindeutiger Weise auf eine andere Eigenschaft als die Her-
kunft beziehe. Auch diesbezüglich beruft sich die Vorinstanz auf Beispiele
aus der Praxis. In Bezug auf die zum Gleichbehandlungsgebot herangezo-
genen Beispiele beruft sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass eine ein-
zelne Eintragung noch keine Praxis ausmache, sowie auf die fehlende Ver-
gleichbarkeit infolge unterschiedlicher Waren, des Alters der Voreintragun-
gen sowie des Vorhandenseins bzw. eben Fehlens von graphischen
Bildelementen in den zu vergleichenden Marken.
H.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 7. November
2014 eine umfangreiche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie stellt darin folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 9. Ok-
tober 2014 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 55201/2013 –
"LUXOR" sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Zeichen
LUXOR vollumfänglich für alle beanspruchten Waren ins Schweizer Mar-
kenregister einzutragen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass gemäss Art. 22
Abs. 1 TRIPS nur eine zu schützende geografische Angabe vorliege, wenn
"eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes
Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geographischen Ursprung zu-
zuschreiben sei". Zwischen der Stadt Luxor und den beanspruchten Wa-
ren, die als Augenchirurgieinstrumente bezeichnet werden könnten, be-
stehe keine Beziehung, weshalb die Verweigerung des Markenschutzes
das TRIPS-Abkommen verletze. Auch Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pari-
serverbandsübereinkunft sei verletzt, da Luxor nicht als Ursprungsort der
fraglichen Erzeugnisse in Frage komme. Ihr Ruf, Qualität oder ein anderes
bestimmtes Merkmal seien allein auf die Markeninhaberin Novartis und
nicht auf den geografisch bestimmbaren Ort Luxor zurückzuführen. Geo-
grafische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskrei-
sen nach den gesamten konkreten Umständen nicht als geographischer
Herkunftshinwies verstanden werden, gälten nicht als Herkunftsangabe im
Sinne von Art. 47 Abs. 2 MSchG. Das Vorliegen einer Herkunftsangabe
B-6503/2014
Seite 6
beurteile sich stets in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen und im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise. Luxor als
direkte geografische Bezeichnung stelle keine indirekte Herkunftsangabe
dar.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Erfahrungssatz, wonach
eine geografische Angabe im Allgemeinen eine Herkunftserwartung in Be-
zug auf die damit gekennzeichneten Waren hervorrufe, gehe auf einen
Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1967 zurück, sei bisher nie konkret
überprüft worden und sei angesichts der allgegenwärtigen Globalisierung
und veränderten Betrachtungsweisen veraltet und spekulativ. Es entspre-
che der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Konsumenten bei einer geo-
grafischen Angabe nur dann eine Herkunftserwartung entwickeln, wenn
der jeweilige Ort einen besonderen Ruf für die damit gekennzeichnete
Ware geniesse. Im Rahmen der internationalen Rechtsharmonisierung sei
zu beachten, dass soweit ersichtlich, kein anderes Land eine derart
Strenge Praxis zur Markeneintragung wie die Schweiz kenne.
Von den massgebenden Verkehrskreisen, welche ausschliesslich und nicht
lediglich in erster Linie aus Augenchirurgen bestünden, dürfe eine erhöhte
Aufmerksamkeit sowie fachspezifische Kenntnisse vorausgesetzt werden.
Hierzu gehörten sowohl die Kenntnis von "Lux" als lateinischer Begriff für
Licht und als Einheit der Beleuchtungsstärke, wie auch die Kenntnis, dass
eine Produktion der fraglichen Waren in Ägypten nicht möglich sei. In den
Augen der massgeblichen Verkehrskreise dominiere der nichtgeografi-
sche, symbolische Gehalt, was die Beschwerdeführerin unter anderem an-
hand des Praxisbeispiels der Rekurskommission für Geistiges Eigentum
(RKGE) zur aufteilbaren Marke Volterra illustriert.
Bei Luxor in Alleinstellung denke man nicht an die Luxor-Tempel-Stätten,
wobei diese ohnehin nicht als Symbol für ganz Ägypten wahrgenommen
würden. Die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich, indem sie zu-
nächst eine direkte, dann eine indirekte Herkunftsangabe annehme. Die
Stadt Luxor könne keine indirekte Herkunftsangabe darstellen, da es be-
reits eine exakte geografische Bezeichnung und kein indirektes lokales
Symbol darstelle.
Mit Hinweis auf die hohen Umsatzzahlen bezüglich des Luxor-Mikroskops
sowie weitere Beweismittel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
die Marke LUXOR im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren für
B-6503/2014
Seite 7
die massgebenden Verkehrskreise bereits derart bekannt sei, dass die ge-
ografische Bedeutung völlig in den Hintergrund rücke. Mithin habe das Zei-
chen eine "secondary meaning" erreicht, welche die Irreführungsgefahr
ebenfalls ausschliesse.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 verweist die Vorinstanz vorab
auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und hält im Ergebnis
an ihrer Argumentation fest.
Sie weist auf die Bedeutung des TRIPS-Abkommens als Minimalstandard
hin, begründet, dass für die Annahme einer geografischen Herkunftsan-
gabe seit Erlass des geltenden Markenschutzgesetzes kein bestimmter
Ruf erforderlich sei und macht geltend, dass die nationalen Vorschriften
strenger als das TRIPS-Abkommen seien. Der Erfahrungssatz in Bezug
auf Herkunftsangaben entspreche der konstanten, aktuellen bundesge-
richtlichen Praxis und sei mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse
nicht überholt. Zum Vorwurf der Widersprüchlichkeit kontert die Vorinstanz,
die Zurückweisung des Zeichens im Sinne einer direkten Herkunftsangabe
habe sich nicht auf die Tempelanlagen, sondern auf die Stadt bezogen. Die
in der Verfügung geltend gemachte Zurückweisung aufgrund einer indirek-
ten Herkunftsangabe beziehe sich dagegen "offensichtlich" auf die Tempel-
stätten, deren hohe Bedeutung sie zu einem Wahrzeichen für ganz Ägyp-
ten mache. Bei indirekten Herkunftsangaben spiele es keine Rolle, dass
niemand eine Herkunft unmittelbar vom bezeichneten Ort erwarte. Die
fachspezifischen Kenntnisse der massgeblichen Verkehrskreise seien für
die Herkunftserwartung unbeachtlich, da sich die Kenntnisse der Fachleute
nicht auf die wirtschaftlichen und industriellen Gegebenheiten in Ägypten
beziehen.
