B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6573/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Apple Inc.,
1, Infinite Loop, US-CA 95014 Cupertino,
vertreten durch Dr. Michael Treis, Rechtsanwalt,
Baker & McKenzie Zurich,
Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mario Conti,
Via Roberto Michels 22, IT-00177 Rom,
vertreten durch Isler & Pedrazzini AG
Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14'707 und 14'708,
IR Nr. 868'666 Apple (fig.), CH 625'406 Apple (fig.) /
IR 1'269'044 ADAMIS GROUP (fig.).
B-6573/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am 5. Mai 2015 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke IR 1'269'044
ADAMIS GROUP (fig.) durch die Organisation Mondiale de la Propriété In-
tellectuelle ("OMPI") ins internationale Markenregister wurde am 15. Okto-
ber 2015 in der Gazette OMPI veröffentlicht. Sie sieht wie folgt aus:
Die Marke beansprucht in der Schweiz Schutz für folgende Waren und
Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 42 und 45:
25 Vêtements, articles chaussants, articles de chapellerie.
35 Gestion d'affaires publiques, administration commerciale.
42 Services scientifiques et technologiques, ainsi que services de re-
cherche et conception s'y rapportant; services d'analyse et de re-
cherche industrielles; conception et développement de matériel et lo-
giciels informatiques, services de programmation de technologies de
l'information.
45 Services juridiques.
B.
Am 1. Februar 2016 erhob die Apple Inc., Cupertino (Beschwerdeführerin),
zwei Teilwidersprüche gegen die Eintragung der Marke ADAMIS GROUP
(fig.) und beantragte deren Widerruf für die beanspruchten Dienstleistun-
gen der Klassen 35, 42 und 45 einerseits und alle Waren in der Klasse 25
anderseits. Dabei stützte sie sich auf die ältere Schweizer Bildmarke des
Apple Logos, die am 7. März 2011 unter der Nr. 625'406 für Dienstleistun-
gen der Klassen 35, 42 und 45 hinterlegt ist (Widerspruchsverfahren
14'707). Ebenfalls am 1. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin teil-
weise Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ADAMIS GROUP (fig.)
und beantragte deren Widerruf für die Waren der Klasse 25, wobei sie sich
auf die ältere international registrierte Bildmarke Nr. 868'666 Apple Logo
(fig.) stützte, welche sich auf eine in den Vereinigten Staaten eingetragene
Basismarke stützt (Widerspruchsverfahren 14'708). Das Apple Logo sieht
wie folgt aus:
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Seite 3
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Widerspruch mit dem Bestehen
einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
C.
Am 16. Juni 2016 reichte der Beschwerdegegner innert Frist seine Wider-
spruchsantworten in beiden Widerspruchsverfahren ein.
Im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren 14'707 ging er von einer erhöh-
ten Aufmerksamkeit der Abnehmer bei der Beanspruchung der nicht alltäg-
lichen Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 aus. Die beiden sich
gegenüberstehenden Marken wiesen phonetisch, visuell und konzeptionell
erhebliche Unterschiede auf. Was den Schutzumfang der Widerspruchs-
marke anbelange, so sei insgesamt nur von einem normalen Schutzum-
fang auszugehen. Die unbestrittene Bekanntheit der Widerspruchsmarke
im Bereich Computer, Mobiltelefonie und Unterhaltungselektronik vermöge
daher die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke höchstens für die
Computerdienstleistungen der Klasse 42 zu beeinflussen. Im Gesamtein-
druck könne eine Verwechslungsgefahr jedoch zweifellos ausgeschlossen
werden.
Bezüglich des Widerspruchsverfahrens 14'708 hielt er dafür, Kleider seien
keine Massenartikel und es sei daher von einer erhöhten Aufmerksamkeit
der Abnehmer auszugehen. Die beiden sich gegenüberstehenden Marken
wiesen phonetisch, visuell und konzeptionell erhebliche Unterschiede auf.
