Abtei lung II
B-668/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
B-668/2010 und B-1426/2010
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Qualifikationskomm. Höhere Fachschule Bank und
Finanz, Organ Schweiz. Bankiervereinigung,
c/o AKAD, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161,
8050 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 28. Januar 2010 betreffend
Promotionsentscheid/Zulassung zum zweiten
Studienjahr; Verfügung vom 3. Februar 2010 betreffend
Wiederherstellung der Beschwerdefrist/Zuständigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-668/2010
Sachverhalt:
A.
Die „AKAD Höhere Fachschule Banking und Finance AG“ (im
Folgenden „AKAD“) führt im Auftrag der Schweizerischen Bankierver-
einigung den Bildungsgang „Bank und Finanz HF auf dem Niveau der
höheren Fachschule“ (im Folgenden: Bildungsgang Bank und Finanz
HF) durch. Der Beschwerdeführer begann diesen Bildungsgang im
September 2008. Nach dem ersten Studienjahr und dem Ablegen der
entsprechenden Prüfungen stellte ihm die AKAD am 16. September
2009 die Punktezahlen der einzelnen sogenannten Lernleistungen zu
und teilte ihm mit, dass er für das zweite Studienjahr nicht promoviert
sei, weil er die Promotionsbedingung „minimale Lernleistungspunkte
pro Lernbereich“ nicht erfüllt habe. Die Lernleistungen sind definiert
als „Sammelbegriff für die zu erbringenden Leistungen wie beispiels -
weise Lernkontrollen, Praxisarbeiten, Projektarbeiten und so weiter“
(„Rahmenlehrplan der Schweizerischen Bankiervereinigung SBVg
Bildungsgang Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren
Fachschule“). Für die Lernleistung „Transferaufgabe“ wurden ihm zwei
Punkte erteilt, gemäss der massgeblichen „Wegleitung zum Bildungs-
gang Höhere Fachschule Bank und Finanz HFBF“ in der Version vom
1. September 2008 ist aber für diesen Lernbereich eine minimale
obligatorische Punktezahl von vier Punkten vorausgesetzt.
B.
Am 1. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz
Beschwerde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des „Reglements der
schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über das Qualifikations-
verfahren Bildungsgang Bank und Finanz HF auf dem Niveau der
höheren Fachschule“ vom 1. Mai 2006 gegen diesen Promotionsent-
scheid.
C.
Mit Entscheid vom 24. November 2009 wies die Erstinstanz die Be-
schwerde ab.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 reichte der Beschwerdeführer
bei der Erstinstanz ein Wiedererwägungsgesuch gegen diesen Be-
schwerdeentscheid ein.
Seite 2
B-668/2010
E.
Am 15. Dezember 2009 erklärte die Vorinstanz den Bildungsgang
Bank und Finanz HF, an dessen erstem Studienjahr der Beschwerde-
führer teilgenommen hatte, zum eidgenössisch anerkannten Bildungs-
gang gemäss der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für
die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der hö-
heren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo HF; SR 412.101.61).
F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass sich aus der Wiedererwägung keine neuen
Erkenntnisse zur Beschwerde ergeben hätten. Die Qualifikationskom-
mission sehe keine Gründe, das Expertenurteil anzuzweifeln. Der Ent-
scheid über die Abweisung der Beschwerde werde aufrechterhalten.
G.
Am 27. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Promotionsentscheids
der AKAD, des Beschwerdeentscheids sowie des Wiedererwägungs-
entscheids der Erstinstanz vom 24. November 2009 beziehungsweise
vom 18. Dezember 2009. Ferner beantragte er materielle Änderungen
seiner Prüfungsergebnisse für die Lernleistung „Transferaufgabe“ ein-
schliesslich Erteilung der Promotion für das zweite Studienjahr. Am
gleichen Datum reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme bei der Vorinstanz ein, mit welchem er
begehrte, einstweilig, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, zum
zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse zugelassen zu
werden.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 (im Folgenden: „Verfügung 1“) trat
die Vorinstanz auf das Massnahmegesuch und auf die Beschwerde
nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, nach der An-
erkennung des Bildungsgangs Bank und Finanz HF gemäss der ein-
schlägigen bundesrechtlichen Verordnung am 15. Dezember 2009 sei
der Promotionsentscheid der AKAD vom 16. September 2009 als Ver-
fügung einzustufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den intertemporalrechtlichen Grundsätzen gelangten die neuen Ver-
fahrensbestimmungen sofort zur Anwendung, obwohl der Promotions-
entscheid und der Beschwerdeentscheid vor der Anerkennung des Bil-
dungsgangs gefällt worden seien. Die Qualifikationskommission sei in
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B-668/2010
ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2009 nicht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eingegangen, sondern habe lediglich den Beschwerde-
entscheid bestätigt. Als Anfechtungsobjekt gelte daher der Entscheid
der Qualifikationskommission vom 24. November 2009. Das Massnah-
megesuch des Beschwerdeführers wie auch die Beschwerde seien
deshalb verspätet, wobei das Massnahmegesuch selbst dann als ver-
spätet zu betrachten wäre, wenn der Wiedererwägungsentscheid das
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden würde. Die Vorinstanz erhob
keine Verfahrenskosten.
I.
Am 1. Februar 2010 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Beschwer-
deentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2009 an die Vorinstanz.
Mit gleichem Datum reichte er bei der Vorinstanz ein Gesuch und eine
Beschwerde ein und verlangte die Feststellung, dass der Beschwer-
deentscheid der Qualifikationskommission vom 24. November 2009
punkto Verfahren und Anfechtbarkeit/Rechtsmittel nie dem öffentlichen
Recht unterstanden habe. Gleichzeitig verlangte er die Aufhebung des
genannten Beschwerdeentscheids und einige materielle Änderungen
zu seinen Gunsten in mehreren Varianten.
J.
Darauf reagierte die Vorinstanz mit einer Verfügung vom 3. Februar
2010 (im Folgenden „Verfügung 2“), in der sie einerseits feststellte, der
Beschwerdeführer könne bei ihr keine „Beschwerde gegen den Promo-
tionsentscheid vom 16. September 2009“ erheben, und andererseits
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies. Zur
Begründung führte die Vorinstanz an, sie habe die intertemporalrechtli-
chen Grundsätze in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2010 falsch ange-
wendet.
K.
Am 3. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung 1 (im Folgenden Be-
schwerde B-668/2010) und stellte darin die folgenden Rechtsbegeh-
ren:
„1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD
vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifika -
tionskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbar-
keit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben.
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B-668/2010
1.2 Die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 sei in ihren beiden Dis -
positiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz
zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
1.2.1 Subsidiär zum Rechtsbegehren 1.2 seien der Promotionsentscheid der
AKAD vom 16. September 2009, der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 18. Dezember 2009 über das Wiedererwägungsgesuch und
die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 aufzuheben, die Lernleistungs-
punkte für den Lernbereich „Transferaufgabe“ seien von zwei auf mindestens
vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Promotion für
das zweite Studienjahr zu erteilen.
