Abtei lung II
B-653/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Patentanwälte und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11,
8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Markeneintragungsgesuch Nr. 56278/2006 EXPRESS
ADVANTAGE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-653/2009
Sachverhalt:
A.
Am 17. Juli 2006 ersuchte die X. (Beschwerdeführerin) das Eidgenös-
sische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der
Wortmarke EXPRESS ADVANTAGE (Markeneintragungsgesuch
Nr. 56278/2006) für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung,
die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von
elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautoma-
ten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenma-
schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte; Compu-
tersoftware, Computer, Computeranlagen; elektronische Unterhaltungsgeräte
soweit in dieser Klasse enthalten; Hardware, insbesondere für Steuerung,
Überwachung, Betrieb, Entwicklung von Computern, Computeranlagen, Com-
puteranwendungen, Informationspräsentation, Zugangskontrolle zu anderen
Programmen; informations- und datenverarbeitende und -übermittelnde Anla-
gen und Geräte; Halbleiterbauelemente, elektrische Schaltkreise, Speicher-
medien, Server, Anzeigen (Displays), Batterien, Elektrokabel und deren Teile,
Stecker; elektrische, magnetische, optische Module; Hardwarekomponenten,
Sensoren, zentrale Recheneinheiten; auf elektrische, magnetische und opti-
sche Datenträger gespeicherte Dateien, insbesondere Finanzdateien, wissen-
schaftliche Dateien, publizistische Dateien, Instruktionsdateien (Manuals);
elektronische Bauteile; Antennen, Komponenten der Datenfernübertragung,
Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Computerperipherie, Netzwerke, Integrierte
Schaltungen, Netzwerkkomponenten; auf elektrische, magnetische und opti-
sche Datenträger gespeicherte Algorithmen; Computerausrüstung; Computer-
zubehör soweit in Klasse 9 enthalten; Mausmatten (Mousepads), elektroni-
sche Schaltungen, Systemplatinen, Steckkarten; magnetische, optische, elekt-
rische Scheckkarten, Chipkarten (Smartcards), PCMCIA-Karten; Stromversor-
gungsgeräte, Transformatoren, elektrische Umformer, Geräte zum Datenspei-
chern oder -lesen; Computerterminals, Arbeitsplatzrechner (Workstations),
Steuereinheiten, Netzwerkterminals, Kommunikationsterminals, Adapter, Dru-
cker, Schnittstellen (Interfaces), Hardwarekomponenten für Steuerung
und/oder Überwachung, Alarmanlagen; elektronische Überwachungsanlagen,
insbesondere solche die zentrale Recheneinheiten, Computer, Server, Anzei-
gen, Software umfassen; Geräte zum Aufnehmen und/oder Wiedergeben von
Audiosignalen oder Videosignalen, darunter Kopfhörer, Mikrophone, Kameras,
Lautsprecher; datenübertragende oder -empfangende Geräte oder Medien,
Sender-Empfänger (Transceiver), Telefonstationen und -anlagen, Telefone, Te-
lefaxgeräte, Schalter, Multiplexer, Demultiplexer, Modems, Sender, Empfän-
ger, elektronische Bauteile, elektronische Gerätebaugruppen soweit in dieser
Klasse enthalten, gedruckte Schaltungen, Mikroprozessoren; Datenspeicher-
medien wie Disketten, Bandspeichermedien, Plattenspeichermedien; Multime-
dia-Adapterkarten für PCs, Arbeitsplatzrechner (Workstations); elektronische
persönliche Kleincomputer, elektronische Taschenagendas, Personenrufgerä-
te (Pager), mobile Computerhardware oder -komponenten, Sensoren,
Feuchtefühler, Temperaturfühler, Helligkeitsfühler, Magnet- und Videobänder,
CDs, CD-Halter, CD-Hüllen, Projektoren, Fernbedienungsgeräte, Computer-
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koffer, elektrische, magnetische, optische Datenträger, Büromaschinen soweit
in Klasse 9 enthalten und ihre Komponenten, Fotokopierer, Telekommunikati-
onsgeräte und deren Komponenten, leitfähige und nichtleitfähige Überzüge
für Leiterplatten.
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Montage, War-
tung, Unterhalt und Reparatur von Computern (Hardware), Netzwerkanlagen;
Installation von Computerhardware, Netzwerkanlagen, Computeranlagen für
den Zugang zum Internet; Beratung im Bereich Installation, Wartung und Un-
terhalt von Computerhardware; Verleih und Vermietung von Batterien, Kabeln,
Sensoren, elektrischen und elektronischen Bauteilen, integrierten Schaltun-
gen; sowie Beratung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.
