Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6592/2010
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Gaggini,
gaggini anwälte, Ausstellungsstrasse 41,
Postfach 3322, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteinhalten der Quarantänevorschriften.
B-6592/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf Grund eines Gesuches vom 28. Januar 2010 erteilte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 eine Sonderbewilligung
(Nr. 34/10), um 316 Bonsaipflanzen "Juniperus chinensis" aus Südkorea
in die Schweiz einzuführen. Gemäss Punkt 10 der an die Bewilligung
geknüpften "Besonderen Bedingungen für Pflanzen mit Ursprung in
Südkorea, die mit der Ausnahmebewilligung 34/10 eingeführt werden"
muss das Material nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei
Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und
darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser
Quarantänezeit als frei von bestimmten, in Punkt 4 aufgeführten
Schadorganismen erwiesen hat; im Fall von "Juniperus"-Pflanzen muss
die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni
einschliessen.
Nachdem die 316 Bonsaipflanzen "Juniperus chinensis" am 29. März
2010 in der Schweiz eingetroffen waren, wurden sie am 30. März 2010 zu
einem Treibhaus der Beschwerdeführerin gebracht, wo der
Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Abteilung der Vorinstanz)
eine Einfuhrquarantäneuntersuchung durchführte.
Im Rahmen einer am 3. Juni 2010 stattfindenden Nachkontrolle der unter
Quarantäne stehenden Bonsaipflanzen stellte der EPSD fest, dass vier
Pflanzen fehlten, und dass zwei Pflanzen frisch verdrahtet respektive
bearbeitet worden seien. Diese Feststellung hielt die Vorinstanz in einem
Schreiben vom 8. Juni 2010 an die Beschwerdeführerin fest und forderte
sie auf, bis 14. Juni 2010 den EPSD über den Verbleib der vier
vermissten Pflanzen zu informieren und schriftlich zu den beiden
behandelten Bäumen sowie der Entsorgung der geschnittenen Teile
Stellung zu nehmen.
Nach gewährter Fristverlängerung erklärte die Beschwerdeführerin mit E-
Mail vom 21. Juni 2010, sie habe nie Pflanzen aus der Quarantäne
entfernt. Vermutlich seien die vier Pflanzen beim Zählen übersehen
worden. Auf jeden Fall habe sie beim Nachzählen 3 Pflanzen wieder
gefunden, nur eine Pflanze bleibe unauffindbar. Die Behauptung, dass
zwei Pflanzen geschnitten und gedrahtet worden seien, sei unrichtig; die
Pflanzen seien bereits gedrahtet geliefert worden.
B-6592/2010
Seite 3
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 (Verfügung Nr. 2010-06-23/33)
auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Belastung von Fr.
2'000.− wegen Nichteinhaltung der Quarantänevorschriften.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2010
Einsprache. Sie machte unter anderem geltend, anlässlich der
Einfuhrkontrolle seien den Beamten mehrere Fehler unterlaufen, da ein
Durcheinander geherrscht habe. Sie habe gedrahtete Bäume als Muster
in Korea gekauft. Schliesslich stünden die Bäume in der Quarantäne sehr
nah beieinander; auch sähen viele fast identisch aus. Daher habe sie
nochmals nachgezählt und nun auch die letzte fehlende Pflanze
gefunden.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung brachte sie vor, anlässlich der Einfuhrkontrolle sei
bei jeder Pflanze die Plomben-Nummer geprüft und auf der Liste
durchgestrichen worden. Dabei habe die Anzahl Pflanzen mit der Menge
auf dem Lieferschein übereingestimmt. Es sei nie bestritten worden, dass
bei der Nachkontrolle am 3. Juni 2010 vier Pflanzen weniger gezählt
worden seien. Dem Argument, dass die Bäume dicht stünden und fast
identisch aussähen, was zu den Fehlzählungen geführt habe, könne nicht
gefolgt werden. Schliesslich sei anlässlich der Einfuhrkontrolle keinem
der beiden Kontrolleure gedrahtete Pflanzen aufgefallen, dies im
Gegensatz zur Kontrolle am 3. Juni 2010.
B.
Gegen diese Einspracheverfügung erhob die Beschwerdeführerin am
14. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9. August 2010 sei
aufzuheben, und ihre Einsprache vom 9. Juli 2010 sei gutzuheissen. Zur
Begründung bringt sie vor, der Sachverhalt sei in zweierlei Hinsicht
unrichtig respektive willkürlich dargestellt worden. Einerseits ergebe sich
aus dem Umstand, dass am 21. Juli 2010 sämtliche Bäumchen aus der
Quarantäne entlassen worden seien, dass den Beamten bei der Zählung
vom 3. Juni 2010 ein Zählfehler unterlaufen sein müsse, und dass sie die
fraglichen 4 Bäumchen nie aus der Quarantäne entfernt habe.
Andererseits sei der Vorwurf der Drahtung während der Quarantäne
offensichtlich falsch. Denn wie der Verkäufer der Bonsaibäume bestätigt
habe, habe er ein paar wenige Bäumchen selber als Muster für Kunden
schon gedrahtet und diese sodann bereits gedrahtet an ihn versendet.
Zudem sei die Bedrahtung bei den fraglichen Bäumchen mit einem
B-6592/2010
Seite 4
eloxierten Aluminiumdraht erfolgt. Ein derartiger Draht weise ganz am
Anfang eine bräunliche Farbe auf, nehme aber nach einer gewissen Zeit
die typische, metallisch-glänzende Farbe auf. Die Tatsache, dass in den
beiden vorliegenden Fällen der Aluminiumdraht bereits glänzend und hell-
metallisch erschienen sei, sei ein klarer Nachweis dafür, dass der Draht
bereits seit längerem an den Bäumchen angebracht gewesen sei.
