B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6528/2017
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
FUNDACION GALA-SALVADOR DALI,
Torre Galatea, Pujada del Castell 28, ES-17600 Figueras,
vertreten durch Isler & Pedrazzini AG
Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
TTS Holding SA,
Via Giuseppe Motta 18, 6830 Chiasso,
vertreten durch Rapisardi Intellectual Property SA,
Via Ariosto 6, 6901 Lugano,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14931,
IR 790'549 Fundació Gala-Salvador Dalí (fig.) / CH 685'012
Salvador Dali (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 685 012 "Salvador Dali (fig.)" wurde am 8. März
2016 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist unter anderem für untenstehende
Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 36 eingetragen
Klasse 14
Oggetti d'arte e statuette in metalli preziosi; prodotti in metalli preziosi e
loro leghe; ciondoli; collane; gioielleria; medaglie; orecchini; oreficeria;
orologi
Klasse 25
Articoli di abbigliamento; scarpe; cappelleria; magliette stampate
Klasse 36
Fornitura di informazioni inerenti la stima di opere d'arte; stima di oggetti
d'arte
und hat folgendes Aussehen:
B.
Gegen diese Eintragung wurde am 7. Juni 2016 Widerspruch erhoben, ba-
sierend auf der Widerspruchsmarke IR 790'549 "Fundacio Gala-Salvador
Dali (fig.)" mit folgendem Aussehen:
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Der Widerspruch richtet sich ausschliesslich gegen die in Sachverhalt A
genannten Waren und Dienstleistungen und stützt sich auf folgende von
der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen:
Klasse 14
Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en pla-
qué non compris dans d'autres classes; joaillerie, bijouterie, pierres pré-
cieuses; horlogerie et instruments chronométriques
Klasse 25
Vêtements, chaussures, chapellerie
Klasse 36
Services de taxation de bijoux et services de taxation d'œuvres d'art
C.
Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels des vorinstanzlichen Verfahrens
erhob die Widerspruchsgegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs. Die
Vorinstanz prüfte in der Folge den Gebrauch der Widerspruchsmarke für
die relevanten Waren und Dienstleistungen. Nach Ansicht der Vorinstanz
vermochte die Widersprechende indes nicht, den Gebrauch glaubhaft zu
machen. Die eingereichten Belege stammten entweder nicht aus dem re-
levanten Zeitraum oder wiesen keinen markenrechtlich relevanten Bezug
zur Widerspruchsmarke auf, weshalb die Vorinstanz den Widerspruch mit
Verfügung vom 18. Oktober 2017 unter Kostenfolge abwies. In einem als
obiter dictum bezeichneten Abschnitt äussert sich die Vorinstanz zudem
zur Verwechslungsgefahr der strittigen Zeichen und erläutert, dass die Ver-
gleichszeichen keine Überschneidung aufwiesen. Denn die angefochtene
Marke sei eine reine Bildmarke, deren Registerauszug, welcher vorliegend
massgebend sei, die Wortelemente "Salvador" und "Dali" derart unkennt-
lich darstellten, dass wohl nur Spezialisten diese erkennen würden. Vorlie-
gend seien aber die massgeblichen Verkehrskreise das allgemeine Publi-
kum, welche diesen Schriftzug nicht erkennen würde.
D.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 17. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober
2017 sei aufzuheben, der Widerspruch sei gutzuheissen und die Registrie-
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rung der angefochtenen Marke für die Klassen 14, 25 und 36 sei zu wider-
rufen, wobei die Verfahrenskosten und Parteientschädigung der Beschwer-
degegnerin aufzuerlegen seien.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt.
Die eingereichten Beweismittel würden den Nachweis von Verkäufen von
Broschen und Ringen glaubhaft machen. Zwar seien nur wenige Verkäufe
nachgewiesen, da es sich bei den relevanten Waren aber um Sammlerstü-
cke handle, sei ein Nachweis von grossen Mengen an Verkäufen gar nicht
möglich. Weiter würde auch aktuell die Nachfrage nach Broschen befrie-
digt, was anhand der Webseite der Beschwerdeführerin dargelegt wird.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in einem zweiten Teil der Beschwerde
zur Verwechslungsgefahr. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei von
einem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aufgrund der Ori-
ginalität der Marke und dem grossen Bekanntheitsgrad von Salvador Dali
auszugehen, die Waren und Dienstleistungen seien identisch und die bei-
den Zeichen seien insbesondere aufgrund der Übernahme des charakte-
ristischen Schriftzuges Salvador Dali ähnlich.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie
beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und verweist auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hält sie fest,
dass bezüglich der Verwechslungsgefahr auf die Marken gemäss Marken-
register abzustellen sei und eine undeutliche Wiedergabe im Markenregis-
ter zu Lasten der Markeninhaberin gedeutet werden müsse.
