B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6520/2011
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
B._______,
vertreten durch Ljubomir Golic, Beratungsbüro Golic,
Laufenstrasse 42, 4053 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6520/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
1957 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. In den Jahren 1990
bis 1995, während insgesamt 59 Monaten, arbeitete er in der Schweiz
und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete er bis am 4. November 2006
als Maurer beim Betrieb I._______ in Y._______. Am
8. Dezember 2004 stürzte er anlässlich eines Arbeitseinsatzes in
X._______ von einem Baugerüst ca. 5 Meter in die Tiefe. Am 4. Febru-
ar 2008 stellte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im
Folgenden: Vorinstanz) Antrag auf Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung.
B.
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2010 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab. Sie begründete die Abweisung da-
mit, es gehe aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Für eine leichtere, besser dem Gesundheitszustand angepasste, ge-
winnbringende Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte Tätigkeiten in Vollzeit
mit abwechselnder Arbeitsposition, der Vermeidung des Tragens von
schweren Lasten (von über 5 Kilogramm) und der Einschränkung von
Stress und Verantwortung, bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von
100 %, wobei die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad 23 %
betrage. Mit Eingaben vom 27. Februar 2010 sowie vom 2. April 200 er-
hob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Ljubomir Golic, Be-
ratungsbüro Golic Basel, hiergegen Einwand und ersuchte um Berück-
sichtigung weiterer Arztunterlagen, welche er der Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 30. April 2010 nachreichte. Mit Verfügung vom 1. Novem-
ber 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 25. Janu-
ar 2010 mit unveränderter Begründung.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung vom 1. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Er beantragt die Zusprechung einer vollen Invali-
denrente sowie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Zur Begründung führt er an, die durch die Vorinstanz angenom-
mene 100 %-ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei
B-6520/2011
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mit Blick auf die in den Akten liegenden Arztberichte unverständlich. Er
befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung sowie medizinischer The-
rapie. Der Gesundheitszustand sei keineswegs als stabil oder besse-
rungsfähig zu bezeichnen. Vielmehr habe er mit steten Rückschlägen zu
kämpfen. Dies zeige sich zum Beispiel im Bericht des Spitals D._______
(Y._______) vom 11. Mai 2010, welcher festhalte, es bestünden Anzei-
chen einer schweren chronischen Neuralläsion im Muskel des linken
Hypothenars und es sei eine mittelschwere chronische Neuralläsion in
den Muskeln des rechten Hypothenars, der beiden Ellen und der linken
Schulter festgestellt worden. Auch im Bericht der kroatischen Anstalt für
Rentenversicherung vom 11. Oktober 2009 sei aufgrund der Diagnose ei-
nes ernsthaften Hirnsyndroms als Folge einer schweren kraniozerebralen
Verletzung klar festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei für jegli-
che Art von beruflicher Tätigkeit vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. In der Begründung weist sie darauf hin, es bestehe keine Bin-
dung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung durch
kroatische Versicherungsträger und andere Behörden und Ärzte. Ihr regi-
onaler ärztlicher Dienst (im Folgenden: RAD) habe sich aufgrund der um-
fangreichen Unterlagen ein zuverlässiges Bild hinsichtlich der vorgetra-
genen physischen und psychischen Leiden bilden können. Es sei deshalb
auf seine Beurteilung, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten
Verweisungstätigkeit vollzeitig arbeitsfähig, abzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gut und entband den Be-
schwerdeführer von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Replik vom 15. März 2012 liess der Beschwerdeführer ausführen, es
werde zwar nicht bestritten, dass von Land zu Land unterschiedliche Be-
urteilungskriterien im Sozialversicherungsrecht bestünden und damit die
schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung eines aus-
ländischen Versicherungsträgers gebunden sei. Das bedeute seiner An-
sicht nach jedoch keineswegs, dass die fachärztliche und sozialversiche-
rungsrechtliche Beurteilung eines anderen Staats grundsätzlich falsch sei
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oder dass es ausreiche, dass ein RAD-Arzt die Situation anders beurteile,
um den Anspruch auf eine Invalidenrente vollständig zu verneinen. Es sei
zu beachten, dass schwere Kopfverletzungen immer auch bleibende
Schäden in der Feinmotorik, dem Gedächtnis und in der Psyche zurück-
liessen. Sowohl die kroatische als auch die bosnische Invalidenversiche-
rung erachteten den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Es
sei nicht einzusehen, weshalb diese Entscheide gänzlich falsch seien.
