Abtei lung II
B-6608/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
1. D._______,
2. E._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer
(Zürich),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
unerlaubter Effektenhandel / Verbot der
Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6608/2007
Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatper-
sonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing &
Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer
Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der
Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die
Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, in-
dem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten
übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen An-
gebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit
superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Unter-
suchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle
Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbunde-
nen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermitt-
lungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbe-
auftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt
U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertä-
tigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die
Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Per-
sonen: A.X._______, B.X._______, C._______, D._______ (Be-
schwerdeführer 1), E._______ (Beschwerdeführer 2), F._______,
G._______, H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), He-
matec Holding AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG
(Bel Air; Knonau), Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG
sowie Z._______ AG. Als superprovisorische Massnahme wurde den
Organen der betroffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustim-
mung des jeweiligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshand-
lungen für die Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersu-
chungsbeauftragten ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Perso-
nen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den so-
eben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet
wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsad-
ressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten
ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per
31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung
über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3
nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September
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2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung
der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und
untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtli-
cher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effekten-
händlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend
Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die so-
fortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidato-
ren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhal-
tende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfü-
gungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine
Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfü-
gen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss stän-
diger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Ver-
bindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen,
Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätig-
keiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt wor-
den: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht börsenkotierte Ak-
tien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezah-
lung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren
Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien -
wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft
verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der
Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte ver-
kaufe. Die Gruppenzugehörigen hätten den Aktienhandel gewerbsmäs-
sig betrieben mit dem Ziel, sich und die nahestehenden Gesellschaf-
ten und Personen regelmässig zu finanzieren. Der Verkaufserlös habe
in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; ge-
mäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer
Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr.
15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185
Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 An-
leger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage,
wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit
umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden
seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Ge-
sellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen
sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbever-
bots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; die-
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se Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt auf-
grund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer
Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.b Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsver-
fahrens wurde die Vorinstanz auf die Hematec, die Herma und die
Ü._______ AG aufmerksam (vgl. oben, A.a.). Am 25. Juni 2007 setzte
die Vorin- stanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwalt
U2_______ als Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstä-
tigkeit und die finanzielle Lage der Hematec, der Herma, der
Ü._______ AG und der damit verbundenen Personen und Gesellschaf-
ten abzuklären. Im daraus resultierenden Untersuchungsbericht vom
24. Juli 2007 kam Rechtsanwalt U2_______ zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer 1 eine zentrale und federführende Person der He-
matec und wirtschaftlich Berechtigter der Herma sei (B 01 942); der
Beschwerdeführer 2 stehe zum Beschwerdeführer 1 in einem Abhän-
gigkeitsverhältnis (B 01 923 f.). In einer Stellungnahme vom 10. August
2007 bestritt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Untersu-
chungsbeauftragten. Die Hematec erklärte in einem Schreiben vom
3. August 2007, der Beschwerdeführer 1 übe keinen aktiven Einfluss
auf die Hematec aus und sei lediglich Untermieter in deren Geschäfts-
räumlichkeiten (A 04 705). Der Beschwerdeführer 2 nahm sowohl in ei-
genem Namen wie auch im Namen der Herma Stellung; er bestritt,
vom Beschwerdeführer 1 abhängig zu sein (A 04 815).
A.c In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen der als
Emissionhaus tätigen Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine
Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer 1 sei an
mehreren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt ge-
wesen, und es existierten Übereinstimmungen mit mehreren Domizilen
von Gesellschaften der Gruppe. Es bestünden offensichtlich enge Ver-
bindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesell-
schaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die
immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Ver-
kaufserlöses unterstützt, indem er Aktien der R._______ AG an einzel-
ne Anleger veräussert und Aktienkaufverträge für die Hematec unter-
zeichnet habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer 1 als Gruppenzuge-
höriger einzustufen. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige
sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein Verbot, als Effektenhänd-
ler tätig zu sein bzw. Werbung dafür zu betreiben (unter Androhung
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von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner bestehe aus auf-
sichtsrechtlicher Sicht aufgrund der über die Herma angeordneten
Konkurseröffnung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 (als Ver-
waltungsrat der Herma) seine Tätigkeit in anderer Form und mögli-
cherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen werde.
Im Sinne des Anlegerschutzes rechtfertige sich deshalb auch ihm ge-
genüber ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für
diese Tätigkeit zu betreiben (ebenfalls unter Androhung von Sanktio-
nen im Zuwiderhandlungsfall). Die 18 Verfügungsadressaten hätten die
Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Ver-
fahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen.
B.
Am 1. Oktober 2007 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer (Zürich), beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007.
Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei Ziff. I 1 der Verf gung vom 30. August 2007 insofern aufzuheü -
ben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef hrer 1, D._______, geü -
werbsm ssig eine Effektenh ndlert tigkeit gemeinsam mit anderenä ä ä
Personen aus bt und damit gegen das B rsengesetz verst sst.ü ö ö
2. Es sei Ziff. IV.21 insofern aufzuheben, als sich das generelle Verbot,
unter jeglicher Bezeichnung selbst oder ber Dritte eine bewilligungsü -
pflichtige Effektenh ndlert tigkeit auszu ben oder f r eine Effektenä ä ü ü -
h ndlert tigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektroniä ä -
schen oder anderen Medien Werbung zu betreiben, sich auf die Be-
schwerdef hrer 1 und 2 bezieht.ü
3. In gleicher Weise seien die in Ziff. IV. 22 und 23 wiedergegebenen
Verf gungen insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Beschwerdef hü ü -
rer 1 und 2 beziehen.
4. Es seien die Kostenauflageverf gungen von Ziff. V. 26 und 27 ersatzü -
los aufzuheben, soweit sie sich auf die Beschwerdef hrer 1 und 2 bezieü -
hen.
