B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6553/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Professor X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung; Projektförderung; Abweisung
Gesuch und Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch.
B-6553/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 reichte Professor Dr. X._______ als Haupt-
gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) zusammen mit zwei Mit-
gesuchstellern beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung wis-
senschaftlicher Forschung SNF (im Folgenden: Vorinstanz oder SNF) ein
Gesuch um einen Beitrag der Projektförderung ein für ein Projekt mit dem
Titel (…). Es handelte sich um eine leicht angepasste Version eines bereits
am 1. Oktober 2015 eingereichten und in der Folge am 23. März 2016 ab-
gelehnten Gesuchs.
B.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. September 2016
ab. Zur Begründung führte sie aus, das Beitragsgesuch rangiere in der
fünften Priorität. Zwar sei der Forschungsgegenstand interessant und die
systematische Evaluation der Anti-Korruptionsmassnahmen im Bereich
des öffentlichen Sektors bedeutsam. Auch seien die wissenschaftlichen
Leistungen der Gesuchsteller ausgezeichnet. Indessen betreffe das Ge-
such eine Thematik, in Bezug auf welche die Gesuchsteller ihre Erfahrung
nicht ausreichend nachgewiesen hätten. Ferner sei die Aussage, die Prak-
tiken der Korruption würden sich rasch ändern, nicht empirisch belegt. Im
Weiteren gebe es in methodologischer Hinsicht Inkohärenzen hinsichtlich
der Einschlusskriterien von Primärstudien, die Auswahl der zu berücksich-
tigenden Sprachen sei willkürlich und es bestünden Zweifel an der Qualität
der verfügbaren Quellen.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Ok-
tober 2016 um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 21. September
2016. Zur Begründung kritisierte er eine aktenwidrige Beurteilung des Ge-
suchs. Weiter äusserte er den Verdacht auf Verletzung von Ausstandsvor-
schriften und warf die Frage auf, ob Professor B._______ allenfalls doch
auf die Entscheidung vom 21. September 2016 einen Einfluss genommen
oder anlässlich der ersten Einreichung des Gesuchs als Referent gewirkt
habe.
D.
Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass die zuständige Abteilung des Forschungsrats
prüfen werde, ob Anzeichen für einen fehlerhaften Entscheid und damit die
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Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch be-
stünden. Es lägen allerdings keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. So-
dann informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass sie
ihm die Namen der Referenten und Experten nicht bekannt geben dürfe.
Professor B._______ habe jedoch sein Gesuch nicht behandelt.
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat die Vorinstanz auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein mit der Begründung, es bestünden keine An-
haltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des betreffenden Entscheids.
F.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig
gegen die Abweisung des Forschungsgesuchs vom 21. September 2016
und gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 über das Nichteintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Forschungsrates vom 21. September 2016 (Ge-
such Nr. …) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den For-
schungsrat zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des SNF vom 20. Oktober 2016 betreffend
Nicht-Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und der SNF
anzuweisen, dieses Gesuch materiell zu behandeln.
3. Eventuell sei der SNF zu verpflichten, dem Bundesverwaltungsgericht die
Identität der am Entscheid vom 23. März 2016 mitwirkenden Mitglieder des
Forschungsrates und insbesondere des Referenten bekannt zu geben."
Der Beschwerdeführer kritisiert eine unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
Er habe im Lauf der letzten Jahre an den Universitäten (…) und (…) eine
Reihe von Untersuchungen durchgeführt, bei welchen es um Wirtschafts-
kriminalität und unter anderem um das Ausmass von Korruption gegangen
sei. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen hätten die Vermutung aufkom-
men lassen, dass der bisher verfolgte Ansatz der Korruptionsbekämpfung
verbesserungswürdig sei. Er habe sich entschlossen, dieser Frage im Rah-
men einer sogenannten systematischen Literatur-Review nachzugehen.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (…) mit der Campbell Collabora-
tion, einem Netzwerk besonders qualifizierter Vertreter der Disziplin Sozi-
alwissenschaften, einschliesslich (…), verbunden und habe selber zwei
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grössere systematische Literatur-Reviews initiiert und mitverfasst. Er habe
die Sektion (…) innerhalb der Campbell Collaboration präsidiert und in die-
ser Eigenschaft unzählige Literatur-Reviews begleitet.
Der Beschwerdeführer kritisiert, es habe keine autonome und objektive Be-
urteilung des Forschungsgesuchs stattgefunden. Die Aussagen der positi-
ven Gutachten seien komplett ignoriert worden und stattdessen alle Argu-
mente von Reviewer 3 abgeschrieben worden. Diese Argumente seien
weder gewichtet noch auf ihre Stichhaltigkeit überprüft worden. Zudem
seien reihenweise aktenwidrige Aussagen in die Beurteilung eingeflossen.
Unberücksichtigt geblieben sei, dass das vorliegende Forschungsgesuch
bereits innerhalb der Campbell-Organisation von drei Experten beurteilt
worden sei und diese sich alle positiv geäussert hätten. Andernfalls wäre
das Protokoll nicht genehmigt und auf der Webseite von Campbell aufge-
schaltet worden.