Schliesslich befinde sich die Plombierung über dem Draht, womit die
Drahtung ganz offensichtlich vor der Plombierung stattgefunden haben
müsse und auch tatsächlich habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, aus der
Tatsache, dass der Fund der vier vermissten Pflanzen erst nach 18
respektive 36 Tagen gemeldet worden sei, könne nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
einzig darauf geschlossen werden, dass diese Pflanzen in der
Zwischenzeit die Quarantäne verlassen hätten. Andernfalls hätte die
Beschwerdeführerin dem EPSD die Pflanzen ohne Weiteres innerhalb
von ein bis zwei Tagen präsentieren können. Schliesslich habe sie
gewusst, dass sie für die Einhaltung der amtlichen Quarantäne
verantwortlich sei und die unter Quarantäne stehenden Pflanzen den
Pflanzenschutzkontrolleuren jederzeit vorweisen können müsse. Das
Kontrollteam sei sich auch sicher, dass es bei der Einfuhrkontrolle vom
30. März 2010 bei keinem der 316 Bonsais "Juniperus chinensis" einen
Draht gesehen hat, dies im Gegensatz zur Nachkontrolle vom 3. Juni
2010. Für die erfahrenen Pflanzenschutzkontrolleure sei ohne Weiteres
erkennbar gewesen, dass für die Verdrahtung Aluminiumdrähte benutzt
worden seien, und dass diese noch neu geglänzt hätten. Ausserdem
hätten die Kontrolleure auch keine Einwachsungen gesehen.
D.
Die Beschwerdeführerin bestätigt mit Replik vom 30. November 2010 das
in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragt sie
eventualiter, die Belastung sei auf Fr. 500.− zu reduzieren.
E.
Mit Replik vom 7. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde
sei abzuweisen.
B-6592/2010
Seite 5
F.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid des Bundesamtes für
Landwirtschaft (Vorinstanz) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 dar
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art.
166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesellschaft, welche am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 562 OR [SR 220]). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Art. 152 Abs. 1 LwG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein,
Vorschriften zu erlassen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
a. besonders gefährlichen Schadorganismen; b. Pflanzenmaterial und
Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen
sein können. Nach Art. 152 Abs. 2 LwG kann er insbesondere: a.
festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in
Verkehr gebracht werden darf; b. Vorschriften erlassen über die
Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches
Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen; c. diese Betriebe
verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr
B-6592/2010
Seite 6
und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders
gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte,
untersagen; e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
In Inanspruchnahme seiner Kompetenz hat der Bundesrat am 27.
Oktober 2010 die Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV; SR 916.20) erlassen. Sie trat am 1.
Januar 2011 in Kraft und löste die Verordnung vom 28. Februar 2001
über Pflanzenschutz (aPSV; AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858
4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531,
2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20,
2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057) ab (Art.
60 Ziff. 1 PSV).
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Verfügung vom
30. Juni 2010 bestätigt wurde, datiert vom 9. August 2010. Im Folgenden
ist daher vorweg zu prüfen, welches Recht auf den strittigen Sachverhalt
anwendbar ist.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Verweis auf BGE
127 V 467 E. 1). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende
Regelung treffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-
2946/2009 vom 25. März 2010 E. 2.1), was er im vorliegenden Fall
indessen nicht getan hat.
Im vorliegenden Fall führte das nachstehend zu beurteilende Verhalten
der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2010 zur hier angefochtenen
Belastung. Es gelten daher diejenigen Rechtssätze, welche im Jahr 2010
in Kraft waren.
2.2. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b aPSV ist die Einfuhr von Waren, die in
Anhang 3 Teil A aPSV genannt sind, verboten. Dazu gehören unter
anderem die Pflanzen "Juniperus", die ein aussereuropäisches Land als
Ursprungsland haben (Anhang 3 Teil A Ziff. 1 aPSV). Jedoch kann die
Vorinstanz die Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen,
wenn sie in der Europäischen Gemeinschaft vom Einfuhrverbot
vorübergehend ausgenommen sind und sofern die Verbreitung von
besonders gefährlichen Schadorganismen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 4
Abs. 2 aPSV).
B-6592/2010
Seite 7
Die für die Einfuhr vorübergehend freigegebenen Waren, die
Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
sind in Anhang 2 der Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004 über
die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM; SR 916.202.1
[Stand: 15. Februar 2010]) beschrieben (Art. 2 VvPM). Nach dessen
Abschnitt 2 dürfen unter anderem Pflanzen von "Juniperus" mit Ursprung
in der Republik Korea zwischen dem 1. November 2009 bis 31. März
2010 eingeführt werden, wenn die Vorinstanz hierfür eine Bewilligung
erteilt hat. Diese wird erteilt, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter
Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt
zur Verfügung steht (Anhang 2 zur VvPM, Abschnitt 2, Ziff. I und III).
Danach wird das Material nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens
drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt
und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser
Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen
hat; im Falle von "Juniperus"-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive
Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen (Anhang 2 zur
VvPM, Anlage zu Abschnitt 2, Punkt 10).
Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird vom
Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht (Anhang 2 zur VvPM,
Anlage zu Abschnitt 2, Punkt 11).
2.3. Bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen
Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen
Verfügungen können gestützt auf Art. 169 Abs. 1 LwG eine Reihe von
Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden, unter anderem eine
Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken (Art. 169 Abs.
