B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6562/2008
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury A. W. Metz &
Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Markenregistrierung Nr. 890309 (fig.) "VIC-
TORIA".
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) mit Ursprungsland Deutschland, registriert
am 19. Mai 2006. Die Marke beansprucht auch Schutz in der Schweiz,
und zwar für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Publicité; direction d'affaires; administration d'affaires; travaux de
bureau.
Klasse 36: Assurances; affaires financières; affaires monétaires; affaires im-
mobilières.
Klasse 42: Services scientifiques et technologiques ainsi que services de re-
cherches et de conception y relatifs; services d'analyses et de recherches in-
dustrielles; conception et développement de matériel informatique et logiciels;
services juridiques.
Klasse 44: Services médicaux; services vétérinaires; soins d'hygiène et de
beauté pour êtres humains ou pour animaux; services d'agriculture, d'hort i-
culture et de sylviculture.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
Der Schweiz wurde die Schutzausdehnung der obigen Marke seitens der
Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) am
17. August 2006 notifiziert.
Am 15. August 2007 verweigerte die Vorinstanz der Marke für sämtliche
beanspruchten Waren vorläufig den Schutz für die Schweiz. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die Marke enthalte den Begriff VICTORIA, welche auf
mehrere Herkunftsbezeichnungen hinweise, zum Beispiel auf den süd-
australischen Bundesstaat Victoria mit mehr als 5'037'700 Einwohnern
oder die Stadt Victoria, Hauptstadt der kanadischen Provinz British Co-
lumbia. Jede dieser Bezeichnungen weise auf eine mögliche Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin, daher wisse der Adres-
sat der besagten Dienstleistungen gegebenenfalls nicht, welche dieser
Bezeichnungen die korrekte sei. Da das Zeichen somit irreführend sei,
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müsse ihm der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Dienstleis-
tungen verweigert werden.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin,
der Marke sei der Schutz in der Schweiz zu erteilen. Zur Begründung
führte sie aus, es treffe nicht zu, dass das Wort Victoria in erster Linie als
geografische Bezeichnung verstanden werde. Vielmehr sei jedermann
bekannt, dass Victoria ein auch in der Schweiz weit verbreiteter weibli-
cher Vorname sei. Niemand habe deshalb Anlass dazu, sich Gedanken
darüber zu machen, ob es auch geografische Namen gebe, welche auf
diesen Vornamen zurückgeführt werden könnten. Offensichtlich habe die
Vorinstanz aus diesem Grunde zahlreiche Marken mit dem Bestandteil
Victoria eingetragen.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 23. April 2008 an der Schutzver-
weigerung fest. Sie erklärte, die Zeichenbildung lasse nicht die Annahme
zu, dass die Konsumenten im Begriff Victoria einzig einen weiblichen
Vornamen erkennen würden. Denn das zur Diskussion stehende Zeichen
bestehe einzig aus einer leichten Grafik (blaue Balken vor und nach dem
Wortelement) und dem Begriff VICTORIA, der in normaler Schrift gehal-
ten sei. Bei einer Kombination mit einem Nachnamen wäre die Situation
wohl anders. Das Zeichen enthalte keine Elemente, die den geografi-
schen Gehalt in den Hintergrund drängen würden. Victoria als Hauptstadt
von British Columbia sowie der australische Bundesstaat Victoria seien
einem erheblichen Teil der Schweizer Abnehmer bekannt. Da die bean-
spruchten Dienstleistungen auch online erbracht werden könnten, würden
die Abnehmer beim Anblick des zur Diskussion stehenden Zeichens er-
warten, dass die Dienstleistungen aus dem Bundesstaat Victoria oder der
Hauptstadt der Provinz British-Columbia stammten. Da die Beschwerde-
führerin Sitz in Deutschland habe, sei einerseits keine der Voraussetzun-
gen von Art. 49 MSchG erfüllt. Andererseits müsse im Zeichen selber ein
Korrektiv angebracht sein, aus dem klar hervorgehe, um welches Victoria
es sich handle. Andernfalls sei die internationale Registrierung Nr.