1.2.1.1. Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzuhe-
ben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zu-
rückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.
1.2.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die
Lernleistung „Transferaufgabe“ im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wie-
derholen.
1.2.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Pro-
motion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
Massnahmebegehren
A) Das BBT, die Qualifikationskommission und die AKAD seien anzuweisen,
den Beschwerdeführer unverzüglich zum zweiten Studienjahr in seiner ange-
stammten Klasse provisorisch (= einstweilig, für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens) zuzulassen und ihm die Lehrmittel für das zweite Studienjahr aus-
zuhändigen.
B) Das Rechtsbegehren A) sei superprovisorisch bis spätestens 11. Februar
2010 gutzuheissen mit gleichzeitiger Verschiebung der Prüfungstermine vom
10. März 2010 auf die Nachprüfungen 14 Tage später.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-
rinnen.“
L.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2010
änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren in der Be-
schwerde B-668/2010 wie folgt:
„1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD
vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifika -
tionskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbar-
keit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommis-
sion vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom
16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der
Qualifikationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und
Anfechtbarkeit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen.“
ebenso werde
„die Frist vom 11. Februar 2010 im Massnahmebegehren B) fallengelassen.“
Seite 5
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Zur Abänderung seines Rechtsbegehrens machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, nach Ergehen der Verfügung 2 lägen widersprüchliche
Meinungen der Vorinstanz darüber vor, ob der vorliegende Fall dem öf-
fentlichen Recht unterstehe oder nicht, so dass er ein schutzwürdiges
Interesse „an der Feststellung beider Varianten der Fragestellung ha-
be“.
M.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.
N.
Die AKAD beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2010, auf das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten.
O.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die AKAD vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens an, den Beschwerdeführer unverzüglich zum zweiten
Studienjahr in seiner angestammten Klasse zuzulassen, ihm die Lehr-
mittel für das zweite Studienjahr auszuhändigen und seine Prüfungs-
termine vom 10. März 2010 auf die Nachprüfungen 14 Tage später zu
verschieben.
P.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 27. Februar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine „Ergän-
zung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2010“ an
das Bundesverwaltungsgericht, in der er folgende Rechtsbegehren
stellte:
„1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD
vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifika -
tionskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbar-
keit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommis-
sion vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom
16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikations-
kommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit /
Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen.
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B-668/2010
2. Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht, das Verfahren zu sistieren, da-
mit sich die Parteien über den Inhalt der angefochtenen Verfügung einigen
können. Die Einigungsverhandlungen sind unter die Leitung des Bundesver-
waltungsgerichts zu stellen. Allenfalls ist ein Mediator/eine Mediatorin einzu-
setzen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner-
innen“
R.
Mit Datum vom 6. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht auch eine Beschwerde gegen die Verfügung 2
(im Folgenden „Beschwerde B-1426/2010“). Auf eine entsprechende
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte er am
15. März 2010 eine Verbesserung der Beschwerde ein. Aufgrund der
beiden Schriftstücke stellt der Beschwerdeführer in dieser zweiten
Beschwerde die folgenden Rechtsbegehren:
„1.1 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und
Technologie vom 3. Februar 2010 sei aufzuheben, und es sei die Frist zur Ein-
reichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Januar 2010 wieder
herzustellen.
1.2 Eventuell sei auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.
2.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 24. November 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit /
Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden hat.
2.2 Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifi ka-
tionskommission vom 24. November 2009 punkto Verfahren und Anfechtbar-
keit / Rechtsmittel dem öffentlichen Recht untersteht.
3.1 Der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommission vom 24. Novem-
ber 2010 [recte 2009] und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamtes
für Berufsbildung und Technologie vom 3. Februar 2010 seien aufzuheben,
die Lernleistungspunkte für den Lernbereich „Transferaufgabe“ seien von zwei
auf mindestens vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer
die Promotion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
3.1.1 Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzuhe-
ben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zu-
rückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.
3.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Lernleistung
„Transferaufgabe“ im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wiederholen.
3.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Promo-
tion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
Seite 7
B-668/2010
Verfahrensrechtlich :
4. Das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei sofort zu sis-
tieren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerde-
angelegenheit Geschäfts-Nr. B-668/2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
[P._______] vom 3. Februar 2010.
5. Sollte dem Begehren Nr. 4 nicht stattgegeben werden oder sollte die vor-
liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Entscheid in der Be-
schwerdeangelegenheit Geschäfts-Nr. B-668/2010 noch von Relevanz sein,
sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 53 VwVG zur Be -
gründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Dispositiv-Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung einzuräumen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin-
nen.“
S.
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2010 zur Beschwerde
B-668/2010 lehnte die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Sistierung des Verfahrens zwecks Aufnahme von Vergleichsver-
handlungen ab und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Angelegenheit sei zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. In Abänderung der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 sei der Be-
schwerdeführer nicht zu den Nachprüfungen von Ende März 2010 zuzulas-
sen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde-
führers.“
T.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Ver-
fahrens B-668/2010 vom 27. Februar 2010 als auch den Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Änderung der mit Verfügung vom 10. Februar
2010 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ab.
U.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird soweit erforderlich in
den nachstehenden Urteilserwägungen eingegangen.
Seite 8
B-668/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. Beschwerde B-668/2010
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen (BGE 131 II 13 E. 2.2) und durch die eine verwaltungsrecht-
liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbind-
licher und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 854).
1.2 Im vorliegenden Fall mit Beschwerde angefochten ist ein Nichtein-
tretensentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG). Die Erstinstanz ist zuständig für den Bildungsgang Bank
und Finanz HF. Dieser Bildungsgang wurde von der Vorinstanz nach
der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerken-
nung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fach-
schulen vom 11. März 2005 (MiVo HF; SR 412.101.61) am 15. Dezem-
ber 2009 anerkannt.
Da dieser Entscheid jedenfalls nach der Anerkennung des betreffen-
den Bildungsgangs durch die Vorinstanz erging, stützt er sich auf das
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412) und ist als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren (vgl. Art 44 BBG).
Die Frage nach der Rechtsnatur des Promotionsentscheids der AKAD
vom 16. September 2009, des Beschwerdeentscheids der Erstinstanz
vom 24. November 2009 und des Wiedererwägungsentscheids der
Erstinstanz vom 18. Dezember 2009 kann offen gelassen werden.
1.3 Eine Ausnahme zur Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 32 VGG,
wonach eine Beschwerde in gewissen Materien und Konstellationen
unzulässig ist, liegt nicht vor. Bei der Vorinstanz handelt es sich um
eine dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstell te
Seite 9
B-668/2010
Dienststelle der Bundesverwaltung und damit um eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
2.
