B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6573/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
Dr. A._______,
vertreten durch Oliver Köhli, Ammann Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf einer medizinischen Diplomanerkennung.
B-6573/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2012 stellte A._______ (Beschwerdeführerin) bei der Medizin-
alberufekommission MEBEKO (Vorinstanz) einen Antrag auf Anerken-
nung ihres französischen Arztdiplomes sowie ihres Weiterbildungstitels in
orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.
Hierzu legte sie eine von der französischen Botschaft in der Schweiz ori-
ginalbeglaubigte Kopie ihres Arztdiplomes "Certificat de synthèse clinique
et thérapeutique" sowie ihres Weiterbildungstitels "Diplôme d'études
spécialisées complémentaires", ausgestellt am 2. September 1990 und
am 30. September 1994 durch die Universität W._______ in X._______,
vor.
Mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 anerkannte die Vorinstanz
die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Diplome. Gleich-
zeitig erfolgten die entsprechenden Einträge im Medizinalberuferegister.
Kurz darauf wurde bei der Vorinstanz der Verdacht geäussert, dass die
Beschwerdeführerin keine Ärztin sei, worauf die Vorinstanz am 9. Juli
2013 die französische Ärztekammer um Überprüfung der Echtheit der
Diplome der Beschwerdeführerin ersuchte.
B.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 widerrief die Vorinstanz ihre Aner-
kennungsverfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 und ordnete die sofor-
tige Rückgabe der Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie der Plas-
tikkarte (Ausweis) im Original an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige
Entfernung der die Beschwerdeführerin betreffenden Angaben aus dem
Medizinalberuferegister an. Zur Begründung führte sie aus, ihre Nachfor-
schungen bei den zuständigen französischen Behörden (Conseil national
de l'ordre des Médecins und Ministère de l'enseignement supérieur et de
la recherche) hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1988
vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei und es sich bei den von
ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fälschungen handle. Daher seien die
Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1 und
21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht erfüllt
und die erfolgten Anerkennungen zu widerrufen. Schliesslich ordnete die
Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be-
schwerde und die sofortige Wirksamkeit der Verfügung an, mit der Be-
B-6573/2013
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gründung, das Register diene zur Information und zum Schutz der Patien-
ten.
Am (…) 2013 erhob die Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft V._______
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung
(Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), Er-
schleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und missbräuchli-
cher Verwendung ärztlicher Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58
MedBG). Das Strafverfahren ist derzeit hängig.
Am 4. November 2013 reichte die damalige Arbeitgeberin der Beschwer-
deführerin (C._______) dem Bundesamt D._______ ein eidgenössisches
Arztdiplom sowie einen Facharzttitel der FMH "Ärztin mit Fachtitel Otho-
pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fä-
higkeitsausweis in Sportmedizin (SGSM)" – beide auf den Namen der
Beschwerdeführerin ausgestellt – zur Überprüfung auf Echtheit ein. Das
Bundesamt D._______ stellte fest, dass beide Diplome gefälscht waren
und es sich dabei um dieselben Dokumente handelte, welche die Be-
schwerdeführerin schon dem Bundesamt D._______ vorgelegt hatte, als
sie für dieses von Juli 2009 bis Ende 2011 in verschiedenen Funktionen
tätig gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde damals beendet, nach-
dem ans Licht gekommen war, dass ihre Diplome Fälschungen darstell-
ten. Das Bundesamt D._______ hatte in dieser Angelegenheit am (…)
2011 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, die am (…)
2011 wegen mehrfach begangener Fälschung von Ausweisen zu einer
bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 210.– und einer Busse
von Fr. 2'100.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde.
Am (…) 2013 reichte das Bundesamt D._______ aufgrund der von der
C._______ erhaltenen, möglicherweise gefälschten, Diplome der Be-
schwerdeführerin erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
V._______ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Fälschung von
Ausweisen (Art. 252 StGB) und missbräuchlicher Verwendung ärztlicher
Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58 MedBG) ein. Auch dieses Straf-
verfahren ist derzeit hängig.
