B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6533/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien A._______, Fischerstrasse 5, DE-79576 Weil am Rhein,
vertreten durch Dr. Claude Jeanneret,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6533/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), kroati-
scher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland in Weil am Rhein, war
von 1994 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt bis zum
30. November 2006 als LKW-Fahrer im Kanton Zürich, und entrichtete
entsprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 12. März 2007 meldete er sich
zum Bezug einer Invalidenrente an. Aufgrund von erwerblichen und me-
dizinischen Abklärungen und einer MEDAS-Beurteilung durch das ABI,
ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel, sprach die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (nachfolgend Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 4. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum
31. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine befris-
tete, ganze ordentliche Rente zu. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Okto-
ber 2010 ab.
B.
Am 31. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein
und machte eine Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes
geltend. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, er habe ab Juli 2008 (Zeitpunkt der Verschlechte-
rung) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% Anspruch auf eine halbe
Rente. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. März 2011 Einwände
erheben und ein neues Gutachten beantragen. Am 16. Juli 2011 erstatte-
te Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B._______, Fachärztin FMH für Innere
Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, St. Gallen, auftrags der IV-Stelle
des Kantons Zürich ein Gutachten. Am 20. Juli 2011 erging auftrags der
IV-Stelle des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten durch die Kli-
nik C._______ (Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 wies die Vorin-
stanz den Anspruch auf eine Rente ab, da dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die beiden Gutachten eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von
80% zumutbar sei
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember
2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Er beantragte, es sei ihm in Gutheissung der Be-
schwerde ab Juli 2008 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurich-
B-6533/2011
Seite 3
ten. Im Eventualstandpunkt beantragte er die Rückweisung der Angele-
genheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Zur Be-
gründung machte er geltend, Dr. med. B._______ sei Fachärztin für Inne-
re Medizin und Rheumatologie und daher nicht in der Lage, die Be-
schwerden des Bewegungsapparates zu untersuchen. Dafür würde es
eines orthopädischen Facharztes bedürfen. Das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. med. D._______ sei aufgrund ethnischer Animositäten vor-
eingenommen. Der leidensbedingte Abzug von 15% sei zu niedrig. Es
wäre mindestens ein 20%iger Abzug gerechtfertigt.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver-
beiständung gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz
gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. Dezem-
ber 2011 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der fachmedizini-
schen Qualifikation von Dr. med. B._______ verwies die IV-Stelle auf die
Stellungnahme des RAD vom 20. September 2011. Auch die Vorwürfe
bezüglich der "ethnischen Animositäten" seien nicht stichhaltig. Es sei auf
jeden Fall ein 80%iges Pensum berücksichtigt worden. Der leidensbe-
dingte Abzug von 15% sei grosszügig.
F.
Mit Replik vom 28. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde fest.
G.
Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2012 unter Verweis auf die Stel-
lungnahme der kantonalen IV-Stelle am 20. März 2012 ausdrücklich auf
die Erstattung einer Duplik.
B-6533/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Ei-
ne Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten
(vgl. aber E. 3 hiernach).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach Art. 4
des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
B-6533/2011
Seite 5
nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehö-
rigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den
seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das So-
zialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Re-
gel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
24. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch kei-
ne Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden gan-
zen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
B-6533/2011
Seite 6
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar
2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) bezie-
hungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung [5. IVRevision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung der seit
1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision])
wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung erfahren,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleu-
te zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
B-6533/2011
Seite 7
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E.
