B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6554/2017
U r t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst (Dienstverschiebung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…), mit
Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 28. August 2015 zum Zivildienst zugelassen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 1. Septem-
ber 2015 über die Gesamtdauer der Zivildienstleistung von 294 Tagen in-
formiert wurde;
dass das Regionalzentrum Rüti/ZH der Vorinstanz den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 16. Mai 2017 orientierte, er müsse seinen obligatori-
schen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer bis spätestens am
30. April 2018 begonnen haben;
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, das vollständig ausgefüllte Formular
"Einsatzvereinbarung" bis am 15. Juli 2017 einzureichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 26. Juli
2017 unter Hinweis auf ihre schriftliche Aufforderung vom 16. Mai 2017 bat,
die ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 31. August 2017 einzu-
reichen, widrigenfalls von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen werde, bei
welchem er weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber be-
stimmen könnte und für welches eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben
würde;
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 26. August 2017 eine Ver-
schiebung seines langen Einsatzes in den Zeitraum vom August 2021 bis
zum August 2022 beantragte;
dass er zur Begründung den Besuch des Vollzeitstudiums bei der interna-
tionalen Hochschule für (…) von 22. August 2017 bis August 2021 anführte
und in der Rubrik "unzumutbare Nachteile aufgrund Unterbrechung von
Studium oder Ausbildung" festhielt, dass er die Studiengebühren nochmals
bezahlen, das Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen müsste und es
schwierig sei einen Studienplatz zu erhalten, weshalb er das Studium ab
August 2017 beginnen wolle;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Septem-
ber 2017 um Beantwortung ergänzender Fragen und Einreichung weiterer
Unterlagen bis zum 20. September 2017 ersuchte;
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dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Unterlagen nachreichte;
dass das Regionalzentrum sich beim Beschwerdeführer am 5. Oktober
2017 telefonisch meldete und in der Folge die Frist bis zum 9. Oktober
2017 erstreckte;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 die geforder-
ten Unterlagen und Begründungen teilweise nachreichte;
dass er in der E-Mail ausführte, er erreiche bei einem Studienunterbruch
die erforderlichen Credits nicht, zudem müsse er das Aufnahmeverfahren
erneut durchlaufen und die Studiengebühren nochmals bezahlen;
dass er zudem vorbrachte, er habe nach der Berufsmatura einen solch be-
gehrten und begrenzten Studienplatz an der Fachhochschule (…) erhalten
und deshalb den langen Diensteinsatz noch nicht absolviert;
dass er schliesslich erklärte, er habe gemäss Jahresprogramm der Fach-
hochschule (…) keine Möglichkeit, 90 Diensttage am Stück zu absolvieren,
weshalb er gezwungen wäre, das Studium abzubrechen;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch vom 26. August 2017
mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 teilweise guthiess und dabei anord-
nete, der Beschwerdeführer müsse den langen Einsatz von 180 Dienstta-
gen bis spätestens 3. September 2018 beginnen;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Novem-
ber 2017 (Poststempel: 20. November 2017) beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht, sinngemäss eine Verschiebung des langen Zivildiensteinsat-
zes auf die Zeit "nach seinem Studium" beantragt und zur Begründung ent-
scheidende Nachteile in seiner beruflichen Laufbahn geltend macht;
dass die Vorinstanz in ihrer einlässlich begründeten Vernehmlassung vom
22. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66
lit. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 lit. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;
SR 824.01]);
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Re-
krutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Ta-
gen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2; Urteile
des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016, E. 2.2, sowie B-3143/2016 vom
22. Dezember 2016, S. 4);
dass Art. 39a ZDV per 1. Januar 2018 revidiert worden ist und die ange-
fochtene Verfügung am 24. Oktober 2017 erging;
dass für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. No-
vember 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, zur Abfolge der
Einsätze die Übergangsregelungen des Art. 118 ZDV gelten, welche seit
dem 1. Januar 2018 in Kraft sind;
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dass die Übergangsregelung des Art. 118 Bst. b ZDV Folgendes festhält:
"Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat,
schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalender-
jahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätes-
tens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.";
dass der Art. 39a Abs. 2 b ZDV im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 24. Oktober 2017 folgendermassen lautete:
"Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zu-
lassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, schliesst
den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des
Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens je-
doch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.";
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 rechtskräftig zum Zivil-
dienst zugelassen wurde, weshalb er nach dem massgebenden Recht im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seinen langen Ein-
satz bis zum 30. April 2018 begonnen haben musste;
dass die Frage der Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. Anwendung
des neuen Rechts vorab aufgrund des anwendbaren Gesetzes- bzw. Ver-
ordnungsrechts zu lösen ist (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 24
Rz. 15 ff.);
dass demnach vorliegend die mit Art. 118 Bst. b ZDV erlassene Über-
gangsbestimmung massgebend ist;
dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Übergangsbestimmung seinen
langen Einsatz grundsätzlich erst bis Ende 2018 geleistet haben müsste;
dass die Übergangsbestimmung eine mildere Regelung darstellt und der
Beschwerdeführer damit eine längere Zeitspanne für den Einsatz zur Ver-
fügung hat;
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017
die Dienstverschiebung teilweise guthiess und seinen Einsatzbeginn auf
spätestens 3. September 2018 festsetzte, womit der Beschwerdeführer
noch länger Zeit erhält, als in der Übergangsbestimmung vorgesehen ist;
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dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 26. August 2017 bei der Vor-
instanz um Dienstverschiebung für seinen langen Einsatz auf die Zeit zwi-
schen August 2021 und August 2022 ersuchte;
dass sich der Beschwerdeführer dabei auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft,
wonach die Vollzugsstelle das Dienstverschiebungsgesuch eines Pflichti-
gen unter anderem dann gutheissen kann, wenn dieser eine schulische
oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumut-
baren Nachteilen verbunden wäre;
dass er dies in der Beschwerde folgendermassen begründet:
"Ich mache geltend, dass sich entscheidende Nachteile in meiner berufli-
chen Laufbahn ergeben, wenn ich den Dienst zu diesem Zeitpunkt antre-
ten muss. Ich bin bereit, den Dienst nach meinem Studium nachzuholen.";
dass er seiner Beschwerde eine Bestätigung der Direktionsassistentin der
Fachhochschule (…) beifügte, worin Folgendes dargelegt wird:
"Gerne bestätige ich, dass du seit dem 28. August 2017 bei uns immatri-
kuliert bist und zurzeit das erste Trimester 2017/2018 des (…)-studiums
absolvierst. Die Regelstudienzeit beträgt vier Jahre.
