Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6666/2010
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Ruth Schierbaum, Florastrasse 49,
8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten, Prüfungssekretariat, Hans-Huber-
Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2008.
B-6666/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.a A._______ (Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2008 die Höhere
Fachprüfung für Steuerexperten ab. Am 30. Oktober 2008 teilte ihr die
zuständige Prüfungskommission mit, dass sie die Prüfung nicht
bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden
gemäss Notenblatt wie folgt bewertet:
Schriftliche Prüfung
Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) zweifach 3.5*
Steuern dreifach 2.5*
Recht zweifach 4.5
Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung zweifach 4.5
Mündliche Prüfung
Steuern zweifach 4.5*
Recht (Wahlfach) einfach 5.5
Kurzreferat einfach 5.5
Gewichteter Durchschnitt (*) 3.4
Gesamtnote 4.0
A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob die
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie BBT (Vorinstanz). Sie beantragte
dabei die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2008. Der
gewichtete Durchschnitt der Fächer "Steuern schriftlich", "Steuern
mündlich" und "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)" sei auf
mindestens eine 4.0 anzuheben und in der Folge die Prüfung als
bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihr eine kostenlose Wiederholung
der Prüfung im Fach "Steuern schriftlich" sowie der Diplomarbeit inkl.
Kolloquium zu gestatten. Zudem sei ihr Einsicht in die Musterlösung der
Prüfungsteile "Internationales Steuerrecht" und Nationales Steuerrecht"
sowie eine vollständige Einsicht in die Bewertung der Diplomarbeit sowie
deren Musterlösung zu gewähren. Am 16. Februar 2009 präzisierte die
mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren und erweiterte ihren Antrag auf Akteneinsicht
dahingehend, dass ihr auch die schriftlichen Arbeiten sämtlicher
Kandidierenden sowie die Diplomarbeiten sämtlicher Kandidierenden mit
B-6666/2010
Seite 3
dem Fall A mit Benotung zu editieren seien.
A.c Am 31. August 2009 erliess die Vorinstanz gestützt auf den Antrag
der Beschwerdeführerin in deren Replik vom 24. August 2009 eine
Zwischenverfügung über die Akteneinsicht und lehnte die
diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin ab.
A.d Gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2009 erhob die
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat am 26. November 2009 auf die
Beschwerde nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstehe, welcher die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung begründen
würde. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne auch noch
im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz
geprüft werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6283/2009 vom
26. November 2009).
A.e Mit Entscheid vom 19. Juli 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerde
der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.
Mit Beschwerde vom 14. September 2010 gelangte die
Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2010 und die Zurückweisung der
Sache im Sinne der Begründung an die Vorinstanz, verbunden mit der
Weisung, bei der Erstinstanz eine rechtsgenügliche Begründung der
Benotung der Diplomarbeit mit Kolloquium und der schriftlichen Prüfung
im Fach Steuern einzufordern und einen neuen Entscheid zu fällen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das eidgenössische Diplom als
Steuerexpertin zu erteilen. Subeventualiter sei ihr die kostenlose
Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie der
Diplomarbeit mit Kolloquium zu ge-statten. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin den Beizug der vollständigen Akten der Erst- und
Vorinstanz.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend,
dass zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt wurden, da die Aufgaben
zu Unrecht nach Vorgabe des neuen Prüfungsreglements kreiert worden
seien. So sei in diesem Zusammenhang entscheidend, ob der
Prüfungsstoff vorgängig in der Breite und Tiefe behandelt worden sei, wie
deren Wiedergabe von den Prüfungsexperten verlangt worden sei. Des
B-6666/2010
Seite 4
Weiteren rügt sie eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), im
speziellen eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie eine
Verletzung des Rechts auf eine ausführliche Begründung des Entscheids.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
In ihren Ausführungen stellt sich die Vorinstanz insbesondere auf den
Standpunkt, dass von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden
könne, dass sie auf alle die Bewertung betreffenden Rügen detailliert
einzugehen habe, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiiert und
überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe
Anforderung gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich
unterbewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ihrer
Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, wodurch auf die Vorbringen
nicht weiter einzugehen sei bzw. auf die Stellungnahme der
Prüfungskommission abgestellt werden könne. Des Weiteren erachtet sie
ihre Entscheide, die Diplomarbeit im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung nicht zu überprüfen sowie ihre Ablehnung der diversen
Akteneinsichtsgesuche für rechtmässig.