2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
3.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Ver-
wendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesund-
heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig-
keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versi-
cherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass
die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na-
tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hin-
weisen).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
B-6533/2011
Seite 8
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung auf folgende Gutach-
ten ab:
4.1.1 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B._______ erhob in ihrem Gutachten
vom 16. Juli 2011 folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
Lumbospondylogene Schmerzen links bei
Status nach lumbalen Wurzelkompressionssyndrom L5 links mit
o operativer Behandlung am 26.03.2007
Facettengelenksdenervierung, Foraminotomie L5 links und
Wurzeldekompression mit
Narbengewebe um die Nervenwurzeln L5 links und S1 links
geringen degenerativen Veränderungen sowie geringe
Chondrose und Bandscheibenprotrusion L4/L5 ohne Rezidiv-
hernie und ohne Foraminalstenose (MRI 06/2010)
mit Ventroglissement von L5 gegenüber S1 um etwa 4mm Grad I nach Meyer-
ding und geringes Retroglissement von L4 gegenüber L5
o seit Jahren im wesentlichen unverändert
Röntgen 08/2007 gegenüber Röntgen 06/2011
o Ohne Segmentinstabilität (funktionelles Röntgen 06/2011)
B-6533/2011
Seite 9
Klinisch ohne radikuläre Zeichen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Nikotinabusus, ferner die
arterielle Hypertonie (mit adäquater medikamentöser Therapie und geringer
Koronarsklerose ohne bedeutsame Einengungen und normaler systolischer
linksventrikulärer Funktion; ED/12/2010), die Adipositas Grad II (BMI 36.6
kg/m2), die Hypothyreose (Status nach Radiojod-Therapie am 19.07.2006 we-
gen eines dekompensierten autonomen Adenom des linken Schilddrüsenlap-
pens mit adäquater medikamentöser Substitution; TSH normal), der Status
nach Urothel-Karzinom der Harnblase (pTO, G1) mit transurethraler Resektion
am 25. Januar 2011. Zur Begründung ihres Befunds führte sie aus, der Be-
schwerdeführer klage über starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das
linke Bein bis zum Fuss, er könne deshalb nicht lange sitzen und nicht lange
stehen. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad II der wesent-
lichste Befund. Die Beweglichkeit der LWS sei in allen Richtungen leicht ein-
geschränkt. Der sitzend durchgeführte SLUMP-Test sei beidseits normal. Dis-
krepant dazu sei ein angeblich pathologischer Lasègue links bei 40° mit wei-
chem Anschlag. Dies weise auf ein Artefakt bei dem Lasègue-Manöver hin.
Andere radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In den bildgebenden Unter-
suchungen der LWS fänden sich Narbengewebe um die Nervenwurzeln L5
links und S1 links sowie geringe degenerative Veränderungen mit Chondrose
und Bandscheibenprotrusion L4/L5. Eine Rezidivhernie sowie Foraminal- oder
Spinalkanalstenosen seien nicht vorhanden. Ausserdem bestünden seit Jah-
ren im wesentlichen unverändert ein Ventroglissement von L5 gegenüber S1
um vier Millimeter (Grad I nach Meyerding) und ein geringes Retroglissement
von L4 gegenüber L5. Die funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS am
6. Juni 2011 habe nirgends eine segmentale Instabilität gezeigt. Die ausge-
dehnte kardiologische Kontrolle 12/2010 habe eine geringe Koronarsklerose
ohne bedeutsame Einengungen und eine normale linksventrikuläre Funktion
ergeben. Im Januar 2011 sei ein kleines Harnblasen-Karzinom (pTO, G1)
transurethral in toto abgetragen worden. Die Kontrolle im Mai 2011 habe kein
Rezidiv gezeigt. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentli-
chen pathologischen Befund ergeben. Ein Diabetes mellitus sei nicht nach-
weisbar. Die Schilddrüse sei adäquat substituiert. Die vorhandenen Befunde
erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Der Beschwerdeführer könne
eine adaptierte Tätigkeit zu 100% ausüben. Die Gebrauchsspuren an den
Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits erkläre der Be-
schwerdeführer mit dem regelmässigen Velofahren, was eine plausible Erklä-
rung sei. Er sei nun in der Lage, lang andauernd Velo zu fahren. Von den vier
in seinem Blut/Urin geprüften Medikamenten seien beide Herzmittel im thera-
peutischen Bereich vorhanden. Dagegen fehle vom Schmerzmittel Ibuflam
und vom Antidepressivum Amitriptylin jede Spur. Bei der langen Eliminations-
B-6533/2011
Seite 10
halbwertszeit des Stoffwechselprodukts Nortriptylin vom Amitriptylin von
30 Stunden habe er dieses Medikament schon mindestens mehrere Tage lang
nicht mehr eingenommen. Es scheine, dass der Beschwerdeführer seine
Herzkrankheit wie verordnet behandle. Seine übrigen Beschwerden schätze
er dagegen nicht als derart gravierend ein, dass er die medizinischen Mass-
nahmen korrekt durchführen würde. Da er zu seinem Medikamentengebrauch
falsche Angaben mache, vermindere dies seine Glaubwürdigkeit. Der Be-
schwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Das
längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend –
sei zu vermeiden, ebenso unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen.
Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer
könne Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsni-
veau). Tätigkeiten, die dem oben angegebenen Profil entsprächen, könne er
ohne Einschränkungen ganztags zu 100% ausüben. Die angestammte Tätig-
keit könne er nicht mehr ausüben, denn er müsse dabei zu schwere Lasten
tragen. Für eine adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig
arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung
weder ein Schmerzmittel noch ein Antidepressivum verwendet. Seine medi-
kamentöse Therapie habe daher ein grosses Optimierungspotential. Das
Übergewicht erhöhe die Belastungen auf die Gelenke und löse dadurch ver-
mehrte Schmerzen aus. Eine Normalisierung des Gewichts sei wünschbar.
Das maximale Normalgewicht des Beschwerdeführers sei 77.2 kg (BMI 24.9
kg/m2). Auch das Rauchen schade seiner Gesundheit, weshalb dem Be-
schwerdeführer geraten worden sei, damit aufzuhören. Die berufliche Einglie-
derung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen. Die Prognose sei gut. Es
sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben kön-
ne. Die Herzbefunde seien trotz erheblicher Risikofaktoren überraschend ge-
ring, wie die ausführliche kardiologische Untersuchung vom 23. Dezember
2010 und dem folgenden Tag mit Echokardiographie und Koronarangi-
ographie ergeben habe. Ein frischer oder durchgemachter Herzinfarkt sei
nicht vorhanden gewesen. Das kleine Blasen-Karzinom habe am 25. Januar
2011 mit einer transurethralen Resektion vollständig entfernt werden können.
Weder der Herzbefund noch das Blasenkarzinom bewirkten eine lang andau-
ernde Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit.
4.1.2 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
stellte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2011 folgende Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.81). Ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung (ICD-10: F45.4). Zur Begründung führte Dr. med. D._______ aus, beim
Exploranden seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine gene-
B-6533/2011
Seite 11
tische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psy-
chiatrischen Erkrankungen festzustellen. Die Kindheit bzw. Persönlichkeits-
entwicklung des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Er-
eignisse erfolgt. Er sei regelrecht eingeschult worden, habe acht Jahre die
Primarschule absolviert und eine dreijährige Automechanikerlehre abge-
schlossen. Damit könnten sowohl Intelligenzminderung als auch Verhaltens-
störungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kind-
heit und im Pubertätsalter ausgeschlossen werden. Der Explorand sei militär-
tauglich gewesen und habe im Heimatland einen 15-monatigen Militärdienst
absolviert, was auch gegen psychische Probleme mit Krankheitswert im Früh-
erwachsenenalter spreche. Der Beschwerdeführer sei im Erwachsenenalter
über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen,
er habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht, habe konstante
zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt, die anhaltenden Störungen der
Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch akten-
mässig dokumentiert, womit sich auch keine Hinweise auf prämorbid vorbe-
stehende psychische Probleme mit Krankheitswert im Erwachsenenalter er-
gäben. Der Explorand sei seit den Kriegswirren im Heimatland 1991 mehreren
psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Insbesondere die zerrüttete
Ehe und massive Existenzängste bei schweren Einsamkeitsgefühlen sprä-
chen für die somatoforme Schmerzkomponente bzw. Entwicklung einer anhal-
tenden somatoformen Schmerzstörung. Ausserdem sei es beim Exploranden
seit 2006 im Rahmen der Anpassungsproblematik zur Entwicklung der rezidi-
vierenden depressiven Störungen (vor allem somatischer Art) mit typischen
Symptomen von Spannungen, Sorgen, Verzweiflung und anhaltenden
Schmerzen gekommen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei der
Begutachtungsstelle ABI Basel vom 15. Januar 2008 sei eine leichte depres-
sive Episode diagnostiziert worden, die er anlässlich seiner Untersuchung
vom 20. Juni 2011 bestätigen könne. Im Bericht vom behandelnden Psychia-
ter Dr. med. Ringel vom 25. Januar 2011 sei eine Dysthymia dokumentiert,
wobei der Explorand aufgrund der anamnestischen Angaben in den letzten
