B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6510/2018
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Pharmazie,
Bundesamt für Gesundheit,
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2018.
B-6510/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im September 2018
zum zweiten Mal die eidgenössische Prüfung in Pharmazie absolviert hat;
dass die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 4. Oktober 2018 (versandt am 11. Oktober 2018) dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt hat, dass er die Einzelprüfung 1 (Pharmakothe-
rapie, Recht und Ökonomie) bestanden, die Einzelprüfung 2 (Arzneimittel-
herstellung in kleinen Mengen) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesund-
heitsförderung; sog. strukturierte praktische Prüfung, im Folgenden auch:
OSCE-Prüfung) jedoch nicht bestanden habe, womit die Prüfung gesamt-
haft nicht bestanden sei (Dispositiv-Ziff. 1), wobei nur die nicht bestande-
nen Einzelprüfungen zu wiederholen seien (Dispositiv-Ziff. 2);
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 9. bzw. «offiziell» am
13. Oktober 2018 um Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfung
3 ersucht hat und dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Folge
am 2. November 2018 eine zeitlich auf 30 Minuten beschränkte Einsicht in
die Prüfungsakten gewährt hat;
dass der Beschwerdeführer am 8. November (Poststempel 10. November)
2018 bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) «Rekurs» gegen den
Entscheid der Vorinstanz betreffend den Teil 3 der eidgenössischen Prü-
fung in Pharmazie (OSCE-Prüfung) erhoben hat und darin sinngemäss be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Einzelprüfung 3
aufzuheben und die Einzelprüfung 3 sei als bestanden zu bewerten;
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (erneute) Einsicht in die Prüfungs-
unterlagen beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
macht, indem er ausführt, dass die ihm gewährte, auf eine halbe Stunde
beschränkte Akteneinsicht angesichts des Umfangs der Prüfungsakten
und der Komplexität der Materie völlig unzureichend sei, und dass darüber
hinaus die gesetzlich vorgesehene Rekursfrist durch eine nicht nachvoll-
ziehbare Verspätung bei der Gewährung der Akteneinsicht willkürlich ver-
kürzt worden sei;
dass der Beschwerdeführer zudem mehrere materielle Rügen vorbringt;
dass die MEBEKO die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 8. No-
vember 2018 mit Schreiben vom 15. November 2018 an das Bundesver-
waltungsgericht als in der Sache zuständige Behörde weitergeleitet hat;
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und die von ihr als nicht parteiöffentlich
deklarierten Vorakten, bestehend aus den Aufgabenstellungen und den
von den Examinierenden ausgefüllten Checklisten, eingereicht hat;
dass die Vorinstanz mit Blick auf die formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers ausführt, dass die Akteneinsicht vorliegend im Rahmen von Art. 56 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (vgl. unten) ge-
währt worden sei, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
liege;
dass sie in materieller Hinsicht sodann zu den einzelnen Einwendungen
des Beschwerdeführers Stellung nimmt und diese insgesamt als unbegrün-
det erachtet;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2019 zu den Aus-
führungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019
Stellung nimmt;
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. April 2019 zur Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 27. Februar 2019 Stellung nimmt und erneut die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2019 zu den Aus-
führungen der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 3. April 2019 Stellung nimmt
und an seinem Antrag festhält;
dass auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit sie sich für den Ent-
scheid als rechtserheblich erweisen;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass die Beschwerdelegitimation sich im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, und dass der Beschwer-
deführer vorliegend am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
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(Bst. a) und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b);
dass die eidgenössische Prüfung im Bereich der universitären Medizinal-
berufe aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen kann, wobei
Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizi-
nalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]);
dass jede Einzelprüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet
wird, und dass die eidgenössische Prüfung bestanden ist, wenn jede Ein-
zelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prü-
fungsverordnung MedBG);