F.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 nimmt die Beschwerdegegnerin Stel-
lung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, der Entscheid der
Vorinstanz vom 18. Oktober 2017 sei zu bestätigen und die Verfahrenskos-
ten und Parteientschädigung seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdegegnerin an, dass die
eingereichten Gebrauchsbelege nicht genügten, um einen ernsthaften Ge-
brauch glaubhaft zu machen. Es seien ein Etikett eingereicht worden, wel-
ches nicht datiert sei, weitere Marken enthalte und keinen Bezug zu den
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herzustellen vermöge. Weiter
ins Recht gelegt seien drei Kopien eines Ausdrucks der Webseite der Be-
schwerdeführerin, welche lediglich Kaufanfragen und keine bestätigten
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Verkäufe enthielten und überdies die Widerspruchsmarke gar nicht dar-
stellten.
In einem zweiten Teil äussert sich die Beschwerdegegnerin eingehend zur
Verwechslungsgefahr und ist der Ansicht, dass die strittigen Zeichen völlig
verschieden seien, der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht er-
höht, sondern im Gegenteil durch weitere "Salvadore Dali-Marken" verwäs-
sert wurde und die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise sehr
hoch sei, weshalb sie die zwei Marken ohne weiteres unterscheiden könn-
ten.
G.
Eine Parteiverhandlung fand nicht statt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird sofern rechtserheblich de-
taillierter in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen
die Eintragung einer jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Veröffentlichung Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1 MSchG).
2.2 Der Schutz der älteren Marke im Widerspruchsverfahren setzt voraus,
dass diese in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Nichtgebrauchs-
einrede im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die
sie beansprucht wird, ernsthaft gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1 und
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Art. 12 Abs. 1 MSchG). Behauptet die Widerspruchsgegnerin in ihrer ersten
Stellungnahme an die Vorinstanz den Nichtgebrauch der älteren Marke,
hat die Widersprechende anlässlich des Widerspruchsverfahrens den Ge-
brauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG
i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
[MSchV, SR 232.111]). Die Gebrauchsfrist ist dabei vom Zeitpunkt der Gel-
tendmachung des Nichtgebrauchs der Marke durch die Widerspruchsgeg-
nerin an rückwärts zu bestimmen (Urteile des BVGer B-5902/2013 vom
8. April 2015 E. 2.1 "WHEELS/WHEELY"; B-3547/2013 vom 1. April 2014
E.3.3 "KOALA/Koala [3D]"; B-6378/2011 vom 15. August 2013 E. 3.1
"Fuciderm/Fusiderm"). Bei der Glaubhaftmachung des Gebrauchs kommt
den Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG eine
so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) faktisch von der Anwendbarkeit der Verhand-
lungsmaxime auszugehen ist (Urteile des BVGer B-7210/2017 vom 9. Mai
2018 E. 3.1 "SCHELLEN-URSLI/Schellenursli"; B-5902/2013 vom 8. April
2015 E. 2.1 "WHEELS/WHEELY").
2.3 Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dem Gericht aufgrund ob-
jektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tat-
sachen nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sind. Es
braucht keine volle Überzeugung der Behörde, doch muss sie zumindest
die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschät-
zen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B-7210/2017 vom 9. Mai 2018
E. 3.3 "SCHELLEN-URSLI/Schellenursli"; B-5902/2013 vom 8. April 2015
E. 2.6 "WHEELS/WHEELY"; B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 3.7
"KOALA/Koala [3D]").
2.4 Nicht jede tatsächliche Benutzung einer Marke stellt einen rechtserhal-
tenden Gebrauch dar. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Benutzung
(KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der
Schweiz, Bern 2008, S. 9). Diese setzt voraus, dass die Marke nach Art
einer Marke, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, im Wirtschaftsverkehr, im Inland respektive für den Ex-
port, ernsthaft sowie in unveränderter oder zumindest in einer von der Ein-
tragung nicht wesentlich abweichenden Form gebraucht worden ist (Urteile
des BVGer B-7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3 "sparco" [fig.]/SPARQ";
B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3 "fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen [fig.]";
KARIN BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 9, 12 ff., 35, 37 ff., 46 ff. und 61;
BERNARD VOLKEN, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz,
3. Aufl. 2017, Art. 11, Rz. 6)
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Seite 7
3.