Weiter führt die Vorinstanz an, dass die Bekanntheit des Zeichens noch
nichts über das Fehlen einer Irreführungsgefahr aussage, denn bei Ver-
kehrskreisen mit Fachkenntnissen sei auch auf das Verständnis von neu
eintretenden Marktteilnehmern, welche erstmals mit einem Zeichen in Kon-
takt kommen, abzustellen. Zudem könne die Bekanntheit als Marke nur im
Sinne einer "secondary meaning" berücksichtigt werden, wobei das Vorlie-
gen einer solchen von der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde gel-
tend gemacht worden sei. Diese neue Sachverhaltsbehauptung habe von
der Vorinstanz gar nicht geprüft werden können, weshalb sie unberücksich-
tigt bleiben müsse. Es könne ohnehin keine "secondary meaning" ange-
B-6503/2014
Seite 8
nommen werden, da hierfür mangels Gutachten zum Verständnis der be-
troffenen Verkehrskreise eine zehnjährige markenmässige Verwendung
vorzuliegen habe. Die Irreführungsgefahr beziehe sich auf die geografi-
sche Herkunft der Waren und nicht auf die betriebliche, weshalb die Be-
kanntheit des Unternehmens für das Vorliegen einer "secondary meaning"
noch nicht genug sei. Es müsse vielmehr der Verlust der herkunftsbezoge-
nen Bedeutung im relevanten Kontext nachgewiesen werden, was vorlie-
gend nicht gegeben sei.
J.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 verlangte die Beschwerdeführerin im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu replizieren, eventualiter eine
schriftliche Replik einreichen zu können.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik und/oder
zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung angesetzt.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 13. März 2015 eine
Fristverlängerung und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer öf-
fentlichen Verhandlung im Nachgang zum zweiten Schriftenwechsel.
Mit Verfügungen vom 16. März und 29. April 2015 wurde die Frist für die
Einreichung der schriftlichen Replik bis zum 1. Mai 2015 erstreckt und das
Datum der Verhandlung auf den 8. Juni 2015 festgesetzt.
K.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 29. April 2015 weitere Be-
lege ein, welche ihrer Meinung nach gegen eine Herkunftserwartung durch
die massgeblichen Verkehrskreise für die Marke LUXOR sprechen. Unter
anderem macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der um-
strittenen Irreführungsgefahr Markeneintragungen von LUXOR in Ägypten,
der Europäischen Union, den USA und Neuseeland geltend.
Sie beansprucht Gleichbehandlung mit den in den Richtlinien der Vo-
rinstanz genannten Beispielmarken SAHARA für Papier und MATTER-
HORN für Bananen, insbesondere mit den CH-Marken SAHARA
Nr. 544'469 für z.B. Wasch- und Bleichmittel der Klasse 3 und Nr. 474'206
für Papier der Klasse 16. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Er-
fahrungssatz der Herkunftserwartung bei einer geografischen Angabe ver-
altet und ohne empirische Grundlage sei. Die Beschwerdeführerin verweist
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht
B-6503/2014
Seite 9
jede direkte geografische Angabe auch gleichzeitig eine indirekte Her-
kunftsangabe für das entsprechende Land sein könne, weil sonst der Aus-
nahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit seines Regelungsum-
fangs gänzlich beraubt würde.
Die Vorinstanz setze das Wort Luxor in unzulässiger Weise mit den Tem-
pelanlagen gleich. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Bekanntheit
eines Zeichens auch ohne das Vorliegen der strengen Voraussetzungen
für eine "secondary meaning" berücksichtigt werden könne. Schliesslich
beruft sie sich auf den Grundsatz, wonach Marken in Grenzfällen einzutra-
gen seien. Die erfolgte Registrierung der CH-Bildmarke Nr. 655'314
LUXOR (fig). zeige, dass es sich beim Wortzeichen LUXOR auch in den
Augen der Vorinstanz um einen Grenzfall handle.
L.
In ihrer Duplik vom 28. Mai 2015 erwähnt die Vorinstanz unter anderem die
Besonderheit, dass LUXOR sowohl eine ägyptische Stadt wie auch die
weltberühmte Tempelanlage bezeichne. Das Verständnis als Tempelan-
lage stehe im Vordergrund, weshalb diesbezüglich von vornherein eine in-
direkte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Dabei komme es wie bereits er-
wähnt nicht darauf an, dass niemand eine Herkunft direkt von einem damit
bezeichneten Platz erwarte; daran ändere auch die neuere Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nichts. Weiter seien mehrdeutige
Begriffe im Rechtssinne nur solche, denen insgesamt eine weitere Bedeu-
tung zukomme. Auch in beispielsweise "Arth-Goldau" könne man die Sinn-
gehalte Art und Gold herauslösen, was wie bei LUXOR aber nur als geo-
grafischer Name und nicht als "Fantasiezeichen" bewertet werden könne.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der Schweizeri-
schen Ophthalmologischen Gesellschaft enthalte nur die Vermutung, dass
LUXOR von Augenärzten "wohl eher" symbolisch verstanden werde, womit
dieses jedoch noch nicht massgeblich sei. Es bestehe kein Anspruch auf
Gleichbehandlung mit den Marken SAHARA, da diese geografische An-
gabe keinem einzelnen Land zugeordnet werden könne und auch, weil die
Eintragung für andere Waren als die in casu beanspruchten, bestehe. Aus-
serdem könne sich die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des An-
spruchs auf Gleichbehandlung nicht auf fiktive Beispiele, die in den Richt-
linien genannt werden, beziehen.
M.
Am 8. Juni 2015 wurde in St. Gallen eine mündliche und öffentliche Ver-
B-6503/2014
Seite 10
handlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz erschienen. Sowohl die Beschwerdeführerin
als auch die Vorinstanz hielten an ihren Anträgen und der Begründung aus
dem Schriftenwechsel fest. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Be-
weismittel ein, um Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil Luxor in
anderen Ländern, die Kritik am Erfahrungssatz sowie die Bekanntheit des
Zeichens Luxor für Augenchirurgiemikroskope zu untermauern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügungen in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben werden (Art. 31 und 33 lit. e VGG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingefor-
derte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 22 Ziff. 3 des Abkommens
über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (An-
hang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom
15. April 1994/TRIPS; SR 0.632.20). Gemäss dieser Bestimmung sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung einer Marke, die eine geografi-
sche Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung
nicht in dem angegebenen Gebiet haben, abzulehnen oder sie für ungültig
zu erklären, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Wa-
ren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich
des wahren Ursprungsorts irrezuführen. Dieser Begriff der geografischen
Angabe nach TRIPS umfasst im Gegensatz zum Markenschutzgesetz nur
Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stam-
mend kennzeichnen, sofern darüber hinaus eine bestimmte Qualität, ein
bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im We-
sentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist (Art. 22 Ziff.
