B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6706/2010
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
B._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-6706/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 31. Juli 1954
geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat
in den Jahren 1978 bis 1996 in der Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet
und während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Im November 1996
kehrte er zurück nach Bosnien. Am 24. Februar 2004 meldete er sich zum
Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) an.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 informierte lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, die Vorinstanz darüber, den
Beschwerdeführer fortan rechtlich zu vertreten.
B.
Am 2. September 2005 forderte die Vorinstanz beim Vertreter des Be-
schwerdeführers einen allfälligen Rentenbescheid der Sozialversicherung
des Wohnsitzstaates, den ausgefüllten und unterzeichneten Fragenbogen
für den Versicherten sowie über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden, sämtliche, sich im Besitz des Beschwerde-
führers befindlichen medizinischen Unterlagen sowie das ausgefüllte und
unterzeichnete Ergänzungsblatt R zur Anmeldung ein. Mit Schreiben vom
23. November 2005 teilte dieser der Vorinstanz mit, der Beschwerdefüh-
rer habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz keine berufliche Tätigkeit
mehr ausgeübt. Die beiden diesem Schreiben beigelegten Formulare zu
seiner beruflichen Situation hat der Beschwerdeführer entsprechend mit
keinen Angaben versehen. Im Ergänzungsblatt R gab er als Invaliditäts-
grund "Krankheit" an. In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiede-
ne Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer ein, insbesondere ein
Gutachten von Dr. D._______, Arbeitsspezialist, und Dr. S._______, Neu-
ropsychiater, zu Handen des Versicherungsträgers in X._______ (Bos-
nien und Herzegowina) vom 11. Juni 2004.
Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2006 fasste Dr. med. C._______ des
regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) Rhône die vorliegen-
den Medizinalakten wie folgt zusammen: Im Jahr 1994 sei der Beschwer-
deführer wegen einer Diskushernie L4-L5 in Y._______ (Schweiz) operiert
worden. In seiner Heimat sei er durch das für die Ermittlung der Arbeits-
fähigkeit zuständige Büro untersucht worden, wobei einzig die
Diagnose "Status nach Operation einer Diskushernie L4-L5 ohne funktio-
B-6706/2010
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nelle Störungen" gestellt worden sei. Nachdem die Untersuchung keine
Anomalitäten gezeigt hätten, seien die Experten zum Schluss gekommen,
es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. med.
C._______ folgerte deshalb, es sei keine Hauptdiagnose gegeben, wobei
er die ICD-10 Z02 (Untersuchung und Konsultation aus administrativen
Gründen, inkl. Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung, insbes. wegen
Versicherungszwecken) und Z09 (Nachuntersuchung nach Behandlung
wegen anderer Krankheitszustände außer bösartigen Neubildungen) an-
gab. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
den bereits erwähnten Status nach Operation einer Diskushernie L4-L5
im Jahr 1994. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf 0 %. Mit Verfügung
vom 2. März 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers ab mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich we-
der eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres. Es sei für
die Bemessung des Invaliditätsgrads unerheblich, ob effektiv eine zumut-
bare Tätigkeit ausgeübt werde.
C.
Mit Eingaben vom 6. resp. 31. März 2006 erhob der Beschwerdeführer
hiergegen Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung vom
2. März 2006 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente auszurichten. Sei-
ner Einsprache legte er die Arztberichte von Dr. med. F._______, Radio-
loge, vom 15. August 2005 sowie von Dr. med. M._______, Chirurg,
betreffend einen Spitalaufenthalt vom 16. August bis 12. September 2005,
bei. Aus diesen gehe hervor, dass er sich wegen psychischen und physi-
schen Beschwerden in ärztlicher Behandlung befinde. Er sei bereit, sich
einer Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2007 ergänzte RAD-Arzt Dr. med.
C._______ auf Grund des Arztberichts von Dr. med. M._______ die in
seiner vormaligen Stellungnahme vom 21. Februar 2006 aufgeführte Di-
agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt:
Status nach Operation der einer Diskushernie (Bandscheibenvor-
fall) L4-L5 im Jahr 1994 ohne Folgen
Status nach Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) we-
gen Gallensteine im Jahr 2005 ohne Komplikationen
Inhaltlich würden die neuen Berichte seine letzte Stellungnahme nicht
ändern, weitere Untersuchungen beim Beschwerdeführer, insbesondere
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eine Expertise in der Schweiz, seien nicht erforderlich. Mit Einsprache-
entscheid vom 11. September 2007 hielt die Vorinstanz fest, die neu ein-
gereichten Unterlagen würden über eine Gallenblasenentzündung (recte:
Gallenblasenentfernung) ohne Komplikationen Auskunft geben, was die
RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ändern vermöge.
Psychische Leiden seien keine ersichtlich. Entsprechend wies sie die
Einsprache – unter Bestätigung der Verfügung vom 2. März 2009 – ab.
D.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe vom 10. Okto-
ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2007 sei
aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder
die Sache erneut abzuklären. Als Begründung führte er an, er habe wäh-
rend 17 Saisons in der Schweiz sehr schwere Arbeiten verrichtet. Ge-
mäss der bosniakischen spezialärztlichen Dokumentation hätten mehrere
Fachärzte eine stationäre Behandlung vorgeschlagen. Eine solche habe
er sich jedoch mangels Krankenversicherung nicht leisten können. In An-
betracht seiner verschiedenen physischen und psychischen Beschwer-
den hätte die Beurteilung der vorinstanzlichen Fachgruppe und nicht jene
eines einzelnen Allgemeinmediziners des RAD eingeholt oder er in der
Schweiz multidisziplinär untersucht werden müssen. Der Beschwerdefüh-
rer reichte als Beilage zu seiner Beschwerde den Arztbericht von
Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 ein. Dieser würde zusammen
mit dem Arztbericht von Prim. Dr. N._______ vom 4. August 1990 bele-
gen, dass er seit seiner Ausreise aus der Schweiz voll arbeitsunfähig sei.
Der durch die Vorinstanz erneut beigezogene RAD-Arzt Dr. med.
