B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6608/2010
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehrens,
Verfügung vom 26. Juli 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Über
23 Jahre war sie als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und ent-
richtete dementsprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV act. 15). Von 1993 bis
2009 arbeitete die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau im Alters- und
Pflegeheim X._______ in Y._______. Diese Tätigkeit hat sie anfangs zu
100 % und zuletzt aus gesundheitlichen Gründen zu 35 % ausgeübt (vgl.
IV act. 31 S. 2).
B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 meldete die Arbeitgeberin
X._______ die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Y._______ Stadt
(nachfolgend: IV-Stelle Y._______) zur Früherfassung im Sinne von
Art. 3a ff. IVG an. Mit Formular vom 4. März 2009 erfolgte dann unter
Hinweis auf Rückenprobleme, Schilddrüsenkrebs und Asthma bei der IV-
Stelle Y._______ die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug (vgl. IV act. 6).
Nach einem Frühinterventionsgespräch und der Einholung weiterer medi-
zinischer Unterlagen beauftragte die IV-Stelle Y._______ die Medizinische
Poliklinik des Universitätsspitals Y._______ mit der Begutachtung der Be-
schwerdeführerin. Der für diese Gutachten zuständige Hauptgutachter
Prof. Dr. H._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, holte dabei zu-
sätzlich noch ein rheumatologisches sowie ein psychiatrisches Untergut-
achten ein. Ausserdem wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl.
IV act. 20 ff.).
C.
Gestützt auf die Erkenntnisse der medizinischen Begutachtung und der
Haushaltsabklärung stellte die IV-Stelle Y._______ mit Vorbescheid vom
12. März 2010 der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbe-
gehrens in Aussicht (vgl. IV act. 32).
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Mai 2010 Stel-
lung (vgl. IV act. 36). In der Folge holte die IV-Stelle Y._______ beim
RAD-Arzt Dr. med. V._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
eine Beurteilung ein (vgl. IV act. 39).
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Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) den Vorbescheid vom 12. März
2010 und wies das Leistungsbegehren ab (vgl. IV act. 41).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mit
Wirkung ab 1. August 2008 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter
sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme der IV-Stelle Y._______ vom 15. November 2010
und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
F.
Mit Replik vom 12. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und machte ergänzende Ausführungen.
G.
Mit Duplik vom 31. Januar 2011 verwies die Vorinstanz auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle Y._______ vom 25. Januar 2011 und beantragte er-
neut die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zu dem mit der Vernehmlassung eingereichten Bericht der Medizinischen
Poliklinik des Universitätsspitals Y._______ vom 11. November 2010.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle
Y._______, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte in ihrer Eigenschaft
als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise
die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft,
während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010
erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Juli 2010. Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
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vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sys-
teme der sozialen Sicherheit.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
[EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
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angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2010 in Kraft standen (Bestim-
mungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das
am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das IV-Leistungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Juli 2010 in einem ren-
tenerheblichen Mass invalid geworden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Die
Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. IV act. 15).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
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perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht-
erwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Metho-
de der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, ge-
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mischte Methode). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-
weilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Sta-
tusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch-
tigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega-
bungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).
4.7 Soweit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs).
4.8 Bei im virtuellen Gesundheitsfall nicht erwerbstätigen Versicherten,
welche im Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8
Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich
in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; sog.
spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung). Als Aufgabenbereich der
im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätig-
keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines
Betätigungsvergleichs ermittelt, bei welchem die prozentuale Einschrän-
kung in den einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs
bestimmt wird, wobei die Summe der Einschränkungen den massgeben-
den Gesamtinvaliditätsgrad ergibt (vgl. ULRICH KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu Art. 16 m.w.H.).
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Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga-
benbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt und
im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungs-
vergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus ei-
ner Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva-
liditäten (sog. gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
4.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.10 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
4.11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
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Seite 11
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Gleichwohl erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver-
einbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(nachfolgend: RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst
zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den An-
forderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
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5.