Klasse 38: Telekommunikation; Übermitteln, Senden, Empfangen von Informa-
tionen und/oder Nachrichten, insbesondere über Computernetzwerke oder
mittels Online-Information; Sammeln und Liefern von Informationen und/oder
Nachrichten, insbesondere über Computernetzwerke, im Sinne einer Presse-
agentur; Telekommunikationsdienstleistungen, inkl. Übermittlung, Verbreitung
und Sendung von Ton, Bild, und Filmen via Computernetzwerke; Übermittlung
von Daten via globale und/oder lokale Computernetzwerke, Fiberoptik, Satelli-
ten; Übermittlung von Daten aus einer Datenbank, von Kundendaten und von
Informationen über globale Computernetzwerke (Internet); Verschaffen des
Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke, auf Datenbanken, auf Web-Sites
zum Herunterladen von Informationen, auf globale und/oder lokale Compu-
ternetzwerke, auf Suchmaschinen und Hyperverbindungen (Hyperlinks) zum
Erreichen von Daten und Informationen über globale Netzwerke; Verschaffen
des Zugangs zu globalen Computernetzwerken (Internet), zu Datenbanken via
Netzwerke; Telekommunikationsverbindungsdienstleistungen zu Datenbanken,
insbesondere zu Informationen enthaltenden Datenbanken; Elektronische
Übertragung von Daten auf dem Gebiet des Detailhandels; Zurverfügungstel-
len von Plauderräumen (chat-rooms) zur Übermittlung von Nachrichten unter
Computerbenutzern, Online-Dienstleistungen, nämlich Beschaffung des Zu-
griffs für eine Vielzahl von Benutzern zu einem globalen Computerinformati-
onsnetzwerk zur Übermittlung und Verbreitung von Informationen; Telekommu-
nikationsberatungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit
einer Datenbank, nämlich Entgegennahme von Mitteilungen aller Art von Da-
tenbankbenützern und Weiterleitung an andere Datenbankbenützer; Liefern
und Übermitteln von Daten, Informationen, Bildern und Ton über globale Com-
puternetzwerke (Internet); Übertragung, Ausstrahlung von Veranstaltungen;
Verschaffen des Zugriffs auf Online-Netzwerke, auf Telekommunikations-
dienstleistungen, sowie auf Handelsgeschäfte über elektronische Kommunika-
tionsnetzwerke; Verleih und Vermietung von Geräten zur Übertragung von Ton
und Bild, datenübertragenden oder -empfangenden Geräten; sowie Beratung
in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.
Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technolo-
gie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; in-
dustrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern
und Computerprogrammen; Rechtsberatung und -vertretung; Betreiben von
Computernetzwerken (Informatikdienstleistungen); Erstellen von Computer-
programmen, Computersystemanalysen, Web-Sites zum Betrachten von Ver-
anstaltungen, Bearbeiten von Dateien, insbesondere Bildern, Texten, Musik-
stücken; Planung und Überwachung von Informatikdienstleistungen; Verleih,
Vermieten, Zurverfügungstellen, Vermitteln, Bereitstellen von Computerhard-
ware und/oder -software sowie der dazugehörigen Peripheriegeräte; Verleih,
Vermieten, Zurverfügungstellen, Vermitteln, Bereitstellen von Zugriffszeit zu
Computernetzwerken und/oder Computersystemen und Teilen davon, von
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Speicherplatz, Softwareplattformen, Datenbanken, Internetzugängen und In-
ternetseiten (Informatikdiens tleistungen); Vermieten von Zugriffszeit auf eine
Datenbank zum Herunterladen von Daten und Informationen im wissenschaft-
lichen und gewerblichen Bereich, zum Kauf und Verkauf von Waren, zum Be-
stellen von Waren (Informatikdienstleistungen); wissenschaftliche Aus- und
Verwertung von öffentlichen und privaten Daten; Wartung, Aktualisierung, und
Tests von Computersoftware, Web-Sites, einschliesslich deren Optimierung,
Analyse und Überprüfung, Behebung von Fehlern; Installation von Computer-
software; Computersoftwaredienstleistungen; Zur Verfügung stellen von Such-
maschinen und Hyperverbindungen (Hyperlinks) zum Betrachten von Daten
und Informationen über globale Netzwerke; technische Projektplanung, insbe-
sondere auf dem Gebiet der Computerhardware und/oder -software, auf dem
Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung, der wissenschaftlichen und indus-
triellen Forschung; Dienstleistungen eines Informatikers im Bereich Planung
und Überwachung von Informatikdienstleistungen; Erstellen, Design, Aktuali-
sierung und Wartung von Web-Sites; Computerberatungsdienstleistungen,
Computerkommunikationsberatungsdienstleistungen für die Benutzung des
Internets, gewerbsmässige Beratungsdienstleistung, nämlich Beratung von
Computerbenutzern und/oder Computerprogrammbenutzern im Zusammen-
hang mit der Benutzung von Computernetzwerken, Computersystemen, Com-
putern, Software, Computerperipherie, Dateien.
