B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6650/2011
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-6650/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde
am (…) 1957 geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Von
1981-1989 – mit Unterbrechungen – war er als Bau-Hilfsarbeiter bei einer
Baufirma in der Schweiz tätig und leistete obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). 1999 kehrte der Versicherte in den Kosovo zurück.
B.
B.a Am 23. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der eidge-
nössischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vor-
instanz) zum Bezug von IV-Leistungen an.
B.b Die Vorinstanz zog zur Beurteilung des Gesuchs verschiedene Unter-
lagen bei. Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt die Vorinstanz
mit Verfügung vom 13. Juli 2005 zuhanden des Versicherten fest, auf-
grund langdauernder Krankheit bestehe ein Invaliditätsgrad von 80% und
ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente seit 1. Oktober 2000.
C.
C.a Am 9. November 2009 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen eine
Revision ein. In der Folge wurde der Versicherte am 22. März 2011 durch
Dr. med. P._______ begutachtet.
C.b Mit Gutachten vom 10. Mai 2011 diagnostizierte Dr. med. P._______
einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, mög-
licherweise emotional instabilen, impulsiven Anteilen (v.a. ICD-10 F61.0).
Aufgrund der zu vermutenden Persönlichkeitsstörung sei eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätig-
keit scheitere jedoch an psychosozialen und anderen IV-fremden Fakto-
ren. Die Restarbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden, auch schei-
ne der Versicherte für eine psychiatrische Behandlung weder die nötige
Einsicht noch die nötige Compliance aufzubringen.
C.c Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2011 stellte die Vorinstanz dem Versi-
cherten in Aussicht, dass die bisher bezahlte ganze Rente durch eine
halbe Rente ersetzt werden werde. Der Versicherte leide weder an einer
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Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis noch an einer rezidivie-
renden Störung, doch bestehe eine Persönlichkeitsstörung aufgrund psy-
chosozialer und anderer Faktoren, welche eine Wiederaufnahme einer
beruflichen Tätigkeit nur teilweise möglich mache. Die Arbeitsunfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handlanger betrage 50%, jene in
der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätig-
keit 50% mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 50%.
C.d Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 12. August
2011 bzw. 16. September 2011 Einwände und beantragte, es sei ihm wei-
terhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Das
Arztzeugnis seiner behandelnden Hausärztin, Dr. med. V._______, vom
15. März 2011, sowie das Arztzeugnis mit Medikamentendeklaration und
der Fachbericht der Psychiatrischen Klinik (…) vom 4. August 2011 beleg-
ten eine schizoaffektive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 setzte die Vorinstanz die ganze
Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf eine halbe
Rente herab. Zur Begründung führte sie an, er sei wieder in der Lage, ei-
ne seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und
könne mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute er-
reichen würde, wenn er keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 9. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Einwand vom 16. September 2011 sei gutzuheissen, und es sei ihm wei-
terhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Der Beschwerdeführer kri-
tisiert, der Vorbescheid sowie die angefochtene Verfügung würden die
von ihm eingereichten Beweisakten vom 15. März 2011 nicht berücksich-
tigen. Das von Dr. med. P._______ verfasste Gutachten sei nicht geeig-
net, eine tatsächliche Verbesserung seines Gesundheitszustands zu be-
legen und daher nicht als Beweismittel zur Glaubhaftmachung anzuer-
kennen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung im
Jahr 2005 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er befinde sich in un-
unterbrochener, regelmässiger Behandlung und Medikamententherapie.
Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Diagnose ICD-
10: F25 [schizoaffektiven Störung] und ICD-10: F60 [Persönlichkeitsstö-
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rung] und von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wer-
den.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, da keine
schizoaffektive Störung vorliege, sei in arbeitsmedizinischer Hinsicht von
einer wesentlichen Steigerung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer ge-
nerellen 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit sei lediglich unter dem Aspekt des in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. März 2012 an seinen
Vorbringen fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Eine
wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei weder in den
Eingaben der Vorinstanz noch im Gutachten protokolliert. Es könne daher
auf die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Stellungnah-
men des beurteilenden regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD)
vom 25. Oktober 2010 und vom 1. Juli 2011 verwiesen werden.
H.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 10. April 2012 an ihren Anträgen fest.
Aus der Replik ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente. Auch
sei davon auszugehen, dass das psychiatrische Gutachten die höchst-
richterlichen materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfülle und Be-
weiskraft besitze.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
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Seite 5
Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer da-
von berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz im Kosovo.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen
Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1, mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicher-
heit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch
nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige des
Kosovo, als kosovarisch-serbische Doppelbürger, ist jedoch das Abkom-
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Seite 6
men Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2
des Abkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen Bestim-
mungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sach-
verhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis). In materiell-rechtlicher
Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) re-
spektive des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11, ATSV)
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils rele-
vant waren und in Kraft standen.