5.1 Nachfolgend ist anhand der medizinischen Akten und unter Berück-
sichtigung der massgebenden Kriterien (vgl. E. 4.11) zu prüfen, ob die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig
erhoben und das Leistungsbegehren zu Recht mangels anspruchsbe-
gründeter Invalidität abgewiesen hat.
5.2 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf
das Gutachten der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals
Y._______ (nachfolgend: MUP-Gutachten) vom 5. Februar 2010 (vgl. IV
act. 29) und die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (nach-
folgend: RAD) der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 (vgl. IV act. 39).
Die Gutachter Prof. Dr. H._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. M._______, Facharzt Nephrologie und Allgemeine Innere Medi-
zin, und Dr. med. F._______ stützen sich bei ihrer Beurteilung auf die
Vorakten, die eigenen internistischen Untersuchungen vom 23. Juli 2009,
das rheumatologische Untergutachten vom 2. September 2009 und das
psychiatrische Untergutachten vom 18. Januar 2009. Sie stellten in ihrem
MUP-Gutachten bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Panvertebralsyndrom
– Osteochondrose LWK 5/SWK 1
2. Leichte depressive Episode
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Papilläres Schilddrüsenkarzinom ED 08/08
– St. n. totaler Thyreoidektomie 08/08
– St. n. Radiotherapie 04/09
2. Asthma bronchiale
3. St. n. Mamma-Reduktionsplastik bds. vor vielen Jahren
4. Rezidivierende Angstattacken.
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen
vor allem im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, wobei sie hierfür nie
eine längerdauernde Schmerz- oder Physiotherapie gehabt habe. Auf-
grund der Rückenschmerzen habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeits-
pensum von 100 % auf 70 % reduziert. In rheumatologischer Hinsicht sei
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Seite 13
die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Tätigkeiten 50 % arbeits-
unfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aufgrund der degenerativen
Veränderung der Wirbelsäule und der notwendigen Pausenzeiten. Für
mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten hingegen sei die Be-
schwerdeführerin 100 % arbeitsfähig. Es sollten jedoch Zwangshaltungen
sowie Heben schwerer Lasten (˃12 kg) vermieden werden und es sollte
eine Wechselbelastung mit Möglichkeiten zu Pausen angestrebt werden.
2008 sei bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Thyreoidektomie
die Diagnose eines papillären Schilddrüsenkarzinoms gestellt worden, so
dass im Verlauf die totale Thyreoidektomie und im Anschluss eine Radio-
therapie erfolgt sei. Hinweise auf ein Rezidiv gebe es in den vorliegenden
Untersuchungen beim behandelnden Endokrinologen Dr. K._______
nicht. Die Beschwerdeführerin erhalte eine Hormonersatztherapie mit
Eltroxin und sei hierunter aktuell leicht hyperthyreot. Der Kalzium- und
Phosphathaushalt scheine anhand der vorliegenden Laborparameter
nicht gestört zu sein. Es ergebe sich somit kein Anhalt für einen sympto-
matischen Hypoparathyreoidismus. Durch die Diagnose des papillären
Schilddrüsenkarzinoms ergebe sich derzeit keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit. Seit Diagnosestellung des Schilddrüsenkarzinoms leide die
Beschwerdeführerin unter Müdigkeit und Leistungsintoleranz sowie der
Angst vor einem Rezidiv der Tumorerkrankung. Aktuell bestehe aus psy-
chiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit leichten kognitiven
Beeinträchtigungen, einer leichten Antriebsminderung und einer leichten
Beeinträchtigung des Affektes. Aufgrund der leichten depressiven Episo-
de ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens
20 %.
Der Beruf als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim sei als mit-
telschwere-schwere körperliche Tätigkeit einzustufen, weshalb die Be-
schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig
sei.
Für leichte bis mittelschwere körperliche wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Heben schwerer Lasten (˃12 kg) und Meidung von Zwangshaltun-
gen sei die Beschwerdeführerin 80 % arbeitsfähig. Die Reduktion gegen-
über der vollen Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die leichte depressive
Episode mit vorwiegend kognitiven Beeinträchtigungen, einer leichten
Verminderung des Antriebs und einer leichten Beeinträchtigung des Affek-
tes. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
B-6608/2010
Seite 14
Beruf als Pflegefachfrau in einem ambulanten Setting arbeiten würde, in
der sie keine bzw. kaum noch pflegerische Tätigkeiten ausüben müsste.
