B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6512/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013.
B-6512/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 teilte die Prüfungskommission Hu-
manmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem
mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clini-
cal Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung
in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe.
B.
Mit Beschwerde vom 19. November 2013 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie sich auf das Nichtbeste-
hen der CS-Prüfung bezieht sowie die Feststellung, dass er die CS-
Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin
als Ganzes bestanden habe. Im Rahmen seiner Eventualanträge bean-
tragt der Beschwerdeführer alternativ a) die Aufhebung der Verfügung
und deren Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, das Beste-
hen der Prüfung zu verfügen, b) einen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts "im Sinn anderer Erwägungen" sowie c) den Verzicht auf
die Anrechnung des Ergebnisses der CS-Prüfung und die Feststellung,
dass die Prüfung nicht abgelegt worden sei. Dies jeweils unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei der Beschwer-
deführer zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung stellte. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zu-
dem sinngemäss die Parteiöffentlichkeit der Vorakten.
Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in einem ers-
ten Teil eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der einge-
schränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche Fehler im Prüfungsverfah-
ren der Vorinstanz. In einem zweiten Teil rügt er eine mehrfache Diskrimi-
nierung bei einzelnen Prüfungsposten sowie den Umstand, dass ihm sei-
ner Ansicht nach bei diversen Posten mehrfach Punkte unzutreffender-
weise nicht gegeben worden seien.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestützt auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers wegen feh-
lender Mittellosigkeit im Sinne der Rechtsprechung ab.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die
Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe in sechs von zwölf Posten eine ungenügende
Punktzahl erreicht, in vielen dieser Fälle eine lückenhafte Anamnese er-
hoben, wichtige differentialdiagnostische Überlegungen nicht in Betracht
gezogen und aus erhobenen Informationen keine adäquaten Schlüsse
gezogen. Da es ihm oft nicht möglich gewesen sei, eine korrekte Ver-
dachtsdiagnose zu stellen oder den Dringlichkeitsbedarf richtig einzu-
schätzen, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. In diesem Zusam-
menhang weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass alleine der Um-
stand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen
durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt
erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten An-
haltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinieren-
den nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch dar-
auf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beur-
teilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien),
praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die ent-
sprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht
parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Sie
weist dabei darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme gemäss der Vorga-
ben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und daher korrekt verlaufen
sei.
E.
Mit Replik vom 18. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Anträgen fest und erneuert dabei insbesondere auch sein Ge-
such um Parteiöffentlichkeit der Vorakten. Sinngemäss beantragt der Be-
schwerdeführer zudem den Erlass der Verfahrenskosten auch im Falle
des Unterliegens.
Im Rahmen seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der in der Be-
schwerde ausgeführten Begründung fest. Hinsichtlich der Rüge der mehr-
fachen Diskriminierung bei einzelnen Prüfungsposten erneuert er dabei
insbesondere auch die Vorwürfe hinsichtlich einer partiellen Diskriminie-
rung aufgrund seines Geschlechts bzw. seiner Hautfarbe.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Parteiöffentlichkeit
der Vorakten gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts in Humanmedizinalprüfungsverfahren sowie den Rechts-
gleichheitsgrundsatz ab, nachdem der Beschwerdeführer diese Akten be-
reits bei der Vorinstanz hatte vollständig konsultieren dürfen (vgl. dazu
auch nachfolgend E. 4.1).
G.
Mit Duplik vom 25. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend,
dass die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet
oder offensichtlich zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt worden wä-
ren. Vielmehr sei festzustellen, dass die Leistung eines Kandidierenden
viele Mängel und Lücken aufweisen müsse und bei selbigem grobe Kom-
petenzmängel vorliegen müssen, um eine Punktzahl im Bereich der Be-
stehensgrenze zu erzielen. Im Weiteren erfülle die CS-Prüfung alle Vor-
gaben des schweizerischen Rechts und orientiere sich auch an weltweit
geltenden internationalen Standards. So werde insbesondere auch die
Prüfungsleistung eines Kandidierenden minutiös mit einer differenzierten
Checkliste protokolliert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
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Seite 5
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt,
ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
higkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz
verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes
benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbil-
dung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung
kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzel-
prüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medi-
zinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG,
SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht be-
standen" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede
Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn
verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine
Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit
echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen,
umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären
Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung,
SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinie-
rende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidie-
renden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Check-
liste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
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Seite 6
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei
der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine
gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbe-
hörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdefüh-
renden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu ma-
chen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10
E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen
kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer
behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch ge-
wisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen
insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden
Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10
E. 4.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die
Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprü-
fungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem
Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundes-
verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kog-
nition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1
m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche
Fehler im Prüfungsverfahren der Vorinstanz.