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass nach der Wiedereinreichung
des revidierten Projektes per 1. April 2016 Grund zur Befürchtung bestan-
den habe, dass bei der (ersten) Beurteilung des Gesuchs ein Ersatzmit-
glied des Forschungsrats gewirkt haben könnte, gegen welches Ableh-
nungsgründe bestanden hätten. Er habe daher mit Gesuch vom 3. Mai
2016 vorsorglich den Ausstand dieser Person verlangt und in der Folge die
Ablehnungsgründe im Schreiben vom 28. Mai 2016 dargelegt. Ferner habe
er die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 gebeten abzuklären,
ob Professor B._______ beim Entscheid vom 23. März 2016 als Referent
gewirkt habe. In diesem Fall läge eine massive Verletzung der Regeln über
die Gesuchsbehandlung und eine Verletzung von Ausstandsvorschriften
und folglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a des Bundes-
gerichtsgesetzes vor. Weil die Vorinstanz die Namen der Referenten
grundsätzlich nicht offenlege, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich,
die Verletzung von Ausstandsvorschriften substantiiert zu rügen. Der Be-
schwerdeführer beantrage daher, dass die Vorinstanz zwar nicht ihm, wohl
aber dem Gericht die am Entscheid vom 23. März 2016 als Referent oder
Referentin mitwirkende Person bekannt gebe.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das am 23. März 2016 abgelehnte Gesuch sei vom Beschwerdeführer in
praktisch identischer Form wieder eingereicht worden. Wiedereingereichte
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Gesuchte müssten wesentlich verbessert sein, damit sie evaluiert würden.
Vorliegend sei die Vorinstanz von einer verbesserten Gesuchsversion aus-
gegangen und habe das Gesuch evaluiert, es aufgrund entscheidender
Mängel am geplanten Forschungsvorhaben aber erneut abgelehnt. Letzt-
lich sei das Gesuch im Vergleich zum Vorgängergesuch nicht wesentlich
verbessert worden. Die Ablehnung des Gesuchs sei gestützt auf eine sorg-
fältige Würdigung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt und sei sachlich
begründet. Weder beruhe sie auf einer unrichtigen oder willkürlichen Fest-
stellung des Sachverhalt noch habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss und rechtmässig ausgeübt. Die Ablehnung sei mit Note C –
entsprechend der fünften Bewertungskategorie – deutlich erfolgt und habe
keinen Grenzfall dargestellt. Für die Abweisung seien verschiedene Kritik-
punkte ausschlaggebend gewesen. Unzutreffend und unbelegt sei, dass
der Referent und der Forschungsrat unkritisch nur negative Kritik übernom-
men hätten. Vielmehr hätten sie in ihrer Begründung mehrere Schwächen
des Gesuchs aufgezeigt.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass neben dem Hauptbe-
gehren auch die Eventualbegehren 2 und 3 abzuweisen seien. Anzeichen,
dass der Forschungsrat im Fall des Beschwerdeführers voreingenommen
und unfair gehandelt habe, gebe es nicht. Die Vermutung der negativen
Beeinflussung des Verfahrens durch das ad-hoc-Forschungsratsmitglied
Professor B._______ sei unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer Re-
visionsgründe geltend mache, könnten diese nicht als solche gelten, wenn
sie im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die
Verfügung vom 23. März 2016 sei unangefochten geblieben und rechts-
kräftig geworden. Für das Begehren, es sei zu überprüfen, wer an der Ent-
scheidung mitgewirkt habe, bleibe kein Raum.
H.
Mit Replik vom 28. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest. Der angefochtene Entscheid beruhe auf keiner rational nachvoll-
ziehbaren Begründung. Ferner habe der Beschwerdeführer im Frühling
2016 nicht wissen können, dass Professor B._______ damals am Ent-
scheid und gar als Referent mitgewirkt haben könnte. Er habe dies daher
nicht auf dem Weg einer normalen Beschwerde aufwerfen können.
I.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 28. April 2018 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest, soweit darauf einzutreten sei. Sie gewähre
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keine Anspruchssubventionen, sondern verteile gestützt auf das bei ihr vor-
handene und beigezogene Expertenwissen Forschungsförderungsmittel
im kompetitiven Verfahren. Darin komme ihr ein bedeutender Ermessens-
spielraum zu. Weder basiere die Ablehnung auf sachfremden Gründen
noch sei das Beurteilungsverfahren unter unzulässiger Beeinflussung oder
Missachtung der Objektivität und Unabhängigkeit geführt worden. Das Ge-
such des Beschwerdeführers sei vielmehr aus wissenschaftlichen Gründen
abgewiesen worden. Jeder Gesuchseingang unterliege einer vergleichen-
den Beurteilung des gesamten Feldes der Gesuchstellenden. Die relative
Einstufung sei insofern massgebend, als die sogenannte Funding-Linie an-
gesichts der verfügbaren Mittel nicht immer am selben Ort verlaufe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den am 21. September
2016 eröffneten Entscheid der Vorinstanz, in der diese das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 1. April 2016 abgewiesen hat. Entscheide der Vor-
instanz über die Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Inno-
vation [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 31 des
Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015
über die Gewährung von Beiträgen [im Folgenden: Beitragsreglement]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen
durch diese besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerken-
nendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde bzw. auf deren Hauptbegehren ist daher einzutreten.