D. Mit Vernehmlassung der Erstinstanz vom 23. November 2010
verzichtete die Prüfungskommission mangels neuer Erkenntnisse auf
weitere Ausführungen hinsichtlich der Beschwerde und beantragt deren
Abweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2010 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Diese kann nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) im Rahmen
B-6666/2010
Seite 5
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 lit. d und Art. 37 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 44 ff. VwVG.
1.2 Gemäss präzisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden
Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen
Einfluss auf ein Prädikat zeitigen nicht anfechtbar. Steht jedoch das
Nichtbestehen, eine andere Folge - wie der Ausschluss von der
Weiterbildung - oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung
vorgibt, wie es zu bestimmen ist, gibt es ein Rechtsschutzinteresse an
der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer
diesem zugrunde liegenden Einzelnote (BGE 136 I 229 E. 2.6).
Gemäss Art. 28 des Prüfungsreglements vom 20. März 1995
(nachfolgend: Prüfungsreglement 95) ist die Prüfung bestanden, wenn die
Gesamtnote mindestens eine 4.0 beträgt, der gewichtete Durchschnitt der
Fächer "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)", "Steuern schriftlich"
und "Steuern mündlich" mindestens 4.0 ist sowie nicht mehr als zwei
Noten unter 4.0 erteilt worden sind. Mit einer gewichteten
Durchschnittsnote von 3.4 hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall einzig die zweite Voraussetzung nicht erfüllt. In ihrer Beschwerde
rügt sie die Notengebung in den beiden nicht bestandenen Einzelfächern
(Note 3.5 bzw. Note 2.5). Sollte der Beschwerde gefolgt werden, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einer oder gar doppelten
Notenkorrektur und in der Folge zu einer Erhöhung der gewichteten Note
über die Marke von 4.0 führen könnte. Dies hätte für die
Beschwerdeführerin das Bestehen der Prüfung zu Folge. Die
Beschwerdeführerin verfügt somit über ein schützenswertes rechtliches
Interesse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und der diesem
zugrunde liegenden Einzelnoten und ist daher beschwerdelegitimiert im
Sinne von Art. 48 VwVG.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG).
Eine Vertretungsvollmacht liegt vor, der Kostenvorschuss wurde geleistet.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
B-6666/2010
Seite 6
2.
2.1 Am 10. November 2005 erliess die Erstinstanz die "Prüfungsordnung
für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten",
welche auf den 1. Januar 2007 in Kraft trat (nachfolgend:
Prüfungsordnung 06). Diese wurde am 29. Juni 2006 durch die
Vorinstanz genehmigt und ersetzte das Prüfungsreglement 95. Am
21. Juni 2006 genehmigte die Erstinstanz zudem die "Wegleitung zur
Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und
Steuerexperten" (nachfolgend: Wegleitung), erlassen durch die
Prüfungskommission.
Gemäss Ziff. 9.2.3 der Prüfungsordnung 06 konnten Kandidierende,
welche die Prüfungen nach dem Prüfungsreglement 95 nicht bestanden
haben die Diplomprüfungen nach jenem Reglement nur noch im
Prüfungsjahr 2008 wiederholen. Mussten sie gemäss jenem Reglement
das Fach Steuern wiederholen, so wurden sie dabei allgemein gemäss
der Prüfungsordnung 06 und der neuen Wegleitung schriftlich bzw.
mündlich geprüft.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass zu hohe
Prüfungsanforderungen gestellt wurden, da die Aufgaben zu Unrecht
nach Vorgabe des neuen Prüfungsreglements kreiert worden seien. So
sei in diesem Zusammenhang entscheidend, ob der Prüfungsstoff
vorgängig in der Breite und Tiefe behandelt wurde, wie deren
Wiedergabe von den Prüfungsexperten verlangt worden sei.