2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat.
Mit Bezug auf die Beschwerdeberechtigung zu Feststellungsbegehren
gilt die folgende Besonderheit. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG setzt ein
Begehren auf eine Feststellungsverfügung ein schutzwürdiges Inter-
esse voraus. Das Gebot der systematischen Auslegung des Gesetzes
und der Umstand, dass das VwVG auch auf das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet (vgl. Art. 1. Abs.
1 VwVG), führen dazu, dass der Anwendungsbereich von Art. 25 Abs.
2 VwVG ungeachtet seines Wortlauts auch für Feststellungsbegehren
in verwaltungsgerichtlichen Beschwerden vor dem Bundesver-
waltungsgericht gilt (Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 Bst. c bis VwVG, Art. 2
Abs. 4 VwVG), mithin auch auf dieser Stufe das Vorhandensein eines
schutzwürdigen Feststellungsinteresses Voraussetzung für das Eintre-
ten ist (BVGE 2007/6 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 1.3; BEATRICE WEBER-DÜRLER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 22 f. zu Art. 25).
Zwar setzt der Anspruch auf eine Festestellungsverfügung oder auf ein
Feststellungsurteil kein rechtlich geschütztes Interesse voraus, son-
dern rein tatsächliche wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen.
Immerhin müssen diese privaten Interessen aber schützenswert sein,
was insbesondere dann der Fall ist, wenn es darum geht, dank der
vorzeitigen Klärung der rechtlichen Lage das Risiko nachteiliger Dis-
positionen zu vermeiden (BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 11 zu
Art. 25). Ein legitimes Feststellungsbegehren und dessen gerichtliche
Beurteilung dienen insbesondere dem Zweck, über Bestand und Um-
fang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Klarheit zu gewinnen,
damit vermieden werden kann, dass nachteilige Massnahmen fälsch-
licherweise getroffen oder günstige Massnahmen durch den Rechtssu-
chenden unterlassen werden. Als typische Konstellationen gelten Fäl -
le, in denen Private vor einem Dilemma zwischen einem für sie vorteil-
Seite 10
B-668/2010
haften Verhalten und den damit möglicherweise verbundenen nachtei -
ligen Rechtsfolgen stehen; ferner geht es um solche Fälle, in denen
sich der Betroffene ohne Ergehen einer Feststellungsverfügung zu er-
heblichen, sich später unter Umständen als nutzlos erweisenden Auf-
wendungen gezwungen sieht oder solche, in denen private Verhal -
tensentscheide von einer klärenden Feststellungsverfügung abhängen
(BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25).
Dass Privatpersonen mit einem Feststellungsbegehren das Ziel verfol-
gen, aus prozessökonomischen Gründen eine Grundsatzfrage vorweg
klären zu lassen, ist nicht per se unzulässig. Doch ist die Feststel-
lungsverfügung subsidiärer Natur, d.h. es mangelt einer gesuchstellen-
den Person am schutzwürdigen Interesse, wenn sie ihre Interessen
ebenso gut durch den Erlass eines alsbald erhältlichen Leistungs-
oder Gestaltungsurteils wahren könnte und ihr durch den Verweis auf
die gestaltende Verfügung keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
Die Subsidiarität darf allerdings nicht absolut verstanden werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3; BEATRICE
WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25).
Wie bei der Beschwerdeberechtigung allgemein ist auch bei einem
Feststellungsbegehren nur ein aktuelles Feststellungsinteresse schutz-
würdig (BGE 114 V 201 E 2.c; BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Zürich
2008, Rz. 18 zu Art. 25). Eine Ausnahme hierzu macht die Recht-
sprechung, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei-
chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richter-
liche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48, N 15, mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich ist das schutzwürdige Feststellungsinteresse vom Ge-
suchsteller nachzuweisen. Er muss beispielsweise dartun, inwiefern
ein Risiko nachteiliger Dispositionen besteht und dass ein allfälliges
künftiges Verhalten wahrscheinlich ist, dessen Rechtsfolgen zu klären
sind (BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 25). Es ist nicht Sa-
che einer Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu for-
schen, die weder geltend gemacht noch schlüssig dargetan worden
sind (BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 25).
Seite 11
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2.2 Besonderheiten bestehen auch bei Beschwerden, die sich gegen
Nichteintretensentscheide richten. Mit der Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid kann bloss geltend gemacht werden, die Vor-
instanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen
verneint. Damit ist das Anfechtungsobjekt in solchen Fällen auf den
(Nicht-)Eintretensentscheid beschränkt, dessen fehlende Vereinbarkeit
mit dem Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE
4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-607/2009 vom 17. September 2009 E.2, A-1471/2006
und A-1472 2006 vom 3. März 2008 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Die beim Bundesverwaltungsgericht
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Aufhebung
oder Änderung der (ursprünglichen) Verfügung verlangen. Auf die im
Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid ent-
haltenen materiellen Begehren ist deshalb nicht einzutreten (BGE
4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.164).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Die Verfügung 1 belastet ihn insofern, als die Vorinstanz darin auf sei -
ne Beschwerde nicht eingetreten ist. Er hat deshalb ein als schutz-
würdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
von Verfügung 1 und ist dadurch grundsätzlich zur Beschwerde legiti -
miert. Zusätzlich und eingehend zu prüfen ist, ob im Rahmen dieser
Beschwer auf die einzelnen Begehren des Beschwerdeführers einzu-
treten ist (vgl. E. 2.1).
Der Beschwerdeführer hat die in seiner Beschwerde vom 3. Februar
2010 enthaltenen Rechtsbegehren je teilweise mit Eingaben vom
8. Februar 2010 und vom 27. Februar 2010 geändert, wobei zwischen
der Fassung des revidierten Rechtsbegehrens Nr. 1.1 vom 8. Februar
2010 und der Fassung vom 27. Februar 2010 desselben Rechtsbegeh-
rens kein Unterschied ersichtlich ist. Beide Eingaben zur Abänderung
der Rechtsbegehren lagen noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach
Art. 50 Abs. 1 VwVG zur Anfechtung der Verfügung 1 und sind damit
ohne Weiteres zulässig (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 52, N. 41). Es ist deshalb von folgendem Wortlaut der Rechts-
begehren in Beschwerde B-668/2010 auszugehen:
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B-668/2010
„1.1 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD
vom 16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifi-
kationskommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbar-
keit / Rechtsmittel nie dem öffentlichen Recht unterstanden haben, oder es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der Qualifikationskommis-
sion vom 24. November 2009, der Promotionsentscheid der AKAD vom
16. September 2009 und der Wiedererwägungsentscheid der Qualifikations-
kommission vom 18. Dezember 2009 punkto Verfahren und Anfechtbarkeit /
Rechtsmittel dem öffentlichen Recht unterstehen.