dass im Falle einer Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössi-
schen Prüfung nur die Einzelprüfungen wiederholt werden müssen, die als
«nicht bestanden» bewertet wurden (Art. 18 Abs. 2 Prüfungsverordnung
MedBG);
dass die Beschwerde sich vorliegend einzig gegen die Bewertung der Ein-
zelprüfung 3 (OSCE-Prüfung), nicht jedoch gegen die ebenfalls als unge-
nügend bewertete Einzelprüfung 2 richtet, weshalb selbst eine Gutheis-
sung der Beschwerde nicht zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung
führen würde (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG);
dass die Bewertung der Einzelprüfung 3 sich jedoch direkt auf den Umfang
der künftigen Wiederholungsprüfung auswirkt (Dispositiv-Ziff. 2; Art. 18
Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG), weshalb der Beschwer-
deführer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Ein-
zelprüfung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. ausführlich Urteil des
BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3, m.w.H.);
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 21 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG), womit auf die Beschwerde ein-
zutreten ist;
dass mit der eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studierenden
über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über
die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Aus-
übung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Vo-
raussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 1
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und 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom
23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]);
dass die vorliegend in Frage stehende OSCE-Prüfung aus mindestens 10
Stationen besteht, die in Form eines Parcours angelegt sind (Art. 12 und
14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prü-
fung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32]), und dass eine Station eine oder mehrere
praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Pa-
tienten oder Modellen, umfassen kann (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 Prüfungsformenverordnung);
dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person während
oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener
Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Prü-
fungsformenverordnung);
dass der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend macht, die
Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör bzw. sein Recht auf Akteneinsicht
verletzt, indem sie die Akteneinsichtnahme zeitlich auf eine halbe Stunde
beschränkt habe, was angesichts des Umfangs der Prüfungsakten und der
Komplexität der zu prüfenden Materie unzureichend sei;
dass der Beschwerdeführer gestützt hierauf auch vor Bundesverwaltungs-
gericht erneut eine in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prü-
fungsunterlagen der OSCE-Prüfung verlangt;
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Ak-
teneinsicht beinhaltet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG; vgl. BGE 134 I 140
E. 5.2 f.);
dass das Akteneinsichtsrecht dem Betroffenen einen Anspruch gibt, am
Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu ma-
chen und – wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verur-
sacht – Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme in
die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Inte-
ressen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und 27 VwVG; vgl. BGE 131
V 35 E. 4.2);
dass ein solches wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Medizinalprüfungen in Art. 56
MedBG spezialgesetzlich statuiert wird;
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dass gemäss Art. 56 MedBG zur Sicherstellung der Geheimhaltung der
Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunter-
lagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten
und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann, wobei der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit hierbei verlangt, dass sich die Ein-
schränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche beschränkt (Art. 27
Abs. 2 VwVG);
dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusam-
menhang mit Medizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig
sind: keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusam-
menfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen
Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungskriterien, zeitliche Beschränkung
von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der
Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe
gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6357/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 sowie Urteil vom
27. Juni 2017 Bst. D, Urteil B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.2.2, Urteil
