Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6604/2010
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
(IAF), Hohlstrasse 550, 8048 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung für Finanzplanerin 2009.
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Sachverhalt:
A.
Im Mai 2009 absolvierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
die Berufsprüfung zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis. Mit
Schreiben vom 10. Juni 2009 und Notenzeugnis vom 9. Juni 2009 teilte
ihr die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF
(nachfolgend: Erstinstanz) mit, sie habe die Prüfung zur Finanzplanerin
vom Mai 2009 mit einer Gesamtnote von 3.5 nicht bestanden. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit
habe, die Prüfungen einzusehen und die Prüfung zu wiederholen.
Am 23. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf
Prüfungseinsicht Gebrauch.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 an die Erstinstanz rügte sie, anlässlich
der Einsichtnahme sei ihrem Begehren auf Einsicht in die detaillierten
Bewertungsraster, insbesondere die Notenskalen, nicht entsprochen
worden. Zudem habe sie keine Erlaubnis erhalten, vollständige Kopien
sämtlicher von ihr gelösten Prüfungsteile "Themen der Finanzplanung"
(schriftlich) und "Finanzplanung für private Haushalte" (schriftlich und
mündlich) samt Bewertungsraster zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 stellte die Erstinstanz der
Beschwerdeführerin Ausdrucke ihrer Lösung der Online-Prüfung mit
Punktezahlen plus Notenskala, Kopien ihrer Lösung der schriftlichen
Klausur plus Notenskala sowie die Fragestellung der mündlichen Prüfung
plus Notenskala zu. Sie wies darauf hin, dass die Niederschrift der
Experten nicht ausgehändigt werde, da es sich nicht um ein Protokoll,
sondern um interne Notizen handle.
B.
Am 14. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend:
Vorinstanz) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Berufsprüfung vom Mai 2009 sei als bestanden zu werten. Im
Weiteren beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die gesamten
Prüfungsakten zu gewähren.
Am 10. September 2009 informierte die Erstinstanz die
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Prüfungskandidaten darüber, dass sie die Prüfungsaufgaben mit
Musterlösungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Mai 2009
als sog. "Nullserie" veröffentlicht habe.
Mit Beschwerdeergänzung vom 30. September 2009 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte um Zustellung
der noch fehlenden Prüfungsakten, darunter die Aufgabenstellung der
noch fehlenden sog. Zusatzfragen in der mündlichen Prüfung sowie das
sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfung samt
Leistungsbewertung. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die
kostenlose Wiederholung der Prüfung.
C.
Mit Entscheid vom 4. August 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. In Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Akten der mündlichen
Prüfungen hielt die Vorinstanz fest, es seien der Beschwerdeführerin
ausser den Prüfungsfragen zu Recht keine weiteren Unterlagen
herausgegeben worden.
D.
Am 14. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung
"Notenzeugnis" vom 9. Juni 2009 und die Verfügung vom 10. Juni 2009
betreffend das Nichtbestehen der Abschlussprüfung seien aufzuheben.
Die Abschlussprüfung vom Mai 2009 zur Finanzplanerin mit
eidgenössischen Fachausweis sei als bestanden zu erklären. Eventuell
seien die Prüfungen Mai 2009 nicht als "nicht bestandene Prüfungen"
anzurechnen, und für die im November 2009 von ihr abgelegten
Wiederholungsprüfungen seien ihr die Prüfungsgebühren zu erlassen und
zurückzuerstatten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es
seien ihr keine vollständigen Prüfungsunterlagen ausgehändigt worden,
insbesondere liege ihr das sog. "Expertendossier/Lösungen" der
mündlichen Prüfungen samt Leistungsbewertung der Beschwerdeführerin
und die Notizen der Experten mit einer detaillierten Begründung der
mündlichen Prüfungsleistung nicht vor. Sie sei daher nicht in der Lage,
die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der angefochtenen
Prüfungsverfügung zu überprüfen.
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E.
Am 21. Oktober 2010 lässt sich die Erstinstanz vernehmen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche
Akten erhalten, die gemäss den Richtlinien der Vorinstanz zu edieren
seien, und habe ihre Beschwerde in Kenntnis aller relevanten Fakten
erheben können. Sie halte an ihrem Promotionsentscheid fest.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts hält die Vorinstanz
fest, dass in die während der mündlichen Prüfung verfassten Notizen kein
Einsichtsrecht bestehe, auch wenn die einschlägige Prüfungsordnung
vorsehe, dass die Experten Notizen erstellen müssten.