Ausserdem sei von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchs-
marke auszugehen. Im Gesamteindruck könne eine Verwechslungsgefahr
zweifellos ausgeschlossen werden.
D.
Am 20. September 2016 wies die Vorinstanz beide Widersprüche ab. Zur
Begründung bejahte sie zwar die Gleichheit der Waren/Dienstleistungen im
Umfang der Widersprüche. Aufgrund der Ausgestaltung des Bildelements
und der verbalen Elemente der angefochtenen Marke sei indessen ledig-
lich von einer entfernten Zeichenähnlichkeit auszugehen. Im Zusammen-
hang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen sei die Wider-
spruchsmarke nur durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine Verwechs-
lungsgefahr sei zu verneinen, zumal die in Frage stehenden Waren und
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Seite 4
Dienstleistungen mit einer leicht erhöhten (Waren) bzw. erhöhten Aufmerk-
samkeit (Dienstleistungen) erworben würden.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom
20. September 2016 in den Widerspruchsverfahren Nr. 14'707 und
14'708 sei aufzuheben. Der Widerspruch sei gutzuheissen, eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin (richtig: Beschwerdegegner).
Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gleichheit bzw.
Gleichartigkeit der Waren/Dienstleistungen, die konzeptionelle Ähnlichkeit
der Marken, eine allenfalls leicht erhöhte Aufmerksamkeit des Zielpubli-
kums, die hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Informa-
tikdienste sowie auf eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zwi-
schen den beiden Marken.
F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 auf eine
Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die eingereichten
Vorakten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 beantragte der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Verfah-
rensausgang rechtserheblich sind, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
B-6573/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Eingabefrist und -form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter der Beschwerde-
führerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älte-
ren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-
tungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 [MSchG, SR 232.11]).
2.2 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG
liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das ältere in seiner Unterscheidungs-
funktion beeinträchtigt. Von solchen Funktionsstörungen ist auszugehen,
wenn die massgeblichen Verkehrskreise eines der zu vergleichenden Zei-
chen für das andere halten oder wenn sie aufgrund der Zeichenähnlichkeit
falsche wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten und
insbesondere an Serienmarken denken, die verschiedene Produktlinien
des gleichen Unternehmens oder von wirtschaftlich miteinander verbunde-
nen Unternehmen kennzeichnen (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 128 III 441
E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 127 III 160 E. 2a "Securitas"; Urteile des BVGer
B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.3 "Caddy/Top Caddy [fig.]"; B-5692/
2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; EUGEN MARBACH,
Kennzeichenrecht, in: von Büren / David [Hrsg.], Schweizerisches Immate-
rialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III / 1, 2. A. 2009, N. 955; CHRISTOPH
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Seite 6
WILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Marken-
recht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Mar-
kenrechts, 2002, Art. 3 N. 11 f.).
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil
verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs,
sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen.
Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einer-
seits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber
der älteren Marke beanspruchen kann, und anderseits von den Waren und
Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinter-
legt sind (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan").
2.3 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeich-
nungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich
kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon be-
scheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu
schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Be-
standteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an-
lehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres
fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt
haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan").
2.4 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Mar-
ken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und
desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die
Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist an-
zulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienst-
leistungen bestimmt sind (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan", BGE 119 II
