B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6535/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
I._______,
wohnhaft in Mazedonien,
vertreten durch V._______, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6535/2011
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Sachverhalt:
A.
I._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 3. Mai 1953 ge-
borene und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat in den Jahren
1983 bis 1997 in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit obliga-
torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung AHV / IV entrichtet. Am 29. März 1996 meldete er sich
bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Beschluss vom 20. August 1998 wies die IV-Stelle des Kantons
Y._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) das Rentengesuch
rechtskräftig ab. Mit Neuanmeldung vom 13. Oktober 1999 beantragte
der Beschwerdeführer erneut Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 trat die kantonale IV-
Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein, da er keinen Nachweis für die
geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes er-
bracht habe. Auch diese Verfügung trat mangels Anfechtung durch den
Beschwerdeführer in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 5. August 2003 sowie Formular "Anmeldung zum Be-
zug von IV-Leistungen für Erwachsene" vom 26. Dezember 2003 richtete
der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsbegehren (Neuanmeldung) an
die schweizerische Invalidenversicherung. Auf Grund seines inzwischen
erfolgten Wegzugs nach Mazedonien war nun die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) für die Entgegennahme
und Bearbeitung des Gesuchs zuständig. Mit Vorbescheid vom 18. April
2007 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, sein Leistungsbegehren
werde abzuweisen sein. Zwar sei ihm die letzte gewinnbringende Tätig-
keit seit September 2005 nicht mehr zumutbar; die Ausübung einer leich-
teren, seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit, wie beispiels-
weise Magaziner, Lagerist, Kurier, Verkäufer oder Kassierer, sei ihm je-
doch noch zu 100 % zumutbar. Mit Schreiben vom 30. April 2007 wandte
der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid im Wesentlichen ein, er
sei auf Grund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung infolge seines Unfalls
im Jahre 1999 nicht in der Lage, Verweisungstätigkeiten nachzugehen.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbe-
scheid vom 18. April 2007 bei unveränderter Begründung.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
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durch Rechtsanwältin V._______, am 30. Juli 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, in welcher er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bean-
tragte. Er begründete seine Beschwerde damit, es sei gestützt auf die Ak-
tenlage keine rechtsgenügliche Beurteilung seines Rentenanspruchs
möglich, weshalb zusätzliche Abklärungen zu treffen seien. Die Vorin-
stanz beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Mit Urteil vom 27. Januar 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück,
damit diese eine medizinisch nachvollziehbar begründete retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem
12. August 2002 und dem 22. September 2005 sowie eine medizinische
Untersuchung und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in einer Verwei-
sungstätigkeit ab dem 23. September 2005 vornehme.
D.
In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren wieder auf
und gab mit Schreiben vom 27. August 2010 bei der SMAB AG, (…, im
Folgenden: SMAB) eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Hierbei
wurde unter Bst. C Ziff. 3. insbesondere eine retrospektive Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. August 2002 und dem 22. Sep-
tember 2005 sowie eine medizinische Untersuchung und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ab dem 23. September
2005 einverlangt.
D.a Das interdisziplinäre Gutachten der SMAB erging am 18. April 2011.
Es befasst sich im Hauptgutachten mit dem Fachgebiet Neurologie und
enthält ergänzend ein orthopädisches sowie ein psychiatrisches Teilgut-
achten je vom 18. Januar 2011. Dr. med. F._______, Facharzt für Neuro-
logie, fasste im Hauptgutachten zusammen, es hätten sich in der neuro-
logischen Untersuchung keine Defizite gezeigt. Wohl aber seien erhebli-
che Verdeutlichungsbemühungen aufgefallen. Die vom Beschwerdeführer
dargestellte Schmerzsymptomatik sei nicht plausibel, seine Angaben wi-
dersprüchlich sowie der Untersuchungsbefund hochgradig demonstrativ
überlagert und aggraviert. Wörtlich hielt er fest:
"In der Zusammenschau ist die Symptomatik bei höchst nebulöser
Anamnese und Beschwerdeangabe, bei fehlenden objektiven Be-
funden, bei angeblicher vollständiger Therapieresistenz auf ambu-
lante wie auf stationäre Behandlung und bei insgesamt mittlerweile
über 15-jährigem Verlauf nach dem subjektiv ursächlich angeschul-
digten Trauma, auf neurologischem Fachgebiet schlichtweg nicht
plausibel und nicht erklärbar. Hinzuweisen ist aber auf die erhebliche
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Inkonsistenz der Beschwerdeschilderung wie auch die hochgradigen
Verdeutlichungsbemühungen."