G.
Mit Replik vom 29. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Die sog. "Aktennotiz" der Erstinstanz vom 9. Februar 2010
genüge den Anforderungen der Rechtsprechung an eine minimale,
nachvollziehbare Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung
offensichtlich nicht. Sie müsse daher weiterhin davon ausgehen, dass die
Erstinstanz nicht über derartige Notizen verfüge bzw. dass diese
regelwidrig nicht erstellt worden seien.
H.
Die Erstinstanz hält in ihrer Duplik vom 31. Dezember 2010 an ihren
Anträgen fest.
I.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 teilt die Erstinstanz auf die
entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin mit, dass die
Beschwerdeführerin ihre Wiederholungsprüfung im November 2009 mit
der Gesamtnote 3.9 abgeschlossen habe.
J.
Am 15. April 2011 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
seine Honorarnote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch
das BBT zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2009 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung
kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]
i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 37 ff. und Ziff. 35 des Anhangs zum
VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
1.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die
Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als
Adressatin der Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.5. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung gerügt werden.
Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b),
der Bundesrat (vgl. Entscheide des Bundesrats vom 1. April 1998, in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3 und vom
27. März 1991, in: VPB 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. Entscheid der
Rekurskommission [Reko] UVEK vom 11. Februar 2002, in: VPB 66.62
E. 4; Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom
29. September 1999, in: VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen
eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4.
Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Der
Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind, und es ihr deshalb
nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der
Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die
Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den
Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung
überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom
4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen
Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
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Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder eine
Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als
Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49
Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis
möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
B-6156/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.1-3.2 mit Hinweis; Entscheid des
Bundesrats vom 27. März 1991, in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 56.16 E. 4 mit Hinweis).
3.
Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine
eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch
anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren
Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und
einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie
berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die
Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in
Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerschaft, die
Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF), die
Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Finanzplanerin/Finanzplaner
vom 26. August 2008 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Die
Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie (BBT) am 9. Oktober 2008 in Kraft
getreten. Die Berufsprüfung hat den Zweck, Personen, die primär im
unabhängigen Finanzdienstleistungsbereich tätig sind und die sich
gründliche theoretische und praktische Fachkenntnisse in der
Finanzplanung erworben haben, einen eidg. Fachausweis zu erteilen
(Ziff. 1.11 Prüfungsordnung). Mit der Berufsprüfung wird insbesondere
festgestellt, ob im Bereich der privaten Haushalte und für
Kleinunternehmungen eine auf die Kundenbedürfnisse abgestimmte
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langfristige Finanzplanung erarbeitet werden kann (Ziff. 1.12
Prüfungsordnung). Die Durchführung der Berufsprüfungen hat die
Trägerschaft einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.21
Prüfungsordnung), die eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlässt (Ziff.
2.21 Bst. a Prüfungsordnung). Sie wählt die Expertinnen und Experten,
entscheidet über die Abgabe des Fachausweises und behandelt
Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. f, i und j Prüfungsordnung).
Die Berufsprüfung zur Finanzplanerin umfasst zwei Prüfungsteile. Der
Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" wird als schriftliche Klausur von
90 Minuten Dauer geprüft. Der Prüfungsteil "Finanzplanung für private
Haushalte" beinhaltet eine schriftliche Klausur von 180 Minuten und eine
mündliche Prüfung von 30 Minuten (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). Die
mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen.
Die Experten erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum
Prüfungsablauf, beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note
fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die
Gesamtnote nicht unter 4.0 und b) keine Note eines Prüfungsteils unter
3.5 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden
hat, kann sie zweimal wiederholen. Der Kandidat hat die Wahl, ob er a)
lediglich den Prüfungsteil mit einer ungenügenden Note oder b) die
gesamte Prüfung wiederholen will (Ziff. 6.51-6.52 Prüfungsordnung).
4.
