U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRG),
Zweigniederlassung, Schweizer Fernsehen,
Fernsehstrasse 1 4, 8052 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Mayr von
Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Home Box Office Int., 1100 Avenue of the Americas,
US10036 New York,
vertreten durch E. Blum & Co. AG Patentanwälte und
Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10666 CHMarke Nr. 545 552
"HOME BOX OFFICE" CHMarke Nr. 587 370 "Box Office".
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B6665/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizerischen Wortmarke
Nr. 545552 "HOME BOX OFFICE" (Widerspruchsmarke), welche am
15. Dezember 2005 im Schweizerischen Markenregister hinterlegt
worden war. Sie wird für folgende Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, drahtlose
Telekommunikation, Ausstrahlung von LiveProduktionen, nämlich
Echtzeitübertragung von Audio und Videoinhalten (streaming).
Klasse 41: Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming).
Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 10.
September 2009 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
(Vorinstanz) vollumfänglich Widerspruch gegen die am 3. März 2009
hinterlegte und am 10. Juni 2009 veröffentlichte Schweizerische
Wortmarke Nr. 587370 "Box Office" (angefochtene Marke), welche für
folgende Dienstleistungen beansprucht wird:
Klasse 38: Telekommunikation und Dienstleistungen im Bereich der
Telekommunikation; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Ausstrahlung von Radio und Fernsehsendungen; elektronische Übermittlung
von Informationen; Internetdienstleistungen, nämlich Verschaffen von
Zugang auf eine Datenbank zum Einspeisen und Herunterladen von
Informationen mittels elektronischer Medien; Verschaffen des Zugriffs auf
globale Computernetzwerke (Internet), Datenbanken und Websites zum
Zweck des Verschaffens elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten im
Internet (elektronisches Votieren); Verschaffen von Zugang zu globalen
Computernetzwerken (Internet) und Datenbanken.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Produktion von Fernseh und Radiosendungen sowie
Internetinhalte in Form von Daten, Informationen, Filmen, Musikclips, Musik,
Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio, Video und
Multimediainhalten; Redaktion von Fernseh und Radiosendungen sowie
Internetinhalte in Form von Daten, Informationen, Filmen, Musikclips, Musik,
Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio und Multimediainhalten;
Publikation von Begleitmaterial zu Fernseh und Radiosendungen;
Verschaffen des Zugriffs auf interaktive Informationen und Bild oder Ton
Bildmaterial aus Computerdatenbanken und dem Internet im Bereich der
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportlicher und kultureller
Aktivitäten.
Klasse 42: Erstellen von Internetseiten; Programmieren von Internetseiten.
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Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
die Abweisung des Widerspruchs. Sie machte einerseits den
Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend, andererseits verneinte
sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Hinsichtlich des geltend gemachten Nichtgebrauchs der
Widerspruchsmarke teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 23. Dezember 2009 mit, die Karenzfrist sei noch nicht
abgelaufen. Aus diesem Grunde müsse der Gebrauch der
Widerspruchsmarke vorliegend nicht geprüft werden, und es werde kein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 hiess die Vorinstanz den
Widerspruch hinsichtlich sämtlicher von der angefochtenen Marke
beanspruchten Dienstleistungen, mit Ausnahme von "sportliche
Aktivitäten" (Klasse 41), gut (vgl. DispositivZiffer 1), widerrief die
angefochtene Marke in diesem Umfang (DispositivZiffer 2); weitergehend
wies sie den Widerspruch ab (DispositivZiffer 3). Zur Begründung führte
sie aus, zwischen den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den
angefochtenen Dienstleistungen "sportliche Aktivitäten" (Klasse 41)
bestehe keine Gleichartigkeit. Insoweit sei der Widerspruch bereits
wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen. Im Übrigen würden die
Vergleichszeichen für gleiche bzw. gleichartige Dienstleistungen
beansprucht. Im vorliegenden Fall genüge bereits die identische
Übernahme der beiden Zeichenbestandteile "BOX OFFICE", um eine
Verwechslungsgefahr zu bewirken. Bei der angefochtenen Marke
entstehe durch die Weglassung des ersten Begriffes "HOME" keineswegs
ein zur Widerspruchsmarke unterschiedlicher Gesamteindruck, zumal die
beanspruchten Dienstleistungen identisch bzw. stark gleichartig seien.
Der Widerspruch sei folglich gutzuheissen und die Schweizer Marke Nr.
587370 "Box Office" im Umfang der Dienstleistungsgleichartigkeit zu
widerrufen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. September
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei vorbehältlich Ziffer 3 aufzuheben. Zunächst
rügte sie, die Vorinstanz habe es versäumt, den von ihr im
Widerspruchsverfahren geltend gemachten Nichtgebrauch der
Widerspruchsmarke in der Schweiz zu prüfen. Zudem bestritt sie, dass
Gleichartigkeit zwischen den sich gegenüber stehenden
Dienstleistungsinhalten bestehe. Schliesslich erklärte sie, beim
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angefochtenen Zeichen fehle das erste Wort, weswegen der Sinngehalt
unterschiedlich sei. Nachdem dieser Teil der Wortmarke prägenden
Charakter aufweise, bestehe eine rechtsgenügliche Unterscheidung der
neuen Marke gegenüber der früher eingetragenen. Das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr sei zu verneinen. Schliesslich handle es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine Defensivmarke.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2010 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung
führte sie aus, es bestehe eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit zwischen
der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke, während sich die
gegenüberstehenden Dienstleistungen teils identisch und im Übrigen
ausgeprägt gleichartig seien. Entsprechend resultiere sowohl eine
unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr.