1 TRIPS). Abgesehen davon stimmen die Be-stimmungen von Art. 47
B-6503/2014
Seite 11
MSchG und Art. 22 TRIPS jedoch weitgehend überein (Urteil des BVGer
B-6442/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.1 Brora).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschränkt das TRIPS-Ab-
kommen den zulässigen Schutz für geografische Herkunftsangaben nicht
auf solche mit einem besonderen Ruf für die betroffenen Waren und
Dienstleistungen, sondern stellt vielmehr Minimalerfordernisse auf. Den
Mitgliedstaaten ist es unbenommen, einen weitergehenden Schutz für ge-
ografische Herkunftsangaben als im TRIPS-Abkommen vorzusehen. Das
schweizerische Recht sieht in vielen Bereichen, unter anderem beim
Schutz der direkten und indirekten Herkunftsbestimmungen von Waren
und Dienstleistungen, ein höheres Schutzniveau vor (Urteile des BVGer
B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 2.3 COS; B-7407/2006 vom 18. Sep-
tember 2007 E. 7 Toscanella; Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO
Übereinkommen, Uruguay-Runde, Gatt-Botschaft 1, BBl 1994 IV S. 995,
332).
2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums revidiert in London am 2. Juni 1934 [PVÜ, SR 0.232.02],
wonach die Verbandsländer Marken zurückweisen oder für ungültig erklä-
ren können, falls diese jeglicher Unterscheidungskraft entbehren oder aus-
schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeu-
gung dienen können, sei verletzt. Da Luxor keinen Herkunftsort für die be-
anspruchten Waren darstellen könne, müsse das Zeichen eingetragen
werden.
Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass keine internationale
Markenanmeldung, sondern eine Anmeldung einer nationalen Marke vor-
liegt, weshalb die PVÜ grundsätzlich nicht anwendbar ist. Abgesehen da-
von hat die Vorinstanz den Markenschutz für LUXOR nicht aufgrund der
fehlenden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters,
sondern aufgrund einer Täuschungsgefahr verweigert (vgl. jedoch E. 4.2.1
und 5 hiernach). Dies würde neben der Angabe, welche als Ursprungsort
in Frage kommt (vgl. unten E. 4.2 und E. 5), gemäss
Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ einen zulässigen Grund für die Verweigerung
des Markenschutzes darstellen (vgl. auch Urteil des BVGer B-3149/2014
vom 2. März 2015 E. 2.3 COS). Die PVÜ verleiht der Beschwerdeführerin
B-6503/2014
Seite 12
vorliegend keine weitergehenden Rechte als das schweizerische Marken-
schutzgesetz, weshalb auch kein Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11] vorliegt.
Es ist somit auf das schweizerische Markenschutzgesetz abzustellen.
3.
3.1 Irreführende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2
lit. c MSchG). Irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe
enthält und die Adressaten damit zur Annahme verleitet, die gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort,
auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE
132 III 772 E. 2.1 Colorado; 128 III 4 54 E. 2.2 Yukon; Urteile des BGer
4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 Wilson; 4A_508/2008 vom 10. März
2009 E. 3.2 Afri-Cola; Urteile des BVGer B-6402/2011 vom 31. Juli 2012
E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since; B-102/2008 vom 28. Januar 2010
E. 3 Java Monster; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 2 AgieChar-
milles).
3.2 Nach Art. 2 lit. a MSchG sind auch Zeichen, die zum Gemeingut gehö-
ren, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr
als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr
freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, welchen die für die Individua-
lisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt, wobei sich Überschneidungen zwischen diesen
beiden Fallgruppen ergeben können (BGE 139 III 176 E. 2 YOU; BVGE
2010/32 E. 7.3 PERNATON/PERNADOL 400; EUGEN MARBACH, in: von
Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 116 ff.). Gemäss der
Rechtsprechung sind Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis des
Gemeinguts einen Grenzfall darstellen, einzutragen (BGE 130 III 328 E.
3.2 Swatch-Uhrband; BVGE 2013/41 E. 3.5 Die Post).
3.3 Beschreibend und damit als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG vom
Markenschutz ausgeschlossen sind auch direkte geographische Her-
kunftsangaben. Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf
einen geografischen Ort als Herkunft von Waren oder Dienstleistungen,
einschliesslich Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften,
B-6503/2014
Seite 13
die mit der Herkunft zusammenhängen (vgl. Art. 47 Abs. 1 MSchG). Als
direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ortschaften, Tä-
lern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktionsgebiet eine Her-
kunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; MAR-
BACH, a.a.O., Rz. 380). Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine
Herkunftserwartung wecken, ohne unmittelbar das mögliche Produktions-
gebiet zu erwähnen (vgl. MARBACH, a.a.O., Rz. 382). Hierzu gehören ins-
besondere bekannte Namen von Bergen, Seen, Flüssen oder Monumen-
ten von nationaler oder internationaler Bedeutung, bekannte Trachten und
Uniformen, bekannte Wahrzeichen von Städten oder Namen und Abbildun-
gen berühmter historischer Persönlichkeiten (RKGE in sic! 1999, 644, E. 3
Uncle Sam). Indirekte Herkunftsangaben sind im Gegensatz zu direkten
Herkunftsangaben in der Regel unter dem Vorbehalt der Irreführung als
Marke eintragungsfähig (BGE 72 I 238 S. 241 5th Avenue; Urteil des
BVGer B-5658/2011 E. 3.8 Frankonia).
3.4 Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden
kann, wird eine geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Ver-
kehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der
Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der
damit gekennzeichneten Produkte verstanden. (BGE 135 III 419 E. 2.2
Calvi; Urteil des BGer 4A.508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola;
MICHAEL G. NOTH in Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], Bern 2009., Art. 2 lit. c Rz. 46). Stammen diese Waren und
Dienstleistungen nicht aus dem betreffenden Gebiet, so ist die geografi-
sche Herkunftsangabe irreführend im Sinn von Art. 2 Bst. c MSchG. Bei
geografischen Herkunftsangaben, die auf eine bestimmte Stadt oder Ge-
gend hinweisen, genügt es, dass die Waren im entsprechenden Land her-
gestellt werden, um die Irreführungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E.