5. Alles unter Kosten- und Entsch digungsfolge zulasten der Eidgen sä ö -
sischen Bankenkommission.
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Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, sie hätten keine be-
willigungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich nicht
gegen das Börsengesetz verstossen. Es bestünden keine engen wirt-
schaftlichen, personellen und örtlichen Verflechtungen zwischen den
Beschwerdeführern und den übrigen Verfügungsadressaten. Der Be-
schwerdeführer 1 sei lediglich bis zum Jahr 2004 mit der Hematec ver-
bunden gewesen; seither sei dies nicht mehr der Fall. Nach dem Ver-
kauf der Nicstic-Aktien von Hematec an Elvestus am 18. Dezember
2004 habe der Beschwerdeführer 1 kaum mehr Kontakt zu der Gruppe
um A.X._______, B.X._______ sowie K._______ gehabt. Was die Her-
ma betreffe, räume die Vorinstanz selber ein, dass diese Gesellschaft
seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe bzw. „stillgelegt“
sei. Früher habe die Herma zwar effektiv unter Verrechnung von Forde-
rungen Nicstic-Aktien an nahestehende Unternehmen verkauft. Doch
bei den Käufern habe es sich – abgesehen von Einzelfällen – nicht um
Gruppenzugehörige gehandelt. Ferner stimme zwar, dass die Herma
in den Jahren 2003 und 2004 Aktien (insbesondere der Nicstic) ge-
kauft und verkauft habe. Dabei habe es sich indessen nicht um bewilli-
gungspflichtige Effektenhandelstätigkeiten gehandelt. Seit Anfang
2005 bestünden keine gemeinsamen geschäftlichen Interessen oder
Aktivitäten mehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Gruppe
um B.X._______. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausge-
gangen, dass enge wirtschaftliche Verflechtungen und koordinierte
Handlungen bestünden zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der als
Emissionshaus tätigen Gruppe. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe,
räume die Vorinstanz selber ein, dass dieser nicht auf unerlaubte Wei-
se mit Aktien gehandelt habe bzw. dass er nicht zur Gruppe gehöre.
Weil weder der Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 ge-
werbsmässige Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt oder zur Gruppe
gehört hätten, rechtfertige es sich nicht, den Beschwerdeführern die
Tätigkeit als Effektenhändler zu verbieten, entsprechende Werbung zu
untersagen und ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
C.
In der Vernehmlassung vom 30. November 2007 hielt die Vorinstanz an
ihren Ausführungen fest. Sie ergänzte, das angeordnete Werbeverbot
diene lediglich als Warnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkei-
ten zu unterlassen, und die angedrohte Publikation erfolge bloss im
Wiederholungsfall. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 stelle das
Werbeverbot eine Reflexwirkung der gegenüber der Herma angeord-
neten Massnahmen dar. In der seitens der Herma nicht angefochtenen
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Verfügung habe die Vorinstanz unzulässige Effektenhändlertätigkeiten
der Herma festgestellt und die Konkurseröffnung über diese Gesell-
schaft angeordnet. Als Verwaltungsrat der Herma sei der Beschwerde-
führer 2 mitverantwortlich für die rechtskräftig festgestellten Verletzun-
gen börsenrechtlicher Bestimmungen durch diese Gesellschaft. Die
solidarische Kostenauferlegung entspreche der bundesgerichtlichen
Praxis.
D.
In der Replik vom 28. Februar 2008 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie ergänzten, das gegenüber
dem Beschwerdeführer 2 angeordnete Werbeverbot könne nicht mit
der rechtskräftig festgestellten Unterstellungspflicht der Herma ge-
rechtfertigt werden; als Verwaltungsrat der Herma hafte der Beschwer-
deführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, sondern nur im Rahmen
von Art. 754 OR. Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Be-
schwerdeführer 2 als Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot
aufgrund einer „Reflexwirkung“ anzuordnen, ohne dass ihm eine un-
rechtmässige Tätigkeit nachgewiesen worden sei und ohne dass die
Notwendigkeit des Verbotes näher begründet werde. - In der Duplik
vom 4. April 2008 hielt auch die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit
sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkom-
mission (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] so-
wie Art. 33 Bst. f VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochte-
nen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorin-
stanzlich angeordneten Massnahmen betroffen sind (Art. 37 VGG
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i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Feststellung der
Vorinstanz, er habe in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten
gehandelt. Beide Beschwerdeführer wehren sich ferner gegen das
vorinstanzlich angeordnete Verbot, gewerbsmässigen Effektenhandel
zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben. Sie machen
Mängel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügen eine
fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 von
der Vorinstanz zu Recht als Zugehöriger einer als Emissionshaus täti-
gen Gruppe qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang werden zu-
erst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Effektenhänd-
lern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der „Gruppe“
beleuchtet (E. 3). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Vorinstanz
Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststellung und
rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 im
Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 4 und 5).
Sodann ist zu prüfen, ob es grundsätzlich zulässig war, gegenüber
dem Beschwerdeführer 2 Massnahmen anzuordnen aufgrund dessen
Organstellung bei einer Gesellschaft der Gruppe (E. 6). Schliesslich ist
der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz gegenüber den
Beschwerdeführern auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot eine
verhältnismässige Massnahme darstellt (E. 7).