473 E. 2c "Radion/Radiomat"). Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche
Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie
gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs,
beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und
einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rech-
nen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder we-
niger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 122
III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober
2004 E. 2.3 "Yello").
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2.5 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a; MARBACH, a.a.O., N. 864; STÄDELI/BRAUCH-
BAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappen-
schutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 3 N. 41; WILLI, a.a.O.,
Art. 3 N. 63). Bei Bildmarken mit Sinngehalt ("begrifflichem Inhalt", "Sinn-
wirkung") können für den Gesamteindruck wie für die Kennzeichnungskraft
die äussere Gestaltung einerseits und der Sinngehalt anderseits prägend
sein. Auf beiden Ebenen können somit Übereinstimmungen mit kollidieren-
den Marken das Bestehen einer Verwechslungsgefahr begünstigen und
Unterschiede einer solchen entgegenwirken. Präsentiert sich die ange-
fochtene Marke nur als Variation, Bearbeitung oder Modernisierung der äl-
teren, anstatt dem Betrachter eine eigenständige Bildwirkung zu vermitteln,
ist die Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen (Urteile des BVGer
B-3812/2012 vom 25. November 2014, E. 7.2.4 "Winston [fig.] und [fig.]/FX
Blue Style Effects [fig.]"; B-4841/ 2007 vom 28. August 2008, E. 9.3 "Herz
(fig.)/Herz (fig.)"; B-4536/ 2007 vom 27. November 2007, E. 7 "Salamander
(fig.)/Gecko (fig.)"; MARBACH, a.a.O. N. 921; GALLUS JOLLER, in: Noth/Büh-
ler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 3
Rz. 190).
Der Sinngehalt von Bildmarken wird naturgemäss vor allem durch die Mar-
kengestaltung vermittelt, doch kann er sich für Konkretisierungen und Sinn-
färbungen zum Teil auch aus registrierten Merkmalen wie den Waren und
Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, weiteren Mar-
kenbestandteilen oder aus den Umständen ergeben. Eine Verwechslungs-
gefahr besteht darum im Regelfall auf beiden Ebenen der Gestaltung und
des Sinngehalts zugleich, Ausnahmen sind jedoch möglich (z.B. Urteil des
BVGer B-4536/2007 vom 27. November 2007, E. 7.2 "Salamander [fig.]/
Gecko [fig.]": Verwechslungsgefahr trotz abweichender Sinngehalte teil-
weise bejaht). Schon die frühere Rekurskommission für geistiges Eigentum
pflegte sich für Bildmarkenkollisionen stets an den für Wortmarken entwi-
ckelten Beurteilungsgrundsatz anzulehnen, zur Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr genüge eine Zeichenähnlichkeit auf einer der drei Ebenen des
Wortklangs, Schriftbilds oder Sinngehalts (vgl. zum Grundsatz LUCAS
DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzge-
setz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, MSchG Art. 3 N. 17; IVAN
CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 114; STÄ-
DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N 59; JOLLER, a.a.O., Art. 3
N 173; MARBACH, a.a.O., N 875), wobei Abweichungen auf anderen Ebe-
nen vorbehalten bleiben und bei Bildmarken die klangliche Ebene wegfällt
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(Entscheide der RKGE in sic! 2003, S. 969 E. 4 "Bonhomme [fig.]/bon-
homme [fig.]"; sic! 2005, S. 196 E. 4 "Elliptische Form [fig.]/Elliptische Form
[fig.]"; sic! 2006, S. 673 E. 6 "O [fig.]/O [fig.]"; gl. M. RALPH SCHLOSSER/
CLAUDIA MARADAN, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Propriété intellectuelle,
Basel 2013, art. 3 LPM, N 117). Seit das Bundesverwaltungsgericht diese
Rechtsprechung fortführt (vgl. Urteile des BVGer B-4841/2007 vom 28. Au-
gust 2008, E. 4 "Herz [fig.]/Herz [fig.]"; B-4536/2007 vom 27. November
2007, E. 7.3 "Salamander [fig.]/Gecko [fig.]", B-3812/2012 vom 25. Novem-
ber 2014, 6.1 "Winston [fig.] u. [fig.]/FX Blue Style Effects [fig.]"; B-4908/
2014 vom 20. Oktober 2016, E. 4.4 "Wappen [fig.]/Wappen[fig.]"), wird ihm
in der Lehre teilweise entgegengehalten, eine Verwechslungsgefahr bei
Bildzeichen könne nicht nur mit sinngehaltlichen oder äusserlichen Über-
einstimmungen allein begründet werden (MARBACH, a.a.O., N. 917; JOL-
LER, a.a.O., N 178; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 85).
