B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6714/2010
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
A._______Einzelunternehmen,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsaufsicht; Zulassung als Revisionsexpertin.
B-6714/2010
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Sachverhalt:
A.
A._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) erwarb am 2. April 1987
das Diplom als Buchhalterin mit eidg. Fachausweis und am 24. Oktober
1996 das Diplom als eidg. dipl. Treuhandexpertin.
Am 7. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der Eidg. Revi-
sionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung ihres
Einzelunternehmens A.________ als Revisionsexperte sowie um persön-
liche Zulassung als Revisionsexpertin. Darin machte sie eine beaufsich-
tigte Fachpraxis im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der R._______ vom 16.
April 1977 bis 29. Februar 1980 und bei der S._______ vom 1. Juli 1983
bis 29. Februar 1988 geltend. Im Weiteren führte sie eine unbeaufsichtig-
te Fachpraxis seit dem 1. September 1991 im Rahmen ihrer Tätigkeit im
Einzelunternehmen A._______ auf.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2007 bzw. 19. Dezember 2007 der
Vorinstanz wurden die Beschwerdeführerin persönlich und ihr Einzelun-
ternehmen A._______ provisorisch als Revisionsexperten zugelassen
sowie in das Revisorenregister eingetragen.
B.
Nachdem in der im Hinblick auf die definitive Zulassung einsetzenden
Korrespondenz keine Annäherung der Standpunkte erzielt werden konnte
und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wies die Vorinstanz die
Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Einzelunternehmens um Zu-
lassung als Revisionsexperten mit Verfügung vom 18. August 2010 ab,
hob die provisorischen Zulassungen als Revisionsexperten auf und ord-
nete die Löschung der entsprechenden Eintragungen im Revisorenregis-
ter an. Indessen wurde die Beschwerdeführerin unbefristet als Revisorin
zugelassen und als solche in das Revisorenregister eingetragen, desglei-
chen ihr Einzelunternehmen, freilich unter der Bedingung des Anschlus-
ses an ein externes System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftä-
tigkeit durch gleichrangige Berufsleute und befristet für die Dauer von fünf
Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, Personen mit einem Ab-
schluss als eidg. dipl. Treuhandexperten würden als Revisionsexperten
zugelassen, wenn sie mindestens fünf Jahre Fachpraxis nachwiesen. Die
Fachpraxis müsse dabei vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungs-
wesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, wovon min-
destens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revi-
sionsexpertin bzw. einen zugelassenen Revisionsexperten. Wie sich be-
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reits aus dem Gesetzestext ergebe, könne vor dem Beginn einer Ausbil-
dung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De-
zember 2005 (RAG, SR 221.302) keine Fachpraxis angerechnet werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 2. April 1987 den eidg. Fachaus-
weis als Buchhalterin und am 24. Oktober 1996 das Diplom als eidg. dipl.
Treuhandexpertin erlangt habe, könne ihr frühestens ab dem 2. April 1984
beaufsichtigte Fachpraxis angerechnet werden, womit die beaufsichtigte
Fachpraxis vom 16. April 1977 bis 29. Februar 1980 bei der R._______
wegfalle. Die Beschwerdeführerin mache sodann beaufsichtigte Fachpra-
xis unter Herrn B._______ im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der S._______
vom 1. Juli 1983 bis zum 29. Februar 1988 geltend. Den Nachweis, dass
Herr B._______ über die erforderliche Ausbildung und Fachpraxis im Sin-
ne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfüge oder übergangsrechtlich einer entspre-
chenden Fachperson gleichgestellt sei (Art. 43 Abs. 4 RAG), habe die
Beschwerdeführerin nicht erbracht. Es komme hinzu, dass die Beschwer-
deführerin bei der S._______ ausschliesslich auf dem Gebiet des Rech-
nungswesens tätig gewesen sei. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RAG müsse die
Fachpraxis für eine Zulassung als Revisionsexpertin sowohl auf dem Ge-
biet des Rechnungswesens als auch der Rechnungsrevision erworben