3.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei von der Vorinstanz zu
Unrecht als Zugehöriger einer Gruppe von Aktiengesellschaften und
Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emissionshaus betrieben
habe. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck und das
Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Kriterien
einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. einer
Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
3.1 Das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) unter-
stellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer Aufsicht, um die An-
leger zu schützen und die Vertrauensbasis zu schaffen, die für das rei-
bungslose Funktionieren der Finanzmärkte unerlässlich ist (Botschaft
BEHG, BBl 1993 S. 1372; PHILIPPE A. HUBER, Basler Kommentar zum
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Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit. d N 1). Gemäss Art. 10
Abs. 1 BEHG bedarf die Effektenhändlertätigkeit einer Bewilligung der
Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten nach dem Gesetz natürli-
che und juristische Personen und Personengesellschaften, die ge-
werbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf
oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen
und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst
Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst. d BEHG; vgl.
dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die Effektenhänd-
ler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und in Emissions-
häuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig
für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Art. 3 Abs. 1
Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Emis-
sionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die
von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission
übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs.
2 BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur als Effekten-
händler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2
Abs. 1 BEHV).
3.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der
18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit
eines Emissionshauses nachgegangen sind.
3.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit
der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem
Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) das Vorge-
hen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe bejaht
und den gegen alle Gruppenmitglieder aufgrund einer einheitlichen
Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 3.2.2). Was
den unerlaubten Effektenhandel nach dem Börsengesetz betrifft, war
diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher nicht zu beur-
teilen, und sie wurde bis anhin auch von der Lehre nicht behandelt.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer stützen sich bei
ihrer Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz
ergangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich,
eine Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt,
aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbs-
mässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik
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des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist,
muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
3.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar
2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder
entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit
zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu
beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei je-
nen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert ge-
wesen seien – von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und
die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom
21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging
das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die
aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden
Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im
Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten.
Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbsmäs-
siger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst
wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden
sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – in Anlehnung an die Recht-
sprechung des Bundesgerichts – folgendermassen zum Gruppenbe-
griff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu
betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden
Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzi-
elle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen
bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur
eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten
gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Grup-
pe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufas-
sen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit auf-
träten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so
sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als
20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenom-
men habe und damit – für sich allein – das Kriterium der Gewerbsmäs-
sigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2;
B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfü-
gung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
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Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum
Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften perso-
nell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus auf-
sichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006
S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen
Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen aus-
schliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte
Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern
sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der
Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom
selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen
ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).
4.
Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer nicht dage-
gen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus täti-
gen Gruppe ausging. Hingegen wehren sie sich dagegen, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehörigen qualifi-
zierte und ihm deshalb unerlaubte Effektenhandelstätigkeiten vorwarf.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestünden keine engen ört-
lichen, personellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der Emissionshausgruppe. Die Vorinstanz,
die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachver-
halt in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt und
ihren Entscheid nicht ausreichend begründet. Dementsprechend sei
auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt ausgefal-
len.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers 1 zur Emissionshausgruppe wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei
an mehreren Gesellschaften der Gruppe direkt oder indirekt beteiligt
bzw. beteiligt gewesen, und es bestünden offensichtlich enge wirt-
schaftliche, personelle und örtliche Verbindungen zwischen dem Be-
schwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der
Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehens-
weise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt. Bis
zum November 2004 sei der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und
Geschäftsführer der Hematec (der Muttergesellschaft der R._______
AG und der Nicstic) sowie Geschäftsführer der Nicstic gewesen. Auch
danach – bis zum Jahr 2007 – habe er Geschäfte für die Hematec und
die R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen des Verkaufs von Akti-
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en von Gruppengesellschaften. Der Beschwerdeführer 1 sei überdies
wirtschaftlich Berechtigter der Herma gewesen; diese sei im Rahmen
von Beteiligungen und Aktiengeschäften mit mehreren Gesellschaften
der Gruppe eng verbunden gewesen und habe als Drehscheibe für
Verschiebungen grosser Aktienpakete von Gruppengesellschaften fun-
giert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 geschäftliche Kontak-
te u.a. zu C._______ und zu B.X._______ gepflegt, und er sei am Er-
lös beteiligt gewesen, den die Elvestus für den Verkauf von Nicstic-Ak-
tien erhalten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich Ende 2004
definitiv von der Hematec getrennt und seither keine engen Verbindun-
gen zu Gruppenzugehörigen mehr gepflegt.
4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, bis zum November 2004 sei der
Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Hematec
sowie Geschäftsführer der Nicstic (die damals Blue Star Management
AG hiess) gewesen. Auch nach dem Jahr 2004 sei der Beschwerde-
führer 1 indessen für die Hematec aktiv gewesen. Noch bis zum Jahr
2007 habe er Geschäfte für die Hematec sowie für deren Tochterge-
sellschaft R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen von Aktienver-
käufen im April 2005. Somit sei der Beschwerdeführer 1 nicht nur in
den Jahren 2003 und 2004 der Architekt des „Aktienkonglomerates“
gewesen, sondern sei auch später mit mehreren Gruppenzugehörigen
eng verbunden gewesen. Allerdings habe er sich ab dem Jahr 2005
nicht selten vertreten lassen, u.a. durch seine Ehefrau (...) und durch
den Beschwerdeführer 2. Was die Tätigkeiten der Hematec betreffe,
habe sich diese im Wesentlichen auf das Halten verschiedener Beteili-
gungen ihrer Tochtergesellschaften konzentriert, insbesondere der
R._______ AG (D 01 015) und der Nicstic (B 01 922; C 01 407; B 01
700; vgl. A 02 464). Vom 1. Januar 2004 bis am 30. Juni 2007 habe die
Hematec der Ü._______ AG Nicstic-Aktien verkauft (B 01 879 f.), die
diese anschliessend jeweils an Anleger veräussert habe (B 01 875 ff.).
Die Hematec selber habe in diesem Zeitraum Nicstic-Aktien an 25 An-
leger verkauft (B 01 879 f.; A 02 328 ff.). Ferner habe die Hematec Ak-
tien der R._______ AG direkt an Dritte veräussert (B 01 892-894; A 02
462; A 02 328 ff.). Die Hematec habe drei Kapitalerhöhungen durchge-
führt und dabei 85 Mio. Aktien zum Verkauf an Anleger bereitgestellt.