6.
6.1 Die Vorinstanz und der RAD-Arzt Dr. med. V._______, Facharzt Psy-
chiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, stützten sich auf das MUP-Gutachten vom 5. Februar 2010 und ka-
men zum Schluss, dass dieses für die Beurteilung des Gesundheitszu-
standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar
sei, weshalb darauf abgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin dagegen erachtet das MUP-Gutachten als feh-
lerhaft und nicht nachvollziehbar. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass
dieses Gutachten nicht als taugliche Grundlage für die Einschätzung der
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit dient. Im Einzelnen rügt sie Folgendes:
6.2 Das Gutachten stelle keine gesamtheitliche Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit dar, da zwischen den begutachtenden Ärzten keine Bespre-
chung und abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stattgefun-
den habe. Eine solche Einschätzung sei einzig von Prof. Dr. H._______
vorgenommen worden. Damit fehle es an einer schlüssigen Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit, welche allfällige Wechselwirkungen zwischen
den verschiedenen Krankheitsbildern berücksichtigen würde.
Dem Gutachtensauftrag zufolge wurde der Medizinischen Poliklinik des
Universitätsspitals Y._______ die Verantwortung des Hauptgutachtens
übertragen und sie wurde angewiesen, ein rheumatologisches Untergut-
achten erstellen zu lassen (vgl. IV act. 24). Da mit dem rheumatologi-
schen Untergutachten der medizinische Sachverhalt nicht vollständig er-
stellt werden konnte, entschied sich der Fallverantwortliche des MUP-
Gutachtens Prof. Dr. H._______ zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu-
sätzlich noch ein psychiatrisches Untergutachten erstellen zu lassen.
Prof. Dr. H._______ dehnte somit seinen eigentlichen Gutachtensauftrag
aus. Ob ein Kontakt zwischen Prof. Dr. H._______ und den Verfassern
des rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens und somit eine
Konsens-Konferenz stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch
von der Vorinstanz so bestätigt. Die Vorinstanz stellt sich jedoch auf den
Standpunkt, dass eine solche Konsens-Konferenz vorliegend nicht not-
wendig gewesen sei, da es sich beim MUP-Gutachten nicht um ein poly-
disziplinäres Gutachten gehandelt habe, obwohl verschiedene Fachdis-
B-6608/2010
Seite 15
ziplinen einbezogen und aufeinander abgestimmt worden seien. Dem
Hauptgutachter sei aufgetragen worden, weitere selbständige Untergut-
achten einzuholen. Diese Untergutachten bildeten nun nicht einfach Teil
des MUP-Gutachtens, sondern seien dazu bestimmt, dem Hauptgutach-
ten "zuzudienen". Eine interdisziplinäre Konsens-Konferenz, wie sie im
Fall eigentlicher polydisziplinärer Gutachten zum Standard gehöre, sei
demzufolge nicht erforderlich.
Unter der Federführung des Hauptgutachters Prof. Dr. H._______ wurde
die Beschwerdeführerin umfassend begutachtet. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, enthalten das Hauptgutachten und die Untergutachten
keine Widersprüche. Prof. Dr. H._______ hat sowohl die Diagnosen als
auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der beiden Untergutachten
unverändert in das Hauptgutachten einfliessen lassen und bei seiner ge-
samtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Da die
Gesamtbeurteilung von Prof. Dr. H._______ schlüssig ist und die Ergeb-
nisse der Untergutachten entsprechend berücksichtigt worden sind, erüb-
rigt sich ein formeller Einbezug der Untergutachter.
6.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass Prof. Dr. H._______ ohnehin
aufgrund seiner Fachausrichtung nicht in der Lage sei, die Auswirkungen
der Schilddrüsenerkrankung verlässlich zu beurteilen.