worden sein. Fachpraxis ausschliesslich auf dem Gebiet des Rech-
nungswesens reiche für eine Zulassung nicht aus. Von der gesamten
Fachpraxis werde lediglich ein Anteil von mindestens 10 Prozent auf dem
Gebiet der Rechnungsrevision verlangt. Aus der eingereichten Bestäti-
gung von Herrn C._______, wonach dieser der Beschwerdeführerin bei
der Aufnahme der selbständigen Revisionstätigkeit 1991 beratend zur
Seite gestanden und mit ihr gemeinsam die Revision des Geschäftsjah-
res 2008 der Stiftung T._______ durchgeführt habe, lasse sich in dieser
Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin verfü-
ge über keine beaufsichtigte Fachpraxis im Sinne des Gesetzes (Art. 4
RAG), weshalb eine reguläre Zulassung als Revisionsexpertin ausser Be-
tracht falle. Aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung nach al-
tem Recht gemäss Art. 50 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Au-
gust 2007 (RAV, SR 221.302.3) seien nicht gegeben, da die Beschwerde-
führerin ihre Ausbildung zur eidg. diplomierten Treuhandexpertin erst
nach dem Stichtag vom 1. Juli 1992 abgeschlossen habe. Ebenso wenig
liege ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 6 RAG vor. Denn eine nicht vorhan-
dene qualifizierte Berufserfahrung könne nicht im Rahmen der Härtefall-
klausel substituiert werden. Die Beschwerdeführerin und damit auch ihr
Einzelunternehmen könnten hingegen gestützt auf Art. 43 Abs. 6 RAG als
Revisoren zugelassen werden. Die Verweigerung der Zulassung der Be-
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schwerdeführenden als Revisionsexperten sei nicht unverhältnismässig
(wird näher ausgeführt).
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin (für sich persön-
lich sowie als Inhaberin des Einzelunternehmens A._______), vertreten
durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen, Zürich, am 16. September 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Ent-
scheid sei hinsichtlich der Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und sie bzw. ihr
Einzelunternehmen seien als Revisionsexperten im Sinne von Art. 4 RAG
zuzulassen; eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zur Vervoll-
ständigung der Untersuchung und Neuentscheidung zurückzuweisen, al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird ausge-
führt, die Vorinstanz lehne sowohl eine Zulassung gemäss Art. 4 RAG als
auch gemäss Art. 50 RAV ab. Schliesslich mache die Vorinstanz geltend,
dass eine Zulassung als Revisionsexpertin gestützt auf Art. 43 Abs. 6
RAG ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf
Art. 43 Abs. 6 RAG. Nach Auffassung der Vorinstanz fehle ihr beaufsich-
tigte Fachpraxis. Die etwas mehr als 3 ½ Jahre betragende Fachpraxis
unter der Aufsicht von Herrn B._______ bei der S._______ sei als beauf-
sichtigte Fachpraxis anzuerkennen. Herr B._______ habe das eidgenös-
sische Diplom für Buchhalter am 14. April 1963 erlangt (Beschwerdebei-
lage [BB] 3). Damit sei die Beaufsichtigung im Sinne von Art. 43 Abs. 4
RAG für mehr als 30 Monate nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin
könne die angeblich fehlende beaufsichtigte Fachpraxis in der Rech-
nungsrevision durch die lange Berufserfahrung seit 1991 in ihrem Einzel-
unternehmen mehr als nur kompensieren. Der Schluss der Vorinstanz,
dass eine Zulassung als Revisionsexpertin gestützt auf Art. 43 Abs. 6
RAG ausgeschlossen sei, widerspreche Bundesrecht. Gehe man vom 1.
April 1984 als massgebendem Zeitpunkt aus, verfüge die Beschwerde-
führerin bis zur Einreichung des Gesuchs über 20 Jahre Berufserfahrung
im Rechnungswesen und in der Revision bzw. bis zum Zeitpunkt des an-
gefochtenen Entscheids der Vorinstanz über 25 Jahre. Auch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin als besonders befähigte Revisorin im
Handelsregister eingetragen gewesen sei, spreche für sie. Er zeige, dass
die Beschwerdeführerin für ihre Arbeit die Eintragung als besonders be-
fähigte Revisorin benötigt habe, mithin als Revisorin im Sinne von Art.
727b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220, in
der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 774], in Kraft vom 1. Juli
1992 bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791, 4839]) tätig gewesen sei.