D.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. November 2010
vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und wies
unter anderem darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin bereits mit
Schreiben vom 23. Dezember 2009 über die noch nicht abgelaufene
Karenzfrist aufmerksam gemacht habe.
E.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in
Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der verlangte
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Seite 5
Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es versäumt,
den von ihr im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Nichtgebrauch
der Widerspruchsmarke in der Schweiz zu prüfen. Diesbezüglich verweist
die Vorinstanz auf ihr Schreiben vom 23. Dezember 2009. Darin erklärte
sie der Beschwerdeführerin, dass in casu die Karenzfrist noch nicht
abgelaufen sei. Aus diesem Grunde müsse der Gebrauch der
Widerspruchsmarke vorliegend nicht geprüft werden, und es werde kein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
2.1. Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf
der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen,
ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR
232.11]).
2.2. Die Widerspruchsmarke wurde am 17. Mai 2006 im Schweizerischen
Handelsamtsblatt [SHAB] publiziert. Demnach lief die Widerspruchsfrist
bis zum 17. August 2006 (Art. 31 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 2 der
Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR
232.111]), und die Karenzfrist von da an fünf Jahre, d.h. bis zum 17.
August 2011. Da die Karenzfrist somit noch nicht abgelaufen ist, ist die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Argument der Beschwerdeführerin, die
Widerspruchsmarke sei nicht gebraucht worden, eingegangen. Aus
diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
unerheblich, in welcher Form und für welche Dienstleistungen die
Widerspruchsmarke bis anhin effektiv gebraucht worden ist.
3.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, bei der
Widerspruchsmarke handle es sich um eine Defensivmarke. Auf diese
Rüge ist indessen nicht weiter einzugehen, da nach Lehre und
Rechtsprechung die Widerspruchsgründe auf die relativen
Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG beschränkt sind. Die
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Seite 6
Frage, ob die Widerspruchsmarke eine Defensivmarke darstellt, bildet
demnach nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B4151/2009 vom 7. Dezember
2009 E. 3.2 – Golay / Golay Spierer [fig.], und B6767/2007 vom 16.
Dezember 2009 E. 6 f. – La City / TCity).
4.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
4.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
4.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
5.
In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob die beanspruchten
Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der
Abnehmerkreise gleichartig sind.
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5.1. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt werden (Urteil des BVGer B4159/2009 vom
25. November 2009 E. 3.1 – EFE [fig.] / EVE, mit Verweis u.a. auf: LUCAS
DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell /
Nedim Peter Vogt / Lucas David, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster und Modellgesetz, Basel 1999,
Art. 3 N. 35).
5.2. Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn sie im weitesten Sinne
verstanden dem gleichen Markt zuzurechnen sind. Im Vordergrund steht
die Frage nach einer einheitlichen Organisationsverantwortung,
respektive ob der Abnehmer die beiden Dienstleistungen als sinnvolles
Leistungspaket wahrnimmt (EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland
von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [hiernach: MARBACH, SIWR III/1],
N. 851 f.; vgl. auch CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar
zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N.
35; GALLUS JOLLER, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin,
Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3, N. 290). Die Zuordnung zum
selben Markeninhaber hängt namentlich von der Art und dem
Verwendungszweck der strittigen Dienstleistungen ab (WILLI, a.a.O., Art.
3, N 35; JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 280 ff.; Urteil des BVGer B7514/2006
vom 31. Juli 2007 E. 4 – Quadrat [fig.] / Quadrat [fig.]).
Die Klasseneinteilung kann ein Indiz sein, präjudiziert aber entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht.
Hinzu kommt, dass die Indizwirkung der Zugehörigkeit zweier
Dienstleistungen zu derselben Klasse zumindest schwächer ist, als dies
bei den Waren(klassen) der Fall ist (Urteil des BVGer B7698/2008 vom
4. Dezember 2009 E. 4.5.1 – Etavis / Estavis, mit Verweis auf: MARBACH,
SIWR III/1, N. 799 f., und KASPAR LANDOLT, Die Dienstleistungsmarke,
Bern 1993, S. 90).
6.
Die Widerspruchsmarke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen:
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Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, drahtlose
Telekommunikation, Ausstrahlung von LiveProduktionen, nämlich
Echtzeitübertragung von Audio und Videoinhalten (streaming).
Klasse 41: Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming).