Da vorliegend die Verfügung vom 11. November 2011 strittig ist, ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
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Seite 7
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annah-
me einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 132 V 65
E. 3.4, mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, mit Hin-
weisen; Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozial-praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (vgl. BGE 136 V 279
E. 3.2.1, mit Hinweis).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
B-6650/2011
Seite 8
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI-Praxis 2/2001 S. 114
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund von deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prak-
tizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
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Seite 9
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs mass-
gebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen.
4.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
4.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 9C_896/2011 vom 31. Janu-
ar 2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ist die Invalidität nach der Einkom-
mensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so
kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für
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Seite 10
den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen.
4.2 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund. Unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, mit Hinweisen). Identisch gebliebene
Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des
tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht
aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich
verringert hat, oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser
an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vor-
liegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztli-
che Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund-
heitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden
Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Mög-
lichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (vgl. Urteil des
BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2, mit Hinweis).
4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Es ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt
der Rentenzusprache am 13. Juli 2005 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt
der strittigen Revisionsverfügung vom 11. November 2011 zu vergleichen.
5.
Vorliegend kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe fälschli-
cherweise gestützt auf das Gutachten von Dr. med. P._______ eine Ver-
besserung seines Gesundheitszustandes angenommen. Es sei indes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer schizoaffektiven Störung
(ICD-10: F25.0) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) mit Ver-
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Seite 11
schlechterung und demzufolge von Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr.
med. P._______ sei insofern mangelhaft, als der Gutachter es versäumt
habe, das Arztzeugnis der behandelnden Hausärztin, Dr. med. V._______
vom 15. März 2011 sowie das Arztzeugnis mit Medikamentendeklaration
und den Fachbericht der Psychiatrischen Klinik (…) vom 4. August 2011
einzubeziehen. Dr. med. K._______ habe alle Kriterien für F25 und F60
als erfüllt betrachtet. Er habe diese einzeln aufgezählt und die Ver-
schlechterung und Chronifizierung nachvollziehbar begründet. Die thera-
peutischen Versuche seien mittels Medikamentenliste und der konse-
quent durchgeführten ambulanten Bemühungen belegt. Den erwähnten
Beweisakten lasse sich entnehmen, dass sich der Verlauf bereits chroni-
fiziert und der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sich der Be-
schwerdeführer seit 1990 in ununterbrochener regelmässiger Behandlung
befinde. Dr. med. P._______ habe in seinem Gutachten die geklagten
bzw. diagnostizierten Beeinträchtigungen nicht einbezogen und nicht be-
gründet, weshalb die übergrosse Verletzlichkeit des Beschwerdeführers
im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung und nicht in einer schizophrenen
oder schizoaffektiven Störung zu suchen sei. Die Voraussetzungen, die
an eine Beweisakte zu stellen seien, seien daher nur in Bezug auf das
Gutachten von Dr. med. K._______ als erfüllt anzusehen, nicht aber in
Bezug auf das Gutachten von Dr. med. P._______.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Re-
visionsgrundes zu Recht angenommen und gestützt darauf seine ganze
Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf eine halbe Rente herabgesetzt
hat.
5.1.1 Im Rahmen der als Vergleichsbasis dienenden ersten Verfügung
vom 13. Juli 2005 diagnostizierte Dr. med. K._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Neurologie, in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 eine schi-
zophrene Psychose (ICD-10: F25.0). Der Beschwerdeführer sei depressiv
gestimmt, anhedonisch, leide an Kopf- und Rückenschmerzen und ermü-
de rasch. Feststellbar seien Verhaltensauffälligkeiten, eine Tendenz zu
Desillusionierung sowie eine Neigung zu nihilistischen Ideen. Diese Prob-
leme seien bereits während seines acht oder neun Jahre dauernden Auf-
enthalts in der Schweiz aufgetreten. Dr. med. K._______ attestierte dem
Beschwerdeführer seit 1988 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80%
in seiner bisherigen und einer Verweistätigkeit. Die Gesundheitsbeein-
trächtigung wirke sich definitiv auf die Arbeitstätigkeit des Versicherten
aus.