C.
Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz
die Diplomanerkennung widerrufen hatte, erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Poledna, am 25. November 2013
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
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1. Die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben;
2a. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Wi-
derruf der Anerkennung des französischen Arztdiploms aufzuheben;
2b. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Wi-
derruf der Anerkennung des französischen Spezialarzttitels in orthopädischer Chirur-
gie und Traumatologie aufzuheben;
3. Es sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und der Vorinstanz zu un-
tersagen, Vollziehungsvorkehren zu treffen;
4. Eventualiter sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Löschung des
Eintrags im MedReg sowie der GLN-Nummer wiederherzustellen und der Vorinstanz
Vollziehungsvorkehrungen zu untersagen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zzgl. MwSt.
In materieller Hinsicht bringt sie unter Vorbehalt einer in Aussicht gestell-
ten Beschwerdeergänzung vor, aus der von der Vorinstanz geführten
elektronischen Korrespondenz mit den französischen Behörden könne
nicht geschlossen werden, dass ihre Diplome Fälschungen darstellten.
Zur Untermauerung ihres Standpunktes reicht sie u.a. ein Schreiben von
B._______, Directrice Générale de l'enseignement et de la Santé vom 30.
Januar 2012 ein, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
1990 ihr Arztdiplom und vier Jahre später ihr Zusatzdiplom in chirurgi-
scher Orthopädie und Traumatologie an der Universität X._______ er-
langt habe. Weiter legt die Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben
der Vormundschaftsbehörde Association Départementale d'Entraide des
Personnes Accueillies en Protection d'Enfance
(ADEPAPE) Y._______ ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin ab ih-
rem vierten Lebensjahr unter Vormundschaft gestanden habe. Die Be-
schwerdeführerin führt aus, die Vormundschaftbehörde habe sie seit ihrer
jüngsten Kindheit bis zum Abschluss ihres Medizinstudiums unterstützt.
Sie habe aus familiären und sozialen Gründen, jedoch auch aufgrund ih-
rer sportlichen und musikalischen Begabung, einen auf ihre Bedürfnisse
abgestimmten Lehrplan befolgen können, was entsprechende Wechsel
der universitären Institutionen mit sich gebracht hätte. Da sie, die Be-
schwerdeführerin, davon ausgehe, dass daher die Akten irgendwo nicht
nachgeführt worden seien, habe sich die ADEPAPE dazu bereit erklärt,
Nachforschungen vorzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 weist das Bundesver-
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Seite 5
waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 teilt die Beschwerdeführerin mit,
nicht mehr anwaltlich vertreten zu sein, hält indessen an den gestellten
Beschwerdeanträgen fest und ergänzt ihre Beschwerde.
Rechtsanwalt Tomas Poledna bestätigt mit Schreiben vom 4. Dezember
2013, dass das Mandat am 28. November 2013 beendet worden ist.
F.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel 3. Januar 2014) reichte die Be-
schwerdeführerin u.a. ein Schreiben des Ministère de l'éducation nationa-
le vom 30. November 2013 ein, dem zu entnehmen ist, dass es der Be-
schwerdeführerin nach einer familiären und sozialen Krise gelungen sei,
ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen und dieses 1990
erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizinstudium ausge-
schlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände ein drit-
tes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Weiter legte sie ein Schreiben
des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom
29. November 2013 – versehen mit der Unterschrift von E._______ – ins
Recht, aus welchem hervorgeht, dass die Kodifizierung der Diplome in
Frankreich erst ab 1994 vereinheitlicht worden sei, weshalb die vor 1994
ausgestellten Diplome der verschiedenen Universitäten unterschiedlich
erfasst worden seien. Damals habe die Universität X._______ in einigen
Fällen auch Diplome für Studienabschlüsse ausgestellt, die vor 1994 an
anderen Universitäten erlangt worden seien. Die von B._______ am 30.
Januar 2012 ausgestellte Bestätigung sei deshalb durchaus richtig (vgl.
oben Bst. C).
