B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6678/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch
Dr. Adrian Strütt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eintrag in die Liste der vorbereitenden Kurse für die
eidg. höhere Fachprüfung KomplementärTherapie.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz einen Antrag um Eintragung in die Meldeliste der vorberei-
tenden Kurse für die höhere Fachprüfung KomplementärTherapie.
A.b Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Eintragung nicht er-
fülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte den Antrag ab (Dispositiv-Ziff. 2).
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe
den Sitz nicht in der Schweiz und die angebotenen Kurse würden nicht in
der Schweiz stattfinden. Da auch keine Ausnahme vorliege, erfülle die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen zur Registrierung und Meldung von
Kursen für die Liste der vorbereitenden Kurse nicht.
B.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Ziffern 1 und 2
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sie als Anbieterin vorbereitender Kurse für die höhere Fachprü-
fung KomplementärTherapie in die Meldeliste der vorbereitenden Kurse
einzutragen. Weiter sei die Vorinstanz insbesondere anzuweisen, sie als
Anbieterin des Kurses "OdA-KT-akkreditierte KomplementärTherapie-Aus-
bildung Tronc Commun KT" als vorbereitender Kurs für die höhere Fach-
prüfung KomplementärTherapie in die Meldeliste der vorbereitenden Kurse
einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe keine Interessenabwägung vorgenommen, weshalb sie ihr Ermessen
unterschritten habe. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht,
das Gesetzmässigkeitsprinzip und den Grundsatz der Gleichbehandlung
direkter Konkurrenten verletzt. Insgesamt erfülle sie sämtliche Vorausset-
zungen für eine Eintragung in die Liste der vorbereitenden Kurse.
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Sie führte im Wesentlichen aus, sie erachte weder die Begründungspflicht
noch das Gesetzmässigkeitsprinzip oder die Gleichbehandlung der direk-
ten Konkurrenten als verletzt. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 66g Abs. 5
BBV (zit. in E. 4) liege nicht vor und es bestehe folglich kein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Meldeliste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), hat den einverlang-
ten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-
fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie
bringt vor, aus der Begründung der Vorinstanz gehe nicht ansatzweise her-
vor, von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen. Die Tragweite
der Entscheidung könne nicht beurteilt werden.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch ver-
langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
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allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, das Ziel der Ausnahmeregelung sei, dass sich Kursabsolventen auch
auf die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere
Fachprüfung vorbereiten können, wenn kein entsprechendes Angebot in
der Schweiz bestehe. Zurzeit seien 51 Anbieter mit Sitz in der Schweiz auf
der Liste der vorbereitenden Kurse für die eidgenössische höhere Fach-
prüfung in KomplementärTherapie eingetragen. Das bestehende Angebot
sei ausreichend, um das Ziel zu erreichen. Zudem würden die im Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 13. April 2018 gemachten Vorbringen keine
Ausnahme rechtfertigen.
3.3 Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Die Vorinstanz legt in
der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie die Ausnah-
meregelung nicht anwendet. Auch wenn sie auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Schreiben vom 13. April 2018 nicht im Einzelnen ein-
geht, bringt sie hinreichend zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sie
ausgegangen ist, auf die sie ihren Entscheid stützt. Namentlich geht aus
der Begründung hervor, dass sie das Argument des bereits bestehenden
Angebots im Bereich KomplementärTherapie als ausschlaggebend erach-
tet. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war eine sachge-
rechte Anfechtung der Verfügung problemlos möglich. Eine Gehörsverlet-
zung in der Form der Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit und macht
geltend, Art. 66g der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
[BBV, SR 412.101], wonach grundsätzlich nur Anbieter mit Sitz in der
Schweiz und Kurse mit Kursort Schweiz in die Liste der vorbereitenden
Kurse aufgenommen werden könnten, verstosse gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Die Unterscheidung nach Sitz
und Kursstandort vermöge als sachliches Unterscheidungsmerkmal nicht
zu überzeugen.