1 Bst. h LwG).
3.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein
gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Für eine belastende
Verfügung – wie hier – trägt die Verwaltung die Beweislast (BGE 130 II
482 E. 3.2, mit Hinweisen).
B-6592/2010
Seite 8
3.1. Unbestritten ist, dass am 30. März 2010 bei der Beschwerdeführerin
316 von ihr mit Bewilligung der Vorinstanz aus Korea importierte Bonsais
"Juniperus chinensis" unter Quarantäne gestellt und am 21. Juli 2010 309
(316 abzüglich 7 zwischenzeitlich vernichteter Bonsais) mit der
Originalplombierung versehene Bonsais "Juniperus chinensis" aus der
Quarantäne entlassen worden sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass zu
einem Zeitpunkt innerhalb der Quarantäne, nämlich anlässlich der
Kontrolle vom 3. Juni 2010 durch den EPSD, lediglich 312 Bäumchen
gezählt wurden, und dass zwei Bäumchen verdrahtet und geschnitten
gewesen sind.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 auferlegte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Belastung von Fr. 2000.− wegen
Nichteinhaltung der Quarantänevorschriften. Konkret wirft die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin vor, sie habe vier von insgesamt 316
"Juniperus"-Pflanzen aus der Quarantäne entfernt, und zwei sich in der
Quarantäne befindliche "Juniperus"-Pflanzen verdrahtet und geschnitten,
wofür sie diese ebenfalls aus der Quarantäne habe nehmen müssen.
Vorliegend strittig ist die Frage, ob die Vorinstanz zu beweisen vermag,
dass die sechs fraglichen Bonsai tatsächlich aus der Quarantäne
genommen wurden respektive dass zwei davon nicht schon verdrahtet in
Quarantäne versetzt worden sind. Sie geht auf Grund ihrer anlässlich der
Kontrolle vom 3. Juni 2010 gemachten Feststellungen – nur 312 gezählte
Bäumchen, wovon zwei verdrahtet und geschnitten –, von der
Feststellung aus (die von der Beschwerdeführerin bestritten wird), dass
insgesamt sechs Pflanzen eine Zeitlang aus der Quarantäne entnommen
worden sind.
3.2. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3; BGE
130 II 482 E. 3.2, mit Verweisen).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Die
betroffene Person muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von
Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (BGE 135 II 161 E. 3;
BGE 130 II 482 E. 3.2).
B-6592/2010
Seite 9
Für Verwaltungsverfahren, die strafähnliche Anordnungen enthalten, ist der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR
0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) enthaltene Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der als
Beweiswürdigungsregel gebietet, bei Vorliegen von objektiven Zweifeln auf eine verwaltungsrechtliche
Sanktion zu verzichten (BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann /
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Art. 19, Rz. 19, mit Verweis auf BGE 105 Ib 114).
3.3. Bei der Auferlegung einer Belastung wegen Verletzung der
Quarantänepflichten liegt die Beweislast dafür, dass vier
Bonsaibäumchen tatsächlich aus der Quarantäne genommen und zwei
während der Quarantäne gedrahtet und geschnitten wurden, bei der
Vorinstanz. Es genügt deshalb, dass die Beschwerdeführerin einen oder
mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass die
Beschwerdeführerin die Quarantänebestimmungen nicht verletzt hat (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGE 105 Ib 114 E. 1a).
4.
Die Vorinstanz begründet ihre Vermutung, die Beschwerdeführerin habe
vier "Juniperus"-Pflanzen aus der Quarantäne entfernt, in ihrer Verfügung
vom 30. Juni 2010, welche sie mit ihrer Einspracheverfügung vom 9.
August 2010 bestätigt hat, wie folgt: Bei der Einfuhrkontrolle durch den
Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst vom 30. März 2010 seien in
Übereinstimmung mit dem Lieferschein 316 mit einer nummerierten
Plombe versehene Pflanzen gezählt worden. Am 3. Juni 2010 habe ein
Mitarbeiter des EPSD die Quarantäne kontrolliert. Anlässlich dieser
Kontrolle seien noch 312 Pflanzen vorhanden gewesen. Nachdem die
Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Juni 2010 gemeldet
habe, bei Nachzählungen seien 315 Bäume gefunden worden, habe sich
diese Zahl anlässlich der Kontrolle vom 28. Juni durch den EPSD
bestätigt. Da bei der Einfuhrkontrolle bei jeder Pflanze die Plomben-
Nummer geprüft und auf der Liste abgestrichen worden sei, sei ein
Zählfehler unwahrscheinlich. Die beiden Nachzählungen seien zudem
unabhängig von verschiedenen Personen vorgenommen worden,
weswegen ein falsches Ergebnis unwahrscheinlich sei. Die
unterschiedlichen Zählergebnisse könnten nur damit erklärt werden, dass
Pflanzen aus der Quarantäne entfernt worden seien.
Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde im
Wesentlichen, bei der Zählung vom 3. Juni 2010 müsse dem EPSD ein
Fehler unterlaufen sein. Keines der Bäumchen habe die Quarantäne je
verlassen; am 21. Juli 2010 seien denn auch sämtliche Bäumchen – mit
B-6592/2010
Seite 10
der Originalplombierung versehen – aus der Quarantäne entlassen
worden.
Im Folgenden ist auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin in der
Beschwerde und in der Replik vorgebrachten Argumente einzugehen.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe anlässlich
der Kontrolle vom 3. Juni 2010 die Führung der Strichliste nicht
kontrollieren können. Dies trifft unbestrittenermassen zu. Denn während
ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin auf – je nach Sichtweise –
Einladung respektive Aufforderung des EPSD die Plomben-Nummern der
in den Quarantänezelten stehenden Bonsais vorlas, strich ein Vertreter
des EPSD die entsprechenden Nummern auf einer Strichliste ab. Das
Argument der fehlenden Kontrolle kann die Beschwerdeführerin indessen
nicht zu ihren Gunsten verwenden, denn es ist zwar möglich, aber eher
unwahrscheinlich, dass der Vertreter des EPSD das Abstreichen von
gleich vier vorgelesenen Nummern vergass.