Gemäss Notenblatt vom 9. Juni 2009 erreichte die Beschwerdeführerin
im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" die Note 3.5 und im
Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" die Note 3.5. Die
Noten wurden auf eine Dezimale gerundet. Für die Gesamtnote wurden
der Bereich "Themen der Finanzplanung" mit 30 % und der Bereich
"Finanzplanung für private Haushalte" mit 70 % gewichtet. Im Einzelnen
erreichte die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Klausur im
Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" betreffend die Position
"Vermögen" 58 Punkte und damit die Note 4.0. In Bezug auf die Position
"Vorsorge" erzielte sie 25 Punkte und damit die Note 3.0. Die beiden
Noten dieses Prüfungsteils, je zu 50 % gewichtet, ergaben insgesamt die
Note 3.5. Im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" erzielte
die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Klausur die Note 3.0 und in
der mündlichen Prüfung die Note 4.0. Die beiden Noten dieses zweiten
Prüfungsteils, je zu 50 % gewichtet, ergaben insgesamt die Note 3.5.
Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin die Gesamtnote 3.5.
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Seite 9
5.
Nachdem die Beschwerdeführerin noch im vorinstanzlichen Verfahren
gerügt hatte, es sei ihr auch in die Unterlagen der schriftlichen Prüfungen
keine vollständige Einsicht gewährt worden, hat sie diese Rüge in ihrer
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erhoben.
Demnach ist vorliegend nur noch die Rüge zu beurteilen, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr
weder Einsicht in das sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen
Prüfung samt Leistungsbewertung und Antworten der
Beschwerdeführerin gewährt noch eine detaillierte Begründung der
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin
abgegeben habe.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss
konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel
nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der
Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (vgl.
BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher
Formulierung gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör allen
Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr als die Allgemeinheit
betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5). Er enthält eine Reihe von
Verfahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht
(vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54 E. 2b).
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den
Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in
verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008
S. 875 f. mit Hinweis). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die
Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und
insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B.
Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.). In der Literatur
ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings
umstritten (vgl. HYPERLINK "" \t
"_blank" BGE HYPERLINK "" 125
II 473 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4484/2009 vom 23.
März 2010 E. 4.1).
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5.2. Bei dem sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfung
im vorliegenden Fall handelt sich offenbar um eine Musterlösung, d.h. um
eine Lösungsskizze des Autors der Prüfungsaufgabe, welche den
Examinatoren eine erste Orientierung über die erwarteten Lösungen
geben soll.
5.2.1. Musterlösungen sind grundsätzlich verwaltungsinterne
Entscheidgrundlagen. Sie dienen den Examinatoren als Korrekturhilfe.
Bei einer grösseren Anzahl von mitwirkenden Korrektoren soll dadurch
auch eine Gleichbehandlung der Kandidaten sichergestellt werden. Die
Verwendung von Musterlösungen ermöglicht den Examinatoren damit
eine raschere und genauere Meinungsbildung. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts kann lediglich ausnahmsweise ein
Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen. So hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Edition der
Musterlösung u.a. dann verlangt werden kann, wenn in dieser gleichzeitig
die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein
selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4 und
B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3; zum Ganzen vgl. BVGE 2010/10
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend kann den Akten kein selbständiger Bewertungsraster
entnommen werden. Indessen hat die Erstinstanz mit dem sog.
"Expertendossier mit Lösungshinweisen" im September 2009 eine
Musterprüfung der mündlichen Prüfung als Nullserie online publiziert (vgl.
die Website IAF > Prüfungen > Nullserien). Die Musterprüfung der
mündlichen Prüfung vom 26./27. Mai 2009 ("Aufgabenstellung mit
Lösungsansätzen") des Prüfungsteils "Finanzplanung für private
Haushalte" umfasst nicht nur die Aufgaben, sondern auch teilweise die
Lösungen sowie die Anzahl der zu erzielenden Punkte der Prüfung, sowie
eine Zusammenstellung der zur Bewertung der Methoden- und
Sozialkompetenz eines Kandidaten verwendeten Kriterien inkl. der
Angabe der maximal erreichbaren Punktzahl (sog. "Zusammenzug
Bewertung"). Aus der von der Erstinstanz im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Aktennotiz vom 9. Februar
2010 gehen sodann die der Beschwerdeführerin konkret gestellten
Zusatzfragen mitsamt Antworten sowie die in sämtlichen Prüfungsteilen
der mündlichen Prüfung - Fallpräsentation, Fragen und Zusatzfragen -
erreichbare maximale Punktzahl hervor. Die von der Erstinstanz im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens publizierte bzw. edierte
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Seite 11
Musterprüfung bzw. Aktennotiz können demnach zusammen genommen
ohne Weiteres einer Musterlösung, die zugleich die Bewertung festlegt,
gleichgestellt werden.