C._______ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2008, der Arztbe-
richt von Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 gebe eine teilweise
falsche Anamnese wieder, indem er ausführe, der Beschwerdeführer sei
nach der Operation an der Wirbelsäule arbeitsunfähig gewesen. Dies wi-
derspreche den festgestellten Fakten. Im Weiteren indiziere er mehrheit-
lich seit langem bekannte Beschwerden, gestützt auf welche die serbi-
schen (recte: bosnischen-herzegowischen) Experten im Gutachten vom
11. Juni 2004 auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten. Die an-
geführten neurologischen Probleme seien nicht in Zusammenhang mit
der im Jahr 1994 operierten Diskushernie zu sehen, da gemäss Entlas-
sungsbericht als Folge lediglich "eine kleine Dysästhesie" (Empfindungs-
störung) beim linken Fuss verblieben sei. Diese stünden in Beziehung mit
der äthylischen Polyneuropathie, welche die bosnischen-herzegowischen
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Seite 5
Experten als nicht bedeutsam erachtet hätten. Die Feststellungen psychi-
scher Natur könnten einem psychoorganischen Syndrom, verursacht
durch Äthylismus (Alkoholabhängigkeit), und / oder einem depressiven
Syndrom im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit entsprechen. Das Gut-
achten vom 11. Juni 2004 würde bereits eine psychische Verlangsamung,
eine geschwächte Konzentration und ein grundsätzliches Stimmungstief
anzeigen. Dennoch entspreche die Symptomatologie weder einer wieder-
kehrenden depressiven noch einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10
F31). Diese beiden völlig verschiedenen Diagnosen bringe Prim. Dr.
V._______ eigenartigerweise in einen engen Zusammenhang. Dr. med.
C._______ stellte alsdann nachfolgende Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
Minime Folgen der im Jahr 1994 operierten Diskushernie L4-L5;
Vermutliche aktive Alkoholkrankheit mit alkoholischer Polyneuro-
pathie, depressiver und möglicherweise psychoorganischer Symp-
tomatologie;
Status nach Cholezystektomie wegen Gallensteinen im Jahr 2005
ohne Komplikationen.
Insgesamt sei der Arztbericht von Prim. Dr. V._______ nicht überzeu-
gend, da dessen Anamnese von der Wirklichkeit abweiche, die neurologi-
schen Feststellungen nicht einleuchtend sowie zu Unrecht in einen Zu-
sammenhang mit der operierten Diskushernie gebracht worden seien und
die Symptomatologie und der psychiatrische Status die vorgeschlagene
Diagnose nicht rechtfertige, welche überdies einen inneren Widerspruch
aufweise. Es bestehe einzig die Möglichkeit, dass seit der Begutachtung
vom 11. Juni 2004 eine nachträgliche Verschlechterung eingetreten sei.
Dies könne medizinisch nur durch eine neue Untersuchung bei denselben
Experten abgeklärt werden, bei Beantwortung folgender zusätzlicher Fra-
gen:
"Gab es seit dem 11. Juni 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands, wenn ja, seit wann genau und worin besteht diese? Welches sind die
aktuellen funktionellen Einschränkungen? Welche Entwicklung der Arbeitsfä-
higkeit gab es seit Ihrer Untersuchung vom 11. Juni 2004 in der bisherigen
respektive einer angepassten Tätigkeit?"
Auf Grund dieser RAD-ärztlichen Stellungnahme beantragte die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008, der Einsprache-
entscheid sei aufzuheben und ihr die Sache zu weiteren medizinischen
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Seite 6
Abklärungen zurückzuweisen. Mit Urteil vom 17. April 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auf gemeinsamen Antrag der
Parteien gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anwei-
sung, den Beschwerdeführer durch die serbische (recte: bosnisch-
herzegowische) Invalidenkommission medizinisch begutachten zu lassen
und neu in der Sache zu verfügen.
E.
In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren wieder auf
und gelangte Schreiben vom 20. August 2008 an die bosnische-
herzegowische Invalidenkommission zwecks Erhalts einer neuen Experti-
se der Ärzte Dr. D._______ und Dr. S._______, wobei sie um Beantwor-
tung der vom RAD aufgeworfenen Fragen bat. Annähernd ein Jahr später
– nach zwischenzeitlicher Archivierung des Falles durch die Vorinstanz –
liess die bosnische-herzegowische Invalidenkommission der Vorinstanz
mit Schreiben vom 14. Juli 2009 verschiedene medizinische Unterlagen
zukommen. Entgegen der Anfrage der Vorinstanz vom 20. August 2008
enthielten diese Unterlagen indessen weder eine Beurteilung durch die
Ärzte Dr. D._______ und Dr. S._______ noch eine Beantwortung der dar-
in gestellten Fragen.
Der erneut durch die Vorinstanz beigezogene RAD-Arzt Dr. med.
C._______ hielt mit Schlussrapport vom 11. Mai 2010 zusammenfassend
fest, der in den neu eingegangenen Arztberichten festgestellte klinische
Status sei praktisch identisch mit jenem gemäss Gutachten vom 11. Ju-
ni 2004. Die darin gestellten Diagnosen seien zum Teil bereits aus frühe-
ren Arztberichten bekannt oder hätten keine Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit. Die durch die bosnischen-herzegowischen Ärzte festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 70 % basiere nicht auf schweizerischem IV-Recht,
sondern bezeichne die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sei-
ner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Insgesamt stellte er die nachfol-
genden Diagnosen:
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Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o chronische, obstruktive Lungenerkrankung mittleren Gra-
des (ICD-10: J44.8)
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o hypertensive Herzkrankheit
o chronischer Äthylismus mit Hepatopathie (Leberleiden)
und eine Polyneuropathie verursachende Beschwerden
o Zustand nach Operation einer Diskushernie L4-L5 Mitte
links im Jahr 1994
Auf Grund dieser Diagnosen betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit des Beschwerdeführers 70 % seit dem 29. Mai 2009. In ei-
ner angepassten Tätigkeit demgegenüber bestehe eine volle Arbeitsfä-
higkeit, wobei schwere Arbeiten ausgeschlossen seien und der Be-
schwerdeführer maximal 10 bis 15 Kilogramm – dies nicht in wiederholter
Weise – tragen dürfe. Insofern seien die in seiner Stellungnahme vom
5. Februar 2008 aufgeführten Fragen wie folgt zu beantworten: Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich effektiv seit dem
11. Juni 2004 verschlechtert. Die Verschlechterung liege im Auftreten ei-
ner chronischen, obstruktiven Lungenerkrankung (lateinisch: Morbus
pulmonum obstructivus chronicus) begründet. Die seit dem 29. Mai 2009
bestehende 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit gehe
aus dem Bericht der bosnischen-herzegowischen Invalidenkommission
vom 29. Mai 2009 hervor. Demgegenüber würden keine medizinischen
Daten die Annahme rechtfertigen, dass die Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit eingeschränkt sei. Im An-
hang zu seiner Stellungnahme kreuzte Dr. med. C._______ sämtliche
aufgeführten Verweisungstätigkeiten als für den Beschwerdeführer zu-
mutbar und möglich an.
F.