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4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit
ihrem Vorgehen hinsichtlich Akteneinsicht den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 29 VwVG nicht verletzt.
Art. 56 MedBG sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der
Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsun-
terlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten
und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass sich die Verweigerung
der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (vgl. Art. 27
Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sind im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen folgende Ein-
schränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur hand-
schriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschrei-
ben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungs-
kriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der
Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an
Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischen-
verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren
vom 28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012).
Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass
ihm anlässlich der Prüfungseinsicht vom 14. November 2013 pro Station
drei Minuten Einsicht gewährt wurde, er weder fotografieren noch kopie-
ren durfte und nur handschriftliche Notizen erlaubt gewesen seien. Dar-
aus folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfungseinsicht die Vor-
gaben des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hat.
Zulässig ist im Übrigen auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die
Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen
diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleis-
tung und setzen diesen in die Lage, seine Vorbringen in Bezug auf das
Nichtbestehen der Prüfung vollständig zu begründen (vgl. Zwischenver-
fügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom
28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Nach-
dem für die Bewertung ausschliesslich die Markierungen der Examinie-
renden in den Checklisten massgebend sind, durfte der Beschwerdefüh-
rer somit alle im vorliegenden Verfahren entscheidrelevanten Akten kon-
sultieren. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten enthalten denn
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Seite 8
auch keine zusätzlichen Beweismittel und die gewährte Akteneinsicht ist
somit nicht zu beanstanden.
4.2 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers auch die Praxis der Vorinstanz, an jedem der – im vorliegenden Falle
drei – Prüfungstage unterschiedliche Posten und damit auch Prüfungsin-
halte zu prüfen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Lösung
schon beinahe zwingend ist, würden doch ansonsten die Kandidierenden
am ersten Prüfungstag im Vergleich zu denjenigen der anderen Prüfungs-
tage, die sich aufgrund der einholbaren Kenntnisse hinsichtlich der zu ab-
solvierenden Posten gezielt vorbereiten könnten, massiv benachteiligt.
Von Bedeutung kann daher nur die Frage sein, ob das Prüfungsniveau
der einzelnen Prüfungstage miteinander vergleichbar ist. Die tägliche
Durchfallquote kann in diesem Zusammenhang als Indiz dienen, wobei
jedoch nicht jede noch so kleine Differenz für die Annahme eines unter-
schiedlichen Prüfungsniveaus genügt. Vielmehr ist hierfür eine signifikan-
te, geradezu ins Auge springende Differenz notwendig.
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Eingaben nachvollziehbar dargelegt,
dass durch eine Standardisierung der täglichen Prüfungsleistungen sowie
durch eine thematisch ausgeglichene Zusammenstellung der Posten der
jeweiligen Prüfungstage die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Im vorlie-
genden Fall lagen zudem die täglichen gesamtschweizerischen Durch-
fallquoten zwischen 2,2% und 3,8%. Dies ist unzweifelhaft noch innerhalb
der zulässigen statistischen Toleranz. Auch sonst sind keine Anzeichen
ersichtlich bzw. werden letztere durch den Beschwerdeführer auch nicht
substantiiert vorgebracht, dass das Prüfungsniveau der einzelnen Prü-
fungstage nicht miteinander vergleichbar gewesen sein soll.
4.3 Auch hinsichtlich der Rüge, dass insbesondere in den Teilbereichen
"Kommunikation" die Examinierenden ihre Einschätzung anhand eines
unklaren Bewertungsschemas nach rein subjektivem Empfinden und
nicht anhand klarer Kriterien abgeben würden, vermag der Beschwerde-
führer nicht durchzudringen.
