B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-662/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
WWF Schweiz,
(…),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
(…),
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Pflanzenschutzmittel: Gezielte Überprüfung des Insektizids
A._______ (Verfügung vom 13. September 2015) und der
Fungizide B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______ (Verfügungen vom
23. September 2015).
B-662/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz (als Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel) nach
Art. 29 Abs. 1 und 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010
(PSMV, SR 916.161) Überprüfungsverfahren durchführen muss, wenn ge-
wisse Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und daher über
den Weiterbestand, die Änderung oder den Widerruf entsprechender Be-
willigungen zu entscheiden ist;
dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2015 auf der Homepage
der Vorinstanz erfuhr, dass diese Überprüfungsverfahren zu Pflanzen-
schutzmitteln mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole, Etofenprox
und Quinoclamine durchführte;
dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 30. September 2015 um
Folgendes ersuchte:
"1. Es sei der WWF Schweiz zu den Verfahren zur gezielten Überprüfung der
Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen
I. Dimethoate (Insektizid),
II. Epoxiconazole (Fungizid),
III. Etofenprox (Insektizid) und
IV. Quinoclamine (Herbizid)
beizuladen und Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers zu gewähren.
2. Die Beiladung und die Akteneinsicht seien dem WWF Schweiz bis am
6. November 2015 zu bewilligen.
3. Es seien dem WWF Schweiz die Verfügungen, mit denen die Verfahren
der Gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen
I-IV (gemäss Antrag 1) abgeschlossen werden, zu eröffnen, ungeachtet
davon, ob das BLW die bestehenden Bewilligungen ändert oder zur Über-
prüfung genehmigter Wirkstoffe schreitet."
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2015
abwies, soweit es das hängige Überprüfungsverfahren zu Quinoclamine-
haltigen Pflanzenschutzmitteln betraf, und gleichzeitig auf das Gesuch
nicht eintrat, soweit es sich auf die bereits Mitte September 2015 abge-
schlossenen Verfahren zu den drei anderen Wirkstoffen bezog;
dass die Vorinstanz dies im Wesentlichen damit begründete, die Beschwer-
deführerin könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Partei an Ver-
fahren der gezielten Überprüfung beteiligt werden;
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dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht erhob mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 26. November 2015 des Beschwerdegegners sei aufzuhe-
ben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin in das Ver-
fahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff
"Quinoclamine" beizuladen, insbesondere mit dem Recht zur Akteneinsicht und
Stellungnahme.
3. Die angepassten Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen vom 13. bzw. 23. Sep-
tember 2015 betreffend die Wirkstoffe
I. Dimethoate (Insektizid),
II. Epoxiconazole (Fungizid),
III. Etofenprox (Insektizid) und
seien aufzuheben und die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
diesen Wirkstoffen sei zu verbieten oder zumindest derart einzuschränken,
dass weder Vögel, Bestäuberinsekten, Wasserorganismen noch andere Um-
weltgüter in relevanter Weise gefährdet werden.