2.3 Von einem Kandidierenden kann grundsätzlich erwartet werden, dass
er im Vorfeld des Prüfungsantritts die anwendbaren
Prüfungsbestimmungen konsultiert, um sich über den genauen
Prüfungsstoff zu vergewissern. Die Prüfungsordnung 06 sowie die
Wegleitung waren beim Prüfungsantritt der Beschwerdeführerin im Herbst
2008 bereits über eineinhalb Jahre in Kraft. In diesen eineinhalb Jahren
wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, Prüfungsordnung
und Wegleitung zu konsultieren und allfällige Problempunkte erkennen
und rügen zu können. Vorliegend sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich,
dass sie dies getan hätte.
Ziff. 9.2.3 der Prüfungsordnung 06 ist genügend klar abgefasst. Es war
erkennbar, dass es im Fach Steuern ganz allgemein zu einer Änderung
kam und dass – mit Ausnahme der Diplomarbeit – nur die restlichen
B-6666/2010
Seite 7
Fächer nach den Bestimmungen des Prüfungsreglements 95
abgenommen wurden. Diese Umstellung ist für die
Prüfungsabsolvierenden im Herbst 2008 unter dem Gesichtspunkt des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes nicht
zu beanstanden. In eineinhalb Jahren wäre es der Beschwerdeführerin
zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf den veränderten Prüfungsstoff
das allfällig notwendige Zusatzwissen anzueignen. Die Privaten sind im
Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu
und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), widersprüchliches
Verhalten findet keinen Rechtsschutz. Wenn sich die Beschwerdeführerin
nun auf zu hohe Prüfungsanforderungen beruft, erscheinen ihre
diesbezüglichen Rügen unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von
Treu und Glauben als klar verspätet und unbegründet. Die Anwendung
der neuen Prüfungsbestimmungen und damit unter anderem auch des
aktualisierten Prüfungsstoffs "Steuern allgemein" (vgl. Wegleitung Ziff. 3.2
i.V.m. Prüfungsordnung 06 Ziff. 5.6), ist somit nicht zu beanstanden und
auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter
einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin macht weiters eine mehrfache Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG
geltend. So rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie
eine Verletzung des Rechts auf eine ausführliche Begründung des
Entscheids.
3.1
3.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die
Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die
Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies
der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu
erstellen (vgl. Art. 26 VwVG, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 388, Rz. 1691 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf
sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den
Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte
verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen
B-6666/2010
Seite 8
für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern
die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und
für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., S. 388, Rz. 1691a).
3.1.2 Bei Musterlösungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung
um verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlagen. Sie dienen den
Experten als Korrekturhilfe und ermöglichen es ihnen, bei der grossen
Anzahl von mitwirkenden Korrektoren eine Gleichbehandlung der
Kandidierenden sicherzustellen. Es handelt sich bei den Musterlösungen
jedoch nicht um ein eigentliches Bewertungsraster, welches den Experten
genau vorgibt, wie viele Punkte für welche Antworten zu erteilen sind.
Vielmehr handelt es sich um eine Lösungsskizze des Autors der
Prüfungsaufgabe, welche den Experten eine erste Orientierung über die
erwarteten Lösungen geben soll (BVGE 2010/10 E. 3.3 S. 127 f.). Gerade
weil es in vielen Fachgebieten oft mehrere richtige Lösungsvarianten gibt,
ist es durchaus möglich, dass im Laufe der Korrekturen von den Experten
Ergänzungen vorgenommen werden, um die ganze Bandbreite an
möglichen zulässigen Lösungsvarianten abdecken zu können. Auch sind
selbst publizierte Musterlösungen oftmals nur sehr knapp abgefasst. Es
soll damit ein möglicher Lösungsweg aufgezeigt werden. Hingegen
vermag eine solch knappe Musterlösung kaum je die ganze Bandbreite
der zulässigen Lösungsvarianten abzudecken. Ein Anspruch auf
Herausgabe der Musterlösung kann somit nur ausnahmsweise bestehen,
wenn in dieser gleichzeitig die Bewertung aller zulässiger
Lösungsvarianten festgelegt ist und neben der Musterlösung kein
selbstständiges Bewertungsraster vorliegt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4
sowie B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3). Letzteres liegt im
vorliegenden Fall nicht vor, wodurch die Vorinstanz mit ihrem Entscheid,
die Musterlösungen nicht zu editieren, keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs begangen hat.