Mit der Inkraftsetzung des RAG sei zwar die Revisionsaufsicht an strenge
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Voraussetzungen geknüpft worden, jedoch spreche nichts dagegen, Per-
sonen mit langjähriger und einwandfreier Berufserfahrung gestützt auf
Art. 43 Abs. 6 RAG zuzulassen. Ohne die anbegehrte Zulassung als Re-
visionsexpertin sei der Beschwerdeführerin die Ausübung des langjähri-
gen Mandats bei der Stiftung T._______ künftig verwehrt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für den Sachverhalt und die
Begründung verweist sie grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung
vom 18. August 2010. Ergänzend führt sie aus, Art. 50 RAV stelle eine
grundsätzlich abschliessende Konkretisierung von Art. 43 Abs. 6 RAG in
Bezug auf eine Härtefallzulassung von Revisionsexperten dar. Die Be-
schwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen einer altrechtlichen beson-
ders befähigten Revisorin nicht. Es lägen keine sachlichen Gründe vor,
weshalb sie unter dem neuen Recht besser gestellt werden solle als unter
dem alten Recht. Eine Zulassung von Personen als Revisionsexperten in
Anwendung von Art. 43 Abs. 6 RAG, die unter altem Recht nicht als be-
sonders befähigt gegolten hätten, würde das neu geschaffene Zulas-
sungssystem unterwandern. Das Begriffselement "Expertin" weise gerade
auf die erforderliche qualifizierte praktische Erfahrung hin. Wenn eine sol-
che fehle und trotzdem gestützt auf Art. 43 Abs. 6 RAG eine Zulassung
als Revisionsexpertin erteilt würde, mache die Unterscheidung zwischen
Revisionsexperten und Revisoren keinen Sinn. Entgegen der anschei-
nenden Auffassung der Beschwerdeführerin hätten Personen, die unter
altem Recht als besonders befähigt gegolten hätten, die Anforderungen
an die Ausbildung und die Fachpraxis in Bezug auf die Zulassung als Re-
visionsexpertin sehr wohl zu erfüllen gehabt. Insofern werde bei der heu-
tigen Beurteilung der besonderen Befähigung nicht auf eine dahin gehen-
de frühere, jedoch in dieser Hinsicht nicht beweiskräftige, Eintragung im
Handelsregister abgestellt. Die frühere Eintragung der Beschwerdeführe-
rin im Handelsregister als besonders befähigte Revisorin entbinde mithin
nicht von einer Prüfung der Frage, ob die entsprechenden Voraussetzun-
gen tatsächlich erfüllt gewesen seien. Vorliegend sei dies indessen nicht
der Fall. Damit die unter Herrn B._______ geltend gemachte beaufsich-
tigte Fachpraxis auf dem Gebiet des Rechnungswesens in Anwendung
von Art. 43 Abs. 4 RAG angerechnet werden könne, müsse nachgewie-
sen werden, dass dieser die Voraussetzungen gemäss der altrechtlichen
Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte
Revisoren vom 15. Juni 1992 (in der Folge: Verordnung vom 15. Juni
1992, AS 1992 1210 ff.) erfülle. Zwar verfüge Herr B._______ über eine
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Ausbildung als diplomierter Buchhalter i.S. von Art. 1 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung vom 15. Juni 1992. Seine zusätzlich erforderliche praktische
Erfahrung von fünf Jahren – insbesondere im Bereich der Rechnungsre-
vision – sei jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Die bei der S._______ geltend gemachte beaufsichtigte Fachpraxis auf
dem Gebiet des Rechnungswesens könne demnach höchstens als unbe-
aufsichtigte Fachpraxis angerechnet werden. Selbst wenn die Beschwer-
deführerin die fehlende praktische Erfahrung von Herrn B._______ nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen könnte und sie demnach über
30 Monate beaufsichtigte Fachpraxis auf dem Gebiet des Rechnungswe-
sens verfügen würde, könne ihr gleichwohl nicht darin gefolgt werden, die
fehlende beaufsichtigte Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevisi-
on lasse sich durch ihre langjährige Berufserfahrung in ihrem Einzelun-
ternehmen kompensieren. Für eine Zulassung als Revisionsexpertin ge-
stützt auf Art. 4 RAG bedürfe es der beaufsichtigten Fachpraxis sowohl
auf dem Gebiet des Rechnungswesens als auch der Rechnungsrevision.