B-6650/2011
Seite 12
5.1.2 Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens wur-
de der Versicherte von Dr. med. P._______ untersucht. Dieser diagonsti-
zierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2011 einen Ver-
dacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, möglicherwei-
se emotional instabilen, impulsiven Anteilen (v.a. ICD-10: F61.0). In den
Berichten aus Kosovo werde diagnostisch einmal eine schizoaffektive
Psychose und einmal eine schizophrene Psychose erwähnt. Beim Unter-
suchungsgespräch seien aber keine Denkstörungen zu eruieren, welche
die Diagnose einer schizophrenen oder schizoaffektiven Störung belegen
könnten. Auch ergebe die Anamnese keine länger dauernden Gefühls-
schwankungen, welche auf eine eigentliche affektive Störung hinweisen
könnten. Die Aussagen des Exploranden wiesen aber darauf hin, dass er
Mühe habe, seine Affekte zu steuern. Dies könne bereits aufgrund von
verbalen Äusserungen anderer Menschen zu einer überhöhten Empfind-
lichkeit und zu aggressiven Reaktionen führen. Diese übergrosse Verletz-
lichkeit des Versicherten sei wohl eher im Rahmen einer Persönlichkeits-
störung zu suchen als in einer schizophrenen oder schizoaffektiven Stö-
rung. Was die Isolation in allen Belangen des Lebens betreffe, sei das
eine Foersterkriterium teilweise erfüllt. Objektiv fassbar sei eine Person
mit eher geringer affektiver Schwingungsfähigkeit, mit Affektlabilität. Auf-
grund der Anamnese sei auf sozialen Rückzug, ungenügende Affektregu-
lation mit aggressiven Ausbrüchen und schlechter Selbsteinschätzung zu
schliessen. Indessen gebe es weder objektiv noch aufgrund der Angaben
des Versicherten genügend Hinweise, dass dieser an einer Krankheit aus
dem schizophrenen Formenkreis oder an einer rezidivierenden affektiven
Störung leide. Insgesamt stünden sich Faktoren der Persönlichkeitsstö-
rung und invaliditätsfremde Faktoren (psychosoziale familiäre Belas-
tungsfaktoren) gegenüber. Aufgrund der zu vermutenden Persönlichkeits-
störung sei eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Wiederauf-
nahme der beruflichen Tätigkeit scheitere jedoch an psychosozialen und
anderen IV-fremden Faktoren. Die Restarbeitsfähigkeit könne nicht ver-
bessert werden, auch scheine der Versicherte für eine psychiatrische Be-
handlung weder die nötige Einsicht noch die nötige Compliance aufzu-
bringen.
5.1.3 Gestützt auf dieses Gutachten ging der RAD-Arzt in seiner Würdi-
gung vom 1. Juli 2011 davon aus, dass eine Persönlichkeitsstörung (ICD-
10: F61.0) vorliege und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsun-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer angepassten Tätigkeit von
50% seit 22. März 2011. Mit Blick darauf, dass Dr. med. P._______ an-
lässlich seiner Untersuchung im März 2011 keine psychotischen Sym-
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ptome gefunden habe, könne eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes angenommen werden.
5.1.4 In der Folge reichte der Versicherte ein Arztzeugnis der behandeln-
den Ärztin, Dr. med. V._______, vom 15. März 2011 ein. Dieses Arzt-
zeugnis führt die Diagnose schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.0) und
die verordneten Medikamente an; eine Begründung enthält es nicht.
5.1.5 Weiter reichte der Versicherte das Gutachten von Dr. med.
K._______ von der Klinik (...) vom 4. August 2011 ein. Darin diagnositi-
ziert Dr. med. K._______ eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25). Der
Versicherte sei depressiv und impulsiv, habe eine tiefe Frustrations-
schwelle und Schwierigkeiten zuzuhören, sowie Anpassungs-, Schlaf-
und Appetitprobleme. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und kommuni-
ziere nicht mit seinen Kindern, ausgenommen mit einem Sohn. Gemäss
den Akten schreie er in der Nacht, und glaube, akustische Halluzinationen
gehabt zu haben. Er sei sehr argwöhnisch, und die psychiatrische Symp-
tomatologie sei sehr ausgeprägt. Der Zustand des Beschwerdeführers sei
chronisch, er sei nicht arbeitsfähig und benötige eine andauernde psychi-
atrische Behandlung.
5.1.6 In der ärztlichen Verordnung vom gleichen Datum erwähnt Dr. med.
K._______ zusätzlich die Diagnose Borderline-Syndrom (ICD-10: F60).
Die Verordnung enthält keine Begründung.