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass Prof. Dr. H._______ als In-
ternist sehr wohl die Kompetenz habe, das Schilddrüsenkarzinom und die
Folgen der Entfernung der Schilddrüse fachgerecht zu beurteilen. Die In-
nere Medizin befasse sich mit den inneren Organen, zu welchen zweifel-
los auch die Schilddrüse gehöre. Für einen Internisten seien Schilddrü-
senerkrankungen keine Rarität, sondern ein recht häufiges Problem. Die-
se Ansicht teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. V._______. Er erachtete die
in das Hauptgutachten involvierten Ärzte Prof. Dr. H._______, Dr.
M._______ und Dr. med. F._______ als klinisch genug erfahren, um die
Auswirkungen einer Schilddrüsenoperation und eines Zustands nach in
toto exzidierten Karzinoms beurteilen zu können (vgl. IV act. 39 S. 3).
Der Ansicht der Vorinstanz kann gefolgt werden. Da Prof. Dr. H._______
als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin genügend Kenntnisse und Er-
fahrungen hat, um die Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung exakt
und zuverlässig zu beurteilen, war es vorliegend nicht notwendig, einen
Schilddrüsenspezialisten beizuziehen. Seine Beurteilung, dass die
Schilddrüsenerkrankung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
B-6608/2010
Seite 16
Beschwerdeführerin hat, ist – wie noch aufzuzeigen ist – schlüssig und
auch nachvollziehbar.
6.4 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass Prof. Dr. H._______
die zumutbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüs-
sig dargelegt habe. Seit der Entfernung der Schilddrüse leide die Be-
schwerdeführerin unter starker Müdigkeit und Leistungsintoleranz. Die
Schlussfolgerung von Prof. Dr. H._______, dass das Schilddrüsenkarzi-
nom keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, sei des-
halb nicht nachvollziehbar. Es werde nicht diskutiert, inwieweit die Müdig-
keit und Leistungsintoleranz mit der Schilddrüsenerkrankung zusammen-
hänge. Der behandelnde Arzt Dr. N._______ habe festgehalten, dass die
Schilddrüsenerkrankung und die damit zusammenhängende Hormonthe-
rapie eine wichtige Quelle der bestehenden Müdigkeit der Beschwerde-
führerin sei.
Hierzu gilt festzuhalten, dass Prof. Dr. H._______ die seit der Diagnose-
stellung des Schilddrüsenkarzinoms bestehende Müdigkeit und Leis-
tungsintoleranz sowie die Angst vor einem Rezidiv ausdrücklich festhielt.
Er beurteilte das Schilddrüsenkarzinom jedoch ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit und begründete dies damit, dass es einerseits keine
Hinweise auf ein Rezidiv gebe und andererseits keinen Anhalt für einen
symptomatischen Hypoparathyreodismus gebe. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund der Hormonersatztherapie mit Eltroxin zwar leicht hyperthy-
reot, doch scheine der Kalzium- und Phosphathaushalt aufgrund der La-
borparameter nicht gestört. Die diesbezügliche Einschätzung von Prof.
Dr. H._______ erscheint nachvollziehbar und eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit aufgrund des Schilddrüsenkarzinoms kann nicht als gege-
ben erachtet werden.
Prof. Dr. H._______ ging davon aus, dass die seit Diagnosestellung des
Schilddrüsenkarzinoms bestehende Müdigkeit und Leistungsintoleranz
sowie die Angst vor einem Rezidiv psychische Ursachen haben und holte
daher noch ein psychiatrisches Untergutachten ein. Der psychiatrische
Untergutachter Dr. med. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie kam nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Aus-
wertung der psychiatrischen Testergebnisse zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom
mit vorwiegend kognitiven Beeinträchtigungen, einer leichten Verminde-
rung des Antriebs und einer leichten Beeinträchtigung des Affekts beste-
B-6608/2010
Seite 17
he. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der leichten depressiven Sym-
ptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %.
Prof. Dr. H._______ hat die geklagte Müdigkeit und die Leistungsintole-
ranz der Beschwerdeführerin nachvollziehbar nicht als Folgen des
Schilddrüsenkarzinoms, sondern als psychische Ursache beurteilt. Dies
wurde vom psychiatrischen Untergutachter Dr. med. F._______ entspre-
chend bestätigt.