Aus rein neurologischer Perspektive bestehe für die frühere, mindestens
aber für Verweisungstätigkeiten medizinisch-theoretisch keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit.
Im orthopädischen Teilgutachten stellte Dr. med. B._______, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie nach der Vornahme einer orthopädischen
Untersuchung, welche sich bei "grenzwertiger Kooperation" des Versi-
cherten schwierig gestaltet habe, die nachfolgenden Befunde fest:
Orthopädische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bishe-
rige Tätigkeit):
o panvertebrales Schmerzsyndrom mit / bei
teilfixiertem Haltungsschaden, Hohl-Rundrücken mit
rumpfmuskulärem Globaldefizit
röntgenologisch mässiger Osteochondrose und Spondy-
lose in den Bewegungssegmenten des dorsolumbalen
Übergangs der Wirbelsäule
Orthopädische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o subjektive Hüftgelenkarthralgie beidseitig ohne klinisch / radiolo-
gische Pathologie
o geringes Übergewicht, BMI 29 Kilogramm / Quatratmeter
o Status nach Halswirbelsäule-Stauchungstrauma vor ca. 16 Jah-
ren (13. Januar 1995), keine Folgen
Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemeindemitarbeiter,
der für die Strassenreinigung und Kehrrichtentsorgung etc. verantwortlich
sei, gelte als mittelschwer bis eher schwere Arbeit, einhergehend mit ei-
ner statischen Beanspruchung der Wirbelsäule. Diese Tätigkeit überstei-
ge das aktuell vorhandene Restleistungsvermögen. Retrospektiv seien
die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule gestützt auf die
Ausführungen des Stadtspitals T._______ vom 24. Januar 1996 als leicht
einzustufen, womit rückblickend mittelschwere und zeitweise auch
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schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. Die vollständi-
ge Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei ab etwa Mai 2009 an-
zunehmen. Als Verweisungstätigkeit seien dem Beschwerdeführer indes-
sen wechselbelastende rückenadaptierte leichte bis gelegentlich mittel-
schwere Tätigkeiten bei Gewichtslimit von 15 Kilogramm durchgehend
und weiterhin möglich. Es bestehe diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von
100 %.
Im psychiatrischen Teilgutachten schilderte Dr. med. M._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer habe ver-
langsamte und schleppende Körperbewegungen sowie einen starken
Leidensausdruck demonstriert. Die Beschwerden seien nur unpräzise
sowie inhaltlich widersprüchlich vorgetragen worden. Insgesamt seien im
psychischen Befund Inkonsistenzen und zahlreiche demonstrative Fakto-
ren aufgefallen. Bereits im psychiatrischen Bericht von Dr. med.
B._______ vom 17. April 1994 sei der Beschwerdeführer als psychisch
gesund und ein Verdacht auf Simulation geschildert worden. Hinweise für
eine eigenständige psychiatrische Morbidität würden sich nicht zeigen.
Psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellte er
keine. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gab er an:
Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD Z
60.0)
sonstige, nicht näher bezeichnete Probleme, verbunden mit dem sozia-
len Umfeld (ICD Z 60.8)
Der Beschwerdeführer habe insbesondere einen chronischen, ausge-
dehnten Konflikt mit seinem Vater geschildert. Abgesehen hiervon habe
er sich schwingungsarm und emotional eingeengt gezeigt. Er sei ge-
fühlsmässig auf eine Enttäuschungshaltung und seine schwierige soziale
Situation eingeengt. Die Faktoren einer krankheitswertigen Depression
seien nicht gegeben. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattge-
funden. Eine hypochondrisch gefärbte Selbstbeobachtung könne indes-
sen nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf diese Befunde konstatier-
te Dr. med. M._______ eine durchgängige volle Arbeitsfähigkeit sowohl in
der bisherigen als auch einer adaptierten Tätigkeit.