Namentlich das Gutachten, auf welches der kroatische Versicherungsträ-
ger abgestellt habe, sei durch einen Professor erstellt worden. Falls die
Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. sc. H._______ in Zweifel gezo-
gen habe, sehe er nicht ein, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht für
eine eigene Begutachtung in der Schweiz aufgeboten habe. Die Erklä-
rung des RAD, der Beschwerdeführer sei für eine leidensadaptierte Tätig-
keit vollzeitig arbeitsfähig, ohne jede Begründung, weshalb diese Ansicht
richtig und jene von Dr. med. sc. H._______ falsch sei, überzeuge nicht.
Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz als zu-
mutbar bezeichnete leichte Tätigkeit ohne Stress und Verantwortung illu-
sorisch: Bei der heutigen Arbeitsmarktlage bestehe gerade bei leichten
und einfach strukturierten Tätigkeiten häufig ein Stressfaktor, da aus Kos-
tengründen jeweils ein bestimmtes "Produktionsvolumen" vorausgesetzt
sei. Es fehle die Präzisierung des zumutbaren Tätigkeitsbereichs ebenso
wie die Vornahme eines Leidensabzuges vom zumutbaren Einkommen.
Damit sei es unerlässlich, den Beschwerdeführer für eine medizinische
Begutachtung in die Schweiz einzuladen und erst in der Folge einen Ren-
tenentscheid zu treffen.
G.
Mit Duplik vom 4. April 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung
fest und führt aus, in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2009 habe
der RAD die somatischen Leiden als ausreichend dokumentiert erachtet.
Abklärungsbedarf habe hiernach lediglich in Bezug auf die psychoorgani-
schen Schädigungen bestanden. Objektive Sachverhaltselemente, die in
arbeitsmedizinischer Hinsicht gegen eine leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit sprechen würden, seien weder durch den psychiatrischen
Bericht von Dr. med. sc. H._______ noch durch die im Anschluss einge-
reichten diversen medizinischen Akten belegt worden. Eine definitive Klä-
rung hätten die einverlangten Abklärungsgutachten gebracht. So habe
der beurteilende RAD-Arzt (Facharzt für Psychiatrie) keine psychische
Funktionseinschränkung ausfindig machen können. Anzumerken verblei-
be, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nach schweizeri-
schem Recht lediglich unter dem Gesichtswinkel des in Betracht kom-
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Seite 5
menden ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen sei. Für die Invalidi-
tätsbemessung sei deshalb nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider un-
ter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne. Ein
Leidensabzug von 10 % sei schliesslich beim Einkommensvergleich be-
reits berücksichtigt worden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.1 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) vom 1. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist
damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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Seite 6
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. November 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist damit grundsätzlich das per
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen
Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.3 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach Art. 4
des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten E. 4.3.4). Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schwei-
zerisch-kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurtei-
lung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
B-6520/2011
Seite 7
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungs-
grundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin-
weisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvor-
aussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen
bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
B-6520/2011
Seite 8
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä-
hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid sind (Bst. c).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren-
te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art.
29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
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Seite 9
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbin-
dung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be-
ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren-
tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die –
arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin,
sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli-
chen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi-
nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der
Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe-
ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
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Seite 10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ih-
re auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen.
4.
Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2011 davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bishe-
rigen Tätigkeit als Maurer zwar vollständig arbeitsunfähig. Die Ausübung
einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten, gewinn-
bringenden Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte Tätigkeiten in Vollzeit mit
abwechselnder Arbeitsposition, der Vermeidung des Tragens von schwe-
ren Lasten (maximal 5 Kilogramm) sei ihm indessen zu 100 % zumutbar,
was mit einer Erwerbseinbusse von lediglich 23 % einhergehe.
Der Beschwerdeführer demgegenüber erachtet sich für jede Art von
Tätigkeit als vollzeitig arbeitsunfähig.
4.1 Wie bereits eingangs ausgeführt, erlitt der Versicherte am 8. Dezem-
ber 2004 in X._______ einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem Bauge-
rüst rund 5 Meter in die Tiefe stürzte. Er wurde in der Folge in die neuro-
chirurgische Poliklinik der Universität (…) eingeliefert, wo er bis am
16. Dezember 2004 stationär behandelt und operiert wurde. Anschlies-
send wurde er für einen stationären Aufenthalt ins Krankenhaus (…) mit
Standort in X._______ überwiesen. Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Versicherte später im Jahr 2005 wieder nach Kroatien zurückkehrte
und sich dort im privaten poliklinischen Zentrum in
K._______ behandeln liess. Im September 2009 kehrte er für eine Ver-
laufskontrolle zurück nach Deutschland ins (…) Institut für Neuroradiolo-
gie.