3.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die bloss
theoretische Vermutung, dass man bei einer Prüfung rechtsungleich
beurteilt worden sein könnte, keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten
der übrigen Kandidierenden zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2d).
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine
hinreichenden Ansatzpunkte für eine rechtsungleiche Behandlung
aufzuzeigen vermag, muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz auch
bei diesem Rügepunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
B-6666/2010
Seite 9
begangen hat.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe, dass sie keine
Einsicht in ihre Diplomarbeit erhielt. Dies wird von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt.
Wie bereits erwähnt, bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren,
wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache
nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein
bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann somit nicht
mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387
E. 3.2).
Nach ständiger Praxis gehören zu den Aktenstücken, in welche Einsicht
zu gewähren ist, auch die eigenen Unterlagen von Prüfungen, über deren
Rechtmässigkeit zu entscheiden ist. Dies soll dem Kandidierenden dazu
dienen, nachträglich die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit nachvollziehen
und allenfalls eine Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid begründen
zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom
2. Juli 2007 E. 4.1). Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen
werden, dass sich auf der Diplomarbeit Korrekturanmerkungen finden
lassen, welche der Beschwerdeführerin bei der Anfechtung der
Bewertung dienlich sein könnten. Die Vorinstanz legt weder im
Beschwerdeentscheid noch in ihrer Vernehmlassung dar, dass dies nicht
der Fall sei bzw. legt auch keine anderen Gründe dar, welche gegen die
Gewährung des Akteneinsichtsrechts sprechen. Unter diesen Umständen
ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben und eine Verletzung des
Rechts auf Akteneinsicht zu bejahen. Auf die Frage der
rechtsgenüglichen Begründung der Bewertung wird noch gesondert
eingegangen (vgl. E. 3.2.4).
3.2
3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl.
Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
B-6666/2010
Seite 10
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen
an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte
Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen
Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu
berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3).
Um eine Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen vornehmen
zu können, muss sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom
Prüfungsgeschehen machen. Dies setzt eine genügende Begründung
voraus. Aus dieser muss zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der
Kandidierende korrekt beantwortet hat, wo Mängel festgestellt wurden,
welches die richtigen Antworten gewesen wären und wie die Mängel im
Verhältnis zur maximal erreichbaren Punktzahl gewichtet wurden (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008
E. 4.3 u. 4.5). An eine Begründung sind umso höhere Anforderungen zu
stellen, wenn auf die Publikation bzw. Herausgabe einer Musterlösung,
aus welcher sich ebenfalls Hinweise zu möglichen Lösungswegen
erschliessen lassen, verzichtet wird.
Wenn nun die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gesamtbewertung im
vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar begründet sei, muss nachfolgend
anhand der einzelnen Prüfungsfächer bzw. -teile erstellt werden, ob diese
Rüge begründet ist. Konkret gerügt wird eine Verletzung der
Begründungspflicht in der schriftlichen Prüfung des Fachs "Steuern" in
den Teilen "Nationales Steuerrecht" und "Internationales Steuerrecht"
sowie im Fach "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)".
3.2.2 Im Fach "Steuern", Teil "Nationales Steuerrecht" erreichte die
Beschwerdeführerin 30,25 von 90 möglichen Punkten. Auf der Prüfung
selber wurden keine Korrekturanmerkungen vorgenommen. Die
Begründung der Bewertung muss sich daher alleine aus den
Stellungnahmen der Experten erschliessen.
Aus den Stellungnahmen der Experten zu den Fragen 1-3 und 5 ist
eruierbar, welche Mängel festgestellt wurden und in welche Richtung die
vollständigen Antworten zu gehen gehabt hätten. Vor dem Hintergrund
B-6666/2010
Seite 11
der einschlägigen Rechtsprechung ist diese Begründung nicht zu
beanstanden. Anders sieht die Lage bei den Fragen 4, 6 und 7 aus. Der
für die Frage 4 zuständige Experte begnügt sich in seinen
Stellungnahmen zu den fünf Teilfragen mit einer Standardantwort der
folgenden Art:
"Die Fragen sind falsch bzw. unvollständig beantwortet worden. Die
Begründungen sind falsch bzw. unvollständig. Die Gesetzeszitate fehlen
bzw. sind falsch. [Der erteilte/die erteilten Punkt(e) wurde(n)] sehr grosszügig
erteilt, (…). Die Qualität der Antworten der Beschwerdeführerin liegt klar
unter dem Niveau, das von einer Steuerexpertin erwartet werden müsste.