Eine Kompensation der beaufsichtigten Fachpraxis durch eine (langjähri-
ge) unbeaufsichtigte Fachpraxis bleibe im Rahmen von Art. 4 RAG jedoch
ausgeschlossen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei die
Unterscheidung zwischen Rechnungslegung und Rechnungsrevision sehr
wohl gerechtfertigt und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollt (wird
näher ausgeführt). Dies gelte auch mit Blick auf die Härtefallbestimmung
von Art. 43 Abs. 6 RAG. Im Übrigen werde vorliegend das Verhältnismäs-
sigkeitsgebot nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich zur-
zeit nur über ein ordentliches Revisionsmandat (Stiftung T._______), über
welches sie rund 12% des Gesamtumsatzes ihres Einzelunternehmens
generiere. Die übrigen Revisionsmandate könne sie gestützt auf die er-
teilte Zulassung als (gewöhnliche) Revisorin weiterhin betreuen.
E.
Mit Replik vom 3. Dezember 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Sie weist soweit hier interessierend nochmals darauf hin,
dass Herr B._______ als beaufsichtigende Person alle geforderten Vor-
aussetzungen (nötiger Abschluss, Leistungsausweis in Rechnungswesen
und Rechnungsrevision) erfülle und nach altem Recht vom Nachweis ei-
ner eigenen Beaufsichtigung befreit sei. Die fehlende beaufsichtigte
Fachpraxis in Rechnungsrevision werde durch die seit 1991 andauernde,
langjährige und einwandfreie (unbeaufsichtigte) Fachpraxis im eigenen
Betrieb, welche regelmässige und anspruchsvolle Rechnungsrevisionen
einschliesse, kompensiert.
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Seite 7
F.
Am 7. Januar 2011 reichte die Vorinstanz die Duplik ein, wobei sie an ih-
rem Rechtsbegehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest-
hält.
G.
Mit Eingabe vom 14. November 2011, welche der Vorinstanz zur Kenntnis
gebracht wurde, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3737/2010 vom 12. Oktober 2011, welches
sich vertieft zur Tragweite von Art. 43 Abs. 6 RAG und den Voraussetzun-
gen eines Härtefalls äusserte, einen solchen freilich konkret verneinte.
Sie führt unter Beilegung verschiedener Dokumente aus, die im fraglichen
Urteil genannten Voraussetzungen seien in ihrem Fall insbesondere des-
halb erfüllt, weil die von ihr seit langem betreute Stiftung T._______ eine
Bilanzsumme von knapp 10 Millionen Franken sowie einen Mitarbeiter-
bestand von 50 Personen aufweise und im Jahr 2010 Investitionen von
etwa 11 Millionen Franken vorgenommen habe. Hinzu käme, dass diese
Stiftung gemäss kantonalen Vorgaben nach spezifischen (strengen) Vor-
gaben zur Rechnungslegung revidiert werde (wird näher ausgeführt).
Auf diese sowie die weiteren Vorbringen wird, soweit sie sich als rechts-
erheblich erweisen, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2
des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302]). Die Beschwerdeführerin stellt für sich und für ihre Einzel-
firma getrennte Anträge. Weil ihre Einzelfirma für sich alleine nicht be-
schwerdebefugt ist, sind die sie betreffenden Anträge der Beschwerdefüh-
rerin als alleiniger Inhaberin zuzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der
Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Zulas-
sung als Revisionsexpertin mit Verfügung vom 18. August 2010 ab. Sie
erachtete die regulären Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis
insofern als nicht erfüllt, als einerseits bezüglich der beaufsichtigenden
Person, Herrn B._______, nicht erwiesen sei, ob er selber über genügen-
de Fachpraxis verfügt habe. Zudem fehlten der Beschwerdeführerin min-
destens drei Monate beaufsichtigte Fachpraxis in Rechnungsrevision.