Teile des Erlöses für verkaufte Aktien seien in zahlreichen Fällen an
die Hematec gegangen (B 01 912).
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4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei im November
2004 als Geschäftsführer der Hematec aus dem Handelsregister aus-
getragen worden; der effektive Rücktritt sei sogar bereits im Mai 2004
erfolgt. Spätestens am 18. Dezember 2004, als ein wesentlicher Teil
der Hematec-Aktien an die Elvestus verkauft worden sei, habe der Be-
schwerdeführer 1 seinen Einfluss auf die Hematec verloren. Die He-
matec habe denn auch in einem Schreiben vom 3. August 2007 be-
stritten, dass der Beschwerdeführer 1 Einfluss auf sie (die Hematec)
gehabt habe; der Beschwerdeführer 1 sei lediglich Untermieter in den
Geschäftsräumlichkeiten der Hematec gewesen (A 04 705). Im April
2005 habe der Beschwerdeführer 1 zwar effektiv einen Aktienkaufver-
trag für die Hematec unterzeichnet; dies sei jedoch im Auftrag und mit
Vollmacht des auslandabwesenden Verwaltungsrats H._______ ge-
schehen. Es treffe nicht zu, dass ab 2005 seine Ehefrau (...) und der
Beschwerdeführer 2 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 gehandelt
hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei nicht massgeblich an
der Hematec beteiligt gewesen, und der Beschwerdeführer 1 sei für
das Handeln seiner Ehefrau ohnehin nicht verantwortlich. Im Übrigen
räume die Vorinstanz selber ein, dass sich die Hematec auf das Halten
verschiedener Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften beschränke;
bereits daraus sei ersichtlich, dass sich die Hematec an der Tätigkeit
des angeblichen Emissionshauses nicht beteiligt habe. Was die angeb-
lichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Nicstic betreffe,
könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er vom November 2003 bis
zum März 2004 Geschäftsführer der Bluestar Management AG gewe-
sen sei; während dieser Zeit habe die Vorinstanz kein gemeinsames
Handeln der Gruppe festgestellt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 war im Handelsregister vom November
2003 bis zum März 2004 als Geschäftsführer der Nicstic eingetragen
(C 01 407). Im Befragungsprotokoll vom 5. Juni 2007 hatte der Be-
schwerdeführer angegeben, er sei vom März 2003 bis Ende 2004 für
die Hematec tätig gewesen (B 01 700). In den Akten ist ferner ein Ak-
tienkaufvertrag vom 4. März 2005 enthalten, den der Beschwerdefüh-
rer 1 für die Hematec mit Ä._______ abgeschlossen hatte (B 01 498);
auch in der Brief-, Fax- und Mail-Korrespondenz mit diesem Kunden
unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 stets für die Hematec, und sei-
ne Mail-Adresse lautete D._______@ (B 01
497-491). Die Beteiligungsverhältnisse an der Hematec sind gemäss
Untersuchungsbericht unklar; es liegt eine Aufstellung vom 30. Dezem-
ber 2005 vor, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ca. 2-3
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B-6608/2007
Mio. (von 85 Mio.) und der Beschwerdeführer 1 bis zu 1 Mio. Hematec-
Aktien besitzen (B 01 925). Aufgrund von Befragungen ging der Unter-
suchungsbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 weiter-
hin Einfluss auf die Hematec ausübt, u.a. über seine Ehefrau und den
Beschwerdeführer 2 (vgl. B 01 924 f.).
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2003 und 2004 in massgeblichem
Umfang für die Nicstic und die Hematec tätig war. Aufgrund des schon
damals regen Aktienhandels zwischen der Nicstic, der Hematec und
diversen weiteren Verfügungsadressaten besteht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass die damalige Geschäftstätigkeit bereits zu je-
ner Zeit dem Ziel diente, als Gruppe ein Emissionshaus zu betreiben.
Was den Aktienverkaufsvertrag aus dem Jahr 2005 betrifft, den der
Beschwerdeführer 1 für die Hematec unterzeichnet hatte, ist nicht da-
von auszugehen, dass es sich dabei um einen singulären, durch die
Auslandabwesenheit des Verwaltungsrats H._______ begründeten Fall
handelte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem
Beschwerdeführer 1 nahestehende Personen – seine Ehefrau sowie
der Beschwerdeführer 2 – Aktionäre der Hematec waren, und dass de-
ren Befragung beim Untersuchungsbeauftragen den Eindruck einer
gewissen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer 1 hinterliessen. Unter
diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu bean-
standen, dass der Beschwerdeführer 1 auch in den Jahren 2005-2007
im Rahmen von Geschäftstätigkeiten der Hematec eine aktive Rolle
spielte.
4.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei entgegen der Vorin-
stanz nicht wirtschaftlich Berechtigter an der Herma; deren Tätigkeiten
im Rahmen der Gruppe könnten ihm deshalb nicht angerechnet wer-
den.
4.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 sei wirt-
schaftlich Berechtigter der Herma und deshalb eng mit Gruppenzuge-
hörigen verbunden. Die Herma sei die eigentliche Drehscheibe gewe-
sen für verschiedene Transaktionen im Rahmen von Kapitalerhöhun-
gen und Verschiebungen grosser Aktienpakte von Gruppengesell-
schaften.