4. Eventualantrag zu Antrag 3:
Eventuell seien die Verfügungen zu den Pflanzenschutzmitteln mit den Wirk-
stoffen I. bis III. (Antrag 3) aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens der
Gezielten Überprüfung unter Einbezug der Beschwerdeführerin an den Be-
schwerdegegner zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren B-64/2016
eröffnete, soweit die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vergeblich um Teil-
nahme als Partei im Verfahren der gezielten Überprüfung des Pflanzen-
schutzmittelwirkstoffes Quinoclamine ersucht hatte;
dass das Bundesverwaltungsgericht, soweit Bewilligungen zu Pflanzen-
schutzmitteln mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofen-
prox betroffen waren, am 4. Februar 2016 – entsprechend den Bewilli-
gungsinhaberinnen – sieben vom Verfahren B-64/2016 formell getrennte
Beschwerdeverfahren eröffnete (und zwar unter den Verfahrensnummern
B-660/2016, B-661/2016, B-662/2016, B-663/2016, B-664/2016,
B-665/2016, B-666/2016);
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2016 auch der Be-
schwerdegegnerin – als Adressatin von acht angefochtenen Verfügungen
(zu den Pflanzenschutzmitteln A._______, B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______) – die
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Streitsache zur Kenntnis brachte und sie einlud, sich einstweilen nur zur
Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin vernehmen zu
lassen;
dass die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung nahm;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-64/2016 vom 25. April
2017 die Beschwerde betreffend den Wirkstoff Quinoclamine guthiess, das
ideelle Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin sowie ihre da-
rauf gestützte Parteistellung bejahte und deshalb die Vorinstanz anwies,
die Beschwerdeführerin als Partei am noch hängigen Verfahren der geziel-
ten Überprüfung von Quinoclamine zu beteiligen;
dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren am 27. Juni 2017 bis zur Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts
zum bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil B-64/2016 sistierte;
dass das Bundesgericht im BGE 144 II 218 vom 12. Februar 2018 (Eingang
beim BVGer am 2. März 2018) bestätigte, der Beschwerdeführerin komme
in Verfahren der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen grundsätzlich Parteistellung zu;
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2018 die Verfahrenssis-
tierung aufhob und die Vorinstanz aufforderte, sich erneut zur Beschwerde
vernehmen zu lassen, soweit diese prima facie in Bezug auf gewisse Be-
willigungen nicht gegenstandslos geworden war (durch Ablauf der verfüg-
ten Bewilligungsdauer für A._______, D._______ und H._______), und
mitzuteilen, ob sie angesichts von BGE 144 II 218 eine allfällige Wieder-
aufnahme der noch zu beurteilenden Bewilligungsverfahren in Erwägung
ziehe;
dass die Vorinstanz am 7. Mai 2018 beantragte, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sei bis Mitte 2020 zu sistieren mit der Begründung,
es werde ein neues Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflan-
zenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Epoxiconazole eröffnet werden;
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es sei davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit die EU über die
Zulassung bzw. den Rückzug des Substitutionskandidaten Epoxicona-
zole entscheiden werde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 eine erneute
Verfahrenssistierung ablehnte und dazu erklärte,
die strittigen Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen vom 13. September
2015 hätten angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gar nie rechtskräftig werden können;
der Fall sei spruchreif und könne zu ihren Gunsten entschieden wer-
den, insbesondere sei wegen der schweren Gehörsverletzung der An-
trag 4 gutzuheissen;
das beschwerdeführende WBF habe gegenüber dem Bundesgericht
eingeräumt, die Vorinstanz habe rechtswidrig die wichtigen Umwelt-
vorschriften der PSMV zu Substitutionskandidaten nicht angewendet;
die Vorinstanz sei verpflichtet, die angefochtenen Pflanzenschutzmit-
tel-Bewilligungen aufzuheben, soweit diese nicht bereits abgelaufen
seien oder demnächst ablaufen;
dass die Vorinstanz am 11. Juli 2018 folgende Ergänzungen zu ihrer Stel-
lungnahme vom 7. Mai 2018 anbrachte:
Angesichts der Rechtskraft der angepassten Bewilligungen habe sie
zu den Wirkstoffen Dimethoate und Epoxiconazole die Eröffnung
neuer Verfahren zur gezielten Überprüfung angekündigt;
Der Abschluss der gezielten Überprüfung von Dimethoate und Epoxi-
conazole werde vor Erlass einer Verfügung im Bundesblatt erfolgen.