890'309 wegen Irreführungsgefahr zurückzuweisen. Schliesslich könnten
aus den von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen keine
Rückschlüsse auf dieses Verfahren gezogen werden, da die Prüfungs-
praxis betreffend den Begriff Victoria in der Zwischenzeit geändert wor-
den sei.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
eingangs gestellten Antrag fest. Unter anderem hielt sie fest, das häufige
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Vorkommen des Vornamens Victoria, auch zur Benennung von geografi-
schen Orten, sei auf die englische Königin Victoria zurückzuführen. Zu ih-
ren Ehren hätten immer wieder Siedler, insbesondere in Überseegebie-
ten, diesen Vornamen zur Benennung von geografischen Orten verwen-
det. Weil bei einem Verständnis, das Wort Victoria sei eine geografische
Referenz, völlig unklar bleibe, auf welche geografischen Orte damit hin-
gewiesen werde, werde der Konsument erkennen, dass Victoria nicht auf
die Herkunft der Waren und Dienstleistungen Bezug nehme. Die Darstel-
lung der Marke lasse vielmehr unverzüglich an eine Firma oder Marke
denken, welche Victoria heisse.
Mit Verfügung vom 15. September 2008 verweigerte die Vorinstanz der
internationalen Registrierung Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) für alle bean-
spruchten Dienstleistungen den Schutz in der Schweiz. Sie argumentier-
te, neben seiner Bedeutung als weiblicher Vorname komme Victoria als
Benennung verschiedener geografischer Orte vor. Darunter dürften nur
die Hauptstadt der kanadischen Provinz British Columbia (Victoria) und
der australische Bundesstaat Victoria als bekannt gelten. Die Tatsache,
dass es mehrere Ortschaften respektive Regionen mit der gleichen Be-
zeichnung gebe, schliesse entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin nicht aus, dass die Abnehmer eine Erwartung an die Herkunft betref-
fend die beanspruchten Dienstleistungen hätten. Es entspreche denn
auch ständiger Institutspraxis, dass auch beim Vorliegen einer Mehrheit
von Ortschaften mit dem gleichen Namen die Warenliste eingeschränkt
respektive die Voraussetzungen von Art. 49 MSchG erfüllt sein müssten.
Unter Umständen müsse auch ein Korrektiv in die Marke aufgenommen
werden, damit diese zum Markenschutz zugelassen werden könne. Auf
Grund der konkreten Zeichenbildung könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Abnehmer im Zeichen einzig den weiblichen Vornamen
erkennten, zumal Victoria einziges Wortelement sei. Das Vorliegen eines
Symbolcharakters, der die Annahme einer Herkunftsangabe ausschlies-
se, sei in casu nicht gegeben und werde auch nicht geltend gemacht.
Sowohl die Provinz British Columbia mit seiner Hauptstadt Victoria als
auch der australische Bundesstaat Victoria seien industrialisierte Gebiete,
die, wie es für grosse westliche Städte bzw. Regionen üblich sei, über ei-
nen gut ausgebauten Dienstleistungssektor, verfügten. Insbesondere im
Finanz- und Versicherungsbereich, aber auch im Bereich der Unterneh-
mensberatung seien die interessierten Verkehrskreise regelmässig mit
Dienstleistungserbringern konfrontiert, deren Name geografische Anga-
ben enthalte, wie z.B. „Basler“, „Winterthur“, „Crédit Suisse“, „Vaudoise“
oder „Boston Consulting Group“. Da sowohl die kanadische Provinz-
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hauptstadt wie auch der australische Bundesstaat den angesprochenen
Verkehrskreisen bekannt seien und auf Grund ihrer Bedeutung würden
die Verkehrskreise und insbesondere die Fachleute erwarten, dass die
beanspruchten Dienstleistungen in der Schweiz durch ein Unternehmen,
das entweder aus der kanadischen Provinzhauptstadt oder dem australi-
schen Bundesstaat Victoria stamme, erbracht würden. Je nach Art der
Dienstleistungen sei es den Abnehmern denn auch wichtig zu wissen,
dass der Dienstleistungsanbieter mit den lokalen Gepflogenheiten oder
gesetzlichen Vorschriften bestens vertraut sei. Die beanspruchten Dienst-
leistungen könnten zudem auch online erbracht werden. Die Beschwer-
deführerin habe nicht dargelegt, dass eine der Voraussetzungen von Art.