In der Invaliditätsbemessung vom 10. Juni 2010 errechnete die Vorin-
stanz in der Folge einen Invaliditätsgrad von 25.34 %, unter Berücksichti-
gung der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes-
amts für Statistik (im Folgenden: LSE) 2008 sowie eines Leidensabzugs
von 20 %. Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom 20. Juli 2010 mit, es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätig-
keit als Bauarbeiter zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Ausübung
einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn-
bringenden Tätigkeit wie zum Beispiel im Handel, im Detailhandel oder in
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einer einfachen, unqualifizierten Administrationstätigkeit sei jedoch noch
zu 100 % zumutbar, mit einer Erwerbseinbusse von 25 %. Dieser Invalidi-
tätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente, weshalb sein Leistungsbegeh-
ren abzuweisen sein werde.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom 23. Juli 2010
resp. vom 23. August 2010 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer
ganzen Rente ab dem 1. Februar 2003. Er legte insbesondere dar, auf
Grund der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien
und der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers vom
29. Mai 2009 betreffend die psychischen Beschwerden hätte die Vorin-
stanz einen neuropsychiatrischen Befund einholen müssen. Es sei auf die
Einschätzung der bosnischen Invalidenversicherungskommission vom
29. Mai 2009 abzustellen, in welcher dem Beschwerdeführer der Verlust
der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt werde.
Mit Verfügung vom 10. September 2010 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab mit der Begründung, die Gegenbemerkungen des Be-
schwerdeführers vermöchten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids
vom 20. Juli 2010 zu ändern. Die beim bosnischen Versicherungsträger
einverlangten Unterlagen seien bereits dem RAD-Arzt zur Stellungnahme
vorgelegt worden.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 erhob der Beschwerdeführer hier-
gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es
sei die angefochtene Verfügung vom 10. September 2010 aufzuheben
und ihm ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente zuzusprechen oder
die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führt er an, in der spezial-
ärztlichen Dokumentation aus Bosnien seien nicht alle Fragen der Vorin-
stanz beantwortet worden. Ebenfalls sei nicht die Beurteilung einer Fach-
gruppe eingeholt oder ein neuropsychiatrischer Befund angeordnet wor-
den. Die bosnische-herzegowische Invalidenkommission habe bereits in
somatischer Hinsicht eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
(leichte und schwere) Arbeiten bescheinigt. Unter Berücksichtigung der
zusätzlich bestehenden psychischen Beschwerden könne von einer vol-
len Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die RAD-Stellungnahme vom 11. Mai 2010 nur eine, seine Ar-
beitsfähigkeit beeinflussende Diagnose aufführe und die übrigen spezial-
ärztlichen Befunde aus Bosnien unberücksichtigt lasse. Er würde es be-
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Seite 9
grüssen, für eine multidisziplinäre Untersuchung in die Schweiz aufgebo-
ten zu werden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Sie hält den Ausführungen des Beschwerdeführers ent-
gegen, die schweizerische Invalidenversicherung sei nicht an die Beurtei-
lung ausländischer Versicherungsträger und Ärzte gebunden. Die einge-
holten ärztlichen Berichte des bosnischen-herzegowischen Versiche-
rungsträgers seien als eine ausreichende arbeitsmedizinische Grundlage
eingestuft worden. Der zuständige RAD-Arzt habe jeden einzelnen dieser
Arztberichte kommentiert und sei insgesamt zum Schluss gekommen,
dass seit der Begutachtung im Jahr 2004 keine wesentliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei.
Im Vergleich zur bosnischen-herzegowischen Invalidenversicherungs-
kommission, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit von 70 % feststellte,
habe der beurteilende RAD-Arzt eine leichtere Verweisungstätigkeit für
zumutbar befunden. Der Einkommensvergleich habe einen nicht renten-
berechtigenden Invaliditätsgrad von 25 % ergeben.
I.
In seiner Replik vom 20. Januar 2011 verweist der Beschwerdeführer auf
die Begründung im Einwand vom 23. Juli 2010 resp. vom 23. Au-
gust 2010 sowie seiner Beschwerdeschrift und hält an seinen Anträgen
fest.
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 beim Beschwerdeführer
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Kas-
se des Bundesverwaltungsgerichts ein.
K.
Mit Duplik vom 3. März 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung
vom 23. Dezember 2010 sowie an den darin gestellten Rechtsanträgen
fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-6706/2010
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 10. Septem-
ber 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 10. Sep-
tember 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-6706/2010 lautet deshalb fortan B-6706/2010.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina, wo er auch wohnt. Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und
Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich
des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl.
B-6706/2010
Seite 11
> International > Bilaterale Abkommen > Liste der So-
zialversicherungsabkommen; zuletzt besucht am 1. März 2013). Bis zum
Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE
122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu wel-
chen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die schweizeri-
sche Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf ei-
ne schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorlie-
genden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleich-
stellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf
Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hat. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996, S. 179).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
B-6706/2010
Seite 12
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde,
das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475).
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 10. September 2010 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entspre-
chenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 7, 8,
16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versiche-
rungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von annä-
hernd 19 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen
für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt sind.
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
B-6706/2010
Seite 13
Umfang der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu be-
trachten ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
B-6706/2010
Seite 14
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Ju-
ni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend indessen nicht gegeben. Viel-
mehr sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und Jugoslawien vor, dass ordentliche schweizerische Inva-
lidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur
gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
B-6706/2010
Seite 15
3.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.4.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR
2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2
des Entscheides BGE 135 V 254]).
B-6706/2010
Seite 16
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz
habe nicht darauf insistiert, dass die bosnischen-herzegowischen Ärzte
die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 aufgeworfe-
nen Fragen tatsächlich beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. E).
Die vom RAD aufgeworfenen Fragen richteten sich ursprünglich an die
beiden Ärzte, welche das Gutachten vom 11. Juni 2004 verfasst hatten
und sollten erhellen, ob seit der Erstellung jenes Gutachtens eine Verän-
derung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Nachdem indessen vorliegend noch nie über den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden
worden ist und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines ersten
Leistungsprüfungsverfahrens (Erstanmeldung) zu befinden hat, sind
nachfolgend – anders als bei einem Revisionsverfahren – die gesundheit-
lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfä-
B-6706/2010
Seite 17
higkeit ohne zeitliche Einschränkung auf Grund sämtlicher vorliegender
Medizinalakten zu beurteilen. Für die Verfasser der durch den bosni-
schen-herzegowischen Versicherungsträger der Vorinstanz am
14. Juli 2009 zugesandten Arztberichte wäre die Beantwortung der Frage
nach einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands le-
diglich mittels Vergleichs ihrer Untersuchungsergebnisse mit jenen im
Gutachten vom 11. Juni 2004 möglich gewesen. Ein solcher Vergleich hat
der RAD-Arzt der Vorinstanz in der Folge selber vorgenommen. Schliess-
lich hätte für eine Rückfrage an die bosnischen-herzegowischen Ärzte mit
einer unverhältnismässigen zeitlichen Verzögerung gerechnet werden
müssen, verstrich doch bereits für die Einholung der durch die Vorinstanz
am 20. August 2008 einverlangten Arztberichte annähernd ein Jahr. Im
Nachfolgenden ist damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sowie dessen Arbeitsfähigkeit auf Grund der bereits vorliegenden Arztbe-
richte zu prüfen.