Anlässlich der interdisziplinären Konsensbesprechung stellten die Begut-
achter insgesamt die folgenden Diagnosen:
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bisherige Tätigkeit):
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o panvertebrales Schmerzsyndrom mit / bei
teilfixiertem Haltungsschaden, Hohl-Rundrücken mit
rumpfmuskulärem Globaldefizit
röntgenologisch mässiger Osteochondrose und Spondy-
lose in den Bewegungssegmenten des dorsolumbalen
Übergangs der Wirbelsäule
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände
(ICD Z 60.0)
o sonstige, nicht näher bezeichnete Probleme, verbunden mit dem
sozialen Umfeld (ICD Z 60.8)
o anamnestischer Spannungskopfschmerz
o subjektive Hüftgelenkarthralgie beidseitig ohne kli-
nisch/radiologische Pathologie
o geringes Übergewicht, BMI 29 Kilogramm/Quatratmeter
o Status nach Halswirbelsäule-Stauchungstrauma vor ca. 16 Jah-
ren (13. Januar 1995), keine Folgen, insbesondere keine Schä-
del-Hirn-Trauma-Folgen
Es sei allen Begutachtern die ausgesprochen demonstrative Ausgestal-
tung und erhebliche Selbstlimitierung aufgefallen. Lediglich auf orthopädi-
schem Fachgebiet fänden sich unspezifische, degenerative Wirbelsäu-
lenveränderungen, weshalb die früheren, als stark belastend eingestuften
Tätigkeiten als Gemeindearbeiter ab etwa Mai 2009 als nicht mehr zu-
mutbar zu werten seien. Für die Zeit zuvor zeige eine kritische, retrospek-
tive Bewertung indessen, dass zufolge der lediglich leichten degenerati-
ven Veränderung der Wirbelsäule dem Beschwerdeführer rückblickend
von ca. Januar 1996 bis April 2009 mittelschwere und zeitweise sogar
körperlich schwere Tätigkeiten zumutbar gewesen sein müssen. Rücken-
gerechte Verweisungstätigkeiten seien demgegenüber in vollem Umfang
durchgängig und weiterhin zumutbar. Aus neurologischer Sicht liessen
sich keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz nachwei-
sen. Aus psychiatrischer Sicht würden erhebliche psychosoziale Proble-
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me dominieren, hingegen keine versicherungsmedizinisch relevanten
psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Mit Blick auf sämtliche Fachgutach-
ten stuften die Gutachter den Beschwerdeführer damit – bei Einhaltung
des orthopädisch formulierten Belastungsprofils (wechselbelastende
rückenadaptierte leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten bei
Gewichtslimit von 15 Kilogramm) – als voll arbeitsfähig ein. Abschlies-
send wiesen die Gutachter in Beantwortung der Fragen nochmals darauf
hin, dass auf Grund der sowohl in den Medizinalakten als auch in ihrem
Gutachten wiederholt beschriebenen massiven tendenziösen Ausgestal-
tungsbemühungen des Beschwerdeführers die anamnestischen Angaben
(sprich die vorhergehend dargelegten Diagnosen) mit grosser Vorsicht zu
interpretieren seien.