Die Widerspruchs- und Beschwerdegegnerin erhob in ihrer ersten Stel-
lungnahme vom 5. Oktober 2016 rechtzeitig die Nichtgebrauchseinrede,
wobei dieses Datum zugleich das Ende des Zeitraums markiert, für den
der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist. Der Frist-
beginn wird durch Rückrechnung um fünf Jahre berechnet, sodass der
Markengebrauch von der Beschwerdeführerin vorliegend für den Zeitraum
zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 5. Oktober 2016 glaubhaft zu
machen ist.
4.
4.1 Unter welchen Umständen der Gebrauch einer Marke eine genügende
Ernsthaftigkeit aufweist, kann nicht schematisch für alle Fälle festgelegt
werden. Massgebend sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines
wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang
und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des Einzel-
falls, wie z.B. Grösse und Struktur des in Frage stehenden Unternehmens
(KARIN BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 38 ff.; ERIC MEIER, L'obligation d'usage
en droit des marques, Genf/Zürich/Basel 2005, S. 50 ff.; MARKUS WANG,
in: Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2017
2. Aufl., Art. 11. N. 68 ff.). Die Rechtsprechung verlangt eine minimale
Marktbearbeitung über einen längeren Zeitraum, wobei der Umfang des
Umsatzes je nach Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine
massgebende Rolle spielt (KARIN BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 40). Eine mi-
nimale Marktbearbeitung setzt Massnahmen wie ein ständiges Verkaufs-
geschäft, einen periodisch erscheinenden Katalog oder die Zusammenar-
beit mit einem Vertriebspartner voraus (vgl. EUGEN MARBACH, Markenrecht,
in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1 [SIWR III/1], Basel 2009, N. 1343). Bei
Massenartikeln wird eine umfangreichere Benutzung der Marke gefordert
als bei Luxusgütern (Urteile des BVGer B-7191/2009 vom 8. April 2010
E. 3.3.1 "YO/YOG [fig.]", und B-7439/2006 vom 6. Juli 2007 E. 4.2.2
"KINDER/kinder Party [fig.]"; KARIN BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 42, mit Ver-
weisen).
4.2 Alle Beweismittel müssen sich auf den massgeblichen Zeitraum vor der
Einrede des Nichtgebrauchs beziehen, was voraussetzt, dass sie einwand-
frei dem Gebrauchszeitraum zugeordnet werden können. Undatierte
Belege können aber unter Umständen in Kombination mit anderen, datier-
baren Gebrauchsbelegen berücksichtigt werden (Urteile des BVGer
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Seite 8
B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 Streifenmarken [fig.];
B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.4 "Solvay/Solvexx"; B-7449/2006 vom
20. August 2007 E. 4 "EXIT [fig.]/EXIT ONE"; KARIN BÜRGI LOCATELLI,
a.a.O., S. 192).
4.3 Es ist zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs nicht erforderlich, dass
die Marke auf der Ware oder deren Verpackung selbst erscheint. Die
Zuordnung des Gebrauchs zu bestimmten Produkten kann beispielsweise
auch aufgrund von Prospekten, Preislisten oder Rechnungen möglich sein
(vgl. Urteil des BVGer B-5543/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.1 "six
[fig.]/SIXX, sixx [fig.]").
5.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die im vorinstanzlichen Widerspruchs-
verfahren eingereichten Beilagen sowie der im Beschwerdeverfahren als
zusätzlichen Beleg eingereichte Ausdruck der Webseite der Beschwerde-
führerin den rechtserhaltenden Gebrauch glaubhaft zu machen vermögen.
5.1 Die Beschwerdeführerin legt zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs
fünf Belege ins Recht, welche sie wie folgt beschreibt: Ein Label/Etikett,
welches auf der Verpackung von Juwelierwaren/Schmucksachen ange-
bracht worden ist (im konkreten Beispiel für eine Brosche namens "Ruby
Lips") sowie je ein Belege über den Verkauf einer Brosche namens "Ruby
Lips" vom 12. November 2012, einer Brosche namens "L'ull del temps"
vom 12. Dezember 2014 und eines Rings namens "Corsé" vom 30. August
2015 an Kunden in der Schweiz. Zudem legt sie einen Ausdruck der Web-
seite der Beschwerdeführerin bei, welche das Produkt "Ruby Lips" abbilde.
5.2 Vorab ist anzumerken, dass diese Belege nur die Klasse 14 betreffen
können, nicht aber die ebenfalls beanspruchten Klassen 25 und 36. Ent-
sprechend ist der Gebrauchsnachweis der Waren der Klasse 25 und der
Dienstleistungen der Klasse 36 nicht erbracht.