2.4 Calvi, mit Verweis auf BGE 117 II 327 Montparnasse, mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
3.5 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den
massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Her-
kunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon definier-
ten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung zu
verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen
Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen aufgrund seiner Symbol-
kraft als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort in den
B-6503/2014
Seite 14
Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Produktions-, Fabrika-
tions- oder Handelsort in Frage kommt oder (4) das Zeichen eine Typen-
bezeichnung darstellt, (5) sich im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu ei-
ner Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6
Calvi). Diese sechs Kategorien sind jedoch nicht abschliessend; so existie-
ren beispielsweise geografische Angaben, welche offensichtlich eine
schweizerische Zweigniederlassung bezeichnen (NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. c
Rz. 43).
3.6 Das Bundesgericht hat die zweite Ausnahmekategorie dahingehend
präzisiert, dass bei mehrdeutigen Begriffen auch ein anderer Sinngehalt,
beispielsweise derjenige eines Personennamens, die geografische Bedeu-
tung dominieren könne. Diese trete damit in den Hintergrund und lasse
keine Herkunftserwartung entstehen (Urteil des BGer 4A_6/ 2013 vom 16.
April 2013 E. 3.3.2 Wilson; Urteile des BVGer B-6562/2008 vom 16. März
2009 E. 6.1 Victoria; B-7413/ 2006 vom 15. Oktober 2008 E. 5 Madison; B-
3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 AgieCharmilles; CHRISTOPH
WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Marken-
recht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Mar-
kenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rz. 233).
3.7 Es gilt, die Marke aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu
beurteilen, dies aber nicht im Sinne einer vorausgesetzten Selbstverant-
wortung der Marktbeteiligten, sondern durch eine angemessene Abwä-
gung zur Verhinderung jeder nennenswerten Irreführungsgefahr im Einzel-
fall (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 9).
Die Beurteilung der Marke ist darum eher nach der Wahrnehmung der
schwächsten und irreführungsanfälligsten repräsentativen Gruppe von
Verkehrsteilnehmern zu richten, die besser geschulten Kreise sind dabei
aber nicht aus den Augen zu verlieren (Urteil des BVGer B-5451/2013 vom
4. Juni 2014 E. 4.2 Firenza; B- 6222/2009 vom 30. November 2010 E. 3
Louis Boston).
3.8 Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein
Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zusam-
menhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut
zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärun-
gen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Auf-
wand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische
Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Bestehen konkrete
B-6503/2014
Seite 15
Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt im Gesamteindruck des Zei-
chens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die
die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbezeichnung aufgefasst wird,
eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten
lässt und - bei mehrdeutigen Zeichen - von keinem naheliegenderen Sinn-
gehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird, ist in
der Regel eine Herkunftserwartung zu bejahen. Ein Glaubhaftmachen des
Gegenteils durch den Beschwerdeführer ist damit zwar nicht ausgeschlos-
sen. Entsprechende weitergehende Beweismittel müssen aber von ihm
beigebracht werden, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile
des BVGer B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 5 Laura Biagiotti Aqua di
Roma E. 5; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles; B-
7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.1 ff. Afri-Cola).
4.
Vorliegend sind in einem ersten Schritt die massgeblichen Verkehrskreise
zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob Luxor den massgeblichen
Verkehrskreisen als geografische Herkunftsangabe bekannt ist und allen-
falls, ob weitere Ausnahmetatbestände vorliegen, welche eine Herkunftser-
wartung ausschliessen. Hierzu führt die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen die Unmöglichkeit der Herkunft der Waren vom besagten Ort, den
Symbolgehalt und die mehrfachen Sinngehalte von LUXOR sowie die Er-
langung einer "secondary meaning" als betrieblicher Herkunftshinweis an.
Da LUXOR in Ägypten als Marke registriert ist, kann davon ausgegangen
werden, dass kein Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG zu-
gunsten anderer Anbieter besteht (BGE 117 II 327 S. 331 f. E. 2b
Montparnasse; Urteile des BVGer B-2642/2008 vom 30. September 2009
E. 6.2 Park Avenue; B-7256/2010 vom 12. Juli 2011 E. 7.1
Gerresheimer). Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens ist daher nur unter
dem Aspekt der Unterscheidungskraft gemäss Art. 2 lit. a MSchG sowie
der Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 lit. c MSchG zu prüfen, wobei irrefüh-
renden Zeichen regelmässig auch die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Ur-
teil des BVGer B-386/2008 vom 10. März 2009 E. 7.2 GB).
4.1 Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um Mikroskope und chi-
rurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie.
Diese Waren werden praktisch ausschliesslich von medizinischen Fach-
kreisen nachgefragt.
B-6503/2014
Seite 16
Es kann somit festgehalten werden, dass die massgeblichen Verkehrs-
kreise aus medizinischen Fachkreisen der Augenchirurgie bestehen.
4.2 Luxor bezeichnet eine Stadt sowie eine Tempelanlage in Ägypten, wo-
bei letztere üblicherweise "Luxor-Tempel" oder "Tempel von Luxor" ge-
nannt wird. Die Stadt zählt als siebtgrösste Stadt Ägyptens je nach Schät-
zung zwischen 400'000 und 600'000 Einwohner (
/population/egypt/360502/luxor;
ment, abgerufen am 4.03.2015). Der Luxor-Tempel gehört zusammen mit
dem Karnak-Tempel sowie dem Tal der Könige zum
UNESCO-Weltkulturerbe (, abgerufen am
2.03.2015). Die von der Vorinstanz eingereichten Internet-Ausdrucke von
Länder- und Reiseinformationen zeigen auf, dass Luxor zu den beliebtes-
ten Reisezielen Ägyptens gehört. Reiseveranstalter wie Kuoni, Tui und Aldi
Suisse Tours bieten in der Schweiz Reisen nach Luxor an
(
flug/aegypten/assuan/;
kreuzfahrt-baden-schiff-alf-leila-wa-leila-1001-nacht-8407717, abgerufen
am 2.03.2015). Entsprechend bildet der Tourismus den wichtigsten Wirt-
schaftszweig in der Stadt Luxor, auch wenn die Einnahmen aufgrund der
sozialen Unruhen in Ägypten in den letzten Jahren stark gesunken sind
(NZZ Online, Nil-Tourismus in der Krise, 11.02.2014,
tuell/startseite/nil-tourismus-in-der-krise-1.18240233, abgerufen am
2.03.2015). Vor dem "arabischen Frühling" im Jahr 2011 war Ägypten ge-
rade bei Schweizern ein beliebtes Reiseziel (
/bildergalerie/wohin-es-die-schweizer-im-winter-zieht, abgerufen
am 10.03.2015). Zur Bekanntheit von Luxor trug auch ein Anschlag bei,
welcher im Jahre 1997 beim Hatschepsut-Tempel in Luxor verübt wurde
und bei dem 36 Schweizerinnen und Schweizer ums Leben kamen
(
auf-1.18102029, abgerufen am 10.6.2015).
