Abtei lung II
B-6685/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
W._______
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Dorfplatz 6,
Postfach 335, 6371 Stans,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Obwalden, Postfach,
6061 Sarnen 1,
Vorinstanz.
Sömmerungsbeiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6685/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 2003 setzte das Landwirtschaftsamt
des Kantons Obwalden für die Schafalp Hohfad, Gemeinde Engelberg,
einen Normalbesatz von 9 Normalstössen (NST) für Schafe, aus-
genommen Milchschafe, gültig ab Alpsommer 2004, fest.
Diese Verfügung focht W._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Armin Durrer, Stans, beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
Obwalden an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und eine Neufestsetzung der Normalbesatzung auf rund 12
NST für Schafe, ausgenommen Milchschafe, mindestens aber auf
10,38 NST wie in der vorherigen Verfügung des Landwirtschaftsamtes
vom 20. Juni 2000.
B.
Das Volkswirtschaftsdepartement wies die Beschwerde von
W._______ am 2. September 2004 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 400.--.
Diesen Beschwerdeentscheid liess der Beschwerdeführer am
23. September 2004 beim Regierungsrat des Kantons Obwalden an-
fechten und die gleichen Anträge wie vor dem Volkswirtschaftsdeparte-
ment stellen.
C.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 42 vom
16. August 2005 (Versand am 31. August 2005) ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 700.--.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates erhob der
Beschwerdeführer gemäss der in Ziff. 3 des Dispositivs angegebenen
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden.
In seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2005 beantragte er
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Festsetzung
des Normalbesatzes von 12 NST für Schafe, ausgenommen
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Milchschafe (System Standweide), mindestens aber im bisherigen
Umfang von 10,38 NST. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat,
subeventualiter an das Landwirtschaftsamt, zurückzuweisen. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-
gegners zu entscheiden. Er rügte im Wesentlichen eine unrichtige
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und eine falsche
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels im Oktober 2005 trat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2007 auf die
Beschwerde nicht ein. Es überwies die Beschwerde zuständigkeits-
halber am 2. Oktober 2007 mitsamt den Akten an das Bundesverwal-
tungsgericht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer, die
Vorinstanz und das Landwirtschaftsamt mit Verfügungen vom 2. und
14. November 2007 ein, ihre allfälligen schriftlichen Ergänzungen zu
den bereits vorhandenen Akten bis zum 30. November 2007 einzu-
reichen.
F.a Das Landwirtschaftsamt verwies am 12. November 2007 auf die
Begründungen der bereits vorliegenden Beschwerdeentscheide und
verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
F.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
18. November 2007 eine neue Vollmacht seines Mandanten vom
14. November 2007 zu den Akten.
F.c Das Volkswirtschaftsdepartement verwies am 20. November 2007
namens des Regierungsrates auf die zuhanden des Verwaltungs-
gerichts gestellten Anträge und auf den angefochtenen Regierungs-
ratsbeschluss vom 16. August 2005. Es verzichtete auf weitere Ausfüh-
rungen.
F.d Am 11. Dezember 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Kopien der Schreiben des Landwirtschaftsamts
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vom 12. November 2007 und der Volkswirtschaftsdirektion vom
20. November 2007 zu und schloss damit den Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. i VwVG zulässig
gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vorsieht.
1.1 Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sieht vor, dass gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden kann. Ausgenommen sind kantonale Ver-
fügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt
werden.
Vorliegend handelt es sich um keinen Beitrag zur Strukturverbesse-
rung, sondern um eine ökologische Direktzahlung. Damit liegt keine
Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2 LwG vor. Es bleibt damit abzuklären,
ob es sich beim Beschwerdeentscheid des Regierungsrats um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt. Diese Frage beurteilt
sich nach kantonalem Recht.