5.
Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer offenbar bereits im Jahr 1990 an Radiokulopathie, sensomotorischer
Polyneuropathie, chronischer Alkoholkrankheit und ängstlich-depressivem
Zustand litt (vgl. Arztbericht von Prim. Dr. N._______, Neuropsychiater,
vom 4. August 1990). Am 17. November 1994 liess er eine Diskushernie
im Bereich L4/L5 operieren. Im Gutachten vom 11. Juni 2004 attestierten
ihm die bosnischen-herzegowischen Ärzte Dr. D._______, Arbeitsspezia-
list, und Dr. S._______, Neuropsychiater, dennoch eine volle Arbeitsfä-
higkeit.
Gemäss RAD-Arzt Dr. med. C._______ sei in der Folge ausschliesslich
eine chronische, obstruktive Bronchopneumopathie (Lungenerkrankung)
neu aufgetreten. Diese Diagnose habe eine Auswirkung auf die bisherige
Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im Weiteren diagnostizierte er in sei-
nem Schlussrapport vom 11. Mai 2010 eine hypertensive Herzkrankheit,
chronischer Äthylismus mit Hepatopathie (Leberleiden), Polyneuropathie
verursachende Beschwerden sowie ein Zustand nach der Operation einer
Diskushernie L4-L5 Mitte links im Jahr 1994. In seiner früheren Stellung-
nahme vom 5. Februar 2008 hatte er dem Beschwerdeführer überdies die
Diagnosen vermutliche aktive Alkoholkrankheit mit alkoholischer Polyneu-
ropathie, depressiver und möglicherweise psychoorganischer Symptoma-
tologie sowie Status nach Cholezystektomie wegen Gallensteine im Jahr
2005 ohne Komplikationen anerkannt.
B-6706/2010
Seite 18
Der Beschwerdeführer hält dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren
entgegen, der RAD-Arzt berücksichtige nicht alle Diagnosen gemäss den
vorliegenden Medizinalakten aus Bosnien und Herzegowina. Diese Rüge
ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.
5.1 Wie vorangehend dargelegt, hat Prim. Dr. N._______ in seinem Arzt-
bericht vom 4. August 1990 sowohl die Diagnose der Radikulopthie als
auch jene einer sensomotorischer Polyneuropathie gestellt. RAD-Arzt Dr.
med. C._______ hat hingegen lediglich letztere Diagnose in seinem
Schlussrapport vom 11. Mai 2010 bestätigt.
Die Diagnose der Radikulopathie bezeichnet eine Reizung oder Schädi-
gung der Nervenwurzeln (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264.
Aufl., Berlin 2013, S. 1761). Sie kann sich in Störungen der Empfindung,
Schmerzen oder Lähmungen äußern. Auffällige Krankheitszeichen sind in
der Regel Missempfindungen (Kribbeln, Schmerzen, Taubheit) im Bereich
der betroffenen Nervenwurzel. Die Diagnose Polyneuropathie demge-
genüber erfasst als Oberbegriff bestimmte Erkrankungen des peripheren
Nervensystems, die mehrere Nerven betreffen (vgl. (Pschyrembel, a.a.O.,
S. 1676). Abhängig von der jeweiligen Ursache können motorische, sen-
sible oder auch vegetative Nerven gemeinsam oder auch schwerpunkt-
mäßig betroffen sein. Symptome sind auch hier fehlende Wahrnehmung
(Minussymptomatik) oder Gefühlsstörungen wie Kribbeln, Ameisenlaufen,
Brennen (Plussymptomatik). Der Unterschied der beiden Diagnosen mit
praktisch identischen Symptomen liegt darin, dass bei der Radikulopathie
lediglich die Nervenwurzeln, bei der Polyneuropathie indessen mehrere
Nervenfasern betroffen sind. Wie Dr. med. C._______ in seinem Schluss-
rapport vom 11. Mai 2010 richtig feststellt, wurden beim Beschwerdefüh-
rer indessen keine objektiven funktionellen Einschränkungen im Zusam-
menhang mit der Polyneuropathie oder einem anderen neurologischen
Defizit im Allgemeinen festgestellt. In motorischer Hinsicht wurden keine
Sensibilitätsstörungen erkannt, sondern lediglich ein leicht verminderter
Reflex auf beiden Seiten, was eine bedeutsame funktionelle motorische
Störung ausschliesst. Ob damit vorliegend neben der allgemein ärztlich
anerkannten Polyneuropathie beim Beschwerdeführer überdies auch an
eine Radikulopathie oder eine andere neurologische Störung vorliegt,
kann offen gelassen werden, da nach dem Gesagten die in neurologi-
scher Hinsicht insgesamt bestehenden funktionellen Einschränkungen
des Beschwerdeführers hinreichend bekannt sind.
B-6706/2010
Seite 19
5.2 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2007 stellte Prim. Dr. V._______ in
physischer Hinsicht (vgl. für psychische Diagnosen E. 5.6) nachfolgende,
RAD-ärztlich nicht bestätigte Diagnosen:
Cephalea symptomatica
Inkontinenz
Zervikalsyndrom und Zervikobrachial-Syndrom
Der Begriff Zervikalsyndrom ist eine relativ allgemeine Bezeichnung für
Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen bzw. den
Halswirbelsäulenbereich betreffen. Typische Beschwerden sind Nacken-
steife, Schmerzen im Schulterbereich, Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen
in den Armen und Händen sowie Schmerzen bei Bewegungen des Kop-
fes (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 2288). Damit umfasst die Diagnose Zer-
vikalsyndrom inhaltlich die Symtome sowohl der Cephalea symptomatica
(wörtlich: den Kopf betreffende Symptome) als auch des Zervikobrachial-
Syndroms (Nackenschmerzen).
5.2.1 RAD-Arzt Dr. med. C._______ verneinte in seinem Schlussrapport
vom 11. Mai 2010 das Vorliegen solcher Schmerzen, da diese seiner An-
sicht nach jeden objektiven klinischen Befunds entbehren würden. Dr.
V._______ legt denn auch in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007
nicht dar, auf Grund welcher körperlicher Befunde er auf die erwähnten
Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen geschlossen habe. Es ist damit
davon auszugehen, dass die Diagnosen auf vom Beschwerdeführer be-
klagten Beschwerden basieren.