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die
Stadt Luxor wie auch der Luxor-Tempel einem bedeutenden Teil der mas-
sgeblichen Verkehrskreise als geografische Herkunftsangabe bekannt
sind, insbesondere da es sich bei Fachkreisen der Augenchirurgie über-
wiegend um gebildete Personen handeln dürfte. Dass der Tourismus auf-
grund von sozialpolitischen Ereignissen in den letzten Jahren einen star-
ken Einbruch erlitten hat, vermag die Bekanntheit nicht zu mindern.
B-6503/2014
Seite 17
B-6503/2014
Seite 18
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Luxor eine indirekte Herkunftsan-
gabe sei, da dieser geografische Begriff in der Schweiz viel mehr mit der
Tempelanlage als mit der Stadt in Verbindung gebracht werde. Im Vergleich
zur Tempelanlage sei die Stadt relativ unbekannt.
Die Luxor-Tempelanlage ist ein Monument von nationaler und internationa-
ler Bedeutung, welches eine starke Ideenverbindung zum alten Ägypten
hervorruft. Als solches ist es grundsätzlich geeignet, eine Ideenverbindung
im Sinne einer indirekten Herkunftsangabe zum heutigen Ägypten zu be-
wirken (vgl. oben, E. 3.3). Nicht unbedingt einleuchtend ist jedoch, weshalb
die Vorinstanz den "Umweg" des weitaus breiteren und damit unpräziseren
Begriffs der indirekten Herkunftsangabe geht, wo Luxor doch bereits eine
exakte direkte Herkunftsangabe darstellt. Luxor ist als grösstes Freilicht-
museum der Welt bekannt (
stipps-luxor/index.html, abgerufen am 4.03.2015), und zwar nicht nur in
Bezug auf den Luxor-Tempel, sondern auch wegen zahlreichen weiteren
Monumenten in und rund um die Stadt Luxor. Bei einer Internet-Recherche
zeigt sich, dass die überwiegende Zahl der Reiseangebote nicht spezifisch
den Luxor-Tempel, sondern vielmehr die Stadt betreffen. Neben den ver-
schiedenen Tempelanlagen und sonstigen altertümlichen Sehenswürdig-
keiten ist Luxor insbesondere auch als Ausgangspunkt für Nilkreuzfahrten
beliebt (
Open-Air-Museum.html, abgerufen am 4.03.2015). Es kann somit nicht da-
von ausgegangen werden, dass Luxor in den Augen der massgeblichen
Verkehrskreise in erster Linie nur den Luxor-Tempel und nicht die ganze
Stadt mit ihren zahlreichen weiteren Sehenswürdigkeiten bezeichnet.
Für die nachfolgenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass
Luxor den massgeblichen Verkehrskreisen als direkte geografische Her-
kunftsangabe für die Stadt bekannt ist. Als solche ist Luxor, wenn keine
andere Ausnahme der YUKON-Rechtsprechung zur Anwendung gelangt
(vgl. E. 3.5), sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zum Gemeingut nach Art.
2 lit. a MSchG wie auch aufgrund einer Irreführungsgefahr nach Art. 2 lit. c
MSchG grundsätzlich nicht eintragungsfähig (vgl. E. 3.3).
4.3 Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der
Erfahrungssatz der Herkunftserwartung (vgl. oben, E. 3.4) veraltet sei und
das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft nur dann eine be-
stimmte Herkunft annehme, wenn der entsprechende Ort für die Ware ei-
nen besonderen Ruf geniesse. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich
B-6503/2014
Seite 19
das Bundesgericht seit BGE 93 I 570 Trafalgar nie näher mit dem Erfah-
rungssatz befasst habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das
Bundesgericht in BGE 132 III 770 Colorado die unveränderte Anwendbar-
keit des Erfahrungssatzes erörtert und diese Praxis auch in den letzten
Jahren immer wieder ausdrücklich bestätigt (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi;
Urteil des BGer 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.3.2 Wilson;
4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 Radio Suisse Romande, sic!
2010 S. 162; 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 Gotthard). Somit hat
der Erfahrungssatz nichts an seiner Aktualität eingebüsst. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirt-
schaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entspre-
chende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen aner-
kanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sein können (Ur-
teile des BVGer B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.8 Firenza;
B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino (fig.)).
Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die
neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusse-
ren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; an-
dernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 132 III 770 E. 4 Co-
lorado; BGE 127 II 289 E. 3a mit Verweisen). Die Voraussetzungen für eine
Praxisänderung sind vorliegend nicht erfüllt. Die ratio legis des Schutzes
geografischer Herkunftsangaben liegt unverändert im Schutz des Publi-
kums vor einer Täuschung über die geografische Herkunft der Waren (Art.
2 lit. c MSchG). Denn - wie das Bundesgericht betont - soll der Verkehr vor
täuschenden oder irreführenden Erwartungen über die geografische Her-
kunft bewahrt werden, auch wenn damit keine bestimmten Erwartungen an
Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung der gekennzeichneten Pro-
dukte geweckt werden (BGE 132 III 770 E. 3.1
Colorado).
Für eine Veränderung der äusseren Verhältnisse oder der Rechtsanschau-
ung seit dem Erlass des geltenden Markenschutzgesetzes im Jahre 1992
bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte und die Beschwerdeführe-
rin weist keine Umstände nach, die auf eine solche Veränderung hindeuten
könnten. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage im
Ausland ist unbehilflich. Zwar trifft es zu, dass das geltende Schweizeri-
sche Markenschutzrecht sich teilweise von ausländischen Regelungen und
Schutzbestimmungen in internationalen Regelwerken unterscheidet. Der
geltende Art. 47 MSchG und die dazugehörige Rechtsprechung, welche
B-6503/2014
Seite 20
nicht an einen bestimmten Ruf anknüpfen, bringen gemäss dem Bundes-
gericht indes den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, weshalb aus-
ländisches Recht vorliegend nicht massgeblich ist (BGE 132 III 770 E. 3.3
Colorado). Aus demselben Grund kann es nicht beachtlich sein, ob die ver-
gleichsweise strengere Eintragungspraxis in der Schweiz wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet zu einem Nichtgebrauch des schweizerischen
Markeneintragungssystems durch internationale Unternehmen führt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Recht dem Ein-
zelfall mit den Ausnahmetatbeständen Rechnung trägt (vgl. oben, E. 3.5 f.).