2.
Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch
Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7
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Seite 7
Abs. 1 Bst. c FIFG i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Deren Statuten und
Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie
Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3
FIFG). Der Bundesrat hat die revidierten Statuten des SNF vom 30. März
2007 am 4. Juli 2007 genehmigt.
2.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungs-
gesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28), welches bis zum
31. Dezember 2013 in Kraft war, sowie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. j der
Statuten hat die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in
einem Beitragsreglement (Reglement des Schweizerischen Nationalfonds
über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007, im Folgen-
den: aBeitragsreglement) geregelt, welches in der Folge durch den Bun-
desrat genehmigt wurde.
Die im FIFG vorgesehene Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 3 FIFG ent-
spricht derjenigen von Art. 7 Abs. 2 aFIFG. Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 FIFG
erliess die Vorinstanz das Beitragsreglement, das am 27. Mai 2015 durch
den Bundesrat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats vom
9. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Durch dieses
neue Beitragsreglement wurde das aBeitragsreglement vom 14. Dezem-
ber 2007 aufgehoben (Art 50 Beitragsreglement). Das neue Beitragsregle-
ment ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines In-
krafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nach-
teile erwachsen (Art. 51 Abs. 1 Beitragsreglement). Die Übergangsbestim-
mungen sehen vor, dass bis zum Inkrafttreten des Projektförderungsregle-
ments die Bestimmungen zur Projektförderung im Reglement vom 14. De-
zember 2007 über Gewährung von Beiträgen (=aBeitragsreglement) weiter
gelten (Art. 51 Abs. 3 Beitragsreglement). Die Projektförderung ist in Art. 3
sowie Art. 13-19 aBeitragsreglement geregelt. Das von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 3 und 48 des Beitragsreglements erlassene Reglement über
die Projektförderung vom 4. November 2014 (im Folgenden: Projektförde-
rungsreglement) gilt erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober
2016 (Art. 20 Projektförderungsreglement).
Das vorliegend streitbetroffene Gesuch wurde am 1. April 2016 und dem-
nach vor der Anwendbarkeit des Projektförderungsreglements am 1. Okto-
ber 2016 eingereicht. Demnach sind auf das vorliegende Gesuch über-
gangsweise Art. 3 sowie Art. 13-19 aBeitragsreglement (vgl. Art. 18 Pro-
jektförderungsreglement i.V.m. Art. 51 Abs. 3 Beitragsreglement) anzuwen-
den. Mit Ausnahme der erwähnten Bestimmungen zur Projektförderung ist
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Seite 8
das Beitragsreglement massgeblich. Nicht anwendbar ist hingegen das
Projektförderungsreglement.
2.2 Die Vorinstanz betreibt unter anderem Projektförderung (Art. 3 Abs. 1
Statuten). Als Projektförderung gelten Beiträge an Forschungsprojekte. Die
Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begut-
achtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 und 2
aBeitragsreglement). Die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesu-
che ist massgebendes Kriterium für die Zusprache von Förderungsbeiträ-
gen (Art. 17 Abs. 1 aBeitragsreglement). Ein Rechtsanspruch auf einen
Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsregelement). Die Mittel, die zu
Forschungszwecken zur Verfügung stehen, sind nicht unbeschränkt (Bot-
schaft vom 18. November 1981 über ein Forschungsgesetz, BBl 1981 III
1021, 1029).
2.3 Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesu-
che die schriftliche Meinung externer Expertinnen und Experten bei (Art. 18
Abs. 1 aBeitragsreglement). Sie würdigt die Meinung der Expertinnen und
Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und stützt sich da-
bei in der Regel auf mindestens zwei externe Expertisen (Art. 18 Abs. 2
aBeitragsreglement). Die Gesuchstellenden sind berechtigt, zusammen
mit ihrem Beitragsgesuch Listen mit Namen und Adressen möglicher Ex-
perten (Positivlisten) sowie jener Personen, die nicht für eine Expertise an-
gefragt werden sollen (Negativlisten), einzureichen (Art. 18 Abs. 7 aBei-
tragsreglement).
2.4 Bei der Gewährung von Fördermitteln lässt sich die Vorinstanz primär
durch wissenschaftliche Qualitätskriterien leiten (Art. 2 Abs. 1 Statuten).
Das aBeitragsregelement listet in Art. 17 Abs. 2 Bst. a-f die Hauptkriterien
auf, anhand welcher die wissenschaftliche Begutachtung erfolgt. Sie lauten
wie folgt:
a. wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts;
b. Originalität der Fragestellung;
c. Eignung des methodischen Vorgehens;
d. Machbarkeit des Projekts;
e. bisherige wissenschaftliche Leistungen der Gesuchstellenden;
f. Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt.
Die ersten vier Kriterien (Bst. a-d) betreffen die wissenschaftliche Qualität
des Projekts und die letzten beiden Kriterien (Bst. e und f) die wissenschaft-
liche Qualifikation des Gesuchstellers.
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Seite 9
3.