4.3.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei nicht wirtschaft-
lich Berechtigter der Herma. Entgegen einer Aussage von
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B-6608/2007
B.X._______ sei der Beschwerdeführer 1 auch früher nicht (über die
Hematec) Mehrheitsaktionär der Herma gewesen. Die Vorinstanz räu-
me selber ein, dass die Herma nur vereinzelt Aktien an Dritte veräu-
ssert habe. Selbst wenn man von der Darstellung der Vorinstanz aus-
gehen würde, dass die Herma im Rahmen von verschiedenen Kapital-
erhöhungen Aktien gezeichnet hätte unter Verrechnung von Forderun-
gen an nahestehende Personen und Gesellschaften, wäre damit noch
nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 auf unerlaubte Weise mit
Effekten gehandelt habe bzw. zur Gruppe gehöre. Die Herma habe die
Aktien (via Kontokorrent) nur an nahestehende Personen und Gesell-
schaften veräussert, nicht aber an Dritte und bloss vereinzelt an Grup-
penzugehörige. Aus dem Umstand, dass die Herma am 3. März 2004
Aktien der Nicstic (damals Bluestar Management AG) an die Hematec
verkauft habe, könne ebenfalls nicht auf die Gruppenzugehörigkeit des
Beschwerdeführers 1 geschlossen werden. Die nachgewiesenen Ak-
tiengeschäfte der Herma in den Jahren 2003 und 2004 stellten keine
Effektenhändlertätigkeit dar. Im Übrigen räume die Vorinstanz selber
ein, dass die Herma seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr be-
treibe. Aus den Akten zur Herma und zum Beschwerdeführer 1 ergebe
sich ausserdem, dass sich der Einflussbereich des Beschwerdeführers
1 auf Gesellschaften beschränkt habe, die nicht zur Gruppe gehörten.
4.3.3 Was die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwer-
deführers 1 an der Herma betrifft, ist mit der Vorinstanz einzuräumen,
dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich dieser Gesellschaft heute
nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden können. Der Be-
schwerdeführer 1 sagte am 14. Juni 2007 gegenüber dem Untersu-
chungsbeauftragten, bis Oktober 2003 sei seine Ehefrau (über die
Q._______ AG) wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen, da-
nach der Beschwerdeführer 2; ein Vertrag, wonach die Herma am 21.
Januar 2004 wieder an die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hätte
veräussert werden sollen, sei nie vollzogen worden (B 01 681). Der
Beschwerdeführer 2 gab anlässlich der Befragung durch den Untersu-
chungsbeauftragten am 5. Juli 2007 zu Protokoll, dass die Herma ur-
sprünglich (über die Q._______ AG) dem Beschwerdeführer 1 gehört
habe; dieser habe sie dann seiner Ehefrau verkauft, die sie wiederum
an den Beschwerdeführer 2 veräussert habe (B 01 728 f.). Der Unter-
suchungsbeauftragte zweifelt im Untersuchungsbericht an der Darstel-
lung der Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer 2 und die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 von Letz-
terem abhängig seien. Der Beschwerdeführer 1 habe es in der Vergan-
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genheit immer wieder verstanden, das Eigentum an Gesellschaften zu
verschieben und schliesslich diese doch immer in seinem Einflussbe-
reich zu halten. Aus den Gesprächen mit diversen Personen sowie aus
Dokumenten gehe hervor, dass letztlich der Beschwerdeführer 1 der
wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen sei (B 01 924 f.). - Auf-
grund der geschilderten Aktenlage ist nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigten der Herma einstufte.
In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der wider-
sprüchlichen Aussagen und der fehlenden Mitwirkung der Beschwer-
deführer bei der Beweiserhebung sowie aufgrund der detaillierten
Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 über die Geschäftstätigkeit der
Herma hat die Vorinstanz zu Recht auf die wirtschaftliche Berechti-
gung des Beschwerdeführers 1 an der Herma geschlossen.
Ferner hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch insoweit korrekt fest-
gestellt, als sie die Herma als Gesellschaft einstufte, die mit mehreren
Gruppenzugehörigen in engem geschäftlichen Kontakt stand. Aus den
bei den Akten liegenden Kaufverträgen, Befragungsprotokollen, Unter-
suchungsberichten und weiteren Belegen ist diesbezüglich Folgendes
ersichtlich: Im Jahr 2003 kaufte die Herma von der Hematec (die da-
mals Blue Star Entertainment AG hiess) sämtliche Aktien der Nicstic
(die damals Bluestar Finance AG und später Blue Star Management
AG hiess), wobei der Kaufpreis Fr. 60'900.- betrug und mit Forderun-
gen verrechnet wurde, die laut dem Untersuchungsbeauftragten von
zweifelhafter Werthaltigkeit waren (B 01 886; B 01 203). Bei einer an-
schliessenden Kapitalerhöhung erfolgte die Liberierung der Nicstic-Ak-
tien über die Verrechnung einer Forderung der Herma gegenüber der
Nicstic aus dem Verkauf von Aktien der R._______ AG (B 01 885; B 01
188 f.). Am 1. März 2004 verkaufte die Herma sämtliche Nicstic-Aktien
wieder an die Hematec zurück, wobei der Kaufpreis von nun 6 Mio. Fr.