1.1.1 Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Obwalden
vom 26. Januar 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft
(GDB 921.1) vollzieht das Landwirtschaftsamt die Landwirtschafts-
gesetzgebung des Bundes. Gegen Verfügungen der Amtsstellen kann
nach Art. 67 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons Ob-
walden vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1) beim Departement und gegen
Verfügungen des Departements beim Regierungsrat Beschwerde er-
hoben werden. Gegen Entscheide des Regierungsrats ist die Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
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lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GDB 134.1) zu-
lässig, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungs-
entscheid die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Die Be-
stimmung ist so zu verstehen, dass die Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht nur möglich ist, wenn gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts unmittelbar ein Rechtsmittel an das Bundes-
gericht offen steht. Ist jedoch gegen den Entscheid der letzten kanto-
nalen Verwaltungsbehörde zunächst ein Weiterzug an eine andere
Gerichtsinstanz des Bundes zulässig, ist die Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
1.1.2 Art. 166 Abs. 2 LwG sieht vor einem allfälligen Weiterzug der
Beschwerdesache an das Bundesgericht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vor. Ein direkter Weiterzug des letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheids an das Bundesgericht ist demnach im
Bundesrecht nicht vorgesehen, was heisst, dass der Rechtsweg an
das kantonale Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht offen
steht. Damit ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in Sinne von Art. 166 Abs. 2
LwG, und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, er ist als Entscheidadressat vom angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung und Änderung. Er ist somit im Sinne von Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdeberechtigt.
1.3 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am
1. September 2005 erhalten (vgl. Zustellcouvert, Beleg 1 Beschwerde-
beilagen). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 aVwVG, AS 1973
650) begann somit am 2. September 2005 zu laufen. Der Beschwerde-
führer hat die Beschwerde gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids am 30. September 2005 beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Obwalden eingereicht (vgl. Poststempel, Vorakten
des Verwaltungsgerichts). Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzu-
ständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache
gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug der zuständigen Behörde.
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1.4 Die Formvorschriften von Art. 52 VwVG sind gewahrt. Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Verwaltungsgericht, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Beim Beschwerdeentscheid des Regierungsrates handelt es sich um
eine negative Verfügung, welche den Antrag des Beschwerdeführers
auf Erhöhung der Normalstösse abweist. Bei negativen Verfügungen
stellt sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht, da solche Ver-
fügungen keine Rechtswirkungen haben, welche durch das Einlegen
einer Beschwerde aufgeschoben werden können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 648). Während des Beschwerde-
verfahrens ist somit die Festsetzung der Normalstösse gemäss der
Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 24. September 2003 mass-
gebend.
3.
Gestützt auf Art. 77 LwG richtet der Bund im Rahmen der ökologi-
schen Direktzahlungen für den Schutz und die Pflege der Kulturland-
schaften Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-
betrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Er bemisst die Bei-
träge so, dass sich der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft
wirtschaftlich lohnen. Der Bundesrat bestimmt: a. die Tierkategorien,
für welche Beiträge ausgerichtet werden; b. den Beitrag je gesömmerte
Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz; c. die zu-
lässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für
die Beitragsberechtigung. Gestützt auf diese Delegationsnorm sowie
auf Art. 177 LwG hat der Bundesrat die Sömmerungsbeitrags-
verordnung vom 29. März 2000 (SöBV, SR 910.133) erlassen.
Sömmerungsbeiträge werden an Bewirtschafter für die Sömmerung
Raufutter verzehrender Tiere, ohne Bisons und Hirsche, auf
Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet
(Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a SöBV). Die Sömmerungsbeiträge ergeben
sich aus der Multiplikation der Beitragsansätze nach Art. 4 der Ver-
ordnung mit dem Normalbesatz. Sie werden für Schafe, ohne Milch-
schafe, und für die übrigen Tiere separat festgesetzt (Art. 3). Die An-
sätze für die Berechnung der Beiträge für Schafe, ausgenommen
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Milchschafe, betragen bei Weiden, die nicht ständig behirtet werden
oder keine Umtriebsweiden sind, (sogenannte übrige Weiden, inkl.
Standweiden) pro Normalstoss 120 Franken (Art. 4 Abs.1).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Landwirtschaftsamt habe den
Normalbesatz zu Unrecht am 24. September 2003 auf 9 NST herab-
gesetzt. Dieser Wert liege eindeutig unter dem bisherigen von 10.38
NST gemäss Verfügung vom 30. Juni 2000.