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4.1 Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie
umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang
zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung
(Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich aus-
ländische juristische Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, soweit
sie einen staatsvertraglichen Anspruch auf wirtschaftliche Betätigung in der
Schweiz haben. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) räumt den Dienstleitungs-
erbringern aus der Europäischen Gemeinschaft das staatsvertragliche
Recht ein, in gewissem Umfang Dienstleistungen in der Schweiz zu erbrin-
gen, was ausdrücklich auch für Gesellschaften gilt (Art. 5 FZA; Art. 17 ff.,
insb. Art. 18 Anhang I FZA; BGE 131 I 223 E. 1.1). Die Wirtschaftsfreiheit
verschafft – unter Vorbehalt des bedingten Anspruchs auf gesteigerten Ge-
meingebrauch – jedoch keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE
130 I 26 E. 4.1 m.H.).
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz in
B._______. Ihre Kurse will sie nicht in der Schweiz, sondern an ihrem sat-
zungsmässigen Sitz in Deutschland anbieten, was nicht in den Anwen-
dungsbereich des FZA fällt. Sie macht daher auch nicht geltend, dass ihre
Rechtsposition durch das FZA oder einen anderen Staatsvertrag geschützt
wäre. Sie beansprucht vielmehr die Eintragung in die Meldeliste der vorbe-
reitenden Kurse für die höhere Fachprüfung KomplementärTherapie, damit
die Absolventen ihrer Kurse einen Beitrag erhalten. Die Eintragung ist eine
unmittelbare Leistung, die mittelbar zur Beitragsausrichtung an die Absol-
venten führt, was ebenfalls eine staatliche Leistung darstellt. Einen An-
spruch darauf gibt weder das FZA noch ein anderer Staatsvertrag, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann.
4.2 Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ist zu unterschei-
den von der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der verfassungsrecht-
lich institutionalisierten Wirtschaftsordnung (Art. 94 BV). Nach Art. 94 BV
halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
(Abs. 1). Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft
und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftli-
chen Sicherheit der Bevölkerung bei (Abs. 2). Sie sorgen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirt-
schaft (Abs. 3). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, ins-
besondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten,
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sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder
durch kantonale Regalrechte begründet sind (Abs. 4). Der individualrecht-
liche Gehalt der Wirtschaftsfreiheit und der Grundsatz der staatlichen Wett-
bewerbsneutralität bilden ein Gefüge, das durch die Gleichbehandlung von
direkten Konkurrenten zusammengehalten wird (vgl. BGE 143 II 425 E. 4.2
zur Scharnierfunktion). Dieser Grundsatz bietet mehr Schutz als der allge-
meine Gleichbehandlungsgrundsatz des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8
BV), da er auch bei sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen verletzt
sein kann.
Das Berufsbildungsgesetz ist keine Massnahme, die sich gegen den Wett-
bewerb richtet. Das Gesetz und die Verordnung stützen sich auf die Ge-
setzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Berufsbildung (Art. 63
BV) und nicht auf jene im Bereich der Wirtschaftsordnung (Art. 94 BV). Die
Erlasse sind weder grundsatzwidrige oder grundsatzkonforme Massnah-
men im Sinne von Art. 94 BV noch haben sie den Zweck, in die Wirtschaft
lenkend einzugreifen. Sie regeln nur die Berufsbildung. Aus der Wirt-
schaftsordnung und einer möglichst wettbewerbsneutralen Differenzierung
kann die Beschwerdeführerin daher nichts ableiten.