B.
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom
29. September 2006. Sie machte geltend, das hinterlegte Zeichen sei
Englisch und könne mit „Express-Vorteil“ oder mit „ausdrücklicher /
spezifischer Vorteil“ übersetzt werden. Die erste Bedeutung verspre-
che mindestens für die beanspruchten Dienstleistungen den Vorteil ei-
ner schnellen Abwicklung und sei daher als qualitativ zu werten. Insbe-
sondere stelle aber die zweite Bedeutung bezüglich jeder beliebigen
Ware oder Dienstleistung eine rein qualitätsbeschreibende und zudem
anpreisende Aussage dar, indem dem Abnehmer ein Produkt verspro-
chen werde, das ihm gegenüber den Konkurrenzprodukten einen spe-
zifischen Vorteil biete. Das Zeichen sei deshalb für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen infolge fehlender konkreter Unterschei-
dungskraft dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz aus-
zuschliessen, zumal es als naheliegende qualitative Aussage auch
freihaltebedürftig sei.
Mit Stellungnahme vom 2. April 2007 vertrat die Beschwerdeführerin
die Auffassung, dass das hinterlegte Zeichen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht zum Gemeingut gehöre und daher
nicht vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Denn zum Gemeingut
gehörten nur Zeichen, die mögliche Eigenschaften der beanspruchten
Produkte direkt beschrieben, was beim angemeldeten Zeichen nicht
der Fall sei. Hierbei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der
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englischsprachige Begriff EXPRESS vielfältige und im deutschen
Sprachraum sehr unterschiedliche Bedeutungen wie eilig, bestimmt,
ausdrücklich aufweisen könne. Allerdings sei der englischsprachige
Begriff EXPRESS als Adjektiv den betroffenen Verkehrskreisen vorwie-
gend in Kombination mit Begriffen des Transportwesens bekannt. Da-
her dürfte dem schweizerischen Durchschnittsabnehmer nur die Be-
deutung von „eilig“ bekannt sein. Auch der englischsprachige Begriff
ADVANTAGE sei mehrdeutig und könne unter anderem mit Gewinn,
Nutzen, Überlegenheit oder Vorteil übersetzt werden. Die Kombination
dieser mehrdeutigen Zeichen sei daher erst recht mehrdeutig. Somit
könne der Abnehmer in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden direkt beschrei-
benden Begriffsinhalt erkennen. Das Zeichen könne allenfalls vage As-
soziationen oder Gedankenanspielungen vermitteln.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Bean-
standung fest.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 vertrat die Beschwer-
deführerin nach wie vor die Auffassung, dass die Bezeichnung EX-
PRESS ADVANTAGE unbestimmt sei, über keinen klaren Sinngehalt
verfüge und somit nicht als Gemeingut vom Markenschutz ausge-
schlossen sei. Derselben Auffassung sei namentlich auch das United
States Patent and Trademark Office. Die dort am 18. Januar 2006 ein-
gereichte Markenanmeldung sei dementsprechend am 8. August 2006
veröffentlicht worden. Auch die am 12. Mai 2006 beim Harmonisie-
rungsamt für den Binnenmarkt eingereichte Markenanmeldung EX-
PRESS ADVANTAGE sei nicht wegen absoluter Ausschlussgründe be-
anstandet, sondern am 22. Oktober 2007 ebenfalls veröffentlicht wor-
den. Wenn die Bezeichnung EXPRESS ADVANTAGE in den USA und
der EU, mithin im Sprachraum, nicht als Gemeingut betrachtet werde,
könne diese fremdsprachige Bezeichnung in der Schweiz erst recht
nicht als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen sein.
Mit Schreiben vom 20. März 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass ausländische Voreintragungen keine präjudi-
zierende Wirkung hätten. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin
indessen Gelegenheit, Dokumente beizubringen, aus welchen hervor-
gehe, weshalb das vorliegende Zeichen von der US-amerikanischen
Behörde als schutzfähig erachtet wurde.