49 MSchG erfüllt sei. Entsprechend müsse die internationale Registrie-
rung Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) wegen Irreführungsgefahr zurückgewie-
sen werden. Schliesslich könne aus den von der Beschwerdeführerin ge-
nannten Voreintragungen kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet
werden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober
2008 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es
sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2008 aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, den schweizerischen Teil der interna-
tionalen Registrierung 890'309 für alle beanspruchten Dienstleistungen
zum Schutz zuzulassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, sie sei eine Versi-
cherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland und biete sämtliche Versi-
cherungsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden, aber auch
andere Finanzdienstleistungen wie Anlageberatung an, und zwar seit
1875 unter der Firma Victoria. Sie stelle nicht in Abrede, dass die Haupt-
stadt der kanadischen Provinz British Columbia und ein australischer
Bundesstaat Victoria hiessen. Dies sei im vorliegenden Fall aber irrele-
vant, weil die beteiligten Verkehrskreise bei Wahrnehmung des Zeichens
Victoria im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht
an diese Gebiete dächten, sondern an den weiblichen Vornamen Victoria,
und zwar primär als Name von Victoria Beckham, Victoria Adams oder
von Queen Victoria. Gewisse Konsumenten würden den Namen auch als
Hinweis auf die Genfer Victoria Hall oder das Hotel Victoria-Jungfrau ver-
stehen. Es gebe aber nirgends Indizien dafür, dass der Durchschnittskon-
sument an die kanadische Stadt oder die australische Provinz gleichen
Namens denken werde.
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Seite 6
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfol-
ge abzuweisen.
D.
Am 16. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote
ein mit dem Antrag, ihr sei der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zurückzu-
erstatten sowie eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zuzusprechen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung des
Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in einer
anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzu-
warten.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 10. März 2009,
der Sistierungsantrag der Vorinstanz sei abzuweisen.
F.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich
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rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung des
Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in einer
anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzu-
warten. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 10. März
2009 die Abweisung dieses Sistierungsgesuchs.
Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet nur einen Sis-
tierungsgrund, wenn es für das sistierte Verfahren von präjudizieller Be-
deutung ist und es ohne Sistierung nicht rascher und einfacher zum Ziel
gelangt (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine solche Bedeu-
tung hat jenes Verfahren für das vorliegende nicht, da die Marken sich
wesentlich voneinander unterscheiden und sich beide Fälle an den klaren
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das
Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine
neue Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4;
MMP) in Kraft getreten (vgl. AS 2009 287). Nach dem revidierten Art.
9sexies Abs. 1 Bst. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die
– wie Deutschland und die Schweiz - Vertragsparteien sowohl des MMP
als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung
von Marken (MMA, SR 0.232.112.3, in der in Stockholm am 14. Juli 1967
revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international regist-
rierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ,
SR 0.232.04, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung)
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register
verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ
namentlich dann zu, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öf-
fentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie geeignet ist, das
Publikum zu täuschen. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Bundesge-
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setz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunfts-
angaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in
Art. 2 Bst. c MSchG irreführende Zeichen vom Markenschutz ausschliesst
(vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Ei-
gentum [RKGE] in: Schweizerische Zeitschrift für Immaterialgüter-, Infor-
mations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 681 E. 2 – Burberry Brit;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E.
2 – bticino [fig.], mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 – Yukon). Lehre
und Praxis zu dieser Bestimmung können somit im vorliegenden Fall he-
rangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1611/2007
vom 7. Oktober 2008 E. 3.2 – Laura Biagiotti Aqua di Roma).
4.
Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografi-
sche Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen
Bezeichnung besteht, und damit die Adressaten zur Annahme verleitet,
die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hin-
weist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 –
Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 – Yukon, Urteile des Bundesgerichts
4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 – Champ, und 4A.3/2006 vom
18. Mai 2006 E. 2.1 – Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]). Als derartige
geografische Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von
Städten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 – Yukon, mit
Verweis auf: EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lu-
cas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, 3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996 [SIWR
III], S. 52 f.).