wiederum über Kontokorrent erfolgte (B 01 884 und 691). Die Hematec
verkaufte am gleichen Tag 20% der Nicstic-Aktien für Fr. 1.- an
A.X._______ weiter (B 01 884; B 01 181). Ausserdem hielt die Herma
Ende 2005 rund 26 Mio. (von 85 Mio.) Aktien der Hematec (B 01 926;
B 01 706). Im Jahr 2003 zeichnete und liberierte die Hematec anläss-
lich einer Kapitalerhöhung Aktien der R._______ AG und veräusserte
diese sodann an die Herma (B 01 894 ff.); die Liberierung erfolgte
durch Verrechnung einer Kontokorrentforderung der Herma gegenüber
der R._______ AG (B 01 897-899). Anschliessend verkaufte die Her-
ma die Aktien der R._______ AG – ebenfalls unter Kontokorrent-Ver-
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buchung - an nahestehende Gesellschaften und Personen (B 01 879
ff.), darunter die Ü._______ AG, die Herma, die Y._______ AG und
den Beschwerdeführer 1. Diese veräusserten die Aktien an Dritte (B
01 891, 875 ff.; C 01 375; A 02 390). Anlässlich einer weiteren Kapital-
erhöhung zeichnete die Herma im Juli 2004 Hematec-Aktien für den
Betrag von 4.2 Mio. Franken, wobei die Liberierung über Verrechnung
mit einer Kontokorrentforderung gegenüber der Herma erfolgte (A 03
767). Sechs Anlegern verkaufte die Herma Hematec-Aktien (B 01
901); ferner veräusserte sie Nicstic-Aktien an Dritte (B 01 878 f.). - Vor
dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass die Herma zumindest bis zum Jahr 2005 durch geschäftliche
Aktivitäten sowie über Beteiligungen eng mit mehreren Gruppenzuge-
hörigen verbunden war.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 macht schliesslich geltend, er sei nicht
nur für die Herma und Hematec nicht aktiv gewesen, sondern habe
auch keine anderen Personen und Gesellschaften der Gruppe unter-
stützt.
4.4.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 habe
Kontakte gepflegt mit P._______ (Verwaltungsrat der Nicstic; D 01
047), C._______ (C 01 361) sowie B.X._______. Mit letzteren beiden
habe der Beschwerdeführer 1 Handel mit Nicstic-Aktien betrieben (C
01 235). Aus dem Erlös von Nicstic-Aktien, die durch die Elvestus ver-
kauft worden seien, habe der Beschwerdeführer 1 Fr. 116'200.- erhal-
ten (B 01 911). Ferner habe der Beschwerdeführer 1 Aktien der
R._______ AG an einzelne Anleger veräussert (A 01 891; B 01 942).
4.4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe keine Aktien
der R._______ AG veräussert. Er habe bloss vereinzelt Nicstic-Aktien
an Nahestehende durch Verrechnung verkauft. Seine Kontakte zu
C._______, B.X._______ und P._______ seien nicht im Zusammen-
hang mit der angeblichen Gruppentätigkeit gestanden.
4.4.3 Aus dem Untersuchungsbericht von Rechtsanwalt U3_______
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 Geldgeber für eine Kapitaler-
höhung der Nicstic gesucht hat. In diesem Zusammenhang stellte er
B.X._______ P._______ vor, der Fr. 700'000.- zur Verfügung stellte und
der später Verwaltungsrat der Nicstic wurde (D 01 047). Aus dem Un-
tersuchungsbericht von Rechtsanwältin U1_______ ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer 1 C._______ anstellte, der fortan in den
Räumen der Ü._______ AG gearbeitet habe und seinen Lohn teilweise
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in Form von Hematec-Aktien erhalten habe (C 01 361). Ferner ergibt
sich aus einem undatierten, bei den Akten liegenden „Memo“, dass
der Beschwerdeführer 1 zusammen mit B.X._______ und C._______
die Emission von Nicstic-Aktien in der Schweiz plante (B 01 235). Vor
dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur zur Herma und zur Hema-
tec, sondern auch zu weiteren Personen und Gesellschaften der Grup-
pe enge geschäftliche Kontakte pflegte.
5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorins-
tanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von
bedeutenden Beteiligungen des Beschwerdeführers 1 an diversen Un-
ternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwi-
schen dem Beschwerdeführer 1 und mehreren Verfügungsadressaten
ausging. Vor diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiell-
rechtliche Rüge des Beschwerdeführers 1 zu würdigen, die Vorinstanz
sei wegen einer fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihm
und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von einer Grup-
penzugehörigkeit ausgegangen.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er hätte aufgrund seiner
Aktivitäten und seiner Beziehungen zu anderen Verfügungsadressaten
nicht als Gruppenzugehöriger qualifiziert werden dürfen. Er habe keine
bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich
nicht gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Vorgehen des Beschwerde-
führers 1 entspreche dem typischen Muster der „Gruppe“: Übernahme
von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaf-
ten ausgegeben werden, gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Ver-
kauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätig-
keit der Gruppe sei erst durch den Beschwerdeführer 1 ermöglicht
worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und
Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes,
nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses. Ne-
ben den engen wirtschaftlichen Verflechtungen sei auch von engen
räumlichen und personellen Verbindungen auszugehen. Deshalb seien
die Verfügungsadressaten gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu be-
trachten. Sie hätten gewerbsmässig gehandelt mit dem Ziel, die Ge-
sellschaften und nahestehende Personen dadurch regelmässig zu fi-
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nanzieren. Indem der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Gruppe
ohne Bewilligung der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen
sei, habe er gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.2 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als
Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen be-
stehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als
Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglie-
der in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne,
E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass die
in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v. Art. 3
Abs. 2 BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsenkotierte
Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Bezahlung
durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fraglicher Wert-
haltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiederum durch
Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert mit dem
Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien über ein öffentli-
ches Angebot an Dritte verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf
dem Primärmarkt gewerbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-
Aktien an, die sie zuvor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte.
Mit den beteiligten Akteuren war der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt
durch bedeutende Beteiligungen und namhafte Transaktionen eng ver-
flochten, so dass er als zur als Emissionshaus tätigen Gruppe zugehö-
rig bezeichnet werden muss.