Im Beschwerdeverfahren können lediglich zwei Rügen vorgebracht wer-
den: (1.) die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens und (2.) die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Nicht möglich ist
indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, wie
sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Über-
prüfung von verweigerten Forschungsgeldern, soweit sich die Rügen auf
die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wis-
senschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers durch die Vorinstanz be-
ziehen. Die Vorinstanz beziehungsweise die Experten und Fachgremien,
auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorge-
sehene Fachinstanzen (vgl. Art. 10 FIFG, vgl. dazu Botschaft vom 9. No-
vember 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförde-
rungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881 m.H.). In Bezug auf die Beantwortung
von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht
es daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche
Fachbehörde – beziehungsweise durch deren Fachgremien – ab. Es
schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst
wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr
Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer
B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 2.1, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom 27. Au-
gust 2014 E. 2 m.H., B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3, B-3297/2009
vom 6. November 2009 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.2 f. betref-
fend das ENSI; Urteil des BGer 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017
E. 7.2.1 f. betreffend die Eidgenössische Schiedskommission für die Ver-
wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Urteil des
BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 9.1 betreffend die Psycholo-
gieberufekommission).
4.
Der Beschwerdeführer rügt insgesamt, die Vorinstanz habe zu stark auf die
Argumente des dritten Experten abgestellt und die beiden andern Experti-
sen sowie die beiden günstigen Expertisen aus dem ersten Gesuchsver-
fahren, die das Projekt besser beurteilt hätten, einfach ignoriert.
B-6553/2016
Seite 10
Warum die Vorinstanz für die Beurteilung des überarbeiteten und neu ein-
gereichten Gesuchs zwei Expertisen aus einem früheren Gesuchsverfah-
ren, die sich auf eine andere Fassung des Gesuchs bezogen, hätte berück-
sichtigen sollen, ist unerfindlich.
Grundsätzlich gilt, dass die Vorinstanz an die Schlussfolgerung der von ihr
in Auftrag gegebenen externen Expertisen nicht gebunden ist. So lange sie
dies nachvollziehbar begründen kann, dürfte sie sogar von den Schlussfol-
gerungen aller drei Expertisen abweichen (BVGE 2014/2 E. 5.5.3).
Im vorliegenden Fall stützt die Vorinstanz sich in ihrer Begründung mehr-
heitlich auf Argumente, die sie aus der dritten Expertise übernommen hatte.
Indessen hat sie sich, wie aus dem internen Antrag der Referenten hervor-
geht, mit allen Expertisen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Wenn
sie dabei mehrheitlich Kritikpunkte übernommen hat, die nur der dritte Ex-
perte aufgebracht hatte, so ist dies nicht zu beanstanden, soweit dieser
Experte seine Einwände konkret belegt oder nachvollziehbar begründet
hatte und die beiden anderen Experten sich zu diesen Fragen weniger
überzeugend oder überhaupt nicht geäussert hatten. Dies gilt umso mehr,
als der dritte Experte auf dem Gebiet des Projekts einschlägig spezialisiert
ist, während die beiden andern Experten angegeben hatten, es falle ledig-
lich im weiteren Sinn in ihr Fachgebiet, und das Ausmass der Fachkennt-
nisse in Bezug auf die Fragestellung als relevant erscheint.
Die Rüge, die Vorinstanz habe die verschiedenen Expertisen nicht gleich-
mässig berücksichtigt, erweist sich daher als unbegründet.
5.
Die Vorinstanz hatte ihre Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers
unter anderem damit begründet, dass die wissenschaftlichen Leistungen
der Gesuchsteller zwar hervorragend seien, ihre Fachkompetenz in Bezug
auf das Projekt jedoch nur ungenügend nachgewiesen sei. Das zeige sich
beispielsweise daran, dass wichtige Werke der neueren Literatur nicht be-
rücksichtigt worden seien, darunter die für das Forschungsgebiet wichtigs-
ten "evidence reviews".
Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Aussage, dass er und sein
Team nichts von Korruption verstünden, sei aktenwidrig. Er selbst habe
regelmässig eine Lehrveranstaltung zu Themen der Wirtschaftskriminalität
durchgeführt. Sodann habe er mit Unterstützung der Vorinstanz den (…),
B-6553/2016
Seite 11
eine gross angelegte Studie zu den Erfahrungen der schweizerischen Un-
ternehmungen mit Kriminalität, vorgelegt. Auch das im Jahr 2016 abge-
schlossene Forschungsvorhaben (…) sei ein SNF-Projekt. Ihm und seinem
Team vorzuwerfen, sie verstünden nichts von diesem Thema, sei ange-
sichts der Vorprojekte absolut ungerechtfertigt und stelle mit Blick auf die
eingereichten Publikationen und Vorträge eine krass unrichtige, willkürliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich auch schon früher mit dem Thema Korruption befasst, und
daraus seien mehrere Beiträge entstanden. Ferner sei der Beschwerde-
führer (Mit-)Verfasser von Systematic Reviews im Rahmen der Campbell
Collaboration gewesen. Seine diesbezügliche Kompetenz sei nicht in Zwei-
fel gezogen worden. Was den Vorwurf betreffe, die relevante neuere Lite-
ratur sei ungenügend beachtet worden, so habe der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz beziehungsweise dem Experten genannten Publikatio-
nen gekannt, aber nicht als einschlägig eingestuft, zumal es sich nicht um
empirische Studien, sondern um Kompilationen bestehender Studien ge-
handelt habe. Er habe sie auch auf mögliche Primärstudien durchforstet,
die ihm noch nicht bekannt gewesen seien, aber feststellen müssen, dass
ihnen nichts Neues zu entnehmen gewesen sei. Dass er gewisse Studien
im Antrag an die Vorinstanz aufgeführt habe, sei nicht so zu verstehen ge-
wesen, dass die Suche nach relevanten Studien bereits abgeschlossen
gewesen sei.
