B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6524/2010
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi,
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehrens,
Verfügung vom 20. Juli 2010.
B-6524/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner Heimat
wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war Grenzgän-
ger und arbeitete von 1971 bis 2008 als selbständiger Drucker in der
Schweiz. Dementsprechend entrichtete er die Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [vgl. IV
act. 5).
B.
Anfangs April 2007 zog sich der Beschwerdeführer auf der Aussenseite
des rechten Oberschenkels einen Zeckenbiss zu. Ausserdem hatte er ei-
nen weiteren Biss an der Schulter rund ein halbes Jahr zuvor in Erinne-
rung. Durch diese Vorfälle kam es zu einer behandlungsbedürftigen Bor-
relien-Arthritis, für welche die A._______-Versicherung als obligatorischer
Unfallversicherer (nachfolgend: Unfallversicherung) Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung ausrichtete. Mit Verfügung vom 11.
Juni 2010 stellte die Unfallversicherung die Heilkosten- und Taggeldleis-
tungen ein, da die geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich kausal zu den Zeckenbissen aus den Jahren 2006 und
2007 seien und somit kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen ge-
mäss UVG bestehe.
C.
Mit Formular vom 22. September 2009 meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der IV-Stelle Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) zum Leistungs-
bezug an und führte aus, aufgrund einer Lyme-Borreliose arbeitsunfähig
zu sein (vgl. IV act. 1). Die IV-Stelle TG holte in der Folge die Akten der
Unfallversicherung ein und prüfte das Leistungsbegehren.
D.
Mit den Vorbescheiden vom 22. Februar 2010 teilte die IV-Stelle TG dem
Beschwerdeführer zum einen mit, dass keine Kostengutsprache für eine
Umschulung gesprochen werde, da er in einer seinem Leiden adaptierten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit die Voraussetzungen nicht
erfülle (vgl. IV act. 29) und zum anderen stellte die IV-Stelle TG auch die
Abweisung des IV-Rentengesuches mangels rentenbegründender Invali-
dität in Aussicht (vgl. IV act. 30).
Der Beschwerdeführer nahm zu beiden Vorbescheiden mit Eingabe vom
19. März 2010 Stellung (vgl. IV act. 32). Nach Einholen weiterer Unterla-
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Seite 3
gen der Unfallversicherung, insbesondere eines zu Handen der Unfall-
versicherung erstellten Aktengutachtens von Prof. Dr. med. B._______,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, bestätigte die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügun-
gen vom 20. Juli 2010 die Vorbescheide vom 22. Februar 2010 (vgl. IV
act. 39 f.).
E.
Gegen diese Verfügungen vom 20. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt, die Verfügungen vom 20. Juli 2010 aufzu-
heben und ihm berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzu-
sprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen durchzu-
führen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2010 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 21. Oktober 2010 und bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügungen.
G.
Mit Replik vom 8. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass
die umfangreichen medizinischen Berichte und Befunde lediglich sehr
summarisch und oberflächlich durch den regionalen ärztlichen Dienst ge-
prüft worden seien. Auf das Aktengutachten von Dr. med. B._______ vom
29. März 2010 könne nicht abgestellt werden, da es den von der Recht-
sprechung festgehaltenen Anforderungen nicht entspreche. Dr. med.
C._______ habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein typisches
Beschwerdebild eines chronischen Verlaufs der Lyme-Arthritis vorliege,
die Behandlung der Borrelien-Arthritis nicht abgeschlossen sei und die
Arbeitsunfähigkeit weiterhin 50 % betrage.
H.
In ihrer Duplik vom 7. März 2011 verwies die Vorinstanz auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle TG vom 28. Februar 2011 und hielt vollumfänglich an
ihren Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
B-6524/2010
Seite 4
gen – wird soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle TG,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmel-
dung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2010 erlassen
hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sowohl die
Verfügung vom 20. Juli 2010 betreffend Invalidenrente als auch die Ver-
fügung vom 20. Juli 2010 betreffend Umschulung. Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der ange-
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Seite 5
fochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-
6524/2010 lautet deshalb fortan B-6524/2010.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-6524/2010
Seite 6
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
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Seite 7
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2010 in Kraft standen (Bestim-
mungen der 5. IV-Revision [AS 2007 5129]). Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
menpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat. Diese beträgt nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision drei Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen
während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet, so dass die Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist (vgl. IV act. 5).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
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Seite 8
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung des Beschwerde-
führers für IV-Leistungen im September 2009. Eine Rentenleistung könn-
te demnach frühstmöglichst am 1. März 2010 entstehen, sofern in diesem
Zeitpunkt zum einen während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vor-
gelegen hätte und im Anschluss daran eine Erwerbsunfähigkeit von min-
destens 40 % gegeben wäre.