Es fehlt ein konkreter Antrag auf zusätzliche Punkte.
Mein Entscheid: Keine zusätzlichen Punkte".
Die Stellungnahme des für die Frage 6 und 7 zuständigen Experten beschränkt sich auf folgende
Standardantwort:
"Die Beschwerde enthält keine materielle Beschreibung des Mangels. Die
Antwort wurde nochmals überprüft. Die Bewertung bleibt wie sie ist. Unterem
ist sie falsch bzw. unvollständig oder fehlt".
Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Aufgaben sehr knapp sind,
genügen solche Pauschalbegründungen den Grundsätzen einer rechtsgenüglichen Begründung in keinster
Art und Weise (so auch MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz,
Zürich/Basel/Genf 2009, S. 114). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Aufgaben 4, 6 und 7
54 der insgesamt 90 und somit 60 % der zu vergebenden Punkte erreicht werden können und die
Beschwerdeführerin davon nur 10,75 Punkte erreicht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie
einen Anspruch auf Zusprechung weiterer Punkte hat und es kann daher insbesondere auch nicht
ausgeschlossen werden, dass – sollte letzteres der Fall sein – sich ihre Note im Fach "Steuern" verbessern
könnte.
3.2.3 Im Fach "Steuern", Teil "Internationales Steuerrecht" erreichte die Beschwerdeführerin 18,5 von 60
möglichen Punkten. Auf der Prüfung selber wurden keine Korrekturanmerkungen vorgenommen. Die
Begründung der Bewertung muss sich daher alleine aus den Stellungnahmen der Experten erschliessen.
Unter Berücksichtigung der unter E. 3.2.2 gemachten Ausführungen, muss beim Teil "Internationales
Steuerrecht" festgestellt werden, dass die Stellungnahme der für das Fach zuständigen Experten in
keinster Art und Weise den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entspricht (vgl. BUCHSER,
a.a.O., S. 114). So beschränken sich die beiden Experten in ihrer Stellungnahme bei allen sechs
Prüfungsfragen jeweils auf folgende Standardantwort:
B-6666/2010
Seite 12
"Die Kandidatin hat (…) von möglichen (…) Punkten erhalten. Die Bewertung
ist nicht zu beanstanden".
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Lösung der Beschwerdeführerin fehlt gänzlich. Es kann somit
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zusprechung weiterer
Punkte hat und es kann daher insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass – sollte letzteres der
Fall sein – sich ihre Note im Fach "Steuern" verbessern könnte.
3.2.4 Bei der Diplomarbeit erreichte die Beschwerdeführerin 36,5 von 72 möglichen Punkten. Es ist im
vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführerin keine Kopie der Diplomarbeit ausgehändigt
wurde (vgl. E. 3.1.4). Die Begründung der Bewertung muss sich daher alleine aus den Stellungnahmen der
Expertinnen und Experten erschliessen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Falle der Diplomarbeit die Begründung der Bewertung
nicht unzureichend. Aus der sauberen, detaillierten und vollständigen Stellungnahme der zuständigen
Fachpersonen ist ohne Weiteres erkennbar, welche Mängel festgestellt wurden und in welche Richtung die
vollständigen Antworten hätten gehen sollen. Die Ausführungen der zuständigen Fachpersonen genügen,
um eine substantiierte Beschwerde hinsichtlich der Bewertung der Diplomarbeit verfassen zu können.
3.2.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, kann von der Rechtsmittelbehörde
nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Prüfungsleistung betreffenden Rügen
detailliert einzugehen hat, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiiert und überzeugend
Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung
offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 S. 131, BVGE 2010/11 E. 4.3 S. 143). Dies
bedingt jedoch, dass es der Beschwerdeführerin überhaupt erst möglich ist, die Prüfungskorrektur
nachvollziehen zu können, um dann daraus die aus ihrer Sicht relevanten Punkte rügen zu können. Mit
einer Begründung wie sie in den Fragen 4, 6 und 7 des Teils "Nationales Steuerrecht" sowie im Teil
"Internationales Steuerrecht" vorliegt, wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, gegenüber der
Vorinstanz konkret zu einzelnen Punkten Stellung zu nehmen. Dies darf ihr im Beschwerdeverfahren nicht
zum Nachteil ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es nur folgerichtig, dass sich eine
Stellungnahme von Expertinnen und Experten nicht einfach auf den Standpunkt stellen darf, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer einleitenden Beschwerde keine konkreten Mängel gerügt habe. Wird den
Kandidierenden im Nachgang zu einer Prüfung keine Musterlösung zugänglich gemacht und befinden sich
auf den Prüfungsblättern des Kandidierenden keine Lösungsangaben bzw. detaillierten Ausführungen, so
sind für die Beschwerdeführenden die konkreten Mängel gerade erst durch die Stellungnahmen der
Expertinnen und Experten ersichtlich (vgl. BUCHSER, a.a.O., S. 109 f.). Die Beschwerdeführerin kann daher
erst im Anschluss an die Stellungnahmen konkrete Fehlerpunkte rügen, worüber dann die Vorinstanz zu
entscheiden hat.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
B-6666/2010
Seite 13
angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine -
nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist schliesslich selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).
Im vorliegenden Fall sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die vorliegenden
Gehörsverletzungen zu heilen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch darauf, dass der Sachverhalt durch
die Vorinstanz als Fachbehörde abgeklärt wird. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts,
Versäumnisse der Vorinstanz wie die hier festgestellten nachzuholen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.6).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV sowie Art. 29 VwVG teilweise gutzuheissen ist. Der
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2010 ist somit aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies verbunden mit der Weisung, im Teil "Nationales
Steuerrecht" bzgl. der Aufgaben 4, 6 und 7 sowie im Teil "Internationales Steuerrecht" bzgl. der gesamten
Prüfung eine rechtsgenügliche Begründung der Benotung einzufordern, der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, allenfalls sich daraus ergebende ergänzende Rügepunkte vorbringen zu können
und im Anschluss hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der schriftlichen Prüfung im Fach
"Steuern" einen neuen Entscheid zu fällen. Hinsichtlich der Diplomarbeit hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Akteneinsicht in ihre Arbeit zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, allenfalls
sich daraus ergebende ergänzende Rügepunkte vorzubringen. Ob in diesem Zusammenhang die Rügen
der Beschwerdeführerin zur Diplomarbeit von der Vorinstanz zu prüfen sind oder ob wie im
Beschwerdeentscheid vom 19. Juli 2010 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet
werden kann, hat die Vorinstanz aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung der schriftlichen Prüfung im
Fach "Steuern" neu zu beurteilen.
5.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Das für die
Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im konkreten Fall in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab (BGE 123 V 156 E. 3c). Erfolgt eine Rückweisung aufgrund
eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, wie beispielsweise einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, können der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) erlassen werden, selbst wenn die
Beschwerdeführerin in ihren Eventualanträgen unterlegen ist bzw. diese nicht geprüft wurden (MICHAEL
B-6666/2010
Seite 14
BEUSCH, Kommentar zu Art. 63 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, S. 808,
Rz. 15, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 207, Rz. 4.43 i.V.m. Fn 114).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Hauptbegehrens obsiegt und die
Eventualbegehren mussten in der Folge nicht behandelt werden. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf die
vorgängigen Ausführungen in Anwendung von Art. 6 lit. b VGKE von einer Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'100.- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin für die erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung ist vorliegend aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichen
Ermessen zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin für ihre anwaltliche Vertretung keine Kostennote
eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 4'050.- (inkl. MWST) zuzusprechen.
6.
Nach Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie sich gegen die
Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der Diplomarbeit sowie die
Benotung der schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" richtet. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2010 ist aufgehoben
und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zurückgewiesen.
2.
B-6666/2010
Seite 15
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'100.– zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 4'050.- (inkl. MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Akten zurück)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 13. Mai 2011