B-6520/2011
Seite 11
4.2 Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen, zahlreichen medi-
zinischen Berichten ergibt sich Folgendes:
4.2.1 Im Austrittsbericht der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der
Universität (…) vom 20. Dezember 2004 berichteten Priv. Doz. Dr. med.
U._______, Oberarzt der Klinik, Prof. Dr. med. T._______, (…) sowie
M._______, (…), der Versicherte habe sich anlässlich der Befundsauf-
nahme beim Eintritt in die Klinik in einem wachen, dreifach orientierten
Zustand befunden. Es habe sich rechts eine dezente sowie links eine
grössere Anisokorie gezeigt. Am rechten Unter- und Oberlid habe sich
ausserdem ein ausgeprägtes Hämatom (respektive ein Monokelhäma-
tom) befunden. Subjektiv sei das Sehen auf beiden Augen uneinge-
schränkt sowie die Okulomotorik unauffällig gewesen. In der Verlaufsun-
tersuchung habe sich am Schädel sowie an der Halswirbelsäule ein beid-
seitiger Pneumocephalus gezeigt. Ebenfalls habe der Versicherte diverse
Frakturen auf der Schädelbasis, der rechten unteren Orbitalbegrenzung,
an der vorderen und mittleren Kieferhöhlenwand, der Nasenpyramide, am
linken Schenkelhals und am rechten Arm aufgewiesen. Der Versicherte
sei noch am Abend des Eintrittstags operiert worden, wobei in der Folge
sämtliche verletzten Gliedmassen geschient worden seien.
4.2.2 Gemäss Arztbericht des privaten poliklinischen medizinischen Zent-
rums K._______ vom 10. August 2005 bemerkte der Neurologe Dr. med.
S._______ eine Hypästhesie sowie Parästhesie in der distalen Seite des
rechten Nervus medianus. In Zusammenfassung seiner Befunde stellte er
eine posttraumatische Verletzung der distalen Seite des Nervus media-
nus (Mittelarmnervs) rechts in der Region der Handwurzel in bedeuten-
dem Ausmass fest und verordnete eine Kontrolle bei einem Orthopäden
sowie eine physische Behandlung.
4.2.3 Im Arztbericht vom 26. September 2007 stellten Dr. med.
R._______, Facharzt für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie,
und Dr. med. U._______, Fachärztin für Radiologie, des (…) Instituts für
Neuroradiologie anlässlich der Verlaufskontrolle fest, nach der Orbita-
dachfraktur sei das Orbitadach nur noch weichteilgedeckt. Es zeige sich
eine breite knöcherne Dehiszenz. Am Boden beider Kieferhöhlen hätten
sich diskret chronisch entzündliche Veränderungen sowie eine Septum-
deviation nach rechts mit leichter Belüftungsstörung der Nasenhaupthöh-
le gezeigt. Ebenfalls hätten leicht chronisch entzündliche Veränderungen
der linken Ethmoidalzellen bestanden.
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Seite 12
4.2.4 Im Bericht vom 25. Februar 2008 stellte der in Y._______ praktizie-
rende Orthopäde Dr. C.________ eine Schädel- und Augenverletzung
fest sowie einen einfachen Bruch der linken Hüfte, einen mehrfachen
Bruch des rechten Daumenknochens, den Kraftverlust in den Armen und
im linken Bein sowie Schmerzen in den Nieren. Aufgrund seines asym-
metrischen Gangs habe er den Eindruck, das linke Bein des Versicherten
sei kürzer als das rechte. Die Muskulatur des linken Schenkels sei über-
dies hypotroph und das Gelenk im linken Arm in einem leichten Ausmass
deformiert.
4.2.5 Im Arztbericht vom 10. März 2008 beschrieb der in Y._______ prak-
tizierende Facharzt für Allgemeine Chirurgie Prim. Dr. P.________ eine
Beschädigung und Dysfunktion des Gehirns zufolge eines Polytraumas.
Gleichfalls vermerkte er den Bruch der knöchernen Augenhöhle, mit der
Folge einer Verletzung des Sehnervs auf der rechten Seite, welche wie-
derum den Sichtverlust des rechten Auges verursacht habe. Es bestehe
überdies eine posttraumatische Epilepsie. Ausserdem erkannte er eine
Beschädigung der linken Hüfte bei Verkürzung des linken Beins um 1.5
Zentimeter. Nach dem Bruch des rechten Arms sei der Nervus medianus
auf der rechten Seite verletzt worden, weshalb feine Bewegungen er-
schwert und die primäre motorische Kraft im rechten Armgelenk ge-
schwächt seien. Schliesslich sei auch das Gehör auf dem linken Ohr ge-
schwächt. Es bestehe insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als
70 %.