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
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Seite 9
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG;
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
B-6524/2010
Seite 10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer bis zum 20. Juli
2010 (Erlass der Verfügungen) in einem erheblichen Mass invalid gewor-
den ist, so dass er entweder Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine
Umschulung hätte. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig erhoben hat.
6.
Die medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses am 20. Juli 2010 wie folgt:
6.1 Dr. med. D._______, Facharzt Rheumatologie und Rehabilitation, be-
richtete am 6. Juli 2007, dass der Beschwerdeführer vor zehn Wochen
aus völliger Gesundheit heraus plötzlich Schmerzen und Pseudoparese
B-6524/2010
Seite 11
am linken Arm bekommen habe und nur bis 90 Grad habe abduzieren
können. Die gleiche Pseudoparese habe einige Tage später rechts statt-
gefunden. Aufgrund einer geplatzten Arterie im Mittelschädelbasisbereich
sei der Beschwerdeführer im Kantonsspital E._______ notfallmässig ope-
riert worden. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer ein dickes
rechtes Knie gehabt, im linken Knie OSG mit Schmerzen, aber nur leicht
dick. Nach einer Kniepunktion seien die Diagnosen Arthritis und positive
Borreliose gestellt worden.
Die festgestellte Polyarthritis mit hohen Entzündungsparametern passe
eher zu einem akuten Schub einer Psoriasisarthritis als zu einer Borrelio-
sen-Polyarthritis. Dazu passe auch der sicher psoriatische Nagelbefall mit
Splitternägeln bei fehlenden Tüpfeln. Allerdings irritiere das momentan
gute Ansprechen auf die Rocephininjektionen. Klinisch bestehe Verdacht
auf einen Wirbelsäulenbefall im Sinne einer Spondylarthritis und auch auf
ein möglicherweise sekundäres CTS rechts bei Synovitis am Handgelenk.
Radiologisch bestünden an der Wirbelsäule trotz klinischer Einsteifung
erstaunlicherweise keine sicheren entzündlichen Veränderungen; an den
Händen auch nicht, aber doch bemerkenswerte Osteopenie periartikulär
an den MCP-Gelenken. Das ganze imponiere ihm eher als massiven Po-
lyarthritisschub bei Psoriasis oder allenfalls sogar im Rahmen einer Po-
lymyalgia/Polyarthritis als Borrelien-Arthritis, die zwar auch mal polyarthri-
tisch auftreten könne, aber eher doch nicht derart (vgl. IV act. 23 S. 87
ff.).
6.2 Dr. med. F._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, berichtete
am 13. Juli 2007 von einem schmerzhaften Schultergelenk links in allen
Ebenen. Es bestehe keine sichtbare Rötung oder Schwellung. Die aktive
Beweglichkeit sei eingeschränkt. Dr. med. F._______ stellte die vorläufige
Diagnose einer Borrelien-Polyarthritis (vgl. IV act. 23 S. 97).
In ihrem Bericht vom 13. August 2007 führte Dr. med. F._______ aus,
dass der Beschwerdeführer vom 18. bis 26. Juni 2007 100 % und vom
26. Juni 2007 bis 17. Juli 2007 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem
18. Juli 2007 sei er vollständig arbeitsfähig (vgl. IV act. 23 S. 92).
6.3 Dr. med. G._______, Fachärztin Neurologie, stellte in ihrem Bericht
vom 24. Juli 2007 folgende Diagnosen:
– Atypisches CTS (überwiegend axonale Veränderungen)
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Seite 12
– Elektroneurographisch leichte polyneuropathische Veränderung
(überwiegend axonal, überwiegend in den sensiblen Fasern)
– Rezidivierende Gelenkschwellung und Gelenkschmerzen seit April
2007. Status nach Zeckenbiss im April 2007 mit laborchemisch Ver-
dacht auf Borreliose (weitere Gelenkschwellung auch unter Ro-
cephintherapie, insgesamt aber eher etwas untypisch)
– Psoriasis
– Hautpilz im Bereich beider Hände.