Jahren kaum symptomfreie Phasen gehabt habe, weshalb er diese Diagnose
nicht bestätigen könne. Der Beschwerdeführer sei aber trotz depressiver
Symptomatik in den letzten Jahren stets fähig gewesen, mit den wesentlichen
Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, was einerseits das Kri-
terium einer Dysthymia erfüllen würde, aber doch eher eine anhaltende leichte
depressive Symptomatik ohne Einschränkung der psychokognitiven Funktio-
nen bestätige. Anlässlich der Exploration vom 20. Juni 2011 habe der Explo-
rand leichte, formale Denkstörungen, Gedankeneinengung auf seine Exis-
tenzsorgen und eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit aufge-
wiesen, weshalb ihm eine ca. 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden
könne. Für die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprächen
B-6533/2011
Seite 12
vollständig erhaltene Konzentratinsfähigkeit, Merkfähigkeit, Auffassungsver-
mögen, Gedächtnisfunktionen, Gedankenfluss, Antrieb und Psychomotorik.
Der Explorand stehe seit 2006 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung,
die zwar bei belastender psychosozialer Situation keine vollständige Rückbil-
dung der depressiven Symptome bewirkt habe, jedoch eine Verschlechterung
und Chronifizierung der psychischen Probleme ganz klar habe verhindern
können. Deswegen sollten zur Erhaltung der 80%igen Arbeitsfähigkeit die
etablierten therapeutischen Massnahmen, allerdings mit Ausbau der antide-
pressiven Medikation konsequent fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer
sei sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% ar-
beitsfähig.
4.2 Am 14. Mai 2009 erging ein orthopädisches Gutachten von Dr. med.
E._______, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, welches zum positiven
Vorbescheid mit in-Aussicht-Stellung einer halben Rente führte. Dr. med.
E._______ diagnostizierte ein chronifiziertes sensorisches Schmerzsyndrom
L4-L5 links (seit 2007), einen Status nach Facettengelenksdenervierung, Fo-
raminotomie und Wurzeldekompression L5-S1 links (März 2007), degenerati-
ve Veränderungen der unteren LWS mit Verdacht auf leichte Instabilität und
eine somatoforme Schmerzstörung und Depression. Zur Begründung führte er
aus, im Vergleich zur Begutachtung vom 21. Februar 2008 (ABI) habe sich die
Situation in den Sommermonaten 2008 leicht verschlechtert mit etwas
Schmerzzunahme und relativ konstanter sensibler Symptomatik L4-L5 links.
Der Medikamentenkonsum habe sich etwas erhöht, ebenfalls die Einnahme
von Antidepressiva. Bei der Befragung seien relativ konstante ausstrahlende
Kreuzschmerzen geschildert worden mit deutlich verkürzter Steh-, Geh- und
Sitzleistung. Die klinische Untersuchung ergebe ein relativ hartnäckiges sen-
sorisches Syndrom L4-L5 links mit positivem Lasègue-Zeichen und einge-
schränkter LWS-Beweglichkeit. Deswegen reduziere er die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80% auf 60% bis 70%. In der
bisherigen Tätigkeit bestehe in Übereinstimmung mit allen behandelnden und
begutachtenden Ärzten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In angepass-
ter Tätigkeit attestiere er aktuell eine 60%ige bis 70%ige Arbeitsfähigkeit mit
folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: Leichte bis mittelschwere Tätig-
keit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung mit relativ raschem Wechsel-
rhythmus, mit Tragen und Heben von Gegenständen bis maximal 8kg pro Sei-
te, ohne länger dauernde vorübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische
Lasteinwirkungen. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden
bestehe jetzt die Indikation einer Spondylodese L4 bis S1. Nach der üblichen
Rehabilitationszeit, d.h. vier bis fünf Monate nach der Operation bestehe in
angepasster Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder volle Ar-
beitsfähigkeit. Aktuell sei die Fortsetzung der Einnahme von Analgetika und
B-6533/2011
Seite 13
Antiphlogistika mit Physiotherapie angezeigt. Die Beurteilung im Gutachten
des ABI vom Februar 2008 sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Seit Juli
2008 sei es tatsächlich zu einer gewissen Verschlechterung gekommen, wel-
che in den Befunden festgehalten und mit früher verglichen werde. Allerdings
reduziere sich dadurch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit um 10% bis 20%.