G.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom
19. Februar 2014 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zu-
dem stellt sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung
der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
i.S.v. Art. 292 StBG im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von
der Vorinstanz am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten Anerkennungs- und
Bestätigungsschreiben sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich
auszuhändigen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es sei
insbesondere gestützt auf die Auskünfte des Ministère de l'enseignement
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Seite 6
supérieur et de la recherche im Schreiben vom 18. Oktober 2013 belegt,
dass das Arztdiplom sowie der Weiterbildungstitel der Beschwerdeführe-
rin Fälschungen darstellten. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bis
zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Dokumente beigebracht, welche in
überzeugender Weise darauf schliessen lassen würden, dass die Be-
schwerdeführerin über eine Aus- bzw. Weiterbildung als Ärztin verfügt.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines ausländischen Diploms
bzw. eines ausländischen Weiterbildungstitels gemäss Art. 15 Abs. 1 und
21 Abs. 1 MedBG seien im Fall von gefälschten Dokumenten offensicht-
lich nicht erfüllt. In Bezug auf die Rückgabe der ausgestellten Anerken-
nungsverfügungen sowie ihres Ausweises hält sie fest, diese Massnahme
sei im Interesse des Gesundheits- und Patientenschutzes zweifellos ver-
hältnismässig und notwendig. Aufgrund der erfolgten Verurteilung der Be-
schwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen (vgl. oben Bst. B) sei
die Gefahr, dass die Dokumente im Geschäftsverkehr missbräuchlich
verwendet würden, durchaus konkret. Im Übrigen verweist sie auf die
weiteren noch hängigen Strafverfahren (vgl. oben Bst. B) und erwähnt ein
an Bundesrat Alain Berset gerichtetes Schreiben des französischen
Ministère de l'éducation nationale vom 3. Dezember 2013, welches am
9. Dezember 2013 beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)
einging und in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihr
Arztdiplom im Jahr 1990 und ihr Zusatzdiplom im Jahr 1994 erhalten ha-
be. Das Schreiben sei durch seinen ungewöhnlichen Tonfall und Inhalt
aufgefallen und trage u.a. die Unterschrift von E._______.
H.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 reichte die Vorinstanz ein Schreiben
der französischen Botschaft vom 20. Februar 2014 ein, wonach die auf
den angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten Kopien der
Arztdiplome figurierenden Stempel und Unterschriften nicht echt seien.
F._______, dessen Unterschrift verwendet worden sei, sei der französi-
schen Botschaft unbekannt.
I.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Vorinstanz eine elektronische
Nachricht der französischen Botschaft vom 11. März 2014 ein, in welcher
diese nach Rücksprache mit dem Ministère de l'enseignement supérieur
et de la recherche festhält, dass es sich bei den von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Schreiben vom 29. und 30. November 2013 des
Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche und des
Ministère de l'éducation nationale um gefälschte Dokumente handle.
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Seite 7
Ebenso habe die französische Botschaft bestätigt, dass das Schreiben
der Vormundschaftsbehörde ADEPAPE Y._______, welches die Be-
schwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde eingereicht hatte, auch ge-
fälscht worden sei. Die aufgeführten Dokumente seien folglich nicht als
Beweismittel zuzulassen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, nun-
mehr vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, die Sistierung des Ver-
fahrens vor Bundesverwaltungsgericht, bis im Rahmen eines strafrechtli-
chen Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sei, ob die von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorgelegten,
massgeblichen Dokumente (französisches Arztdiplom und französischer
Spezialarzttitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie) Fälschun-
gen seien oder nicht. Sie hält zudem an den bisherigen Anträgen 1, 2a
und 2b fest.
K.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz das Sis-
tierungsgesuch der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014
ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch das BAG zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2013 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Diese Verfügung kann im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 5 und 44 VwVG) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
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Seite 8
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids durch diesen berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse
an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie-
gen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, ihr rechtliches
Gehör sei verletzt worden. Dem angefochtenen Entscheid mangle es an
einer genügenden Begründung sowohl seitens der Vorinstanz wie auch
seitens der französischen Behörden, und es beruhe einzig auf einem zwi-
schen den genannten Behörden erfolgten elektronischen Verkehr.
