B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6540/2017
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
FUNDACION GALA-SALVADOR DALI,
Torre Galatea, Pujada del Castell 28, ES-17600 Figueras,
vertreten durch Isler & Pedrazzini AG
Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
TTS Holding SA,
Via Giuseppe Motta 18, 6830 Chiasso,
vertreten durch Rapisardi Intellectual Property SA,
Via Ariosto 6, 6901 Lugano,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14933,
IR 1'100'776 DALIGRAMME / CH 685'012 Salvador Dali
(fig.).
B-6540/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 685 012 "Salvador Dali (fig.)" wurde am 8. März
2016 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist unter anderem für untenstehende
Waren der Klassen 14 und 25 eingetragen
Klasse 14
Oggetti d'arte e statuette in metalli preziosi; prodotti in metalli preziosi e
loro leghe; ciondoli; collane; gioielleria; medaglie; orecchini; oreficeria;
orologi
Klasse 25
Articoli di abbigliamento; scarpe; cappelleria; magliette stampate
und hat folgendes Aussehen:
B.
Gegen diese Eintragung wurde am 7. Juni 2016 Widerspruch erhoben, ba-
sierend auf der Widerspruchsmarke IR 1'100'776 "DALIGRAMME". Der
Widerspruch richtet sich ausschliesslich gegen die in Sachverhalt A ge-
nannten Waren und stützt sich auf folgende von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Waren:
Klasse 14
Boutons de manchettes, fixe-cravates, bagues, bracelets, boucles
d'oreille, colliers, broches (bijouterie), breloques, porte-clés, chaînes,
montres, chronomètres, pendules, bracelets de montres, boîtes en métal
précieux pour montres et articles de bijouterie, métaux précieux (brut ou
mi-ouvrés), pierres précieux (pierres semi-précieuses), parures d'argent,
argent (brut ou battu)
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Klasse 25
Vêtements, ceintures (vêtements), gants (vêtements), foulards, écharpes,
châles, bretelles, cravates, chaussures, chapellerie, casquettes (chapelle-
rie) et chapeaux
C.
Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels des vorinstanzlichen Verfahrens
erhob die Widerspruchsgegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs. Die
Vorinstanz verfügte am 7. Oktober 2016, dass diese Einrede nicht gehört
werde, da die Karenzfrist noch nicht abgelaufen sei. Nach erfolgtem
zweitem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 18. Oktober 2017
ihren Entscheid in der Sache. Sie wies den Widerspruch ab mit der
Begründung, dass die Waren zwar teilweise identisch, teilweise gleichartig
seien, die Zeichen indes keine relevante Ähnlichkeit aufwiesen, sodass
keine Verwechslungsgefahr vorliege.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
17. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Widerspruch sei
gutzuheissen und die Registrierung der angegriffenen Marke sei zu wider-
rufen. Die gesamten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin begrün-
det ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:
Die Marke geniesse einen erhöhten Schutzumfang, da es sich einerseits
um ein besonders phantasievolles Zeichen handle, andererseits auch auf-
grund der hohen Bekanntheit des Künstlers Salvador Dali, welcher im Zei-
chen referenziert werde. Weiter sei auch der Aufmerksamkeitsgrad der re-
levanten Verkehrskreise bei den vorliegend relevanten Waren normal bis
eher gesenkt. Die Übernahme des Zeichenelements Dali begründe weiter
eine Zeichenähnlichkeit, welche durch die übrigen Elemente der angefoch-
tenen Marke – den Vornamen Salvador sowie die Krone – nicht überwun-
den würde. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die
Übernahme des Namens Dali in der Darstellung der Unterschrift von Sal-
vador Dali eine Sinnverwandtschaft zur Widerspruchsmarke erschaffen
würde, da die Widerspruchsmarke – "DALIGRAMME" – ja gerade die Be-
deutung "Unterschrift von Salvador Dali" trage.
B-6540/2017
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 weist die Vorinstanz darauf
hin, dass die angefochtene Marke gemäss dem Registereintrag zu beurtei-
len sei und dieser eine Linienführung aufweise, die es verunmögliche, die
einzelnen Buchstaben als die Worte "Salvador" und "Dali" zu entziffern.
Entsprechend könne nicht von einer Zeichenähnlichkeit ausgegangen
werden.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragt die Be-
schwerdegegnerin die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie ist
ebenfalls der Ansicht, dass zwischen den strittigen Zeichen keine Ähnlich-
keit bestehe. Insbesondere habe das Zeichen "DALIGRAMME" keinen be-
stimmten Sinngehalt, sondern sei ein reines Fantasiezeichen und könne
nicht mit der Unterschrift von Salvador Dali in Verbindung gebracht werden.
Eine Ähnlichkeit auf der Sinnebene sei daher zu verneinen. Hinzu käme,
dass die angefochtene Marke weitere Bildelemente verwende, welche
nicht zwingend zur Unterschrift von Salvador Dali gehörten und dadurch
den Unterschied der Zeichen zusätzlich hervorheben würden. Entspre-
chend sei es nicht vonnöten, einen Vergleich der Waren vorzunehmen, da
ohne Zeichenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr begründet wer-
den könne. Bezüglich des Aufmerksamkeitsgrades der relevanten Ver-
kehrskreise ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dieser erhöht
sei, da sich die Waren v.a. an Spezialisten richte.
G.
Eine Parteiverhandlung fand nicht statt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird sofern rechtserheblich de-
taillierter in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
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Seite 5
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c
MSchG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG Widerspruch gegen die Eintragung ei-
ner jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich ist und für
gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so
dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Verwechslungsge-
fahr beurteilt sich nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der
Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistun-
gen, für die die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Büh-
ler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3
N. 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren
und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sind an die Verschieden-
heit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Produkte sind, und umgekehrt (STÄDELI/BRAUCHBAR-BIRKHÄUSER, in:
David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutz-
gesetz, 3 Aufl. 2017, Art. 3 N. 154).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Für das Bestehen gleicharti-
ger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Herstellungsstät-
ten, den Abnehmerkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren
Substituierbarkeit, verwandte oder gleiche technologische Indikationsbe-
reiche sowie das Verhältnis von Hauptware und Zubehör (Urteil des BVGer
B-7934/2007 vom 2. August 2009 E. 5.1 "Fructa/Fructaid" mit Hinweisen).
Für eine Gleichartigkeit sprechen auch aus der Sicht des Abnehmers sinn-
volle Leistungspakete der zu vergleichenden Waren (Urteil des BVGer
B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 "G-mode/Gmode"). Gegen das Vor-
liegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb
derselben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff
zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (Urteil des BVGer B-7447/2006 vom
17. April 2007 E. 5 "Martini Baby/martini [fig.]").
2.3 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a
"Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; STÄDELI/BRAUCHBAR
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BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 41). Hierfür ist der Registereintrag einschlä-
gig (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
"Adwista/ad-vista [fig.]"; B-7475 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars
[fig.]/Army tex [fig.]"). Bei Bildmarken mit Sinngehalt können für Gesamt-
eindruck und Kennzeichnungskraft sowohl äussere Gestaltung als auch
Sinngehalt prägend sein. Übereinstimmungen mit kollidierenden Marken
können auf beiden Ebenen eine Verwechslungsgefahr begünstigen, Unter-
schiede eine solche vermeiden. Die Verwechslungsgefahr ist in der Regel
zu bejahen, wenn die angefochtene Marke sich nur als Variation, Bearbei-
tung oder Modernisierung der älteren Marke präsentiert, statt dem Betrach-
ter eine originelle Bildwirkung zu vermitteln (Urteile des BVGer
B-3812/2012 vom 25. November 2014 E. 7.2.4 "Winston [fig.] und [fig.]/FX
Blue Style Effects [fig.]"; B-4841/2007 vom 28. August 2008 E. 9.3 "Herz
[fig.]/Herz [fig.]"; B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 7.2 "Salaman-
der [fig.]/Gecko [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 210 und 215.).
2.4 Sofern die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs
hinterlegt sind, beurteilt sich die Verwechslungsgefahr nach einem stren-
gen Massstab (BGE 117 II 321 E. 4 "Valser"). Bei diesen Artikeln ist mit ei-
ner geringeren Aufmerksamkeit und mit einem geringeren Unterschei-
dungsvermögen zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. Dienstleistun-
gen, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis
von Fachleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/
Apiella"; Urteil des BVGer B-234/2014 vom 4. Juli 2015 E. 3.4 "Juke/Jook
Video [fig.]").