Damit fehle der Beschwerdeführerin eine hinreichend qualifizierte Berufs-
erfahrung, so dass auch eine ausnahmsweise Zulassung unter dem Titel
des Härtefalls nicht gewährt werden könne. Denn eine fehlende qualifi-
zierte Berufserfahrung dürfe nach dem unmissverständlichen Willen des
Gesetzgebers nicht im Rahmen der Härtefallklausel substituiert werden.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Herr
B._______, unter dessen Aufsicht sie bei der S._______ gestanden sei,
habe sowohl das erforderliche Diplom besessen als auch über die erfor-
derliche praktische Erfahrung verfügt. Nach so langer Zeit dürften zudem
keine überspannten Anforderungen an den Praxisnachweis der beauf-
sichtigenden Person gestellt werden. Mit Bezug auf ihren eigenen Praxis-
nachweis habe sie ein allfälliges Fehlen von drei Monaten beaufsichtigter
Fachpraxis in Rechnungsrevision durch eine einwandfreie Erbringung von
Revisionsdienstleistungen (unter Einschluss der Rechnungsrevision) auf
Grund ihrer langjährigen praktischen Erfahrung seit 1991 in ihrer eigenen
Unternehmung kompensieren können.
Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten.
Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revi-
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sionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfül-
lung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1
Abs. 1 und 2 RAG).
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleis-
tungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 3 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RAV). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG ob-
liegt die Aufsicht der Vorinstanz. Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1
RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertin-
nen/Revisionsexperten (Unternehmen/natürliche Personen), Revisorin-
nen/Revisoren (Unternehmen/natürliche Personen) sowie von staatlich
beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
3.1. Eine natürliche Person wird gemäss Art. 4 Abs. 1 RAG als Revisi-
onsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderun-
gen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen
Leumund verfügt.
Die Anforderungen an Leumund und Ausbildung sind vorliegend un-
bestrittenermassen erfüllt, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Die
Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom als eidg. diplomierte Treu-
handexpertin. Bezüglich der geforderten Fachpraxis kommt demnach
Art. 4 Abs. 2 Bst. b RAG zur Anwendung:
"Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
[...]
b. eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexper-
tinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und
Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
[...]"
Die Anforderungen an die Fachpraxis werden in Art. 4 Abs. 4 RAG präzi-
siert:
"Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der
Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beauf-
sichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisi-
onsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation.
Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen er-
füllt sind."
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Seite 10
Bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 RAG geht klar hervor, dass die
Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rech-
nungsrevision zu erwerben ist. Ferner hat sich die Beaufsichtigung so-
wohl auf das Rechnungswesen als auch auf die Revisionstätigkeit zu be-
ziehen (vgl. BVGE 2011/11 E. 4.2).
Die Vorinstanz nimmt nach ständiger Praxis eine vorwiegende Tätigkeit
auf den erwähnten Gebieten bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % ei-
ner Vollzeitstelle an. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, bewegt sich
die Vorinstanz doch mit ihrer Auslegung des Wortes "vorwiegend" im
Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (vgl. BVGE 2011/11 E. 3.1
und Ziff. 5.3 der angefochtenen Verfügung).
Gestützt hierauf hätte die Beschwerdeführerin somit eine beaufsichtigte
Fachpraxis von 30 Monaten (60 x ¾ x ⅔) sowie eine unbeaufsichtigte
Fachpraxis von 15 Monaten nachzuweisen (60 x ¾ x ⅓).
Zur Frage, wie viel Fachpraxis jeweils auf dem Gebiet des Rechnungs-
wesens und auf jenem der Revision zu erwerben ist, schweigen sich so-
wohl Art. 4 RAG als auch die Botschaft aus. Die Vorinstanz legt das Er-
fordernis der Fachpraxis in Rechnungswesen und Revision praxisgemäss
dergestalt aus, dass mindestens 10% der geltend gemachten Fachpraxis
im Bereich der Rechnungsrevision erworben sein müssen (vgl. BVGE
2011/11 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3648/2010
vom 5. Mai 2011, E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte demnach, falls
sie regulär als Revisionsexpertin zugelassen werden wollte, 3 Monate
beaufsichtigte Fachpraxis in der Rechnungsrevision und 27 Monate be-
aufsichtigte Fachpraxis im Rechnungswesen nachzuweisen.
3.2. Gemäss Art. 7 RAV gilt Fachpraxis als unter Beaufsichtigung erwor-
ben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson,
welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und
die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat (vgl. BVGE 2011/11 E. 3.2,
BVGE 2010/18 E. 4.5).