5.2.2 Mit Bezug auf Schmerzen sind zunächst die sich naturgemäss er-
gebenden Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, weshalb im Rah-
men der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt wird,
dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs-
sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzanga-
ben müssen also einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und
Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, Urteil BGer
8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Chronische Schmerzen heben
das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil
BGer I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wo-
nach von der Vermutung auszugehen ist, dass mit zumutbarer Willensan-
strengung trotz der Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausge-
übt werden kann, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse
somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmerzen je-
B-6706/2010
Seite 20
doch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. bspw. Urteil BGer
8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zu-
sammenhang mit der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen
entwickelten Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzu-
nehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung
das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidi-
tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber
das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. bzgl. myofaszia-
les Schmerzsyndrom Urteil BGer 8C_362/2009 E. 5f.). Eine solche psy-
chische Komorbidität stellt zum Beispiel eine depressive Störung grösse-
ren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2).
Vorliegend werden vom Beschwerdeführer psychische Einschränkungen
geltend gemacht, die zum Beispiel in die Arztberichte von Dr. V._______
vom 1. Oktober 2007 sowie von Dr. N._______ vom 4. August 1990 Ein-
gang fanden. Die von Dr. D._______ gestellten Diagnosen werden von
RAD-Arzt Dr. med. C._______ bestritten. Das Vorliegen psychischer Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers wird nachfolgend zu prüfen sein
(vgl. hierzu nachfolgend E. 5.6). Bereits an dieser Stelle kann indessen
festgestellt werden, dass gewisse depressive Symptome oder eine
Schlafstörung, wie von Dr. V._______ und Dr. N._______ festgestellt,
nicht von ausreichend erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung
sind, um eine psychisch ausgewiesenen Komorbidität im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Ob auf Grund der von
Dr. V._______ ausserdem diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Störung sowie zwangshaften Persönlichkeitsstörung mit depressiver De-
kompensation einer Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwin-
dung zu bejahen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, nachdem
diese beiden Diagnosen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vernei-
nen sein werden (siehe E. 5.6.3, Abs. 2). Ebensowenig liegt ein anderes
selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden
im Sinne einer psychischen Komorbidität vor, welches eine Schmerz-
überwindung seitens des Beschwerdeführers verunmöglichen würde.
Damit erübrigt sich vorliegend die Abklärung der Frage, ob der Be-
schwerdeführer im Zephal-, Zervikal- und Zervikobrachialbereich an einer
Schmerzstörung leidet. Es wäre dem Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten in jedem Fall zuzumuten, seine allfälligen, in diesem Zusammen-
hang bestehenden Schmerzen zu überwinden. Nachdem somit auch bei
Bejahung der erwähnten Diagnose keine weitere Auswirkung Arbeitsfä-
B-6706/2010
Seite 21
higkeit in einer Verweisungstätigkeit zu erwarten ist, erübrigen sich vorlie-
gend auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen.
5.2.3 Die Diagnose der Inkontinenz (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1006)
wird in den weiteren Medizinalakten nicht bestätigt. Dank entsprechender
Hilfsmitteln (zum Beispiel Einlagen u.ä.) sowie hinreichender Therapie-
möglichkeiten ist durch diese Diagnose ebenfalls keine zusätzliche Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange-
passten beruflichen Tätigkeit zu erwarten. Mangels invalidenrechtlicher
Erheblichkeit muss damit auch der Frage, ob der Beschwerdeführer effek-
tiv an Inkontinenz leidet, vorliegend nicht weiter nachgegangen werden.
Damit erfordern die von Dr. V._______ in somatischer Hinsicht gestellten
Diagnosen mangels invalidenrechtlicher Erheblichkeit keine Ergänzung
der durch den RAD der Vorinstanz aufgelisteten Diagnosen.
5.3 Im Gutachten von Dr. L._______, Anästhesist, sowie von Dr.
S._______, Neuropsychiater, zu Handen des Versicherungsträgers in Bi-
jeljina (Bosnien und Herzegowina) vom 29. Mai 2009 wurde zusätzlich zu
den RAD-ärztlich aufgeführten Diagnosen ein lumbales Syndrom post
operationem discus hernieae i.V. L4-L5 aufgeführt. Die beiden Ärzte be-
zeichneten damit Rückenschmerzen, die infolge der Operation der
Diskushernie aufgetreten seien. Wie bereits in E. 5.2 dargelegt, verneinte
RAD-Arzt Dr. med. C._______ demgegenüber in seinem Schlussrapport
vom 11. Mai 2010 das Vorliegen solcher Schmerzen, da diese jeden ob-
jektiven klinischen Befunds entbehren würden. In der Tat ist die Diagnose
Rückenschmerzen zuvor lediglich im oben wiedergegebenen Arztbericht
von Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007 gestellt worden, anders als die
ärztlich übereinstimmend erhobene Diagnose des Zustands nach der
Operation einer Diskushernie. Weder Dr. V._______ noch die beiden Ärz-
te Dr. L._______ und Dr. S._______ erläuterten einen den erwähnten
Schmerzen entsprechenden körperlichen Befund. Somit gilt auch für die
Diagnose des lumbalen Syndroms die in E. 5.2 genannte Rechtspre-
chung der in der Regel zumutbaren Schmerzüberwindung, welche vorlie-
gend zu bejahen ist. Infolgedessen ist auch durch ein allfälliges Schmerz-
syndrom im Lumbalbereich keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers zu erwarten, weshalb sich die diesbezüg-
liche Ergänzung der RAD-ärztlich aufgeführten Diagnosen erübrigt.
5.4 Im Arztbericht vom 29. Mai 2009 hat Dr. J._______ zusätzlich zu den
zuletzt zurückbehaltenen RAD-ärztlichen Diagnosen den Status nach
B-6706/2010
Seite 22
Cholecystectomie diagnostiziert (vgl. aber Stellungnahme von Dr. med.
C._______ vom 5. Februar 2008; Sachverhalt Bst. D, Abs. 2; E. 4 Abs. 2).
Der Begriff Cholezystektomie bedeutet die chirurgische Entfernung der
Gallenblase. Dieser Eingriff ist zum Beispiel indiziert bei Gallensteinen,
welche zu Komplikationen wie wiederkehrende Koliken oder eine Entzün-
dung der Gallenblase führen. Wie dem Arztbericht von Dr. Z._______,
Chirurg und Prim. Dr. M._______, ebenfalls Chirurg, betreffend den Spi-
talaufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. August bis 12. Septem-
ber 2005 zu entnehmen ist, war die Entfernung der Gallenblase wegen
Gallensteinen bei heftigen Koliken und Entzündungen (Cholecystitis acu-
ta microcalculosa ICD-10 K80) indiziert. Nach der Operation seien keine
Probleme aufgetreten. Da die Gallenblasen-Chirurgie nach der allgemei-
nen Lebenserfahrung ein sehr sicherer und erfolgreicher Eingriff darstellt,
sind nach der normal verlaufenen Operation sowie dem positiven an-
schliessendem Verlauf keine funktionelle Einschränkungen durch die Di-
agnose Status nach Cholecystectomie zu erwarten.