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b,
BGE 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor
Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit
festgehalten.
2.2 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz weist in der Begründung des angefochtenen Entschei-
des auf das offizielle Schreiben des Ministère de l'enseignement
supérieur et de la recherche vom 18. Oktober 2013 hin, wonach die Be-
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schwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen
worden sei und es sich bei den von ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fäl-
schungen handle (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B und E. 4.1 f). Daher seien
die Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1
und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universi-
tären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht
erfüllt und die Anerkennung zu widerrufen.
Daraus ergibt sich, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht "einzig auf
einem elektronischen Verkehr" zwischen ihr und den französischen Be-
hörden beruht, sondern sich in massgeblicher Weise auf das offizielle
Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur vom 18. Oktober
2013 abstützt. Zudem lässt die Begründung erkennen, von welchen Über-
legungen die Vorinstanz sich leiten liess, womit die Beschwerdeführerin in
die Lage versetzt worden ist, in Kenntnis der massgebenden Umstände
den Entscheid bei der höheren Instanz anzufechten. Der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher gewahrt worden.
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober
2013 die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 rechtmässig widerrufen
hat.
3.1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertig-
keit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegen-
seitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, und die
Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht
(Art. 15 Abs. 1 MedBG). Für die Anerkennung ist die Medizinalberufe-
kommission zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt die Vorinstanz
das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Vor-
aussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann
(vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-16/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2). Diese Voraussetzungen gelten ana-
log für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln
(Art. 21 MedBG).
3.2 Als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG gilt
auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 1. Juni
2002 in Kraft getreten ist (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
B-6573/2013
Seite 10
SR 0.142.112.681). Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
EU und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienst-
leistungen zu erleichtern, bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien
gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen
Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-
weise treffen. Neben materiellen Bestimmungen enthält Anhang III des
FZA zahlreiche Verweise auf gemeinschaftsrechtliche Erlasse, die im Be-
reich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen auch im
Verhältnis der Schweiz zur EU Anwendung finden. Die Anerkennung von
Diplomen für medizinische Berufe aus Vertragsstaaten wird in Anhang III
des FZA durch Verweis auf die entsprechenden europarechtlichen Richt-
linien geregelt. Für Ärzte findet gestützt auf den Verweis in Anhang III die
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165
vom 7. Juli 1993, S. 1, nachfolgend Richtlinie 93/16/EWG) Anwendung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6825/2009 vom 15. Februar
2010 E. 2.2).
3.3 Zwischen der Schweiz und Frankreich liegt daher ein Vertrag vor, der
die Gleichwertigkeit eines französischen Arztdiploms mit einem eidgenös-
sischen Arztdiplom vorsieht. Eine Anerkennung gestützt auf Art. 15 Abs. 1
MedBG konnte damit grundsätzlich erfolgen.
3.4 Streitfrage ist mithin, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelun-
gen ist bzw. auch heute gelingt, dass sie die Voraussetzungen zur Aner-
kennung als Ärztin in der Schweiz erfüllt und dass die von ihr vorgelegten
Diplome zweifelsfrei einen solchen Schluss gestatten.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 das
französische Arztdiplom und den Weiterbildungstitel in orthopädischer
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Beschwerde-
führerin anerkannt. Dabei ging sie davon aus, dass es sich um rechtmäs-
sige französische Diplome handelt.
4.1.1 Der kurz nach dem Erlass dieser Verfügungen bei der Vorinstanz
eingegangene Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei,
veranlasste die Vorinstanz am 9. Juli 2013 zu Nachforschungen bei den
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Seite 11
französischen Behörden. Das für die universitäre Ausbildung zuständige
Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche teilte der Vorin-
stanz mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 mit, dass es sich beim Weiterbil-
dungstitel um eine "vulgaire falsification" mit falschen Ergänzungen, Weg-
lassungen sowie einer falschen Nummerierung handelt und dass die Be-
schwerdeführerin von 1986 bis 1988 an der Universität X._______ einge-
schrieben war, bis sie schliesslich nach zwei Jahren im Juni 1988 vom
Studium ausgeschlossen wurde.