Dies solle inskünftig bei allen gezielten Wirkstoffüberprüfungen ge-
schehen, damit sämtliche potenziell beschwerdeberechtigten Organi-
sationen Gelegenheit erhielten, allfällige Rechte geltend zu machen;
Mit den Bewilligungsanpassungen vom 13. und 23. September 2015
seien die Anwendungsgebiete für die betroffenen Pflanzenschutzmittel
eingeschränkt und die Anwendungsauflagen verstärkt worden, was ei-
nen höheren Schutzgrad für die Tier- und Pflanzenwelt bedeute;
dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 erklärte,
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bereits das Bundesgericht habe im BGE 144 II 218 die behördliche
Argumentation abgelehnt, wonach die Verbandsbeschwerde hier nicht
greife, weil sie Verbesserungen für die Umwelt verzögern würde. Denn
laut Bundesgericht hätten die Verbände kein Interesse daran, Über-
prüfungsverfahren zu verschleppen, und würden sich der Umsetzung
neuer Erkenntnisse zum Schutz von Gesundheit, Natur und Umwelt
kaum widersetzen;
Zwar spreche nichts gegen die angeordneten Verbesserungen für den
Umweltschutz. Allerdings wäre es prozessual zweckmässig, dass die
Vorinstanz die strittigen Bewilligungen wiedererwägungsweise aufhe-
ben und gestützt auf Art. 3a PSMV die Verbesserungen für den Um-
weltschutz als vorsorgliche Massnahmen während laufendem Verfah-
ren für die zu wiederholende gezielte Überprüfung anordnen würde;
Freilich könne das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nur
hinsichtlich der Bewilligungsauflagen für den Umweltschutz die auf-
schiebende Wirkung entziehen. Diesfalls könnte sie sich mit einer Sis-
tierung abfinden, falls die zu wiederholenden Überprüfungsverfahren
zügig angegangen würden. Die Vorinstanz habe bisher jedoch noch
keine Verfahrenseröffnung förmlich mitgeteilt;
Ansonsten wäre der Prozess fortzuführen. Könnte er nicht durch Be-
schwerdegutheissung erledigt werden, wäre ihr zunächst zu den be-
treffenden Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln umfassende Akten-
einsicht zu gewähren;
dass die Beschwerdegegnerin das Bundesverwaltungsgericht am 2. Au-
gust 2018 ersuchte, es sei auf die Forderung, die genannten Bewilligungen
seien aufzuheben, nicht einzutreten, und dazu erklärte,
nur weil der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht "Akteneinsicht
gewährt" worden sei, bedeute dies nicht, dass die Wirkstoffe anders
zu beurteilen wären;
mit der geforderten umgehenden Aufhebung der Bewilligung wäre der
Verkauf und die Anwendung der Produkte nicht mehr möglich;
die Beschwerdeführerin versuche, die Bewilligungsverfahren zu den
strittigen Produkten zu verschleppen und unter dem Vorwand einer
Verbesserung für den Umweltschutz den Verkauf und die Anwendung
ihrer Produkte zu verhindern;
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dass die Vorinstanz in einer einlässlichen Stellungnahme vom 30. August
2018 zu den Pflanzenschutzmitteln H._______ und A._______ folgende
Rechtsbegehren stellte:
"1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die mittlerweile abgelaufene Be-
willigung des Pflanzenschutzmittels «A._______» vom 13. September
2015 und die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels «H._______» vom
23. September 2015 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichteintretensverfügung des
BLW vom 26. November 2015 sei abzuschreiben soweit diese die Ge-
zielte Überprüfung der Bewilligungen «A._______» und «H._______»
betrifft.
3. Über die Verlegung der Verfahrenskosten sowie über die Leistung einer
allfälligen Parteientschädigung sei von Amtes wegen zu entscheiden."