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Am 24. September 2008 nahm die Beschwerdeführerin diese Gelegen-
heit wahr und sandte der Vorinstanz Dokumente im Zusammenhang
mit der Eintragung des Zeichens EXPRESS ADVANTAGE in den USA
zu.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Mar-
keneintragungsgesuch Nr. 56278/2006 EXPRESS ADVANTAGE für
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück. Zur Begrün-
dung führte sie aus, auf Grund seiner Bedeutung „besonderer / spezi-
fischer Vorteil“ sei das Zeichen für praktisch alle denkbaren (und damit
a fortiori für die vorliegend beanspruchten) Waren und Dienstleistun-
gen als allgemein qualitätsbeschreibende Angabe zu werten, da sich
der Abnehmer von jeder Ware oder Dienstleistung einen spezifischen
(von den Konkurrenzprodukten nicht gebotenen) Vorteil versprechen
könne. Da sich die Bedeutung des angemeldeten Zeichens in einer für
die beanspruchten (und auch andere) Waren und Dienstleistungen
rein beschreibenden Aussage erschöpfe, habe der Abnehmer keinen
Anlass, einen bestimmten Anbieter dieser Produkte hinter dem Zei-
chen zu vermuten. Somit fehle dem Zeichen die erforderliche konkrete
Unterscheidungskraft, weshalb es als Gemeingut vom Markenschutz
ausgeschlossen sei. Zudem müsse es allen Mitbewerbern möglich
sein, den Ausdruck „express advantage“ ungehindert zu verwenden,
um auf die Qualität ihrer Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Das Zeichen sei somit auch unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebe-
dürfnisses dem Gemeingut zuzurechnen und damit vom Markenschutz
auszuschliessen. Die Möglichkeit, dass der beschreibende Charakter
des Zeichens nicht von allen angesprochenen Personenkreisen er-
kannt werden könnte, genüge nicht, um den Schutzausschlussgrund
des Gemeinguts zu überwinden, da jedenfalls der vorliegend unbe-
streitbarerweise wichtige Kreis der Informatikfachleute das Zeichen auf
Grund seiner Englischkenntnisse im angegebenen Sinn verstehen
werde. Die Eintragung des Zeichens durch das US-amerikanische
Markenamt (USPTO) könne nicht als Indiz für eine gegenteilige Beur-
teilung herangezogen werden, da im vorliegenden Fall die Gründe für
die Zurückweisung des Zeichens nach schweizerischem Recht klar auf
der Hand lägen. Schliesslich liesse sich auch aus der Grenzfallrege-
lung nichts zu Gunsten der Schutzfähigkeit des vorliegend zu prüfen-
den Zeichens ableiten.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar
2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2008 sei aufzuheben,
das Markeneintragungsgesuch Nr. 56278/2006 EXPRESS ADVAN-
TAGE sei gutzuheissen und die Marke EXPRESS ADVANTAGE mit
dem Prioritätsanspruch „18.01.2006 US-Vereinigte Staaten v. Amerika“
sei einzutragen. Zur Begründung führt sie aus, die Interpretation der
Wortkombination EXPRESS ADVANTAGE der Vorinstanz entspreche
kaum dem Verständnis der Schweizer Verkehrskreise. Dem Wort „ex-
press“ werde jedenfalls in der Schweiz kaum die Bedeutung „spezi-
fisch“ beigemessen. Vielmehr sei die Wortkombination EXPRESS AD-
VANTAGE unbestimmt und unterscheidungskräftig und verfüge über
keinen klar beschreibenden oder anpreisenden Sinngehalt. Im vorlie-
genden Fall habe die Vorinstanz nicht bewiesen, dass die Bezeichnung
EXPRESS ADVANTAGE von den Schweizer Verkehrskreisen in dem
von ihr erwähnten Sinn verstanden werde. Die wenigen Hinweise auf
englischsprachige Fundstellen im Internet belegten weder in der
Schweiz noch im Ausland ein allgemeines Sprachverständnis. Diese
Webseiten wiesen auch keinen direkten Bezug zur Schweiz auf. Rele-
vanter und einschlägiger erschienen die Entscheide ausländischer
Markenämter. So habe das USPTO die Marke EXPRESS ADVANTAGE
materiell nicht beanstandet und zur Eintragung zugelassen. Auch die
beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereichte Mar-
kenanmeldung EXPRESS ADVANTAGE sei nicht wegen absoluter
Ausschlussgründe beanstandet, sondern am Tag der Prüfung sofort
veröffentlicht worden. Wenn die Bezeichnung EXPRESS ADVANTAGE
in den USA und der EU und mithin im englischen Sprachraum nicht als
beschreibend oder anpreisend, sondern als originär unterscheidungs-
kräftig betrachtet werde, spreche dies erst recht auch für die Eintra-
gung in der Schweiz. Denn ein allfälliger beschreibender oder anprei-
sender Sinngehalt würde im Sprachgebiet leichter erkannt als in der
Schweiz. Gründe für eine abweichende Schweizer Praxis lägen nicht
vor und seien auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht worden.