5.2.2. Inwiefern die Erstinstanz einen allfälligen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Einsicht in allenfalls vorhandene Musterlösungen
verletzt haben sollte, ist damit unerfindlich. Die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.
5.3. In der Folge ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Einsicht in die Notizen der Examinatoren der mündlichen
Prüfung im Teil "Finanzplanung für private Haushalte" hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in Ziffer. 4.4.3
Prüfungsordnung der Begriff "Notizen" und nicht "Protokoll" verwendet
wird, stellt sich aber dennoch auf den Standpunkt, die Examinatoren
seien durch Ziffer 4.4.3 Prüfungsordnung förmlich verpflichtet, ein
Protokoll betreffend das Prüfungsgespräch und den Prüfungsablauf zu
erstellen (Beschwerdeschrift Ziffer 8c-d S. 10).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz halten dagegen fest, es
bestehe keine Protokollierungspflicht und überdies kein Einsichtsrecht in
die Expertennotizen der mündlichen Prüfung. Sie verweisen auf die
massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige
Rechtsprechung.
5.3.1. Ziffer 4.4.3 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für
Finanzplanerin/Finanzplaner vom 9. Oktober 2008 sieht keine
Protokollierungspflicht vor, sondern lediglich, dass die Experten
verpflichtet sind, "Notizen" zum Prüfungsgespräch und zum
Prüfungsablauf zu erstellen (Ziff. 4.4.3 Prüfungsordnung). Unter "Notizen"
sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts persönliche Aufzeichnungen der
Examinatoren zu verstehen, die als Gedankenstütze zur Vorbereitung
des Prüfungsentscheides dienen, aber nicht der Akteneinsicht unterliegen
und keinen Beweischarakter besitzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit Hinweisen). Ein Protokoll
dagegen ist ein Beweismittel; in einem Verwaltungsverfahren beinhaltet
es die Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem
wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II 473 E. 4). Da sich "Notizen" mit Blick
auf ihre Funktion daher klar von einem "Protokoll" unterscheiden, kann
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Seite 12
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die in
Ziffer 4.4.3 der Prüfungsordnung verankerte Verpflichtung der Experten,
Notizen zu erstellen, sehe eine Pflicht zur Protokollierung des
Prüfungsgesprächs vor. Dieser Auffassung steht auch entgegen, dass die
herrschende Lehre für mündliche Examen aus Praktikabilitätsgründen
keinen Anspruch auf Protokollierung vorsieht (vgl. BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 39 zu Art. 26
VwVG). Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen
Prüfungen lässt sich auch nicht aus Art. 29 BV ableiten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.3.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach
vorherrschender Lehre unterliegen sodann persönliche Aufzeichnungen
der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein
interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der
Akteneinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar
2011 E. 6 mit Hinweisen; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 38 zu Art. 26 VwVG).
Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die
Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4;
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.
229). Nur Protokolle, von den Examinatoren auf Grund einer formellen
Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und
einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11, B-6256/2009 vom 14.
Juni 2010 E. 4.1, B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Wie dargelegt,
enthält die vorliegend massgebliche Prüfungsordnung aber gerade keine
Vorschrift, wonach die Experten an der mündlichen Prüfung ein Protokoll
zu erstellen hätten.
5.3.3. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, eine
derartige Protokollierungspflicht oder ein Einsichtsrecht in die Notizen der
Examinatoren ergebe sich aus dem von der Vorinstanz im Januar 2007
online veröffentlichte "Merkblatt Akteneinsichtsrecht" oder aus den der
Beschwerdeführerin zugestellten Weisungen betreffend die
Einsichtnahme in die IAF-Prüfungen Mai 2009. Auch dieses Merkblatt
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und diese Weisungen besagen, dass, wenn die massgebliche
Prüfungsordnung keine Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls
vorsieht, die von den Experten erstellten Notizen nicht der Akteneinsicht
unterworfen sind (vgl. "Weisungen an die Kandidatinnen und Kandidaten"
sowie Ziff. 2 des Merkblatts Akteneinsichtsrecht, online auf der Website
des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT > Themen >
Berufsbildung > Höhere Berufsbildung > Berufs- und höhere
Fachprüfungen > Merkblatt Akteneinsichtsrecht).