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die mittlerweile für
A._______ und H._______ abgelaufenen Bewilligungen hätten diesbezüg-
lich das Beschwerdeverfahren gegenstandslos gemacht, was auch hin-
sichtlich der Nichteintretensverfügung vom 26. November 2015 gelte, so-
weit diese die Bewilligungen für A._______ und H._______ betreffe;
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2018 zu den
Pflanzenschutzmitteln B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______ und G._______ folgende Rechtsbegehren stellte:
"1. Der Beschwerde vom 5. Januar 2016 sei die aufschiebende Wirkung
rückwirkend per Beginn des Beschwerdeverfahrens zu entziehen, falls
ihr eine aufschiebende Wirkung gegenüber den Bewilligungen
«B._______», «C._______», «D._______», «E._______»,
«F._______» und «G._______» vom 23. September 2015 zukommen
sollte.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss der er-
neuten Gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel «B._______»,
«C._______», «D._______», «E._______», «F._______» und
«G._______» zu sistieren."
dass die Vorinstanz hierzu dargelegte,
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die Beschwerdeführerin habe alle Beschwerdevoraussetzungen er-
füllt, insbesondere ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben;
dass an einer sofortigen Umsetzung der angefochtenen Bewilligungen
ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, zumal diese nachweis-
lich strengere Auflagen zum Schutz für Mensch, Tier und Umwelt ent-
hielten und die Notwendigkeit dieser Bewilligungsanpassungen zum
Schutz der öffentlichen Güter unbestritten seien;
ein Interesse der Beschwerdeführerin, welches das öffentliche Inte-
resse an einer sofortigen Umsetzung der angefochtenen Bewilligun-
gen überwiegen würde, sei nicht erkennbar;
eine Zweiteilung der angefochtenen Bewilligungen in wirksame und
unwirksame Teile durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung (nur)
mit Bezug auf die (mit-)angefochtenen Bewilligungsauflagen, wie es
die Beschwerdeführerin anrege, sei weder für den Handel, die Anwen-
der noch für die Vollzugsbehörden, welche die Einhaltung der Auflagen
prüften, umsetzbar;
eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, weil provisorische Aufla-
gen in einer Pflanzenschutzbewilligung weder für den Handel noch für
die Anwender noch für die Vollzugsbehörden umsetzbar seien;
zudem anerkenne die Beschwerdeführerin, dass ein erneutes Über-
prüfungsverfahren ein Sistierungsgrund sei;
die Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Epoxiconazole und Di-
methoate würden nochmals gezielt überprüft, wobei wieder die neues-
ten Ergebnisse der EU zu diesen Wirkstoffen einfliessen werden. Sie
sei dementsprechend auch bereit, die Bewilligungen der Pflanzen-
schutzmittel B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______ und G._______ mit dem Wirkstoff Epoxiconazole nochmals
zu prüfen und alle beschwerdeberechtigten Organisationen zu diesen
Verfahren beizuladen;
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2018 den Verfahrens-
beteiligten Gelegenheit gab, sich bis zum 28. September 2018 zu den Stel-
lungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2018 und der Vor-
instanz vom 30. August 2018 vernehmen zu lassen;
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dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 hierzu den Antrag
stellte, die Verfahren seien "ordentlich fortzuführen" und erklärte,
soweit sich die Vorinstanz für die zu wiederholenden gezielten Über-
prüfungen auf noch ausstehende Beurteilungen in der EU berufe,
liesse dies die besonderen inländischen Verhältnisse ausser Acht;
offenbar habe die Vorinstanz mit den zu wiederholenden gezielten
Überprüfungen bislang, das heisst mehr als sechs Monate seit
BGE 144 II 218, noch gar nicht begonnen;
die vorinstanzlichen Anliegen seien zwar berechtigt, bildeten aber kei-
nen Sistierungsgrund. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vor-
instanz eine wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen
Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen ablehne und eine Verfahrenssis-
tierung beantrage. Denn eine Aufhebung dieser wegen Rechtsverlet-
zung ohnehin aufzuhebenden Bewilligungen wie auch der Erlass vor-
sorglicher Massnahmen nach Art. 3a PSMV während einer erneuten