4.2.6 In dem zu Handen des kommunalen Zivilgerichts in Y._______ er-
stellten Arztbericht vom 22. Dezember 2008 stellten Dr. med. T._______,
Neurologe und Rechtsmediziner, und Dr. med. V._______, Chirurg und
Rechtsmediziner, den Bruch des rechten Daumenknochens, ein Hirn-
trauma, den Bruch des Augenhöhlendachs sowie des oberen Teils des
linken Schenkelknochens fest. Ebenfalls bestätigten sie die vorbekannte
Verletzung des Sehnervs rechts bei Erblindung des rechten Auges. Nach
Beendigung der Behandlung des Röhrenknochenbruchs in der Klinik in
P._______ am 16. Dezember 2004 seien als definitive Folgen des Schä-
delbruchs eine Prellung respektive Quetschung des Gehirns sowie eine
Verletzung der Hirnumgebung auszumachen, was zu Kopfschmerzen,
Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen geführt habe. In der Folge
bezifferten sie die gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf insge-
samt 90 %, zusammensetzend aus 40 % Einschränkung zufolge der Er-
blindung rechts, 20 bis 25 % Einschränkung wegen der psychischen Stö-
rungen, 20 % Einschränkung aufgrund des Daumenbruchs auf der rech-
B-6520/2011
Seite 13
ten Seite und der reduzierten Gelenkbeweglichkeit, 5 % Einschränkung
wegen der Zerquetschung des Brustkörpers und der Lungen sowie der
vertebralen Beschädigung des Gehirnfelds und 5 % Einschränkung auf-
grund der Hörschwäche beider Ohren.
4.2.7 Am 30. Oktober 2009 erging das in der Folge durch die Vorinstanz
angeforderte Gutachten des Psychiaters Dr. med. sc. H._______ der
psychiatrischen Klinik in V._______ (Y._______). Diesem zufolge zeige
sich beim Versicherten das klinische Bild einer tiefen Psychoorganizität.
Ebenfalls sei der Versicherte offensichtlich nicht in der Lage, Berufstätig-
keiten jeder Art nachzugehen. Es handle sich hierbei um eine unheilbare
psychische Störung, weshalb er dem Versicherten eine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte. Der Versicherte sei nicht mehr
in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu verstehen, er weise eine
geistige Verwirrung auf und äussere sich in einem ausschweifenden,
desorientierten Ausdruck.
4.2.8 Im Bericht vom 3. März 2010 stellte Prof. Dr. sc. V._______, Neuro-
loge des Spitals D._______ (Y.________), eine subjektive Verschlimme-
rung der Beschwerden, Gleichgewichtsstörungen sowie eine Erstarrung
des Ellennervs fest. Der Versicherte sei nach einem Schwindelanfall hin-
gefallen und habe therapiebedingt einen erhöhten arteriellen Druck. Er
stellte die nachfolgenden Diagnosen:
Prellung des Kopfs mit Quetschung und Erschütterung des Gehirns
posttraumatische Enzephalopathie
Status nach Bruch des obersten Punkts des linken Oberschenkelknochens und
des rechten Unterarms
Status nach Prellung und Verrenkung des linken Oberarmknochens
Ungenügen der Wirbel mit posttraumatischen Schwindelanfällen
4.2.9 Im Rapport vom 11. Mai 2010 berichtete der Neurologe Dr. med.
A._______, er habe die Anzeichen einer schweren, chronischen Neural-
verletzung im linken Hypothenarmuskel gefunden sowie die Anzeichen
einer mittelschweren Neuralverletzung im rechten Hypothenarmuskel,
den Unterarmen und der linken Schulter. Die Nerventransmission im El-
lennerv sei im Unterarm verringert. Ebenfalls habe er eine schwere, chro-
nische Radikulopathie (Wurzelneuritis) links auf der Höhe C8, Th1 sowie
eine chronische, mittelschwere Radikulopathie links auf der Höhe C5,
beidseitig auf der Höhe C7 und C8 sowie rechts auf der Höhe Th1 zu-
B-6520/2011
Seite 14
sammen mit einer kompressiven Verletzung des linken Ellennervs in der
Region des Unterarms entdeckt.