5.1.7 In Würdigung dieser ärztlichen Gutachten kommt der RAD-Arzt am
25. Oktober 2011 zum Schluss, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor
(ICD-10: F61). Dr. med. K._______ habe eine schizoaffektive Störung
(ICD-10: F25) diagnostiziert, wogegen Dr. med. P._______ lediglich vom
Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) ausgehe. Keiner
der Gutachter habe aber auf Symptome psychotischer Dekompensation
hingewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die von den beiden
Gutachtern beschriebene medizinische Situation die gleiche sei. Das
Gutachten von Dr. med. P._______ enthalte eine ausführliche Anamnese
und eine Erörterung der Diagnosen, und der Experte erkläre, weshalb die
Diagnose der schizoaffektiven Störung nicht zutreffe. Die Schlussfolge-
rung, wonach der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsunfähig sei, sei daher
klar und logisch. In dem kurzen Bericht von Dr. med. K._______ , der von
einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, fin-
de sich demgegenüber kein medizinisch objektiver Hinweis, der eine Ver-
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schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der
psychiatrischen Begutachtung belege.
5.2 Das Gutachten von Dr. med. P._______ berücksichtigt die wichtigsten
Vorakten und die subjektiven Angaben des Versicherten, es basiert auf
einem ausführlich dargelegten Befund und stellt in seiner Zusammenfas-
sung und Beurteilung die medizinischen Zusammenhänge dar. Das Gut-
achten erfüllt insofern die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung an ein beweiskräftiges ärztliches Gutachten zu stel-
len sind.
5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das Gutachten gehe teilweise von un-
zutreffenden Annahmen aus und enthalte diverse Widersprüchlichkeiten,
insbesondere etwas bezüglich der Biographie des Versicherten und be-
züglich der Frage, ob er in regelmässiger ärztlicher Kontrolle stehe und
seine Medikamente wie verordnet einnehme.
In der Tat fallen verschiedene Widersprüche zwischen der Sachverhalts-
schilderung im Gutachten von Dr. med. P._______ und anderen Akten-
stücken auf. Die Sachverhaltsannahmen des Gutachters basieren in die-
sen Punkten auf den Angaben des Versicherten selbst. Angesichts des-
sen, dass im vorliegenden Fall insbesondere umstritten ist, ob der Versi-
cherte unter einer schizophrenen oder schizoaffektiven Störung leidet,
stellt sich diesbezüglich allenfalls die Frage, ob der Gutachter diesbezüg-
lich allfällige Anhaltspunkte für wahnhafte Ideen des Versicherten nicht
erkannt und daher zu Unrecht bei seiner Diagnose nicht berücksichtigt
hat. Indessen ist nicht erstellt, dass die in Frage stehenden Angaben des
Versicherten gegenüber dem Gutachter tatsächlich unzutreffend waren.
In der Beschwerde wird dies zwar behauptet, doch nicht belegt. So gibt
es etwa nur Behauptungen des Beschwerdeführers selbst bezüglich der
Frage, was er in den rund zehn Jahren seit seiner Ausreise aus der
Schweiz getan und wo er sich aufgehalten hat. Auch geht weder aus dem
Arztzeugnis von Dr. med. V._______ vom 15. März 2011 noch aus dem
Gutachten von Dr. med. K._______ vom 4. August 2011 hervor, dass der
Versicherte sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet und die
verordneten Medikamente auch einnimmt.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor-
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Seite 15
relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2,
BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es of-
fensichtlich Sache des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm selbst
festgestellten und gerügten Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten
durch geeignete Beweismittel zu klären. Allein deswegen, weil in der Be-
schwerde behauptet wird, Dr. med. P._______ habe in verschiedener
Hinsicht auf unzutreffende Sachverhaltsannahmen abgestellt, erscheint
das Gutachten daher noch nicht als fehlerhaft.
5.4 In der Beschwerde wird weiter sinngemäss geltend gemacht, das
Gutachten von Dr. med. P._______ werde durch das Gegengutachten
von Dr. med. K._______ vom 4. August 2011 widerlegt bzw. in Frage ge-
stellt.
Richtig ist, dass Dr. med. K._______ in seinem Gutachten eine schizoaf-
fektive Störung (ICD-10: F25) diagnostiziert. Sein Gutachten ist indessen
wesentlich kürzer als dasjenige von Dr. med. P._______. Es ist derart
knapp, dass daraus beispielsweise nicht hervorgeht, von wem die Anga-
ben stammen, auf die Dr. med. K._______ sich stützt, bzw. woraus er
seine Schlüsse zieht. Dieses Gutachten ist daher nicht geeignet, die Be-
weiskraft des Gutachtens von Dr. med. P._______ zu erschüttern oder ei-
ne in der Zwischenzeit erfolgte wesentliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Versicherten zu belegen.
Wenn die Vorinstanz auf die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. med.
P._______ abgestellt hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzu-
weisen ist.
7.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
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8.
Dem unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die ob-
siegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE
auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Januar 2013