4.1 Art. 6 SöBV regelt die Festsetzung des Normalbesatzes. Der
Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechende Vieh-
besatz, umgerechnet in Normalstösse. Ein Normalstoss entspricht der
Sömmerung einer Raufutter verzehrenden Grossvieheinheit (RGVE)
während 100 Tagen (Abs. 1 und 2). Ein überjähriges Schaf (nicht ge-
molken) entspricht 0.17 GVE (s. Anhang der landwirtschaftlichen Be-
griffsverordnung vom 7. Dezember 1998, LBV, SR 910.91). Der Kanton
setzt für jeden Sömmerungsbetrieb den Normalbesatz fest für Schafe,
ohne Milchschafe, und für die übrigen Tiere (Abs. 3). Massgebend sind
die durchschnittlichen Besatzzahlen in den Jahren 1996-1998 (Basis-
jahre). War der Besatz auf einem Betrieb in den Basisjahren durch
ausserordentliche Umstände beeinflusst oder fehlen die Daten, ent-
scheidet der Kanton. Er kann insbesondere die Angaben des Alp-
wirtschaftskatasters berücksichtigen (Abs. 4). Gemäss Abs. 5 legt das
Bundesamt für Landwirtschaft (BWL) für Schafe, ohne Milchschafe,
pro Hektare Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach Standort,
Weideorganisation und Weidesystem fest. Das BLW hat dies in der
Verordnung vom 29. März 2000 über die Bewirtschaftung von Sömme-
rungsbetrieben (SR 910.133.2) getan. Deren Anhang zu Art. 4 der Ver-
ordnung setzt den Höchstbesatz für Schafweiden fest (vgl. im Detail
Erw. 4.4). Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, stützt sich der Kanton
bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen
Besatzzahlen (Abs. 6).
4.2 Art. 21 Abs. 1 SöBV sieht im Rahmen des Übergangsrechts vor,
dass der Kanton auf Betrieben mit mehr als hundert Schafen die
Weideführung und die Ausscheidung nicht beweidbarer Flächen bis
spätestens 30. September 2003 kontrolliert und den nach Artikel 6 der
Verordnung festgesetzten Normalbesatz gegebenenfalls korrigiert.
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Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungsbetriebs unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, ins-
besondere der Fachstelle für Naturschutz herab, wenn die Bestossung
im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat
(Art. 8 Abs. 3 Bst. a SöBV). Der Bewirtschafter kann gegen die Neu-
festsetzung des Normalbesatzes nach Absatz 3 innerhalb von 30
Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids auf-
grund eines Bewirtschaftungsplan verlangen, der innerhalb eines
Jahres vorzulegen ist (Abs. 4). Der Bewirtschaftungsplan muss ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 SöBV die Angaben enthalten, die zur Festsetzung
des Normalbesatzes erforderlich sind, der einer nachhaltigen Bewirt-
schaftung entspricht. Das Bundesamt legt die Anforderungen fest,
denen ein Bewirtschaftungsplan genügen muss. Der Bewirtschaftungs-
plan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter un-
abhängig sind (Abs. 2). Das BLW hat in Art. 1 der Verordnung über die
Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben die Anforderungen an
einen Bewirtschaftungsplan festgelegt.
4.3 Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Regierungsrats
bestätigt die Herabsetzung des Normalbesatzes mittels Verfügung des
Landwirtschaftsamtes vom 24. September 2003. In der Begründung
wird ausgeführt, der Bericht von Dr. S._______ vom 19. April 1996 mit
dem Titel "Probleme der Schafalpung an den linksseitigen Berghängen
Laub bis Grassen in Engelberg" könne als Grundlage für die Fest-
legung des Normalbesatzes durch den Kanton dienen, auch wenn er
nicht allen Anforderungen an einen Bewirtschaftungsplan laut Art. 1
der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungs-
betrieben genüge. Der Bericht ziehe die vorhandenen Pflanzgesell-
schaften und deren Beurteilung sowie das Ertragspotenzial der Alp
und die Verteilung des alpeigenen Düngers in seine Überlegungen mit
ein. Der Experte habe auch eine Geländebegehung durchgeführt. Die
formellen Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeit-
punkt der Verfassung des Berichts vor Inkrafttreten der massgeblichen
Verordnung am 29. März 2000 vermöchten dessen Inhalt nicht in
Frage zu stellen, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Ver-
hältnisse auf der Alp Hohfad in der Zwischenzeit geändert hätten. Der
Beschwerdeführer bringe auch keine materiellen Einwände gegen den
Bericht vor. Eine Erhöhung des Höchstbesatzes sei ausgeschlossen,
da der Beschwerdeführer das Gesuch für Sömmerungsbeiträge für
eine Standweide, das heisst, eine Weide ohne ständige Behirtung ge-
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stellt habe. Es handle sich um eine beweidbare Fläche von 31
Hektaren und die Alp liege auf über 1'400 Metern über Meer, womit
sich der Normalbesatz mit 90 Schafen am obersten Rand des zulässi-
gen Höchstbesatzes für Schafweiden bewege. Daran könne auch die
Aussage eines Mitarbeiters des Landwirtschaftsamts, die Tiere be-
fänden sich in einem guten Nährzustand und es sei genügend Gras
vorhanden, nichts ändern. Auf eine Einvernahme dieses Mitabeiters
als Zeuge könne daher verzichtet werden. Der geltend gemachte Ver-
trauensschutz gegenüber einer behördliche Zusage gelte allenfalls,
wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft Dispositionen
getroffen habe. Solche würden nicht vorgebracht. Ebensowenig gebe
es eine Bestandesgarantie aufgrund früherer höherer Festsetzungen
des Normalbesatzes.