B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, Urteil B-6727/2013 vom 8. Juli 2014
E. 5, Urteil B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2, Zwischenverfügung
B-6464/2011 vom 22. Mai 2012);
dass der Beschwerdeführer vorliegend am 2. November 2018 – und somit
vor Beschwerdeeinreichung – am Prüfungsstandort Basel Einsicht in die
Unterlagen der in Frage stehenden OSCE-Prüfung erhalten hat;
dass die Zeitdauer der Einsichtnahme für die insgesamt 10 Posten dabei
auf 30 Minuten beschränkt wurde, womit dem Beschwerdeführer im Schnitt
3 Minuten pro Posten zur Verfügung gestanden haben (entsprechend
Ziff. 8.4 der Vorgaben der MEBEKO betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt so-
wie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie [im
Folgenden: Vorgaben MEBEKO], wonach für die Einsichtnahme durch-
schnittlich 3 Minuten pro Posten gewährt werden sollen);
dass die vorliegend auf 3 Minuten pro Station beschränkte Akteneinsicht
nach der dargelegten bisherigen Praxis grundsätzlich ausreichend ist;
dass für das Bestehen der OSCE-Prüfung in Pharmazie sodann alleine
ausschlaggebend ist, dass von den 10 Posten mindestens 7 Posten be-
standen werden, wobei fehlende Punkte nicht kompensiert werden können
(vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 S. 3 Bst. A);
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dass der Beschwerdeführer, welcher 4 Posten nicht bestanden hat, sich
bei der Akteneinsicht somit im Prinzip auf diese 4 Posten beschränken
konnte, womit ihm vorliegend faktisch nicht nur 3, sondern rund 7.5 Minu-
ten pro Posten zur Verfügung gestanden haben;
dass die vom Beschwerdeführer gerügte Beschränkung der Akteneinsicht
auf 30 Minuten vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und
weil im vorliegenden Fall lediglich eine beschränkte Anzahl von Prüfungs-
fragen bzw. Posten als ungenügend bewertet wurde insgesamt als verhält-
nismässig erachtet werden muss und vorliegend nicht zu beanstanden ist;
dass die Vorinstanz demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht bzw. auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt hat;
dass das öffentliche Interesse an Einschränkungen des Akteneinsichts-
rechts im Sinne von Art. 56 MedBG nicht auf das erstinstanzliche Verfahren
beschränkt ist, sondern auch in Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
Bestand hat, und dass die Akteneinsichtsbeschränkungen im Beschwerde-
verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht unterlaufen werden sollen;
dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits vor der Beschwerdeeinrei-
chung hinreichend Einsicht in die Unterlagen der OSCE-Prüfung erhalten
hat, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens keine erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehn-
tere Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren ist und die entspre-
chenden Verfahrensanträge abzuweisen sind;
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner geltend
macht, dass die gesetzliche Einsprache- (recte: Beschwerde-)Frist, welche
ihm die Eingabe einer qualifizierten Einsprache ermöglichen solle, vorlie-
gend durch eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Verspätung der
Akteneinsichtnahme willkürlich verkürzt worden sei;
dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 Einsicht in die Prü-
fungsunterlagen gewährt wurde, wobei ihm der Zeitpunkt der Akteneinsicht
bereits mit Aufgebot vom 16. Oktober 2018 angekündigt wurde;
dass dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht gemäss seinen eige-
nen Angaben noch rund 9 Tage zur Verfügung standen, um eine Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen;
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dass es dem Beschwerdeführer damit durchaus möglich war, innert dieser
Frist eine entsprechende Einsprache bzw. Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht zu verfassen, wobei zu beachten ist, dass der Beschwer-
deführer auch nach der Einreichung seiner Beschwerde im Rahmen des
doppelten Schriftenwechsels noch die Möglichkeit hatte, seine Ausführun-
gen und Rügen allenfalls zu ergänzen und zu konkretisieren;
dass somit insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und
die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet
abzuweisen sind;
dass der Beschwerdeführer sodann in materieller Hinsicht mit Bezug auf
den Fall 9 geltend macht, die Examinatoren bzw. die Vorinstanz hätten sei-
nen Entscheid, das Medikament (…) in der kleinsten Packungsgrösse ab-
zugeben, nicht als falsch taxieren dürfen;
dass der simulierte Fall 9 in der OSCE-Prüfung dem Fall entspreche, den
er im Rahmen der Lehrveranstaltung «Soziale Kompetenzen: Ethik & Pa-
tientenrecht» eingehend schriftlich ausgearbeitet habe und der im ersten