Die angefochtene Marke wird für folgende Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 38: Telekommunikation und Dienstleistungen im Bereich der
Telekommunikation; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Ausstrahlung von Radio und Fernsehsendungen; elektronische Übermittlung
von Informationen; Internetdienstleistungen, nämlich Verschaffen von
Zugang auf eine Datenbank zum Einspeisen und Herunterladen von
Informationen mittels elektronischer Medien; Verschaffen des Zugriffs auf
globale Computernetzwerke (Internet), Datenbanken und Websites zum
Zweck des Verschaffens elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten im
Internet (elektronisches Votieren); Verschaffen von Zugang zu globalen
Computernetzwerken (Internet) und Datenbanken.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Produktion von Fernseh und Radiosendungen sowie
Internetinhalte in Form von Daten, Informationen, Filmen, Musikclips, Musik,
Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio, Video und
Multimediainhalten; Redaktion von Fernseh und Radiosendungen sowie
Internetinhalte in Form von Daten, Informationen, Filmen, Musikclips, Musik,
Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio und Multimediainhalten;
Publikation von Begleitmaterial zu Fernseh und Radiosendungen;
Verschaffen des Zugriffs auf interaktive Informationen und Bild oder Ton
Bildmaterial aus Computerdatenbanken und dem Internet im Bereich der
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportlicher und kultureller
Aktivitäten.
Klasse 42: Erstellen von Internetseiten; Programmieren von Internetseiten.
Die massgeblichen Verkehrskreise werden bezüglich dieser
Dienstleistungen aus dem breiten Publikum, aber auch aus Fachleuten
gebildet.
7.
Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen
Marke wurden im angefochtenen Entscheid als gleich respektive als
gleichartig qualifiziert, mit Ausnahme der Dienstleistung "sportliche
Aktivitäten" (Klasse 41) der angefochtenen Marke. Bezüglich dieses
Punktes wird der vorinstanzliche Entscheid denn auch nicht angefochten.
7.1. Die Vorinstanz erachtete die von der angefochtenen Marke
beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation und
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Seite 9
Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation" (Klasse 38) und die
von der Widerspruchsmarke beanspruchte "drahtlose
Telekommunikation" (Klasse 38) als identisch, was von den Parteien nicht
bestritten wird. Zumindest eine hochgradige Gleichartigkeit dürfte auch
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen sein.
7.2. Die Vorinstanz vertrat zudem die Ansicht, die "Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Radio und
Fernsehsendungen" (Klasse 38) der angefochtenen Marke seien gleich
zu den ebenfalls in Klasse 38 registrierten Dienstleistungen "Ausstrahlung
von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von LiveProduktionen, nämlich
Echtzeitübertragung von Audio und Videoinhalten (streaming)" der
Widerspruchsmarke.
7.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet bezüglich dieser
Dienstleistungen das Bestehen einer Gleichartigkeit. Zur Begründung
weist sie darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in
den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienstleistungen einzig die
Ausstrahlung der umschriebenen Dienstleistungen in Form des
"Streaming" habe registrieren lassen. StreamingMedia sei ein
Oberbegriff für Streaming von Audio und Video, insbesondere im Internet
und bezeichne aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig
wiedergegebene Audio und Videodaten. Der Vorgang der
Datenübertragung selbst nenne man Streaming, und "gestreamte"
Programme würden als LiveStream bezeichnet. Beim LiveStream
handle es sich nicht um Rundfunk. Denn während beim Rundfunk ein
Sender von einer Vielzahl von Empfängern empfangen werden könne,
werde Streaming für jeden Benutzer gesondert auf dessen Anforderung
hin als PunktzuPunktVerbindung zwischen dem Medienserver des
Senders und dem Rechner des Benutzers realisiert, was dem Gedanken
des Rundfunks widerspreche.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, beim "Streaming" handle es sich
um die Echtzeitübertragung von Inhalten, mithin lediglich um einen
bestimmten Übertragungsmodus bzw. ein bestimmtes technisches
Format der Übertragung. Das Wesen der eingetragenen Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke werde durch die Beschränkung auf dieses
Format in keiner Art und Weise beeinflusst. Unabhängig vom technischen
Format dieser Telekommunikations, Übermittlungs und
Ausstrahlungsdienstleistungen handle es sich um identische bzw.
hochgradig gleichartige Dienstleistungen.
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7.2.2. Mit der StreamingTechnologie lassen sich Radio und
Fernsehsendungen über das Internet übertragen, und zwar
ausschliesslich oder parallel zur Ausstrahlung im Radio oder Fernsehen.
Die Zuführung der Inhalte erfolgt an viele Teilnehmer gleichzeitig und
ohne Zeitverlust, weswegen die Teilnehmer – anders als im Falle des
Podcasting – an die Programmzeiten des Senders gebunden sind (vgl.
ECKHARD RATJEN, Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten
an aufgezeichneten Sportveranstaltungen, Göttingen 2010, S. 57; TOBIAS
BAUMGARTNER, Technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen der
Privatvervielfältigung im digitalen Umfeld, Zürich 2006, S. 14; DIETER
MEIER, Fernsehen: Neue Verbreitungsformen und ihre rechtliche
Einordnung, in: Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 2007, S. 557 ff., S. 558; TAGESANZEIGER vom 8.
September 2010 S. 4 [Schweizer Fernsehen soll neuen PolitKanal im
Internet erhalten]).