D.b In seinem Schlussbericht vom 14. Juni 2011 hielt Dr. med. P._______
des regionalen ärztlichen Diensts der Vorinstanz (im Folgenden: RAD)
gestützt auf das erwähnte Gutachten fest, es hätten sich viele Zeichen
von Aggravation gezeigt, namentlich im neurologischen Teilgutachten. Al-
len Gutachtern sei die ausgesprochen demonstrative Ausgestaltung und
erhebliche Selbstlimitierung aufgefallen. Insgesamt sei der Beschwerde-
führer gestützt auf die gutachterlich gestellten Diagnosen seit Mai 2009 in
der bisherigen Tätigkeit 100 % sowie in einer angepassten Tätigkeit – un-
ter Berücksichtigung des orthopädischen Belastungsprofils – 0 % arbeits-
unfähig. Retrospektiv seien ab August 2002 mittelschwere und zeitweise
auch schwere Tätigkeiten durchaus noch möglich gewesen. Als Beispiele
von angepassten Tätigkeiten gab er an:
Nicht qualifizierte Tätigkeiten als Arbeiter oder Hilfsarbeiter in einem
Werk, einer Fabrik oder Produktionsstätte
Concierge / Hausmeister / Aufseher auf Baustelle
Parkwächter / Museumswächter
Magaziner / Lagerist
Lieferant (kleinere Lieferungen mit Auto)
Verkäufer allgemein
Reparateur von Kleingeräten / Haushaltsartikeln
Kassierer (sitzend)
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Billetverkäufer (sitzend)
D.c Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Aus
dem neu eingeholten Gutachten der SMAG vom 18. April 2011 gehe zwar
hervor, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Mai 2009 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. In der Zeit von August 2002 bis April 2009
seien ihm indessen mittelschwere und zeitweise auch schwere Tätigkei-
ten durchaus noch möglich gewesen. Die Ausübung einer leichteren, dem
Gesundheitszustand angepassten, gewinnbringenden Tätigkeit, wie
wechselbelastende, rückenadaptierte leichte Tätigkeiten ohne Heben von
schweren Lasten (bei Gewichtslimit von 15 Kilogramm) sei zu 100 % zu-
mutbar. Die hieraus resultierende Erwerbseinbusse von 36 % gebe kein
Recht auf eine Invalidenrente.
D.d Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer hierge-
gen Einwand und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten statt
einer befristeten ganzen Rente. Zur Begründung führte er an, es gehe
ihm seit Jahren äusserst schlecht und es seien mehrere Arbeitsversuche
gescheitert. Der Krankheitsverlauf sei noch nicht abgeschlossen und er
habe im Jahre 2005 erneut hospitalisiert werden müssen. Der Beschwer-
deführer wolle arbeiten, habe aber keine Stelle auffinden können, da es
für ihn keine gesundheitlich adaptierte Tätigkeit gebe. Der behandelnde
Arzt Dr. D._______ halte ihn zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerde-
führer legte seinem Einwand den Arztbericht von Dr. D._______, Neuro-
psychiater, vom 27. Juli 2011 bei, in welchem dieser gestützt auf die vor-
liegenden Medizinalakten und nach der Durchführung einer eigenen neu-
ropsychiatrischen Untersuchung festhielt, die allgemeine Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei wesentlich vermindert. Im Weiteren rügte der
Beschwerdeführer wörtlich (im Originaltext seines Rechtsvertreters):
"Nach meinen Unterlagen, die Leider Recht unvollständig sind, hat
die Medasuntersucheung im SMAG – A Bern vom 18. April 2011
Herrn Iljazi Zija für Alle Arbeiten mit Kontakt, zu zement, Ghramve-
rindungen sowie schwere Tätigkeiten und diesem Verbindungen."
Der Beschwerdeführer scheint hier darzulegen, die Begutachtung der
SMAB habe eine Zementunverträglichkeit ergeben (in Beendung des vo-
rangehend zitierten Satzes mit "...für arbeitsunfähig erklärt").
D.e Mit Schlussbericht vom 8. September 2011 befand RAD-Arzt Dr. med.
S._______, im Arztbericht von Dr. D._______ vom 27. Juli 2011 würden
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keine neuen, relevante Befunde erhoben, die bei der Beurteilung des
SMAB nicht berücksichtigt worden seien. Im Einwand vom
29. Juli 2011 beklage der Beschwerdeführer neu einzig eine Unverträg-
lichkeit auf Zement, welche für die meisten beruflichen Tätigkeiten keine
Einschränkung bedeute. Im Weiteren würden viele invaliditätsfremde Fak-
toren erwähnt. Seine Schlussfolgerungen gemäss der Stellungnahme
vom 14. Juni 2011 hätten von daher nach wie vor Gültigkeit.
D.f Mit Verfügung vom 8. November 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid vom 19. Juli 2011. Die Bemerkungen im Einwand vom 29.