4.2.10 Im Arztrapport vom 27. Mai 2010 berichtete Dr. K._______, Fach-
arzt für Allgemeine Chirurgie, die Elektromyographie habe eine schwere,
chronische Radikulopathie links auf der Höhe C8 und Th1, eine chroni-
sche Radikulopathie links auf der Höhe C5 sowie beidseitig auf der Höhe
C7, C8 und Th1 einhergehend mit einer Verletzung, welche den Ellennerv
im Unterarm zusammendrücke, aufgezeigt.
4.2.11 Gemäss dem Arztbericht vom 1. Juni 2010 habe sc. Dr.
O._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologe, ein normales
Atemgeräusch in den Lungen, eine leichte Verringerung des Pulsgeräu-
sches rechts und ein rhythmisches Herz bei normalem Puls- und Herz-
schlag beobachtet. Er stellte die folgenden Diagnosen:
Arterielle Überspannung ess. oscil.
posttraumatische Encephalopathia (Gehirnerkrankung)
Status post frac. femoris sin. et capitis
4.2.12 Im Bericht vom 28. Juni 2010 befand die Otorhinolaryngologin Dr.
J._______, es lägen halsbedingte Störungen des unteren Rückenverlaufs
vor und diagnostizierte eine beidseitige (perzeptive) Schwerhörigkeit.
4.2.13 Die Neurologin Dr. med. Z._______ erklärte im Arztbericht vom
11. November 2010, die Halsschlagader weise in morphologischer Hin-
sicht zwei Blutgefässerweiterungen sowie die Wirbelarterie eine mittlere
Blutgefässerweiterung auf. Die Hämodynamik sei in beiden Adern adä-
quat.
4.2.14 Prof. Dr. sc. V._______, Neurologe des Spitals D._______
(Y._______), stellte im Arztbericht vom 29. Dezember 2010 aufgrund ei-
ner Blutgefäss-, Kopf- und Halsuntersuchung fest, der neurologische Zu-
stand sei im Wesentlichen unverändert.
4.2.15 Im Arztrapport vom 14. Februar 2011 berichtete die Psychiaterin
Dr. med. N._______ des Spitals D._______ (Y._______), der Versicherte
beklage sich über Schlaflosigkeit, Nervosität und Anspannung, weshalb
sie eine medikamentöse Behandlung mit Dormicum angeordnet habe.
Auch leide er unter Albträumen, Kopfschmerzen und depressiven Stim-
mungen.
B-6520/2011
Seite 15
4.2.16 Im Rapport vom 7. März 2011 berichtete Prof. E._______, Psycho-
login des Spitals D._______ (Y._______), der Versicherte sei im persönli-
chen Kontakt ausreichend orientiert, beantworte Fragen adäquat, sei aber
verminderter Stimmung und auf seine Probleme fixiert. Die Untersuchung
habe eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeit, Einschrän-
kungen im strukturierten Denken, Planen sowie auch der Vollständigkeit
und Geschwindigkeit des abstrakten Denkens aufgezeigt. Der Profiltest
zeige eine vermutliche organische Funktionsstörung. Das Gedächtnis
funktioniere leicht unterdurchschnittlich. Es lägen ebenfalls eine Anpas-
sungsstörung, eine Medikamentenabhängigkeit, ein defensives Verhalten
sowie allenfalls kognitive Defizite vor. Zusammenfassend sei die neuro-
psychologische Entwicklung des Versicherten nicht gross, aber es zeige
sich eine spezifische Schwäche gewisser Aspekte des Denkens, der Ge-
schwindigkeit und der Fähigkeit, Neues aufzunehmen, was auf eine
wahrscheinlich geringere organische Funktionsstörung hindeute. Die Per-
sönlichkeitstests würden schliesslich eine neurotische Störung nahele-
gen.
4.2.17 Gemäss dem Bericht der Physiatrie-Expertin Dr. I._______ vom
8. März 2011 dominiere beim Versicherten ein polytraumatischer Zustand
in Folge eines Sturzes vom Gerüst von 5 Meter Höhe. Er habe sich hier-
bei am Kopf verletzt, insbesondere eine Orbitalöffnung erlitten. Nach de-
ren Operation sei die Sehkraft des rechten Auges bleibend verloren ge-
gangen und der Versicherte ein traumatischer Epileptiker geworden. Um
einen Epilepsieanfall zu verhindern, nehme er regelmässig Antiepileptika.