Ausserdem widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie sich über
die mangelnde Kontrolle über die Führung der Strichliste beklagt, aber
dennoch "mit Nachdruck" darauf hinweist, dass die Zählung vom 3. Juni
2010 nicht persönlich durch die beiden Kontrolleure erfolgt sei, obwohl es
deren Pflicht gewesen wäre. Denn durch diese Vorgehensweise hätte die
Beschwerdeführerin gänzlich die Kontrolle über die Zählung der Bonsais
verloren, was offensichtlich nicht in ihrem Interesse gewesen wäre. Was
die Beschwerdeführerin als Aufforderung zur Mitwirkung bei der Zählung
betrachtet, dürfte daher eher als Einladung des EPSD, sich im eigenen
Interesse bei der Zählung zu beteiligen, interpretiert werden. Die
Vorinstanz führt denn hierzu auch aus, dass nach den Erfahrungen des
EPSD die Pflanzenbesitzer bei den Kontrollen gerne mitwirken wollten
und ihre Pflanzen nicht gerne in die Hände der Kontrolleure gäben. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin sei denn auch sofort damit
einverstanden gewesen, dass er die Plomben-Nummern der Bonsais, die
in den Quarantänezelten gestanden seien, selbst vorlese (vgl. Ziff. 2.6
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010).
4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Umstände, bei
denen die in der Quarantäne stehenden Bäumchen hätten gezählt
werden müssen, seien nicht optimal gewesen: Die extrem kleinen
Bonsaibäumchen sähen sich alle äusserst ähnlich, und es falle sogar
einem geübten Auge schwer, sie sofort zu unterscheiden. Sie stünden
B-6592/2010
Seite 11
während der ganzen Quarantäne sehr dicht in einem tiefen Zelt, und die
grösseren Bäume versteckten die Sicht auf die kleineren. Zudem
herrsche im Treibhaus, in dem die Quarantänezelte stünden, ein feucht-
warmes Klima. Auf Grund dieser Umstände könne bei einer Zählung
leicht eines der Bäumchen vergessen gehen.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände ist
es durchaus möglich, dass beim Zählen einzelne Bäumchen vergessen
gingen, was die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Kontrolle vom
3. Juni 2010 auf der Strichliste festhielt (pag. 090141). Trotz der
Weigerung der Pflanzenschutzkontrolleure, die Bäume am 3. Juni 2010
ein weiteres Mal zu zählen, wäre von der Beschwerdeführerin
entsprechend ihrem im Kontrollrapport des EPSD vom 3. Juni 2010 (pag.
090137) festgehaltenen Versprechen, die vier fehlenden Pflanzen noch
zu suchen, zu erwarten gewesen, dass sie nach dem Weggang der
Pflanzenschutzkontrolleure unverzüglich eine eigene Nachzählung
durchführt und den EPSD über ihr Resultat informiert, wie sie es mit E-
Mail vom 21. Juni 2010 schliesslich getan hat. Wie die Vorinstanz zu
Recht geltend macht, ist es nicht Aufgabe der
Pflanzenschutzkontrolleure, verschwundene – unter Quarantäne
stehende – Pflanzen zu suchen. Diese Aufgabe obliegt den
Pflanzenbesitzern. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Quarantäne
eingehalten wird, und sie müssen auch jederzeit die unter Quarantäne
stehenden Pflanzen den Pflanzenschutzkontrolleuren vorweisen können
(vgl. Ziff. 2.6 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010).
Hätten die vier vermissten Bäumchen am 3. Juni 2010 tatsächlich in den
Quarantänezelten gestanden und wäre insofern ein Zählfehler
vorgelegen, hätte die Beschwerdeführerin bei bestenfalls einer
Nachzählung das Vorhandensein dieser Pflanzen feststellen und dem
EPSD noch gleichentags melden können. Tatsache ist, dass die
Beschwerdeführerin erst mit E-Mail vom 21. Juni 2010 respektive in ihrer
Einsprache vom 9. Juli 2010 melden konnte, sie habe drei respektive die
letzte der vermissten Pflanzen gefunden. Es vergingen somit 18
respektive im Falle des letzten Bäumchens sogar 37 Tage bis zum
Auffinden der vier anlässlich der Kontrolle vom 3. Juni 2010 vermissten
Pflanzen. Die Berufstätigkeit der beiden Gesellschafter der
Beschwerdeführerin und der nach Ansicht der Beschwerdeführerin
"beachtliche Umfang der Quarantäne" entband die Beschwerdeführerin
nicht von der Pflicht, dem EPSD jederzeit sämtliche unter Quarantäne
stehenden Pflanzen vorzuweisen.
B-6592/2010
Seite 12
Die von der Vorinstanz am 14. Juni 2010 per E-Mail gewährte
Fristverlängerung (pag. 120149) diente nicht dazu, der
Beschwerdeführerin mehr Zeit für die Suche nach den vermissten
Pflanzen zu gewähren, sondern dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen und Auskunft über den
zwischenzeitlichen Standort der vier vermissten Pflanzen geben konnte
(vgl. letzter Satz der E-Mail vom 14. Juni 2010 und Replik vom 7. Januar
2011). Insofern kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie lege
die Fristverlängerung gegen die Beschwerdeführerin aus.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, es sei gar nie zu zwei
unabhängigen Nachzählungen gekommen: Anlässlich der Kontrolle vom
28. Juni 2010 habe keine erneute komplette Zählung stattgefunden; der
EPSD habe sich lediglich die drei vermissten Bäumchen vorführen
lassen. Die Vorinstanz bestreitet diese Aussage nicht. Dieses Verhalten
mag in der Tat wenig entgegenkommend sein, ändert jedoch nichts an
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der Suche nach den
vermissten Bäumchen zu lange zugewartet hat.