Art. 10 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass als Examinie-
rende nur Fachleute in Frage kommen, die in der universitären Ausbil-
dung oder in der Praxis tätig sind. Es kann bzw. muss vorausgesetzt wer-
den, dass diese Fachleute nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Praxiserfah-
rung in der Lage sind, eine objektive Bewertung insbesondere auch der
kommunikativen Kompetenz des Kandidierenden abzugeben. Entgegen
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Seite 9
der Ansicht des Beschwerdeführers kann denn auch eine Kompetenz zur
Bewertung der Kommunikationsfähigkeit von Kandidierenden nicht alleine
Psychiatern oder Psychologen zugesprochen werden. Vielmehr ist die
Fähigkeit zu einer zielführenden Arzt-Patienten-Kommunikation heutzuta-
ge als eine Kernkompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung voraus-
zusetzen, bildet sie doch gerade auch deshalb einen Bestandteil der eid-
genössischen Prüfung. Es obliegt daher auch bezüglich des Teilbereichs
"Kommunikation" den jeweiligen Beschwerdeführenden, anhand objekti-
ver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entspre-
chenden Beweismitteln konkret darzulegen, inwieweit die Bewertungen
der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen oder inwieweit
Kandidierende aus subjektiven Gründen bevor- oder benachteiligt wur-
den. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdefüh-
rende, wie vorliegend, Examinierenden ein rassistisches Verhalten un-
terstellen. Der Beschwerde mangelt es indessen an solchen Argumenten
und Beweisen.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Examinierenden im Teilbereich
"Kommunikation" nicht einfach nach eigenem Gutdünken Punkte verteilen
(vgl. dazu auch zuvor E. 2.2). Vielmehr haben sie die Kandidierenden ei-
nerseits in vier Kategorien auf einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefi-
nierten Kriterien für die beiden Polbewertungen einzuteilen, andererseits
haben sie abschliessend eine Globalbeurteilung, ebenfalls auf einer fünf-
stufigen Skala, mit klar ausdefinierten Kriterien für die Werte 1, 3 und 5
vorzunehmen. Dementsprechend ist denn auch die Ansicht des Be-
schwerdeführers unzutreffend, dass die Globalbewertung anhand einer
rein mathematischen Berechnung des Schnitts der vier Einzelkategorien
zustande zukommen hat. Vielmehr hat der Examinierende seine Global-
beurteilung anhand eines Gesamtbildes der gezeigten Leistung zu treffen,
wobei ihm – wie bereits in E. 3 ausgeführt – ein grosser Beurteilungs-
spielraum zukommt. Dies trifft im Übrigen in verstärktem Ausmasse auch
auf die Globalbeurteilung Anamnese, Status, Management zu, welche je-
weils ebenfalls anhand einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefinierten
Kriterien für die Werte 1, 3 und 5 vorzunehmen ist.
4.4 Ins Leere führt schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers,
dass bei vereinzelten Kriterien keine Bewertungen eingetragen worden
seien und daher nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass
alle Checklisten und die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch
richtig seien bzw. dass allenfalls noch weitere derartige Fehler vorliegen.
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Gemäss Vorinstanz wurde in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen
Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien),
praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die ent-
sprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet, so auch beim Beschwerde-
führer. Die Checkliste wurde daher letzten Endes korrekt und vollständig
ausgewertet, so dass gerade nicht von einem Fehler auszugehen ist. Die
"Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz an sich ist ebenfalls nicht zu
beanstanden, bevorteilt sie doch gänzlich die Kandidierenden.
Unzulässig ist im Übrigen der Schluss, dass "Missing"-Kriterien aufzeigen
würden, dass nicht alle Checklisten bzw. die darauf enthaltenen Bewer-
tungen automatisch als richtig anzusehen seien. Mit dieser Rüge wird der
Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. So reicht
es nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauscha-
le Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf
selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Be-
hauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Vielmehr hat sich der Beschwer-
deführende mit jeder einzelnen kritisierten Bewertung konkret und sub-
stantiiert auseinanderzusetzen. Rein der Vollständigkeit halber ist denn
auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne Wei-
teres vorkommen kann, dass ein Kandidierender eine Prüfung wegen ei-
nem Punkt nicht besteht und dass in diesem Umstand alleine noch kein
Hinweis auf eine Fehlbewertung erblickt werden kann.