5.1 Im Rahmen seiner Begutachtung hatte der dritte Experte darauf hinge-
wiesen, dass das Team des Beschwerdeführers zwar über grosse Erfah-
rung in methodischer Hinsicht und in den Bereichen Strafrecht/Kriminolo-
gie und Strafrechtspflege verfüge, jedoch keine bisherigen wissenschaftli-
chen Leistungen und Erfahrungen im Forschungsgebiet der Korruption vor-
weisen könne. Keiner der drei Gesuchsteller habe bisher zum Thema Kor-
ruption publiziert. Bei der Darlegung des bisherigen Standes der For-
schung habe der Beschwerdeführer nur ältere Studien aufgeführt; die
neuesten relevanten Studien, die der Experte im Einzelnen nennt, würden
dagegen nicht erwähnt.
Die ersten beiden Experten thematisierten diesen Punkt nicht. Sie bezeich-
neten sich beide nicht als Spezialisten auf dem Gebiet des Projekts, im
Gegensatz zum dritten Experten.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Kritik in der Beschwerde zwar als un-
zutreffend, substantiiert allerdings keine einzige Publikation von ihm selbst
oder von seinen Mitgesuchstellerinnen spezifisch zu Korruptionsthemen,
B-6553/2016
Seite 12
die im Gesuchszeitpunkt bereits erschienen wäre. Die von ihm angeführten
Forschungsprojekte sind offenbar entweder noch nicht abgeschlossen
oder betreffen nicht das Thema Korruption. In seiner Replik weist er erst-
mals auf einen Beitrag in einer Festschrift hin, der Korruption zum Thema
hat. Dieser Beitrag erschien offenbar 1998 und war in der Publikationsliste
im Gesuch nicht enthalten.
Die – nicht belegte – Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die vom
dritten Experten genannten neuesten relevanten Publikationen wohl ge-
kannt, aber nicht erwähnt, weil er sie nicht als einschlägig eingestuft habe,
da es sich nicht um empirische Studien, sondern um Kompilationen beste-
hender Studien gehandelt habe, geht an der Sache vorbei. Der dritte
Experte kritisierte nicht, dass nicht vorgesehen gewesen sei, diese Studien
für das Projekt auszuwerten, sondern dass sie im Kontext der Darstellung
des bisherigen Standes der Forschung nicht erwähnt worden seien. Da es
um ein Projekt für eine Metastudie geht und die Gesuchsteller anlässlich
der Darstellung des bisherigen Standes der Forschung verschiedene ältere
Metastudien aufgeführt hatten, kann im Umstand, dass es sich bei den –
gemäss dem Experten – neuesten und relevantesten Studien auf dem Ge-
biet der Korruption nicht um Primärstudien handelt, kein einleuchtender
Grund gesehen werden, diese Studien nicht auch aufzuführen.
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, die
wissenschaftlichen Leistungen der Gesuchsteller seien zwar hervorra-
gend, aber ihre Fachkompetenz in Bezug auf das konkrete Projekt sei nur
ungenügend nachgewiesen, ist dies daher nicht zu beanstanden.
6.
In Bezug auf die wissenschaftliche Qualität des Projekts selbst kritisierte
die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung insbesondere die Eig-
nung des methodischen Vorgehens und die Machbarkeit. Sie führte aus,
im Gesuch werde behauptet, dass sich die Korruptionspraktiken rasch
änderten, ohne dass dies genügend empirisch belegt sei. Was das metho-
dische Vorgehen betreffe, so sei das Gesuch bezüglich der gewählten Kri-
terien, welche Quellen einzubeziehen seien, nicht kohärent. Einerseits
werde gesagt, es seien nur Erfahrungsdaten einzubeziehen, nicht Wahr-
nehmungen, andererseits werde beabsichtigt, Umfragedaten einzuschlies-
sen. Es bestünden auch Zweifel an der Qualität der zur Verfügung stehen-
den Quellen.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe und erachtet die entspre-
chenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid als aktenwidrig und
willkürlich.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor,
dass seine Aussage, die Praktiken der Korruption änderten sich rasch,
nicht empirisch belegt sei. Dabei werde ein nicht-relevantes Kriterium her-
angezogen, was auf eine Ermessensüberschreitung hinaus laufe. Seine
Aussage stütze sich sowohl auf (…) als auch auf die notorische Erfahrung,
wonach in diesem Bereich die Praktiken tatsächlich einem schnellen Wan-
del unterworfen seien. Weil das Forschungsprojekt aber nicht zum Ziel ge-
habt habe, das Tempo wechselnder Praktiken zu dokumentieren, sondern
die Wirkung von Anti-Korruptionsmassnahmen zu messen, sei es unzuläs-
sig, dass das Projekt danach beurteilt werde, ob diese Aussage über den
künftigen Nutzen der Analysen empirisch gerechtfertigt sei oder nicht.