4.3 Die Bundeskompetenz betreffend Berufsbildung soll ein breites und
durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung fördern (Art. 63 Abs. 2
BV). Der Bund beschränkt sich grundsätzlich auf das Staatsgebiet der
Schweiz, was sich von selbst versteht (Art. 63 BV; Art. 1 BBG). Die Verord-
nungsbestimmung von Art. 66g BBV knüpft an der schweizerischen Bil-
dungslandschaft an und trifft damit für die Liste der vorbereitenden Kurse
eine Unterscheidung, die sachlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung (direkter Konkurrenten) wird durch die Verordnungsbe-
stimmung nicht verletzt.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprin-
zips sowie der Grundsätze der Gesetzesdelegation. Bei Art. 66g BBV
handle es sich um eine Vollziehungsverordnung. Da die Bestimmung über
die in Art. 56a BBG getroffene Regelung hinausgehe, verletze sie das Ge-
setzmässigkeitsprinzip. Dies sei auch unter der Annahme, dass es sich um
eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handle, der Fall, da der
Gesetzgeber die Grundzüge der delegierten Materie nicht im Gesetz selbst
regle.
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5.1 Gemäss Art. 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen
in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere
die grundlegenden Bestimmungen über: a.) die Ausübung der politischen
Rechte; b.) die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c.) die
Rechte und Pflichten von Personen; d.) den Kreis der Abgabepflichtigen
sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; e.) die Aufgaben
und die Leistungen des Bundes; f.) die Verpflichtungen der Kantone bei der
Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g.) die Organisation und
das Verfahren der Bundesbehörden (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse
können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch
die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Abs. 2). Als Voraussetzun-
gen der Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation werden genannt, dass sie
durch die Verfassung nicht ausgeschlossen sein darf, dass die Delegati-
onsnorm in einem Gesetz enthalten sein muss, dass die Delegation auf ein
bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt ist und dass die
Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im Ge-
setz selbst enthalten sind (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 1872-1874).
5.2 Die Gesetzesdelegation im Bereich des Berufsbildungsgesetzes ist
durch die Verfassung nicht ausgeschlossen; die Verordnungsbestimmung
stellt namentlich keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinne von
Art. 164 Abs. 1 BV dar. Die Delegationsgrundlage bildet Art. 56a BBG (so
auch der Verweis in Klammern unter der Überschrift zum 6. Abschnitt BBV:
"Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kur-
sen"). Die Delegation ist genau umschrieben und beschränkt auf "die
Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die
anrechenbaren Kursgebühren" (Art. 56a Abs. 3 BBG). Das Gesetz regelt
die Grundsätze der delegierten Materie. Die Möglichkeit, dass der Bund
Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eid-
genössische Berufsprüfungen oder eidgenössische Fachprüfungen vorbe-
reiten, leisten kann (Art. 56a Abs. 3 BBG), ist im Gesetz ebenso enthalten
wie der Höchstgrad der Deckung der anrechenbaren Kursgebühren durch
die Beiträge (vgl. Art. 56a Abs. 2 BBG) und die Möglichkeit zur Gewährung
von Teilbeiträgen (Art. 56a Abs. 4 BBG). Die Delegation der Gesetzge-
bungskompetenz an den Verordnungsgeber ist zulässig. Die Verordnungs-
bestimmung hat eine genügende gesetzliche Grundlage, weshalb weder
die Grundsätze der Gesetzesdelegation noch das Gesetzmässigkeitsprin-
zip verletzt sind.