4.4 Das Gutachten vom 19. April 1996 empfiehlt für das Gebiet
Hohfad eine Herdengrösse von 70-90 Schafen oder 50 Mutterschafen
mit ihren Lämmern. Die Grösse der Schafweide beträgt ca. 31 ha.
Gemäss Anhang der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung
von Sömmerungsbetrieben (Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung
des BLW vom 15. April 2003, AS 2003 861) beträgt der Höchstbesatz
für Schafweiden für Standweiden (Kategorie: übrige Weiden) über
1400 m über Meer 2-3 Schafe pro Hektare Nettoweidefläche oder
0,2-0,3 GVE pro Hektare Nettoweidefläche. Für den Höchstbesatz wird
für ein mittleres Alpschaf mit 0,0861 GVE gerechnet (vgl. Fussnote b).
Das Landwirtschaftsamt hat den Normalbesatz im angefochtenen Ent-
scheid gemäss dem vorliegenden Gutachten folgendermassen festge-
legt: 90 Alpschafe x 0,0861GVE= 7,7 GVE, bei einer Sömmerung von
105 Tagen = 8,13 Normalstösse (7,7x105/100). Beziehungsweise 50
Mutterschafe mit Lämmern x 0,17 GVE= 8,5 GVE, bei einer Sömme-
rung von 105 Tagen = 8,9 NST (gerundet 9 NST). Mit 90 Schafen bei
31 ha Nettoweidefläche bewegt sich der festgelegte Normalbesatz am
obersten Rand des Höchstbesatzes für Schafweiden (2,9 Schafe pro
ha oder 0,25 GVE (Alpschafe) bzw. 0,275 GVE (Mutterschafe) pro
Hektare). Bei der Beibehaltung der bisherigen Normalbestossung von
10.38 NST wäre der Höchtbesatz gemäss Art. 6 Abs. 5 SöBV über-
schritten (9,9 GVE/31 ha=0,32 GVE bzw. 3,7 Schafe pro ha). Eine
Weiterführung des im Jahr 2000 festgelegten Normalbesatzes verletz-
te damit den vom BLW festgelegten Höchstbesatz und wäre unzu-
lässig. Das Landwirtschafsamt hat demzufolge am 24. September
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2003 am Ende der Übergangsfrist gemäss Art. 21 SöBV zu Recht eine
Korrektur des auf dem alten Recht basierenden Normalbesatzes vor-
genommen und diesen den Vorgaben des neuen Landwirtschafts-
gesetzes und der dazugehörigen Sömmerungsbeitragsverordnung
angepasst.
4.5 Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Vorbringen des Beschwer-
deführers, und insbesondere auf die Frage, ob das Gutachten vom 19.
April 1996 die Anforderungen an einen Bewirtschaftungsplan erfüllt,
einzugehen, da auch der mittels eines Bewirtschaftungsplans festge-
legte Normalbesatz den zulässigen Höchstbesatz nicht übersteigen
kann.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie
werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 und 4
des Regelements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (SR 173.320.2) auf
Fr. 700.-- festgesetzt und mit dem am 16. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet, sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 20040639; mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (mit Ge-
richtsurkunde)
- das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (A-Post)
- das Landwirtschaftsamt des Kantons Obwalden (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Januar 2008
Seite 11