5.5 Im Arztbericht vom 21. März 2009 stellten die Ärzte Dr. O._______,
Radiologue / Orthopäde sowie Dr. I._______, Orthopäde / Traumatologe,
eine Hepatomegalie mit Steatose fest. Die Hauptdiagnose der Hepato-
pathie (Leberleiden) hat auch RAD-Arzt Dr. med. C._______ erkannt.
Neu ist lediglich der Zusatz der Steatose, sprich der Leberverfettung.
Hierbei handelt es sich um eine häufige Erkrankung der Leber mit in der
Regel reversibler Einlagerung von Fett in der Leberzelle, zum Beispiel in-
folge von Überernährung oder Alkoholmissbrauch (vgl. Pschyrembel,
a.a.O, S. 666f.). Erfahrungsgemäss werden rund die Hälfte der Fälle von
Lebererkrankungen durch Alkoholmissbrauch verursacht. Die Leberver-
fettung stellt das erste Stadium einer durch Alkoholmissbrauch entstan-
denen Lebererkrankung. Ein fortgeschrittenes Erkrankungsstadium liegt
vor bei Fettleberhepatitis (Entzündung der Leber; vgl. Pschyrembel,
a.a.O, S. 667). Das Endstadium chronischer Leberkrankheiten wird defi-
niert durch die Diagnose einer Leberzirrhose, die in der Regel als irrever-
sibel gilt (vgl. Pschyrembel, a.a.O, S. 1179f.). Die Leberverfettung (ohne
Zeichen einer Leberentzündung), wie sie beim Beschwerdeführer offen-
bar vorliegt, hat indessen nur geringen Krankheitswert.
Die RAD-ärztlich anerkannte Hepatopathie bezeichnet andererseits eine
unbestimmte Erkrankung der Leber, die zumeist durch pathologische Le-
berwerte oder eine andere noch nicht geklärte sonographische Auffällig-
keit verursacht wird. RAD-Arzt Dr. med. C._______ bringt diese Erkran-
kung ausdrücklich in einen engen Zusammenhang mit der Alkoholkrank-
B-6706/2010
Seite 23
heit des Beschwerdeführers. Es handelt sich somit auch hierbei um eine
durch Alkoholmissbrauch verursachte, unbestimmte Erkrankung der Le-
ber. Nachdem – wie vorangehend dargelegt – die Steatose definitions-
gemäss die geringste durch Alkoholmissbrauch verursachte Lebererkran-
kung darstellt, darf diese als im allgemeinen Begriff der alkoholischen
Hepatopathie absorbiert betrachtet werden.
5.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich im Beschwerdeverfahren –
wie bereits im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren – vor, seine psychi-
schen Leiden hätten die Durchführung einer neuropsychiatrische Abklä-
rung durch die Vorinstanz erfordert.
5.6.1 In den vorliegenden Akten liegen tatsächlich einige Hinweise für ei-
ne in psychischer Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers vor. So diagnostizierte Prim. Dr. N._______ dem Beschwerde-
führer in seinem Bericht vom 4. August 1990 ängstlich-depressive Sym-
ptome. Ebenfalls war im Gutachten vom 11. Juni 2004 die Rede von
Stimmungstief und psychischer Verlangsamung. Im Gutachten vom
29. Mai 2009 erklärten Dr. L._______ und Dr. S._______, der Beschwer-
deführer zeige ein depressives Verhalten und weise das Erscheinungsbild
eines Alkoholikers auf. Auch RAD-Arzt Dr. med. C._______ zog in seiner
Stellungnahme vom 5. Februar 2008 zumindest in Erwägung, der Be-
schwerdeführer weise möglicherweise ein alkoholbedingtes psychoorga-
nisches oder depressives Syndrom auf. Prim. Dr. V._______, Neuropsy-
chiater / Subspezialist in psychischer Forensik, hat sogar mehrere Diag-
nosen in psychischer Hinsicht gestellt. So bescheinigte er dem Be-
schwerdeführer in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007 eine Depres-
sio reccurentis (ICD-10 F. 31), Schlafstörung sowie eine zwangshafte
Persönlichkeitsstörung mit depressiver Dekompensation. RAD-Arzt
Dr. med. C._______ hat sich in seiner Stellungnahme vom
5. Februar 2008 einlässlich mit diesem Arztbericht von Dr. V._______
auseinandergesetzt. Er erläuterte, Dr. V._______ gehe in seinem Arztbe-
richt vom 1. Oktober 2007 von einer falschen Anamnese aus und stelle
eine Diagnose, die auf Grund des psychiatrischen Status nicht gerechtfer-
tigt sei. Die Diagnose der wiederkehrenden depressiven Störung könne
mit der ICD-10 F31 nicht in Zusammenhang gebracht werden. Insgesamt
müsse der Arztbericht von Dr. V._______ jeden Beweiswert abgespro-
chen werden.
5.6.2 Dr. V._______ scheint in seinem Arztbericht vom 1. Oktober 2007
für die Diagnose der wiederkehrenden depressiven Störung versehentlich
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Seite 24
die ICD-10 F31 an Stelle der ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Stö-
rung) angegeben zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass er hier-
bei die Diagnose der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) mit jener
der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) in einen Zusam-
menhang bringen wollte. Die versehentliche Angabe des falschen ICD-
10-Codes vermag deshalb den Bericht von Dr. V._______ alleine nicht zu
entkräften. Vielmehr ist über die Richtigkeit der von Dr. V._______ ge-
nannten Diagnosen im Blickwinkel des von ihm sowie insgesamt in den
Medizinalakten geschilderten psychischen Zustands des Beschwerdefüh-
rers zu befinden.
5.6.3 In seinem Bericht vom 1. Oktober 2007 erklärte Dr. V.______ (nach
der durch die Vorinstanz eingeholten Übersetzung) wörtlich, der Be-
schwerdeführer leide an einer Vielzahl psychischer Probleme, die er seit
1996 bei einem Neuropsychiater behandeln lasse. Diese Probleme be-
stünden in Angst, existentieller und sozialer Unsicherheit, Stimmungs-
schwankungen mit beginnender Depression, Mangel an Dynamik sowie
Willenskraft und würden von einer reduzierten Frustrationstoleranz bis zur
totalen Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsgedanken reichen. Auf
Grund seiner psychischen Probleme befinde sich der Beschwerdeführer
in ständiger medikamentöser Behandlung. Nach einem schlimmen Auto-
unfall seines Sohnes habe er zu trinken begonnen in der Hoffnung, so
seine psychischen Beschwerden zu erleichtern, was jedoch längerfristig
zu einer Verschlimmerung seiner Beschwerden und zur Vereinsamung
geführt habe.
Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer wohl anfänglich
mit Stimmungsschwankungen auf Grund schwieriger Lebensumstände zu
kämpfen hatte, sich dann aber mehr und mehr dem Alkohol zuwandte.