Die Befunde würden am ehesten für ein subakutes entzündliches Ge-
schehen mit Gelenkbefall und leichter, überwiegend axonaler sensibler
Polyneuropathie sprechen. Eine solche Konstellation könne sowohl bei
der Borreliose, als auch bei anderen Erkrankungen des rheumatischen
Formenkreises mit direkter, aber auch sekundärer Beteiligung des peri-
pheren Nervensystems auftreten. Es empfehle sich zur weiteren Diagnos-
tik bei erneuter Gelenkschwellung nochmals eine Untersuchung des
Punktates auf Borrelien (PCR) und ein Ausschluss anderer Erkrankungen
aus dem rheumatischen Formenkreis zu machen (vgl. IV act. 23 S. 84 ff.).
6.4 Dr. med. H._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Kantonsspi-
tal N._______, beschrieb in seinem Bericht vom 11. Januar 2008 eine ak-
tivierte Gonarthritis rechtes Kniegelenk sowie einen Verdacht auf Psoria-
sis Polyarthritis (vgl. IV act. 23 S. 81 f.).
6.5 Im Gutachten vom 13. Januar 2008 stellte Dr. med. C._______,
Facharzt Innere Medizin, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
– Polyarthritis bei Lyme-Borreliose
– DD: Psoriasis-Arthritis unwahrscheinlich
– Psoriasis vulgaris der Haut.
Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei
erhöhten IgG- und IgM-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat er-
geben, das mit einem lange anhaltenden Immunkontakt (Spätantikörper)
vereinbar sei. Auf Grund der vorliegenden Resultate sei das Vorliegen ei-
ner Lyme-Borreliose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Beim Beschwerdeführer bestehe seit ca. 1970 eine Psoriasis vulgaris mit
Befall der Haut. Differentialdiagnostisch sei daher eine Psoriasisarthro-
pathie in Erwägung zu ziehen. Da die kutane Psoriasis aber schon seit
bald 40 Jahren bestehe ohne jegliche Gelenks- oder Sehnenbeschwer-
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Seite 13
den sei es unwahrscheinlich, dass diese sich jetzt bemerkbar mache. Zu-
dem würde das Befallsmuster nicht dazu passen. Die vorhandenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf den Zeckenbiss als alleinige
Ursache zurückzuführen (vgl. IV act. 23 S. 128 ff.).
6.6 Die beratende Ärztin der A._______-Versicherung Dr. med.
I._______, Fachärztin Innere Medizin, kam nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden
sowie die objektiven Befunde "möglich unfallkausal" zum Ereignis Ze-
ckenbiss Anfang April 2007 seien. Dafür spreche der angegebene Ze-
ckenbiss im April 2007, eine positive Serologie und die Gelenkbeschwer-
den. Dagegen spreche das fehlende Erythema migrans, das in 80 % bei
Borrelieninfekten auftrete, ein fehlendes Gelenkpunktat mit Testung auf
Borrelien sowie das Gelenksbefallmuster, das eher einer Psoriasisarthro-
pathie entspreche als einer Lyme-Arthritis. Die Serologie besage nur ei-
nen Kontakt mit Borrelien, jedoch sei diese nicht beweisend für eine Er-
krankung.
Von der Psoriasis-Arthritis könnten sehr viele Gelenke betroffen sein. Bei
Krankheitsbeginn sei die Gelenkbeteiligung allerdings oft oligoartikulär,
d.h. es seien bis maximal vier Gelenke betroffen. Am häufigsten befalle
die Psoriasis-Arthritis die kleinen Gelenke an den Händen und Füssen
sowie die Knie- und Sprunggelenke, weiterhin die Ellenbogengelenke.
Generell seien Gelenke im Bereich der unteren Körperhälfte häufiger und
im Verlauf oft auch eher betroffen.
Typisch für die Psoriasis-Arthritis sei eine Beteiligung der Finger- und der
Zehenendgelenke. Ebenfalls charakteristisch sei der sogenannte Strahl-
befall, bei dem alle Gelenke eines Fingers oder eines Zehs getroffen sei-
en. Der Strahlbefall sei eine andere Manifestation als die Daktylitis, die
nicht nur die Gelenke erfasse, sondern mit einer Entzündung aller Struk-
turen einschliesslich der Weichteile, der Sehnen, Sehnenscheiden und
selbst des Knochens und der Knochenhaut (Periost) einhergehe.
Das Befallmuster beim Beschwerdeführer entspreche einer Psoriasis-
arthropathie. Gelenkbeteiligung der Fingergelenke sei bei Psoriasis-
arthropathie typisch, im Gegensatz zu einer Lyme-Arthritis (vgl. IV act. 23
S. 117 ff.).
B-6524/2010
Seite 14
6.7 In seiner Stellungnahme vom 19. März 2008 widersprach Dr. med.
C._______ den Argumentationen der Vertrauensärztin der Unfallversiche-
rung Dr. med. I._______ (vgl. IV act. 23 S. 160 ff.).