Wird ein geografischer Name von den massgebenden Verkehrskreisen
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft verstanden, so kann das
Zeichen, in dem er enthalten ist, insofern auch keine Irreführung bewirken
(vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG; RKGE in sic! 2005 S. 890 E. 4 – La differenza
si chiama Gaggenau). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die geogra-
fische Angabe den massgebenden Verkehrskreisen überhaupt nicht be-
kannt ist, trotz bekanntem geografischem Gehalt als Fantasiezeichen
aufgefasst wird, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder
Handelsort in Frage kommt, als Typenbezeichnung erkannt wird, sich im
Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt
hat oder sich zur Gattungsbezeichnung gewandelt hat (BGE 128 III 454
E. 2.2 und E. 2.1.1 - 2.1.6 – Yukon, BGE 132 III 770 E. 2.1 – Colorado,
Urteile des Bundesgerichts 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 –
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Champ, und 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 – Fischmanufaktur
Deutsche See [fig.]).
Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke ver-
wendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entschei-
det sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzel-
falles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als
geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Be-
ziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täu-
schungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob ei-
ne Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Ge-
gend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt
die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht
die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren
nicht dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 – Colorado, BGE
128 III 454 E. 2.2 – Yukon, Urteile des Bundesgerichts 4A.14/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 4.1 – Champ, und 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E.
2.1 – Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]).
Bei zusammengesetzten Marken sind vorerst die den Gesamteindruck
bildenden Einzelelemente auf einen geografischen Sinngehalt und ihre
Relevanz bezüglich einer Herkunftserwartung hin zu untersuchen. In ei-
nem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der einen geografischen
Sinngehalt aufweisende Zeichenbestandteil in Bezug auf die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen im Verständnis der massgeblichen Ver-
kehrskreise eine Herkunftsangabe darstellt. Erst wenn letzteres bejaht
wird, ist schliesslich zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem Ge-
samteindruck - und nicht nur in Bezug auf einzelne Zeichenbestandteile -
eine Herkunftserwartung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen hervorruft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3511/2007
vom 30. September 2008 E. 4 – AgieCharmilles).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Gegensatz zu
Zeichen des Gemeingutes (BGE 129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece) Grenz-
fälle irreführender, gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstossende Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007
E. 2.2 – bticino [fig.], mit Verweis auf: BGer in PMMBl 1994 I S. 76 –
Alaska, BGer in PMMBI 1996 S. 25 – San Francisco 49ers).
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Seite 10
5.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein
Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zu-
sammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Ge-
meingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachver-
haltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit
vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um all-
gemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt
hat. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt im Ge-
samteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und
Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbe-
zeichnung aufgefasst wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren
und Dienstleistungen erwarten lässt und - bei mehrdeutigen Zeichen -
von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in
den Hintergrund gerückt wird, ist in der Regel eine Herkunftserwartung zu
bejahen. Für Weitergehendes trägt die Beschwerdeführerin die Folgen
einer Beweislosigkeit (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 5 – Laura Biagiotti Aqua di Roma E. 5,
B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.1 ff. - Afri-Cola und B-3511/2007
vom 30. September 2008 E. 4 – AgieCharmilles).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde
eingehende Sachverhaltsrecherchen eingereicht, welchen die Vorinstanz
als indirektes Beweismittel für die Frage des Verständnisses von „Victo-
ria“ bei den massgeblichen Verkehrskreisen nicht widersprochen hat. Den
Anforderungen an die Ermittlung greifbaren Beweismaterials ist damit
Genüge getan, und dieses ist im Folgenden entsprechend zu würdigen.
6.
Die strittige internationale Registrierung Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) mit
dem Farbanspruch blau und schwarz besteht aus dem in schwarzen
Grossbuchstaben geschriebenen Wortelement „Victoria“ sowie einem
blauen Balken, der durch das besagte Wortelement in einen linken und
einen rechten, etwa doppelt so langen Teil geteilt wird; zudem weist sie
einen blassblauen Hintergrund auf. Sie beansprucht Schutz für verschie-
dene Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 42 und 44. Diese richten
sich einerseits an Durchschnittskonsumenten, andererseits an gewerbli-
che Abnehmer und Fachleute, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat.