4.4. Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass
anlässlich der Quarantäneauflösung einerseits sämtliche Bonsais noch
vorhanden gewesen seien, andererseits seien diese noch mit den
Originalplomben versehen gewesen. Hätte sie die Bäume tatsächlich aus
der Quarantäne entfernt, um sie zu verkaufen, so hätte sie wohl als
erstes die Plombe entfernt, da diese einen etwaigen Käufer stutzig
machen würde. Und selbst wenn nicht sie als Verkäuferin die Plombe
entfernt hätte, so sicherlich der Käufer nach dem Erwerb der Pflanze.
Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass man plombierte
Bonsais mit dem Hinweis, die Plombierungen noch für eine bestimmte
Zeit an den Pflanzen zu lassen, durchaus verkaufen könne. Zudem kann
aus dem Umstand, dass der EPSD am 21. Juli 2010 sämtliche unter
Quarantäne gesetzte Bonsai Juniperus chinensis (abzüglich sieben
vernichtete Exemplare) wieder aus der Quarantäne entlassen konnte,
nicht geschlossen werden, dass sich der Bestand an Bonsai Juniperus
chinensis während der Quarantäne zumindest temporär nicht geändert
hat.
4.5. Die Beschwerdeführerin war auf Grund von Punkt 10 der an die
Einfuhrbewilligung geknüpften "Besonderen Bedingungen für Pflanzen
mit Ursprung in Südkorea, die mit der Ausnahmebewilligung 34/10
B-6592/2010
Seite 13
eingeführt werden" verpflichtet, die 316 aus Südkorea eingeführten
Bonsai Juniperus chinensis bis am 30. Juni 2010 auf Grund der von der
Vorinstanz verfügten Quarantäne isoliert von anderen Pflanzen zu halten.
Anlässlich der Kontrolle vom 3. Juni 2010 zählte der EPSD lediglich 312
isolierte Bonsai Juniperus chinensis, und die Beschwerdeführerin
vermochte auf Grund der vorgenannten Erwägungen keinen Grund
darzutun, der es plausibel erscheinen lässt, dass die vier am 3. Juni 2010
vermissten Bonsaibäumchen die Quarantäne tatsächlich nicht verlassen
haben und insofern der Vorinstanz bei der Kontrolle am 3. Juni 2010 ein
Zählfehler unterlaufen sein muss. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz auf Grund ihrer Feststellungen geschlossen hat, die
vier Bonsai Juniperus müssten vorsätzlich aus der Quarantäne entfernt
worden sein.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
Punkt 10 der "Besonderen Bedingungen für Pflanzen mit Ursprung in
Südkorea, die mit der Ausnahmebewilligung 34/10 eingeführt werden"
verletzt hat, indem sie während 18 respektive 37 Tagen in Quarantäne
versetzte Pflanzen Juniperus chinensis dem für die Kontrolle der
Quarantäne zuständigen EPSD nicht vorweisen konnte. Die Belastung
erweist sich in diesem Punkt als gerechtfertigt.
5.
Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe zwei "Juniperus"-Pflanzen
aus der Quarantäne entfernt, um diese zu verdrahten und zu schneiden,
erklärte die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Juni 2010 Folgendes:
Bei der Einfuhrkontrolle am 30. März 2010 sei keinem der beiden
Kontrolleure gedrahtete Pflanzen aufgefallen. Anlässlich der Kontrolle
vom 3. Juni 2010 seien von den 312 noch vorhandenen Pflanzen deren
zwei verdrahtet und geschnitten gewesen. Auf den anlässlich der
Kontrolle vom 3. Juni 2010 gemachten Aufnahmen erschienen die Drähte
der gedrahteten Bäume glänzend neu, und es seien keine
Einwachsungen ersichtlich. Die Nachkontrolle vom 28. Juni 2010 habe
Letzteres bestätigt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, zwei Bonsais während der
Quarantäne mit Drähten versehen zu haben. Die koreanische Verkäuferin
der Bonsaibäumchen habe diese bereits gedrahtet geliefert.
Nachfolgend ist auf die einzelnen diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
B-6592/2010
Seite 14
5.1. Zunächst verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Erklärungen der
koreanischen Verkäuferin. Wie diese bestätigt habe, habe sie ein paar
wenige Bäumchen selber als Muster für Kunden schon gedrahtet und
diese sodann bereits gedrahtet an ihn versendet.
Die Erklärung, welches die Verkäuferin der Bonsais der
Beschwerdeführerin am 10. September 2010 zugesandt hat, hat
folgenden Wortlaut:
"We confirm that some trees involve Juniperus which we sent to (…) on this
season were wired for making shape und we are wiring for making the shape
for giving an example for the customer. And then we couldn't get rid of wire,
the reason is that wired period is short."
Im zweiten Schreiben vom 29. November 2010, welches die
Beschwerdeführerin ihrer Replik vom 30. November 2010 beigelegt hat,
erklärte die koreanische Verkäuferin Folgendes:
"We certify that we wired Juniperus chinensis (0203, 0252) for the samples in
our nursery. We want to show how to make shape und how to wiring for
Juniperus materials."