Die betreffende Passage im Gesuch lautet:
"As far as the features and mechanisms for corruption change quickly, as well
as the measures for countering this issue, this systematic review will also serve
as an update to the results of the previous studies."
Der dritte Experte hatte kritisch bemängelt, diese Behauptung sei nicht em-
pirisch belegt. Auch die Referenten erachteten sie als voreilig.
Mit der Aussage im Gesuch des Beschwerdeführers, wonach sich die Kor-
ruptionspraktiken ebenso wie die Massnahmen zu deren Bekämpfung
rasch änderten, wird eine Behauptung grundsätzlicher Art aufgestellt. Of-
fensichtlich und unbestritten ist, dass diese Behauptung im Gesuch nicht
weiter begründet wird. Aus der Kritik des dritten, auf dem Gebiet der Kor-
ruption besonders spezialisierten Experten ergibt sich, dass es sich bei
dieser Hypothese auch nicht um einen Gemeinplatz handelt, der nicht wei-
ter begründet werden müsste. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz
verlangt, dass eine derartige Behauptung durch einen Verweis auf die ent-
sprechende empirische Untersuchung untermauert werden muss, und es
als qualitativen Schwachpunkt wertet, dass dies im Gesuch nicht erfolgt ist.
Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.2 In Bezug auf die Kritik, das Gesuch sei bezüglich der gewählten Krite-
rien, welche Quellen einzubeziehen seien, nicht kohärent, rügt der Be-
schwerdeführer, er sei in den Jahren (…) (Mit-)Verfasser von Systematic
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Reviews im Rahmen der Campbell Collaboration gewesen. Das vorliegend
umstrittene Projekt sei von den Peer Reviewers der Campbell Collabora-
tion, deren Koordinator und dem Steering Committee gutheissen worden.
Bei einer systematischen Literatur-Review komme der kohärenten Festle-
gung der Ein-/Ausschlusskriterien entscheidende Bedeutung zu. Indem die
Vorinstanz sein Gesuch mit der Note "C", gleichbedeutend mit "schlechter
als 75 % der Gesuche", bewertet habe, habe sie die Arbeit der Campbell
Collaboration in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer vermute insbeson-
dere ein Missverständnis in Bezug auf die Bedeutung des Wortes "survey"
(=Befragung). Offenbar sei der Experte 3 davon ausgegangen, dass solche
Instrumente nur Wahrnehmungen messen würden. In Fachkreisen sei aber
klar, dass damit nicht nur Wahrnehmungen (perceptions), sondern auch
Erfahrungen (Fakten) gemessen würden. Mittels Befragungen (surveys)
würden regelmässig "perceptions" erhoben, doch erlaubten Befragungen
eben auch die Erhebung reeller Erfahrungen der Befragten. Aus dem Pro-
jekt gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer Studien, bei welchen die
Effekte von Anti-Korruptionsmassnahmen mittels Befragung gemessen
worden seien, nur soweit berücksichtigen wolle, als darin Erfahrungen und
nicht etwa reine Eindrücke erhoben würden. Er habe sich an die Termino-
logie gehalten, die im betreffenden Fachgebiet üblich sei, was ihm nicht
vorgeworfen werden könne.
Ob die Campell Collaboration das vorliegend in Frage stehende Projekt
ebenfalls in Bezug auf das Kriterium einer kohärenten Festlegung der
Ein-/Ausschlusskriterien geprüft hat und gegebenenfalls mit welchem
Ergebnis, ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, für ihre Beurteilung des
bei ihr eingereichten Gesuchs nicht relevant.
Die Kritik in der angefochtenen Verfügung geht auf eine Passage im Gut-
achten des dritten Experten zurück. Dieser hatte ausgeführt:
"In the section on 'Inclusion criteria' under 'type of outcome', there is some real
confusion. On the one hand, it is said that the assessment of the outcomes of
interventions should be quantitative and refer only to experience, not percep-
tion; on the other, it is said that a potential source of such data could include
'surveys' [sic] data of the general population or of particularly knowledgeable
groups (such as business people) that have assessed exposure and experi-
ence with corruption' – in other words, exactly the same kinds of sources used
by the main perception-based measures of corruption."
Die betreffende Passage im Gesuch lautet:
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"The assessment of the outcomes of the interventions (i.e. levels of corruption
before and after the intervention) should be quantitative and should refer only
to experience of corruption and not to its perception. The source of quantitative
data to measure the level of administrative corruption could be police statistics,
survey's data of the general population or of particularly knowledgeable groups
(such as business people) that have assessed exposure and experience with
corruption." (Proposal form, Part 2: Scientific Information, 2.3.2 Methodology)
In dieser Passage wird somit einerseits verlangt, dass nur auf die Erfah-
rung (experience) von Korruption abgestellt werden solle, nicht aber ledig-
lich auf deren Wahrnehmung (perception). Andererseits werden wenige
Zeilen weiter unten als Quellen dafür aber neben Umfragen bei Gruppen,
die konkret Korruption ausgesetzt gewesen seien und Erfahrungen damit
gemacht hätten, auch Umfragen bei der allgemeinen Bevölkerung ge-
nannt. Dass der dritte Experte und mit ihm die Vorinstanz zwischen diesen
beiden Passagen einen inneren Widerspruch sehen, ist nachvollziehbar
und wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet.
Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Befürchtung, dass
sich nicht genügend relevante Studien finden liessen, die in die Literatur-
übersicht und Meta-Analyse einfliessen würden, könne widerlegt werden.
Seit der Einreichung des Projekts hätten er und seine Mitgesuchstellerin-
nen 15 qualitativ hochstehende Studien gefunden. Ergänzend führte er in
der Replik aus, sie hätten nun 17 Studien gefunden, die die Einschlusskri-
terien erfüllen würden, und er könne die Liste auf Verlangen einreichen.
Alle drei Experten äussern diesbezüglich zumindest gewisse Zweifel. Der
erste Experte meinte, es gebe nur wenige Primärdaten auf diesem For-
schungsgebiet. Die vorgesehene Methode bewähre sich zwar bei klini-
schen Studien, doch sei unklar, ob sie sich für soziale und administrative
Studien eigne. Auch der zweite Experte, der das Gesuch an sich sehr vor-
teilhaft bewertete, äusserte, er könne nicht beurteilen, ob es eine ausrei-
chende Zahl von Studien gebe, die die Bedingungen für die Hereinnahme
in die Auswertung erfüllten. Der dritte Experte kritisierte, das Gesuch selbst
nenne lediglich fünf Studien, welche eingeschlossen werden könnten, und
wirke unsicher, ob überhaupt genügend andere gefunden werden könnten.
Selbst wenn, wie vorgeschlagen, allenfalls auch auf Studien über Labor-
experimente abgestellt würde, bleibe unklar, ob es davon genügend gebe
und was die Gesuchsteller andernfalls tun würden.
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Seite 16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
lediglich die bei Gesuchseingang bekannten und der Vorinstanz vorgeleg-
ten Erkenntnisse massgebend, und es obliegt dem Beschwerdeführer, im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente dar-
zulegen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-3782/2013 vom
27. August 2014 E. 4.5 und B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 3.3).
Vorliegend können die vom Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfah-
ren angeführten gefundenen Studien daher nicht in die Beurteilung des
Beitragsgesuchs einbezogen werden.
Andere Argumente, welche die Kritik der Vorinstanz beziehungsweise der
externen Experten, es sei fraglich, ob die Gesuchsteller überhaupt genü-
gend geeignete Studien finden könnten, widerlegen könnten, hat der Be-
schwerdeführer nicht angeführt.
6.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Argument, die Auswahl
der zu berücksichtigenden Sprachen sei willkürlich, sei ermessensmiss-
bräuchlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer und sein Forschungs-
team hätten gegenüber der Campbell Collaboration korrekterweise ange-
geben, über welche Sprachkompetenzen sie verfügten. Systematische
Literaturübersichten würden sich allzu oft allein auf Studien beziehen, die
in englischer Sprache publiziert worden seien. Auch wenn der Umstand,
dass ausser den Landessprachen und Englisch im Team des Beschwerde-
führers auch Russisch, Ukrainisch, Niederländisch und Spanisch sowie
Vietnamesisch vertreten seien, bis zu einem gewissen Grad dem Zufall zu
verdanken sei, dürfte die Präsenz mehrerer Sprachen innerhalb eines
Teams kein Ablehnungsgrund sein. Fraglich sei sodann, ob die "Auswahl"
der Sprache überhaupt "wissenschaftlich" begründet werden könne.
Die Vorinstanz erklärt, sie habe nicht Kritik an der Mehrsprachigkeit geübt,
vielmehr bilde die Nutzung der Muttersprache eines Teammitglieds per se
keine genügende wissenschaftliche Begründung für die Sprachauswahl.
Die Sprachauswahl habe auf wissenschaftlicher Basis zu erfolgen. Dass
Studien in vietnamesischer Sprache eingeschlossen werden sollten, werde
mit der entsprechenden Sprachkompetenz im Forscherteam begründet. Es
fehle aber ein Hinweis darauf, welchen wissenschaftlichen Mehrwert dieser
Einschluss bringen könnte und welchen Stellenwert die ausgewählten
Sprachen für die Studie hätten.
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Der dritte Experte hatte kritisiert, dass der Einschluss von Studien auf Viet-
namesisch (und nicht z.B. auf Mandarin) Zufallscharakter habe und nicht
wissenschaftlich begründet sei.
Diese Kritik erscheint als nachvollziehbar.
7.
Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der Vorinstanz
angeführte Begründung, warum diese das Gesuch in die fünfte Prioritäts-
stufe eingeteilt hat, erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde
ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung der Vor-
instanz vom 20. Oktober 2016, mit der diese auf sein Wiedererwägungs-
gesuch vom 10. Oktober 2016 nicht eingetreten war, sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materiell zu
behandeln.