1.2 Die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 sei in ihren beiden
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz
zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
1.2.1 Subsidiär zum Rechtsbegehren 1.2 seien der Promotionsentscheid der
AKAD vom 16. September 2009, der Beschwerdeentscheid der Qualifikations-
kommission vom 18. Dezember 2009 über das Widererwägungsgesuch und
die Verfügung des BBT vom 28. Januar 2010 aufzuheben, die Lernleis tungs-
punkte für den Lernbereich „Transferaufgabe“ seien von zwei auf mindestens
vier Punkte anzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Promotion für
das zweite Studienjahr zu erteilen.
1.2.1.1. Eventuell seien die unter Ziffer 1.2.1. genannten Entscheide aufzu-
heben, und die Sache sei an die Qualifikationskommission oder die AKAD zu-
rückzuweisen zwecks Neuentscheids im Sinne der Erwägungen.
1.2.1.2 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Lernleis-
tung „Transferaufgabe“ im Sinne einer Nachprüfung kostenfrei zu wiederho-
len.
1.2.1.3 Sub-subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine provisorische Pro-
motion für das zweite Studienjahr zu erteilen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin-
nen.“
2.3.1 Mit den Rechtsbegehren 1.1 verlangt der Beschwerdeführer al-
ternativ, das Bundesverwaltungsgericht habe entweder festzustellen,
dass der Promotionsentscheid der AKAD und die daran anschlies-
senden Beschwerde- und Wiedererwägungsentscheide der Erstinstanz
„hinsichtlich Anfechtbarkeit und Rechtsmittel dem öffentlichen Recht“
unterstanden haben, oder, dass diese in gleicher Hinsicht nicht dem
öffentlichen Recht unterstanden haben. Zur Begründung seiner Fest-
stellungsbegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, aufgrund der intertemporalrechtlichen Fragen, welche die Aner-
kennung des Bildungsgangs „Bank und Finanz HF“ am 15. Dezember
2009 mit sich gebracht habe, sei er vor einem prozessualen Dilemma
gestanden, welches der richtige Rechtsweg zur Anfechtung der Ent-
scheide der Erstinstanz gewesen sei. Eine von der Vorinstanz einge-
holte Auskunft über den Rechtsweg habe ihn dazu gezwungen, seine
Beschwerde an die Vorinstanz vom 27. Januar 2010 einzureichen, um
den Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist nicht zu verpassen.
Gleichzeitig habe er ein gleichwertiges Anliegen, dass öffentliches
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B-668/2010
Recht überhaupt nicht zur Anwendung gelange. In diesem Punkt müs-
se er daher alternativ zu den übrigen Rechtsbegehren obsiegen kön-
nen. Es gehe ihm im Wesentlichen darum zu wissen, ob er den zivil -
rechtlichen oder den öffentlichrechtlichen Rechtsweg einzuschlagen
habe. Die Frage, ob die hier interessierenden Entscheide dem öffentli-
chen Recht unterstehen, sei prioritär zu behandeln. Die Frage sei
selbst relevant, wenn das Festestellungsbegehren als solches unzu-
lässig sein sollte, da sie sich im Zusammenhang mit den Fragen nach
Bedeutung und Rechtswirkung der Entscheide der Qualifikationskom-
mission im Rahmen der anzustellenden intertemporalrechtlichen Über-
legungen ohnehin stelle.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den Entscheiden
der AKAD, der Erstinstanz und der Vorinstanz bereits verschiedene
verwaltungsrechtliche Massnahmen, unter anderem die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde ergriffen. Ein zivilrechtliches Vorgehen ist
ihm entgegen seiner Behauptung, er brauche für ein zivilrechtliches
Verfahren „den klaren Ausweis aus dem öffentlichen Recht, dass kein
öffentliches Recht anwendbar ist“, jedoch unabhängig von jenen Mass-
nahmen unbenommen. Das Risiko der Unzuständigkeit eines angeru-
fenen Zivilgerichts gehört zu den normalen Risiken eines Zivilprozes-
ses. Der damit verbundene Aufwand, welcher sich unter Umständen
als unnütz erweisen kann, ist keine Aufwendung, deren Ertrag durch
das gestellte Feststellungsbegehren abgesichert werden könnte, da
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Zuständig-
keitsfrage für einen Zivilrichter nicht verbindlich wäre, sondern Zivilge-
richte über ihre Zuständigkeit namentlich in Abgrenzung der Zustän-
digkeit von Bundesbehörden oder Verwaltungsbehörden fremder Kan-
tone allein entscheiden (sogenannte Kompetenz-Kompetenz, vgl. OS-
CAR VOGEL/KARL SPÜHLER: Grundriss des Zivilprozessrechts und des in-
ternationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, 4.
Kapitel, N. 106). Inwiefern der Beschwerdeführer aktuell noch vor
einem Dilemma steht, ist überdies nicht ersichtlich, ebensowenig, wel-
che Dispositionen für den Beschwerdeführer vom Entscheid über sein
Feststellungsbegehren heute noch abhängen. Es wurde vom Be-
schwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er ohne eine Klärung über
allenfalls bestehende öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten mit dem
vorliegenden Urteil vorteilhafte Massnahmen unterlassen oder für ihn
nachteilige Massnahmen ergreifen müsste. Öffentliches Recht hat na-
turgemäss zwingenden Charakter, weshalb auch im geltend gemach-
ten Interesse des Beschwerdeführers, dass kein öffentliches Recht zur
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B-668/2010
Anwendung gelangt, kein schützenswertes Feststellungsinteresse des
Beschwerdeführers gesehen werden kann. Zwar ist dem Beschwerde-
führer darin zuzustimmen, dass sich im Rahmen der Beurteilung des
Rechtsbegehrens 1.2 (Gestaltungsbegehren) auch die Frage nach der
Zuständigkeit der Vorinstanz stellt. Dies vermittelt dem Beschwer-
deführer aber kein schutzwürdiges Interesse an dem gestell ten Fest-
stellungsbegehren, sondern zeigt vielmehr die Subsidiarität desselben
gegenüber dem in Ziffer 1.2 gestellten Rechtsbegehren auf. Ob der
Beschwerdeführer zu Recht den öffentlichrechtlichen Rechtsweg ein-
geschlagen hat, ergibt sich vorrangig aus der gerichtlichen Beurteilung
eines entsprechenden Gestaltungsbegehrens. Insofern ist der Verweis
auf das entsprechende Gestaltungsbegehren zumutbar, ohne dass er
einem absoluten Verständnis der Subsidiarität von Feststellungsbe-
gehren gleichkäme. Schliesslich ergibt sich ein schutzwürdiges Fest-
stellungsinteresse des Beschwerdeführers für dieses Feststellungs-
begehren auch nicht daraus, dass nach der Verfügung der Vorinstanz
vom 3. Februar 2010 dieselbe ihre Auffassung, ob auf den vorliegen-
den Fall öffentliches Recht anwendbar ist, allenfalls revidiert hat. Aus
diesen Gründen ist auf das Rechtsbegehren 1.1. der Beschwerde B-
668/2010 mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.3.2 Rechtsbegehren 1.2 verlangt den Erlass eines gestaltenden
Urteils (verlangt sind die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Nichtein-
tretensentscheids der Vorinstanz und Rückweisung der Sache an die-
selbe zur materiellen Beurteilung). Mit Blick auf die Beschwerdebefug-
nis reicht es für das Eintreten auf dieses Rechtsbegehren aus, dass
der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist der Fall
(vgl. E. 2.3). In Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
verfügte die Vorinstanz, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch zum zwei-
ten Studienjahr zugelassen zu werden nicht eingetreten werde. In Zif -
fer 2 verfügte die Vorinstanz, dass auch auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde. Namentlich auch mit Blick auf die in Rechtsbegehren
Ziffer 1.2 enthaltene Anfechtung von Ziffer 1 des Dispositives der Ver-
fügung 1 fehlt es dem Beschwerdeführer heute nicht an der Aktualität
seines schützenswerten Interesses, hat doch das Bundesverwal-
tungsgericht bisher die provisorische Zulassung zum zweiten Studien-
jahr in der angestammten Klasse etc. lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, vor dem Bundesverwal-
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B-668/2010
tungsgericht das Rechtsbegehren in Ziffer 1.2 zu stellen. Ob darauf
auch einzutreten ist, steht erst nach der Prüfung weiterer Fragen fest
(s. dazu unten E. 2.4).