Die vom Beschwerdeführer 1 hiergegen vorgebrachten Argumente ver-
mögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der Er-
hebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten des
Beschwerdeführers 1 Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens bil-
deten. Es mag zwar andere Verfügungsadressaten gegeben haben,
deren Beitrag zum Erfolg der Gruppentätigkeit grösser war als jener
des Beschwerdeführers 1. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Be-
schwerdeführer 1 über teilweise bedeutende Beteiligungen an Gesell-
schaften der Gruppe verfügte, und dass seine Aktivitäten ebenfalls er-
forderlich waren, um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger
über die Elvestus abzuwickeln. Der Verkauf eigener Aktien stellt zwar –
für sich alleine genommen - keine bewilligungspflichtige Effektenhänd-
lertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten die zahlreichen Ver-
kaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen untereinander jedoch offen-
sichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen An-
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geboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit
und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern. Auch der
Beschwerdeführer 1 musste den Hintergrund der von ihm getätigten
Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen
von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Der Be-
schwerdeführer 1 nahm somit im System der Gruppe eine Rolle ein,
die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Aus-
mass begünstigte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz die Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 bejaht hat.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, er habe den Effektenhandel
nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb das Börsengesetz nicht auf
ihn anwendbar sei.
5.2.1 Nach Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni
1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf
dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem
am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläu-
terung zum Begriff „Effektenhändler“ (EBK-RS 98/2) bedeutet Ge-
werbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und un-
abhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet
ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist
zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant:
Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei
Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Ef-
fekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4 BEHV
sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff
der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW
1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen
natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen
verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich in-
dessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie
Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoum-
satz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. PHILIPPE A. HUBER, a.a.O., Rz. 39).
5.2.2 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass der Be-
schwerdeführer 1 einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit
nachging und deshalb dem Börsengesetz unterstand. Angesichts der
namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist
bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
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Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers 1 annehmen
wollte, dass seine Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig
einzustufen wäre oder dass er die Aktien bei weniger als 20 Kunden
platzierte, vermöchte ihm dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der
vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 3.2.2) un-
terstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Be-
willigungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn
sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies muss - analog
zum Bankenrecht – auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 Bst. d BEHG gelten. Da der Beschwerdeführer 1 somit ohnehin
der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich
Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der
Kunden.
Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Effek-
tenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers 1 dem Börsengesetz un-
tersteht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer als Emissions-
haus tätigen Gruppe gehörte. Der Beschwerdeführer 1 verletzte Art. 10
Abs. 1 BEHG, indem er seine Effektenhandelstätigkeit ohne die erfor-
derliche Bewilligung ausübte.
6.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm ge-
genüber keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anordnen dürfen, da
die Vorinstanz ihm keinen unerlaubten Effektenhandel bzw. keine Ver-
letzung des Börsengesetzes vorgeworfen habe.
6.1 Die Vorinstanz hatte betreffend den Beschwerdeführer 2 Folgen-
des festgehalten: Der Beschwerdeführer 2 sei einziger Verwaltungsrat
der Herma, die gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Verfügung
mit anderen Gruppenzugehörigen eng verbunden sei. Laut Beschwer-
deführer 1 sei der Beschwerdeführer 2 auch Eigentümer der Herma
bzw. deren Muttergesellschaft Q._______ AG. In den Jahren
2003-2004 sei der Beschwerdeführer 2 ausserdem Verwaltungsrat der
Nicstic gewesen.
6.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, das angeordnete Werbe-
verbot könne nicht mit der rechtskräftig festgestellten Unterstellungs-
pflicht der Herma gerechtfertigt werden. Als Verwaltungsrat der Herma
Seite 21
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hafte der Beschwerdeführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, son-
dern nur im Rahmen von Art. 754 OR. Im Übrigen habe die Herma kei-
ne Aktien an Aussenstehende verkauft; sie habe sich lediglich an Kapi-
talerhöhungen beteiligt und die neu gezeichneten Aktien an nahe ste-
hende Personen weiterveräussert, wobei der Kaufpreis regelmässig
über Kontokorrent abgewickelt worden sei; daraus könne kein pflicht-
widriges Handeln des Beschwerdeführers 2 als Verwaltungsrat der
Herma abgeleitet werden.
6.3 Der Beschwerdeführer 2 ist alleiniger Verwaltungsrat der Herma,
die von der Vorinstanz als Gruppenzugehörige eingestuft wurde. Wie
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Sachverhaltsrü-
gen ausgeführt hat, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass zwischen der Herma und mehreren Gruppenzugehörigen enge
geschäftliche Verbindungen bestanden (vgl. oben, E. 4.3.3). Dass die
Vorinstanz aufgrund dieser Handelstätigkeiten auf eine Gruppenzuge-
hörigkeit der Herma geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden: Die in
E. 4.3.3 erwähnten Aktiengeschäfte der Herma mit Gruppenzugehöri-
gen erfolgten offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen
von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifel-
hafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu
veräussern; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Ak-
tienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Als Verwaltungsrat
der Herma musste der Beschwerdeführer 2 den Hintergrund der getä-
tigten Transaktionen kennen. Aufgrund seiner Stellung als verantwortli-
ches Organ einer Gruppengesellschaft hat die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer 2 zu Recht aufsichtsrechtliche Massnahmen
angeordnet.
7.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz grundsätzlich dazu befugt war,
gegenüber den Beschwerdeführern Sanktionsmassnahmen anzuord-
nen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die konkret angeordneten Mass-
nahmen angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz hatte gegenüber den beiden Beschwerdeführern
ein Effektenhandels- und Werbeverbot angeordnet. Sie begründete
dies mit der Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit in anderer Form und mögli-
cherweise im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
Aus Gründen des Anlegerschutzes sei es verhältnismässig, ein Verbot
der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der entsprechenden
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Werbung auszusprechen (unter Androhung von Sanktionen im Zuwi-
derhandlungsfall). Das Werbeverbot diene lediglich als Warnung, ins-
künftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen, und die ange-
drohte Publikation erfolge bloss im Wiederholungsfall. Gegenüber dem
Beschwerdeführer 2 stelle das Werbeverbot eine Reflexwirkung der
gegenüber der Herma angeordneten Massnahmen dar. In der seitens
der Herma nicht angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz unzu-
lässige Effektenhändlertätigkeiten der Herma festgestellt und die Kon-
kurseröffnung über diese Gesellschaft angeordnet. Als Verwaltungsrat
der Herma sei der Beschwerdeführer 2 mitverantwortlich für die
rechtskräftig festgestellten Verletzungen börsenrechtlicher Bestimmun-
gen durch diese Gesellschaft.