Der Versicherte habe ein chronisches Zervikalsyndrom, leide an einer
chronischen Radikulopathie auf der Höhe C7-C8-Th1 und C5 links und
weise die Anzeichen eines zerquetschten Ellennervs auf. Ebenfalls liege
auf beiden Seiten eine Hörschwäche vor und er leide seit einigen Mona-
ten an einem arteriellen Überdruck, weshalb er sich einer antihypothoni-
schen Behandlung unterziehe. Aus psychiatrischer Sicht habe der Versi-
cherte kein grösseres Problem. Psychiatrische Sitzungen besuche er
nicht regelmässig. Die letzten psychologischen Tests hätten das Bild einer
neurotischen Person gezeigt, was dem psychosomatischen Typ einer
Angstreaktion entspreche. Es sei ebenfalls eine leichte organische Funk-
tionsstörung auszumachen. Der Versicherte könne seine Arbeit als Mau-
rer nicht mehr ausüben, ebensowenig wie andere schwierige Arbeiten in
der Höhe oder unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen, die eine gu-
te Augensicht erfordern, geistig anspruchsvoll seien oder dem Versicher-
ten eine Verantwortung übertragen würden. Die Arbeitsfähigkeit stufte Dr.
I._______ auf 60 bis 70 % ein.
B-6520/2011
Seite 16
4.2.18 Im zusammenfassenden Gutachten der kroatischen Rentenanstalt
zu Handen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 28. März
2011 wurde einleitend ausgeführt, der Versicherte sei seit Februar 2008
nicht mehr hospitalisiert gewesen. Manchmal habe er Schwindelanfälle
und falle in Ohnmacht. So habe er sich im Januar 2010 bei einem Sturz
die linke Schulter geprellt und verrenkt. Er nehme regelmässig Antikon-
vulsiva und besuche keine Psychotherapie. Nach der Durchführung ver-
schiedener Untersuchungen wurden die nachfolgenden Diagnosen ge-
stellt:
postpolitraumatischer Status (12/2004)
Status post fracturam ossis fronatils et orbitalis lat. dex.
amaurosis oc. dex. posttraumatica
Status post fracturam radii dex. opera male sanata
Status post osteotomiam corrective radii dex. Sec. Campell (9/2005)
Status post fracturam colli femoris sin. operata et sanata
sy. cervicale chr.
Radiculopathie chr. C7-C8-Th1 beidseitig und C5 lat. sin.
lacsio nervus ulnaris lat. sin. compressiva (EMG 5/2010)
hypertonio arterialis oscilat
sy. psychoorganicum gr. laevis
Anpassungsstörungen
beidseitige (perzeptive) Schwerhörigkeit
4.2.19 Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2011 erklärte RAD-Arzt Dr. med.
D._______, SIM-zertifizierter Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. I._______ sei da-
von auszugehen, dass der Versicherte keine grösseren psychischen
Probleme habe. Dies erlaube in Kombination mit der neuropsychologi-
schen Bilanz, eine psychische Störung im Sinne der schweizerischen In-
validenversicherung auszuschliessen. Das Vorhandensein depressiver
und kleinerer anxio-depressiver Syndrome, definiert durch CIM-10, könne
zwar nicht ausgeschlossen werden, es lägen aber keine Symptome mit
Bedeutung für die schweizerische Invalidenversicherung vor.
B-6520/2011
Seite 17
4.3 Gestützt auf diese sowie diverse weitere medizinische Akten stellte
der RAD-Arzt Dr. med. L._______ in der Folge in seinem Schlussbericht
vom 20. Mai 2011 folgende Diagnose:
Hauptdiagnose:
o organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.9)
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o posttraumatische Erblindung rechts (ICD-10 S05.9)
o Coxarthrose links posttraumatisch (ICD-10 M16.5)
o Verletzung des mittleren Nervs rechts posttraumatisch (ICD-10 G56.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o posttraumatische Epilepsie
o Schwerhörigkeit links
o Herzrhythmusstörung mit FA Episode
o arterieller Überdruck, anxio-depressives Syndrom
Er schloss auf eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit ab dem 8. Dezember 2004. In einer adaptierten Tätigkeit liege dem-
gegenüber keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es seien jedoch die nachfolgen-
den funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen:
Vollzeitige Arbeit mit Pausen
maximal 10 Kilogramm Traglast, ohne schwere Arbeiten
geringes Erfordernis des Zufussgehens
wenig Selbstverantwortung und Stress in der Ausführung
fehlendes Erfordernis der Bedienung von potentiell gefährlichen Maschinen we-
gen der nur einseitigen Augensicht und der beidseitigen Schwerhörigkeit
4.4 Den vorliegenden, umfangreichen Medizinalakten ist zusammenfas-
send zu entnehmen, dass der Versicherte an einem sehr vielschichtigen
Beschwerdebild leidet. Offenbar hatte er aufgrund des Sturzes im Jahr
2004 diverse Brüche und Verletzungen erlitten. Weitere Verletzungen
kamen aufgrund der diesbezüglichen Operationen und Therapien dazu.