Auf Grund der vorangehenden Ausführungen kann der
Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, dass es sich bei Streaming
lediglich um einen bestimmten Übertragungsmodus bzw. ein bestimmtes
technisches Format der Übertragung von Radio oder
Fernsehprogrammen handelt. Die von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Dienstleistungen "Ausstrahlung von Fernsehprogrammen,
Ausstrahlung von LiveProduktionen, nämlich Echtzeitübertragung von
Audio und Videoinhalten (streaming)" und die von der angefochtenen
Marke beanspruchten "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Ausstrahlung von Radio und Fernsehsendungen" stellen ein
wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket dar, weswegen die Gleichartigkeit
zu bejahen ist.
7.3. Die angefochtene Marke wird zudem von den Dienstleistungen
"elektronische Übermittlung von Informationen; Internetdienstleistungen,
nämlich Verschaffen von Zugang auf eine Datenbank zum Einspeisen
und Herunterladen von Informationen mittels elektronischer Medien;
Verschaffen des Zugriffs auf globale Computernetzwerke (Internet),
Datenbanken und Websites zum Zweck des Verschaffens elektronischer
Abstimmungsmöglichkeiten im Internet (elektronisches Votieren);
Verschaffen von Zugang zu globalen Computernetzwerken (Internet) und
Datenbanken" (Klasse 38) beansprucht. Diese Dienstleistungen werden
von der Vorinstanz als gleichartig zu den
Telekommunikationsdienstleistungen der Widerspruchsmarke beurteilt,
da sich die genannten Dienstleistungen oftmals überschneiden könnten.
Der Abnehmer ordne derartige Dienstleistungen ohne Weiteres auch
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einem Programmhersteller zu, so dass sich daraus eine Gleichartigkeit
der betreffenden Dienstleistungen ergebe. Gleiches gelte für die in der
Klasse 41 angefochtenen Dienstleistungen "Verschaffen des Zugriffs auf
interaktive Informationen und Bild oder TonBildmaterial aus
Computerdatenbanken und dem Internet im Bereich der Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung sowie sportlicher und kultureller Aktivitäten"
sowie für das "Erstellen von Internetseiten; Programmieren von
Internetseiten" in der Klasse 42. Auch diese seien aus denselben
Gründen zu den Telekommunikationsdienstleistungen Audio und TV
Ausstrahlungen (Klasse 38) der Widerspruchsmarke als gleichartig zu
beurteilen. Bei all den genannten Dienstleistungen handle es sich um
solche, welche es zumindest einer Person ermögliche, mit einer anderen
durch ein sinngemäss wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Auf
den jeweiligen Inhalt (in casu Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten) komme es diesbezüglich nicht an, da
bei diesen Dienstleistungen die technische Tätigkeit im Vordergrund
stehe.
7.3.1. Telekommunikation (Klasse 38) umfasst nach den erläuternden
Anmerkungen zur Klassifikation von Nizza im Wesentlichen
Dienstleistungen, die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer
anderen durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu
treten. Solche Dienstleistungen umfassen diejenigen, (1) welche es einer
Person gestatten, mit einer anderen zu sprechen, (2) welche Botschaften
von einer Person an eine andere übermitteln, und (3) welche akustische
oder visuelle Übermittlungen von einer Person an eine andere gestatten
(Rundfunk und Fernsehen; vgl. die erläuternden Anmerkungen zur
Klassifikation von Nizza, Klasse 38, 9. Auflage). Zur Telekommunikation
gehören somit kurz gefasst die Sprachkommunikation (z.B. Telefonie),
die Textkommunikation, die Bildkommunikation, die Datenkommunikation
(z.B. über das Internet), Rundfunk und Fernsehen (DER BROCKHAUS,
Computer und Informationstechnologie, Mannheim 2003, S. 887;
FRIDHELM BERGMANN / HANSJOACHIM GERHARDT / WOLFGANG FROHBERG
[Hrsg.], Taschenbuch der Telekommunikation, Leipzig 2003, S. 20; vgl.
auch Urteil des BVGer B2844/2009 vom 28. Mai 2010 E. 3.2 – SAP /
;asap [fig.]).
7.3.2. Die Datenkommunikation über das Internet stellt nicht nur eine
Form von Telekommunikation dar, wie oben ausgeführt wurde, sondern
auf Grund der neueren technischen Entwicklung (Stichwort WLAN, vgl.
/wlan) auch eine Form von drahtloser Telekommunikation,
wie sie von der Widerspruchsmarke beansprucht wird. Auf Grund dieser
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engen Verknüpfung zwischen Internet und sonstiger Telekommunikation
(vgl. Urteil des BVGer B2844/2009 vom 28. Mai 2010 E. 3.22 – SAP /
;asap [fig.]) liegt aus Sicht der betroffenen Abnehmerkreise und entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Gleichartigkeit zwischen den
von der angefochtenen Marke beanspruchten Internetdienstleistungen
der Klasse 38 ("elektronische Übermittlung von Informationen;
Internetdienstleistungen, nämlich Verschaffen von Zugang auf eine
Datenbank zum Einspeisen und Herunterladen von Informationen mittels
elektronischer Medien; Verschaffen des Zugriffs auf globale
Computernetzwerke (Internet), Datenbanken und Websites zum Zweck
des Verschaffens elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten im Internet
(elektronisches Votieren); Verschaffen von Zugang zu globalen
Computernetzwerken (Internet) und Datenbanken") und der von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistung "drahtlose
Telekommunikation" (Klasse 38) vor (vgl. auch Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 2004 S. 229 E.