6.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Gutachten keine Ausei-
nandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit durch den behandelnden Arzt Dr. N._______ beinhalte. Dieser sei als
langjährig behandelnder Arzt besser in der Lage, die Leidensgeschichte
der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen und deren Zustand einzu-
schätzen.
Dr. med. M._______ der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals
Y._______ hat in seiner Stellungnahme vom 11. November 2010 fest-
gehalten, dass der medizinische Rapport von Dr. N._______ mit Ein-
gangsdatum 27. Mai 2009 (vgl. IV act. 21 S. 1-5) im MUP-Gutachten ent-
sprechend berücksichtigt worden sei. In Übereinstimmung mit Dr.
N._______ seien sie davon ausgegangen, dass das Heben schwerer
Lasten im Rahmen einer körperlichen Tätigkeit zu vermeiden sei. Im Ge-
gensatz zu Dr. N._______ seien sie aber der Ansicht, dass die Be-
schwerdeführerin bei Vermeiden von Zwangshaltungen und einer Wech-
selbelastung mit Möglichkeiten zu Pausen und dem Vermeiden von rezi-
diviertem Heben von Gewichten mehr als 12 kg über der Brusthöhe zu 50
% in ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig sei. Ideal wäre, wenn die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit in einem erweiterten Stundenpensum ab-
leisten könnte, so dass genügend Erholungszeiten zur Verfügung stehen
würden. Aufgrund der differenzierten Festlegung der Tätigkeit, resp. der
zu unterlassenden Tätigkeiten und der Festlegung des Stundenpensums
mit Erholungszeiten, sei ein höheres Arbeitspensum zumutbar als von Dr.
N._______ angegeben. Des Weiteren gehe Dr. N._______ von einem
Prozess aus, welcher sich über die Zeit verschlechtern werde. Sie seien
jedoch der Ansicht, dass durch eine entsprechende Therapie sogar eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit denkbar wäre. Insbesondere sei hier-
bei die Bedeutung einer regelmässigen und länger dauernden Physiothe-
rapie zur Rumpfstabilisierung mit Schwerpunkt einer aktiven Therapie,
welche zum Aufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur führe, mit dem
weiteren Ziel einer generellen und segmentalen Stabilisierung, um einer
B-6608/2010
Seite 18
allfälligen bestehenden Dekonditionierung entgegenwirken zu können
(vgl. IV act. 44).
Aus den Ausführungen von Dr. med. M._______ geht somit hervor, dass
die von Dr. N._______ gestellten Diagnosen und Angaben im Rahmen
der MUP-Begutachtung berücksichtigt wurden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin vermögen die Angaben von Dr. N._______, der sei-
nerseits Allgemeinmediziner ist, keine erhebliche Zweifel an der Beweis-
wertigkeit des MUP-Gutachtens zu begründen. Wie auch die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat, hat Dr. N._______ die attestierte Arbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet. Es fehlt eine
plausible Begründung, weshalb ein kurativ behandelter Schilddrüsentu-
mor eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit und eine Lumboischialgie eine
70 %-ige Arbeitsunfähigkeit sogar für wechselbelastende leichte ange-
passte Arbeiten bewirken sollte. Hinzu kommt, dass Dr. N._______ der
behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin ist und bei seiner Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra-
gen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
6.6 Das MUP-Gutachten vom 5. Februar 2010 ist als schlüssig zu be-
trachten. Es stellt auf ausführliche eigene Untersuchungen wie auch auf
die vorhandenen medizinischen Akten ab und berücksichtigt die geklag-
ten Beschwerden. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.
Damit wird das MUP-Gutachten den von der Rechtsprechung entwickel-
ten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Dem MUP-Gutachten ist daher volle
Beweiskraft zuzuerkennen.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin seit dem Zeitpunkt der MUP-Begutachtung in ihrer ange-
stammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ihr Gesundheitszustand
jedoch eine adaptierte Verweisungstätigkeit mit den im Gutachten ge-
nannten Einschränkungen zu 80 % zulässt.
7.