Andere gesundheitliche Folgen des Unfalls traten erst zu einem späteren
B-6520/2011
Seite 18
Zeitpunkt auf oder wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt. So
ist aus dem ersten Arztbericht der neurochirurgischen Poliklinik der Uni-
versität München-Grosshadern ersichtlich, dass beide Augen des Versi-
cherten kurz nach dessen Sturz intakt waren, wobei er diverse Frakturen
auf der Schädelbasis, an Nase, Kiefer sowie an den Beinen und Armen
aufwies. Erst nach den ersten Notoperationen wurde offenbar der rechte
Sehnerv beschädigt und damit die Erblindung des rechten Auges verur-
sacht. Ebenfalls wurden erst in späteren Untersuchungen respektive nach
teilweiser Genesung der diversen Frakturen weitere innere Verletzungen
als Spätfolgen des Sturzes aufgefunden. So wurde erst über ein halbes
Jahr nach dem Unfall eine allgemeine Empfindlichkeit des Mittelarmnervs
entdeckt. Im Jahr 2007 folgte die Skizzierung von entzündlichen Verände-
rungen im Kieferbereich sowie von Problemen der Atemfunktion aufgrund
einer Nasenscheidewandverkrümmung. Im Jahr 2008 war (in den vorlie-
genden Medizinalakten) erstmals die Rede von posttraumatischen Ge-
hirndysfunktionen respektive einem Hirntrauma sowie der mit den Hüft-
frakturen oder einer Arthrose einhergehenden Verkürzung des linken
Beins um 1.5 Zentimeter. Zu gleichem Zeitpunkt wurde ein Kräfte-
schwund im rechten Armgelenk beschrieben respektive ein allgemeiner
Kräfteschwund in den oberen Körpergliedern aufgrund der Beschädigung
des Mittelarmnervs. Im Weiteren war die Rede von einem deformierten
Gelenk im rechten Arm sowie unterernährter Muskulatur im linken Ober-
schenkel. Alsdann wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische
Epilepsie diagnostiziert und die ständige Einnahme von Antiepileptika
verordnet. Schliesslich wurde bei ihm ausserdem eine Schwerhörigkeit
konstatiert, vorerst hinsichtlich des linken Ohrs, später hinsichtlich beider
Ohren. Im Jahr 2009 wurde eine Psychoorganizität (das heisst eine
wahnhafte, zumeist paranoide Störung) beschrieben. Im Jahr 2010 zeig-
ten sich neue Beschwerdeaspeke des arteriellen Überdrucks und der
chronischen neuralen Verletzung in den Hypothenarmuskeln beider Hän-
de, der Unterarmen sowie der linken Schulter. In dem Zeitpunkt wurde
auch erstmals die Diagnose der posttraumatischen Enzephalopathie ge-
nannt. Hinzu kamen Mitte Jahr 2010 mehrere Arztberichte, welche ein
Herzflimmern sowie eine Herzrhythmusstörung belegen.
4.5 Der Vertrauensarzt des RAD der Vorinstanz, Dr. med. L._______, hat
sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmalig zu den nach
und nach zusammengetragenen Arztberichten geäussert. Hierbei hat er
die Diagnosen einer (nicht weiter spezifizierten) organischen Persönlich-
keitsstörung, der Erblindung auf dem rechten Auge, der posttraumati-
schen Coxarthrose links, der Verletzung des Mittelarmnervs (sowie des
B-6520/2011
Seite 19
damit einhergehenden Schwächeschwunds bezüglich der oberen Kör-
pergliedmassen), der posttraumatischen Epilepsie, der Schwerhörigkeit,
vorerst links dann beidseitig, der Herzrhythmusstörung, des arteriellen
Überdrucks und eines anxio-depressiven Syndroms anerkannt. Eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestätigte
er demgegenüber lediglich in Bezug auf die Diagnosen der Erblindung
des rechten Auges, der Coxarthrose sowie der Verletzung des Mittelarm-
nervs. Ein besonderer Schwerpunkt in den RAD-ärztlichen Stellungnah-
men fand die Frage, ob beim Versicherten eine psychische Einschrän-
kung vorläge. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 hat Dr. med.