Die Vorinstanz bemängelt in ihrer Duplik vom 7. Januar 2011 hinsichtlich
der beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der
koreanischen Verkäuferin, dass die Authentizität und die Echtheit nicht
garantiert seien. Es seien zudem reine Parteibehauptungen, welche
offensichtlich auf Wunsch der Beschwerdeführerin verfasst worden seien.
Dies zeige insbesondere auch die Tatsache, dass das zweite Schreiben,
welches nach Erhalt ihrer Vernehmlassung verfasst worden sei, exakt die
bis anhin fehlende Behauptung enthalte, dass zwei Bonsais Juniperus
chinensis mit den Plomben-Nummern 0203 und 0252 bereits in Korea
gedrahtet worden seien. Zudem sei die Behauptung der Verkäuferin,
dass sie damit den beiden Kollektivgesellschaftern der
Beschwerdeführerin – die sich bekanntermassen seit bald … Jahren der
Bonsai-Kunst verschrieben hätten, Kurse für die Gestaltung und Pflege
von Bonsais anböten und unbestritten ausgewiesene Experten für die
Formung und Verdrahtung von Bonsais seien – habe zeigen wollen, wie
man die Bonsais Juniperus chinensis forme und verdrahte, nicht
glaubwürdig.
Zu Recht hatte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober
2010 kritisiert, dass das erste Schreiben nicht bestätige, die Bonsais mit
den Plomben-Nummern 0203 und 0252 seien bereits bei der Einfuhr
B-6592/2010
Seite 15
verdrahtet gewesen. Das Schreiben enthält in der Tat einzig die vage
Aussage, dass in dieser Saison gedrahtete Bonsais an die
Beschwerdeführerin geschickt worden sind. Da das zweite Schreiben nun
aber exakt die Plomben-Nummern der zwei gedrahteten Bonsais
erwähnt, ist es naheliegend, davon auszugehen, dass die Verkäuferin der
Bonsais von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, eine Erklärung zu
verfassen, welche die in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010
formulierte Kritik der Vorinstanz aufnimmt. Das zweite Schreiben ist
insofern als Parteibehauptung zu qualifizieren, auf welche nicht abgestellt
werden kann.
Das erste Schreiben ist insofern von Relevanz, als es die kurze
Drahtungszeit anspricht. Wie verschiedenen Websites über Bonsaipflege
entnommen werden kann, soll Juniperus chinensis (Wacholder) zwischen
Oktober und März gedrahtet werden (vgl.
[Wacholder – Juniperus], [Juniperus chinensis], www.bonsai-
[Wacholder – Juniperus]). Es ist daher durchaus möglich, dass
die koreanische Verkäuferin zwei Bäumchen vor dem Export im ersten
Quartal 2010 – ungeachtet der wohl langjährigen Kenntnisse der
Gesellschafter der Beschwerdeführer im Bedrahten – noch vor Ablauf der
Bedrahtungsperiode gedrahtet hat, um diese rechtzeitig in Form zu
bringen. Freilich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem ersten
Schreiben nicht zu belegen, dass die beiden Bonsais mit den Plomben-
Nummern 0203 und 0252 bereits vor dem Export in die Schweiz
gedrahtet worden sind.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt indessen weiter vor, die von der
koreanischen Verkäuferin vor dem Export vorgenommene Drahtung zeige
sich unter anderem daran, dass der Draht hell-metallisch glänze. Der
verwendete eloxierte Aluminiumdraht weise ganz am Anfang eine
bräunliche Farbe auf, nehme aber nach einer gewissen Zeit die typische,
metallisch-glänzende Farbe auf. Somit müsse der Draht bereits seit
längerem an den Bäumchen angebracht gewesen sein. Zudem befinde
sich die Plombierung über dem Draht, womit die Drahtung ganz
offensichtlich vor der Plombierung stattgefunden haben müsse und auch
tatsächlich habe. Schliesslich sei auch klar ersichtlich, dass die
Aluminiumdrähte mit den Bäumen verwachsen seien. Diese
Verwachsung dauere eine gewisse Zeit, und es sei nicht möglich, dass
eine solche Verwachsung zwischen dem 30. März und dem 3. Juni 2010
in gerade einmal zwei Monaten stattgefunden habe.
B-6592/2010
Seite 16
Dem hält die Vorinstanz entgegen, für die erfahrenen
Pflanzenschutzkontrolleure sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass
für die Verdrahtung Aluminiumdrähte benutzt worden seien, und dass
diese noch neu glänzten, d.h. frei von Ablagerungen gewesen seien. Die
Tatsache, dass der Draht unter der Plombe durchgegangen sei, vermöge
nicht zu beweisen, dass die Verdrahtung vor der Plombierung
stattgefunden habe. Durch die Schlaufen der an den Bonsais befestigten
Kunststoffplomben könnten problemlos mehrere Drähte durchgezogen
werden. Die Schlaufen der Kunststoffplomben liessen den Pflanzen
genügend Platz, damit sie ohne Beschädigung wachsen könnten.
Schliesslich hätten die Pflanzenschutzkontrolleure keine Einwachsungen
gesehen.