Diese Ansichten unterscheiden den konkreten Bildsinngehalt der Marke al-
lerdings ungenügend vom isolierten und abstrahierten Bildmotiv, dessen
Schutz als Verallgemeinerung des dargestellten Objekts in der Tat unan-
gemessen über den Registereintrag, aber auch über den Sinngehalt der
Marke, hinausführen würde und als sogenannter "Motivschutz" abgelehnt
wird (vgl. Urteil des BVGer B-1085/2008 vom 13. November 2008, E. 6.4
"Red Bull/Stierbräu"). Bereits wegen des fliessenden Übergangs zwischen
den Fallgruppen (vgl. Urteile des BVGer B-2326/2014 vom 31. Oktober
2016, E. 5.2 "Chinesische Schriftzeichen [fig.]"; B-4908/2014 vom 20. Ok-
tober 2016, E. 4.4 "Wappen [fig.]/Wappen [fig.]") besteht aber kein Anlass
für eine Ungleichbehandlung von Bildmarken und Wort-Bildmarken im
Sinne der genannten Lehrmeinungen. Immerhin besteht Einigkeit, dass
Markenschutz auf die gestalterische und semantische Konkretisierung des
Registereintrags der Widerspruchsmarke beschränkt ist und das Recht an
der Bildmarke weder konzeptionell noch thematisch verallgemeinern soll
(Urteil des BVGer B-3088/2016 vom 30. Mai 2017, E. 4.3 "Musiknoten
[fig.]"; MARBACH, a.a.O., N 916; WILLI, a.a.O., Art. 3 N 95).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die beiden Zeichen seien ver-
wechselbar, da sie im Bildmotiv übereinstimmten und in der konzeptionel-
len Ausgestaltung ähnlich seien. Die Verwendung des @-Zeichens in der
Mitte des in der angefochtenen Marke enthaltenen Apfels sei nicht geeig-
net, einen grafischen Unterschied zwischen den Zeichen zu begründen,
vielmehr führe die Verwendung dieses Zeichens in Verbindung mit dem
Apfel dazu, dass die massgeblichen Verkehrskreise die Marke gedanklich
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mit der für Computer-Hard- und Software sehr bekannten Beschwerdefüh-
rerin in Verbindung brächten. Es sei von einer erhöhten Kennzeichnungs-
kraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszugehen, da
das Bild eines Apfels in aller Regel nicht mit Waren der Klasse 25 und
Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 in Verbindung gebracht werde.
Schliesslich handle es sich bei der Widerspruchsmarke um eine berühmte
Marke.
3.2 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid damit, dass die
beiden Bildzeichen zwar im Motiv, nicht jedoch in der konzeptionellen Aus-
gestaltung übereinstimmten. Hinzu kämen die verbalen Elemente, die
mehr als die Hälfte des Zeichens ausmachten. Der Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke weiche damit wesentlich von demjenigen der ange-
griffenen Marke ab.
3.3 Der Beschwerdegegner verneint eine Übereinstimmung im Bildmotiv
und eine Ähnlichkeit in der konzeptionellen Ausgestaltung der bildlichen
Darstellungen. Die Wortelemente verschafften einen zusätzlichen grafi-
schen Abstand. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Be-
weismittel eingereicht, welche eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke
bezüglich des Bereichs Computer, Mobiltelefonie und Unterhaltungselekt-
ronik der Klasse 9 sowie Computerdienstleistungen der Klasse 42 beleg-
ten. Die Bekanntheit eines Zeichens, welche im Zusammenhang mit Pro-
dukten einer bestimmten Klasse erworben worden sei, könne nicht leicht-
hin auch für Produkte einer andern Klasse angenommen werden. Dies sei
selbst für andere Waren derselben Klasse der Fall. Somit habe eine allfäl-
lige Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Computerdienstleistungen
keinen Einfluss auf den Schutzumfang der Widerspruchsmarke im Hinblick
auf andere Dienstleistungen der Klasse 42. Für alle Waren der Klasse 25
sowie die Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 gelte dies erst recht. Im
Widerspruchsverfahren könne man sich sodann nicht auf die Berühmtheit
einer Marke berufen.