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Seite 11
Victoria ist unbestrittenermassen ein weiblicher Vorname (MEYERS GROS-
SES UNIVERSAL LEXIKON, Band 15, Mannheim / Wien / Zürich 1986,
S. 108), hat aber auch verschiedene geografische Bedeutungen. Na-
mentlich folgende Orte heissen Victoria: die Hauptstadt der kanadischen
Provinz British Columbia auf Vancouver Island, das im Südosten Austra-
liens gelegene Bundesland mit der Hauptstadt Melbourne, eine rumäni-
sche Stadt in Siebenbürgen, eine Stadt in Kamerun (jetzt „Limbe“ ge-
nannt), die Hauptstadt der Seychellen sowie Verwaltungssitz und wirt-
schaftliches Zentrum von Hongkong (MEYERS GROSSES UNIVERSAL LEXI-
KON, a.a.O., S. 108; GRAND LAROUSSE UNIVERSEL, Paris 1991, S. 10'745;
DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL, 2008). Zudem war bei den Römern „Victo-
ria“ Begriff und vergöttlichte Personifikation des Sieges (MEYERS GROS-
SES UNIVERSAL LEXIKON, a.a.O., S. 109). Schliesslich ist „Victoria“ eine
nach Königin Victoria von Grossbritannien und Irland bezeichnetes See-
rosengewächs im tropischen Südamerika (MEYERS GROSSES UNIVERSAL
LEXIKON, a.a.O., S. 109; LE NOUVEAU PETIT ROBERT DE LA LANGUE
FRANÇAISE, Paris 2007, S. 2707; GRAND LAROUSSE UNIVERSEL, a.a.O., S.
10'745) sowie die Bezeichnung für eine vierrädrige, offene Pferdekutsche
(LE NOUVEAU PETIT ROBERT DE LA LANGUE FRANÇAISE, S. 2707; GRAND LA-
ROUSSE UNIVERSEL, a.a.O., S. 10'745).
Aus dieser Aufzählung ist zu schliessen, dass „Victoria“ geografische und
nicht-geografische Bedeutungen hat. Das Bildelement (durchbrochener
Balken) ist derart abstrakt, dass es keinen Aufschluss darüber gibt, in
welcher Bedeutung das Wortelement Victoria zu verstehen ist.
6.1. Wörter, die gleichzeitig eine geografische und eine andere Bedeu-
tung besitzen, sind erst dann nicht mehr als Herkunftsangaben zu be-
trachten, wenn aus der Sicht der Abnehmer die nichtgeografische Bedeu-
tung dominiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7413/2006 vom
15. Oktober 2008 E. 5 – Madison; RKGE in sic! 2004 S. 681 E. 3b -
US40, RKGE in sic! 1998 S. 475 E. 3b – Finn Comfort; MARBACH, SIWR
III, S. 74; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 233; LUCAS DA-
VID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell / Nedim
Peter Vogt / Lucas David, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Basel / Genf / München 1999, Art. 2, N. 63).
6.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Hauptstadt
der kanadischen Provinz British Columbia und ein australischer Bundes-
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Seite 12
staat Victoria heissen. Ihrer Ansicht nach denken die beteiligten Ver-
kehrskreise bei Wahrnehmung des Zeichens Victoria im Zusammenhang
mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht an diese Gebiete, sondern
an den weiblichen Vornamen Victoria, und zwar primär als Name von Vic-
toria Beckham, Victoria Adams oder von Queen Victoria. Gewisse Kon-
sumenten würden den Namen auch als Hinweis auf die Genfer Victoria
Hall oder das Hotel Victoria-Jungfrau verstehen. Es gebe aber nirgends
Indizien dafür, dass der Durchschnittskonsument an die kanadische Stadt
oder die australische Provinz gleichen Namens denken werde. Zur Un-
termauerung dieser Ansicht reichte die Beschwerdeführerin insbesondere
eine Zusammenstellung der Suchergebnisse aus der Schweizer Printme-
diendatenbank , Presseartikel sowie Rechercheergeb-
nisse aus dem elektronischen Telefonverzeichnis Directories ein.
Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung, die Ab-
nehmer erkennten im fraglichen Zeichen einzig einen Hinweis auf den
australischen Bundesstaat respektive die kanadische Provinzhauptstadt.
Zur Begründung erklärt sie, es handle sich um auch bei Schweizer Ab-
nehmern beliebte Touristendestinationen. Dabei beruft sich die Vorinstanz
auf die Reiseprogramme von Schweizer Reiseveranstaltern, gemäss de-
nen das kanadische respektive australische Victoria besucht wird.