Nach Art. 43 Abs. 4 RAG gilt Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erwor-
ben wurde, welche die Voraussetzungen nach der Verordnung vom
15. Juni 1992 erfüllen, als Fachpraxis im Sinne von Art. 4 RAG.
3.3. Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerken-
nen, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine
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Seite 11
einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer
langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird (Art. 43 Abs. 6
RAG; vgl. BVGE 2010/59 E. 4 und 6.1).
3.4. Die vorstehend aufgeführten Vorschriften enthalten verschiedene un-
bestimmte Rechtsbegriffe, bspw. "unter Beaufsichtigung", "Härtefall",
"einwandfreie Erbringung", "langjährige praktische Erfahrung". Art. 43
Abs. 6 RAG räumt der Verwaltungsbehörde zudem Ermessen ein ("Die
Aufsichtsbehörde kann"). Beides - Ermessen wie auch unbestimmte
Rechtsbegriffe - dient der Einzelfallgerechtigkeit.
Die Behörde, welche einen Ermessensentscheid zu treffen hat, ist gehal-
ten, ihre Entscheidkompetenz insbesondere pflichtgemäss, d.h. verfas-
sungs- und gesetzeskonform, auszuüben. Ihren Entscheid hat sie daher
vor dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen, wie der Rechtsgleich-
heit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Inte-
ressen und dem Willkürverbot, auszufällen und zu begründen. Darüber
hinaus sind auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 11 ff.; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 441, 445 ff., 1938; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit ad-
ministratif, Neuenburg 1984, Bd. I S. 333).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl Ermessenskontrollen durchzu-
führen als auch die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen
durch eine Verwaltungsbehörde zu überprüfen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
Bst. a VwVG). Nach konstanter Praxis ist dabei jedoch Zurückhaltung zu
üben und den Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum
zuzuerkennen, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertraut-
heit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und die Behörde die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderli-
chen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BVGE
2011/11 E.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7968/2009
vom 6. Mai 2010 E. 4.4). Bei missbräuchlichen und ermessensunter-
schreitenden oder -überschreitenden Entscheiden liegt jedoch immer eine
Rechtsverletzung vor, welche das Bundesverwaltungsgericht frei über-
prüft.
B-6714/2010
Seite 12
3.5. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Be-
stimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz
Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel
des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1; ERNST A. KRAMER, Juristische Me-
thodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010, S. 57 ff.). Ist der Text nicht ohne Weite-
res klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systema-
tische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite ge-
sucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung,
die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzu-
sammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen
Methodenpluralismus ist es grundsätzlich abzulehnen, einzelne Ausle-
gungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen
(vgl. BGE 131 III 33 E. 2, BGE 130 II 202 E. 5.1; BVGE 2011/11 E.3.4;
ERNST A. KRAMER, a.a.O., S. 57 ff.).
4.
4.1. Vorliegend umstritten ist, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin in
- für eine ordentliche Zulassung als Revisionsexpertin - hinreichender
Weise beaufsichtigte Fachpraxis nachweisen kann. Neben den oben ge-
nannten, bereits erfüllten Zulassungsvoraussetzungen wären nach dem
Gesagten einerseits der Nachweis erforderlich, dass Herr B._______, der
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der
S._______ beaufsichtigte, hierfür hinreichend qualifiziert war, und ande-
rerseits, dass ihre damalige beaufsichtigte Tätigkeit mindestens 30 Mona-
te betrug und neben dem Rechnungswesen mindestens 3 Monate Rech-
nungsrevision umfasste.
4.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über 40 Monate Fach-
praxis im Rechnungswesen bei der S._______ nachweisen kann und
dass sie dabei Herrn B._______ unterstellt war, der ihre Tätigkeit beauf-
sichtigte.
4.2.1. Die Vorinstanz vertritt indessen die Auffassung, Herr B._______
verfüge zwar über eine Ausbildung i.S. von Art. 1 Abs. 1 Bst. b der alt-
rechtlichen Verordnung vom 15. Juni 1992, jedoch fehle der Nachweis für
dessen zusätzlich erforderliche praktische Erfahrung von fünf Jahren,
insbesondere im Bereich der Rechnungsrevision (Art. 1 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 15. Juni 1992). Das habe zur Folge,
dass die fragliche Zeit der Beschwerdeführerin lediglich als unbeaufsich-
B-6714/2010
Seite 13
tigte Fachpraxis im Rechnungswesen angerechnet werden könne. Dem
entgegnet die Beschwerdeführerin, Herr B._______ sei gemäss dem da-
maligen (Übergangs-)Recht ausdrücklich vom Nachweis der Beaufsichti-
gung befreit und sein bei der S._______ erworbener Leistungsausweis
auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision
liesse sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen.