Sie sei ein weltweit tätiges Unternehmen. Die mit der Marke EX-
PRESS ADVANTAGE gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
würden in vielen Ländern angeboten. Sie sei daher auf eine möglichst
weitgehende Harmonisierung der Prüfungspraxis angewiesen. Eine
rein nationale Sichtweise sei weder sachgerecht noch mit Art. 6quinquies
C PVÜ vereinbar. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die
Schweizer Voreintragungen ADVANCE BANK und EXPRESS.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2009 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist
sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argu-
mente. Ergänzend führt sie aus, aus der Eintragung des Zeichenbe-
standteils EXPRESS für diverse Waren der Klasse 9 in Alleinstellung
lasse sich nichts zu Gunsten der Schutzfähigkeit des vorliegend streiti-
gen Zeichens ableiten. Schliesslich hält sie fest, die Beschwerdeführe-
rin habe den Eintrag des Zeichens in den USA durch das USPTO nicht
dargelegt, vielmehr sei das dortige Verfahren noch offen und das Gel-
tendmachen absoluter Ausschlussgründe nicht ausgeschlossen.
E.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hat die Be-
schwerdeführerin stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabe-
frist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz,
MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom
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Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt
haben.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die In-
dividualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers er-
forderliche Unterscheidungskraft fehlt (RKGE in: sic! 2003 S. 495 E. 2
– Royal Comfort; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar
zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europä-
ischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34;
EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David
[Hrsg.] Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 35).
Dazu gehören unter anderem Sachbezeichnungen, sowie Hinweise
auf Eigenschaften, wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Ver-
wendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der
Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde
(Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in
Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
[sic!] 2003 S. 495 E. 2 – Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 23. März 1998 – Avantgarde, in sic! 1998 S. 397;
BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa – Securi-
tas; vgl. auch Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkuft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am
14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Als Gemeingut schutzunfähig sind
auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder rekla-
mehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts
4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 – we make ideas work; BGE 129
III 225 E. 5.1 – Masterpiece I).
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder An-
spielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistun-
gen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut.
Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen
muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der
Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressa-
ten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Phanta-
sie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première; BGE 127 III
160 E. 2b/aa – Securitas; Urteile des Bundesgerichts vom 23. März
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1998 in sic! 1998 S. 397 E. 1 – Avantgarde, und vom 10. September
1998 in sic! 1999 S. 29 E. 3 – Swissline).
Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizeri-
schen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der
angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist
dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den
Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht ver-
ständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstan-
den werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Englische Begriffe müssen mit
anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbe-
deutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE
129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 – Leader, B-7403/2006 vom
16. August 2007 E. 4.2 – Engineered for men und B-7410/2006 vom
20. Juli 2007 E. 3 – Masterpiece II).
Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu
ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamt-
eindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmit-
telbar verständlicher Sinn ergibt (RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 – Roy-
al Comfort; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-804/2007 vom 4.
Dezember 2007 E. 2 – Delight Aromas [fig.] und B-5518/2007 vom 18.
April 2008 E. 4.2 – Peach Mallow).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der
Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige
Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 –
Swatch-Uhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece I).
3.
In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu be-
stimmen. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die
massgebenden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Frei-
haltebedürfnis aus Sicht der Branche, d.h. der Konkurrenzunterneh-
men bestimmt (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 41 und 44; EUGEN MARBACH,
Kennzeichenrecht, N. 577, in: Roland von Büren / Eugen Marbach /
Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008).
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind solche aus dem
Bereich der Informatik, Schifffahrt, Vermessung, Fotografie und Optik,
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Handel und Verkauf, Film-, Rettungs- und Unterrichtswesen, Elektro-
technik und Telekommunikation, Polizei, Banken, Wissenschaft und
Forschung sowie Bau. Sie richten sich nur teilweise ausschliesslich an
Fachleute, sondern auch an Durchschnittskonsumenten. Daher be-
schränken sich die relevanten Verkehrskreise nicht nur auf Fachkreise,
wie dies etwa bei rezeptpflichtigen Medikamenten und Schulbüchern
der Fall wäre, die ausschliesslich von Ärzten bzw. Lehrern ausgewählt
werden (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic!
2007 S. 3 - 12, S. 11). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
des Zeichens als beschreibend ist daher vom Verständnis des Durch-
schnittskonsumenten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2 – Swistec).
4.
Die angemeldete Marke besteht aus einer Kombination der beiden
englischen Wortelemente „express“ und „advantage“.