6.3. Auf Grund deren im Vergleich zum kanadischen und australischen
Victoria geringen Bedeutung (vgl. nachstehend) kann ausgeschlossen
werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die gleichnamigen
Städte in Rumänien, Kamerun und auf den Seychellen kennen. Victoria
respektive Victoria City als Verwaltungssitz und wirtschaftliches Zentrum
von Hongkong dürfte zwar weitaus bedeutender sein, doch wird dieser
Name heute nur noch selten gebraucht (vgl.
[Hongkong]). Auch dürften das Seero-
sengewächs namens Victoria und die Victoria genannte Pferdekutschen-
art vorwiegend Meeresbiologen respektive an historischen Gefährten in-
teressierten Personen und insofern nicht einem erheblichen Teil der
massgebenden Verkehrskreise bekannt sein.
Auf zwei geografische und zwei nichtgeografische Bedeutungen von Vic-
toria ist indessen näher einzugehen:
6.3.1. Der Bundesstaat Victoria liegt im Südosten Australiens. Er ist
227'600 km² gross und hat 5,09 Millionen Einwohner (2006). In Victorias
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Seite 13
Hauptstadt Melbourne leben rund 3,3 Millionen Menschen. Neben Neu-
südwales ist Victoria der volkreichste und am stärksten verstädterte Bun-
desstaat Australiens. In Victoria wird Landwirtschaft und Bergbau betrie-
ben sowie Erdöl und Erdgas gefördert; führende Industriezweige sind die
metallschaffende und-verarbeitende Industrie (u.a. Fahrzeug- und Ma-
schinenbau), Erdöl-, Textil und Bekleidungs- sowie Nahrungs- und Ge-
nussmittelindustrie (vgl.
/melbourne/nutzliche-info.html, zuletzt besucht am 29. Januar
2009; MEYERS GROSSES UNIVERSAL LEXIKON, a.a.O., S. 108; GRAND LA-
ROUSSE UNIVERSEL, a.a.O., S. 10'745; DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL,
2008).
6.3.2. Das kanadische Victoria ist, wie bereits ausgeführt, die Hauptstadt
der kanadischen Provinz British Columbia. Sie befindet sich auf der Süd-
spitze von Vancouver Island und zählte im Jahre 2001 74'125 Einwohner.
Sie ist Bischofssitz, verfügt über eine Universität, ein Observatorium, Mu-
seen, einen (Fähr-)Hafen und folgende Industriezweige: Holzverarbei-
tung, Schiffbau, Bekleidungs- und Nahrungsmittelindustrie, Fremdenver-
kehr, Handel ( /residents / profiles.shtml, zuletzt besucht
am 29. Januar 2009; MEYERS GROSSES UNIVERSAL LEXIKON, a.a.O.,
S. 108; GRAND LAROUSSE UNIVERSEL, a.a.O., S. 10'745; DER BROCKHAUS
MULTIMEDIAL, 2008).
6.3.3. Insbesondere die französisch- und italienischsprachigen Verkehrs-
kreise dürften angesichts der Ähnlichkeit des lateinischen Wortes „victo-
ria“ mit dem französischen „victoire“ (franz. für „Sieg“; Langenscheidt e-
Handwörterbuch Französisch-Deutsch 5.0) respektive dem italienischen
„vittoria“ (ital. für „Sieg“; Langenscheidt e-Handwörterbuch Italienisch-
Deutsch 4.0) auch an „Sieg“ denken.
6.3.4. Schliesslich heissen 518 im schweizerischen elektronischen Tele-
fonverzeichnis (/weisseseiten) aufgeführte Personen
Victoria und 194 Personen Viktoria (total 712 Personen; mit den 222 Tref-
fern für die italienische Version Vittoria sind es 934), im Vergleich dage-
gen 2477 Personen Johannes (vgl. Beschwerdebeilagen 15 – 17).
6.4. In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, welche der in Frage
kommenden Bedeutungen von Victoria (vgl. 6.3.1 – 6.3.4) dominiert.