6.8 In seinem Bericht vom 9. April 2008 hielt Dr. med. D._______ insbe-
sondere fest, dass das klinische Bild samt Verlauf nicht typisch sei für ei-
ne Psoriasis-Arthritis (vgl. IV act. 23 S. 75).
6.9 Dr. med. J._______, Facharzt Infektiologie und Allgemeine Innere
Medizin, Universitätsspital O._______, diagnostizierte in seinem Akten-
gutachten vom 23. Oktober 2008 beim Beschwerdeführer folgende Diag-
nosen:
– Polyarthritis im Rahmen einer Lyme-Borreliose überwiegend wahr-
scheinlich
– Status nach Zeckenstich April 2007
– Intravenöse Therapie mit Ceftriaxon (Rocephin) 2g pro Tag i.v.
20.06.2007
– Atypisches Karpaltunnelsyndrom rechte Hand
– Psoriasis seit 1970
– Status nach posteriorer Epistaxis rechts aus der Arteria sphenobasila-
ris, Status nach Verödung beidseits 6/2007.
Er stellte sich auf den Standpunkt, dass mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss im April
2007 und den Beschwerden des Beschwerdeführers bestehe.
Da er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe, sei ihm
nicht bekannt, wie es ihm aktuell gehe. Aufgrund der vorliegenden Doku-
mente scheine es dem Beschwerdeführer nach der Ceftriaxon-Therapie
bezüglich der Gelenke deutlich besser gegangen zu sein, was sehr gut zu
einer Lyme-Arthritis passe. Offenbar persistierten gewisse Beschwerden,
was ebenfalls typisch sei für eine Lyme-Arthritis. Es dauere in der Regel
viele Monate, oftmals 6 bis 12 Monate bis die Beschwerden nach einer
antibiotischen Therapie vollständig abgeklungen seien. Aufgrund der Do-
kumentation sei der Beschwerdeführer auch wieder zunehmend arbeits-
fähig.
Der Beschwerdeführer leide langjährig an einer Psoriasis, über deren
Verlauf er nichts sagen könne. Die Polyarthritis habe aufgrund der Akten-
lage nichts mit der Psoriasis zu tun. Die mit überwiegender Wahrschein-
B-6524/2010
Seite 15
lichkeit vorliegende Lymearthritis werde voraussichtlich 6 bis 12 Monate
nach der intravenösen antibiotischen Therapie abgeheilt sein. Leider kön-
ne es allerdings in wenigen Prozenten der Fälle zu persistierenden Be-
schwerden oder zu einem Rezidiv einer Lyme-Arthritis kommen. Aufgrund
der ihm vorliegenden Akten und da er den Beschwerdeführer selber nicht
gesehen habe, könne er sich zum aktuellen Verlauf nicht äussern. Er sei
jedoch optimistisch, dass das Beschwerdebild beim Beschwerdeführer
abklingen werde (vgl. IV act. 23 S. 98 ff.).
6.10 Dr. med. D._______ führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009
aus, seit etwa Mitte 2008 bestünden weniger Schübe mit Gelenksentzün-
dungen unter der Basistherapie mit Methotrexat. Hin und wieder habe der
Beschwerdeführer leichte Schmerzen an den Handgelenken, welche sich
auf Kälteapplikationen und Antiphlogistica bessern würden. Dr. med.
D._______ diagnostizierte eine persistierende Oligoarthritis bei Status
nach Borrelien Infektion, Psoriasis vulgaris, Status nach posteriorer
Epistagsis, Status nach Verödung bds. 6/07, Akutes lumbales Schmerz-
syndrom bislang unbekannter Ursache. Als selbständiger Drucker beste-
he eine reduzierte Arbeitsfähigkeit für die schweren handbelastenden Tä-
tigkeiten. Diese Arbeiten machen etwa 50 % der aktuellen Tätigkeiten
aus. Aktuell sei der Beschwerdeführer wegen den lumbalen Schmerzen
weitgehend arbeitsunfähig. In einer leichten Bürotätigkeit wäre eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben. Insgesamt habe sich die Oligoarthritis beruhigt
und es ist damit zu rechnen, dass sie mittelfristig keine wesentlichen Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit darstelle (vgl. IV act. 9)
6.11 Dr. med. K._______, Facharzt Innere Medizin, führte am 21. April
2009 aus, dass aufgrund eines Herpes Zoster wegen Borreliose von 20.