2.3.3 Mit den (Eventual-)Begehren 1.2.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2. und 1.2.1.3
strebt der Beschwerdeführer auf je unterschiedliche Weise mehrere
materielle Entscheide über seine Nichtpromotion beziehungsweise der
in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide der AKAD, der
Erstinstanz und der Vorinstanz an, wobei der Entscheid der Vorinstanz
vom 27. Januar 2010 als Nichteintretensentscheid wesensgemäss kei-
nen Einfluss auf die (Nicht-)Promotion des Beschwerdeführers nach
dem ersten Studienjahr hat. Bei der vorliegend zu beurteilenden Be-
schwerde gegen eine Nichteintretensverfügung (Verfügung 1) kann es
nur um die Überprüfung der Konformität des Nichteintretens der Vorin-
stanz mit dem Bundesrecht gehen (vgl. E. 2.2). Die genannten Rechts-
begehren 1.2.1. ff. stellen daher eine über das Anfechtungsobjekt hin-
ausgehende unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, so
dass auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
2.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
auch wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerde B-668/2010 ist damit im Umfang des
Rechtsbegehrens 1.2 teilweise einzutreten.
3.
Die zentrale Rechtsfrage im Rahmen des Rechtsbegehrens 1.2 ist, ob
die Vorinstanz in der Verfügung 1 auf die an sie gerichtete Beschwerde
gegen den Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz zu Recht nicht
eingetreten ist.
3.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung (Verfügung 1) im
Wesentlichen damit begründet, die Erstinstanz sei in ihrem Entscheid
vom 18. Dezember 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 26. November 2010 gar nicht eingetreten, son-
dern habe lediglich den Beschwerdeentscheid vom 24. November
2009 bestätigt. Dieser Beschwerdeentscheid wie auch der Promotions-
entscheid vom 16. September 2009 seien vor der Anerkennung des
betreffenden Bildungsgangs durch die Vorinstanz gefällt worden, aber
nach den intertemporalrechtlichen Regeln der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kämen „die neuen Verfahrensbestimmungen sofort
zur Anwendung“. Eine Wiedererwägung dürfe nicht dazu dienen, Fris-
ten für das Ergreifen von Rechtsmitteln zu umgehen und sie sei nach
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B-668/2010
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig, wenn den Be-
hörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein iden-
tisches Gesuch unterbreitet werde. Ebenso sei die Anfechtung eines
Entscheids, mit dem die Wiedererwägung abgelehnt wird, oder das
Anfechten eines erneuten ablehnenden Sachentscheids unzulässig.
Aus diesen Gründen sei als Anfechtungsobjekt der von der Vorinstanz
zu beurteilenden Beschwerde der Entscheid der Erstinstanz vom
24. November 2009 zu betrachten. Für die Anfechtung dieses Ent-
scheids sei die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings bereits am
11. Januar 2010 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 27. Januar
2010 zu spät erfolgt sei. Betreffend das an sie gerichtete Gesuch auf
Erlass vorsorglicher Massnahmen hält die Vorinstanz fest, aufgrund
der Bestimmung von Art. 22a Abs. 2 VwVG habe der Fristenstillstand
gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG nicht gegolten, weshalb das Ge-
such selbst für den Fall zu spät erfolgt sei, dass das Anfechtungs-
objekt der Beschwerde der Wiedererwägungsentscheid der Erst-
instanz vom 18. Dezember 2010 gewesen wäre. In ihrer Stellung-
nahme vom 8. Februar 2010 zu einem allfälligen Erlass vorsorglicher
Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht korrigierte die Vor-
instanz ihre Auffassung dahingehend, beim verfahrensrechtlichen
System, das vor und nach der Anerkennung des betroffenen
Bildungsgangs durch die Vorinstanz massgeblich gewesen sei, be-
stehe keine Kontinuität, und mit dem neuen Recht sei eine grund-
legend neue Verfahrensordnung geschaffen worden. Deshalb habe bei
der Vorinstanz nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar keine Beschwerde gegen
den Promotionsentscheid vom 16. September 2009 geführt werden
können. Aber selbst wenn man anderer Auffassung wäre, hätte nach
der Auffassung der Vorinstanz auf die Beschwerde aufgrund des Ab-
laufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden können.
3.2 Bezüglich des von einem Gesuchsteller für eine Wiedererwägung
zu verfolgenden Rechtswegs zur Anfechtung des Entscheids einer
Wiedererwägungsinstanz ist zu unterscheiden: Nur aber immerhin
dann, wenn die Wiedererwägungsinstanz auf das Wiedererwägungs-
gesuch eingetreten ist, die getroffene Verfügung noch einmal geprüft
und eine neue Verfügung erlassen hat, ist letztere wiederum mit
Rechtsmitteln anfechtbar (BGE 117 V 8 E.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-4124/2009 vom 5. Februar 2010 E 2.1.1; AUGUST
MÄCHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
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B-668/2010
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu
Art. 58).
Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erstinstanz in ihrem
Entscheid vom 18. Dezember 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder, ob sie dieses
materiell behandelt hat. Die Erstinstanz spricht in ihrem Wiedererwä-
gungsentscheid vom 18. Dezember 2009 davon, sie habe das Wie-
dererwägungsgesuch eingehend behandelt. Sie habe die im Korrektur-
raster enthaltene, von den Experten erteilte Punktezahl, basierend auf
den Bewertungskriterien, welche die Begründung pro Produktekate-
gorie einschliessen würden, „erwogen“. Sie habe dabei keine Gründe
gefunden, das Expertenurteil anzuzweifeln. Der Entscheid gibt auch
darüber Aufschluss, dass die Erstinstanz den sogenannten Transfer-
bericht des Beschwerdeführers (ergebnislos) konsultiert hat. Der
Transferbericht steht offenbar in engem Zusammenhang mit der Lern-
leistung Transferaufgabe und gibt der Erstinstanz nach ihren eigenen
Aussagen die Möglichkeit, zusätzliche Lernleistungspunkte zugunsten
des Beschwerdeführers zu finden. Die Erstinstanz schliesst, der Ent-
scheid zur Ablehnung der Beschwerde werde von ihr aufrechterhalten.
Die hier wiedergegebenen Passagen aus dem Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch zeigen auf, dass sich die Erstinstanz mate-
riell mit dem Fall erneut auseinandergesetzt hat und über das Wie-
dererwägungsgesuch nicht bloss durch einen Nichteintretensentscheid
entschieden hat. Die Anfechtung des Wiedererwägungsentscheids mit
Verwaltungsbeschwerde war daher entgegen der Auffassung der Vor-
instanz zulässig. Der von der Vorinstanz angeführte Entscheid BGE
120 Ib 42 E. 2b ist mit der vorliegenden Konstellation schon deshalb
nicht vergleichbar, weil es dort um die Zulässigkeit einer Wieder-
erwägung einer unteren Instanz nach ergangenem Urteil einer über-
geordneten Instanz ging. Die Zulässigkeit der Anfechtung bei der Vor-
instanz im vorliegenden Fall gilt jedenfalls, sofern der Wiedererwä-
gungsentscheid bereits von der Anerkennung des Bildungsgangs Bank
und Finanz HF durch die Vorinstanz am 18. Dezember 2010 erfasst
wurde. Dies ist in einem nächsten Schritt zu prüfen.
3.3 Die Anerkennung des Bildungsgangs Bank und Finanz HF durch
die Vorinstanz erfolgte in einer vom 15. Dezember 2009 datierten Ver-
fügung, welche unter anderem der Schweizerischen Bankiervereini-
gung eröffnet wurde. Dieser Hoheitsakt der Vorinstanz ist als Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, da es sich um eine in
Seite 18
B-668/2010
verbindlicher Weise rechtsgestaltende Anordnung einer Behörde im
Einzelfall handelt, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt
(vgl. E. 1.1). Es wird darin einzig die verwaltungsrechtliche Rechtslage
gegenüber der AKAD gestaltet. Ziffer 1 des Dispositivs dieser Ver-
fügung spricht davon, der Bildungsgang werde ab der Durchführung
Oktober 2006 als Bildungsgang im Sinne von Art. 16 MiVO HF an-
erkannt. Eine schriftliche Mitteilung der Anerkennung erfolgte auch
zuhanden der AKAD am 15. Dezember 2009. Die für den vorliegenden
Zusammenhang bedeutsamste Auswirkung der Anerkennung des
Bildungsgangs liegt darin, dass die im Zusammenhang mit dem Bil-
dungsgang tätigen Einrichtungen, namentlich die AKAD und die Erst-
instanz, jedenfalls ab dem Datum der Anerkennung ihre Entscheide in
Form beschwerdefähiger Verfügungen nach Bundesrecht erlassen
müssen und die Vorinstanz im vorliegenden Fall als Beschwerdein-
stanz fungiert (vgl. Art. 29 BBG, Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Dies gilt
auch für den bereits drei Tage nach der Anerkennung durch die Vorin-
stanz getroffenen Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz. Daran
ändert nichts, dass die Vorinstanz laut ihrem Schreiben an die AKAD
dem übergeordneten Departement noch die Aufnahme der Bildungs-
gangbezeichnung und des entsprechenden Titels in den „Anhang 3
(HF Wirtschaft)“ der MiVo HF beantragen musste, da die Anerkennung
des Bildungsgangs durch die Vorinstanz kein generell-abstrakter,
rechtssetzender Akt ist, der allenfalls einer Publikation in der amtlichen
Sammlung bedürfte (vgl. dazu Art. 2 und Art. 8 des Bundesgesetzes
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom
18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, SR 170.512]). Es stellen sich somit
gar keine intertemporalrechtlichen Fragen, da vorliegend nicht (verfah-
rens-)rechtliche Grundlagen geändert haben, sondern lediglich ein Bil-
dungsgang neu unveränderten rechtlichen Grundlagen auf Gesetzes-
und Verordnungsstufe unterstellt worden ist.
Offenbar war sich die Erstinstanz der Auswirkungen der Anerkennung
durch die Vorinstanz noch nicht bewusst, als sie ihren Entscheid vom
18. Dezember 2009 getroffen hat. Denn der Entscheid ist weder als
Verfügung bezeichnet noch mit einer zutreffenden Rechtsmittelbeleh-
rung versehen worden (vgl. Art. 35 VwVG). Vielmehr steht in dem Ent-
scheid der Erstinstanz unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung“, dieser
sei endgültig. Darin besteht zwar ein formeller Eröffnungsfehler, des-
sen Auswirkungen aber nach Art. 38 VwVG lediglich darin bestehen,
dass dem Beschwerdeführer als Partei kein Nachteil erwachsen darf.
Ein solcher ist ihm aufgrund des bisher Gesagten (jedenfalls mit vor-
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B-668/2010
läufiger Ausnahme der allenfalls verspätet beantragten vorsorglichen
Massnahmen, siehe dazu unten E. 4) auch nicht erwachsen. Denn der
Beschwerdeführer hat gegen den Wiedererwägungsentscheid trotz der
fehlenden Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig bei der zuständigen Be-
hörde (der Vorinstanz) Beschwerde erhoben (Beschwerde, die zur
Verfügung 1 führte). Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus
einer allenfalls mangelhaften Information über die Anerkennung des
Bildungsgangs durch die Vorinstanz etwas zu seinen Gunsten abzu-
leiten, da auch diese ihn offensichtlich nicht am rechtzeitigen Erheben
des richtigen Rechtsmittels gehindert hat. Die Geltendmachung einer
Verletzung des Vertrauensgrundsatzes setzt voraus, dass von der be-
troffenen Person gestützt auf ihr Vertrauen nachteilige Dispositionen
getroffen worden sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 660 ff.). Sol-
che nachteiligen Dispositionen, die der Beschwerdeführer in seinem
allfälligen Vertrauen darauf, der Wiedererwägungsentscheid der Erst-
instanz sei nicht anfechtbar, getroffen haben könnte, sind vorliegend
keine ersichtlich. Schon deshalb kann er sich nicht auf den Vertrau-
ensgrundsatz berufen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung 1 zu Unrecht nicht auf die Be -
schwerde eingetreten ist. Ob dies auch für die beantragten vorsorgli -
chen Massnahmen gilt, ist im nächsten Schritt zu prüfen.