7.1 In der Folge ist zu prüfen, ob der Abklärungsbericht Haushalt vom
24. Februar 2010 beweiskräftig ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf
B-6608/2010
Seite 19
den Standpunkt, dass dieser nicht schlüssig sei, da bereits die medizini-
sche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.
Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2010, welcher sich auf
die anlässlich eines Besuchs bei der Beschwerdeführerin durchgeführten
Abklärungen stützt, kann entnommen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens ein Pensum von 100 % als
Pflegefachfrau ausgeübt und dieses Pensum mit der Zeit aus gesundheit-
lichen Gründen bis auf 70 % reduziert hat. Die Abklärungsperson ging
davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Ein-
schränkung zu 80-90 % erwerbstätig wäre. Da sich diese Einschätzung
auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützt und auch aufgrund der fi-
nanziellen Situation, der gesundheitlichen Entwicklung und dem berufli-
chen Lebenslauf nachvollziehbar ist, vermag die genannte Einstufung der
Beschwerdeführerin zu überzeugen. Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 85 % (Durch-
schnittswert von 80-90 %) einem Erwerb nachgehen würde und zu 15 %
im Haushalt tätig wäre.
Der Abklärungsbericht vermag – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – den
praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich zu genügen. Die Bean-
standung der Beschwerdeführerin, der Haushaltsbericht sei nicht schlüs-
sig, da die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll-
ziehbar sei, zielt ins Leere. Die Abklärungsperson klärte bezüglich der
Beeinträchtigungen im Haushalt die Wohnverhältnisse sowie die im
Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten ab. In Überein-
stimmung mit der Verwaltungspraxis wurden die Haushaltstätigkeiten in
sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen
Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet.
Der Abklärungsbericht ist somit in Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnissen erstellt worden und der Abklärungsperson waren auch die
ärztlicherseits genannten Diagnosen bekannt gewesen. Sie berücksich-
tigte zudem bei sämtlichen Angaben die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haus-
haltsbereich keine Einschränkungen erfahre. Die Berichtstexte, gestützt
auf welche die Abklärungsperson zu diesem Schluss kommt, sind nach-
vollziehbar begründet und angemessen detailliert.
Nach der Rechtsprechung haben die im Haushalt Tätigen aufgrund der
ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu ent-
wickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli-
B-6608/2010
Seite 20
chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un-
abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi-
cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie
in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe
von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen
werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können,
durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse
oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen
der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithil-
fe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits-
schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die
Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche-
rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
Die Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin
bei Arbeiten im Haushalt, welche sie nicht mehr verrichten könne, Hilfe
von ihrem seit 2005 pensionierten Ehemann in Anspruch nehmen müsse,
steht demnach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Scha-
denminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten und ist nicht
zu kritisieren. Die Mithilfe der Tochter, die derzeit teilweise auch bestehe,
wäre grundsätzlich nicht notwendig.
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass die psychischen Be-
einträchtigungen sie in der Haushaltstätigkeit erheblich einschränke, was
vorliegend unberücksichtigt geblieben sei.
Auch dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So geht aus der Schaden-
minderungspflicht hervor, dass die Haushaltsaufgaben unter der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehepartner entsprechend aufzuteilen seien,
so dass die Beschwerdeführerin lediglich noch leichtere Haushaltsaufga-
ben erledigen müsse. Dass die von den MUP-Gutachtern diagnostizierte
leichte depressive Episode die Beschwerdeführerin bei der Ausübung
solch leichter Haushaltsarbeiten einschränke, vermag nicht zu überzeu-
gen.
7.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die sorgfältig ermittelten Abklärungsergebnisse nicht in
B-6608/2010
Seite 21
Zweifel zu ziehen vermögen. Der Abklärungsbericht vom 24. Febru-
ar 2010 ist voll beweiskräftig, so dass für die Entscheidfindung darauf ab-
gestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist als zu 85 % erwerbstä-
tig und zu 15 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
Da im Haushaltsbereich keine Einschränkung ermittelt werden konnte,
besteht in diesen Bereich auch keine Invalidität, weshalb der Teilinvalidi-
tätsgrad im Haushaltsbereich 0 % beträgt.