Juli 2011 würden an der Richtigkeit des Vorbescheids nichts ändern. Na-
mentlich sei die durch den Beschwerdeführer neu vorgebrachte Ze-
mentunverträglichkeit mit den meisten beruflichen Tätigkeiten (wie zum
Beispiel Kassierer, Datenerfassung / Scannage, Empfang / Rezeption
und interne Kurierdienste) vereinbar. Gleichfalls erklärte die Vorinstanz,
sie habe dem Beschwerdeführer nie eine befristete Rente zugesprochen
und dessen übrigen Argumente würden invaliditätsfremde Faktoren dar-
stellen.
E.
Der Beschwerdeführer gelang hiergegen mit Beschwerde vom
24. November 2011 ans Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss bean-
tragt er, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 voll-
umfänglich aufzuheben und ihm bis zur rechtsgenüglichen Abklärung eine
Invalidenrente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %
zuzusprechen. Schliesslich sei der Invaliditätsgrad nach Einholen eines
rechtsgenüglichen Gutachtens beziehungsweise nach Vornahme der
rechtsgenüglichen Abklärungen festzusetzen. Seinen Antrag begründet er
damit, die vorliegenden Akten würden nicht rechtsgenüglich zu erstellen
vermögen, dass die durch die Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit
den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Ein Rentenentscheid sei ge-
stützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich, weshalb er um zusätzli-
che Abklärungen ersuche. Ebenfalls teilt er mit, er sei nicht in der Lage,
einen allfälligen Kostenvorschuss einzubezahlen und beantragt damit
sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. März 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme ihres
RAD vom 22. März 2012, welcher erklärt, das Gutachten der SMAB vom
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18. April 2011 basiere auf einem gründlichem Aktenstudium sowie einer
einlässlichen Anamneseerhebung. Anschliessend sei der Beschwerdefüh-
rer durch die verschiedenen Fachärzte untersucht worden. Das Gutach-
ten sei damit umfassend.
G.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 führt der Beschwerdeführer replizie-
rend aus, seine Krankheiten würden sich stetig verschlechtern. Er wolle
zwar arbeiten – was sich durch seine häufigen Arbeitsversuche verdeutli-
che – könne dies jedoch auf Grund seiner körperlichen Beschwerden
nicht umsetzen. Dass er nach wie vor in medizinischer Behandlung stehe,
zeige, dass er weiterhin medizinischer Betreuung bedürfe. Eine be-
schwerdeangepasste Tätigkeit gebe es nicht. Er legte seiner Replik den
bereits mit Einwand vom 29. Juli 2011 der Vorinstanz eingereichten Arzt-
bericht von Dr. D._______ vom 27. Juli 2011 bei, gleichfalls wie ein
Schreiben von Dr. med. K._______ vom 10. April 2003, mit welchem die-
ser offenbar der Rechtsvertretererin des Beschwerdeführers Krankenak-
ten zugestellt hat, sowie ein nicht datiertes Schreiben von Dr. med.
B. H._______, in dem dieser erklärte, er habe den Beschwerdeführer
letztmalig am 16. Mai 2000 untersucht und könne keine neuen Befunde
erheben.
H.
Mit ihrer Duplik vom 1. Juni 2012 hält die Vorinstanz an der Vernehmlas-
sung vom 29. März 2012 fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
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Seite 11
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 8. November
2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Novem-
ber 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. November
2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die angefochtene
Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
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Seite 12
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 dieses Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich-
ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Angehö-
rigen dieses Vertragsstaats bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht, insbesonde-
re dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
B-6535/2011
Seite 13
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht den Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente verneint
hat.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a,
29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versicherungsfall mindestens wäh-
rend dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz
während der Dauer von 14 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen
Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt.
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu be-
trachten ist.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). Altrechtlich
entstand der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 aIVG frühestens in dem
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Seite 14
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde
Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 aIVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG
(Art. 28 Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die-
se Vorschrift nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in
ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
B-6535/2011
Seite 15
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
B-6535/2011
Seite 16
3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher-
ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei-
nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.8 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-
dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsver-
fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.
Wie eingangs dargestellt, gingen dem vorliegenden Neuanmeldungsver-
fahren zwei IV-Verfahren voraus, in denen die Leistungsansprüche des
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Seite 17
Beschwerdeführers jeweils mit rechtskräftiger Verfügung abgewiesen
wurden (SV Bst. A). Der Anfangszeitpunkt des vorliegenden Beurtei-
lungszeitraums bestimmt sich damit grundsätzlich mit der Neuanmeldung
des Beschwerdeführers, welche am 12. August 2003 bei der Vorinstanz
einging. Gestützt auf den zu dem Zeitpunkt anwendbaren Art. 48 aIVG (in
Kraft seit dem 1. Januar 2003, aufgehoben mit der 5. IV-Revision; vgl.
E. 2.1), welcher eine rückwirkende Leistungszusprechung für die Dauer
eines Jahres vor der IV-Anmeldung erlaubte, erweitert sich der Beurtei-
lungszeitraum auf die Zeit ab dem 12. August 2002. Der Endzeitpunkt des
vorliegenden Beurteilungszeitpunks ist der 8. November 2011 (Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung, vgl. E. 2.1).
Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfah-
ren bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht gelangt und jenes im Urteil vom 27. Januar 2010 die An-
gelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen hat, wird im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren namentlich zu klären sein, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts
gemäss Urteil vom 27. Januar 2010 nachgekommen ist. Im Weiteren sind
die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen
zu beurteilen.
Insgesamt ist damit im Nachfolgenden auf Grund der Vorbringen des Be-
schwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorangehend dargeleg-
ten Grundsätze zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in der massgebenden Zeitperiode vom 12. August 2002
bis zum 8. November 2011 in rentenanspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert hat.
4.1
Der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2010 der
Vorinstanz auferlegte Abklärungsauftrag lautete auf Vornahme respektive
Einholung einer medizinisch nachvollziehbar begründeten retrospektiven
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem
12. August 2002 und dem 22. September 2005 sowie einer medizinischen
Untersuchung und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in einer Verwei-
sungstätigkeit ab dem 23. September 2005. Diesem Auftrag ist die Vorin-
stanz nachgekommen mit dem der Einholung des polydisziplinären Gut-
achten der SMAB vom 18. April 2011. In Beantwortung des entsprechen-
den Fragekatalogs der Vorinstanz vom 27. August 2010 beleuchtet dieses
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Seite 18
Gutachten nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand sowie die aktuelle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern äussert sich auch – ge-
stützt auf die vorliegenden Medizinalakten – zur Frage der retrospektiven
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer für die Zeit ab Januar 1996 (SV
Bst. D). Damit ist die Vorinstanz dem Abklärungsauftrag des Bundesver-
waltungsgerichts gemäss dessen Urteil vom 27. Januar 2010 hinreichend
nachgekommen.
4.2 Die mit Gutachten vom 18. April 2011 gezeitigten Ergebnisse wurden
bereits vorangehend zusammenfassend wiedergegeben (SV Bst. D),
worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Eine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausschliesslich in orthopädischer Hinsicht
gefunden. Es handelt sich hierbei um das panvertebrale Schmerzsyn-
drom bezüglich der Wirbelsäule bei Haltungsschaden. In Gesamtbeurtei-
lung der neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Teilbefunde
attestierten die Sachverständigen dem Beschwerdeführer in retrospekti-
ver Beurteilung (erst) ab Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit. Zuvor seien mittelschwere und zeitweise auch schwere
körperliche Tätigkeiten zumutbar gewesen. Während des gesamten ret-
rospektiven Beurteilungszeitraums sowie ab dem Begutachtungszeitpunkt
seien dem Beschwerdeführer indessen vollzeitige Verweisungstätigkeiten
zumutbar, unter Berücksichtigung des orthopädischen Belastungsprofils.
Damit sei der Beschwerdeführer für wechselbelastende, rückenadaptierte
leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten – bei Gewichtslimit von
15 Kilogramm – durchgehend zu 100 % arbeitsfähig.
Das Gutachten vom 18. April 2011 ist nachvollziehbar und schlüssig. Es
erfüllt insgesamt die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweis-
kräftige medizinische Expertise (vgl. E. 3.5). Damit ist grundsätzlich auf
das Gutachten abzustellen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Einwände gegen
das erwähnte Gutachten vor, sondern beschränkt sich darauf, zu bemän-
geln, die vorliegenden Akten würden seine Arbeitsfähigkeit nicht rechts-
genüglich zu erstellen vermögen. Bereits im vorangehenden Beschwer-
deverfahren C-5438/2007 hat der Beschwerdeführer eine Unvollständig-
keit der Aktenlage gerügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 27. Januar 2010 denn auch die Angelegenheit zur weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Nachdem die Vorinstanz
diesem Abklärungsauftrag nachgekommen ist (vgl. E. 4.1) und die bis an-
hin noch offenen Fragen (Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl
B-6535/2011
Seite 19
in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit
rückwirkend von 12. August 2002 bis 22. September 2005 sowie ab dem
23. September 2005) mittlerweile hinreichend geklärt sind (E. 4.2) erweist
sich die Rüge der unvollständigen Akten als unbehelflich.
4.4 Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht
ausserdem, dass der Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der Begut-
achtung vom 18. Januar respektive 18. April 2011 durch die SMAB son-
dern bei sämtlichen in den vorinstanzlichen Akten kommentierten medizi-
nischen Untersuchungen nicht korrekt mitgewirkt zu haben scheint. So ist
in den Medizinalakten immer wieder die Rede von Simulationsverdacht,
offensichtlicher Aggravation respektive Verdeutlichung der Beschwerden,
Selbstlimitierung sowie widersprüchlicher Beschreibung der subjektiven
Klagen die Rede. Die Gutachter der SMAB erkannten zum Beispiel wie-
derholt eine ausgesprochen demonstrative Ausgestaltung und erhebliche
Selbstlimitierung, Inkonsistenzen sowie eine deutliche Diskrepanz zwi-
schen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden. Sie
wiesen infolgedessen darauf hin, dass zufolge der massiven tendenziö-
sen Ausgestaltungsbemühungen des Beschwerdeführers die anamnesti-
schen Angaben mit grosser Vorsicht zu interpretieren seien (SV Bst. D.a).
Diese Verdeutlichungstendenzen waren bereits im Zeitpunkt der ersten
abweisenden Verfügung vom 20. August 1998 medizinalaktlich dokumen-
tiert. So wurde im Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. Februar 1995
eine ungenügende "Compliance", Aggravation sowie übertriebene
Schmerzreaktion thematisiert. Dr. med. B._______ befand im Bericht vom
17. April 1996 in eindrücklicher Weise, der Beschwerdeführer sei völlig
auf seine Beschwerden fixiert, wirke aber abgesehen von seinen subjek-
tiven Klagen völlig gesund. Seine Schmerzdemonstration scheine in aus-
gesprochen grotesker Weise gespielt. Die Aussage, wonach er vor dem
Unfall vom 13. Januar 1995 in bester gesundheitlicher Verfassung gewe-
sen sei, müsse mit Blick auf die medizinisch dokumentierten, gehäuften
Krankheitsabsenzen als absurd bezeichnet werden. Die Präsentation der
Beschwerden seien in hohem Mass verdächtig auf eine Simulation. Die
subjektive Beschwerdepräsentation durch den Beschwerdeführer hat sich
damit seit dem ersten Rentengesuch nicht verändert respektive ver-
schlechtert.
4.5 In einem Neuanmeldungsverfahren obliegt es überdies dem Versi-
cherten, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegenüber
der erfolgten rechtskräftigen Beurteilung nachzuweisen, damit die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung eintritt (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Vor-
B-6535/2011
Seite 20
liegend ist die Vorinstanz auf das neue Gesuch um Leistungen der Invali-
denversicherung eingetreten, weshalb sie weitere medizinische Abklä-
rungen grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Wie eingangs dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer nichts-
destotrotz bei der Durchführung der medizinischen Abklärungen eine
Mitwirkungspflicht zu (E. 2.5). Sofern sich der Beschwerdeführer mit sei-
ner Rüge, die vorliegenden Akten würden seine Arbeitsfähigkeit nicht
rechtsgenüglich zu erstellen vermögen (vgl. E. 4.3), auf allfällige, durch
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursachte medizinische Beurtei-
lungsungenauigkeiten beruft, ist er zufolge widersprüchlichen Verhaltens
nicht zu hören.