3.4 Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte das in der Beschwerde
vom 27. Januar 2010 enthaltene Gesuch auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen auch dann verspätet, wenn der Wiedererwägungsent-
scheid vom 18. Dezember 2010 Anfechtungsobjekt der an sie gerich-
teten Beschwerde gewesen ist. Denn aufgrund der Bestimmung von
Art. 22a Abs. 2 VwVG, wonach unter anderem der Fristenstillstand
vom 18. Dezember bis 2. Januar 2010 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vor-
sorgliche Massnahmen nicht gilt, sei das Gesuch um Erlass vorsorg-
licher Massnahmen in jedem Fall zu spät erfolgt.
Eine entsprechende Auslegung von Art. 22a VwVG hält aber einem
Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre nicht stand. Art.
22a Abs. 2 VwVG bezweckt nur in Fällen, in welchen eine Vorinstanz
(als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung) einen Entscheid zur
aufschiebenden Wirkung oder zu vorsorglichen Massnahmen trifft, die
Frist zur Anfechtung dieses Zwischenentscheids auch während der
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Gerichtsferien weiter laufen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5865/2007 vom 31. Dezember 2007 E. 1.5.1.2; BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 22a, N 14). An dieser Rechtslage
ändert sich auch aufgrund des Umstands nichts, dass das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 27. Januar 2010 und die Beschwerde vom
gleichen Datum jeweils in separaten Schriftstücken eingereicht worden
sind. Die Vorinstanz ist somit auch auf das Gesuch des Beschwerde-
führers um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Unrecht nicht ein-
getreten.
3.5 Damit ergibt sich, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf die
Beschwerde und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
vom 27. Januar 2010 in Verfügung 1 nicht bundesrechtskonform ge-
wesen sind. Ziffer 1 und 2 der Verfügung 1 sind daher antragsgemäss
aufzuheben, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
4.
Im Rahmen der Beurteilung von Beschwerde B-668/2010 durch das
Bundesverwaltungsgericht ist noch über das Massnahmebegehren A)
zu urteilen. Zwar wurde über dasselbe bereits im Verlaufe des Instruk-
tionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das
Gericht hat allerdings in seiner Zwischenverfügung vom 10. Februar
2010 die AKAD lediglich für die Dauer des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens vorsorglich angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüg-
lich zum zweiten Studienjahr in seiner angestammten Klasse zuzulas-
sen etc. Der Beschwerdeführer begehrte darüber hinaus aber jeden-
falls sinngemäss, dass diese vorsorglichen Massnahmen auch wäh-
rend eines nach einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz wei-
tergeführten vorinstanzlichen Verfahrens zur materiellen Beurteilung
Geltung behalten sollten. Allerdings kann es nicht Sache der gegen
einen Nichteintretensentscheid angerufenen Beschwerdeinstanz sein,
hierzu Anordnungen zu treffen. Dies widerspräche der funktionellen
Zuständigkeit von Vorinstanz und Beschwerdeinstanz und würde den
Beschwerdeführer unter Umständen gar der Möglichkeit einer Beurtei-
lung durch eine zuständige Instanz berauben. Nach Aufhebung der
Dispositivziffer 1 der Verfügung 1 durch das Bundesverwaltungsgericht
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird diese folglich in
einem ersten Schritt auf das mit Datum vom 27. Januar 2010 gestellte
Massnahmegesuch einzutreten und zu befinden haben.
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II. Beschwerde B-1426/2010
5.
5.1 Mit dieser Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer zusammen-
gefasst die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung 2, mit der
die beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Be-
schwerdeentscheid der Erstinstanz von 24. November 2009 abgewie-
sen worden ist. Zu dem Begehren stellt der Beschwerdeführer ein
Eventualbegehren. Ferner (mit einem Feststellungsbegehren und dem
zugehörigen Eventualbegehren in Ziffer 2.1 f.) begehrt er die Feststel -
lung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeent-
scheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 in Bezug auf den
Rechtsweg dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehe und
mit den Rechtsbegehren 3.1 bis 3.1.3 begehrt er materielle Ände-
rungen des Beschwerdeentscheids der Qualifikationskommission vom
24. November 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Be-
schwerdeführer im Hauptbegehren die sofortige Sistierung dieses
zweiten Beschwerdeverfahrens bis zum Ergehen des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-668/2010, widrigenfalls die
Einräumung einer Nachfrist im Sinne von Art. 53 VwVG zur weiteren
Begründung der Beschwerde B-1426/2010. Die im Verfahren B-
1426/2010 zu beurteilenden Rechtsbegehren hängen eng mit der Be-
schwerde B-668/2010 zusammen, wie vor dem Hintergrund der oben
stehenden Erwägungen zur Beschwerde B-668/2010 rasch klar wird.
Auch im Zusammenhang mit der Beschwerde B-1426/2010 sind als
Erstes wiederum die Frage des Eintretens und der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen.
5.2 Im Hinblick auf die Eintretensfrage zu den in der Beschwerde B-
1426/2010 gestellten Rechtsbegehren sind insbesondere die Voraus-
setzungen des schutzwürdigen Interesses, des im Zusammenhang mit
Feststellungsbegehren erforderlichen besonderen Feststellungsinter-
esses sowie die Beschränkung des Streitgegenstands einer Be-
schwerde durch das ihr zugrundeliegende Anfechtungsobjekt in Er-
innerung zu rufen (vgl. dazu oben E. 2.1 f).
5.2.1 Da feststeht, dass der Wiedererwägungsentscheid der Erstins-
tanz vom 18. Dezember 2009 die vorgängigen Entscheide der AKAD
und Erstinstanz ersetzt hat und die Vorinstanz auf die Beschwerde
gegen den Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. De-
zember 2009 hätte eintreten müssen (vgl. E. 3.5), ist kein eigenstän-
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diges schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers mehr ersicht-
lich, dass eine allenfalls ursprünglich bestehende Beschwerdefrist ge-
gen den Beschwerdeentscheid der Erstinstanz vom 24. November
2009 wiederhergestellt wird. Auf die Rechtsbegehren in Ziffer 1.1 und
1.2 ist daher nicht einzutreten.
5.2.2 Aus denselben Gründen wie in E. 2.3.1 verfügt der Beschwerde-
führer auch mit Bezug auf die in Beschwerde B-1426/2010 gestellten
Feststellungsbegehren nicht über das erforderliche Feststellungsinter-
esse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass
die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der Verfügung 2 festgestellt hat, der
Promotionsentscheid der AKAD vom 18. (recte 16.) September 2009
könne mit öffentlichrechtlichen Rechtsmitteln nicht angefochten wer-
den. Denn im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Beurtei-
lung des Gestaltungsbegehrens in Ziffer 1.2 der Beschwerde B-668/
2010 wurde bereits aufgezeigt, dass der Wiedererwägungsentscheid
vom 18. Dezember 2009 die vorgängigen Entscheide ersetzt hat und
auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz von dieser hätte eingetreten wer-
den müssen. Die Rechtsnatur des Promotionsentscheids vom 18. Sep-
tember 2009 ist heute für den Beschwerdeführer unerheblich.