8 – TNT / TNT).
7.3.3. Definitionsgemäss handelt es sich bei
Telekommunikationsdienstleistungen um reine Übertragungs respektive
Übermittlungsdienstleistungen. Bei diesen ist kein direkter Bezug zu den
Dienstleistungen der angefochtenen Marke "Erstellen von Internetseiten;
Programmieren von Internetseiten" in der Klasse 42 ersichtlich, denn bei
diesen ProgrammierungsDienstleistungen geht es nicht direkt darum,
Daten zu übertragen respektive Botschaften zu übermitteln, wie dies die
von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38) tun. Auf Grund dieser
zum Teil weit gefassten Dienstleistungen (insbesondere "drahtlose
Telekommunikation") lassen sich nicht alle konkret bezeichneten Waren
und Dienstleistungen sperren, die (entfernt) etwas mit Telekommunikation
zu tun haben oder haben könnten (vgl. RKGE in sic! 2004 S. 229 E. 8 –
TNT / TNT). Eine Gleichartigkeit ist erst bezüglich der Dienstleistungen
"Verschaffen des Zugriffs auf interaktive Informationen und Bild oder
TonBildmaterial aus Computerdatenbanken und dem Internet im Bereich
der Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportlicher und kultureller
Aktivitäten" (Klasse 41) der angefochtenen Marke zu bejahen.
7.4. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die "Produktion von Audio
und Videoinhalten (streaming)" (Klasse 41) der Widerspruchsmarke als
identisch zur "Produktion von Fernseh und Radiosendungen sowie
Internetinhalte in Form von Daten, Informationen, Filmen, Musikclips,
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Musik, Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio, Video und
Multimediainhalten" (Klasse 41) der angefochtenen Marke.
Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich, die
Beschwerdegegnerin habe nur das Streaming von Audio und
Videoinhalten sowie Fernsehprogrammen etc. registrieren lassen.
Hieraus gehe hervor, dass lediglich die Ausstrahlungsform
kennzeichnungsrechtlich geschützt werden solle. Der Umstand, dass die
Widerspruchsmarke für die Produktion von "Streaminginhalten" im
Bereich Audio und Video registriert worden sei, bedeute nichts anderes,
als dass die blosse Weiterverbreitung registriert sei.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Widerspruchsmarke sei für
die Produktion von Audio und Videoinhalten in der Klasse 41 geschützt;
das technische Format oder Medium der angebotenen
Produktionsdienstleistungen sei für die Bejahung der
Dienstleistungsidentität respektive –gleichartigkeit gänzlich
unmassgeblich.
7.4.1. Nach den erläuternden Anmerkungen zur Klassifikation von Nizza
umfasst die Klasse 41 im Wesentlichen Dienstleistungen von Personen
oder Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von
Menschen oder Tieren gerichtet sind, sowie Dienstleistungen, die der
Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen
sollen. Die Klasse 41 beinhaltet somit keine technischen
Dienstleistungen. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, dass die Widerspruchsmarke nur für die Ausstrahlungsform
respektive deren Weiterverbreitung beansprucht wird. Vielmehr ist das
Dienstleistungsverzeichnis in Verbindung mit den erläuternden
Anmerkungen zur Klassifikation von Nizza dahingehend zu interpretieren,
dass das Widerspruchszeichen für die Produktion von Audio und
Videoinhalten, welche mittels StreamingTechnologie verbreitet werden,
geschützt ist. Diese Dienstleistung ist, wenn nicht identisch, so doch
hochgradig gleichartig zur "Produktion von Fernseh und
Radiosendungen sowie Internetinhalte in Form von Daten, Informationen,
Filmen, Musikclips, Musik, Radio und Fernsehsendungen, Text, Audio,
Video und Multimediainhalten" (Klasse 41) der angefochtenen Marke.
7.5. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, die "Redaktion von Fernseh
und Radiosendungen sowie Internetinhalte in Form von Daten,
Informationen, Filmen, Musikclips, Musik, Radio und Fernsehsendungen,
Text, Audio und Multimediainhalten; Publikation von Begleitmaterial zu
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Fernseh und Radiosendungen" der angefochtenen Marke seien
gleichartig zur "Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming)" der
Widerspruchsmarke, da zwischen Produktion, Redaktion und Publikation
der genannten Sendungen keine klaren Grenzen gezogen werden
könnten, und diese Dienstleistungen oft auch von denselben
Unternehmen angeboten würden.
In der Tat finden die Produktion, Redaktion und Publikation von Fernseh
und Radiosendungen häufig unter der Verantwortung eines einzigen
Medienunternehmens statt; dieses publiziert auch Begleitmaterial wie
DVDs oder Merkblätter zu ausgestrahlten Sendungen (vgl. etwa:
/; [Merkblätter]). Deshalb dürfen die
angesprochenen Verkehrskreise von einer einheitlichen Kontrolle durch
einen übereinstimmenden Markeninhaber ausgehen. Die Vorinstanz hat
daher die Gleichartigkeit zwischen den vorgenannten Dienstleistungen zu
Recht bejaht.