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Seite 8
5.3 Da die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung das Berufsbildungs-
gesetz ergänzen, ist von einer gesetzesvertretenden Verordnung auszuge-
hen. Auch wenn man mit der Beschwerdeführerin bloss von einer Vollzie-
hungsverordnung ausgehen würde, wäre die Verordnungsbestimmung von
Art. 66g BBV nicht zu beanstanden. Sie behauptet zwar, die Beschränkung
auf Anbieter mit Sitz in der Schweiz und auf Kurse mit Durchführungsort
der Schweiz würde ihre Rechte erheblich einschränken; aber welche
Rechte eingeschränkt sein sollten, begründet sie mit keinem Wort. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Schon der Wortlaut des formell-gesetzlichen
Rechtssatzes stellt klar, dass der Bund Beiträge leisten kann, nicht muss,
und zwar an die Absolventen von Kursen, nicht deren Anbieter (Art. 56a
BBG: "Der Bund kann Absolventinnen … Beiträge leisten."). Die Beschwer-
deführerin hat als ausländische Anbieterin keinen Anspruch darauf, dass
ihr Kurs in der Liste verzeichnet wird. Weder das Gesetz noch das Verfas-
sungs- oder Völkerrecht räumen ein solches Recht ein (vgl. oben E. 4).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, alle Voraussetzungen auf Eintra-
gung in die Liste der vorbereitenden Kurse gemäss Art. 66g BBV seien er-
füllt. Die Bestimmung von Art. 66g Abs. 5 BBV räume mit der Formulierung
"in begründeten Ausnahmefällen" und der Ausgestaltung als "Kann-Vor-
schrift" ein Ermessen ein. Das "insbesondere" bringe zum Ausdruck, dass
das fehlende Kursangebot in der Schweiz nur ein beispielhaft genannter
Grund für eine Eintragung im Ausnahmefall sei. Ausserdem seien zwei
Kursanbieter mit Sitz in Deutschland eingetragen, obwohl es gleiche
Kursangebote auch in der Schweiz gebe. Die von ihr geführte Akademie
sei ein fester Bestandteil der schweizerischen Bildungslandschaft im Be-
reich der KomplementärTherapie, der angebotene Kurs sei OdA KT zertifi-
ziert und die Abschlussprüfung führe zum Branchenzertifikat der OdA KT.
Die Vorinstanz nehme keine Interessenabwägung vor und begehe eine Er-
messensunterschreitung.
6.1 Gemäss Art. 66g BBV wird die Liste der vorbereitenden Kurse (Margi-
nalie) mit folgendem Wortlaut geregelt:
1 Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil
der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004). Sie ist in elektronischer Form zu-
gänglich. Das SBFI führt die Liste jährlich nach.
2 Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet
finden möchten, müssen:
a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und
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b. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen.
3 Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.
4 Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden
Voraussetzungen erfüllt:
a. Er findet in der Schweiz statt.
b. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung
oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erfor-
derlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.
5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein ent-
sprechender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeich-
net werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter an-
geboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat.
6 Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt
werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.
6.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen in persönlicher
Hinsicht nach Art. 66g Abs. 2 BBV nicht. Die Voraussetzungen nach
Art. 66g Abs. 4 BBV, die an die Kurse gestellt werden, sind ebenfalls nicht
erfüllt. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass
die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat, wo auch ihre Kurse
stattfinden sollen. Sie macht indes geltend, sie erfülle sämtliche Vorausset-
zungen nach Art. 66g Abs. 5 BBV.
6.3 Die Bestimmung von Art. 66g Abs. 5 BBV stellt eine Ausnahmereglung
dar. Auf der Tatbestandsseite setzt sie einen begründeten Ausnahmefall
voraus und sie räumt den Behörden ein Entschliessungsermessen auf der
Rechtsfolgeseite ein (vgl. zu den Arten des Ermessens: TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz.
6-10). Voraussetzung von Art. 66g Abs. 5 BBV ist erstens ein Ausnahme-
fall. Die Ausnahme muss zweitens im konkreten Fall begründet sein, wobei
als Begründung insbesondere in Betracht fällt, dass in der Schweiz kein
entsprechender Kurs angeboten wird. Auch in begründeten Ausnahmefäl-
len bleibt drittens ein Ermessenspielraum, da der Kurs auf der Liste nicht
verzeichnet werden muss, sondern "kann". Bei der Anwendung der Bestim-
mung kommt den Behörden ein Entschliessungsermessen zu, wenn ein
begründeter Ausnahmefall vorliegt. Ist die Voraussetzung nicht gegeben,
entfällt das Entschliessungsermessen. Denn der Umkehrschluss besagt:
Wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann der Kurs auf der Liste
nicht verzeichnet werden (Art. 66g Abs. 5 BBV e contrario).
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Wohl trifft zu, dass der Wortlaut der Bestimmung ("insbesondere") die
Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht abschliessend nennt.