8.
Anschliessend bleibt der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und
schliesslich der Gesamtinvaliditätsgrad zu bestimmen.
8.1 Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Be-
reich durchzuführenden Einkommensvergleich sind vorliegend die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. Juli 2010) massge-
bend. Das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Vali-
deneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarer-
weise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sind auf zeitidenti-
scher Grundlage zu ermitteln (BGE 129 V 223 E. 4.1 und 4.2).
8.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; BGer 9C_488/2008
vom 5. September 2008 E. 6.4) bzw. was sie aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK
1985 S. 635 E. 3a). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134
V 325 f. E. 4.1 mit Hinweisen).
Zu Recht rügte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz von einem
falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Gemäss Arbeitgeberfra-
gebogen hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 bezogen auf ein
70 %-Pensum einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 54'623.40 inkl. 13. Mo-
natslohn (vgl. IV act. 12 S. 5). Unter Berücksichtigung der Anpassung an
die Nominallohnentwicklung von 2009 bis 2010 – welche von der Vorin-
stanz ebenfalls fälschlicherweise nicht vorgenommen wurde – ergibt dies
für ein 70 % -Pensum einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 55'201.30
B-6608/2010
Seite 22
(Fr. 54'623.40 x 1.01057993 [Aufrechnung Lohnentwicklung 2010]). Für
das Jahr 2010 wäre somit das jährliche Valideneinkommen bei einem
85 %-Pensum auf Fr. 67'030.15 festzusetzen.
8.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 110 E. 4.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre-
chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausge-
gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen gemäss der LSE-Tabelle für
das Jahr 2008 gemäss dem Anforderungsniveau 3, welche Beruf- und
Fachkenntnisse voraussetzt, festgesetzt und an die durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit angepasst. Aufgrund des Berufsabschlusses der Be-
schwerdeführerin und ihrer bisherigen beruflichen Stellung als Pflege-
fachfrau hat die Vorinstanz korrekterweise auf das Anforderungsniveau 3
abgestellt. Jedoch ist nebst der Aufrechnung auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 auch zusätzlich die Nominallohnentwick-
lung von 2008 bis 2010 zu berücksichtigen. Somit resultiert – in Abwei-
chung der vorinstanzlichen Berechnung – unter Berücksichtigung der be-
triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit aller Branchen im 2010 von
wöchentlich 41.6 Stunden und der Anpassung an die Nominallohnent-
wicklung von 2008 bis 2010 ein jährliches hypothetisches Invalidenein-
kommen von Fr. 71'338.80 bei einem 100 %-Pensum (Fr. 5'539.– x 12
[Jahreslohn] : 40 x 41.6 [Umrechnung Wochenstunden] x 1.032 [Aufrech-
nung Lohnentwicklung 2010]). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit
von 80 % ergibt sie ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 57'071.– Im Weiteren ist nicht zu beanstanden und wurde auch
nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz keinen Leidensabzug berück-
sichtigt hat.
8.1.3 Der Einkommensvergleich im Erwerbsbereich stellt sich somit wie
folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 67'030.15 steht ein Invaliden-
einkommen von Fr. 57'071.– gegenüber. Daraus resultiert im Erwerbsbe-
reich ein Invaliditätsgrad von 14.86 % [Fr. 67'030.15 – Fr. 57'071.–) x
100 : Fr. 67'030.15]. Dieser Invaliditätsgrad ist zu 85 % anzurechnen,
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Seite 23
woraus sich ein Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 12.63 %
ergibt.
8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesamtinvaliditätsgrad
von Erwerbstätigkeit und Haushalt 12.63 % (Teileinvaliditätsgrad im Er-
werbsbereich von 12.63 % + Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von
0 %) beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. In-
soweit war die Berechnung der Vorinstanz – obwohl grundsätzlich falsch
– im Ergebnis dennoch zutreffend. Die Vorinstanz hat das Leistungsbe-
gehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2010 zu
Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde gegen diese Verfügung
ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwer-
deführerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfah-
rens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Be-
rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgelegt und mit dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Der unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die
obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
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Seite 24
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Juli 2013