5.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin, sie habe zu Unrecht keine Einsicht in die Notizen
der Experten erhalten, weshalb ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt
sei, als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Notenentscheid der mündlichen
Prüfung sei mangelhaft begründet. Bei Prüfungsentscheiden habe die
Behörde dem Betroffenen kurz darzulegen, welche Lösungen bzw.
Problemanalysen von ihm erwartet würden und inwiefern seine Antworten
den Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Demnach müsse die
Erstinstanz in Bezug auf die mündliche Prüfung darlegen, zu welchen
Themen die Beschwerdeführerin geprüft wurde, welche Antworten sie
gegeben habe und wie diese gewertet wurden. Es sei ihr aber keine
Einsicht in ihre detaillierte Leistungsbewertung ihrer mündlichen Prüfung
gewährt worden, möglicherweise hätten die Experten gar keine
diesbezüglichen Notizen erstellt.
Die Erstinstanz und die Vorinstanz bestreiten nicht, dass ein
Prüfungsentscheid begründet sein müsse. Sie vertreten indessen die
Meinung, die Erstinstanz sei ihrer Begründungspflicht hinreichend
nachgekommen, da in Bezug auf die Fachkompetenz genau ersichtlich
sei, welche Frage der Beschwerdeführerin gestellt wurden und wie viele
Punkte sie für ihre jeweilige Antworten erhalten habe und weil hinsichtlich
der Sozial- und Methodenkompetenz die Bewertungskriterien und deren
Bewertung angegeben seien.
6.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt auch die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der
Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
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anfechten kann. Nur wenn der Prüfungsablauf für die Beschwerdeinstanz
nachvollziehbar ist, kann untersucht werden, ob die über das
Notenergebnis hinausgehende nachträgliche Begründung der
Examinatoren hinsichtlich der ungenügenden Noten zu überzeugen
vermag und die Leistungsbewertung damit als materiell vertretbar
erscheint oder ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (vgl. Beschwerdeentscheid der
Reko EVD vom 6. April 1998, auszugsweise publiziert in VPB 63.88 E. 5).
Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, die Behörde komme der
Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, bei Prüfungsentscheiden nach,
wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlege,
welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und
inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen
vermögen. Der Anspruch auf Begründung sei nicht schon dann verletzt,
wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränke, die
Notenbewertung bekannt zu geben. Es genüge, wenn sie die
Begründung im Rechtsmittelverfahren liefere und der Betroffene
Gelegenheit erhalte, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu
nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2. Im vorliegenden Fall enthält die Aktennotiz der Erstinstanz vom
9. Februar 2010 zur mündlichen Prüfung keine Angaben über den
konkreten Prüfungsablauf, sondern hält bloss fest, wie viele Punkte die
Beschwerdeführerin in den verschiedenen Teilen ihrer mündlichen
Prüfung erzielt hat. Weder aus ihren Vernehmlassungen noch aus den
Akten ergibt sich auch nur in Grundzügen, welche Antworten die
Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen gegeben hat oder
welche Mängel die Examinatoren diesbezüglich festgestellt hätten.
Warum der Beschwerdeführerin in Teil 1 lediglich 20 von maximal 30
Punkten und in Teil 2 bezüglich der neun Fragen zu den Teilen A, B und
C nur acht von 30 Punkten resp. bei den zehn Zusatzfragen, welche
mitsamt den Antworten aufgeführt waren, nur fünf von maximal zehn
Punkten erhielt, bleibt daher völlig unerklärt. Auch das sich in den Akten
befindliche Blatt "Zusammenzug Bewertung", das eine Bewertung der
anlässlich der Präsentation gezeigten Sozial- und Methodenkompetenz
enthalten sollte, ist wenig hilfreich. Die Sozialkompetenz wurde anhand
von 11 Kriterien und die Methodenkompetenz anhand von acht Kriterien
bewertet. Es ist indessen nicht klar, nach welchem Schlüssel der Experte
im Bereich Sozialkompetenz insgesamt 12 Punkte und im Bereich
Methodenkompetenz 14 Punkte errechnete. Auch die Bewertung der
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Leistungen der Beschwerdeführerin in den Bereichen Sozial- und
Methodenkompetenz bleibt demnach unerklärt.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten
Unterlagen und Stellungnahmen der Erstinstanz weder die Antworten der
Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Prüfung noch die Gründe
für deren Bewertung auch nur stichwortweise entnehmen lassen.