2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähn-
lichkeit und Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurech-
nungen zu befürchten sind. Unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet,
dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei der mittelbaren Ver-
wechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen
zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusammenhänge
zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Annabelle"; Urteile
des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge";
B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; STÄDELI/
BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 26 f.). Anspielungen und Anleh-
nungen an bekannte Marken schaffen aber keine Verwechslungsgefahr,
wenn sie deren Bekanntheit wegen zwar erkannt werden, aber auf Waren
und Dienstleistungen ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs beschränkt
sind (E. 2.2) oder keine Zeichenähnlichkeit zur Folge haben (E. 2.3).
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Seite 7
3.
Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Gemäss
Rechtsprechung richten sich die Waren der Klasse 14, wie sie vorliegend
von der Widerspruchsmarke beansprucht werden, regelmässig an das all-
gemeine Publikum (Urteile des BVGer B-5779/2007 vom 3. November
2008 E. 4 "Lancaster", B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4 "DIA-
MONDS OF THE TSARS" mit Hinweisen), d.h. an den Endverbraucher,
welcher bei der Nachfrage der genannten Waren eine durchschnittliche
Aufmerksamkeit aufwendet (Urteile des BVGer B-2642/2012 vom 7. Mai
2013 E. 3 "Lotus/Lotusman [fig.]", B-4260/2010 vom 21. Dezember 2011
E. 7 "Bally/BALU [fig.]", B-5467/2011 vom 20. Februar 2013 E. 4.2
"NAVITIMER/Maritimer"). Waren der Klasse 25 richten sich zwar auch an
das allgemeine Publikum und werden daher grundsätzlich mit durchschnitt-
licher Aufmerksamkeit betrachtet, gemäss Rechtsprechung kann beim
Kauf von Kleidern aber davon ausgegangen werden, dass diese vor dem
Kauf meist anprobiert und daher mit grösserer Aufmerksamkeit geprüft
werden (vgl. BGE 121 III 377 E. 3d "Boss / Boks").
4.
Weiter ist die Gleichartigkeit der Waren zu prüfen. Die Waren der Klasse 14
sind zum Teil identisch; soweit Schmuckwaren betroffen sind zumindest
gleichartig. Betreffend die oggetti d'arte e statuette in metalli preziosi kann
mit der Vorinstanz einiggegangen werden, dass der Übergang von Kunst-
gegenständen zu Schmuckwaren und Edelmetallen, wie sie die Wider-
spruchsmarke beansprucht, fliessend sind und entsprechend auch die Ver-
triebswege sowie das Herstellungsknow-how sehr ähnlich sind. Entspre-
chend kann auch diesbezüglich von gleichartigen Waren ausgegangen
werden. Die Waren der Klasse 25 sind offensichtlich identisch bzw. können
unter die Waren der Widerspruchsmarke subsumiert werden. Insgesamt ist
daher von starker Gleichartigkeit bis Warenidentität auszugehen.
5.
Folgend ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Es stehen sich die Wider-
spruchsmarke "DALIGRAMME" und die angefochtene Marke mit folgen-
dem Aussehen gegenüber:
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Seite 8
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Marke ent-
halte die Worte "Salvador Dali" und würde insgesamt die Unterschrift des
Künstlers Salvador Dali darstellen. Mit der Übernahme des Wortes "Dali"
sei das zentrale Element der Widerspruchsmarke in der angefochtenen
Marke wiederzufinden, weshalb eine Zeichenähnlichkeit schon auf der
Schriftebene zu bejahen sei. Zudem gäbe es auch eine Ähnlichkeit im
Sinngehalt. Denn "DALIGRAMME" bezeichne nichts anderes als die Un-
terschrift von Salvador Dali, welche die angefochtene Marke abbilde.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist indes der Ansicht, dass es sich bei der
angefochtenen Marke um eine reine Bildmarke handle, welche die Unter-
schrift von Salvador Dali abbilde. Die besondere Handschrift von Salvador
Dali sei fast unleserlich und könne nur von Experten auf dem Gebiet der
Kunst identifiziert werden. Ausserdem nähme die angefochtene Marke ei-
nige Bildelemente aus dem Repertoire von Salvador Dali auf, so z.B. die
Krone, die Spirale, ein Kreuz und ein Vogel, welche bei der Widerspruchs-
marke vollständig fehlten.
5.3 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz grundsätzlich zurecht die
Marke so beurteilt hat, wie sie im Markenregister eingetragen wurde (vgl.