5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz in der Verfügung 2 keinerlei materiellen
Entscheide zur (Nicht-)Promotion des Beschwerdeführers durch die
Erstinstanz getroffen, sondern abgesehen von der Regelung der Kos-
tenfrage lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der öffent-
lichrechtliche Rechtsweg gegen den Promotionsentscheid der AKAD
vom 18. (recte: 16.) September 2009 nicht offen stehe und dessen Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Beschwer-
deentscheid der Erstinstanz vom 24. November 2009 „abgewiesen“.
Damit enthalten die Rechtsbegehren 3.1 ff. aus Beschwerde B-1426/
2010 aber eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über
das Anfechtungsobjekt hinaus, weil sie materielle Fragen der (Nicht-)
Promotion des Beschwerdeführers betreffen. Deshalb ist auch auf die
Rechtsbegehren 3.1, 3.1.1., 3.1.2 und 3.1.3 nicht einzutreten.
5.2.4 Bei den Rechtsbegehren 4. und 5. handelt es sich um Massnah-
mebegehren, die naturgemäss mit dem Nichteintreten auf die übrigen
nicht verfahrensleitenden Rechtsbegehren hinfällig werden.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf keines der in
Beschwerde B-1426/2010 enthaltenen Rechtsbegehren einzutreten ist.
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B-668/2010
6.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde B-1426/2010 nicht einzutreten und
die Beschwerde B-668/2010, soweit darauf eingetreten werden kann,
in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1 und 2
der Verfügung 1 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit obsiegen die Erst-
und die Vorinstanz im Verfahren B-1426/2010, weshalb die vom Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht angeordnete Ver-
nehmlassung der beiden Instanzen diese nicht rechtlich belastet.
7.
Grundsätzlich bilden vorinstanzliche Entscheide eigenständige An-
fechtungsobjekte. Es ist jedoch gerechtfertigt, die Anfechtung in sinn-
gemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbin-
dung mit Art. 4 VwVG in einem gemeinsamen Verfahren mit einem
einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem
engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen
gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 224 E.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 115 Rz. 3.18). Desgleichen können
auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt
werden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass separate Entschei-
de der Vorinstanz ergangen sind (BGE 131 V 224 E.1.2, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 115 Rz. 3.18). Dass die Sachverhalte
und Entscheidungen, die den Verfahren B-668/2010 und B-1426/2010
zugrunde liegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu sehen
sind, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen. Die Verfahren
mit der Nummer B-668/2010 und B-1426/2010 sind daher unter der
Nummer B-668/2010 zu vereinigen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 37 VGG). Bundesbehörden können keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer bezüglich seiner gegen
Verfügung 1 gerichteten Rechtsbegehren als zur Hälfte unterliegende
Partei und bezüglich seiner gegen die Verfügung 2 gerichteten Rechts-
begehren als unterliegende Partei. Es ist aber aus Gründen der Billig-
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B-668/2010
keit zu berücksichtigen, dass sich das Nichteintreten auf die gegen
Verfügung 2 gerichteten Rechtsbegehren zum Teil erst nach der
bundesverwaltungsgerichtlichen Beurteilung der gegen die Verfügung
1 gerichteten Rechtsbegehren ergeben haben und die unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung im Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz,
die unterschiedliche rechtliche Würdigung des Falls durch die Vor-
instanz innerhalb kurzer Zeit sowie deren teilweise widersprüchliches
Verhalten kaum zu einer klareren Rechtslage im vorliegenden Fall
beigetragen haben. Insgesamt ist es gerechtfertigt, die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 400.– teilweise auf-
zuerlegen (vgl. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Damit sind die Kosten des Zwischenent-
scheids des BVGer vom 10. Februar 2010 über vorsorgliche Massnah-
men mit abgegolten. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu verrechnen.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Ein-
gabe vom 27. Februar 2010 für seine Auslagen eine Parteient-
schädigung von Fr. 900.–. Die Auslagen setzten sich zusammen aus
Porti, Fotokopien, der Konsultation einer Anwältin in Winterthur, der
mehrmaligen Konsultation von Fachliteratur an der Uni St. Gallen und
Telefonaten. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf Entschädigung der Vertretungskosten für das
Beschwerdeverfahren (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64, N 34). Der
Umfang einer möglichen Entschädigung von Nichtvertretenen bewegt
sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im engen
Rahmen von Art. 13 VGKE (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.64).
Nach Art. 13 Bst. a. VGKE werden Spesen der Partei (nicht des Ver-
treters) nur ersetzt, wenn sie mehr als Fr. 100.– betragen (MAILLARD,
a.a.O., Art. 64, N 38). Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert
vorgebracht, dass der Anteil ersatzfähiger Spesen (vgl. Art. 11 VGKE)
am obgenannten Totalbetrag von Fr. 900.– Fr. 100.– übersteigt noch,
inwiefern die Aufwendung all dieser Kosten notwendig gewesen ist.
Unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit steht aber auch der Ersatz
dieser Kosten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.79), wie dies bei
Parteientschädigungen generell der Fall ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Daher ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.
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8.3 Auch die Erstinstanz obsiegt teilweise. Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel,
andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die
Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung,
welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auf-
gabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat bzw. sich hat vernehmen
lassen und als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu
qualifizieren ist. Der Erstinstanz ist somit keine Parteientschädigung
auszurichten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 E.8
vom 15. September 2008 E.8 und B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8).
Dementsprechend ist der Antrag der Erstinstanz auf Zusprechung
einer Parteientschädigung abzuweisen.
9.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig und wird mit
seiner Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren mit den Nummern B-668/2010 und B-1426/2010 werden
unter der Verfahrensnummer B-668/2010 vereinigt.
2.
Beschwerde B-668/2010 wird teilweise gutgeheissen, Ziffern 1 und 2
der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 werden
aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend
wird auf Beschwerde B-668/2010 nicht eingetreten. Auf Beschwerde
B-1426/2010 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden teilweise, im Umfang von Fr. 400.–, dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 400.– verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Je ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 6. März 2010 und der Ver-
besserung der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 gehen an die
Erst- und an die Vorinstanz.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen retour)
- die Vorinstanz (Ref. 122/trp; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 5,
Vorakten retour)
- die Erstinstanz (Einschreiben, Beilagen gemäss Ziffer 5, Vorakten
und Vernehmlassungsbeilagen retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand: 4. Juni 2010
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