4.2.2. Der 1930 geborene B._______ erwarb am 14. April 1963 das eidg.
Diplom für Buchhalter (BB 3). Er erfüllt damit (auch nach Auffassung der
Vorinstanz) die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 1 Abs. 1
Bst. b der Verordnung vom 15. Juni 1992. Gemäss Art. 5 dieser Verord-
nung brauchen sodann Personen, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung am
1. Juli 1992 eine der in Art. 1 aufgeführten Ausbildungen abgeschlossen
haben und bereits im Bereich der Rechnungsrevision tätig sind, die Be-
aufsichtigung der Fachpraxis nicht nachzuweisen; demgegenüber ist die
verlangte Dauer der praktischen Erfahrung nachzuweisen.
Neben einer Kopie des erwähnten eidg. Diploms für Buchhalter, welches
Herr B._______ am 14. April 1963 ausgestellt wurde, findet sich in den
amtlichen Akten der Vorinstanz eine Kopie des von Herrn B._______ zu-
sammen mit Dr. D._______ unterzeichneten Arbeitszeugnisses vom 29.
Februar 1988 der Beschwerdeführerin. Dieses äussert sich freilich nicht
näher zur innerbetrieblichen Stellung und Tätigkeit von Herrn B._______,
doch gestattet es diesbezüglich immerhin gewisse indirekte Rückschlüs-
se. Weitere, genauere Angaben zu Herrn B._______, welche indessen
auch nicht umfassend sind, sondern bloss das Aufsichtsverhältnis gegen-
über der Beschwerdeführerin betreffen, stammen von dieser selber und
finden sich auf dem undatierten Formular "Bestätigung des Arbeitgebers"
in den Akten der Vorinstanz. Dieses Dokument enthält zudem die hand-
schriftliche Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass das interessierende
Arbeitsverhältnis von Herrn B._______ 21 Jahre zurückliege und daher
keine Bestätigung (der Arbeitgeberin) hierzu erhältlich gewesen sei. Ob-
jektivierte Angaben von dritter Seite, insbesondere auch zur innerbetrieb-
lichen Stellung von Herrn B._______ sowie zu seiner Tätigkeit und deren
Dauer, sind keine vorhanden.
Damit können – wohl mit der Vorinstanz – zwar einerseits das geltend
gemachte Aufsichtsverhältnis sowie dessen Dauer und Fokussierung auf
das Rechnungswesen zumindest als glaubhaft anerkannt werden. Dass
andererseits Herr B._______ nach Erwerb seines eidg. dipl. Buchhalter-
Diploms im Jahr 1963 bis zum Beginn dieses Aufsichtsverhältnisses im
B-6714/2010
Seite 14
Jahr 1984 die erforderliche Fachpraxis in Rechnungswesen und Rech-
nungsrevision erworben hätte, ist mit Blick auf die konkreten Umstände
(und namentlich auf seine Zeichnungsberechtigung) zwar ebenfalls zu-
mindest nicht auszuschliessen. Doch ist der hinreichende Nachweis
mangels objektiver Beweise als missglückt zu betrachten, und auch die
blosse Glaubhaftigkeit des behaupteten Sachumstands erscheint als frag-
lich. Würden indessen andere Gründe die Zulassung der Beschwerdefüh-
rerin als Revisionsexpertin gestatten, müsste dem nicht weiter nachge-
gangen zu werden. Hierauf ist zurückzukommen (vgl. nachfolgend E. 5).
4.2.3 Zweifel ergeben sich weiter – abermals in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin unter der
Aufsicht von Herrn B._______ namentlich auch Fachpraxis in der Rech-
nungsrevision erworben hat, wobei nach dem Gesagten in dieser Hinsicht
eine vergleichsweise kurze Zeitspanne von 3 Monaten ausreichen würde
(vgl. oben E. 4.1). Die Beschwerdeführerin behauptete dies übrigens ur-
sprünglich selber nicht, wenn man auf ihre Angaben im erwähnten For-
mular "Bestätigung des Arbeitgebers" abstellt, sondern sie scheint diesen
Prozessstandpunkt erst im späteren Verfahrensverlauf und lediglich hilfs-
weise eingenommen zu haben. Auch diese Frage braucht indessen nicht
abschliessend geklärt zu werden, wenn die Beschwerdeführerin aus an-
deren Gründen als Revisionsexpertin zuzulassen ist.
