B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6679/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Ressort Sanktionen,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargogesetz
(Verfügung vom 20. Oktober 2017).
B-6679/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) – angesichts
von gegen Nordkorea ausgesprochenen Sanktionsresolutionen des
UNO-Sicherheitsrats – mit Schreiben vom 22. September 2017 die
A._______ Sagl (Beschwerdeführerin) gestützt auf das Embargogesetz
(SR 946.231) einlud, bis spätestens 5. Oktober 2017 diverse Dokumente
und Informationen zu Geschäftsbeziehungen mit nordkoreanischen Unter-
nehmen einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Oktober
2017 ihre Geschäftssituation darlegte und mitteilte, sie erachte sich ange-
sichts der gültigen Rechtslage nicht zur Lieferung der eingeforderten
Dokumente und Unterlagen verpflichtet;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 die Beschwerde-
führerin aufforderte, innert zehn Tagen nach Verfügungsempfang Auskunft
zu geben zu den im Schreiben vom 22. September 2017 gestellten Fragen;
dass der mit Einzelunterschrift handelnde Geschäftsführer der Beschwer-
deführerin der Vorinstanz vorab mit E-Mail vom 22. November 2017 (mit
Zeitstempel 23:41) mitteilte, eine frühere Antwort sei ihm wegen eines Aus-
landaufenthaltes nicht möglich gewesen und er werde gegen die Aus-
kunftsverfügung „morgen“ per Einschreiben Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht erheben;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. No-
vember 2017 ihren Standpunkt (insbesondere die Geschäftsbeziehung mit
Nordkorea) erneut umfassend darlegte, insbesondere dass die strittigen
Textilimporte nach Nordkorea keinerlei UNO-Sanktionen unterworfen
seien, weshalb ihr "unter solchen Voraussetzungen (Androhung von Straf-
verfahren & Bussen) […] keine andere Wahl" bleibe "wie beim Bundesver-
waltungsgericht in St. Gallen Beschwerde" gegen die Auskunftsverfügung
vom 20. Oktober 2017 einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin die fragliche Auskunftsverfügung mit Be-
schwerde vom 22. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht (Poststempel: 24. November 2017 – Eingang beim BVGer am 27. No-
vember 2017) mit der Begründung, das vorinstanzliche Auskunftsbegehren
sei "willkürlich, unverhältnismässig & unangemessen", zumal die in Frage
stehenden "Textilimporte & der 'Export' von Textilmustern" das Embargo-
gesetz nicht verletzten;
B-6679/2017
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der Vor-
instanz mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 28. No-
vember 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, welcher
in der Folge rechtzeitig einbezahlt wurde;
dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
28. November 2017 (Eingang am 29. November 2017) anfragte, ob die Be-
schwerdeführerin gegen die Auskunftsverfügung vom 20. Oktober 2017
bereits Beschwerde erhoben habe;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Ja-
nuar 2018 eine Faxnachricht zukommen liess, wonach sie den Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet habe, weshalb dem Eintreten auf die Be-
schwerde nichts mehr im Wege stehe;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 16. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte
und zwar vorerst eingeschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeerhebung;
dass es in dieser Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gleichzeitig
freigestellt wurde, sich ebenfalls zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit dem per
Fax eingereichtem Schreiben vom 21. Januar 2017 mitteilte, ihr Geschäfts-
führer habe der Vorinstanz bereits am 22. November per E-Mail mitgeteilt,
eine frühere Antwort sei nicht möglich gewesen, da er erst am 22. Novem-
ber 2017 am späten Nachmittag aus dem Ausland in die Schweiz zurück-
gekehrt sei und er als Einzelunternehmer, welcher keine Angestellten be-
schäftige, die Korrespondenz selbst erledigen müsse, weshalb es vorkom-
men könne, dass die "Rechtzeitigkeit" etwas "leide";
dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Fax vom 23. Januar 2017 insbesondere zur Frage der
Rechtzeitigkeit mitteilte, hier gehe es um die eigentliche Sache, die schwe-
rer gewichtet werden sollte als z.B. die Rechtzeitigkeit, welche "in dieser
Sache & bei kleinster Verspätung doch eher belanglos" sei, wobei er sich
"dafür & unter den Umständen selbstverständlich entschuldige";
B-6679/2017
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin die vorab per Fax eingereichte, am 21. Ja-
nuar 2018 verfasste Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht per Post zu-
kommen liess (Eingang am 23. Januar 2017);
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 dem Bundes-
verwaltungsgericht mitteilt, die Beschwerde sei verspätet eingereicht wor-
den und "damit unzulässig", insbesondere nachdem die an die Vorinstanz
gerichtete Stellungnahme vom 22. November 2017 gerade nicht als zu
überweisende Beschwerdeeingabe zu werten gewesen sei;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V. mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG);