5.3 Das Label/Etikett enthält keinerlei Angaben zu einem möglichen Ver-
kaufsdatum. Es ist zwar durchaus denkbar, dass Beweismittel, welche un-
datiert und daher grundsätzlich nicht geeignet sind, den Gebrauch in einer
bestimmten Zeitperiode glaubhaft machen, mit zu berücksichtigen. Dafür
müsste es allerdings möglich sein, diese Beweismittel mithilfe weiterer Be-
weise der relevanten Zeitperiode zuzuweisen (vgl. E. 4.2 oben). Eine sol-
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Seite 9
che Nachweiskette kann die Beschwerdeführerin allerdings nicht aufzei-
gen. Das eingereichte Label/Etikett kann keiner Zeitperiode zugeordnet
werden und vermag daher keinen Gebrauch der Marke zu belegen.
5.4 Weiter legt die Beschwerdeführerin Belege über den Verkauf einer Bro-
sche bzw. eines Rings ins Recht. Die Belege scheinen jeweils Auszüge aus
einer Warenwirtschaftssoftware zu sein und geben neben Rechnungs-
adresse weitere Informationen zu den jeweiligen Bestellungen wieder.
Nicht ersichtlich ist indes, was genau bestellt wurde, lediglich in einer Be-
stellung wird ein bague erwähnt. Auch die Widerspruchsmarke wird an
keinem Ort wiedergegeben. Damit können die eingereichten Beweismittel
bezüglich den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur mit Ringen
in Verbindung gebracht werden, einen Bezug zum Widerspruchszeichen
fehlt indes gänzlich. Entsprechend tragen diese Belege nicht zur Glaub-
haftmachung des Gebrauchs der Widerspruchsmarke bei. Die Frage, ob
es sich bei diesen Unterlagen um Nachweise tatsächlich durchgeführter
Verkäufe oder lediglich über unverbindliche Bestellaufträge handelt, wie
das die Beschwerdegegnerin darlegt, kann offenbleiben.
5.5 Als dritter Beleg wird von der Beschwerdeführerin ein Ausdruck der
Website der Beschwerdeführerin eingereicht, auf der die Brosche "Ruby
Lips" abgebildet ist. Der Ausdruck datiert vom 17. November 2017 und liegt
daher ausserhalb des relevanten Zeitraumes (vgl. E. 3 oben). Wohl könnte
man aufgrund dieses Ausdrucks und dem in E. 5.2 genannten Etikett einen
Zusammenhang zwischen der Widerspruchsmarke und dem Angebot der
Brosche "Ruby Lips" konstruieren. Ein solch loser Zusammenhang zwi-
schen einer Ware und der Widerspruchsmarke reicht indes nicht aus, um
auch tatsächlich den ernsthaften Gebrauch der Marke im Wirtschaftsver-
kehr glaubhaft zu machen, insbesondere da die Abbildung eines Etiketts
noch keinen Verkauf zu belegen vermag. Überdies wurde dieser Zusam-
menhang nicht für die relevante Zeitperiode erstellt. Der Ausdruck der
Website der Beschwerdeführerin kann somit nicht zur Glaubhaftmachung
des Gebrauchs der Widerspruchsmarke beitragen.
Insgesamt kann die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen
nicht darlegen, dass sie ihre Marke in der relevanten Zeitperiode ernsthaft
im Wirtschaftsverkehr brauchte. Da ein rechtserhaltender Gebrauch der
Widerspruchsmarke verneint wurde, erübrigt es sich auch, weitere Ausfüh-
rungen zu den im Verfahren diskutierten Fragen bezüglich Anzahl verkauf-
ter Einheiten oder des Teilgebrauchs zu machen. Auch die Frage, ob die
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Seite 10
Widerspruchsmarke auf dem Label/Etikett überhaupt als Marke wahrge-
nommen wird oder nebst den anderen abgebildeten Marken untergeht und
damit gar nicht kennzeichnend eingesetzt wurde, wie das die Beschwerde-
gegnerin behauptet, kann offenbleiben.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wi-
derspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an
der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Be-
stand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden
Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von
diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen,
da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert
der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden
Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.– festgesetzt und
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'500.– entnommen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote
oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8
i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keine Kos-
tennote eingereicht, entsprechend wird die Parteientschädigung vorliegend
auf Grundlage der Akten bestimmt und unter Würdigung sämtlicher Um-
stände auf Fr. 2'400.– (inkl. MWST) festgesetzt.
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Seite 11
7.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und werden dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14931; Einschreiben; Beilage: Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
Versand: 6. Dezember 2019