gezielten Überprüfung würde die öffentlichen Güter schützten und
Rechtssicherheit schaffen;
indem die Vorinstanz neue Bewilligungen für 80 neue Pflanzenschutz-
mittel (mit den drei umweltschädlichen Wirkstoffen Dimethoate, Epo-
xyconazol und Etofenprox) erteilte oder diese für den Parallelimport
zugelassen habe, habe sie diese erneut gestützt auf dieselben unge-
nügenden materiellen und rechtlichen Grundlagen erteilt;
müsste die Vorinstanz diese siebzehn Bewilligungen aufgrund von de
facto anerkannten Rechtsverstössen wiedererwägungsweise aufhe-
ben, würde sich zwangsläufig die Frage nach dem rechtlichen Bestand
der Bewilligungen für die 80 neuen Pflanzenschutzmittel stellen, wes-
halb die Vorinstanz vermutlich dieser Problematik mit einer Sistierung
ausweichen möchte, was aber kein taugliches Motiv sei;
dieses Vorgehen irritiere, weil sie, die Beschwerdeführerin, mit Schrei-
ben vom 4. Juli 2018 von der Vorinstanz ausdrücklich verlangt habe,
sie sei in Bewilligungsverfahren für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirk-
stoff Dimethoate als Partei zu beteiligen, zumal das Verbandsbe-
schwerderecht auch bei Neuzulassungen greife;
die Vorinstanz habe dieses Schreiben ignoriert;
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eine Sistierung würde die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts
zum Schutz der Natur erschweren und gegen den Grundsatz der Ver-
fahrensbeschleunigung verstossen;
dass sich in der Folge weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin
zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liessen;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Okto-
ber 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und den Ver-
fahrensbeteiligten mitteilte, über den Sistierungs- und die Abschreibungs-
anträge der Vorinstanz werde später entschieden;
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz gleichzeitig bis zum
5. November 2018 Frist ansetzte, um die Frage zu beantworten, wann und
in welchem zeitlichen Rahmen die angefochtenen Pflanzenschutzmittel-
Bewilligungen einer erneuten gezielten Überprüfung – unter Einbezug der
Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei – unterzogen werden würden;
dass die Vorinstanz – nach verlängerter Antwortfrist – am 4. Dezember
2018 zu den gestellten Fragen und zum Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 27. September 2018 erklärte,
bisher seien noch keine erneuten gezielten Überprüfungen von Pro-
dukten mit den Wirkstoffen Epoxiconazole und Dimethoate erfolgt;
geplant sei, die Bewilligungsinhaberinnen erst dann zu solchen Ver-
fahren beizuladen, wenn hierzu die neuesten wissenschaftlichen Er-
kenntnisse aus den EU-Genehmigungsverfahren vorliegen;
somit seien aus gewichtigen verfahrensökonomischen Gründen die
EU-Ergebnisse abzuwarten;
daher werde, sobald die neuesten EU-Resultate zu Epoxiconazole
und Dimethoate vorliegen, in Zusammenarbeit mit den involvierten Be-
urteilungsstellen unverzüglich zur gezielten Überprüfung der fragli-
chen Bewilligungen geschritten werden;
bis anhin hätten die gezielten Überprüfungen von Bewilligungen mit
einem bestimmten Wirkstoff ab Beiladung der Bewilligungsinhaberin-
nen bis zum Überprüfungsentscheid ein bis zwei Jahre gedauert;
B-662/2016
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voraussichtlich lägen die Resultate aus dem in der EU hängigen Ver-
fahren zur Erneuerung der Genehmigung von Epoxiconazole nächstes
Jahr vor – die heute gültige Genehmigung dieses Wirkstoffs laufe am
30. April 2019 ab;
die EU-Resultate zu Dimethoate lägen voraussichtlich nächstes Jahr
vor, wobei die heute gültige Genehmigung am 31. Juli 2019 ablaufe;
doch könnten diese EU-Verfahren auch viel länger dauern, weshalb
die entsprechenden Genehmigungsfristen, solange benötigt, von der
EU bis zu einem allfälligen Erneuerungsentscheid verlängert würden;
nicht korrekt sei die Einschätzung der Beschwerdeführerin, mit dem
Abwarten neuster Erkenntnisse aus der EU würden die besonderen
inländischen Verhältnisse übersehen – denn das Bundesverwaltungs-
gericht habe bei Parallelimport-Zulassungen bestätigt, dass die Anfor-
derungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln hierzulande
und in den EU-Staaten weitgehend identisch oder zumindest zum
Schutzniveau gleichwertig seien;
falsch sei die Behauptung, wonach während des Beschwerdeverfah-