4.1 Das erste Wort „express“ kann zugleich Verb, Adjektiv und Subs-
tantiv sein, wobei es im vorliegenden Fall als Verb unbestrittenermas-
sen nicht in Frage kommt. Als Adjektiv respektive Substantiv bedeutet
es auf Deutsch „ausdrücklich, besonder, Express..., Schnell..., per Ex-
press, Eilbote, Eilbeförderung, Eilbrief, D-Zug“ (LANGENSCHEIDT Hand-
wörterbuch Englisch, Berlin / München / Wien / Zürich / New York
2005, S. 209), auf Französisch „exprès, express, en exprès, (train) ra-
pide“ (LE ROBERT & COLLINS, Paris 1987, S. 1281). Das zweite Wort „ad-
vantage“ wird auf Deutsch mit „Vorteil, Nutzen, günstige Gelegenheit“
(LANGENSCHEIDT Handwörterbuch Englisch, a.a.O., S. 24) und auf Fran-
zösisch mit „avantage“ (LE ROBERT & COLLINS, a.a.O., S. 1000) übersetzt.
„Advantage“ gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum durchschnittlich vorhandenen Grundwortschatz (BGE 108 II 487
E. 3 – Vantage).
4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ergibt sich für die Kombination als einzige in sich stimmige und der
grammatischen Konstruktion entsprechende Bedeutung „besonderer /
spezifischer Vorteil“. In der Beanstandung vom 29. September 2006
und in der Festhaltung vom 29. Juni 2007 führte sie „Express-Vorteil“
als weitere mögliche Übersetzung der fraglichen Wortkombination ins
Deutsche an.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 2. April 2007
an die Vorinstanz, sowohl „express“ als auch „advantage“ hätten unter-
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schiedliche Bedeutungen. „Express“ könne im deutschen Sprachraum
„eilig, bestimmt, ausdrücklich“ heissen, wobei dem schweizerischen
Durchschnittsabnehmer nur die Bedeutung von „eilig“ bekannt sein
dürfte. Der Begriff „advantage“ könne unter anderem mit „Gewinn, Nut-
zen, Überlegenheit, Vorteil“ übersetzt werden. Die Kombination dieser
mehrdeutigen Zeichen sei daher erst recht mehrdeutig, und es ergä-
ben sich völlig unterschiedliche mögliche Bedeutungen wie „eiliger Ge-
winn“, „ausdrücklicher Gewinn“, „bestimmte Überlegenheit“, „eilige
Überlegenheit“, „ausdrücklicher Vorteil“, „eiliger Vorteil“ etc. Indessen
seien die möglichen Kombinationen mit dem Bedeutungsbestandteil
„bestimmt, ausdrücklich“ dem schweizerischen Durchschnittsabneh-
mer nicht bekannt.
4.3 Das Wort „express“ kann in der vorliegenden Kombination mit dem
nachfolgendem Substantiv „advantage“ einerseits als Adjektiv und an-
dererseits als Bestandteil eines mit „advantage“ zusammengesetzten
Substantivs aufgefasst werden.
Die in der deutschen Sprache übliche Aneinanderreihung von Subs-
tantiven zur Bildung von neuen Wörtern ist in der englischen Sprache
eher weniger geläufig (RKGE in sic! 2002 S. 41 E. 5 – Advance Bank).
Dies scheint indessen im Zusammenhang mit „express“ nicht zu gel-
ten, wie die in den Wörterbüchern (vgl. LANGENSCHEIDT Handwörterbuch
Englisch, a.a.O., S. 209; LE ROBERT & COLLINS, a.a.O., S. 1281) aufge-
führten Wortkombinationen von „express“ mit einem nachfolgenden
Substantiv zeigen. Als Beispiele werden etwa „express company“
([Schnell-]Transportunternehmen resp. compagnie de messageries ex-
près), „express delivery / express mail“ (Eilzustellung resp. distribution
exprès), „express goods“ (Eilfracht, -gut), „express coach“ (Schnellbus
resp. car express), „express train“ (Schnellzug resp. train express) und
„express rifle“ (fusil de chasse express) aufgeführt. Bei diesen Beispie-
len zeigt sich das Wort „express“ als Wortbildungselement mit der Be-
deutung „eilig, schnell“ (vgl. DUDEN, Das Grosse Fremdwörterbuch,
Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich 1994, S. 443). In dieser Bedeutung
sind auch im deutschen und französischen Sprachraum viele mit „ex-
press“ zusammengesetzte Begriffe anzutreffen wie die Dienstleistun-
gen „Express-Reparatur“ (réparation express), „Express-Reinigung“
(nettoyage express) und „Express-Übersetzung“ (traduction express)
(vgl. Beilagen zur Festhaltung der Vorinstanz vom 29. Juni 2007), aber
auch Waren wie „Express-Reiniger“ oder Transportmittel wie „Express-
Zug“ (train express). Der angesprochene schweizerische Durch-
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schnittskonsument übersetzt „express“ in Kombination mit einem Sub-
stantiv somit mit „eilig“ oder „schnell“. Die Bedeutung von „besonders,
spezifisch“ im Zusammenhang mit einem Substantiv ist ihm auf Grund
des fehlenden Vorkommens im hiesigen Sprachraum nicht bekannt. Er
wird das angemeldete Zeichen „express advantage“ daher am ehesten
mit „schneller Vorteil“ oder, in Anlehnung an die Vorinstanz, „Express-
Vorteil“ übersetzen.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob das Zeichen „express advantage“ im Sinne von
„schneller Vorteil“ respektive „Express-Vorteil“ für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist das angemeldete Zeichen in
dieser Bedeutung mindestens für die beanspruchten Dienstleistungen
als qualitätsbeschreibend zu werten, da in der schnellen Erbringung
oder der schnellen Verfügbarkeit von Dienstleistungen ein besonderer
Nutzen für den Abnehmer liege.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Meinung, der Abnehmer kön-
ne in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kei-
nen im Vordergrund stehenden direkt beschreibenden Begriffsinhalt
erkennen.