dass nach Art. 50 VwVG eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der
Eröffnung einzureichen ist;
dass diese gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht
erstreckt werden kann (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N 4 ff.);
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über-
geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin - wie sich aus
dem von der Vorinstanz ins Recht gelegten Rückschein ergibt und auch
nicht bestritten wird - am 23. Oktober 2017 eröffnet wurde und demnach
die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 22. November 2017 ablief
(Art. 20 VwVG), was zu Recht auch niemand bestreitet;
dass somit die Beschwerdeführerin mit ihrer erst am 24. November 2017
der Post übergebenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die ihr
gesetzlich eingeräumte Frist nicht gewahrt hat;
dass gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG eine Frist auch dann als gewahrt gilt,
wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt;
B-6679/2017
Seite 5
dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 ein Schreiben an die
Vorinstanz richtete, indem sie zwar erneut ihren Standpunkt darlegt, darin
aber auch ausdrücklich festhält, dass ihr
„unter solchen Voraussetzungen (…)“ „doch gar keine andere Wahl“
bleibe als „beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Beschwerde ein-
zureichen“;
dass die Beschwerdeführerin somit auch mit dem an die Vorinstanz gerich-
teten Schreiben, welches - was auch niemand bestreitet – offenkundig
keine Beschwerde ist, sondern lediglich die Ankündigung der beabsichtig-
ten Beschwerdeführung enthält, die gesetzlich vorgesehene 30-tägige Frist
nicht wahrte, weshalb der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden
könnte, sie hätte dieses Schreiben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zustän-
digkeitshalber ohne Verzug ans Bundesverwaltungsgericht überweisen
müssen;
dass schliesslich nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederherzustellen
ist, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise von
ihrer Einhaltung abgehalten worden sind (materielle Voraussetzung) und
binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grun-
des für das Versäumnis um Wiederherstellung ersuchen sowie die ver-
säumte Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen; Urteil des
BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2.1; siehe STEFAN VOGEL, in: Kom-
mentar VwVG, Rz. 6 und 18 zu Art. 24 VwVG);
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn objektive
Gründe, d.h. solche, auf die die betroffene Person keinen Einfluss nehmen
kann, vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann, so etwa Naturkatastrophen, obligatorischer
Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung, demgegenüber werden
insbesondere die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ferienabwe-
senheit, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht
als unverschuldet erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3528/2017
vom 21. August 2017 E. 2.1.2 m.H.);
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zwar darauf hinweist, in-
folge eines Auslandaufenthaltes nicht fristgerecht gehandelt zu haben,
aber – ohne ausdrücklich ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen -
selber einräumt (vgl. Fax vom 21. Januar 2017),
B-6679/2017
Seite 6
es könne vorkommen, dass die 'Rechtzeitigkeit' leide, was keine Ent-
schuldigung sei, aber solange die Rechtzeitigkeit einen vernünftigen
Rahmen nicht sprenge, dürfe er bestimmt mit einer Toleranzspanne
von 2-3 Tagen rechnen, dies natürlich nur, sofern es dem SECO um
die Sache und nicht um Spitzfindigkeiten gehe – daher bitte er das
Bundesverwaltungsgericht "unsere Beschwerde zuzulassen";
dass daher nicht nur zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin die
Rechtsnatur von Art. 50 VwVG verkennt, sondern auch dass sie aufgrund
selbst zu verantwortender organisatorischer Schwierigkeiten in ihrem Be-
trieb von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung abgehalten wurde;
dass unter diesen Umständen selbst wenn vom Vorliegen eines entspre-
chenden (stillschweigend gestellten) Gesuches auszugehen wäre, nicht er-
sichtlich ist, inwiefern hier einer der in der Rechtsprechung anerkannten
Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen könnte (vgl. hierzu im Ein-
zelnen auch EGLI, a.a.O., Art. 24 N 11 ff.);
dass somit die erst am 24. November 2017 der Post übergebene und beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde verspätet ist, wes-
halb auf diese nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten von Fr. 700.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser
Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen und der Be-
schwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Be-
trag von Fr. 800.– zurückzuerstatten sein;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
B-6679/2017
Seite 7
Fr. 700.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen
und der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils der Betrag von Fr. 800.– zurückerstattet werden.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Februar 2018