Im Sinne einer Würdigung der Gesamtumstände kann bei der Prüfung die-
ser Ausnahmetatbestände allenfalls als Indiz beachtet werden, ob ein ge-
ografischer Name für die im Register beanspruchten Waren einen beson-
deren Ruf geniesst (vgl. Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar
2015 E. 5.2 Strela).
5.
Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass Luxor und Ägyp-
ten in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Herkunftsort
der Waren in Frage kommen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Herkunft der
Waren vom fraglichen Ort nicht lediglich unwahrscheinlich, sondern sach-
lich unmöglich sein. Dies ist namentlich bei unbesiedelten Gebieten, Ber-
gen, Seen oder Flüssen der Fall (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 Yukon; Urteil
des BVGer B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.2 Capri). Ägypten ist da-
gegen offensichtlich ein besiedeltes Land, welches über grundlegende Inf-
rastruktur verfügt. Dasselbe gilt für die Stadt Luxor. Die Vorinstanz führt an,
unter den in Ägypten ansässigen Industrien befänden sich auch Medizin-
technik und Pharmazeutik, was eine Herkunft der beanspruchten Waren
aus diesem Land als möglich erscheinen lasse. Zwar handelt es sich hier-
bei nur um Einzelbeispiele, welche das Vorliegen einer exportorientierten
Medtech-Industrie nicht belegen. Die tatsächliche Existenz des fraglichen
Wirtschaftszweigs vor Ort muss indes nicht nachgewiesen sein; es genügt,
wenn sie nicht völlig ausgeschlossen ist (BGE 135 III 416 E. 2.5 und 2.6.6.
Calvi).
Ob Ägypten als Herkunftsland von ophthalmologischen Chirurgiegeräten
Bekanntheit geniesst, ist demnach unerheblich. Selbst wenn ein Grossteil
der ophthalmologischen Instrumente wie von der Beschwerdeführerin an-
geführt in hochindustrialisierten Staaten hergestellt würden und dies den
B-6503/2014
Seite 21
massgeblichen Verkehrskreisen bekannt wäre, so wird ihnen die Herkunft
der besagten Waren aus Luxor nicht als "völlig ausgeschlossen" erschei-
nen. Hinzu kommt, dass die fachspezifischen Kenntnisse der massgebli-
chen Verkehrskreise sich nicht auf die wirtschaftliche Lage in Ägypten be-
ziehen. Selbst unter der Annahme, dass für das an der öffentlichen Ver-
handlung vorgestellte High-Tech Luxor Mikroskop eine Produktion in Luxor
und Ägypten gänzlich ausgeschlossen werden könnte, so ist daran zu er-
innern, dass der Schutz nicht nur für ein solches Präzisionsinstrument be-
ansprucht wird. Das Warenverzeichnis der Beschwerdeführerin ist allge-
meiner gehalten und umfasst ein "Mikroskop zur Verwendung in der oph-
thalmologischen Chirurgie (Klasse 9)" sowie "Chirurgische Apparate zur
Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klasse 10). In diesen
Warenkategorien sind zahlreiche Produkte denkbar, welche weitaus weni-
ger Fachwissen und Infrastruktur erfordern als das besagte High-Tech Mik-
roskop.
Es ist daher festzuhalten, dass kein Ausnahmetatbestand der sachlichen
Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Bestandteil "LUX" als
lateinisches Wort für "Licht" in der Augenheilkunde eine besondere Bedeu-
tung zukomme, weshalb die massgeblichen Verkehrskreise bei der Marke
LUXOR im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vielmehr ein
fantasievolles Wortspiel als eine geografische Herkunftsangabe erblickten.
Weiter stehe "Lux" auch für Luxus, und Luxor in seiner Gesamtheit habe
mehrere Sinngehalte.
6.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen,
dass dem Wortbestandteil "LUX" in der Optik und Ophthalmologie eine be-
sondere Bedeutung zukommt. So wird Optik auch "die Lehre vom Licht"
genannt, während Lichtmesser als "Luxmeter" bezeichnet werden. Diese
Argumentation wird weiter durch die markenmässige Verwendung von
"Lux" in der Optik- und Ophthalmologiebranche bestätigt. Auch dem zwei-
ten Bestandteil "OR" kommt gemäss der Beschwerdeführerin vorliegend
eine für die massgeblichen Verkehrskreise erkennbare Bedeutung zu, weil
"Or" Gold bedeute und die ersten Mikroskope oftmals aus Gold bestanden
hätten. Weiter stehe "OR" auch als Abkürzung für "operation Room".
Da es sich bei den massgeblichen Verkehrskreisen um Fachspezialisten
der Ophthalmologie handelt, kann davon ausgegangen werden, dass diese
B-6503/2014
Seite 22
mit der Bedeutung von "Lux" vertraut sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass
das Zeichen LUXOR in seiner Gesamtheit als rein symbolisch verstanden
wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss eine geografische Be-
zeichnung klar erkennbar auf andere als geografische Eigenschaften der
Waren anspielen, damit der Ausnahmetatbestand einer symbolischen Be-
deutung gegeben ist (Urteil des BGer 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009
E. 5.1 Gotthard; Urteil des BVGer B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.1
Capri). Die Herauslösung einzelner Zeichenbestandteile aus einer geogra-
fischen Angabe kann bei diesem Ausnahmetatbestand nur dann aus-
nahmsweise zulässig sein, wenn sich die Aufteilung aufgrund eines offen-
sichtlichen Sinngehalts mit Symbolkraft geradezu aufdrängt. Die vorge-
brachten Bedeutungen als "Licht-Gold", "Luxus-Gold" oder "luxurious ope-
ration room" machen für die beanspruchten Waren nur beschränkt Sinn,
und ein allfälliger Symbolgehalt lässt sich erst über mehrere Gedanken-
schritte konstruieren. Auch ist keineswegs klar, dass die massgeblichen
Verkehrskreise das Zeichen automatisch aufteilen würden.
Somit liegt kein offensichtlicher Symbolgehalt im Sinne der Rechtspre-
chung vor.
6.2 Die Beschwerdeführerin zählt als weitere Bedeutungen von LUXOR
eine Open Source Software, ein Videospiel, einen schwedischen Hersteller
im Bereich der Unterhaltungselektronik sowie weitere Unternehmen und
Geschäfte auf. Sie ist der Auffassung, dass durch diese weiteren Sinngeh-
alte die geografische Bedeutung des Zeichens geschwächt
werde.