7.6. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Weiteren
aus, in Bezug auf die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" (Klasse 41) der angefochtenen Marke
ergäben sich zudem vor allem inhaltliche Überschneidungen zur
"Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming)" der
Widerspruchsmarke, was ebenfalls für eine Gleichartigkeit spreche. Bei
den Audio und Videoinhalten könne es sich je nach Sendung bzw. Inhalt
um Erziehung und Ausbildung, um Unterhaltung oder um kulturelle
Aktivitäten als solche handeln; die von der Widerspruchsmarke
geschützten Publikationsdienstleistungen könnten auch die Produktion
von Erziehungs, Ausbildungs, Unterhaltungs und Kulturinhalten (in
Form von Audio und Videoinhalten) umfassen. Die Beschwerdegegnerin
pflichtet dieser Argumentation bei und betont, dass Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten die geradezu
typischen Inhalte bzw. Anwendungsbereiche von Audio und
Videoproduktionen seien.
Würde lediglich auf den möglichen Inhalt von Audio und
Videoproduktionen abgestellt, müssten alle Dienstleistungen, welche von
der Klasse 41 erfasst werden, als gleichartig zur "Produktion von Audio
und Videoinhalten" angesehen werden, denn solche Produktionen
können jedes erdenkliche Thema zum Inhalt haben. Konsequenterweise
hätte dann aber die Vorinstanz die von der angefochtenen Marke
beanspruchten "sportlichen Aktivitäten" ebenfalls als gleichartig zur
Produktionsdienstleistung des Widerspruchszeichens qualifizieren
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müssen, was sie indessen nicht getan hat. Der von der Vorinstanz in
Bezug auf die "Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming)"
gezogene Gleichartigkeitsbereich geht daher nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts zu weit. Erziehung und Ausbildung sind
primär eine Domäne von Schulen jeder Bildungsstufe, Kindertagesstätten
und Kindergärten. Diese produzieren in der Regel keine Audio und
Videoinhalte. Das angesprochene Publikum wird daher die
Dienstleistungen "Produktion von Audio und Videoinhalten (streaming)"
und "Erziehung, Ausbildung" nicht dem gleichen Markeninhaber
zuordnen. Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten sind dagegen
Dienstleistungen, welche nicht nur, aber auch von solchen Unternehmen
angeboten werden, welche Audio und Videoinhalte produzieren, denn
Unterhaltung respektive kulturelle Aktivitäten, welche ebenfalls
regelmässig zur Unterhaltung des Publikums beitragen dürften, gehören
typischerweise zum Kerngeschäft von solchen Unternehmen.
Diesbezüglich ist eine Gleichartigkeit zu bejahen.
8.
Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die
Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss / Boks; MARBACH, SIWR III/1,
N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild, und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc –
Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b – Boss / Boks). Dabei genügt es für die
Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser
Kriterien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875; RKGE in sic! 2006
S. 761 E. 4 – McDONALD'S / McLake). Der Wortklang wird im
Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die
Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E.
5a – Kamillosan; BGE 119 II 473 E. 2c – Radion; RKGE in sic! 2002 S.
101 E. 6 – Mikron [fig.] / Mikromat [fig.]).
8.1. Die Widerspruchsmarke besteht aus der 3 Elemente umfassenden
Wortreihenfolge "HOME BOX OFFICE", die angefochtene Marke aus der
2 Elemente umfassenden Wortreihenfolge "Box Office". Der Umstand,
dass die Widerspruchsmarke in Grossbuchstaben gehalten ist, die
angefochtene Marke dagegen in Gross und Kleinbuchstaben, bleibt nicht
nachhaltig im Gedächtnis haften und vermag deshalb den
Gesamteindruck nicht zu prägen (vgl. RKGE in sic! 2001 S. 813 E. 4 –
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Viva / CoopViva [fig.]). Die unterschiedliche Schreibweise der beiden
Marken kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt werden.
Die angefochtene Marke ist komplett im Widerspruchszeichen enthalten,
stimmen die Vergleichszeichen doch in der Wortreihenfolge "Box Office"
überein. Diesbezüglich ist eine Zeichenidentität in klanglicher und
schriftbildlicher Hinsicht zu bejahen. Die Widerspruchsmarke enthält
zusätzlich das (englische) Wort "Home" als Anfangselement, welches als
einsilbiges Wort, nämlich "Houm", ausgesprochen wird.
8.2. Was den Sinngehalt der zu vergleichenden Marken betrifft, führt die
Vorinstanz aus, die englischen Begriffe "Home Box Office" würden mit
"Heim Kiste Büro" ins Deutsche übersetzt; der Ausdruck "Box Office"
habe zudem die Bedeutung von "Abendkasse, Theaterkasse". Indem
beim angefochtenen Zeichen das erste Wort fehle, verfügten die
Vergleichszeichen zwar über einen Unterschied beim Sinngehalt. In
Anbetracht der festgestellten Ähnlichkeit der Vergleichszeichen
bestünden jedoch auf der semantischen Ebene keine rechtsgenüglichen
Unterschiede, welche die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Zeichen zu kompensieren vermöchten.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin versteht das massgebende
Publikum im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin
angebotenen PayTVDienstleistungen unter dem Begriff "Home Box
Office" nichts anderes als den Decoder, also die sogenannte SetupBox
zur Entschlüsselung von PayTVProgrammen für das Heimkino.