Aber das Fehlen eines entsprechenden Kursangebotes in der Schweiz bil-
det denjenigen Grund, an dem sich andere, aber gleichwertige Ausnahmen
ausweisen lassen müssen. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines
Ausnahmefalls mit der Begründung, dass das bestehende Angebot von
51 Anbietern und 323 Kursen und Modulen im Bereich der Komplemen-
tärTherapie ausreiche (Stand: 28. September 2018). Dass ein ausreichen-
des Kursangebot besteht, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt. Das wäre bei 323 Kursen und Modulen auch abwegig. Die
Vorinstanz legt die Voraussetzung "in begründeten Ausnahmefällen" im
Sinne der Bestimmung korrekt aus. Sie prüft die Voraussetzung, verneint
sie und begründet in der Sache, weshalb keine Ausnahme gerechtfertigt
ist (vgl. oben E. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann
von einer rechtsfehlerhaften Anwendung oder einem Ermessensfehler
keine Rede sein.
Die Kann-Bestimmung eröffnet einen Ermessensspielraum in der Form ei-
nes Entschliessungsermessens nur, wenn ein begründeter Ausnahmefall
vorliegt. Nachdem die Vorinstanz die Voraussetzung in nicht zu beanstan-
deter Weise verneint, besteht kein Raum mehr für ein Entschliessungser-
messen oder eine weitergehende Interessenabwägung, wie sie die Be-
schwerdeführerin verlangt. Sie verwechselt das Ermessen (TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 1-24) mit der Interessenabwägung als
Argumentationstechnik (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26
Rz. 34-46), die dort greift, wo die üblichen Hilfsgrössen zur Überprüfung
von Handlungsspielräumen wie im Planungs- und Umweltrecht versagen
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 34 f.). Aus dem Zitat zum
"Abwägungsausfall" (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 40)
kann sie nichts ableiten. Die Vorbringen – sie sei in der schweizerischen
Bildungslandschaft bekannt, der Kurs sei zertifiziert und er führe zum Bran-
chenzertifikat – ändern nichts daran, dass angesichts des bereits beste-
henden Angebots die Annahme eines Ausnahmefalles kaum zu begründen
wäre.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, auf der Liste seien bei-
spielsweise zwei Kursangebote aus Deutschland verzeichnet, obwohl ent-
sprechende Kurse auch in der Schweiz angeboten werden. Die Beispiele
betreffen Kurse zur Vorbereitung von Rehabilitationsfachkräften für sehbe-
hinderte und blinde Menschen, nicht Kurse der KomplementärTherapie.
Nach der Vorinstanz handelt es sich gerade um Ausnahmefälle im Sinne
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Seite 11
von Art. 66g Abs. 5 BBV, weil der einzige Anbieter in der Schweiz nur das
Grundlagenmodul und einen Spezialisierungskurs anbiete, nicht hingegen
die Kurse für die beiden Fachrichtungen, die lediglich in Deutschland an-
geboten würden. Ob das eine oder andere zutrifft, braucht hier nicht ent-
schieden zu werden. Denn selbst wenn die Auffassung in der Beschwerde
zuträfe, wäre die Vorinstanz nicht verpflichtet, das Kursangebot der Be-
schwerdeführerin in die Liste aufzunehmen. Anders könnte es sich nur ver-
halten, wenn sich die Behörde aufgrund bisheriger Entscheidungen an eine
bestimmte Praxis bindet, was ihren Entscheidungsspielraum entsprechend
einengen würde. Dass die Vorinstanz eine solche Praxis entwickelt habe,
bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor und lässt sich auch nicht
annehmen. Einen Anspruch auf Eintragung vermittelt die Verordnungsbe-
stimmung von Art. 66g Abs. 5 BBV nicht. Das zeigt sich schon daran, dass
sie als Kann-Bestimmung gefasst ist.
7.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügung kein Bundesrecht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Februar 2019