8.1 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Okto-
ber 2016 richtete sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Sep-
tember 2016, die Anfechtungsgegenstand seines Hauptbegehrens im vor-
liegenden Verfahren ist. Als Adressat des Nichteintretensentscheids ist er
durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
seiner Aufhebung oder Änderung. Nachdem seine Beschwerde im Haupt-
punkt, wie dargelegt, abzuweisen ist, ist dieses Interesse nicht dahin-
gefallen. Auf das Eventualbegehren ist daher einzutreten.
8.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wie-
dererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Ent-
scheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn un-
möglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I
133 E. 6 und 7c; 116 Ia 433 E. 5b; 100 Ib 368 E. 3; 67 I 71 S. 72 f.; Urteil
des BGer 1P.513/2014 vom 14. Juli 2005 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
N. 1273 ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II,
3. Aufl. 2011, Ziff. 2.4.4.2).
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Seite 18
Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiederer-
wägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss
sie das Gesuch materiell nicht prüfen (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 1.5, A-2893/2016 vom 19. Oktober
2016 E. 2.1, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; KARIN SCHERRER
REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18).
8.3 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Oktober 2016 ersuchte
der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Ent-
scheids vom 21. September 2016. Zur Begründung machte er geltend, im
Forschungsrat habe kaum eine autonome Beurteilung des Forschungsge-
suchs stattgefunden. Aussagen der vier positiven Gutachten seien kom-
plett ignoriert und einfach alle, auch die ungeschicktesten, Argumente des
dritten Experten abgeschrieben worden. Die Argumente seien weder ge-
wichtet noch auf ihre Stichhaltigkeit überprüft worden. Nur so lasse sich
erklären, warum reihenweise aktenwidrige Aussagen in die Beurteilung
eingeflossen seien. Er vermute, dass dieser dritte Experte mit ihm oder mit
seiner hauptverantwortlichen Mitarbeiterin sowie mit der Campbell Colla-
boration, bei der er bis (…) Co-Vorsitzender des (…)-Ausschusses gewe-
sen sei, "eine Rechnung zu begleichen habe". Der Beschwerdeführer führt
weiter aus, anlässlich der Wiedereinreichung seines Gesuchs habe er den
Ausstand von Professor B._______ beantragt. In der Folge sei ihm mitge-
teilt worden, dass dieser am Entscheid nicht mitwirken werde. Es sei in-
dessen zu untersuchen, ob Professor B._______ nicht allenfalls hinter den
Kulissen auf die Entscheidung Einfluss genommen habe. Zusätzlich sei
abzuklären, ob anlässlich der Entscheide über zwei frühere, am 1. Oktober
2015 eingereichte Gesuche des Beschwerdeführers tatsächlich Professor
B._______ als Referent gewirkt habe. Diesfalls läge eine massive Verlet-
zung der Regeln über die Gesuchsbehandlung vor. Einen Antrag auf Wie-
dererwägung der Entscheide über jene Gesuche stellte der Beschwerde-
führer indessen nicht.
8.4 Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdeführer
mit dieser Argumentation keinerlei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
namhaft gemacht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veran-
lassung bestand. Vielmehr erschöpft sich seine Argumentation in unsub-
stantiierten Verdächtigungen gegen den dritten Experten und appellatori-
scher Kritik an der angefochtenen Verfügung. Wie ihm die Vorinstanz be-
reits vor der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs mitgeteilt hatte,
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Seite 19
wirkte der von ihm abgelehnte Professor B._______ an der Behandlung
seines Gesuchs nicht mit. Ebenso wenig ergeben sich irgendwelche An-
haltspunkte für eine Befangenheit des dritten Experten aus den dem Ge-
richt offengelegten Akten der Vorinstanz.
8.5 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf sein Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten ist, ist das nicht zu beanstanden.
9.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu ver-
pflichten, dem Bundesverwaltungsgericht die Identität der am Entscheid
vom 23. März 2016 mitwirkenden Mitglieder des Forschungsrats bekannt
zu geben.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Gegenstand eines Be-
schwerdeverfahrens kann daher nur sein, was Gegenstand des vorinstanz-
lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat
und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz
nicht beurteilen. Was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, ergibt sich somit
aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie aus den vor der
Vorinstanz gestellten Anträgen, soweit diese in der angefochtenen Verfü-
gung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V
311 E. 3b m.H.; Urteil des BVGer B-5644/2014 vom 4. November 2014
E. 1.2).
Über die Frage, ob dem Bundesverwaltungsgericht die Identität der am
Entscheid vom 23. März 2016 mitwirkenden Mitglieder des Forschungsrats
bekannt zu geben sei oder nicht, hat die Vorinstanz vorgängig weder ver-
fügungsweise entschieden, noch hat der Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt, über den die Vor-
instanz hätte entscheiden müssen.
Insofern liegt gar kein geeigneter Anfechtungsgegenstand vor, gegen den
sich das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers zulässigerweise
richten könnte.
9.2 Hinzu kommt, dass weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht worden ist, inwiefern er ein schützenswertes Interesse daran
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haben könnte, dass die Identität derjenigen Mitglieder des Forschungsrats,
die am – längst in Rechtskraft erwachsenen – Entscheid vom 23. März
2016 mitgewirkt haben, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben
würden.
9.3 Auf das Subeventualbegehren ist daher nicht einzutreten.
10.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.
Aus dem gleichen Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.
Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch be-
steht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 26. Juli 2018