4.6 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die mit Replik vom 25. April
2012 durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte die Zuver-
lässigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Weder
aus dem Schreiben von Dr. med. K._______ noch aus jenem von
Dr. med. H._______ gehen neue medizinische Diagnosen hervor (vgl. SV
Bst. G). Den Arztbericht von Dr. D._______ vom 27. Juli 2011 hat der Be-
schwerdeführer bereits mit Einwand vom 29. Juli 2011 der Vorinstanz
eingereicht. Hierin erklärte der Beschwerdeführer – zu Unrecht – der ihn
behandelnde Arzt halte ihn für voll arbeitsunfähig. Tatsächlich erklärte
dieser in jenem Bericht lediglich gestützt auf die bisherigen, in den vo-
rinstanzlichen Akten dokumentierten Befunde, die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei "wesentlich eingeschränkt". Nachdem Dr.
D._______ damit weder eigene noch neue Befunde ärztlich bestätigt hat,
ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als eine andere Beurteilung
des unveränderten Gesundheitszustandes zu würdigen, welche keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt (vgl. SVR 2004 IV 5,
E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Zu berücksichtigen ist im Weiteren die Er-
fahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa-
tienten aussagen (vgl. E. 3.5 Abs. 2). Allein der Umstand, dass der be-
handelnden bzw. heimatliche Arzt Dr. D._______ die Arbeitsfähigkeit (le-
diglich unter Bezugnahme auf die medizinalaktlich verzeichneten Diagno-
sen) geringer einschätzt, begründet insgesamt keine Zweifel an dem lege
artis erstellten Gutachten (vgl. Urteil EVG I 676/05 vom 13. März 2006 E.
2.4).
4.7 Unter Berücksichtigung der mittels polydisziplinären Gutachtens fest-
gelegten funktionalen Einschränkungen in orthopädischer Hinsicht über-
zeugen schliesslich die durch den RAD sowie in der Folge die Vorinstanz
B-6535/2011
Seite 21
bezeichneten Verweisungstätigkeiten der wechselbelastenden, rücken-
adaptierten leichten Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten, zum
Beispiel als Kassierer, in der Datenerfassung / Scannage, am Empfang
respektive an der Rezeption oder als interner Kurier. Zwar führt der Be-
schwerdeführer aus, er könne keine behinderungsadaptierte Arbeitsstelle
finden. Weshalb ihm die durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Verwei-
sungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollen,
legt er jedoch nicht dar. Die im Einwand vom 10. August 2009 angedeute-
te, medizinisch indessen nicht belegte Zementunverträglichkeit hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder-
holt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gehalten hat, würde eine solche Allergie denn auch keine Einschränkung
hinsichtlich der vorangehend angeführten, möglichen Verweisungstätig-
keiten bedeuten.
Die Invaliditätsbemessung stellt nicht darauf ab, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Ange-
bot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Eine
aus invaliditätsfremden Gründen nicht von Erfolg gekrönte Stellensuche
fällt nach dem Gesagten nicht in den Leistungsbereich der schweizeri-
schen Invalidenversicherung.
4.8 Demnach hat die IV-Stelle IVSTA zu Recht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung verneint und folgerichtig das Rentenbe-
gehren abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens hat er
indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, über das
noch zu entscheiden ist. Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich den Erlass der
Verfahrenskosten verlangt.
B-6535/2011
Seite 22
5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt be-
stellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Da dem Beschwerdeführer durch die öffentli-
che Einrichtung für Sozialangelegenheiten Kumanovo mit Entscheid vom
24. Juni 2011 ein Subventionsersatz über den Stromverbrauch im Betrag
von monatlich 600.-- Denar zugesprochen wurde, ist seine Bedürftigkeit
ausgewiesen und es ist davon auszugehen, dass er ohne Beeinträchti-
gung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der
Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder je-
ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Ein-
legung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde,
soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des
Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos
bezeichnet werden.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
5.2 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-6535/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherung BFS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. Oktober 2012