4.1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erfolgte eine formelle Bestäti-
gung des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche, wo-
nach auch die Universität X._______ bestätigt habe, dass die Beschwer-
deführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei,
weil sie zweimal die Abschlussprüfung des ersten Zyklus des Medizinstu-
diums nicht bestanden habe und dass aus den falschen Ergänzungen,
Weglassungen sowie der falschen Nummerierung der Diplome zweifels-
frei geschlossen werden könne, dass diese gefälscht seien.
4.2 Das Ergebnis der Nachforschungen veranlasste die Vorinstanz mit
Entscheid vom 29. Oktober 2013, die am 13. und 14. Juni 2012 erteilten
Anerkennungen rechtskräftig zu widerrufen, mit der Begründung, es
handle sich bei den anerkannten Diplome um Fälschungen. Demnach
seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung ausländi-
scher Diplome bzw. Weiterbildungstitel gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 MedBG nicht erfüllt.
4.2.1 Schliesslich hat die Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2014 ein Schreiben der fran-
zösischen Botschaft vom 20. Februar 2014 eingereicht, welches belege,
dass die − angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten −
Kopien der Diplome mit unechten Stempeln und Unterschriften versehen
worden seien. So figuriere auf den beglaubigten Kopien die Unterschrift
eines gewissen F._______, welcher der französischen Botschaft unbe-
kannt sei.
4.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ihre Diplome
seien nicht gefälscht, und sie hat dazu folgende Dokumente als Beweis-
mittel eingereicht:
– Schreiben von B._______, Directrice Général de l'enseignement et de la Santé
vom 30. Januar 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. C)
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Seite 12
– undatiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y._______ "Attestation pour
Mme A._______ ancienne Pupille de l'Etat, (Y._______)" (vgl. Sachverhalt Bst. C)
– Schreiben des Ministère de l'éducation nationale vom 30. November 2013
(vgl. Sachverhalt Bst. F)
– Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom
29. November 2013 – mit Unterschrift von E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. G).
Aus diesen Schreiben ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgende
Sachlage: Die Vormundschaftsbehörde habe die Beschwerdeführerin ab
ihrem 4. Lebensjahr begleitet und sie auch später während des Studiums
unterstützt. Sie habe trotz schwieriger Lebensumstände ihr Arztstudium
bewältigen können. So sei es ihr gelungen, "nach einer familiären und
sozialen Krise" ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen
und dieses 1990 erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizin-
studium ausgeschlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensum-
stände ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Die Kodifizierung
der Diplome in Frankreich sei erst ab 1994 vereinheitlicht worden, wes-
halb Diplome, die vor 1994 ausgestellt worden seien, von den Universitä-
ten unterschiedlich kodifiziert worden seien. Damals habe die Universität
X._______ in einigen Fällen auch Diplome für andere Universitäten aus-
gestellt. Deshalb sei das Diplom der Beschwerdeführerin, das sie in
Z._______ erhalten habe, von der Universität in X._______ ausgestellt
worden. Dies erkläre, wie B._______ mit Schreiben vom 30. Januar 2012
bestätige, weshalb die Beschwerdeführerin von der Universität
X._______ sowohl ihr Arztdiplom im Jahr 1990 wie auch vier Jahre später
ihren Weiterbildungstitel in chirurgischer Orthopädie und Traumatologie
erlangt habe.