Es trifft zu, dass die Mehrdeutigkeit eines Wortes eine Schwächung der
geografischen Angabe und die Annahme eines Fantasiezeichens begüns-
tigen kann (vgl. Urteil des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 7 COS
(fig.)). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die weiteren Sinngehalte im rele-
vanten Kontext eine ähnlich starke "natürliche" Bedeutung wie die geogra-
fische Angabe besitzen. Eine geografische Angabe ist nicht schon bereits
dann mehrdeutig, wenn sie auch für andere Produkte als Marke verwendet
wird (BGE 135 III 416 E. 2.3 Calvi). Die von der Beschwerdeführerin ange-
führten Sinngehalte können somit offensichtlich keine Mehrdeutigkeit des
Wortes Luxor begründen.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass LUXOR für die beanspruch-
ten Waren derart bekannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in
B-6503/2014
Seite 23
diesem Zeichen keine geografische Herkunftsangabe, sondern vielmehr
einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten ("secondary meaning").
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines solchen Bedeutungswandels für LUXOR in Bezug auf die bean-
spruchten Waren erfüllt sind.
7.1 Grundsätzlich kann selbst ein intensiver Gebrauch eines Zeichens die
Irreführung über die geografische Herkunft im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG
nicht beseitigen. Ausnahmsweise kann jedoch ein solches Zeichen auf-
grund eines intensiven Gebrauchs eine eigenständige Bedeutung erhalten
("secondary meaning"), welche aus der Sicht des Abnehmers derart im
Vordergrund steht, dass eine Täuschungsgefahr praktisch ausgeschlossen
werden kann (MARBACH, SIWR III/1, Rz. 569, mit Hinweis auf BGE 89 I 290
E. 6 Dorset, E. 6 bezüglich der Marke Parisienne, und die Marken CH-Nr.
405 245 Canada Dry [fig], CH 510 544 Ragusa [Stadt in Sizilien]; NOTH,
a.a.O., Art. 2 lit. c, Rz. 94 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung
und Lehre). Analog zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke (Art. 2 lit. a
MSchG; vgl. Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 6 G [fig.],
mit weiteren Hinweisen) kann diese eigenständige Bedeutung als betrieb-
licher Herkunftshinweis auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht geltend gemacht werden.
7.2 Die Voraussetzungen für den Nachweis einer "secondary meaning"
sind vergleichbar mit der Verkehrsdurchsetzung einer dem Gemeingut zu-
gehörigen Marke (Art. 2 lit. a MSchG). Angesichts des Schutzzwecks von
Art. 2 lit. c MSchG rechtfertigt es sich jedoch, höhere Anforderungen an
das Indiz der Gebrauchsdauer und die Beweismittel zu stellen (Urteil des
BVGer B-4119/2008 vom 9. März 2009 E. 7 Como View; ADRIAN P. WYSS,
Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, S. 14 f. in:
SMI – Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht Band/Nr. 97, Bern
2013; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. c, Rz. 95). Während beschreibende Zeichen
nach Art. 2 lit. a MSchG aufgrund ihrer Freihaltebedürftigkeit und/oder ihrer
fehlenden Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eingetragen werden
können, verbietet Art. 2 lit. c MSchG die Eintragung aufgrund einer Irrefüh-
rungsgefahr. Die massgeblichen Verkehrskreise sollen davor geschützt
werden, einem Irrtum über bestimmte Eigenschaften der betroffenen Wa-
ren zu unterliegen. Ein Zeichen, welchem bei abstrakter Beurteilung die
Unterscheidungskraft fehlt, kann aufgrund seiner Bekanntheit bei den mas-
sgeblichen Verkehrskreisen unterscheidungskräftig werden und dadurch
trotz seiner anfänglichen Schwäche die markenspezifische Funktion erfül-
B-6503/2014
Seite 24
len. Ist ein Zeichen freihaltebedürftig, so wird bei einer Verkehrsdurchset-
zung das Interesse des Hinterlegers am Ausschliesslichkeitsanspruch hö-
her gewichtet als das Interesse potenzieller Konkurrenten am Gebrauch
dieses Zeichens (MARBACH, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 422). Ist ein Zeichen
dagegen irreführend, so vermag dessen Bekanntheit alleine die Täu-
schungsgefahr regelmässig nicht zu beseitigen. Aus diesem Grund genügt
es für die Annahme einer "secondary meaning" noch nicht, dass das Zei-
chen sowohl als geografischer als auch als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden werden kann (vgl. BVGer B-3270/2007 E. 11 Oerlikon).
Mangels einer repräsentativen Befragung des massgeblichen Publikums
(demoskopisches Gutachten) kann für den Nachweis einer Verkehrsdurch-
setzung auf Indizien wie langjährige bedeutsame Umsätze der Marke, in-
tensive Werbeanstrengungen und unangefochtene Alleinstellung abge-
stellt werden (MARBACH, SIWR III/1, a.a.O., Rz. 455; DAVID RÜETSCHI, in
Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009,
Beweisrecht, Rz. 75). Grundsätzlich sind Belege betreffend die ganze
Schweiz einzureichen; eine bloss lokale Durchsetzung genügt nicht (BGE
128 III 441 E. 1.2 Appenzeller, BGE 127 III 33 E. 2 Brico). Die Anforderun-
gen sind umso höher, je banaler, schwächer oder freihaltebedürftiger das
Zeichen ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 M/M-joy; BGE131 III 121 E. 7.4 Smar-
ties; BGE 130 III 328 E. 3.4 Swatch; BGE 117 II 321 E. 3a Valser). In zeit-
licher Hinsicht erwartet die Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Ver-
kehrsdurchsetzung einer Marke in der Regel einen belegbaren Markenge-
brauch während zehn Jahren (Urteil des BVGer B-788/2007 vom 1. April
2008 E.8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; MARBACH, SIWR III/1,
a.a.O., Rz. 459 f.). In besonderen Fällen kann auch eine kürzere Ge-
brauchsperiode genügen (Urteile des BVGer B-788/2007 vom 1. April 2008
E. 8 traveltip Das Magazin für Ferien [fig.]; B-7461/2006 vom 16. März 2007
E. 5. Yeni Raki/Yeni Efe). Auch bei einem 10-jährigen Markengebrauch
können jedoch so starke Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung verblei-
ben, dass der Anscheinsbeweis scheitert (MARBACH, SIWR III/1, a.a.O., N.