Die von Dr. V._______ behauptete medikamentöse und therapeutische
Behandlung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht findet sich in
den vorliegenden Medizinalakten nicht bestätigt. Wie RAD-Arzt Dr. med.
C._______ in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 zu Recht er-
kannte, sind die sich derzeit zeigenden psychischen Unstimmigkeiten des
Beschwerdeführers deshalb im Zusammenhang mit dessen übermässi-
gem Alkoholkonsum zu sehen. Diese rechtfertigen insgesamt weder die
Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) noch je-
ne einer zwangshaften Persönlichkeitsstörung. Schliesslich stellt die ge-
nannte Schlafstörung ohne weitere Hinweise keine invalidenrechtlich re-
levante psychische Störung dar.
B-6706/2010
Seite 25
5.6.4 Die dem Beschwerdeführer durch den Neuropsychiater Dr.
N._______ attestierten ängstlich-depressive Symptome basieren auf den
persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, wie deutlich aus dem Be-
richt vom 4. August 1990 hervorgeht. Entsprechend hat Dr. N._______
keine konkrete Abklärung der vom Beschwerdeführer geschilderten Sym-
ptome vorgenommen. Die festgestellte "ängstlich-depressive Symptoma-
tik" kann somit nicht der Diagnose einer Angst- oder depressiven Störung
im Sinne der ICD-10-Systematik gleich gestellt werden. Es ist darunter
vielmehr ein bedrückter und ängstlicher Allgemeinzustand zu verstehen,
wie dies die mit dem vorliegenden Fall befassten Ärzte im Übrigen ein-
heitlich erkannten.
5.6.5 Insgesamt erscheint damit vorliegend bestenfalls die von RAD-Arzt
Dr. med. C._______ in seiner früheren Stellungnahme vom 5. Febru-
ar 2008 gestellte Diagnose der vermutlichen alkoholbedingten depressi-
ven und möglicherweise psychoorganischen Symptomatologie (ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) vorherrschend. Mangels invaliden-
rechtlicher Erheblichkeit der psychischen Symptome des Beschwerdefüh-
rers kann auf die Ergänzung der von Dr. med. C._______ in seinem
Schlussbericht vom 11. Mai 2010 genannten Diagnosen in psychischer
Hinsicht verzichtet werden. Gleichfalls erübrigen sich diesen Umständen
zusätzliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere die
Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten neuropsychiatrischen
Abklärung.
5.7 Nach dem Gesagten erscheinen die im RAD-ärztlichen Schlussbe-
richt von Dr. med. C._______ gestellten Diagnosen vollständig, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Damit genügt dieser inso-
fern den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli-
chen Bericht.
6.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Stellungnahmen von Dr. med.
C._______ generell vor, jener sei als Allgemeinmediziner FMH nicht be-
fähigt, sämtliche bei ihm vorliegenden Beschwerden zu prüfen. Tatsäch-
lich hat eine RAD-Stellungnahme nicht nur den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen zu genügen, sondern die entsprechenden RAD-
Ärzte sollen auch über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen (E. 3.6.3). Zu prüfen ist damit, ob Dr. med.
C._______ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (siehe
B-6706/2010
Seite 26
) in der Lage war, die beim Beschwer-
deführer diagnostizierten Beschwerden zu beurteilen.
Vorliegend hatte der RAD der Vorinstanz zusammenfassend verschiede-
ne körperliche Beschwerden, welche zu einem grossen Teil durch den re-
gelmässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers entstanden sind,
sowie den Zustand nach zweier normal verlaufener Operationen zu beur-
teilen. In Frage standen ausserdem psychische Leiden, wobei auch hier
ein Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers
im Vordergrund stand. Obwohl Dr. med. C._______ nicht über einen
Facharzttitel auf den Gebieten der Neurologie und der Psychiatrie verfügt,
kommt seinem Schlussbericht vom 11. Mai 2010 auf Grund der beim Be-
schwerdeführer zwar in verschiedener Hinsicht bestehenden, aber nicht
überaus komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen Gewicht zu resp. ist dieser als beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das
Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
–ärzte konnte im vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil
Dr. med. C._______ insbesondere die durch die bosnische-
herzegowische Invalidenkommission eingeholten fachärztlichen Gutach-
ten vom 11. Juni 2004 und vom 29. Mai 2009 sowie zahlreiche andere
Berichte von weiteren Fachärzten zur Verfügung gestanden hatten. Aus
diesem Grund war er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin durch-
aus in der Lage, auch die Leiden des Beschwerdeführers in neurologisch-
psychiatrischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilen zu können,
zumal er über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt
("Médecin expert SIM").
7.
7.1 Dr. med. C._______ erachtete den Beschwerdeführer in seinem
Schlussrapport vom 11. Mai 2010 auf Grund der bei ihm vorliegenden
verschiedenen Beeinträchtigungen (chronische, obstruktive Lungener-
krankung, hypertensive Herzkrankheit, chronischer Äthylismus mit Leber-
leiden, Polyneuropathie sowie Zustand nach Operation einer Diskusher-
nie L4-L5 Mitte links) für dessen bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter Tätig-
keiten zu 70 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit be-
stehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung,
dass er Lasten in nicht wiederholter Weise von maximal 10 bis 15 Kilo-
gramm zu tragen vermöge. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die voran-
gehend dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
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Seite 27
schwerdeführers nachvollziehbar, und es ist von einem genügend detail-
lierten und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen. Im
Weiteren überzeugen die im Anhang zum Schlussrapport vom 11.
Mai 2010 beispielhaft aufgeführten zumutbaren Verweisungstätigkeiten.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in der Beschwerdeschrift vom
16. September 2010 sinngemäss vor, nachdem ihm die bosnische-
herzegowische Invalidenkommission für sämtliche (leichte und schwere)
Tätigkeiten eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sei die
Einschätzung des RAD der Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hält dem
in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2010 entgegen, die schwei-
zerische Invalidenversicherung sei nicht an die Beurteilung ausländischer
Versicherungsträger und Ärzte gebunden.
7.3 Im Gutachten vom 29. Mai 2009 erklärten die bosnischen-
herzegowischen Ärzte Dr. L._______ und Dr. S._______ den Beschwer-
deführer als vollständig und dauerhaft unfähig, eine Arbeit auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt auszuüben, was nach den bei ihnen geltenden Vor-
schriften einem Verlust der Arbeitsfähigkeit (und somit einer Invalidität)
gleichkomme. Das Ausmass dieser Invalidität belaufe sich auf 70 %. Dr.
med. C._______ befand hierzu in seinem Schlussrapport vom 11.