5.2 Im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil i.S. „Vantage“ hatte das
Bundesgericht zu entscheiden, ob der englische Begriff „Vantage“,
welcher die gleiche Bedeutung wie der zweite Zeichenbestandteil „ad-
vantage“ hat, für die beanspruchten Waren (elektronische Geräte und
Musikinstrumente in den Warenklassen 9, 11 und 15) beschreibend ist.
Es beanstandete die Auffassung der dortigen Vorinstanz nicht, wonach
die Marke „Vantage“ als Beschaffenheits- und Qualitätsangabe für die
damit versehenen Waren verstanden werde, denn sie verspreche Er-
zeugnisse, die verglichen mit solchen anderer Hersteller vorteilhafter
und günstiger sein sollen (BGE 108 II 487 E. 3 – Vantage).
Die mit dem hinterlegten Zeichen gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen versprechen implizit einen Vorteil irgend welcher Art,
der im Vergleich zu den Waren und Dienstleistungen der Konkurrenz
schnell eintritt. Derartige Vorteile können nicht nur Dienstleistungen
bieten, die im Vergleich zu entsprechenden Dienstleistungen anderer
Unternehmer schneller verfügbar sind oder schneller durchgeführt
werden. Auch Waren können auf mannigfache Art „schnelle Vorteile“
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bieten, indem sie beispielsweise Daten rasch verarbeiten, Resultate
schnell anzeigen oder eiliges Arbeiten und damit schnell eintretenden
Nutzen ermöglichen. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 9, 37, 38 und 42, insbesondere aus den Bereichen In-
formatik und Elektrotechnik, ist denkbar, dass sie so verstandene
„schnelle Vorteile“ bieten. Für diese ist „Express advantage“ somit eine
mögliche Qualitätsangabe und eine verkappte Werbung für besondere
Eigenschaften (vgl. MARBACH, SIWR III, S. 41, mit Verweis auf Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Februar 1979 i.S. ADVANCE, publiziert in:
Schweizerisches Patent-, Muster- und Markenblatt [PMMBl] 1979 I S.
29 E. 2; BGE 108 II 487 E. 3 - Vantage), weshalb das angemeldete
Zeichen „Express advantage“ keinen Markenschutz beanspruchen
kann.
6.
Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die hinter-
legte Marke in den USA sowie in der EU vom Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt eingetragen worden sei. Wenn die Bezeichnung EX-
PRESS ADVANTAGE in den USA und der EU und mithin im engli-
schen Sprachraum nicht als beschreibend oder anpreisend, sondern
als originär unterscheidungskräftig betrachtet werde, spreche dies erst
recht auch für die Eintragung in der Schweiz. Denn ein allfälliger be-
schreibender oder anpreisender Sinngehalt würde im Sprachgebiet
leichter erkannt als in der Schweiz. Gründe für eine abweichende
Schweizer Praxis lägen nicht vor und seien auch von der Vorinstanz
nicht geltend gemacht worden. Im Weiteren macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, sie sei ein weltweit tätiges Unternehmen. Die mit der
Marke EXPRESS ADVANTAGE gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen würden in vielen Ländern angeboten. Sie sei daher auf eine
möglichst weitgehende Harmonisierung der Prüfungspraxis angewie-
sen. Eine rein nationale Sichtweise sei weder sachgerecht noch mit
Art. 6quinquies C PVÜ vereinbar. Ausländische Entscheidungen müssten
zumindest dann berücksichtigt werden, wenn die Parteien selbst dar-
auf hinwiesen. Für eine abweichende Schweizer Praxis bestünden im
vorliegenden Fall keine stichhaltigen Gründe. In diesem Sinne habe
auch die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum im
Entscheid ADVANCE BANK unter anderem mit Blick auf die ausländi-
sche Praxis festgehalten, diese Marke könne nicht als unmittelbare
Qualitätsangabe interpretiert werden, die sich dem Publikum ohne
Phantasieaufwand aufdränge.