4.5 Abschliessend ist auch der formalen Rüge hinsichtlich des Postens
(…) kein Erfolg beschieden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG stellen die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele
des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge die Grundlage für
den Inhalt der eidgenössischen Prüfung dar. Dabei ist festzustellen, dass
im (…) des "Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate
Medical Training", 2. Aufl., Bern 2008, im (…) ein ganzer Abschnitt ([…])
dem Thema (…) gewidmet ist ([…]). Es ist selbstredend, dass entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diversen
anderen Lernziele hinsichtlich (…) somit auch (…) vom Lernzielkatalog
mitumfasst wird und daher geprüft werden durfte.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer neben einer mehrfachen Diskri-
minierung bei den Posten (…),(…) und (…) auch, dass ihm seiner Ansicht
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Seite 11
nach mehrfach Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien,
so bei den Posten (…), (…), (…), (…) und (…).
5.1 Einleitend ist anzumerken, dass insoweit der Beschwerdeführer bei
den Posten (…), (…) und (…) eine vermeintliche Benachteiligung gegen-
über anderen Kandidierenden rügt, seiner Beschwerde kein Erfolg be-
schieden ist. Erfahrungsgemäss sind Aussagen von anderen Kandidie-
renden zum Prüfungsverlauf jeweils kritisch zu hinterfragen, zumal diese
keinerlei Rückschlüsse auf die jeweilige Bewertung des entsprechenden
Kriteriums beim betreffenden Kandidierenden ermöglichen, dies insbe-
sondere auch nicht hinsichtlich allfälliger erfolgter Abzüge für allfällige Hil-
festellungen. Eine Benachteiligung ist daher anhand zusätzlicher objekti-
ver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entspre-
chenden Beweismitteln darzulegen. Dies trifft, wie bereits ausgeführt, ins-
besondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdeführende, wie vorlie-
gend, Examinierenden ein geschlechterdiskriminierendes oder gar ein
rassistisches Verhalten vorwerfen.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungs- und
Beweispflicht nicht genügend nachgekommen. So steht die Aussage des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Postens (…), dass er (…) und er da-
her auch (…) im Widerspruch mit der Bewertung des Kriteriums (…) der
Checkliste ([…]), gemäss welcher der Beschwerdeführer (…) und dafür
auch einen Punkt erhalten hat. Einen weiteren Punkt gab es zudem beim
Kriterium (…) ([…]) für (…). Die Aussage des Beschwerdeführers in des-
sen Replik, dass er weder für (…) noch für (…) Punkte erhalten habe, ist
somit ebenfalls nicht korrekt.
Auch beim Posten (…) steht die Aussage des Beschwerdeführers im Ge-
gensatz zu den Notizen auf der Checkliste, wird doch auf dieser explizit
darauf hingewiesen ([…]), dass der Beschwerdeführer (…). Gerade auch
vor dem schwerwiegenden Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er vom
Examinierenden aufgrund rassistischer Motive, i.c. der Hautfarbe, be-
nachteiligt worden sei, ist es für eine genügende Darlegung einer ver-
meintlichen Ungleichbehandlung nicht ausreichend, ohne weitere An-
haltspunkte die Abgabe aller relevanten Prüfungsunterlagen (i.c. […])
pauschal zu bestreiten.
Hinsichtlich des Posten (…) bleibt schliesslich der Vollständigkeit halber
noch anzumerken, dass von einem Kandidierenden bei der eidgenössi-
schen Prüfung ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er (…).
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5.2 An der in E. 3 dargestellten Beweislastregel ändert sich auch nichts,
wenn der Beschwerdeführende davon überzeugt ist, im Prüfungsverlauf
richtige Antworten gegeben oder erwartete Fragen gestellt bzw. Untersu-
chungen durchgeführt zu haben. Ist es doch notorisch, dass die Erinne-
rungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zunehmender
zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits durch
den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäss
können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere Aktenein-
sichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gerade auch
aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Prüfungsprotokollen und
Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit bzw.
zumindest sehr zeitnah die Prüfungsabläufe und -antworten (möglichst)
exakt festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). Es er-
scheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten
Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinne-
rungsvermögen des Beschwerdeführenden Monate nach der Prüfung.
Mangels weitergehender Substantiierung sind denn auch aus diesem
Grund die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung des
Kriteriums (…) beim Posten (…) nicht zu hören. In diesem Zusammen-
hang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die
Bewertung durch lediglich einen Examinierenden von Art. 14 Abs. 2 Prü-
fungsformenverordnung vorgegeben ist und der Vorinstanz diesbezüglich
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsverstoss vor-
geworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7).