Mai 2010, die Invaliditätsschätzung im Gutachten der bosnischen-
herzegowischen Ärzte vom 29. Mai 2009 basiere nicht auf dem schweize-
rischen Invalidenrecht. Die vorgeschlagene Arbeitsunfähigkeit von 70 %
sei nach schweizerischen Normen als Arbeitsunfähigkeitsgrad in der bis-
herigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter zu betrachten.
Diese Darstellung wird untermauert durch den Bezug der Ärzte Dr.
L._______ und Dr. S._______ in ihrer Invaliditätseinschätzung auf die bei
ihnen geltenden (sprich der bosnischen-herzegowischen) Vorschriften.
7.4 Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass in Bezug auf
die Invaliditätseinschätzung nach schweizerischem Recht keine Bindung
an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger besteht (E. 2.1
i.f.). Die in der schweizerischen Rechtsprechung entwickelte Schaden-
minderungspflicht verpflichtet einen Versicherten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (E. 3.7). Damit ist bei
einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach
schweizerischem Recht in jedem Fall auch nach einer dem Versicherten
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Seite 28
zumutbaren, dessen gesundheitlichen Einschränkungen adaptierten Tä-
tigkeit zu suchen und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer sol-
chen Verweisungstätigkeit zu bestimmen. Wie bereits in E. 7.1 dargelegt,
überzeugen die von RAD-Arzt Dr. med. C._______ festgelegten funktio-
nellen Einschränkungen in einer leichten angepassten Tätigkeit, gleich-
falls wie die von ihm genannten Beispiele zumutbarer Verweisungstätig-
keiten. Damit ist die RAD-ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers insgesamt nicht zu beanstanden.
8.
Zu prüfen bleibt der durch die Vorinstanz durchgeführte Einkommensver-
gleich (Invaliditätsberechnung vom 10. Juni 2010).
8.1 Gestützt auf den Bericht "Constatation, Estimation et Avis" des bosni-
schen-herzegowischen Versicherungsträgers vom 11. Juni 2004 (Gutach-
ten von Dr. D._______, Arbeitsspezialist, und Dr. S._______, Neuropsy-
chiater), den Arztbericht von Prim. Dr. V._______ vom 1. Oktober 2007
sowie das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
23. November 2005 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer bis November 1996 als Bauarbeiter in der Schweiz gear-
beitet hat. Gemäss dem letzteren Schreiben vom 23. November 2005 ha-
be er hiernach weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätig-
keit ausgeübt. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs hat die
Vorinstanz deshalb (zu Gunsten des Beschwerdeführers) auf dessen in
der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter abgestellt, wobei sie für
die Ermittlung des Valideneinkommens – mangels vorliegender effektiver
Einkommenszahlen – die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des
Bundesamts für Statistik BFS (im Folgenden LSE) 2008 beizog. Den
durchschnittlichen Bruttolohn für Arbeiter im Anforderungsprofil 4 (einfa-
che und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 5'356.– (auf der Basis einer bran-
chenüblichen Woche mit 41,6 Wochenstunden, abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar-
beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2011, Sektor Baugewerbe / Bau, zuletzt besucht am 15. Mai
2013; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb) hat sie der Tabelle TA1, Ziff. 45 korrekt
entnommen. Das so ermittelte Valideneinkommen wird vom Beschwerde-
führer nicht bestritten und ist gerichtlich zu schützen.
8.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz aus-
nahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für
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Seite 29
Statistik abgestellt, da in Bezug auf Bosnien und Herzegowina keine An-
gaben zu Vergleichslöhnen vorhanden sind und sie bereits das Valide-
neinkommen auf der Basis seines schweizerischen Einkommens errech-
net hat. Auf Grund der RAD-ärztlich für zumutbar befundenen vollen Ar-
beitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit ohne wiederholtes
Tragen von Lasten von 10 bis 15 Kilogramm, stützte sich die Vorinstanz
für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE 2008,
Tabelle TA1, Total, Anforderungsprofil 4, Spalte Männer, was – umge-
rechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden
(abrufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbs-
tätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli-
chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
gen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Total, zuletzt besucht am
15. Mai 2013) – einen Wert von Fr. 4'998.24 ergab. Dies entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Versicherten, die nach
Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrich-
ten können, für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von
Tabellenlöhnen in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Brutto-
lohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen ist (SVR 2002 UV
Nr. 15 E. 3c c). Auch gegen das durch die Vorinstanz errechnete Invali-
deneinkommen ist damit nichts einzuwenden.
8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V
174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Vorliegend bestand die Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Mai 2009, was so-
mit dem Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des allfälligen Rentenan-
spruchs entspricht. Die Vorinstanz hätte von daher grundsätzlich für die
Vornahme des Einkommensvergleichs die Vergleichseinkommen des
Jahres 2009 berücksichtigen sollen. Da indessen sowohl das Invaliden-
als auch das Valideneinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage
(LSE 2008) basiert, hätte die Errechnung der Einkommenszahlen des
Jahres 2009 lediglich eine Anpassung beider Vergleichseinkommen je an
die Preisentwicklung in der Zeit von 2008 bis 2009 erfordert. Eine solche
beidseitige Anpassung der Vergleichseinkommen verhält sich indessen
für das Ergebnis des Einkommensvergleichs wertneutral, womit vorlie-
B-6706/2010
Seite 30
gend für die Vornahme des Einkommensvergleichs die durch die Vorin-
stanz auf der Lohnbasis 2008 ermittelten Vergleichseinkommen über-
nommen werden können.
8.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-
nen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver-
sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom-
men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son-
dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam-
menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge-
mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al-
ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Indem die Vorinstanz den leidensbedingten Abzug zufolge Einschränkung
der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit 20 % fest-
gesetzt hat, scheint sie der Situation des Beschwerdeführers ausreichend
Rechnung getragen zu haben. Der Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 5'356.– und des (um den Leidensabzug von 20 % reduzierten) Invali-
deneinkommens von Fr. 3'998.60 ergibt einen Invaliditätsgrad von 25 %.
Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenren-
te (Art. 28 Abs. 2 IVG). Selbst unter Berücksichtigung des maximal mögli-
chen leidensbedingten Abzugs von 25 % (sowie entsprechend eines Inva-
lideneinkommens von Fr. 3'748.70) würde lediglich ein Invaliditätsgrad
von 30 % resultieren, der ebenfalls zu keinem Rentenanspruch führt. Bei
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Seite 31
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der leidensbedingte Abzug vor-
liegend auf 25 % oder weniger festzusetzen ist.
Damit hält der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensver-
gleich insgesamt einer gerichtlichen Prüfung stand. Der Beschwerdefüh-
rer bemängelt diesen denn auch zu Recht nicht.
8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz
rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden
auf Fr. 400.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden, juristisch ver-
tretenen Beschwerdeführer ist dem Verfahrensausgang entsprechend
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
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Seite 32
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Mai 2013