Durchlauf durch den mit der Materie bestens vertrauten Ko-Referenten und
Juristen akzeptiert worden sei (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. No-
vember 2018);
dass das Gesetz weder beschreibe, was ein Ausnahmefall sein solle, noch
Kriterien festlege, wie und unter welchen Umständen von einem Ausnah-
mefall auszugehen sei, weshalb der Abgabeentscheid letztlich im Ermes-
sen der Apotheker liege;
dass es daher an einer eidgenössischen Prüfung unzulässig sei, den dies-
bezüglichen Abgabeentscheid als alleiniges oder massgebendes Kriterium
für die Beurteilung heranzuziehen;
dass im Übrigen auch andere, von Dritten in seinem Auftrag befragte Apo-
theker den Fall gleich wie er beurteilt hätten;
dass er während der Prüfung zudem das Vorliegen und die Art der von der
Patientin beklagten Insomnie mittels diagnostischer Kriterien der WHO
noch etwas profunder habe abklären wollen – was er auch explizit erwähnt
habe –, er von der sichtlich überraschten Figurantin jedoch sofort gestoppt
worden sei, wobei seine entsprechenden Bemühungen in den Akten weder
erwähnt noch gewichtet worden seien;
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dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Kognition ent-
scheidet (Art. 49 VwVG), es sich bei der Bewertung von Prüfungsleistun-
gen jedoch nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt
und nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten abweicht, so-
lange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission
Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen ha-
ben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der be-
schwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14
E. 3.1; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3; kri-
tisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 2011, S. 555 f.);
dass sodann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweis-
lastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht und damit im Bereich
der Medizinalberufe Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer
B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober
2013 E. 4.5.2), weshalb derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte zu seinen Gunsten ablei-
ten will;
dass die Vorinstanz vorliegend im Rahmen des doppelten Schriftenwech-
sels ausführlich auf die einzelnen materiellen Einwände des Beschwerde-
führers eingegangen ist;
dass sie dabei nachvollziehbar darlegt, dass es zwar sowohl in dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Reflexionsbericht als auch in dem OSCE-
Prüfungsfall 9 sich um dasselbe Medikament und um die Nachfrage da-
nach ohne entsprechende gültige Verordnung handle, dass die Hinter-
gründe in den beiden Fällen jedoch sehr unterschiedlich seien;
dass es im OSCE-Fall 9 für den Apotheker primär wichtig gewesen sei, die
Ursachen der momentanen Schlafstörung zu klären und dabei zu erken-
nen, dass es keine Indikation für (…) gebe und es sich auch nicht um eine
Notfallsituation gehandelt habe;
dass es im vorliegenden Fall sodann korrekt gewesen wäre, eine Schlafhy-
giene-Empfehlung zu vermitteln und die Patientin über Alternativen zu in-
formieren;
dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wenigen Fragen zu den
aktuellen Beschwerden nur ein sehr unvollständiges Bild der momentanen
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Situation habe machen können und dass er wichtige Aspekte nicht abge-
klärt habe, welche zwingend hätten geklärt werden müssen, um eine Not-
fall-Situation adäquat einschätzen zu können;
dass sodann aufgrund des Zeitablaufs von 4 Minuten die im Drehbuch klar
entsprechend vorgeschriebene obligatorische Frage zum Abgabeent-
scheid gestellt worden sei, damit für die Lösung des weiteren Fallverlaufs
noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe;
dass der Beschwerdeführer sich vorliegend nach einer anfänglichen Abga-
beverweigerung entschieden habe, das Medikament doch abzugeben,
weshalb ihm die 15 Punkte für eine Abgabeverweigerung nicht hätten gut-
geschrieben werden können (vgl. act. 48 Vorakten);
dass er jedoch – selbst wenn ihm diese 15 Punkte gutgeschrieben worden
wären – mit dann insgesamt 61 Punkten die Bestehensgrenze von 68
Punkten gleichfalls nicht erreicht hätte;
dass die Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und ein-
leuchtend sind;
dass es sich angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Er-
messens vorliegend nicht rechtfertigt, die Bewertungen des von dem Be-
schwerdeführer als falsch taxierten Kriteriums Abgabeentscheid bzw. die
fachliche Beurteilung des Abgabeentscheides abzuändern;
dass einfache Bewertungsfehler im Übrigen ohnehin einzig die Anpassung
der erreichten Punktzahl zur Folge hätten und eine Aufhebung der Verfü-
gung vom 4. Oktober 2018 sowie eine Beurteilung der OSCE-Prüfung als