März bis 9. April 2009 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Die Prognose sei günstig und der Beschwerdeführer sei wieder weitest-
gehend beschwerdefrei (vgl. IV act. 23 S. 74).
6.12 In seinem Bericht vom 24. August 2009 teilte Dr. med. C._______
mit, dass noch Arthralgien und Periarthalgien verschiedener Gelenke, zur
Zeit vor allem an der linken Schulter und im rechten Handgelenk, bestün-
den. Klinisch fänden sich keine Gelenkschwellungen mehr, im rechten
Handgelenk finde sich aber eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion und
über der linken Schulter eine diffuse, leichte Druckdolenz.
Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Die Heilung benötige
im Durchschnitt zwei Jahre, vor allem dann eher länger, wenn die Diag-
B-6524/2010
Seite 16
nose wie hier viel zu spät gestellt und die Behandlung viel zu spät erfolgt
sei. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin bei Schmerzschüben Volta-
ren. Es werde im Verlauf noch eine namhafte Verbesserung erwartet,
zumal serologisch keine Titerzunahme vorliege. Es bestehe keine Ar-
beitsunfähigkeit (vgl. IV act. 23 S. 66).
In seinem Schreiben vom 4. September 2009 räumte Dr. med. C._______
ein, dass ihm im Bericht vom 24. August 2009 ein Fehler unterlaufen sei
und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % und nicht wie irr-
tümlich 0 % angegeben betrage (vgl. IV act. 23 S. 63).
6.13 Dr. med. D._______ berichtete am 28. August 2009, dass die Borre-
liose zwei Mal mit Antibiotika korrekt behandelt worden sei und von dieser
Seite her als austherapiert gelte. Im Moment bestünden wieder vermehrt
Arthritiden am Handgelenk und an der rechten Schulter. Aus rheumatolo-
gischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Drucker wegen
den Arthritiden für schwere Arbeiten 50 % betragen. Interkurrent sei die
Arbeitsfähigkeit durch andere Leiden höhergradig eingeschränkt worden,
was er nicht beurteilen könne. Momentan liege die Arbeitsfähigkeit bei 50
% als selbständiger Drucker (vgl. IV act. 12 S. 1).
6.14 Der RAD-Arzt Dr. med. L._______, Facharzt Allgemeine Innere Me-
dizin, führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2009 aus, dass auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D._______ abgestellt
werden könne (vgl. IV act. 38 S. 7).
Am 3. Februar 2010 führte Dr. med. L._______ aus, dass der Beschwer-
deführer seine geltend gemachten Beschwerden wie taube Hand- und
Sehbehinderung mit Attesten belegen müsse. Wenn es sich um neue Ge-
sundheitsschädigungen handle, habe er diesbezüglich sicher Ärzte kon-
sultiert (vgl. IV act. 38 S. 10).
6.15 Dr. med. B._______, Facharzt Infektiologie und Allgemeine Innere
Medizin, berichtete in seinem Aktengutachten vom 29. März 2010, dass
das klinische Ereignis mit wechselnden Gelenkschmerzen an Armen und
Beinen im Juni 2007 als typischer Befund einer Borrelien-Infektion ange-
sehen werden könne, auch wenn ein Kausalzusammenhang natürlich nie
mit Sicherheit bewiesen werden könne. Er schliesse sich Dr. med.
C._______ und Dr. med. J._______ an, wonach die Diagnose einer Bor-
relien-Arthritis als wahrscheinlichste Ursache für das Geschehen im
Sommer 2007 anzusehen sei. Mit beiden Gutachtern stimme er vollstän-
B-6524/2010
Seite 17
dig überein, dass die Lyme- resp. die Borrelien-Arthritis typischerweise
über die Zeit abklingen und die Beschwerden verschwinden würden. Ins-
besondere nach behandelter Borrelien-Infektion würden die Beschwerden
in der Regel nach Wochen bis Monaten verschwinden, wobei in Einzelfäl-
len die Beschwerden lange andauern könnten. Die grosse Mehrzahl der
Patienten, welche adäquat behandelt würden, hätten nach einem Jahr
keine Restbeschwerden mehr. Entgegen der Auffassung von Dr. med.
C._______ sei im vorliegenden Fall die Diagnose nicht viel zu spät ge-
stellt worden. Die Diagnose sei 2 ½ Monate nach dem Zeckenstich sero-
logisch gestellt und unmittelbar danach sei eine antibiotische Therapie mit
Rocephin eingeleitet worden. Auch wenn die Therapie damals noch mit
Wochenendpausen durchgeführt worden sei, dürfe hier nicht von einer
verzögerten Diagnostik oder mangelhaften Therapie gesprochen werden.