4.4 Die Vorinstanz zweifelt sowohl die Echtheit der beiden Arztdiplome
wie auch sämtlicher der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Schreiben an. Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Dokumente seien tatsachenwidrig und deshalb nicht als Beweismittel zu-
zulassen. Hierzu weist sie eine elektronische Nachricht vom 11. März
2014 der französischen Botschaft vor, in welcher diese nach Rückspra-
che mit dem Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche
und des Ministère de l'enseignement bestätigte, dass es sich bei dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 29. November
2013, vom 30. November 2013 und demjenigen der Vormundschaftsbe-
hörde um gefälschte Dokumente handelt. Das Ministère de
l'enseignement supérieur et de la recherche habe der Vorinstanz zudem
mit elektronischer Nachricht vom 13. Dezember 2013 mittgeteilt, dass
auch das an den Bundesrat gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013
B-6573/2013
Seite 13
(vgl. Sachverhalt Bst. F) unecht sei. Sie habe dieses an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde (Haut Commissaire à la défense) weitergeleitet.
Schliesslich macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass es sich bei
E._______, mit der die Beschwerdeführerin angeblich in Kontakt gestan-
den haben soll, um eine Frau und sozialistische Politikerin und nicht um
einen (männlichen) Juristen – wie von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht – handelt.
4.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273]) sind die Behörden verpflichtet, sich un-
voreingenommen von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu über-
zeugen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Zulässige Beweismittel sind gemäss
Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis
von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen.
Aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Untersuchungen und
der durch die verschiedenen französischen Behörden eingereichten Be-
stätigungen bestehen zumindest sehr ernsthafte Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin ein Arztstudium in Frankreich erfolgreich abge-
schlossen und gestützt darauf die behaupteten ärztlichen Weiterbildungs-
titel absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar in der Be-
schwerdeschrift, sie gehe davon aus, dass die Akten irgendwo nicht
nachgeführt worden seien und stellte in Aussicht, die Vormundschaftsbe-
hörde ADEPAPE werde hierzu Nachforschungen vornehmen. Sie hat in
der Folge jedoch keine entsprechenden Schreiben nachgereicht. Auch
mit den übrigen ins Recht gelegten Dokumenten ist es ihr nicht gelungen,
in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, dass sie − entgegen der Vorbrin-
gen der Vorinstanz und der französischen Behörden − doch ihr Arztstu-
dium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen hat und sie somit die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung als Ärztin erfüllt. Die Vorinstanz hin-
gegen hat in überzeugender Weise dargelegt, dass nicht nur die Echtheit
der von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung eingereichten Diplome
ernsthaft angezweifelt werden müsse, sondern auch, dass erhebliche
Zweifel daran bestehen, ob die von der Beschwerdeführerin ins Recht ge-
legten Schreiben vom 29. und 30. November 2013, das Schreiben der
Vormundschaftsbehörde Y._______ und das an den Bundesrat gerichtete
Schreiben vom 3. Dezember 2013 echt seien.
4.6 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorliegend entscheidend, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist in rechtsgenüglicher Weise darzu-
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Seite 14
tun, dass sie über ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes
ausländisches Arztdiplom verfügt. Dasselbe gilt für ihren Zusatztitel in or-
thopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die
Vorinstanz ist dabei – mit Blick auf die nachträglich bekannt gewordenen
Tatsachen – somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorausset-
zung für die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstitel gemäss
Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MegBG jedenfalls aufgrund der vorgelegten
Diplome und weiteren Dokumente nicht erfüllt sind.
5.
5.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfü-
gung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O, § 31 Rz. 23). Ein Widerruf
kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaf-
tigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 998).
5.2 Vorliegend handelt es sich um zwei ursprünglich fehlerhafte Verfü-
gungen: die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2013 stützen sich nach
dem Gesagten auf Arztdiplome, welche den gesetzlichen Erfordernissen
nicht entsprachen. Sie waren schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses man-
gelhaft und genügten objektiv nicht für eine Diplomanerkennung. Die Vor-
instanz traf ihre Entscheide vom 13. und 14. Juni 2013 in der falschen
Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die An-
erkennung der Diplome erfülle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7899/2007 vom 21. Juli 2008 E. 5.2).