Anzumerken ist im Weiteren, dass alleine der Umstand, dass erwartete
Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt wurden
nicht auch gleich bedeutet, dass dies auch zur Gänze korrekt oder voll-
ständig gemacht wurde. Daraus resultierte denn auch der vom Be-
schwerdeführer nicht näher substantiiert gerügte Abzug beim Posten (…)
oder die nicht zu beanstandenden Abzüge beim Posten (…). Auch er-
scheint es nicht unzulässig, wenn der Examinierende beim Posten (…)
nur (…) mit Punkten versah und es nicht genügen liess, wenn der Kandi-
dierende (…).
5.3 Hinsichtlich des Postens (…) räumt selbst der Beschwerdeführer auf-
grund von Rückmeldungen anderer Kandidierender ein, dass der Patient
(…). Die Vorinstanz bestätigt denn auch, dass dies die korrekte Vorge-
hensweise gewesen wäre und es der Beschwerdeführer nicht einfach bei
(…) hätte bewenden lassen dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
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Seite 13
dieser Umstand zu einem Unterschied in der Bewertung führt. Nachdem
in der Folge der Patient (…) und die entsprechenden Prüfungen (…) nicht
durchgeführt wurden, ist es nur folgerichtig, dass für diese beiden Krite-
rien auch keine Punkte vergeben wurden.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einwendung,
dass ihm beigebracht worden sei, (…). So wäre es dem Beschwerdefüh-
rer ohne Weiteres möglich gewesen, den Examinierenden auf diese Prob-
lematik aufmerksam zu machen, worauf eine entsprechende Reaktion
des Examinierenden zu erwarten gewesen wäre (z.B. auch […]). Ein sol-
ches Vorgehen wird jedoch selbst vom Beschwerdeführenden nicht gel-
tend gemacht, sodass die Bewertung der Vorinstanz bei diesem Posten
nicht zu beanstanden ist.
5.4 Hinsichtlich des Postens (…) rügt der Beschwerdeführer, dass ihm
beim Kriterium (…) kein Punkt angerechnet worden sei, obwohl er die Pa-
tientin gefragt habe, ob (…) und sich daher infolge der Bejahung dieser
Frage die Frage nach (…) erübrigt habe.
Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz erscheint es heutzutage
mehr als gewagt, alleine aufgrund einer Bejahung (…) zu schliessen,
dass die Patientin (…). Sind doch diverse Konstellationen denkbar, in de-
nen (…) von (…) gesprochen werden kann. Die Bewertung ist daher
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Selbiges gilt im Übrigen auch hinsichtlich des bereits genannten Kriteri-
ums (…) des Postens (…). Kann doch alleine aus dem Umstand, dass
sich eine Patientin (…) nicht direkt auf (…) geschlossen werden. Auch
hier sind andere Konstellationen denkbar.
5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
schliesslich auch hinsichtlich seiner Rügen bezüglich (…) beim Posten
(…), nachdem die von ihm gerügten Kriterien (…) bzw. (…) nachträglich
eliminiert wurden und somit keinen Eingang in die Punktgebung fanden.
6.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs noch eine Diskriminierung des Beschwer-
deführers vorgeworfen werden kann. Auch sind weder das Prüfungsver-
fahren an sich noch die jeweiligen Bewertungen der Leistungen des Be-
schwerdeführers zu beanstanden und Letzterem daher auch keine zu-
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sätzlichen Punkte anzurechnen. Das Prüfungsergebnis bleibt daher un-
verändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
Gemäss Art. 6 VGKE können einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird, die Verfahrenskosten dann ganz oder teilwei-
se erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für
das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (lit. a) oder wenn
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Nachdem
Ersteres im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorliegt und der Be-
schwerdeführer keinerlei Gründe für einen Erlass im Sinne von lit. b sub-
stantiiert darlegt bzw. solche auch nicht ersichtlich sind, findet Art. 6
VGKE vorliegend keine Anwendung. Insbesondere ist in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass ein Kandi-
dierender das Bestehen einer Prüfung um einen Punkt verpasst hat, kei-
ne Anwendung von Art. 6 VGKE rechtfertigt. Die Verfahrenskosten wer-
den vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt; zur Bezahlung ist der einbezahl-
te Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden.
Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 9. Juli 2014