rens neue Bewilligungen für Produkte mit dem Wirkstoff Dimethoate
ausgestellt worden seien; richtig hingegen sei, dass inzwischen neue
Bewilligungen für Produkte mit den Wirkstoffen Epoxiconazole und E-
tofenprox ausgestellt worden seien;
im Rahmen der erneuten gezielten Überprüfungen von Produkten mit
Epoxiconazole und Etofenprox würden auch zwischenzeitlich neu er-
teilte Bewilligungen überprüft;
zur Zeit seien keine weiteren Bewilligungsverfahren zu Produkten mit
den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofenprox hängig;
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 das Gesuch
der Vorinstanz um Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu den Pflanzen-
schutzmitteln B._______, C._______, E._______, F._______ und
G._______ abwies, vorab mit den Argumenten,
der geltend gemachte zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die Bewilli-
gungen für B._______, C._______, E._______, F._______ und
G._______ erneut gezielt überprüft werden sollen, läge in allzu unbe-
stimmter Ferne;
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der vorliegende Streitgegenstand beziehe sich nicht primär auf die ma-
terielle Beurteilung der fraglichen Wirkstoffe, sondern es stünden
vorab rein formelle, prima facie entscheidreife Fragen im Mittelpunkt;
auch seien weder überwiegende öffentliche noch überwiegende pri-
vate Interessen ersichtlich, die für eine Sistierung sprächen;
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2019
einen neuen Sistierungsantrag unterbreitete mit der Begründung,
die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischen-
verfügung vom 12. Dezember 2018 habe das Amt bewogen, die ange-
fochtenen, noch rechtswirksamen Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen
für B._______, C._______, E._______, F._______ und G._______ ra-
scher in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin
nachträglich Parteistellung zu gewähren, weshalb die Eröffnung des
Wiedererwägungsverfahrens den Parteien bereits mitgeteilt worden
sei (und zwar mit Verfügung vom 18. Januar 2019);
darin sei auch die mitangefochtene Nichteintretensverfügung vom
26. November 2015 zu B._______, C._______, E._______,
F._______ und G._______ aufgehoben worden;
der Ausgang des neu eröffneten Wiedererwägungsverfahrens, das
noch dieses Jahr abgeschlossen werden soll, sei präjudiziell bedeut-
sam, weshalb dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren sei;
in besagter Verfügung vom 18. Januar 2019 seien die fraglichen Be-
willigungen in Wiedererwägung gezogen worden, damit die Beschwer-
deführerin ihre Parteirechte wahrnehmen könne, wobei die Bewilligun-
gen bis zum Entscheid gültig blieben;
die Beschwerdeführerin werde "Akteneinsicht ins Verfahrensdossier
gezielte Überprüfung" der fraglichen Bewilligungen erhalten;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 21. Januar 2019 Ge-
legenheit bot, hierzu bis am 25. Februar 2019 Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Ab-
weisung des erneut gestellten Sistierungsantrags beantragte mit den Hin-
weisen,
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Seite 13
die Vorinstanz wolle hiermit erreichen, dass die angefochtenen Bewil-
ligungen für die sehr schädlichen Pflanzenschutzmittel so lange wirk-
sam blieben, bis die neue gezielte Überprüfung korrekt ausgeführt sei,
um dann Neubewilligungen ausstellen zu können;
es bestehe kein tauglicher Sistierungsgrund, da unabhängig vom Re-
sultat der zu wiederholenden gezielten Überprüfung die angefochte-
nen Bewilligungen aufgehoben werden müssten;
dies sei nötig, weil die Vorinstanz eine schwere Gehörsverletzung be-
gangen und die umweltrelevanten Vorschriften zu Substitutionskandi-
daten nicht angewandt habe;
die nicht unter Bestandesschutz stehenden, rein privaten Interessen
der Bewilligungsinhaber vermöchten die sehr gewichtigen öffentlichen
Natur- und Gesundheitsschutzinteressen nicht aufzuwiegen;
dass sich die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2019 mit dem Sistie-
rungsantrag der Vorinstanz und dem neu eingeleiteten Wiedererwägungs-
verfahren einverstanden erklärte und anmerkte,
der Wirkstoff Epoxiconazole sei zum Schutz der entsprechenden land-
wirtschaftlichen Kulturen sehr geeignet;
dessen umweltrelevanten Eigenschaften seien auf dem neusten Stand