5.3 Der Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwal-
tungsbehörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
vorgenommen werden. Fehlt eine positivrechtliche Bestimmung über die
Möglichkeit der Änderung der Verfügung, so ist über diese anhand einer
Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richti-
gen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssi-
cherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II
306 E. 7a, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994,997 f.). Da
vorliegend keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommen die allge-
meinen Widerrufsregeln zur Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7899/2007 vom 21. Juli 2008, E. 5.4).
B-6573/2013
Seite 15
5.4 Abzuwägen sind somit das Interesse an der richtigen Anwendung von
Art. 15 Abs. 1 bzw. 21 Abs. 1 MedBG gegenüber dem Rechtssicherheits-
interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertrauen in die Anerken-
nungsentscheide.
Wie in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, ist nach der Anerken-
nung der Diplome festgestellt worden, dass die Arztdiplome erhebliche
Mängel aufweisen, aufgrund derer die Bewilligung von Anfang an hätte
verweigert werden müssen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch
später nicht nachweisen, dass sie über ein Arztdiplom verfügt, welches
zweifelsfrei bestätigt, dass sie die für die Anerkennung in der Schweiz er-
forderlichen Qualifikationen aufweist. Der Widerruf der Diplomanerken-
nung erweist sich als im Interesse des Gesundheits- und Patientenschut-
zes notwendig. Dieses Interesse muss höher gewichtet werden als das
Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Anerkennungsent-
scheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.309/2005 vom 17. Mai 2006,
E. 3, ARIANE AYER/UELI KIESER/TOMAS POLEDNA/DOMINIQUE SPRUMONT,
Medizinalberufegesetz Kommentar, Basel 2009, Rz. 16 f.). Daran vermag
auch die langjährige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Me-
dizinalbereich, die sie geltend macht, nichts zu ändern. Der angefochtene
Entscheid ist daher verhältnismässig.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, auch die Löschung ihrer Daten aus
dem Medizinalberuferegister sei unverhältnismässig.
Eine Person, die über kein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes
ausländisches Diplom gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG verfügt, darf nicht
im Medizinalberuferegister eingetragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2
der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsaus-
übung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 [Medizin-
alberufeverordnung, MedBV, SR 811.112.0]). Die MEBEKO hat sodann
die Pflicht sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Bereich vorschrifts-
gemäss bearbeitet werden und dass nur richtige und vollständig nachge-
führte Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen werden (Art. 4 i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 und Verordnung über das Register der universitären Medizi-
nalberufe vom 15. Oktober 2008 [Registerverordnung MedBG, SR
811.117.3]). Schliesslich dient das öffentlich zugängliche Medizinalberufe-
register insbesondere dem Patientenschutz und der Information der Pati-
entinnen und Patienten, sowie der für die Erteilung der Berufsaus-
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Seite 16
übungsbewilligung zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art.
51 Abs. 2 MedBG).
Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die angeord-
nete Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Daten, deren
Eintragung auf der Grundlage von mangelhaften Dokumenten erfolgte,
nicht nur mit dem Medizinalberufegesetz im Einklang steht, sondern not-
wendig ist, um dessen Zweck zu erfüllen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Verfügungen vom
13. und 14. Juni 2012 rechtmässig war.
8.
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid die sofortige Rück-
gabe der der Beschwerdeführerin am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten
Anerkennungs- und Bestätigungsschreiben sowie der Plastikkarte (Aus-
weis) an. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 stellte sie den
Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung we-
gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von der Vorinstanz
am 13. und 14. Juni zugestellten Anerkennungs- und Begleitschreiben
sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich auszuhändigen. Eine
derartige Androhung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung. Der dahingehende Antrag der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
geht somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb ihm nicht stattge-
geben werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30., Rz. 2.8 mit Hin-
weisen). Der Vorinstanz bleibt es indessen unbenommen, die Beschwer-
deführerin gestützt auf dieses Urteil erneut zur Rückgabe der erwähnten
Dokumente unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB aufzufordern.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf
Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-13520/GRF; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des
Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Juli 2014