Für die Zertifizierung der ECTS der praktischen Module beträgt die Anwe-
senheitspflicht 90%. Eine längere Abwesenheit hätte die Wiederholung
des Studienjahres zur Folge. Die Studiengebühren für die Wiederholung
eines Studienjahres betragen CHF 5‘000.00.
Wir empfehlen dir die Fraktionierung des Dienstes und den Einsatz wäh-
rend den Sommerferien zu leisten.";
dass die Vorinstanz darauf namentlich erwiderte:
"Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. August 2015 zum
Zivildienst zugelassen. Dieser Entscheid wurde am 2. Oktober 2015
rechtskräftig. Spätestens am Einführungskurs vom 25. November 2015
wurde der Beschwerdeführer umfassend über seine Rechte und Pflichten
als Zivildienstleistender und damit insbesondere auch über seine Pflicht
zur Leistung des langen Einsatzes informiert. Der Beschwerdeführer traf
seinen Entscheid, anschliessend an die Berufsmatura die Fachhoch-
schule (…) zu besuchen, somit im Wissen um seine Pflicht zur Leistung
des langen Einsatzes. (…)"
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dass die Vorinstanz gemäss der Anordnung in der angefochtenen Verfü-
gung die zusätzliche Dienstverschiebung – Beginn des langen Einsatzes
per 3. September 2018 – als angemessen erachtet und dazu namentlich
ausführt:
"Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bei einem Einsatz-
beginn Ende April 2018 das Studienjahr abbrechen müsste und ihm
dadurch Kosten von 5‘000 Franken entstünden, verfügte das Regional-
zentrum daher eine teilweise Gutheissung seines Dienstverschiebungs-
gesuchs, wonach der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nun spä-
testens am 3. September 2018 beginnen muss. Jedoch war das Regio-
nalzentrum der Ansicht, dass keine unzumutbaren Nachteile vorliegen,
wenn er den langen Einsatz nicht erst nach dem Studium, sondern bereits
nach dem Abschluss des ersten Studienjahres leisten und das Studium
dadurch für ein Jahr unterbrechen muss. Diese Ausführungen treffen
ebenfalls zu, wenn der Beschwerdeführer gemäss neuem Recht (Art. 118
Buchstabe b ZDV) seinen langen Einsatz bis Ende 2018 geleistet haben
müsste." (…)
"Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht
erkennbar, inwiefern der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ernsthaft
gefährdet oder gar verunmöglicht werden könnte, wenn er den langen
Einsatz der angefochtenen Verfügung entsprechend leisten muss." (…)
"Anlässlich eines Telefonats mit der Fachhochschule (…) vom 24. No-
vember 2017 wurde der Vollzugsstelle mitgeteilt, dass eine Unterbre-
chung von einem Jahr zwar nicht ideal sei. Wenn es jedoch nicht anders
gehe, könnten Studierende für ein Jahr beurlaubt werden."
dass der Beschwerdeführer verpflichtet war und ist, seine beruflichen Auf-
gaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des BVGer
B-5767/2014 vom 17. Februar 2015, S. 5), und die Erfüllung seiner Zivil-
dienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubezie-
hen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder
unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig
mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des
BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015, S. 5 mit Hinweis);
dass sein Entscheid zum Besuch der Fachhochschule (…) ab 28. August
2017 in Kenntnis seiner Dienstpflicht fiel;
dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge
selber herbeigeführt hat, was nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht (vgl. Urteil des BVGer
B-160/2017 vom 8. Februar 2017, S. 10 m.H.);
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dass nicht erkennbar ist, inwiefern der vorgesehene lange Zivildienstein-
satz entscheidende Nachteile in der beruflichen Laufbahn des Beschwer-
deführers ergeben könnte und seinen Abschluss an der (…) ernsthaft ge-
fährden würde, zumal ein Wiedereinstieg nach einem entsprechenden Un-
terbruch möglich ist;
dass damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht
davon ausgegangen werden kann, dass der Unterbruch des Studiums für
den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte, wo-
mit die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds i.S.v.
Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht teilweise verneint hat;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es
ihm offen steht, einen langen Einsatz von mehr als 180 Tagen zu leisten
(Art. 37 Abs. 1 ZDV), womit er die Möglichkeit hätte, während des Unter-
bruchs seiner Ausbildung einen grossen Teil seiner verbleibenden Zivil-
diensttage zu leisten, was seine persönliche Karriereplanung nicht über
Gebühr verzögern würde;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(vgl. Urteile des BVGer B-5479/2017 vom 24. Oktober 2017, S. 9, und
B-2762/2017 vom 28. Juni 2017, S. 5), deren Vorliegen der Beschwerde-
führer nicht geltend macht und was deshalb ohne Weiteres verneint wer-
den kann;
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich wie vorliegend nicht um eine mut-
willige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen zurück);
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Deborah Staub
Versand: 10. April 2018