Demgegenüber bedeute das einzutragende Zeichen "Box Office" im
Wesentlichen "Billettschalter am Eingang des Kinos"; zudem werde der
Begriff für Einnahmen verwendet, die ein Kinofilm während der Spielzeit
in Kinos erwirtschafte. Bezüglich der Bekanntheit des Begriffs "Box
Office" beim massgeblichen Publikum vertritt die Beschwerdeführerin
widersprüchliche Ansichten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
hinweist: Auf Seite 14 der Beschwerdeschrift meint die
Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin,
dieser Begriff dürfte dem massgebenden Publikum wohl nicht (mehr)
bekannt sein. Auf Seite 17 der Beschwerdeschrift geht sie dagegen von
dessen Bekanntheit aus.
Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass die Abnehmer die Marke
"Home Box Office" als Hinweis auf eine "SetupBox" (recte: "SetTop
Box") zur Entschlüsselung von PayTVProgrammen für das Heimkino
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verstünden. Dies vermag denn die Beschwerdeführerin auch nicht zu
belegen.
Mit der Vorinstanz ist dafür zu halten, dass die englischen Wörter "home",
"box" und "office" zum englischen Grundwortschatz der angesprochenen
Verkehrskreise gehören. Sie werden im Sinne von "Heim", "Kiste" und
"Büro" verstanden (vgl. LANGENSCHEIDTS eHandwörterbuch Englisch
Deutsch 5.0). "Box office " stellt zudem – im Gegensatz zu "home box
office " – ein Ausdruck der englischen Sprache dar. Er bedeutet
"(Theater) Kasse" respektive "Einspielergebnis" (vgl. LANGENSCHEIDTS e
Handwörterbuch EnglischDeutsch 5.0), was indessen nur einer
Minderheit des angesprochenen Publikums vertraut sein dürfte, wie auch
die Beschwerdegegnerin und teilweise auch die Beschwerdeführerin
geltend machen. Da dem angefochtenen Zeichen das erste Element
"home" fehlt, darf von einem unterschiedlichen Sinngehalt der
Vergleichszeichen ausgegangen werden. Der Sinngehalt ist indessen
nicht derart ausgeprägt verschieden, dass dadurch die vorangehend
festgestellte klangliche und visuelle Ähnlichkeit kompensiert werden
könnte (vgl. etwa: Urteil des BVGer B142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 –
Pulcino / Dolcino).
8.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die
Widerspruchsmarke und die angefochtene Marke trotz unterschiedlichem
Sinngehalt ähnlich sind.
9.
Es ist nun ich einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht.
9.1. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte
Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine
hinreichende Unterscheidungskraft zu schaffen. Als schwach gelten
insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an
Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind
demgegenüber Marken, die entweder auf Grund ihres fantasiehaften
Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE
122 III 382 E. 2a – Kamillosan, mit Hinweisen; Urteil des BGer
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 – Yello).
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Begriff "Home Box Office" sei
für die angebotenen Dienstleistungen und die registrierten Klassen
durchaus beschreibender Natur, was die Vorinstanz faktisch anerkenne.
Gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdeführerin zu diesem
Schluss gelangt, bringt sie nicht vor, was die Beschwerdegegnerin zu
Recht bemängelt. Fest steht, dass die Vorinstanz der Widerspruchsmarke
im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen
38 und 41 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen, und ihr
mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugeschrieben hat.
Dies trifft auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu: Weder
die ganze Wortreihenfolge "Home Box Office" noch die einzelnen
Elemente beschreiben aus Sicht der angesprochenen Öffentlichkeit die
noch strittigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Der Umstand,
dass das zweite und dritte Wort der Widerspruchsmarke zusammen
einen Ausdruck der englischen Sprache darstellen ("Box Office"), der im
Zusammenhang mit Fernsehprogrammen als anspielend qualifiziert
werden könnte (vgl. Ziff. D.6 der angefochtenen Verfügung), ist im
vorliegenden Fall unbeachtlich, da der Ausdruck dem angesprochenen
Publikum nicht bekannt sein dürfte (vgl. E. 8.2).
Somit verfügt die Widerspruchsmarke über einen normalen
Schutzumfang.
9.2. Die angefochtene Marke unterscheidet sich von der
Widerspruchsmarke dadurch, dass sie das Anfangselement der
Widerspruchsmarke "Home" weglässt. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin prägt dieser Wortbestandteil die
Widerspruchsmarke, zumal dieser am Anfang stehe und sich damit in
Bezug auf Klang, Schriftbild und Sinngehalt von der angefochtenen
Marke unterscheide. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die
Übereinstimmung in der Wortsequenz "Box Office" präge den
sinngehaltlichen Gesamteindruck beider Marken ausschliesslich und
werde nicht durch das zusätzliche Wort "Home" (Verweis auf die Nutzung
oder Anwendung zu Hause) in der Widerspruchsmarke kompensiert.