Hinsichtlich der Farbe der Bedrahtung sind sich die Parteien einig, dass
die Drähte geglänzt haben, nur ziehen sie daraus unterschiedliche
Schlüsse. Für die Beschwerdeführerin ist der helle Glanz ein Zeichen
dafür, dass die bräunliche Schicht, die einen eloxierten Aluminiumdraht
offenbar nur anfänglich umgibt, durch UV-Sonnenstrahlen und
Bewässerung verblasst ist, und somit der Draht schon einige Zeit an den
Bäumen befestigt sein muss. Für die Vorinstanz zeigt der Glanz dagegen,
dass der Draht frei von Ablagerungen ist, d.h. neu sein muss. Beide
Standpunkte sind plausibel. Indessen ist festzuhalten, dass die Farbe der
Bedrahtung von vornherein nur von eingeschränktem Beweiswert sein
kann, wenn wie im vorliegenden Fall die ursprüngliche Intensität der
braunen Drahtschicht nicht bekannt ist, und ein Draht die metallisch-
glänzende Farbe je nach Intensität der Sonneneinstrahlung
unterschiedlich schnell annimmt. Ähnliches gilt für die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwachsungen, welche die
Pflanzenschutzkontrolleure nicht bestätigen konnten, denn
Einwachsungen hängen von der Intensität des Wachstums ab, welche
wiederum von Baum zu Baum unterschiedlich sein kann.
Zur Untermauerung ihrer Argumente beruft sich die Beschwerdeführerin
auf ein Gutachten sowie auf Fotos. Das von der Beschwerdeführerin
eingereichte Gutachten von … (Replikbeilage 2) datiert vom 29.
November 2010 und hat somit einen Zustand der fraglichen Bonsais zum
Gegenstand, der nicht mehr dem hier interessierenden Zustand vom Juni
2010 entsprechen dürfte, weswegen es unbeachtlich ist. Drei von der
Beschwerdeführerin eingereichte Fotos zeigen gedrahtete Bonsais
(Beschwerdebeilagen 11, 13 und 14). Da sie undatiert sind, könnten sie
auch vom September 2010 (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung)
B-6592/2010
Seite 17
stammen und somit einen Zustand der Bonsais und der Drähte zeigen,
welcher nicht dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni
2010 entspricht. Abgesehen davon sind auf dem Bild Nr. 4
(Beschwerdebeilage 13) tatsächlich Einwachsungen zu sehen. Die
Vorinstanz macht diesbezüglich aber zu Recht geltend, dass bei diesem
Foto keine Plomben-Nummer zu sehen ist. Dies gilt auch für das Bild Nr.
2 (Beschwerdebeilage 11), welches einen Bonsai in voller Grösse zeigt
und daher keine Beurteilung über Details wie beginnende
Einwachsungen zulässt. Auf dem Bild Nr. 5 (Beschwerdebeilage 14) sind
zwar die Plomben-Nummer (0252) und – soweit dies das
Bundesverwaltungsgericht beurteilen kann – Einwachsungen (zweite
Drahtschlaufe von links) zu sehen, doch fehlt hier wie gesagt eine
Datumsangabe. Auf Grund der mangelnden Datumsangabe lässt sich
auch keine Aussage darüber machen, wie lange die Drähte an den
Bonsais bereits fixiert sein könnten. Schliesslich ist auf den Bildern
erkennbar, dass die Schlaufen der Kunststoffplomben derart locker um
die Äste der Bonsais angebracht sind, dass man auch nachträglich –
wenn auch nur mühsam (vgl. Gutachten von … vom 29. November 2010
[Replikbeilage 2]) – einen Draht durch die Schlaufen durchführen könnte,
worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist.
Insgesamt kann die Beschwerdeführerin daher aus ihren vorgenannten
Argumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daran vermag auch die
Kritik der Beschwerdeführerin, dem EPSD fehle das Fachwissen in Bezug
auf Bonsais, nichts zu ändern. So ist es in der Sache beispielsweise
unerheblich, ob man von "verdrahteten" oder von "gedrahteten" Bonsais
spricht.
5.3. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, beim Ausladen der
Bonsais aus dem Container habe ein Chaos geherrscht. Die
ausgeladenen Pflanzen seien teils auf dem ganzen Parkplatz, teils auf
Gestellen aus dem Container verteilt worden, weil diverse Pflanzen
anfänglich auf der Shippingliste nicht hätten zugeordnet werden können.
Es seien diverse Bäume mit Plomben des EPSD versehen worden, und
diese seien dann wieder entfernt worden, als gewisse Pflanzen doch
noch hätten zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen sei die
Feststellung, dass keiner der Bäume beim Ausladen gedrahtet gewesen
sei, schwieriger.
B-6592/2010
Seite 18
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Pflanzenschutzkontrolle am
30. März 2010 mit aller Sorgfalt und ordnungsgemäss durchgeführt
worden.
Wie das Ausladen der Bonsais am 30. März 2010 tatsächlich von statten
ging, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Unbestritten ist, dass am
30. März 2010 beim Treibhaus der Beschwerdeführerin insgesamt 2500
Pflanzen ausgeladen wurden (vgl. Einsprache vom 9. Juli 2010), davon
316 Juniperus chinensis, und dass nicht nur das Kontrollteam, sondern
auch diverse Helfer beim Ausladen geholfen haben (Replik vom 30.
November, Ziff. 6). Da es offenbar vor allem darum ging, die Plomben-
Nummern der einzelnen Pflanzen abzulesen und auf einer Strichliste
durchzustreichen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Oktober
2010, Ziff. 2.3), ist es möglich, dass sich die Pflanzenschutzkontrolleure
vor allem auf die Erfassung der Bonsais konzentrierten und dem Zustand
der Bonsais (gedrahtet respektive beschnitten oder nicht) weniger
Aufmerksamkeit schenkten. Insofern ist es denkbar, dass dem EPSD die
beiden gedrahteten Bonsais nicht aufgefallen sind. Andererseits ist zu
bedenken, dass eine Bedrahtung einer Bonsai-Pflanze ein eigenes
Gepräge gibt, wie auf dem Bild Nr. 2 (Beschwerdebeilage 11) der
Beschwerdeführerin gut erkennbar ist.