4.
Zu Recht blieb unbestritten, dass die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 25, 35, 42 und 45 der zu vergleichenden Marken gleich
bzw. gleichartig sind, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Dieser
Umstand legt in Bezug auf den Zeichenabstand einen besonders strengen
Massstab nahe (BGE 122 III 382 E.3a "Kamillosan").
B-6573/2016
Seite 10
5.
Weiter ist zu Recht unbestritten, dass beim Erwerb der nicht alltäglichen
Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45, Verwaltungsführung und Ge-
schäftsverwaltung, wissenschaftliche und technologische Dienste, na-
mentlich Recherche und Planung, industrielle Analyse- und Forschungs-
dienste, Planung und Entwicklung von Hard- und Software, Programmier-
services und Rechtsberatung, von einem leicht erhöhten bis hohen Auf-
merksamkeitsgrad der Erwerber auszugehen ist.
Während der Beschwerdegegner beim Erwerb von Bekleidungsstücken
(Klasse 25) von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Abnehmers ausgeht,
argumentiert die Beschwerdeführerin bei den massgeblichen Bekleidungs-
stücken der Klasse 25 handle es sich um Alltagsgegenstände des täglichen
Bedarfs, so dass von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abneh-
mer auszugehen sei. Tatsächlich geht die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts beim Erwerb von Kleidern nicht von einem Er-
werb von Massenartikeln aus, die zum täglichen Konsumbedarf gehören,
und stuft die Aufmerksamkeit der Erwerber daher als zumindest leicht er-
höht ein (vgl. hierzu Urteile des BVGer B-4471/2012 vom 29. Oktober 2013
E. 4 "Alaïa/Lalla Alia [fig.] und Lalla Alia", B-2296/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4 "ysl [fig.]/sl skinny love [fig.]" sowie B-6249/2014 vom 25. Juli 2016
E. 7 "Campagnolo [fig.]/F.lli Campagnolo [fig.]). Auch das Bundesgericht
geht in BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks" von einer "grösseren Aufmerk-
samkeit" der Erwerber beim Erwerb von Kleidung aus. Dem Beschwerde-
gegner ist insoweit zuzustimmen.
6.
Die Widerspruchsmarke ist eine reine Bildmarke. Es handelt sich um das
Apple Logo, einen stilisierten, vollständig grau ausgefüllten und an seiner
rechten Seite angebissenen Apfel mit einem oben schräg abstehenden
Blatt, ohne Farbanspruch.
Die angefochtene Marke ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke. Das Wort-
element besteht aus der Wortfolge "ADAMIS GROUP", die in schwarzer
Serifenschrift in Majuskeln geschrieben und unten rechts mit einem
Schutzzeichen versehen ist. Darüber befindet sich ein in roter Farbe stili-
sierter Apfel mit Stiel und Blättchen, jedoch ohne Ausbuchtungen. Der Apfel
ist nicht farbig ausgefüllt und enthält ein in roter Farbe kleingeschriebenes
"a".
B-6573/2016
Seite 11
Die zu vergleichenden Zeichen stimmen damit im abstrakten Bildmotiv "Ap-
fel" und insofern im Sinngehalt überein (MARBACH, a.a.O., N. 912; zur Ein-
wendung des Beschwerdegegners, sein Bildzeichen zeige eine Tomate,
vgl. E. 7 hiernach).
Alleine die Tatsachen, dass die zu vergleichenden Marken im abstrakten
Bildmotiv übereinstimmen und für identische respektive hochgradig gleich-
artige Waren beansprucht werden, führen daher noch nicht zu einer Ver-
wechslungsgefahr.
7.