der Technik, Umweltschädigungen seien nicht aufgetreten;
der Sachverstand der BLW-Experten sei international anerkannt;
zu bezweifeln sei, dass "die Laien des WWF" hier noch "grundlegende
wissenschaftliche Überlegungen" einbringen könnten;
"alleiniges Ziel" der Beschwerdeführerin sei die "Verhinderung jegli-
cher Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen".
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Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde grundsätzlich zuständig ist (Urteil des BVGer B-64/2016 vom
25. April 2017, bestätigt in BGE 144 II 218);
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht erhoben hat
(Art. 50 VwVG), was auch die Vorinstanz zutreffend einräumt;
dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Gelegenheit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c);
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren, das zur Verfügung vom 26. No-
vember 2015 führte, teilgenommen resp. bezüglich der Verfügungen vom
23. September 2015 unverschuldetermassen keine Gelegenheit zur Teil-
nahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hatte (vgl. BGE 144 II 218);
dass die Beschwerdeführerin sowohl durch den Nichteintretensentscheid
vom 26. November 2015 als auch durch den – wie sich zeigen wird rechts-
widrigerweise ohne ihre Mitwirkung erfolgten – Erlass der strittigen Bewilli-
gungsverfügungen vom 23. September 2015 grundsätzlich besonders be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG);
dass, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 ff.
VwVG), auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass indessen die am 13. bzw. am 23. September 2015 erteilten Bewilli-
gungen für A._______ (W …), D._______ (W …) und H._______ (W …)
inzwischen abgelaufen sind (für A._______ am 31. März 2017, für
D._______ am 30. September 2016 bzw. für H._______ am 31. Januar
2016) und die Beschwerde daher diesbezüglich gegenstandslos geworden
ist;
dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz
übergeht (Art. 54 VwVG);
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dass Art. 58 Abs. 1 VwVG davon insofern eine Ausnahme macht, als die
Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann;
dass jedoch, sofern die Vorinstanz den Begehren eines Beschwerdefüh-
renden dabei nur teilweise entspricht, das Beschwerdeverfahren fortzuset-
zen und die strittig gebliebenen Teile von der Beschwerdeinstanz zu beur-
teilen sind;
dass die Beschwerde hier daher auch insoweit gegenstandlos geworden
ist, als die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Januar 2019 ihre Nichteintre-
tensverfügung vom 26. November 2015 aufgehoben hat;
dass, soweit die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Januar 2019 die an-
gefochtenen, noch nicht abgelaufenen hier im Streit liegenden Pflanzen-
schutzmittel-Bewilligungen für B._______ (W …), C._______ (W …),
E._______ (W …), F._______ (W …) und G._______ (W …) in "Wiederer-
wägung" zieht, ohne diese, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auf-
zuheben, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich fortzusetzen;
dass die Vorinstanz am 18. Januar 2019 erneut um Sistierung des Verfah-
rens ersuchte und sich die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2019 die-
sem Antrag anschloss;
dass die Sistierung eines Verfahrens angezeigt ist, wenn der Ausgang ei-
nes anderen Verfahrens für die Beurteilung einer zu entscheidenden Frage
von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2.1; BGE 130 V 90 E. 5; BGE 123
II 1 E. 2b; BGE 122 II 211 E. 3e);
dass angesichts der Entscheidreife der Streitsache hier kein Grund für eine
Sistierung ersichtlich und der entsprechende Antrag daher abzuweisen ist;
dass vorliegend der auf Art. 29 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG
gründende Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör inso-
fern verletzt wurde, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Partei-
stellung in den Verfahren der gezielten Überprüfung aller hier strittigen
Pflanzenschutzmittel unrechtmässig verweigerte (vgl. BGE 144 II 218) und
ihr fälschlicherweise die entsprechenden Bewilligungen nicht eröffnete;
dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin gegenüber begangene
schwere Gehörsverletzung ausdrücklich anerkennt;