Die Therapie habe denn auch gut angesprochen. Ob die zweite Ro-
cephin-Therapie eine Verbesserung gebracht habe, könne er aus den Ak-
ten nicht schliessen. Eine Borrelien-Arthritis, wie sei im vorliegenden Fall
im Juni 2007 diagnostiziert und innert einem Jahr zweimal behandelt
worden sei, müsste in aller Regel in den folgenden Monaten abklingen.
Im Jahr 2009 sei ein Herpes Zoster aufgetreten, was im Zusammenhang
mit der vorangehenden Methotrexat-Therapie zu sehen sei. Nach Abset-
zen der Therapie mit Methotrexat sei der Patient unter Voltaren nach sei-
nen Angaben gut kontrolliert gewesen.
In seltenen Fällen könne selbst nach antibiotischer Therapie eine Borre-
lien-Arthritis über mehrere Jahre chronisch verlaufen. Ein solcher speziel-
ler Verlauf komme vorwiegend bei Borreliose-Fällen vor, welche eine
starke Dominanz des Oberflächenproteins OspA haben. Im vorliegenden
Fall sei die immunologische Reaktion auf OspA immer abwesend gewe-
sen, so dass er davon ausgehe, dass beim Beschwerdeführer eine sol-
che spezielle Form einer chronischen Borrelien-Arthritis sehr unwahr-
scheinlich sei. Allerdings sei es nicht auszuschliessen, dass andere gene-
tische Prädispositionen, die nicht bekannt seien, in selteneren Fällen
auch solche Befunde auslösen könnten. Insgesamt bestätigen aber alle
Experten, dass die Häufigkeit von wiederkehrenden Gelenksattacken bei
Borrelien-Arthritis über die Zeit zurück gehen und die Krankheit letztend-
lich ausheilen würde.
Im vorliegenden Fall bestünden einige Ungereimtheiten, welche für eine
abschliessende Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Zusammen-
hangs zwischen Zeckenstich und Symptomatik wesentlich sein dürften.
B-6524/2010
Seite 18
Bereits in einem Röntgenbild vom April 2007 werde von feinen Verkal-
kungen berichtet. Diese hätten mit Sicherheit nichts mit dem Zeckenstich
vom April 2007 zu tun. In einem weiteren Bericht von Dr. med. D._______
werde eine beginnende Schwalbenform im PIP-II beidseits berichtet. Ein
Befall der kleinen Handgelenke sei aber untypisch für die Borreliose und
würde besser zur immer differentialdiagnostisch diskutierten Psoriasis-
Arthritis oder zu einer anderen Form einer Arthritis passen. Der Be-
schwerdeführer habe zudem ein dokumentiertes Karpaltunnelsyndrom
der rechten Hand. Die Gefühlsstörungen an zwei mittleren Fingern der
rechten Hand würden sehr gut zum Psoriasis Befund passen. Dies stehe
nicht im Zusammenhang mit der Borreliose. Bei der Untersuchung durch
Dr. med. C._______ im Dezember 2007 seien die Rheumafaktoren leicht
erhöht gewesen. Dies passe nicht unbedingt zu einer früheren Borrelien-
Arthritis. Der Befund sei im Gutachten nicht diskutiert worden.
In den Unterlagen würden sich die Angaben einer diffusen Hepatopathie
im Sinne einer Steatose finden. Es finde sich jedoch kein serologischer
Ausschluss einer Hepatitis C-Infektion. Eine Hepatitis C könnte sehr gut
die Steatose (Leberfettung) und typischerweise Polyarthritiden verursa-
chen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers liessen sich sehr gut
durch eine Hepatitis C erklären. Der eher progrediente Verlauf oder min-
destens die Persistenz der Beschwerden nach korrekt durchgeführter
Borreliose-Therapie würde sehr gut zum Vorliegen einer chronischen He-
patitis C passen. Ebenso die leicht erhöhten Rheumafaktoren und das
Befallsmuster der geschilderten Gelenksbeschwerden.
Das neu geäusserte Beschwerdebild mit Schmerzen im Bereich der Wir-
belsäule passe schlecht zur Diagnose einer Borrelien-Arthritis. Die eher
zunehmende Intensitität der Gelenkbeschwerden, welche dann zuletzt
sogar zur Behandlung durch Methotrexat geführt habe, sei völlig atypisch
für eine korrekt antibiotisch behandelte Borrelien-Arthritis.