E. 2.3 oben). Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Abbildung, wie sie
im Register hinterlegt und in diesem Urteil wiedergegeben ist, eine sehr
schwache Linienführung aufweist und einzelne Buchstaben bzw. ganze
Wörter nur schwierig zu identifizieren seien und somit schon eine Zeichen-
ähnlichkeit zu verneinen sei, ist daher dem Grundsatz nach richtig. Ob
allerdings ein alleiniges Abstellen auf eine schwache Wiedergabe der
Marke im Markenregister, welches in erster Linie eine administrative Funk-
tion erfüllt, ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen,
soll vorliegend offengelassen werden. Denn unabhängig davon, ob die
Marke bzw. deren Schriftzug lesbar ist oder nicht, kann aufgrund des Ver-
gleichs der Marken auf der Zeichenebene keine Verwechslungsgefahr an-
genommen werden.
Denn ginge man davon aus, dass die Schrift in der angefochtenen Marke
erkennbar wäre, bestünde die Gemeinsamkeit der beiden Marken lediglich
im Wort "Dali". Das nicht übernommene Wort "-gramme" ist für die Wider-
spruchsmarke indes ähnlich prägend wie das Wort "Dali". Die Marken un-
terscheiden sich daher in einem prägenden Schriftelement. Zudem enthält
die angefochtene Marke noch Bildelemente, welche der Zeichenähnlichkeit
ebenfalls entgegenstünden (vgl. Urteil des BVGer B-1615/2014 vom
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23. März 2016 E. 7.2 "Gridstream AIM/aim [fig]"). Eine Verwechslungsge-
fahr lediglich aufgrund der schriftlichen und bildlichen Gestaltung der bei-
den Marken wäre somit in jedem Fall zu verneinen.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine sinngehaltliche Ähnlich-
keit der strittigen Zeichen geltend. "DALIGRAMME" müsse in dem Sinne
verstanden werden, dass damit eine Unterschrift von Dali gemeint sei. Und
die Abbildung der Unterschrift von Salvador Dali, wie sie die angefochtene
Marke enthalte, würde diesen Sinngehalt übernehmen. Die Vorinstanz ent-
gegnet in ihrer Vernehmlassung, dass Salvador Dali verschiedene Unter-
schriften und Signaturen verwendete und diese auch nicht besonders be-
kannt seien. Entsprechend werde von den relevanten Verkehrskreisen nur
ein sehr kleiner Teil eine Gedankenverbindung zwischen "DALIGRAMME"
und der Unterschrift von Salvador Dali herstellen. Auch die Beschwerde-
gegnerin bestreitet diese Ansicht und macht geltend, dass die relevanten
Verkehrskreise nicht eine derart komplexe Argumentation vornehmen wür-
den und daher auch keiner Verwechslungsgefahr unterlägen.
5.4.2 Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich eine Zeichen-
ähnlichkeit aus der Übernahme des Sinngehalts der Widerspruchsmarke
ergeben kann (vgl. Urteil des BVGer B-1085/2008 vom 13. November 2018
E. 6.2ff. "Red Bull/Stierbräu"). Eine lediglich entfernte Sinnverwandtschaft,
wie etwa zwischen "Fish" und "Lake", genügt indes nicht (RKGE, sic! 2006,
762 "Fish Mac/Mc Lake").
Um eine sinngehaltliche Übereinstimmung annehmen zu können, müssen
die Verkehrskreise allerdings auch den Sinngehalt der beiden Marken tat-
sächlich verstehen. "DALIGRAMME" ist eine Wortneuschöpfung zwischen
dem Nachnamen Dali und dem Wort gramme. Die Beschwerdeführerin
macht nun geltend, der Sinngehalt von Daligramme sei "Unterschrift von
Salvador Dali".
Dali ist ein nicht übermässig seltener Nachname in der Schweiz, eine
Suchabfrage bei ergibt doch 507 Einträge (abgerufen am
5. November 2019). Die Endung "-gramme" wird in englischer oder
französischer Sprache oft für den Hinweis verwendet, dass etwas eine
graphische Darstellung ist. So etwa in pictogramme, hologramme oder
monogramme. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten.
Indes wird gerade das Wort Autogramm im Englischen und Französischen
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Seite 10
nicht in dieser Art gebildet, sondern als autograph bzw. autographe
(Langenscheidt Online Wörterbuch, abgerufen am 6. November 2019).