4.3 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die begutachtenden Ärzte
Dres. med. D._______ und B._______.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei Kroate und
Dr. med. D._______ sei Serbe, so dass nicht von einer objektiven und unvor-
eingenommenen Begutachtung seiner psychischen Beschwerden durch die-
sen Arzt ausgegangen werden könne; die Animositäten zwischen den Ethnien
bestünden weiterhin. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bun-
desgericht) hat bereits wiederholt festgehalten, die Tatsache allein, dass ein
Gutachter aus Serbien stamme, reiche nicht für eine Befangenheit bei der
Beurteilung von Versicherten anderer Ethnien aus dem früheren Jugoslawien
aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 712/00 vom 14. Feb-
ruar 2002). Das Gutachten von Dr. med. D._______ ist umfassend, berück-
sichtigt die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Anamnese und
legt nachvollziehbar dar, warum der Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht in einer adaptierten Tätigkeit um 20% eingeschränkt ist, so dass grund-
sätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, Dr. med. B._______ sei als
Internistin und Rheumatologin nicht in der Lage, seine orthopädischen Leiden
zu beurteilen. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer nicht durch einen Orthopäden begutachtet wurde, da ein orthopädi-
sches Leiden vorliegt. Als Internistin war Dr. med. B._______ immerhin in der
Lage, zu beurteilen, dass die Befunde des Herzens und auch das Blasenkar-
zinom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar setzte sich
Dr. med. B._______ kurz mit dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom
14. Mai 2009 (E. 4.2 hiervor) auseinander. Dabei hielt sie u.a. fest, Dr. med.
E._______ stütze sich in seinem Gutachten wesentlich auf die Angaben Ex-
ploranden ab, die er unfiltriert übernehme. Dieser Auffassung kann nicht ge-
folgt werden, da Dr. med. E._______ ausführt, es sei gestützt auf seine Be-
funderhebung zu einer gewissen Verschlechterung im Sommer 2008 gekom-
men. Die beiden Gutachten (von Dr. med. B._______ und Dr. med.
E._______) kommen nicht zum gleichen Schluss. Es ist dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, zu beurteilen, auf welches Gutachten eher abzu-
B-6533/2011
Seite 14
stellen ist. Die Vorinstanz hat daher eine erneute Begutachtung durch einen
Orthopäden zu veranlassen.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein leidensbedingter
Abzug von mindestens 20% zu berücksichtigen anstelle des Abzugs von 15%,
so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Frage beim vorliegenden Verfah-
rensausgang offengelassen werden kann. Es ist jedoch auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 hinzuweisen, in welchem
ein leidensbedingter Abzug von 15% als genügend hoch erachtet wurde (C-
4530/2008 E. 7.2).
5.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich
somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf ei-
ne Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat
das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die
Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzu-
weisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch
das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung
nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden
müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die
der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entge-
genstehen würden.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) pra-
xisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1) für die Frage der Auferlegung der Ge-
richtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen gilt, unab-
hängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (Urteil Bger 1C_397/2009
vom 26. April 2010 E. 6, Urteil BGer 1C_78/2009 vom 31. August 2010 E.
12.1).
B-6533/2011
Seite 15
6.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Unter Berücksichtigung des
gebotenen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18
Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR
641.20]) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
24. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese ein neues Gutachten durch einen Orthopäden einholt
und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Dr. iur. Claude Jeanneret, Aesch, wird zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
B-6533/2011
Seite 16
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (_______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 6. September 2012