460). Aus dem bisher Gesagten folgt, dass für den Nachweis einer "se-
condary meaning" nebst anderen Indizien von einem mindestens zehnjäh-
rigen Markengebrauch in der Schweiz ausgegangen werden müsste, wo-
bei das BVGer die Beweise hierfür frei zu würdigen hätte.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat Umsatzzahlen eingereicht, wonach für
Verkäufe von LUXOR-Produkten seit dem Markteintritt im Jahr 2011 jeweils
Umsätze in Millionenhöhe in der Schweiz erzielt wurden. Weitere einge-
reichte Belege zeigen, dass LUXOR-Mikroskope in einer Werbebroschüre,
B-6503/2014
Seite 25
einem Vortrag zu Entwicklungen in der Ophthalmologie sowie in einem
Fachartikel erwähnt werden. Daraus kann gefolgert werden, dass die
Marke LUXOR den massgeblichen Verkehrskreisen nicht unbekannt ist.
Angesichts dessen, dass das Beweismass aber höher als bei der Verkehrs-
durchsetzung anzusetzen ist, können diese Belege bei einer lediglich 3-
jährigen Nutzung des Zeichens im Zeitpunkt des Markeneintragungsge-
suchs nicht genügen, um den Verlust der herkunftsbezogenen Bedeutung
von LUXOR und damit eine "secondary meaning" oder auch nur eine Ver-
kehrsdurchsetzung nachzuweisen.
7.4 Aus diesen Gründen liegen keine Ausnahmetatbestände im Sinne ei-
nes Symbolgehalts, einer überwiegenden anderen Bedeutung des Wortes
Luxor oder einer "secondary meaning" bzw. Verkehrsdurchsetzung als be-
trieblicher Herkunftshinweis vor.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass verschiedene Argu-
mente für bzw. gegen eine Schutzfähigkeit des Zeichens "LUXOR" für die
beanspruchten Waren sprechen. Zwar ist Ägypten nicht als Herkunftsland
für medizinische Präzisionsinstrumente bekannt und die Produktion er-
scheint aufgrund der Gegebenheiten vor Ort auch eher als unwahrschein-
lich, dennoch liegt noch keine sachliche Unmöglichkeit im Sinne der Recht-
sprechung vor. Der Wortbestandteil "Lux" hat in der Augenheilkunde eine
besondere Bedeutung und kann bei den massgeblichen Verkehrskreisen
als bekannt vorausgesetzt werden, "LUXOR" als Ganzes hat aber eine
starke eigenständige Bedeutung als geografische Herkunftsangabe, wes-
halb nicht ersichtlich ist, dass dieses Wort vom Publikum automatisch auf-
gespalten würde. Es liegen keine vergleichbar starken anderen Sinngeh-
alte vor, welche die geografische Herkunftsangabe völlig in den Hinter-
grund rücken könnten. Die Marke "LUXOR" scheint bei den massgeblichen
Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis bekannt zu sein, dies
vermag eine Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft jedoch
nicht zu beseitigen.
Nach allem Gesagten ist höchst zweifelhaft, ob LUXOR unterscheidungs-
kräftig und nicht irreführend ist. Auch wenn andere Meinungen denkbar
sind, so müsste der geografische Sinngehalt gemäss der relativ strengen
Praxis des Bundesgerichts völlig in den Hintergrund rücken, damit einer
irreführenden geografischen Angabe ausnahmsweise der Markenschutz
gewährt werden kann (vgl. BGE 135 III 416 Calvi). Der von der Beschwer-
B-6503/2014
Seite 26
deführerin angerufene Grundsatz, wonach ein Zeichen im Grenzfall einzu-
tragen ist, gilt nur in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Gemeingut. Möglich-
erweise irreführende Zeichen sind dagegen nicht einzutragen (Urteile des
BGer vom 25. August 1996 E. 2d Alaska in: PMMBl 1996 S. 26; Urteil vom
2. August 1994 E. 5 San Francisco Forty Niners in: PMMBl 1994 S. 76;
Urteile des BVGer B-1646/2013 vom 5. November 2014 E. 7 TegoPort; B-
6850/2008 vom 2. April 2009 E. 4 AJC presented by Arizona Girls). Der
Schluss der Vorinstanz, wonach die Marke LUXOR bei den massgeblichen
Verkehrskreisen die Vorstellung weckt, die damit gekennzeichneten Waren
würden aus Luxor bzw. Ägypten stammen, ist nach dem gesagten bundes-
rechtskonform und insofern zu schützen.
9.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehand-
lungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleich-
heit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 BV).
Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche Sach-
verhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen. Die Anwendung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen
eingetragenen Marken vergleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März
2004, in sic! 10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist die-
ser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst ge-
ringe Unterschiede von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des
BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c Elle;
Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004 S. 97 E. 11 Ipub-
lish).
Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbe-
handlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig ange-
wendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, so be-
steht allein aufgrund eines solchen Voreintrags noch kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht (Urteil des BVGer B-649/2009 vom
12. November 2009 E. 4.2 i-Option). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis
einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen
gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt
B-6503/2014
Seite 27
(Urteil des BGer vom 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemas-
ter; Urteile des BVGer B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 8.1 Bioscience
Accelerator; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri-Cola).
Die von der Beschwerdeführerin genannte Bildmarke CH 655 314 "LuxOR
(fig.)" wird durch die grafische Gestaltung im Gegensatz zur vorliegenden
Wortmarke LUXOR ohne weiteres in zwei Bestandteile aufgeteilt, weshalb
die Zeichen nicht vergleichbar sind. Selbst wenn eine Vergleichbarkeit be-
stehen würde, so handelt es sich bei LuxOR (fig.) um einen Einzelfall, der
noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen kann.
10.
Da die Vorinstanz die Eintragung der Marke LUXOR für die beanspruchten
Waren zurecht verweigert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebüh-
ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögens-interes-
sen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtspre-
chung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wo-bei bei eher
unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwi-schen Fr.
50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E.
3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegen-
den Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte
für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Es wurde ein
umfangreicher doppelter Schriftenwechsel mit zahlreichen inhaltlichen
Wiederholungen und auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine mündliche
Verhandlung durchgeführt. Aus diesen Gründen erscheint eine Ansetzung
der Gerichtskosten auf Fr. 3'500.– als angemessen.
Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
B-6503/2014
Seite 28
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt
der Rechtskraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.– verwendet. Der restliche Betrag von Fr. 1'000.– ist
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 55201/2013; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
B-6503/2014
Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Juli 2015