Es ist damit nicht zum Vorhinein klar, dass die relevanten Verkehrskreise
den Namen "Dali" mit dem berühmten Künstler Salvador Dali in Verbindung
bringen und gleichzeitig in der Endung "-gramme" den Hinweis auf eine
Unterschrift sehen und so der Widerspruchsmarke den Sinngehalt
"Unterschrift von Salvador Dali" zuschreiben. Viel näher liegt der
Sinngehalt "etwas von Dali Gezeichnetes bzw. graphisch Dargestelltes",
wobei unklar bleibt, wer Dali ist bzw. auf was sich Dali oder das
Gezeichnete genau bezieht.
Der Sinngehalt der angefochtenen Marke besteht einerseits aus einem
nicht konkret zu identifizierenden Schriftzug, beginnend mit einem grossen
S, sowie kleinen Zeichnungen von Salvador Dali. Auf einer Metaebene
könnte man von einem Sinngehalt als "graphische Darstellung von
Salvador Dali" sprechen, soweit die Zeichnungen als solche von Salvador
Dali erkannt werden.
Damit besteht zwar in der Tat ein Zusammenhang zwischen den Sinnge-
halten der beiden Marken. Dieser ist aber eher lose, assoziativ und unspe-
zifisch und daher eindeutig zu wenig stark, um eine Verwechslungsgefahr
zu begründen.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass der Künstler
Salvador Dali eine hohe Bekanntheit geniesse, entsprechend müsse bei
der Widerspruchsmarke auch von einem grossen Schutzumfang ausge-
gangen werden. Sinngemäss leitet die Beschwerdeführerin daraus ab,
dass damit auch ein entfernt ähnlicher Sinngehalt eine Verwechslungsge-
fahr schaffen würde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Träfe man die Annahme, die relevan-
ten Verkehrskreise schlössen vom Nachnamen Dali auf den bekannten
Künstler Salvador Dali, dann hat die Marke nur insofern eine erhöhte Be-
kanntheit, als sie Waren beansprucht, welche den Werken und Schaffens-
arten des Künstlers entsprechen. Zudem muss der Künstler oder die ent-
sprechend berechtigte Person zur Markenregistrierung eingewilligt haben,
ansonsten eine Irreführungsgefahr vorliegen kann.
Da Salvador Dali in erster Linie für seine Gemälde, Zeichnungen und
Skulpturen bekannt ist, die Marke für solche Waren aber nicht beansprucht
wird, kann diese nicht von einer derivativen erhöhten Bekanntheit aufgrund
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Seite 11
der Reputation des Künstlers Salvador Dali profitieren. Mit anderen Worten
ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht erhöht, dies selbst
wenn die relevanten Verkehrskreise vom Nachnamen Dali auf den Künstler
Salvador Dali schliessen würden. Die Frage, ob eine rechtsgültige Einwilli-
gung zur Markenregistrierung vorliegt, kann dabei offengelassen werden.
Die sinngehaltliche Ähnlichkeit der Marken bleibt damit, wie in Erwägung
5.4.2 ausgeführt, lediglich entfernt und lose, was keine Verwechslungsge-
fahr schafft.
5.4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, "DALIGRAMME" beziehe
sich auf das Werk "La Toile de Daligram", was wiederum in Teilen in der
angefochtenen Marke wiedergefunden werden könne. Diesbezüglich ist zu
sagen, dass das Werk "La Toile de Daligram", von dem die Beschwerde-
führerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Kopie als Beilage ins Recht legt,
ein gänzlich anderes Aussehen hat, als die angefochtene Marke. Lediglich
vereinzelte Motive oder Teile von Motiven werden übernommen. Da zudem
der Rückschluss von "DALIGRAMME" auf das Werk "La Toile de Daligram"
nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann die Beschwerdeführerin auch mit
dieser Argumentation nichts für sich ableiten.
5.5 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass zwischen den strittigen Mar-
ken keine Zeichenähnlichkeit besteht. Eine Verwechslungsgefahr kann so-
mit nicht angenommen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der
finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbe-
schwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung,
beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der ange-
fochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird
praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ange-
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Seite 12
nommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungs-
wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke
sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden
die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.–
entnommen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote
oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8
i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keine Kos-
tennote eingereicht, entsprechend wird die Parteientschädigung vorliegend
auf Grundlage der Akten bestimmt und unter Würdigung sämtlicher Um-
stände auf Fr. 2'400.– (inkl. MWST) festgesetzt.
7.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und werden dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14935; Einschreiben; Beilage: Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
Versand: 17. Dezember 2019