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dass der verletzte Gehörsanspruch, welcher als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht und als Mittel zur Sachaufklärung für rechtstaatlich ein-
wandfreie Verfahren unabdingbar ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
CKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 29 VwVG), rein formeller Natur ist, weshalb seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 142 II 218 E. 2.8.1, m.w.H.);
dass eine nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung ausnahms-
weise geheilt werden kann, wenn sich die betroffene Partei vor einer In-
stanz äussern kann, welche Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt über-
prüft, und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als formalisti-
scher Leerlauf zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die der beför-
derlichen Sachbeurteilung hinderlich wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1);
dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung hier nicht ge-
geben sind, nachdem nicht eine (regelmässig) heilbare, fehlende oder un-
genügende Begründung im Streite steht (vgl. UHLMANN/SCHILLING-
SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 38 VwVG), son-
dern eine rechtswidrig verweigerte Mitwirkung an einem Verfügungsverfah-
ren (BGE 144 II 218), was die Vorinstanz schliesslich auch bewogen hat,
entsprechende Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen;
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die hier im Streit liegen-
den, noch nicht abgelaufenen Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen für
B._______ (W …), C._______ (W …), E._______ (W …), F._______
(W …) und G._______ (W …) aufzuheben und die Streitsache zur Neube-
urteilung unter Einbezug der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sind;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Entschei-
dungsformel in der Regel der unterliegenden Partei (ganz oder teilweise)
auferlegt, wobei ihr diese Kosten ausnahmsweise erlassen werden können
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerdeführerin hier im Lichte der im BGE 144 II 218 gemach-
ten Überlegungen obsiegt;
dass die hier zum Obsiegen der Beschwerdeführerin führenden schweren
Verfahrensfehler ausschliesslich von der Vorinstanz zu vertreten sind, was
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bei der Aufteilung der zu sprechenden Verfahrenskosten und Entschädi-
gungen zu berücksichtigen ist;
dass Vorinstanzen und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass deswegen die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat;
dass diese indes aus obgenannten Gründen stark zu reduzieren sind
(Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2);
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE);
dass die Entschädigung in der Entscheidungsformel beziffert und der Kör-
perschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vor-
instanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf-
erlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG);
dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzten hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der aussergewöhnlich um-
fangreiche Schriftenwechsel und die Komplexität der Sachlage gebührend
zu berücksichtigen sind;
dass die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin – im Verhältnis
von 3/4 und 1/4 – zu tragende Parteientschädigung an die Beschwerdefüh-
rerin auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag der Vorinstanz wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gut-
geheissen, und die am 23. September 2015 erlassenen Bewilligungen zu
den Pflanzenschutzmitteln B._______ (W …), C._______ (W …),
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E._______ (W …), F._______ (W …) und G._______ (W …) werden auf-
gehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden stark reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab
Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit se-
parater Post.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.– zugesprochen und zwar zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe
von Fr. 1'500.– sowie zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von
Fr. 500.–.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 554.00/2004/03590; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. April 2019