5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
teilweise plausibel hat darlegen können, dass zwei Bonsais bereits vor,
und nicht erst während der Quarantäne gedrahtet und geschnitten
worden sein müssen. Im Gegensatz kann sich die Vorinstanz nur auf die
Behauptung der Pflanzenschutzkontrolleure stützen, sie hätten beim
Auslad der Pflanzen am 30. März 2010 keine gedrahteten und
geschnittenen Bonsais Juniperus chinensis gesehen. Es liegt somit
hinsichtlich der vorgeworfenen Verletzung der Quarantänebestimmungen
in Bezug auf die zwei gedrahteten und geschnittenen Bonsais ein
Zweifelsfall vor, womit in Anwendung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung (vgl. E. 3.2) die diesbezügliche Belastung
aufzuheben ist.
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügte Belastung
angemessen ist, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
B-6592/2010
Seite 19
6.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG in
Verbindung mit den an die mit der Einfuhrbewilligung gekoppelten
Quarantänevorschriften eine Belastung von Fr. 2'000.− verfügt.
Während die Vorinstanz die verfügte Belastung von Fr. 2'000.−
angesichts eines Verkaufspreises von Fr. 115.− für einen kleinen Bonsai
als verhältnismässig erachtet, findet die Beschwerdeführerin den Betrag
unverhältnismässig hoch. Die beiden Kollektivgesellschafter der
Beschwerdeführerin betrieben ihren Pflanzenvertrieb als reines Hobby,
das keinen Ertrag abwerfe, sondern gerade einmal die entstehenden
Unkosten abdecke. Entsprechend beantragt die Beschwerdeführerin in
ihrer Replik eventualiter, die Belastung sei auf Fr. 500.− zu reduzieren.
6.2. Art. 169 LwG räumt der Verwaltung ein Entschliessungs- und
Auswahlermessen ein. Die Verwaltungsbehörde kann sogar von der
Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz aufgrund der
Kann-Vorschrift den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 431). Durch das
Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den
Entscheid im Einzelfall; sie sind indessen an die Verfassung gebunden
und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen
Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441, mit Verweis auf BGE 122 I
267).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
Die Vorinstanz darf somit bei Auferlegung von Verwaltungsmassnahmen
nach Art. 169 LwG diese nicht nach Belieben festsetzen, sondern muss
bei der Ausübung ihres Ermessens die allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze und insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten (Urteil des BVGer B-6199/2007 vom 15.
Oktober 2008 E. 8.1 f., mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.1).
B-6592/2010
Seite 20
6.3. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ergibt sich aus Art. 149
Abs. 2 LwG respektive Art. 1 aPSV, nämlich der Schutz von
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und –sträuchern,
Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders
gefährlichen Schadorganismen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aPSV).
Die von der Vorinstanz verfügte Belastung ist geeignet, der
Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Einhaltung von
Quarantänevorschriften vor Augen zu führen und sie zu motivieren, diese
künftig einzuhalten und somit die Verbreitung von besonders gefährlichen
Schadorganismen zu verhindern, wie die Vorinstanz zu Recht festhält.
Insofern ist die Massnahme geeignet, das im öffentlichen Interesse
stehende Ziel zu erreichen.
Daneben müssen die Administrativmassnahmen jedoch im Hinblick auf
das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben
zu unterbleiben, wenn gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für
den angestrebten Erfolg ausreichen würden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 591). Eine auf Fr. 500.- (6 x ca. Fr.83.-) reduzierte Belastung,
wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde eine mildere Massnahme
darstellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie kleinere
Bonsais für ca. Fr. 115.− verkauft, wie die Vorinstanz geltend macht. In
Anbetracht dessen, dass unter den aus Korea importierten Juniperus
chinensis sicherlich auch grössere und dementsprechend teurere
Exemplare im Angebot sind, würde sich die von der Beschwerdeführerin
eventualiter beantragte Belastung von durchschnittlich Fr. 83.− pro
Bonsai als zu gering erweisen. Für einen Hobbybetrieb, wie ihn die
Beschwerdeführerin führt, erscheint die verfügte Belastung von
durchschnittlich Fr. 333.− (Fr. 2'000.− / 6 Bonsais) dagegen wiederum als
zu hoch. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Belastung von Fr.
900.− (Fr. 150.− pro Bonsai) als angemessen. Weiter ist die Belastung
auf Fr. 600.− zu reduzieren, da die Massnahme hinsichtlich der zwei
gedrahteten Bonsais aufzuheben ist (vgl. E. 5.4).
Die reduzierte Belastung wahrt schliesslich auch ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für
die Beschwerdeführerin bewirkt (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 614).
7.
Die Beschwerdeführerin obsiegt bei diesem Ergebnis teilweise. Im
B-6592/2010
Seite 21
entsprechenden Umfang sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Spruchgebühr ist nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art.
2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2). Die von der Beschwerdeführerin teilweise geschuldete
Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
500.− zu verrechnen.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine gekürzte
Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vorinstanz
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird auf Grund
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote für das
Beschwerdeverfahren (Fr. 2'405.95 exkl. Replik) auf total Fr. 2'000.− (inkl.
MWSt) festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Verfügung der
Vorinstanz vom 30. Juni 2010 verfügte und mit Einspracheverfügung vom
9. August 2010 bestätigte Belastung wegen Verletzung von
Quarantänebestimmungen wird auf Fr. 600.− reduziert. Soweit
weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.− zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 150.− ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.− inkl. MWST zugesprochen.
B-6592/2010
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-08-04/133; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. März 2011