Mangels einer entsprechenden Begründung war die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht in der Lage, den Entscheid der Erstinstanz
sachgerecht anzufechten, und weder die Vorinstanz noch das
Bundesverwaltungsgericht könnten überprüfen, ob die Bewertung der
Leistung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Prüfung
nachvollziehbar ist oder ob sie offensichtlich unterbewertet wurde.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
mangels ausreichender Begründung des Prüfungsentscheides verletzt,
erweist sich somit als begründet.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Berufsprüfung vom Mai 2009 zur
Finanzplanerin mit eidgenössischen Fachausweis sei als bestanden zu
entscheiden, eventuell seien die Prüfungen Mai 2009 nicht als "nicht
bestandene Prüfungen" anzurechnen, und für die im November 2009 von
ihr abgelegten Wiederholungsprüfungen seien die Prüfungsgebühren in
der Höhe von Fr. 1200.- zu erlassen und der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachausweises
ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten
den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen
hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich
genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die
Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein
gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt
und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende
Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE
2010/21 E. 8.1 S. 290 mit Hinweisen).
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Ist ein angefochtener Prüfungsentscheid mit Verfahrensfehlern behaftet,
kann dies, selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen sind,
grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den
betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur
Erteilung des Prüfungsausweises.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil
weder substantiierte Rügen bezüglich der Bewertung vorbringt noch
irgendwelche Verfahrensfehler behauptet und insofern kein Grund für
eine Höherbewertung des schriftlichen Prüfungsteils ersichtlich ist.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf
eine kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach
"Finanzplanung für private Haushalte" ohne Anrechnung an die Anzahl
der erfolglosen Prüfungsversuche. Ob die Erstinstanz diesen Anspruch in
Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im November 2009 erfolglos
absolvierte Prüfungswiederholung oder in anderer Weise umsetzt, ist
nicht Teil des Streitgegenstandes dieses Verfahrens, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht darüber nicht zu entscheiden hat.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Die
Entscheide der Erstinstanz und der Vorinstanz sind aufzuheben und die
Erstinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unentgeltlich und
ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die
Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung für
private Haushalte" zu wiederholen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als nur
teilweise obsiegend, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden auch bei
Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
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sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Soweit die Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die Parteientschädigung für nur teilweise obsiegende Parteien ist
entsprechend dem Verfahrensausgang zu reduzieren.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. April 2011 eine
Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'593.65 inkl. 8 % MWST eingereicht.
Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.− ist mit Blick auf Art.
10 Abs. 2 VGKE nicht zu beanstanden. Entschädigungspflichtig ist
indessen nur der notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand
von 13 Stunden für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erscheint indessen als offensichtlich
übertrieben. Komplexe Sachverhaltsfragen, die umfangreiches
Aktenstudium oder längere Konsultationen des Klienten erforderlich
gemacht hätten, stellten sich nicht. Der Sachverhalt war vielmehr
unbestritten. Auch die Rechtslage hätte angesichts der ständigen
Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht
eigentlich für alle Beteiligten klar sein müssen. Vor allem aber stellten
sich diesbezüglich genau die gleichen Fragen wie bereits im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, weshalb davon auszugehen ist,
dass der relevante Aufwand für juristische Recherchen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und auch die massgebliche rechtliche
Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen werden konnte. Der
im Rahmen des Obsiegens erforderliche Aufwand für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auf rund 5 Stunden anzusetzen,
was einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.– (inkl. MWST
und Auslagen) entspricht.
11.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für
das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden.
12.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
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[BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 10. Juni 2009 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 4.
August 2010 werden aufgehoben und die Erstinstanz wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin unentgeltlich und ohne Anrechnung an die
Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu geben, die
mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung für private Haushalte" zu
wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden.
Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche
Verfahren.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 500.− auferlegt. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.− zu verrechnen und der
Beschwerdeführerin werden Fr. 500.− zurückerstattet.
1.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'350.− zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
2.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann