B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6678/2011
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
G._______,
vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin,
Stadtturmstrasse 17, Postfach 160, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung;
Verfügung der IVSTA vom 16. November 2011.
B-6678/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
G._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am (…) 1952 in A._______ (Österreich) geboren und ist Schweizer Bür-
ger (IV-Akt. 4). Er hat in den Jahren 1995 bis 2006 in der Schweiz als
selbständiger Treuhänder gearbeitet (IV-Akt. 6). Im Juni 2006 reiste er
aus nach Österreich, wo er seit Juni 2009 im Wachdienst / Nachtdienst
tätig war (IV-Akt. 29). Mit Schreiben vom 6. August 2010 meldete er sich
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung an. Als Grund nannte er eine langjährige Rheumaerkrankung,
die sich in der letzten Zeit verschlechtert habe sowie einen Riss der Achil-
lessehne, den er habe operieren lassen (IV-Akt. 1).
B.
Im Zuge des darauffolgenden Abklärungsverfahrens gingen bei der Vorin-
stanz verschiedene Arztberichte aus Österreich, insbesondere das ärztli-
che Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle
X._______ betreffend die Untersuchung vom 22. Februar 2011 (IV-Akt.
32) ein. Mit Verfügung vom 17. März 2011 gewährte die Pensionsversi-
cherungsanstalt Landesstelle X._______ dem Beschwerdeführer mit Wir-
kung ab dem 1. September 2010 unbefristet eine monatliche Teilpension,
welche auf Grund des aktuellen Erwerbseinkommens des Beschwerde-
führers auf EUR 20.92 gekürzt wurde (IV-Akt. 38).
C.
Mit Schlussbericht vom 16. August 2011 hielt der durch die Vorinstanz
beigezogene Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für allgemeine Medizin
FMH des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD), zu
den ihm vorgelegten Unterlagen fest, der Beschwerdeführer leide an ei-
ner rheumatoiden Arthritis. Gelenksdestruktionen seien bisher nicht be-
legt. In den Schüben seien vor allem die Finger- und Handgelenke wech-
selseitig und das linke obere Sprunggelenk betroffen. Es seien deshalb
keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Seine aktuelle Tä-
tigkeit im Wachdienst oder eine Büroarbeit seien indessen nicht als
schwere Tätigkeiten zu werten. Sofern der Beschwerdeführer bei seiner
aktuellen Tätigkeit effektiv täglich sieben bis zehn Kilometer gehen müs-
se, wie er behaupte, wäre ihm diese nur noch zu etwa 50 % zumutbar.
Die Achillessehnenruptur sei nur ungenügend belegt. Offenbar sei diese
im November 2009 operiert worden und es bestehe aktuell ein Funkti-
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Seite 3
onsdefizit mit Hinken und Schwierigkeiten beim Zehenstand rechts. In ei-
ner körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Belastungen, extreme Witte-
rungsexposition längere Gehstrecken oder repetitive kraftvolle Handbe-
wegungen u.ä. bestehe grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei
eine Reduktion von 5 % infolge vermehrter, krankheitsbedingter Ar-
beitsausfälle zu berücksichtigen sei (IV-Akt. 53).
D.
In der Invaliditätsbemessung vom 12. September 2011 nahm die Vorin-
stanz den Einkommensvergleich basierend auf die Vergleichswerte des
Bundesamts für Statistik zum schweizerischen Arbeitsmarkt vor, da ihr
keine aktuelle statistische Zahlen aus Österreich vorlägen. Gemäss der
RAD-Stellungnahme vom 16. August 2011 sei der Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit auf November 2009 festzulegen. Vor diesem Zeitpunkt habe der
Beschwerdeführer während einer langen Zeit die selbständige Tätigkeit
als Buchhalter in der Schweiz ausgeübt. Deshalb sei für die Ermittlung
des Valideneinkommens auf diese administrative Tätigkeit abzustellen,
welche dem Beschwerdeführer gemäss dem RAD weiterhin zu 95 % zu-
mutbar sei. Damit erleide der Beschwerdeführer durch seinen Gesund-
heitsschaden eine Erwerbseinbusse von 5 % (IV-Akt. 54).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2011 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Akten sei der Beschwerde-
führer für eine seinem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 Kilogramm, mit wechseln-
der Arbeitsposition und ohne repetitive, kraftvolle Handbewegungen zu
95 % arbeitsfähig (IV-Akt. 56). Deshalb sei ihm auch die selbständige Tä-
tigkeit als Treuhänder, der er vom 1. Januar 1995 bis 30. August 2008
nachgegangen sei, nach wie vor in einem rentenausschliessenden Um-
fang zumutbar (IV-Akt. 56).
E.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 wandte der Beschwerdeführer hier-
gegen ein, er könne der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit als Treu-
händer in Österreich nicht nachgehen, da die Befugnis zur Berufsaus-
übung dort den Abschluss verschiedener Fachprüfungen und die Absol-
vierung einer zweijährigen Schulung im Wirtschaftsförderungsinstitut vor-
aussetze. Ausserdem finde er angesichts seines fortgeschrittenen Alters
keine entsprechende Arbeitsstelle (IV-Akt. 61).
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Mit Verfügung vom 16. November 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid vom 27. September 2011 und wies das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers ab. Zu dessen Rügen im Einwand vom 20. Okto-
ber 2011 hielt sie fest, diese würden an der Richtigkeit des Vorbescheids
vom 27. September 2011 nichts ändern und invaliditätsfremde Faktoren
hervorheben (IV-Akt. 62).
F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemäs-
sen Antrag, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 16. November
2011 eine Invalidenrente zu entrichten. Er macht geltend, er leide seit
über 25 Jahren an Rheuma, weshalb er zur Schmerzlinderung diverse
Medikamente einnehmen müsse. Die Krankheit habe sich inzwischen so
weit verschlimmert, dass auch Knochen und Gelenke (vor allem in der
rechten Hand) in Mitleidenschaft gezogen würden. Neben dem Umstand,
dass er auf Grund seines Alters und der fehlenden Anerkennung seiner
Berufsausbildung in Österreich keine Anstellung finden könne, sei aus-
serdem zu berücksichtigen, dass ihm gemäss dem der Beschwerde bei-
gelegten Patientengutachten vom 30. November 2011 keine Arbeit am
Computer zumutbar sei. Schliesslich habe ihm die österreichische Invali-
denversicherung auf Grund seiner Gesundheitseinschränkung eine Rente
zugesprochen. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die schweizeri-
sche Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht verneine.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2012 beantragt die Vorinstanz, es
sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr eingeholte Stellung-
nahme ihres RAD vom 23. April 2012, in welcher dieser erklärt, das Pati-
entengutachten vom 30. November 2011 würde den Befund, dass längere
Schreibarbeiten und Tastaturbedienung nicht möglich seien, nicht bele-
gen. Die letzten vorliegenden Untersuchungsbefunde vom 24. Juni 2011
hätten zwar eine verminderte Handkraft, dafür aber eine normale Funkti-
on von Hand und Fingern gezeigt. Die weiteren Befunde würden je nach
Aktivitätsschub der Erkrankung schwanken und es könne durchaus Tage
geben, an denen Schreiben nur noch in sehr geringem Ausmass möglich
sei. Dies sei jedoch bereits unter dem Begriff vermehrte Krankheitsausfäl-
le berücksichtigt worden (IV-Akt. 64).
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Seite 5
H.
Mit E-Mail Schreiben vom 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht drei Fotos seiner rechten Hand ein. Auf diesen
sei zu sehen, dass es für ihn qualvolle Schmerzen bedeute, an einem
Computer zu arbeiten.
I.
Mit Replik vom 5. Juli 2012 präzisiert der Beschwerdeführer, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anita Hug, es sei ihm eine halbe
Rente zuzusprechen. Er legt dar, sein Rheuma habe sich überall ver-
schlechtert. Durch die Einnahme von Cortison habe er ausserdem einen
Riss der Achillessehne erlitten, weshalb er keine grösseren Strecken
mehr gehen könne und ihm die Tätigkeit als Wachmann nicht mehr mög-
lich sei. Es drohe ausserdem ein weiterer Sehnenriss. Die frühere selb-
ständige Tätigkeit als Treuhänder könne er ebenfalls nicht mehr ausüben,
da er seit längerer Zeit an einer Polyarthritis leide, was ihm die Bedienung
von Computertasten verunmögliche. So könne er seine Hände und Fin-
gerspitzen nicht mehr feinmotorisch nutzen. Auch sei die Beweglichkeit
der Fingergelenke eingeschränkt. Dass die in Österreich gewährte Invali-
denrente lediglich EUR 20.– im Monat betrage, liege in den fehlenden
Beitragsjahren – und nicht etwa in einem geringen Invaliditätsgrad – be-
gründet.
Ebenfalls stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
J.
Mit Duplik vom 10. August 2012 erwidert die Vorinstanz, gemäss der ein-
geholten Stellungnahme ihres RAD vom 23. April 2012 würden die vorlie-
genden Medizinalakten eine normale Funktion von Hand und Finger dar-
legen. In einer Büroarbeit, welche nicht in ununterbrochener Schreibarbeit
bestehe, sei der Beschwerdeführer deshalb lediglich zu 5 % einge-
schränkt. Dasselbe gelte für eine leichtere Verweisungstätigkeit. Nach-
dem der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Aktivität grösstenteils als
Treuhänder gearbeitet habe und erst nach Ausbruch der progressiven Er-
krankung seit November 2009 als Wachmann tätig gewesen sei, habe sie
für die wirtschaftliche Bemessung des Einkommensverlustes auf diese
langandauernde, der Krankheit vorangegangene Tätigkeit abgestellt,
weshalb der errechnete Erwerbsverlust keine rentenrelevante Invalidität
zu begründen vermöge.
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Seite 6
K.
In einer (ohne anwaltliche Vertretung verfassten) Eingabe vom 28. Feb-
ruar 2013 führt der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm gesundheitlich
immer schlechter. Er leide an einer unheilbaren Rheumaerkrankung, die
sich vor allem in den beiden Händen zeige. Früher sei er während
20 Jahren als Schiedsrichter tätig gewesen. Auf Grund des Achillesseh-
nenrisses sei er heute dankbar, nur fünf Minuten schmerzfrei gehen zu
können. Die frühere Tätigkeit als Treuhänder sei nicht mehr denkbar, da
er nicht auf einer Computertastatur schreiben könne. Berufe, bei denen er
beide Hände benötige, seien mit unsäglichen Schmerzen verbunden.
Schliesslich hätten die Ärzte vor zwei Monaten Nierensteine bei ihm fest-
gestellt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und setzte Rechtsanwältin lic. iur. Anita Hug als unentgeltli-
che Vertreterin im Beschwerdeverfahren ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 16. November
2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
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Seite 7
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 16. No-
vember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Da sich sein Wohnsitz in
Österreich befindet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen
des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur
Anwendung (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine An-
wendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
B-6678/2011
Seite 8
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Sie
sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E.
1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. No-
vember 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
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[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
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Seite 10
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der
Dauer von rund 12 ½ Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, womit er die beitragsmässigen Voraus-
setzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne
erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in wel-
chem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid
verbleiben (Bst. c).
3.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
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Seite 11
Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für – wie vorliegend – Schweizer Bürger und für Staatsangehörige
der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab
40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
3.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
3.3.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
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Seite 12
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E.
3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
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Seite 13
4.
Aus den vorliegenden Medizinalakten geht zusammenfassend hervor,
dass der Versicherte seit 1995 an einer rheumatoiden Arthritis leidet.
Ausserdem sei seine rechte Achillessehne im November 2009 auf Grund
der langwährenden Einnahme von Cortison gerissen und anschliessend
operativ genäht worden.
Die Untersuchungsergebnisse der wichtigsten, in den Akten befindlichen
medizinischen Berichten sind nachfolgend wiederzugeben.
4.1 Im Rheumatologie-Kontrollbefund vom 11. Februar 2010 beschrieb
Dr. P._______ eine geringe Schwellung und Schmerzsymptomatik in bei-
den Handgelenken und stellte die folgenden Befunde:
seropositive RA II mit Anti CCP-Erhöhung,
Zustand nach Methorexat-Basistherapie bis Juni 2009,
Arava-Basistherapie von Juni 2009 bis Dezember 2009 - abge-
setzt wegen Unwirksamkeit,
Humira-Basistherapie seit Januar 2010.
Im Rheumatologie-Kontrollbefund vom 14. April 2010 stellte er Druckdo-
lenzen im Daumengrundgelenk rechts und Schmerz und Schwellung in
beiden Handgelenken sowie im linken Sprunggelenksbereich fest. Ge-
mäss der Arthrosonographie seien in beiden Handgelenken sowie im
oberen Sprunggelenksbereich entzündliche Veränderungen ersichtlich.
Aus dem Rheumatologie-Kontrollbefund vom 25. August 2010 geht her-
vor, dass der Versicherte zwei Termine der Rheuma-Ambulatorien nicht
wahrgenommen hat. Dr. P._______ stellte eine deutliche Entzündungsak-
tivität unter alleiniger Glukokortikoid-Medikation fest.
4.2 Im ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle X._______ vom 3. März 2011 betreffend die Untersuchung
vom 22. Februar 2011 stellte die Fachärztin für Innere Medizin Dr.
S.______ folgende Diagnosen:
Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:
o Rheumaerkrankung mit Befall der Finger und Zehenge-
lenke (ICD-10 M11.0),
o Nikotinabusus – unauffällige Lungenfunktion,
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Seite 14
weitere Leiden:
o Zustand nach Achillessehnennaht rechts, Belastungs-
schmerz.
Sie umschrieb insbesondere einen Druckschmerz in beiden Fingergelen-
ken. Der Faustschluss sei beidseitig komplett sowie der Spitz- und Zan-
gengriff gut durchführbar. Es beständen heberden und bouchard Arthro-
sen sowie eine beidseitige diskrete Schwellung in den Grundgelenken
zwei und drei. Die übrigen Bewegungsorgane seien ohne wesentliche
Einschränkungen frei beweglich. Insgesamt bestehe lediglich in Bezug
auf die Fingergelenke eine geringe Rheumaaktivität, welche keine we-
sentlichen Einschränkungen zur Folge habe. Ab dem 1. September 2011
sei der Versicherte nicht mehr erwerbsfähig. Er könne aber noch leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht ausüben. Insbesondere
seien ihm Bildschirmarbeit sowie allgemein Arbeiten am Arbeitsplatz oder
zu Hause ohne Hilfe einer anderen Person möglich. (IV-Akt. 32).
Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 3. März 2011 (Formular E 213)
ergänzte sie, eine Verbesserung des Gesundheitszustands könne erzielt
werden durch eine intensivierte entzündungshemmende Therapie. Die
aktuelle Tätigkeit als Sicherheitsdienstbeschäftigter sei grundsätzlich zu-
mutbar (IV-Akt. 33).
4.3 Im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landes-
stelle X._______ vom 24. Juni 2011 gab Dr. R._______, Facharzt für Or-
thopädie und orthopädische Chirurgie, die vom Versicherten beklagten,
aktuellen gesundheitlichen Beschwerden wieder. Dieser habe seit seiner
Achillessehnenoperation im November 2009 belastungsabhängige Rest-
beschwerden. Er trage orthopädische Einlagen. Die ersten zwei Zehen
des rechten Fusses seien taub und seine Wadenmuskulatur schwach.
Durch das Rheuma habe er Beschwerden in den Finger-, Hand- und
Sprunggelenken. In der körperlichen Untersuchung stellte Dr. R.______
in den Fingergelenken beidseitig weder Schwellung noch Druckschmerz
fest. Der Faustschluss und die Fingerstreckung seien dagegen kraftlos
und inkomplett. Im Übrigen sei der Bewegungsapparat unauffällig. Im
Spontangang hinke der Versicherte rechts, bei normaler Schrittlänge und
unsicherem Fersengang. Dr. R._______ diagnostizierte
ein leichtes Gangerschwernis nach operiertem Achillessehnenriss
rechts im November 2009,
B-6678/2011
Seite 15
eine chronische Gelenksentzündung unter Basistherapie und eine
geringe Funktionseinschränkung beider Hände.
Aus orthopädischer Sicht seien dem Versicherten leichte und überwie-
gend mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar. Für die übrigen Ein-
schränkungen erklärte Dr. R._______ auf dem Leistungskalkülblatt, es
seien dem Versicherten (nicht ständig, jedoch überwiegend) sitzend, ge-
hende und stehende Tätigkeiten, entweder in geschlossenen Räumen
oder überwiegend im Freien, fallweise das Lenken eines Kraftfahrzeugs
sowie überwiegend allgemein exponierte Tätigkeiten (zum Beispiel neben
offenlaufender Maschinen) möglich. Er könne noch leichtere bis mittel-
schwere Lasten tragen und in überwiegenden Zwangshaltungen, zum
Beispiel über Kopf, vorgebeugt, gebückt sowie fallweise kniend und ho-
ckend arbeiten. Ebenfalls sei der Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und
Staub unbedenklich. Schliesslich könne er ebenfalls Bildschirmarbeiten
verrichten (IV-Akt. 50).
Im ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 24. Juni 2011
befand er ergänzend, der Versicherte leide an Restbeschwerden nach ei-
ner operierten Achillessehnenruptur sowie an Finger- und Handgelenks-
beschwerden bei therapierter, chronischer Polyarthritis (ICD-10 19.9). Der
Zustand habe sich verschlechtert. Es sei keine Verbesserung zu erzielen
(IV-Akt. 51).
4.4 Der durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. med. B._______,
Facharzt FMH für allgemeine Medizin, nannte in seinem Schlussbericht
vom 16. August 2011 auf Grund der vorliegenden Medizinalakten als
Hauptdiagnose:
eine rheumatoide Arthritis (ICD-10 R 26.8) mit / bei folgenden The-
rapien respektive Befunden:
o erektile Dysfunktion (ED) im Jahr 1995,
o Methotrexat seit Februar 2006,
o rechtsbetonter Befall vor allem des Metacarpophalangeal-
gelenks (Gelenk zwischen dem Mittelhandknochen und
dem proximalen Fingerknochen; MCP) und des proximalen
Interphalangealgelenks (PIP) im Juni 2009
o Arava von Juni bis Dezember 2009, bei fehlendem An-
sprechen,
B-6678/2011
Seite 16
o Anti-TNF-Alpha (Humira) von Januar bis April 2010,
o Simponi (1 Ebetrexat und Aprednisolon 5 mg) seit August
2010,
o Befall des Handgelenks, der rechten Metacarpophalan-
gealgelenks und des linken Sprunggelenks seit Juni 2011,
o ab August 2011 werde eine Umstellung auf Tocilizumab
erwogen,
und nannte als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einen Status nach der Ruptur der Achillessehne im November
2009 (ICD-10 M19.9),
o bei operativer Naht
o und persistierenden Restbeschwerden mit Hinken und feh-
lendem Zehenstand / -gang rechts seit Juni 2011.
Folgende Nebendiagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit:
Mehlstauballergie,
Status nach zweimaliger Magenulcera im Jahr 1988 und Helico-
bacter pylori (HLO) Eradikation,
mässige degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (Rx
im Juni 2009).
In der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hielt er fest, der Versi-
cherte leide seit 1995 an einer rheumatoiden Arthritis. Eine Basistherapie
werde seit Februar 2006 durchgeführt. Gelenksdestruktionen seien bis-
lang nicht medizinisch nachgewiesen worden. Seit Januar 2010 werde
eine TNF-Alpha-Blocker versucht, welche erstmals infolge Malkompliance
des Versicherten gescheitert sei. Mit einer entzündlich aktiven Arthritis
seien körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Der Versi-
cherte habe seine aktuelle Tätigkeit im Fahrdienst respektive Wachdienst
als schwer bezeichnet, offenbar vor allem aus dem Grund, dass diese
nachts ausgeübt werde. Dieses Kriterium reiche jedoch für die Qualifizie-
rung als schwere Tätigkeit nicht aus. Gleichwohl sei die nächtliche beruf-
liche Tätigkeit für das Immunsystem des Körpers unvorteilhaft. Der Versi-
cherte habe im Weiteren angegeben, er müsse pro Nacht sieben bis zehn
Kilometer gehen, was für einen Fahrdienst fraglich sei. Sofern diese An-
B-6678/2011
Seite 17
gabe aber zutreffe, sei die aktuelle Tätigkeit dem Versicherten lediglich
noch zu 50 % zumutbar (teilweise als ganze Schicht, teilweise unter Dis-
pens für Stehstrecken in einem akuten Krankheitschub, bei allgemein
vermehrten Aussetzern wegen Krankheitsschüben). Die vom Versicherten
angeführte Achillessehnenruptur sei medizinisch nur ungenügend belegt.
Offenbar habe sich der Versicherte diesbezüglich im November 2009 ei-
ner Operation unterzogen. Nach den vorliegenden Untersuchungsbefun-
den bestehe aktuell ein Funktionsdefizit mit Hinken und Schwierigkeiten
beim Zehenstand rechts. Grundsätzlich könne der Versicherte einer ganz-
tägigen Arbeit nachgehen, welche die nachfolgenden funktionellen Anfor-
derungen erfülle:
eine mit Sitzen und Stehen wechselbelastende Arbeitsposition,
kein häufiges Tragen von Gewichten von über 10 Kilogramm,
keine körperlich schwere Arbeiten,
keine weiten Strecken zu Fuss in unebenem Gelände,
keine Umwelteinflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte und Hitze,
keine repetitive kraftvolle Handbewegungen.
Damit sei der Versicherte für eine körperlich leichte Verweisungstätigkeit
ohne grosse Belastungen, extreme Witterungsexposition, längere Geh-
strecken und repetitive kraftvolle Handbewegungen und Ähnliches grund-
sätzlich voll arbeitsfähig. Es seien jedoch die zu erwartenden vermehrten,
krankheitsbedingten Arbeitsausfälle mit einer Reduktion der Arbeitsfähig-
keit von 5 % zu berücksichtigen. Für seine aktuelle berufliche Tätigkeit als
Wachmann im Fahrdienst sei der Versicherte auf Grund der operierten
Achillessehne und dem Rheumabefall des oberen Sprunggelenks ab No-
vember 2009 zu 50 % arbeitsunfähig. In der zuvor ausgeübten Tätigkeit
als Treuhänder demgegenüber sei der Versicherte ab dem Jahr 1995 le-
diglich zu 5 % eingeschränkt (IV-Akt 53).
4.5 Im Patientengutachten vom 30. November 2011 bestätigte der Allge-
meinmediziner Dr. med. I.______, der Versicherte leide an einer aggres-
siven Verlaufsform von seropositiver Polyarthritis. Die Beweglichkeit und
Tastfunktion in den Mittelhand- und Fingergelenken sei derart einge-
schränkt und schmerzhaft, dass längere Schreibarbeiten und die Bedie-
nung einer Computertastatur nicht mehr möglich seien.
B-6678/2011
Seite 18
Obwohl dieser Bericht erst nach der angefochtenen Verfügung datiert, ist
er auf Grund des engen Konnexes zu den zu beurteilenden Beschwerden
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verwerten (E. 2.2; vgl. nachfol-
gende E. 5).
4.6 In der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme vom
23. April 2012 ergänzte RAD-Arzt Dr. med. B._______, die letzten vorlie-
genden Untersuchungsbefunde vom 24. Juni 2011 hätten zwar eine ver-
minderte Handkraft, aber eine normale Funktion von Hand und Fingern
gezeigt. Das sehr kurze Patientengutachten vom 30. November 2011 be-
haupte eine Schreibunfähigkeit, ohne diese medizinisch zu belegen. Die
vorliegenden Befunde würden je nach Aktivitätsschub der Erkrankung va-
rieren und es könne Tage geben, an denen Schreiben nur in geringem
Ausmass möglich sei. Diese seien aber bereits mit den vermehrten
Krankheitsausfällen berücksichtigt worden.
4.7 Hinsichtlich der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Feb-
ruar 2013 geltend gemachten neuen Beschwerden wegen Nierensteinen
(vgl. Sachverhalt Bst. K) liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor.
Nachdem diese Beschwerden offenbar erst Anfangs Jahr 2013 und damit
geraume Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
16. November 2011 erstmals aufgetreten sind, sind sie im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen (E. 2.2).
5.
Der RAD hat in seiner Schlussstellungnahme vom 16. August 2011 die in
den vorangehend dargelegten Medizinalakten erhobenen Befunde und
gestellten Diagnosen korrekt wiedergegeben. Die zeitnah vor Erlass der
angefochtenen Verfügung ergangene Stellungnahme berücksichtigt aus-
serdem insbesondere das ärztlichen Gutachten der Pensionsversiche-
rungsanstalt Landesstelle X._______ vom 24. Juni 2011, das auf einer
persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und die von
diesem beklagten Beschwerden beschrieb. Die Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers durch den RAD basiert weitgehend auf
dem in jenem Gutachten ausführlich beschriebenen Leistungsprofil, wel-
ches angesichts der dargelegten Leiden des Beschwerdeführers über-
zeugt. So berücksichtigt es sowohl die aus rheumatologischer Sicht als
auch auf Grund der operierten Achillessehne bestehenden Einschrän-
kungen. Beide ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle X._______ vom 24. Juni 2011 und vom 3. März 2011 erach-
teten den Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der erwähnten funk-
B-6678/2011
Seite 19
tionellen Einschränkungen, hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Die vorliegenden Unterlagen zeigen als-
dann, dass der Druckschmerz und die Schwellung in den beiden Handge-
lenken in den einzelnen Untersuchungsergebnissen stark varieren. Das
jüngste vorliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Lan-
desstelle X._______ vom 24. Juni 2011 bezeugte zwar eine einge-
schränkte Handkraft, nicht aber eine Schwellung oder ein Druckschmerz
in den Fingergelenken. Damit überzeugt die Schlussfolgerung des RAD,
wonach Schreibarbeiten grundsätzlich möglich seien, es jedoch Tage ge-
ben können, an denen diese krankheitsbedingt nur noch in geringem
Ausmass getätigt werden könnten. Hieran ändert das vom Beschwerde-
führer im Beschwerdeverfahren eingereichte Patientengutachten vom
30. November 2011 nichts, nachdem dieses keine medizinischen Befunde
enthält und der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und
soll, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 3.6
Abs. 2).
Die Abgeltung der vermehrten krankheitsbedingten Leistungsausfälle des
Beschwerdeführers mit einer (durchschnittlichen) Reduktion der Arbeits-
fähigkeit von 5 % erscheint angesichts der vorliegenden Befunde nach-
vollziehbar und vertretbar. Insgesamt ist die durch den RAD festgelegte
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 95 % in einer körperlich
leichten Tätigkeit ohne grosse Belastungen, extreme Witterungsexposi-
tion, längere Gehstrecken und repetitive kraftvolle Handbewegungen
nicht zu beanstanden.
6.
Basierend auf dem dargelegten Leistungsprofil erklärte der RAD die bis-
herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder im Umfang von
95 % zumutbar. Auch die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätig-
keit im Wachdienst / Nachtdienst führte der RAD als bisherige Tätigkeit
auf, ohne jedoch zu der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers abschliessend Stellung zu nehmen. Er beschränkte sich auf
den Hinweis, sofern die Angabe des Beschwerdeführers, er müsse pro
Nacht Strecken von sieben bis zehn Kilometer zurücklegen, zutreffe, wäre
dieser für die Tätigkeit im Fahrdienst / Wachdienst nur noch zu 50 % ar-
beitsfähig. Gleichzeitig stellte er aber klar, dass er das berufliche Erfor-
dernis so langer Fussmärsche bezweifle, nachdem der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben als Revierfahrer tätig sei.
B-6678/2011
Seite 20
7.
Die Vorinstanz verzichtete im Abklärungsverfahren auf eine definitive Klä-
rung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tä-
tigkeit. Die Abweisung des Rentenbegehrens begründete sie in angefoch-
tenen Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tä-
tigkeit als Treuhänder immer noch zu 95 %, und damit in einem renten-
ausschliessenden Umfang zumutbar. Entsprechend hat die Vorinstanz
von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen und
stattdessen unter Berücksichtigung der früheren, in der Schweiz ausge-
übten Tätigkeit als Treuhänder einen Prozentvergleich (vgl. bspw. Ent-
scheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen) vorge-
nommen. In der Invaliditätsbemessung vom 12. September 2011 rechtfer-
tigte sie dieses Vorgehen damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Ein-
tritt seines Gesundheitsschadens von November 2011 während einer lan-
gen Zeit (1995 bis 2006) in der Schweiz als selbständiger Treuhänder tä-
tig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei deshalb in seinem beruflichen Le-
benslauf am repräsentativsten (IV-Akt. 54).
7.1 Der Invaliditätsgrad eines vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens
erwerbstätigen Versicherten wird ermittelt durch einen Vergleich des Ein-
kommens, das dieser trotz seines Gesundheitsschadens durch eine ihm
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
mit dem Einkommen, das er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunder tatsächlich erzielt hätte (Valideneinkommen, vgl. E. 3.2.2). Da
nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge-
sundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zuletzt
im Wachdienst respektive Nachtdienst beim ÖWD, Österreichischen
Wachdienst in Graz, gearbeitet. Er hat diese Tätigkeit offenbar am 1. Juni
2009 aufgenommen und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens von
November 2009 während 5 Monaten ausgeübt. Damit handelt es sich bei
dieser beruflichen Tätigkeit mit Sicherheit nicht um die repräsentativste
Tätigkeit des Beschwerdeführers in dessen beruflichem Lebenslauf. Dies
führt indessen nicht ohne Weiteres zum Schluss, dass als Grundlage für
das Valideneinkommen auf die frühere (und repräsentativere) selbständi-
B-6678/2011
Seite 21
ge Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder abzustellen ist. Viel-
mehr ist zu prüfen, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer heute ohne
Gesundheitsschaden nachgehen würde. Diesbezüglich erklärte der Be-
schwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren, er könne in Öster-
reich nicht als Treuhänder arbeiten, da seine in der Schweiz erworbene
Ausbildung dort nicht anerkannt werde (IV-Akt. 61). Auf Grund dieses
Umstands sowie der im individuellen Konto verzeichneten, eher geringe-
ren jährlichen Einnahmen aus seiner früheren selbständigen beruflichen
Tätigkeit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wechsel
seines beruflichen Tätigkeitsfeldes eine längerfristige berufliche Neuorien-
tierung bezweckte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den vo-
rinstanzlichen Akten erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer im Februar 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren-
tenbeginns; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ohne Gesundheitsschaden wieder zu
seiner früheren, selbständigen beruflichen Tätigkeit zurückgekehrt wäre.
8.
Nach dem Gesagten ist für die Invaliditätsbemessung respektive die Fest-
legung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers auf dessen ak-
tuelle Tätigkeit im Wachdienst / Nachtdienst abzustellen. Damit ist für die
Bestimmung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers vorerst dessen
Arbeitsfähigkeit in dieser bisherigen Tätigkeit zu bestimmen und an-
schliessend, sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ohnehin
als voll arbeitsfähig einzustufen ist, einen Einkommensvergleich, wie un-
ter E. 7.1 dargestellt, durchzuführen.
8.1 Zur aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers liegen in den vo-
rinstanzlichen Akten nur wenige Informationen vor. In der IV-Anmeldung
vom 6. August 2010 erklärte der Beschwerdeführer, er arbeite bei einer
Sicherheitsfirma als Revierfahrer im Wachdienst und könne diese Tätig-
keiten nur unter starken Schmerzen ausüben (IV-Akt. 1). Gemäss dem
Fragebogen für den Versicherten vom 13. Januar 2011 sei er seit dem
1. Juni 2009 im Wachdienst / Nachtdienst beim ÖWD, Österreichischen
Wachdienst in Graz, tätig. Er arbeite nach Dienstplan rund 180 bis 210
Stunden im Monat, wobei er durchschnittlich EUR 1'250.– verdiene (IV-
Akt. 13). Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 informierte er die Vorinstanz,
er habe den Fragebogen für Arbeitgeber selber ausgefüllt, da ihm sein
Arbeitgeber die Arbeitsstelle kündigen würde, sollte er von seinem Ren-
tengesuch in der Schweiz erfahren (IV-Akt. 14). In diesem Fragebogen für
Arbeitgeber gab er an, auf Grund einer Kürzung der Arbeitszeit erhalte er
nunmehr 50 % des bisherigen Lohnes. Wegen der im November 2009 ge-
B-6678/2011
Seite 22
rissenen Achillessehne sei er überdies während 6 Wochen arbeitsunfähig
gewesen (IV-Akt. 12). Eine konkrete Beschreibung des aktuellen Arbeits-
alltags des Beschwerdeführers fehlt in den vorinstanzlichen Akten.
8.2 In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 wies der RAD zu
Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich
der Tätigkeit im Fahrdienst / Wachdienst detailliertere Angaben erforder-
lich seien. Namentlich sei abzuklären, ob es sich hierbei um reine Fahr-
und Überwachungsaufgaben handle oder ob die Tätigkeit zusätzliche An-
forderungen, zum Beispiel die Bewältigung von Lasten u.ä. erfordere
(IV-Akt. 30). Trotz dieses Hinweises des RAD nahm die Vorinstanz keine
weiteren Abklärungen hinsichtlich den einzelnen beruflichen Aufgaben
des Beschwerdeführers sowie den damit verbundenen körperlichen An-
forderungen vor. Nachdem vorliegend, wie in der vorangehenden Erwä-
gung 7.2 aufgezeigt, als massgebende bisherige Tätigkeit sowie als Be-
messungsgrundlage für das Valideneinkommen nicht auf die zu einem
früheren Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb-
ständiger Treuhänder abzustellen ist, hätte die Vorinstanz dessen konkre-
ten, beruflichen Aufgaben in seiner aktuellen Tätigkeit sowie die damit
einhergehenden körperlichen Belastungen detailliert abklären müssen.
Gleichfalls wären offizielle Angaben zu dem durch den Beschwerdeführer
vor dem Eintritt seines Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Lohnes zur
konkreten Ermittlung des Valideneinkommens unerlässlich. Insgesamt er-
lauben die vorliegenden Unterlagen weder eine hinreichende Bestim-
mung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen so-
wie vor dem Eintritt seines Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübten be-
ruflichen Tätigkeit noch des massgebenden Valideneinkommens.
8.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde durch das Einho-
len von Auskünften bei seinem Arbeitgeber die Arbeitsstelle verlieren
(E. 7.2), rechtfertigt es nicht, in casu von einer genauen Klärung der Ar-
beitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit sowie des vor dem Ein-
tritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Lohnes des Beschwerde-
führers abzusehen. Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen
beruflichen Tätigkeit setzt namentlich nachvollziehbare, vollständige und
widerspruchsfreie Angaben zu den einzelnen beruflichen Aufgaben und
den durch diese gestellten körperlichen Anforderungen voraus. Verwei-
gert der Beschwerdeführer die Einholung dieser Auskünfte bei seinem
Arbeitgeber, so obliegt es ihm, der Vorinstanz alternative Informations-
quellen (wie zum Beispiel eine Dienstbeschreibung durch Mitarbeiter und
Lohnabrechnungen / Steuerunterlagen) zugänglich zu machen.
B-6678/2011
Seite 23
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Sozialversiche-
rungsrecht geltende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Versicherten
im Abklärungsverfahren durch die Vorinstanz. So hat die versicherte Per-
son gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG alle Auskünfte, die zur Abklärung des
Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder-
lich sind, unentgeltlich zu erteilen und sich gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG
allfälligen für die Beurteilung notwendigen ärztlichen oder fachlichen Un-
tersuchungen zu unterziehen. Die erwähnte Auskunftspflicht umfasst
auch die Herausgabe der die entsprechenden Auskünfte belegenden Un-
terlagen (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi-
cherung, Bern 2010, N. 1153). Bei Unterlassung der Auskunfts- oder Mit-
wirkungspflicht kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3
ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen kann, wobei er die versicherte Person vorher
schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat.
9.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend fehlen in den vorinstanzlichen Akten für eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein detaillierter
und widerspruchsfreier Stellen- und Aufgabenbeschrieb bezüglich seiner
aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie Angaben zu den durch diese gestell-
B-6678/2011
Seite 24
ten körperlichen Anforderungen. Ebenfalls liegen keine offizielle Angaben
zu dem vor dem Eintritt seines Gesundheitsschadens durch den Be-
schwerdeführer zuletzt erzielten Einkommen (Validenlohn) vor. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch
unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte In-
stanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochte-
ne Verfügung vom 16. November 2011 ist daher aufzuheben und die Sa-
che ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese beim aktuellen Ar-
beitgeber des Beschwerdeführers oder einer anderen, geeigneten Aus-
kunftsstelle (vgl. E. 6.3) Angaben zu den einzelnen konkreten Aufgaben
des Beschwerdeführers in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie
den damit einhergehenden körperlichen Belastungen einhole und das
durch den Beschwerdeführer vor dem Eintritt seines Gesundheitsscha-
dens zuletzt erzielte Einkommen (Validenlohn) durch eine Rückfrage bei
ebendiesem respektive mittels Einholung geeigneter amtlicher Unterlagen
verifiziere.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist.
10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands der Rechtsvertreterin, welche erst während dem
laufenden Beschwerdeverfahren (ab der Replik) beigezogen wurde, auf
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Nicht
zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1
und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009;
MWSTG SR 641.20).
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
16. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer-
deverfahren mit Fr. 1'200.– zu entschädigen, zahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
B-6678/2011
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Dezember 2013