B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6553/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Postaufgabe: 24. Oktober 2013)
teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______
(Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2
(strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und
damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes
nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 orientierte
(…) der Universität (…) den Beschwerdeführer zudem dahingehend, dass
er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 89 Punkten
88 Punkte erreicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 21. November 2013 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung, dass
er die CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Hu-
manmedizin als Ganzes bestanden habe. Zur Begründung führt er dabei
an, dass seine Leistung bei drei Prüfungsposten neu bewertet und in Fol-
ge dessen die Benotung angepasst werden müsse.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die
Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. In diesem Zu-
sammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass alleine der Um-
stand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen
durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt
erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten An-
haltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinieren-
den nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch dar-
auf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beur-
teilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien),
praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die ent-
sprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht
parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein.
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D.
Mit Replik vom 19. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seiner Beschwerde fest. Ergänzend bringt er in diesem Zusammen-
hang vor, dass es ihm nicht möglich sei, neben den dem Bundesverwal-
tungsgericht vorliegenden, nicht parteiöffentlichen Prüfungsdokumenten
ergänzende Beweismittel vorzubringen.
E.
Mit Duplik vom 23. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend,
dass der Beschwerdeführer nicht korrekt oder gar unfair beurteilt bzw.
dessen Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären. Vielmehr
müsse die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken auf-
weisen und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen, um eine
Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. In concreto habe
der Beschwerdeführer in sechs von zwölf Posten eine ungenügende
Punktzahl erreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt,
ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
higkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz
verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes
benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbil-
dung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung
kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzel-
prüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medi-
zinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG,
SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht be-
standen" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede
Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn
verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine
Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit
echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen,
umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären
Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung,
SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinie-
rende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidie-
renden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Check-
liste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde dahingehend, dass
seine Leistung bei den drei Posten (…), (…) sowie (…) neu bewertet und
in Folge dessen die Benotung angepasst werden müsse. Diese Ansicht
ist unzutreffend.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich
bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen ei-
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ne gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justiz-
behörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdefüh-
renden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu ma-
chen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10
E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen
kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer
behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch ge-
wisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen
insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden
Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10
E. 4.1). Werden jedoch Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder
sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so
hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit um-
fassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE
2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
3.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich
der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es
hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer be-
haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Weiteren
ist festzuhalten, dass gemäss Art. 56 MedBG sowie ständiger, vom Bun-
desverwaltungsgericht gutgeheissener Praxis zur Sicherstellung der Ge-
heimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe
der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Ab-
schriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden
kann.
3.3 Hinsichtlich des Postens (…) rügt der Beschwerdeführer, dass beim
Punkt (…) keine Bewertung eingetragen wurde, obwohl er die verlangte
Massnahme korrekt durchgeführt habe. Er verlange daher eine Bewer-
tung zu seinen Gunsten. Unabhängig von der "Missing"-Kriterium-Praxis
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der Vorinstanz habe er zudem ein Anrecht auf eine korrekte, vollständig
ausgefüllte und ausgewertete Checkliste.
Die Rüge des Beschwerdeführers führt in diesem Punkt gänzlich ins Lee-
re. So betont die Vorinstanz hinsichtlich des "Missing"-Kriteriums (…),
dass dem Beschwerdeführer praxisgemäss die volle Punktzahl gutge-
schrieben worden sei. Die Checkliste wurde somit letzten Endes korrekt,
vollständig und im beantragten Sinne des Beschwerdeführers ausgewer-
tet; die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz ist, da sie gänzlich die
Kandidierenden bevorteilt, nicht zu beanstanden.
Für eine nachträgliche, faktisch rein kosmetische und denn auch wenig
zielführende "Nachführung" von Checklisten im Bereich der "Missing"-
Kriterien bleibt kein Raum, sieht doch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenver-
ordnung klar vor, dass die Leistungsbeurteilung "während oder nach der
Prüfung" vorzunehmen ist, wobei "nach" selbstverständlich im Sinne von
"unmittelbar nach" der Prüfung zu verstehen ist. Eine Nachführung würde
zudem (nicht zuletzt auch strafrechtlich) heikle Fragen im Hinblick auf all-
fällige spätere Beschwerdeverfahren aufwerfen. Der Erhalt der Checklis-
ten im Originalzustand ist aus beweisrechtlichen Gründen im ureigenen
Interesse der Kandidierenden und das diesbezügliche Vorgehen der Vor-
instanz daher nicht zu beanstanden.
3.4 Hinsichtlich des Postens (…) rügt der Beschwerdeführer, dass er kei-
nen Punkt für (…) erhalten habe, obwohl er die (…) korrekt durchgeführt
habe. Die Vorinstanz weist im Gegenzug im Rahmen ihrer Vernehmlas-
sung darauf hin, dass aufgrund einer Frage zu (…) nicht gleich automa-
tisch auf die Diagnose (…) geschlossen werden dürfe.
Der Beschwerdeführer hat es vorliegend unterlassen substantiiert darzu-
legen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. des Examinierenden
fehlerhaft sein sollte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung ist es für eine genügende Substantiierung der Rügen insbe-
sondere nicht ausreichend, sich einfach auf die Behauptung zu be-
schränken, eine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behaup-
tung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).
Angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens (vgl.
E. 3.1) ist die Bewertung daher nicht zu beanstanden.
3.5 Hinsichtlich des Postens (…) rügt der Beschwerdeführer, dass er kei-
ne (…) durchgeführt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dies auf-
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grund der Aussagen des Examinierenden sowie (…) nicht notwendig ge-
wesen sei. Die Vorinstanz bestreitet ein fehlerhaftes Verhalten des Exa-
minierenden und sieht den Grund für das Versäumnis vielmehr beim Be-
schwerdeführer.
Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht von
einer Fehlinformation des Examinierenden sondern vielmehr von einem
Versäumnis des Beschwerdeführers auszugehen. Ist doch der Aufgaben-
stellung, welche den Kandidierenden jeweils vor und während der Prü-
fung schriftlich zur Verfügung gestanden ist, klar zu entnehmen, dass
(…), worauf (…). Auch sind vorliegend keinerlei Anzeichen ersichtlich
bzw. insbesondere auch nicht durch den Beschwerdeführer substantiiert
dargelegt, dass es zu einer Fehlinformation seitens des Examinierenden
gekommen ist und worin ein solche zu sehen gewesen wäre. Die Bewer-
tung ist daher vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Beweislastregel
(vgl. E. 3.2) nicht zu beanstanden.
4.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Bewertungen der Vorinstanz
nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer daher keine zusätzli-
chen Punkte anzurechnen sind. In Folge dessen bleibt auch das Prü-
fungsergebnis unverändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festge-
legt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bun-
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desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 9. Juli 2014