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6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländi-
schen Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Cha-
rakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist auch
kein Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländi-
schen Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemas-
ter; BGE 129 III 229 E. 5.5 – Masterpiece I; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6910/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8 - 2LIGHT; WILLI,
a.a.O., Art. 2, N. 9). Bei den von der Beschwerdeführerin zum Ver-
gleich angerufenen identischen Zeichen, welche in den USA und in
der EU eingetragen worden sind, handelt es sich um Eintragungen, die
in einem Staat oder einer Staatengemeinschaft erfolgten, für die Eng-
lisch – im Gegensatz zur Schweiz – als Amtssprache oder als eine der
Amtssprachen gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise
deshalb über eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allen-
falls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfä-
higkeit indizieren könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004
vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemaster).
Ausserdem gibt die Vorinstanz unbestrittenermassen zu bedenken,
dass das Verfahren in den USA noch offen und das Geltendmachen
absoluter Ausschlussgründe nicht ausgeschlossen sei. Die Beschwer-
deführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens EXPRESS
ADVANTAGE im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.2 Hinsichtlich der zusätzlich von der Beschwerdeführerin zum Ver-
gleich herangezogenen IR-Marke Nr. 657'420 ADVANCE BANK ist
auszuführen, dass dieser mit Entscheid vom 13. September 2001 der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (publiziert
in sic! 2002 S. 41) in der Schweiz Schutz gewährt wurde. Ausschlag-
gebend war nebst des Umstandes, dass dieses Zeichen in anderen
Ländern (Deutschland, Österreich, Benelux-Staaten, Tschechische
Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Portugal und Dänemark) einge-
tragen wurde, auch die Feststellung, dass „advance“ in Verbindung mit
„bank“ keinen eindeutigen Sinngehalt habe, und dass die Wortkombi-
nation auch nicht als Qualitätsangabe interpretiert werden könne, die
sich dem Publikum ohne Phantasieaufwand aufdränge. Insofern wurde
die RKGE in ihrer Meinung, dass es sich bei ADVANCE BANK um ein
unterscheidungskräftiges Zeichen handle respektive dass zumindest
ein Grenzfall vorliege, durch die ausländischen Entscheide bekräftigt.
Im Gegensatz dazu liegt im vorliegenden Fall, wie bereits in E. 6.1
Seite 15
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ausgeführt, kein Grenzfall vor, welcher die Berücksichtigung ausländi-
scher Entscheide rechtfertigen würde.
7.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Schweizer Vor-
eintragung Nr. 556'677 EXPRESS. Diese Marke wurde am 8. Februar
2005 von der Beschwerdeführerin hinterlegt und am 27. März 2007 für
diverse Waren der Klasse 9 ins Markenregister eingetragen. Nach In-
formation der Vorinstanz ist dieses Zeichen für sämtliche beanspruch-
ten Dienstleistungen zurückgewiesen worden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung
von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht
in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV,
SR 101). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Ein-
tragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister ein-
getragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhal-
te „ohne weiteres“ vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet
werden, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die
Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeu-
tung sein können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7204/2007
vom 1. Dezember 2008 E. 9 – Stencilmaster, mit Verweis auf RKGE in
sic! 2003 S. 803 – We keep our promises und RKGE in sic! 1998 S.
303 – Masterbanking).
7.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, auf Grund des abweichen-
den Sinngehalts stelle die Eintragung von EXPRESS in Alleinstellung
keinen Widerspruch zur Zurückweisung der Kombination EXPRESS
ADVANTAGE dar.
Während beim hier strittigen Zeichen das Wort „express“ in Kombinati-
on mit „advantage“ verwendet wird und daher wie bereits ausgeführt
ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „eilig, schnell“ ist (vgl.
5.2), wird beim Zeichen EXPRESS das Wort „express“ in Alleinstellung
gebraucht. In Alleinstellung kann das Wort „express“ indessen auch
„Eilbote, Eilbeförderung, Eilbrief, D-Zug“ heissen (vgl. E. 4.1). Insofern
unterscheiden sich die beiden Zeichen EXPRESS ADVANTAGE und
EXPRESS bezüglich ihres Sinngehaltes, worauf die Vorinstanz zu
Recht hingewiesen hat.
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Da die Sachverhalte daher nicht ohne weiteres vergleichbar sind,
stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, das Gleichbehandlungs-
gebot sei verletzt worden, ins Leere.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das strittige Zeichen EX-
PRESS ADVANTAGE für sämtliche beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 Gemeingut im Sinne von
Art. 2 Bst. a MSchG darstellt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermö-
gensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu
orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre-
chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind daher nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus der Gerichtskas-
se zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf3 bth/56278/2006; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 16. April 2009
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