7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es rechtfertige sich nicht,
ihnen die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit bzw. die Werbung
dafür zu untersagen, da sie gar keine solche Tätigkeit ausgeübt hätten.
Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als
Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot aufgrund einer „Reflex-
wirkung“ anzuordnen, ohne dass ihm eine unrechtmässige Tätigkeit
nachgewiesen worden sei und ohne dass die Notwendigkeit des Ver-
botes näher begründet werde.
7.3 Nach Art. 35 Abs. 1 BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Voll-
zug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Miss-
ständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfü-
gung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art.
35 Abs. 3 und Art. 36 BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat
die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwal-
tungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarkt-
rechtlichen Gesetzgebung – dem Schutz der Gläubiger und Anleger ei-
nerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems ande-
rerseits – Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II
306 E. 3.1).
7.4 Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Massnahmen entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführer geeignet und zweckpropor-
tional, die unerlaubten Tätigkeiten als Effektenhändler, die sie bis zum
Einschreiten der Vorinstanz ausübten, inskünftig zu verhindern. Insge-
samt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unver-
hältnismässig sein sollte. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfer-
tigt sich auch die Anordnung des Effektenhandels- und Werbeverbots
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gegenüber dem Beschwerdeführer 2, da er verantwortliches Organ ei-
ner zur Gruppe gehörenden Gesellschaft ist (vgl. oben, E. 4.3.3 und E.
6.3). Was die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen, vermag
nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde ist auch insofern als unbe-
gründet abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die vorinstanzliche Regelung
betreffend die Untersuchungskosten.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte den 18 Verfügungsadressaten unter soli-
darischer Haftung die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-). Sie begründete die
solidarische Kostenauferlegung mit verordnungsrechtlichen Bestim-
mungen sowie mit der bundesgerichtlichen Praxis.
8.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte sie im
Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht in die solidarische Kos-
tenauflage einbeziehen dürfen. Es gehe nicht an, bezüglich der Kos-
tenauflage von einer Reflexwirkung der Herma auf den Beschwerde-
führer 2 auszugehen, zumal diesem keine Pflichtverletzung i.S.v. Art.
754 OR vorzuwerfen sei. Die Kostenauflage entbehre einer gesetzli-
chen Grundlage und könne auch nicht mit der bundesgerichtlichen
Praxis gerechtfertigt werden. Ausserdem ergäben sich Widersprüche
zu den Kostenauflagen, die in den superprovisorischen Verfügungen
angeordnet worden seien und die die Beschwerdeführer gar nie erhal-
ten hätten. Die Kosten, deren Höhe von der Vorinstanz nicht begründet
worden sei, dürften nicht im Nachhinein per „Reflexwirkung“ den Be-
schwerdeführern angelastet werden.
8.3 Die Vorinstanz verwies anlässlich der Duplik auf die detaillierten
Kostenabrechnungen der Untersuchungsbeauftragten (A 06 233 ff.).
Im Rahmen der superprovisorischen Verfügungen seien den Be-
schwerdeführern keine Kosten auferlegt worden, weil sich erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt erwiesen habe, dass die Beschwerdeführer
zur Gruppe gehörten (A 05 459-463).
8.4 Die Eidgenössische Bankenkommission kann für ihre Verfügungen
bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die
Zwangsunterstellung unter das Börsengesetz fällt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h
EBK-GebV). Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten
Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1
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Bst. a EBK-GebV erhoben. Art. 11 EBK-Gebührenverordnung vom 12.
Dezember 1996 (EBK-GebV; SR 611.014) legt fest, dass sich die Er-
hebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren (KostenV VwV; SR 172.041.0) richtet.
Gemäss Art. 7 KostenV VwV tragen mehrere Parteien ihre gemeinsa-
men Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch,
soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel nichts an-
deres verfügt.
8.5 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Auferle-
gung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Verordnungs-
bestimmungen verstossen könnten. Die veranlagten Kosten in Höhe
von Fr. 372'880.- wurden durch aufwändige Untersuchungsverfahren
verursacht, die die Verfügungsadressaten selber ausgelöst hatten. Die
Kosten stehen im Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen
sich in einem angemessenen Rahmen. Die Verfügungsadressaten
konnten mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungs-
pflichten einen wesentlichen Einfluss auf den Untersuchungsaufwand
ausüben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine
Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der
solidarischen Kostenverteilung abzuweichen. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz die Verfügungsadressaten zu Recht auch bezüglich
Untersuchungskosten als Einheit betrachtet (in diesem Sinn auch die
Urteile des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21.2.2000 sowie
2A.332/2006 vom 6.3.2007). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführer einen
geringeren Untersuchungsaufwand verursacht haben könnten als die
übrigen 16 Verfügungsadressaten. Der zulässige Höchstbetrag von Fr.
30'000.- pro Partei wird – bei gleichmässiger Verteilung der Untersu-
chungskosten auf die 18 Verfügungsadressaten – selbst dann nicht
überschritten, wenn die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) und die
Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) addiert werden. Somit ist die solidari-
sche Auferlegung der Verfahrenskosten an die Verfügungsadressaten
nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs.
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1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der
Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögens-
interessen auf je Fr. 2'500.- festzusetzen. Sie werden mit den am 1.
November 2007 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von je 2'500.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 2'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. --; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. September 2008
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