Zusammenfassend komme er zum Schluss, dass die Diagnose einer Bor-
relien-Arthritis im Juni 2007 sehr wahrscheinlich gewesen sei, aber der
Verlauf der Erkrankung im Anschluss an eine Therapie sehr ungewöhnlich
gewesen sei. Insgesamt wird mit den fortschreitenden Beschwerden eine
andere Ursache für die Beschwerden immer wahrscheinlicher, so dass
heute eine Borreliose als Ursache für die persistierenden Beschwerden
als äusserst unwahrscheinlich gelten dürfe.
B-6524/2010
Seite 19
Die Behandlung der Borrelien-Arthritis erscheine ihm in der aktuellen Si-
tuation abgeschlossen. Eine Fortsetzung von weiteren Laboruntersu-
chungen sei diesbezüglich weder zweckmässig noch wirtschaftlich. Sinn-
voll erachte er allerdings eine differentialdiagnostische Untersuchung,
insbesondere den Ausschluss einer chronischen Hepatitis C.
Zu der Arbeitsfähigkeit könne er nicht Stellung nehmen, da er den Be-
schwerdeführer nicht persönlich untersucht habe (vgl. IV act. 34 S. 7 ff.).
7.
7.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf den RAD-Bericht vom 20. Oktober
2009 davon aus, dass sich zwar aus dem Aktengutachten von Dr. med.
J._______ vom 23. Oktober 2008 und den Arztberichten von Dr. med.
D._______ ergebe, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2007 bis
zum 16. Februar 2009 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei. Spätestens per 17. Februar 2009 habe sich jedoch der Ge-
sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. med. D._______
verbessert und es ist von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adap-
tierten leichten Tätigkeit auszugehen. Auch aus dem zu Handen der Un-
fallversicherung erstellten Aktengutachten von Dr. med. B._______ vom
29. März 2010 würden sich keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
relevanten neuen Faktoren ergeben.
7.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass die IV-Stelle keine fundierten Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers unternommen habe. Auch im Aktengutachten von Dr.
med. B._______ wird zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen. Die
Arztberichte, die sich zur Arbeitsunfähigkeit äusserten, seien bereits rela-
tiv alt. Dr. med. D._______ führe in seinem Bericht vom 28. August 2009
aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologi-
scher Sicht wegen den Arthriden 50 % betrage. Interkurrent sei die Ar-
beitsfähigkeit durch andere Leiden höhergradig eingeschränkt, was er
nicht beurteilen könne. Es sei unter diesen Umständen nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit habe ausgehen können. Insbesondere lasse
die Vorinstanz die anderen Leiden, welche nebst der Polyarthritis bestün-
den, wie das Karpaltunnelsyndrom in der rechten Hand, die lumbalen
Schmerzen sowie die Psoriasis, ausser Acht. Die Vorinstanz sei dadurch
ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.
B-6524/2010
Seite 20
8.
8.1 Die Vorinstanz hat sich zur Entscheidfindung ausschliesslich auf die
medizinischen Akten des Unfallversicherers gestützt. Aus diesen medizi-
nischen Akten geht klar hervor, dass die Abklärungen, ob die gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers noch überwiegend
wahrscheinlich kausal zu den Zeckenbissen aus den Jahren 2006 und
2007 sind, im Vordergrund stehen. Dies erweist sich im konkret vorlie-
genden Zusammenhang als problematisch. Zum Einen fand mit denjeni-
gen geklagten Beschwerden, denen der natürliche Kausalzusammen-
hang zum erlittenen Unfall abgesprochen wurde, keine vertiefte medizini-
sche Auseinandersetzung statt. Zum Anderen wurde die Frage der zu-
mutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Unfallversiche-
rungsverfahren nicht ausreichend zentral behandelt und auch die Auswir-
kungen der nicht unfallkausalen Beschwerden konnten in jenem Verfah-
ren offen bleiben.
8.2 Lediglich Dr. med. F._______, Dr. med. D._______, Dr. med.
K._______ und Dr. med. C._______ äusserten sich zu den Auswirkungen
des von ihnen diagnostizierten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers.
Dr. med. F._______ attestierte dem Beschwerdeführer am 13. August
2007 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit von 18. bis 26. Juni 2007, eine 50
%ige Arbeitsunfähigkeit von 26. Juni 2007 bis 17. Juli 2007 und ab dem
18. Juli 2007 eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Dr. med. K._______ attestierte dem Beschwerdeführer am 21. April 2009
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit von 20. März bis 9. April 2009.