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Das kanadische respektive australische Victoria sind touristische Destina-
tionen, welche weit (Westkanada) bis sehr weit (Südostaustralien) von
der Schweiz entfernt sind und daher kaum im Rahmen von kurzen Fe-
rienreisen besucht werden; es handelt sich insofern nicht um Massendes-
tinationen für die angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise. Zu-
dem haben weder der australische Bundesstaat noch die kanadische
Provinzhauptstadt für die schweizerischen Abnehmer eine herausragende
wirtschaftliche oder politische Bedeutung, weswegen sie in den schweize-
rischen Medien kaum Beachtung finden (auf Grund der Kurzbeschreibung
betreffen nur drei von 320 Treffern bei Swissdox das australische Victoria,
keiner das kanadische Victoria; vgl. Beschwerdebeilage 9). Lediglich im
Zusammenhang mit dem Feuerinferno anfangs / Mitte Februar 2009 in
Australien wurde der australische Bundesstaat Victoria als stark betroffe-
ne Gegend mehrmals erwähnt (vgl. etwa Meldung des Tages-Anzeigers
vom 10. Februar 2009, S. 10). Trotz dieses Umstandes dürften die ge-
nannten Orte vor allem bei an Überseedestinationen interessierten
Schweizer Abnehmern bekannt sein.
Angesichts dieser nicht speziell herausragenden geografischen Bedeu-
tung von Victoria dominiert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
die nichtgeografische Bedeutung im Sinne des Frauennamens. Dieser
Umstand ist insbesondere auf die 1819 geborene Königin Victoria von
Grossbritannien und Irland (1837 – 1901; Beschwerdebeilage 10; GRAND
LAROUSSE UNIVERSEL, a.a.O., S. 10'746) zurückzuführen. Offenbar hatte
Königin Victoria von Grossbritannien und Irland eine derart grosse Aus-
strahlung, dass unter anderem die Genfer „Victoria Hall“ (vgl. www.ville-
/ culture / victoria_hall / historique.html), die Victoriafälle und der
Victoriasee (vgl. DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL, 2008, Stichwort: Afrikas
Erforschung) nach ihr benannt wurden. Weitere bekannte Adlige namens
Victoria sind die Kronprinzessin Victoria von Schweden, sowie Viktoria,
Königin von Preussen und (ab 1888) deutsche Kaiserin, älteste Tochter
von Königin Victoria von Grossbritannien und Irland (GRAND LAROUSSE
UNIVERSEL, a.a.O., S. 10'746; DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL, 2008). In
den Medien (vgl. Swissdox-Recherche der Beschwerdeführerin, Be-
schwerdebeilage 9) noch häufiger als die Königin Victoria von Grossbri-
tannien und Irland wird Victoria Beckham (geborene Adams) erwähnt, be-
kannt als Mitglied der Musikgruppe „Spice Girls“ sowie als Ehefrau von
Fussballstar David Beckham (Beschwerdebeilagen 11 und 14; DER
BROCKHAUS MULTIMEDIAL, 2008). Zusammenfassend festzuhalten ist
demnach, dass die nichtgeografische Bedeutung von Victoria angesichts
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berühmter oder zumindest bekannter Persönlichkeiten namens Victoria
dominiert.
Nicht auszuschliessen ist, dass die französisch- und italienischsprachigen
oder des Lateinischen mächtigen Verkehrskreise sogar in erster Linie an
„Sieg“ denken, was indessen ebenfalls ein nichtgeografischer Begriff ist.
6.5. Da die nichtgeografische Bedeutung von Victoria vorherrscht, erüb-
rigt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung, ob die Vorausset-
zungen von Art. 49 MSchG (Herkunft von Dienstleistungen) erfüllt sind,
und ob dem Zeichen ein Korrektiv angefügt werden muss.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die internationale Registrierung
Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) keine Irreführungsgefahr im Sinne von Art. 2
Bst. c MSchG bewirkt. Die Vorinstanz hat ihr somit zu Unrecht den Schutz
in der Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 2 VwVG), und der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss zurückzuerstatten. Überdies ist ihr eine angemes-sene Partei-
entschädigung zuzusprechen.
Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteient-
schädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerle-
gen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und
Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des
Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters be-
auftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorin-
stanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhe-
bung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die
Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden auf
Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote für das
Beschwerdeverfahren (Fr. 3'750.-) auf Fr. 3'750.- festgesetzt (Art. 14 Abs.
2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Das Sistierungsbegehren der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz
vom 15. September 2008 betreffend die internationale Registrierung Nr.
890'309 VICTORIA (fig.) wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, der internationalen Registrierung Nr. 890'309 VICTORIA (fig.) für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 44
den Schutz in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'750.- (inkl. MWSt) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. IR Nr. 890 309 "VICTORIA" (fig.); Gerichtsur-
kunde)
– Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. März 2009