«bestanden» erst dann angezeigt wäre, wenn das korrigierte Prüfungsre-
sultat die Bestehensgrenze erreichen würde;
dass dem Beschwerdeführer beim Posten 9 noch ganze 22 Punkte bis hin
zur Bestehensgrenze von 68 Punkten fehlen, womit – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt – selbst im Falle einer Anrechnung der 15 Punkte für
den Abgabeentscheid die Bestehensgrenze für den Posten 9 nicht erreicht
wäre;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen noch 3 weitere Posten, nämlich die
Posten 4, 7 und 8, nicht bestanden hat, wobei ihm beim Posten 4 26
Punkte, beim Posten 7 19 Punkte und beim Posten 8 27 Punkte bis hin zur
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jeweiligen Bestehensgrenze fehlen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 22. Januar 2019 S. 8 f.; act. 27 ff. Vorakten);
dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf diese Posten nicht sub-
stantiiert darzulegen vermag, inwiefern ihm Punkte in dem für ein Bestehen
notwendigen Umfang zu Unrecht nicht gutgeschrieben worden seien, wes-
halb es sich vorliegend auch diesbezüglich nicht rechtfertigt, von der ob-
jektiv begründeten und nachvollziehbaren Bewertung der Vorinstanz abzu-
weichen;
dass der Beschwerdeführer schliesslich noch Mängel im Prüfungsablauf
geltend macht, indem er ausführt, dass die Figuranten unbeabsichtigt Ein-
fluss auf den Gang der Prüfung genommen hätten und teilweise aus ihren
Rollen gefallen seien, und dass von Seiten der Examinatoren oftmals im-
plizit angedeutet worden sei, sich doch in eine andere Richtung zu bewe-
gen, was ebenfalls zu Irritationen geführt habe;
dass Mängel im Prüfungsablauf dann beachtlich sind, wenn sie erheblich
sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder be-
einflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010
E. 5.2), wobei behauptete Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich sofort,
d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen sind (vgl. Urteile
des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1, B-6361/2017 vom 3. Mai
2018 E. 4.3.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3);
dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, die Schauspielerinnen und
Schauspieler hätten sich immer genau an die Vorgaben und Antworten im
Drehbuch zu halten und würden nur auf konkret gestellte Fragen antwor-
ten, womit garantiert werde, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen standar-
disierte, gleichlautende Informationen erhalten würden;
dass jedoch zu bestimmten Zeitpunkten eine sog. obligatorische Frage zu
stellen sei, welche dazu diene, das Gespräch zu strukturieren und vorwärts
zu bringen und damit sicherstelle, dass innerhalb der 10 Minuten Prüfungs-
zeit alle offenen Fragen und Themen abgehandelt werden könnten;
dass die Studierenden an der Universität Basel sowohl theoretisch als auch
praktisch auf die Prüfungsform OSCE vorbereitet würden und dass insbe-
sondere auch die etwas künstliche Gesprächsführung erklärt und mehrfach
geübt werde;
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Seite 12
dass das von der Vorinstanz beschriebene Vorgehen an OSCE-Prüfungen
den einschlägigen rechtlichen Vorgaben entspricht (insb. Art. 13 Abs. 1 der
Prüfungsformenverordnung sowie Ziff. 3.3. der Vorgaben der MEBEKO,
wonach aufgrund des standardisierten Drehbuchs mit entsprechenden Re-
gieanweisungen auf die Fragen des Kandidaten/der Kandidatin standardi-
sierte, reproduzierbare Antworten erteilt werden);
dass es vorliegend sodann keine Hinweise darauf gibt, dass die Schau-
spielerinnen und Schauspieler sich im Falle des Beschwerdeführers vom
vorgegebenen Skript abweichend verhalten hätten;
dass der Beschwerdeführer selber nicht weiter darzulegen vermag, inwie-
fern anlässlich seiner OSCE-Prüfung geltende rechtliche Vorgaben konkret
verletzt worden wären;
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner über weite Strecken appellato-
rischen Kritik daher nicht gelingt, einen beachtlichen Mangel im Prüfungs-
ablauf geltend zu machen, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die dies-
bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin als verspä-
tet und damit als verwirkt zu gelten hätten;
dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren somit insgesamt nicht
durchzudringen vermag, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzu-
weisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
und dass diese nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 600.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden;
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE);
dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezo-
gen werden kann (Art. 83 Bst. t BGG) und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen
zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
Versand: 16. Juli 2019