Zwischen der Widerspruchsmarke und dem Bildelement der angefochte-
nen Marke bestehen, wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu
Recht festgestellt haben, in der konzeptionellen Ausgestaltung beachtliche
Unterschiede: Die Widerspruchsmarke ist dunkelgrau ausgefüllt, hat Ein-
buchtungen rechts und unten, ist eher mehr hoch als breit und zeigt einen
rechts angebissenen, stilisierten Apfel. Das Bildelement der angegriffenen
Marke dagegen ist rot konturiert, aber nicht ausgefüllt, ohne Einbuchtun-
gen, mehr breit als hoch und enthält zusätzliche Wortelemente. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdegegners erkennt man in dem Bildelement nach
Auffassung des Gerichts keine Tomate, sondern einen stilisierten Apfel,
was unter anderem die Notifikation der OMPI ("pomme de couleur rouge")
deutlich macht. Ausgestaltung und Bildwirkung dieses Apfels sind von je-
nem der Widerspruchsmarke indessen deutlich verschieden. Der Auffas-
sung der Vorinstanz, die Wortelemente der angegriffenen Marke trügen
zum Gesamteindruck und zur Unterscheidung der beiden Zeichen zusätz-
lich bei, ist ebenfalls zuzustimmen. Das in Kleinschrift gehaltene a im In-
nern des Apfels der angegriffenen Marke wird nicht zwingend als @-Zei-
chen erkannt. Selbst wer jedoch von einem @-Zeichen ausgeht, bringt die-
ses eher mit E-Mail-Adressen in Verbindung, für welche die Widerspruchs-
marke keine erhöhte Bekanntheit geniesst.
Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad der Wi-
derspruchsmarke können nach dem Gesagten allenfalls im Zusammen-
hang mit den von der Klasse 9 erfassten Waren bejaht werden, sind mit
Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 42 und 45
jedoch nicht belegt (vgl. Urteil des BVGer B-2354/2016 vom 29. März 2017,
E. 6.2 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung"). Im Wider-
spruchsverfahren kann zudem der Schutz der berühmten Marke nicht an-
gerufen werden, da Art. 31 MSchG die Anwendung von Art. 15 MSchG
nicht erwähnt und damit als Prüfungsgegenstand ausklammert (Urteile des
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Seite 12
BVGer B-5653/2015 vom 14. September 2016, E. 3.6 "Havana Club/Cana
Club"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 7.4.4 "Intel inside/Galdat inside").
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft in einer Waren- oder Dienstleistungs-
klasse beeinflusst darum im Widerspruchsverfahren die Klassengrenzen
nicht. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls
von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Com-
puterdienstleistungen in Klasse 42 auszugehen ist. Bei diesem Beurtei-
lungsmassstab erscheint es auf Grund der ausgeprägten konzeptionellen
Unterschiede im Bildmotiv und der zusätzlichen verbalen Elemente der an-
gegriffenen Marke unwahrscheinlich, dass diese von den massgebenden
Verkehrskreisen als Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke
angesehen wird. Es besteht keine Verwechslungsgefahr.
Die angefochtene Marke ist darum im Register zu belassen und die Be-
schwerde ist abzuweisen. Aus denselben Gründen ist auch dem Eventual-
antrag nicht stattzugeben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE),
wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre-
chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg-
nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher
unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur-
binenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah-
ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder
niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es
sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
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werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote
oder, wird keine Kostennote eingereicht, aufgrund der Akten festzulegen
(Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Beschwerdegegner hat eine Kostennote
in Höhe von Fr. 2'000.– eingereicht. Anhand des aktenkundigen Aufwands
erscheint eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners
von Fr. 2'000.– (exkl. MWSt) als vertretbar.
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, 173.110]).
Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
20. September 2016 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet.
3.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'000.– (exkl. MWSt) zulasten der Beschwerdefüh-
rerin zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebei-
lagen zurück)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14707 und 14708; Einschreiben; Beilagen:
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Versand: 30. Juni 2017