Dr. med. D._______ beurteilte am 17. Februar 2009 die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als selbständi-
ger Drucker um 50 % eingeschränkt. Für eine leichte Bürotätigkeit hinge-
gen schätzte er ihn als vollständig arbeitsfähig ein. Er rechnete damit,
dass mittelfristig keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehen werde. Am 28. August 2009 ergänzte er seine Beurteilung da-
hingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ande-
re Leiden höhergradig eingeschränkt werde, was er nicht beurteilen kön-
ne.
Dr. med. C._______ erachtete den Beschwerdeführer sowohl in seinem
Bericht vom 24. August 2009 (Korrektur mit Schreiben vom 4. September
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Seite 21
2009; vgl. IV act. 23 S. 63) als auch in seinem im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten neuen Berichts als 50 % arbeitsunfä-
hig.
8.3 Die Berichte von Dr. med. F._______ und Dr. med. K._______ sind
sehr kurz gehaltene Einschätzungen und halten lediglich diverse Befunde
oder Diagnosen fest. Sie schliessen ohne jede Begründung – und damit
nicht nachvollziehbar – auf die Arbeits- bzw. Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers.
Dr. med. D._______ hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ins-
besondere in Bezug auf die von ihm diagnostizierten Arthritiden festge-
setzt. Dies hat er explizit festgehalten, indem er ausführte, dass er andere
Leiden, durch welche die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt sei,
nicht beurteilen könne. Sowohl seine medizinische Beurteilung als auch
seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist daher nicht umfassend, weshalb
von einer beschränkten Aussagekraft seiner Aussagen auszugehen ist.
Dr. med. C._______ hat eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
von 50 % festgehalten. Seine Berichte beschränken sich insbesondere
auf die Unfallkausalität der Zeckenbisse. In Bezug auf die Arbeitsfähig-
keitsbeurteilung hat Dr. med. C._______ weder ein Belastungs- bzw. Zu-
mutbarkeitsprofil erstellt und liess auch unbegründet, wie er auf eine 50
%ige Arbeitsunfähigkeit kommt. Zudem macht er keinen Unterschied zwi-
schen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer allfäl-
ligen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit.
8.4 Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
des Verfügungserlasses zu belegen und zu beurteilen, inwiefern damit ei-
ne Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit einhergeht, müss-
te eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen. Die dargelegten
medizinischen Berichte, die sich primär auf die Perspektive der Unfallver-
sicherung beschränken, sind dazu nicht geeignet. Einerseits enthalten sie
keine umfassende medizinische Beurteilung und genügen andererseits
auch keineswegs, um die Arbeitsfähigkeit bzw. –unfähigkeit mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit zuverlässig zu erheben.
8.5 Da die Aktenlage hinsichtlich des genauen Umfangs der Arbeitsunfä-
higkeit bzw. –fähigkeit in der angestammten als auch in einer angepass-
ten Tätigkeit kein genaues Bild ergibt, wäre die Vorinstanz verpflichtet
gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, sei es die Durchführung ei-
B-6524/2010
Seite 22
ner persönlichen Untersuchung resp. Begutachtung in den nötigen Fach-
disziplinen oder das Einholen weiterer medizinischer Berichte. Indem die
Vorinstanz weitere Abklärungen unterlassen und statt dessen das IV-
Leistungsgesuch abgewiesen hat, hat sie den medizinischen Sachverhalt
nicht vollständig ermittelt und somit ihre Abklärungspflicht im Sinne von
Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.
9.
Die angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2010, welche auf einer lü-
ckenhaften medizinischen Aktenlage beruhen, sind daher in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben.
Vorliegend ist von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen,
da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die
Einholung weiterer medizinischer Berichte bzw. die Durchführung einer
Untersuchung resp. Begutachtung unterlassen wurde und somit wichtige
medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungs-
reife mangelt, ist die Sache folglich zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Dabei hat die Vorinstanz in einem ersten Schritt aus medizinischer Sicht
und ohne Einengung auf die Perspektive der Unfallversicherung mittels
der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen abzuklären, ob und be-
jahendenfalls in welcher Hinsicht und welchem Umfang der Beschwerde-
führer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit einge-
schränkt ist. Ferner wird sie allfällige berufliche Massnahmen und
schliesslich ein allfälliger Rentenanspruch sorgfältig zu prüfen haben.
10.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vorlie-
gend sind dem obsiegenden Beschwerdeführer daher keine Kosten auf-
zuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
B-6524/2010
Seite 23
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorin-
stanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechen-
de Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf
Fr. 2'200.− (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen
vom 20. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'200.– auszurichten.
B-6524/2010
Seite 24
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
– die A._______ Versicherungen, […]
– die M._______ Pensionskasse, […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Juni 2013