L._______ gestützt auf das Gutachten von Dr. med. sc. H._______
grundsätzlich zugestanden, dass beim Versicherten sowohl somatische
als auch psychische Gesundheitsbeschwerden vorlägen. Gleichzeitig ver-
trat er indessen stets die Ansicht, für einen schweren psycho-organischen
Schaden lägen keine objektiven Anzeichen vor. Vorliegend von Interesse
ist insbesondere, dass Dr. med. L._______ in seiner Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten davon auszugehen schien, dass die Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einzig durch die Frage, ob
beim Versicherten eine invalidisierende psychische Einschränkung vorlie-
ge, bestimmt würde. So schrieb er in seiner Stellungnahme vom
13. Mai 2011, aufgrund der ausgewiesenen somatischen Gesundheitsbe-
schwerden sei die bisherige Tätigkeit unzumutbar. Es stelle sich aber die
Frage, ob die psychische Störung die Wiederaufnahme einer adaptierten
Tätigkeit zulasse. In der Folge verneinte der durch Dr. med. L._______
beigezogene weitere RAD-Arzt Dr. med. D._______ das Vorliegen einer
psychischen Störung im Sinne der schweizerischen Invalidenversiche-
rung, weshalb Dr. med. L._______ den Versicherten in einer Verwei-
sungstätigkeit für 100 % arbeitsfähig erklärte, unter Berücksichtigung ge-
wisser somatischer und psychischer Einschränkungen.
4.6 In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, der Versicherte sei
zwar in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeits-
unfähig. Für eine leichtere, besser dem Gesundheitszustand angepasste,
gewinnbringende Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte Tätigkeiten in Vollzeit
mit abwechselnder Arbeitsposition, der Vermeidung des Tragens von
schweren Lasten (von über 5 Kilogramm) und der Einschränkung von
Stress und Verantwortung bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von
100 %, wobei die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad 23 %
betrage.
B-6520/2011
Seite 20
Diese Beurteilung ist angesichts des überaus massiven Unfalls des Ver-
sicherten und des noch immer vorhandenen, vielfältigen Beschwerdebil-
des nicht nachvollziehbar. Auch wenn die dargelegten, weitgehend unbe-
strittenen und belegten körperlichen oder psychischen Beeinträchtigun-
gen des Versicherten je für sich allein eine angepasste Erwerbstätigkeit
nicht ausschliessen mögen, muss berücksichtigt werden, dass dem Ver-
sicherten nur eine Tätigkeit zugemutet werden könnte, die gleichzeitig al-
le seine zahlreichen Beeinträchtigungen gebührend berücksichtigt und
die aufgrund seiner körperlichen, geistigen und bildungsmässigen Res-
sourcen überhaupt möglich ist. Dass die Vorinstanz eine derartige Prü-
fung vorgenommen hat, kann aufgrund ihrer mehr denn knappen Ausfüh-
rungen nicht nachvollzogen werden. Ihre nicht weiter substantiierte An-
nahme, dass die auch durch den RAD-Arzt anerkannten Leiden der Cox-
arthrose, des verletzten Mittelarmnervs sowie des damit einhergehenden
Kräfteschwunds in den oberen Gliedmassen, der eingeschränkten Nut-
zung der beiden Hände, Unterarmen und der linken Schulter, der Erblin-
dung des rechten Auges, der beidseitigen Schwerhörigkeit, allenfalls auch
der Epilepsie sowie der organischen Persönlichkeitsstörung in ihrer Ge-
samtheit keine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit zur Folge hätten, erscheint nicht als derart of-
fensichtlich, als dass eine seriöse diesbezügliche Abklärung entbehrlich
wäre.
Die Vorinstanz hätte vielmehr zur Beurteilung der Frage, inwiefern der
Versicherte in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbe-
dingt eingeschränkt ist, ein polydisziplinäres Gutachten der erforderlichen
Fachärzte und einer beruflichen Abklärungsstelle einholen müssen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und gewürdigt hat.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund beson-
B-6520/2011
Seite 21
derer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche
Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts
beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung
nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet wer-
den müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine rechtsgenügliche Ab-
klärung der dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine sämtlichen ge-
sundheitlichen Einschränkungen noch möglichen beruflichen Tätigkeiten.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies
auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte
Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefoch-
tene Verfügung vom 1. November 2011 ist daher aufzuheben und die Sa-
che ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinä-
res Gutachten unter Einbezug einer beruflichen Abklärungsstelle einhole,
das sich namentlich zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers mit Blick auf sämtliche somatischen und psychischen Leiden äussert,
und anschliessend erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerde-
führers entscheide.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zu weiteren
Abklärungen im dargelegten Sinn und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.
Der durch einen nichtjuristischen Berater vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermes-
sen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) festzu-
setzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehr-
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Seite 22
wertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung
vom 1. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen
und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde-
führers.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 23
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Februar 2013