Insbesondere führe der Zusatz "Home" nicht zu einer neuen
sinngehaltlichen Einheit, innerhalb derselben die Wortsequenz "Box
Office" nur noch als untergeordneter Teil erscheine.
Übereinstimmungen oder Abweichungen im Wortanfang haben oft
besonderes Gewicht (GALLUS JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 150). Bei einem
zusätzlichen Element im Wortanfang dürfte diese Regel aber nur dann
zutreffen, wenn dieses Element prägender Natur ist. Die
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Widerspruchsmarke weist als erstes Element das zusätzliche Wort
"Home" auf. Dieses Element kann im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen als Anspielung auf eine Dienstleistung,
welche zu Hause in Empfang genommen oder konsumiert wird, und
insofern als Anspielung auf eine "Heimvariante" der beanspruchten
Dienstleistungen verstanden werden. So gesehen ist "Home" zwar nicht
direkt beschreibend, aber entsprechend auch kein den Gesamteindruck
prägender Bestandteil der Widerspruchsmarke. Dafür spricht auch, dass
"Home" ein lediglich einsilbiges Wort darstellt. Die Widerspruchsmarke
unterscheidet sich folglich nicht in einem prägenden Element von der
angefochtenen Marke, stimmt jedoch mit der angegriffenen Marke im
kennzeichnungskräftigen, weil dem Publikum nicht bekannten Element
"Box Office" überein (vgl. E. 9.1), was für die Verwechselbarkeit spricht.
Hinzu kommt, dass sich die Vergleichszeichen reimen, weshalb sie
infolge des ähnlichen Wortklanges grundsätzlich als verwechselbar gelten
(vgl. LUCAS DAVID, a.a.O., Art. 3, N. 22).
9.3. Auf Grund des Gesagten sind somit Fehlzurechnungen nicht
auszuschliessen, weshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Bst. c MSchG in Bezug auf die identischen respektive
gleichartigen Dienstleistungen zu bejahen ist.
10.
Die Beschwerde ist somit nur teilweise gutzuheissen und der
angefochtenen Marke "Box Office" für die nicht als gleichartig beurteilten
Dienstleistungen "Erstellen von Internetseiten; Programmieren von
Internetseiten" (Klasse 42) sowie "Erziehung, Ausbildung" (Klasse 41)
Markenschutz zu gewähren. Insoweit ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben.
Mit Bezug auf die übrigen Dienstleistungen ist die Beschwerde
abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
teilweise kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden
Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es
würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ
geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken,
wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt
würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert
darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.–
und Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Nach dem Gesagten
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.– festzulegen,
wobei die Beschwerdeführerin davon drei Viertel (Fr. 3'000.–) und die
Beschwerdegegnerin einen Viertel (Fr. 1'000.–) zu tragen hat.
11.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund
der eingereichten Kostennote festzusetzen. Angesichts des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin etwa zu einem Viertel und die
Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln obsiegt, hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin eine entsprechend ermässigte
Parteientschädigung zu zahlen. Im vorliegenden Fall erscheint,
ausgehend von einer Kostennote von Fr. 5'890., eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (exkl. MWSt) für das
Beschwerdeverfahren als angemessen.
11.3. Da der vorinstanzliche Entscheid teilweise aufzuheben ist, sind die
diesbezüglichen Kosten neu zu verteilen. Die Beschwerdeführerin hat
drei Viertel der von der Beschwerdegegnerin geleisteten und von der
Vorinstanz zurückbehaltenen Widerspruchsgebühr (Fr. 800.–) zu
bezahlen (Fr. 600.–). Zusätzlich ist der Beschwerdegegnerin für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (exkl. MWSt), basierend auf
der ursprünglich von der Vorinstanz für einen einfachen Schriftenwechsel
auferlegten Parteientschädigung von Fr. 1'000.–, zuzusprechen.
12.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
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(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 und 2 der
Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 betreffend CHMarke Nr.
545'552 "HOME BOX OFFICE" / CHMarke Nr. 587'370 "Box Office"
werden insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich "Erstellen
von Internetseiten; Programmieren von Internetseiten" (Klasse 42) sowie
"Erziehung, Ausbildung" (Klasse 41) gutgeheissen wurde.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der CHMarke Nr. 587'370 "Box Office"
zusätzlich für die Dienstleistungen "Erstellen von Internetseiten;
Programmieren von Internetseiten" (Klasse 42) sowie "Erziehung,
Ausbildung" (Klasse 41) den Markenschutz für zu gewähren.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
1.2. Ziffer 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 wird
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Kosten des
erstinstanzlichen Widerspruchsverfahrens in der Höhe von Fr. 600.−
sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von
insgesamt Fr. 500.− (exkl. MWSt) zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.− werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 3'000.− auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.− verrechnet. Der Beschwerdeführerin
sind daher Fr. 1'000.− aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der
verbleibende Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'000.− wird der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'000.− (exkl. MWSt) zu
entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
Akten zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. WV 10666; Einschreiben; Beilage: Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch
Versand: 21. Juli 2011