4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die regulären Anforderungen an eine Zulassung als
Revisionsexpertin insofern erfüllt, als sie über einen einwandfreien Leu-
mund, eine hinreichende Ausbildung und, in zeitlicher Hinsicht, über ge-
nügende Fachpraxis verfügt. Beweisschwierigkeiten ergeben sich indes-
sen in Bezug auf die Qualität der Fachpraxis bzw. der beaufsichtigten
Fachpraxis. So anerkennt die Vorinstanz zwar die Ausbildung der beauf-
sichtigenden Person, aber sie macht geltend, die beaufsichtigende Per-
son verfüge namentlich auf dem Gebiet der Rechnungsrevision nicht über
die erforderliche Fachpraxis. Entsprechend anerkennt sie daher auch
nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte beaufsichtigte
Fachpraxis namentlich auf dem Gebiet der Rechnungsrevision. Jedenfalls
bei summarischer Würdigung lässt sich nicht sagen, die Beschwerdefüh-
rerin habe diese Einwände zu entkräften vermocht.
5.
Es fragt sich, ob eine ausnahmsweise Zulassung als Härtefall möglich ist.
B-6714/2010
Seite 15
5.1. Art. 50 RAV bestimmt, dass natürliche Personen in Anwendung von
Art. 43 Abs. 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten zu-
gelassen werden können, wenn sie nachweisen, dass sie a) am 1. Juli
1992 über eine Ausbildung und die entsprechende Fachpraxis nach Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1992 verfügt haben und b) seit dem
1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Ge-
bieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen
sind. Weil die Beschwerdeführerin ihr Diplom als eidg. dipl. Treuhandex-
pertin erst am 24. Oktober 1996 erworben hat, ist – wie die Vorinstanz zu
Recht erkannte – eine Zulassung als Revisionsexpertin gestützt auf diese
Bestimmung nicht möglich.
5.2. Gemäss Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen
Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht ge-
nügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen
auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.
Dabei sind strenge Massstäbe an die Bejahung eines Härtefalls anzule-
gen, doch ist – entgegen der früher geäusserten Auffassung der Vorin-
stanz – der Härtefall nicht auf die oben wiedergegebene, in Art. 50 RAV
umschriebene Konstellation beschränkt (vgl. BVGE 2011/11 E. 5 mit wei-
teren Hinweisen).
5.2.1 Eine Härte im Sinne der gesetzlichen Regelung erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht als gegeben, wenn eine Person nicht unter regulä-
ren Voraussetzungen zugelassen werden kann und dies bei objektiver
Betrachtung zu einem unzumutbaren Ergebnis führt. Das kann etwa der
Fall sein, wenn eine Gesuchstellerin auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit
im Bereich ordentlicher Revisionen bei der Ablehnung ihres Gesuchs um
Zulassung als Revisionsexpertin eine wesentliche wirtschaftliche Einbus-
se in Kauf nehmen müsste und wenn die gesetzlichen Anforderungen nur
knapp verfehlt werden. Eine solche Konstellation verneinte indessen das
Bundesverwaltungsgericht in Fällen, bei denen die Gesuchsteller bisher
lediglich eingeschränkte Revisionen durchgeführt hatten, weil ihnen diese
Tätigkeit ohne Einschränkung auch als Revisorinnen und Revisoren offen
stand, und wenn die gesetzlichen Anforderungen relativ deutlich verfehlt
wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3737/2010 vom
12. Oktober 2011 E. 5.1 und B-1350/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3).
5.2.2 Was die Dauer der geforderten Fachpraxis anbetrifft, während wel-
cher einwandfreie Revisionsdienstleistungen zu erbringen sind, hat es
das Bundesverwaltungsgericht bisher abgelehnt, sich auf eine exakte
B-6714/2010
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zeitliche Grenze festzulegen. Vielmehr hat das Gericht den Zeitfaktor le-
diglich als eines der in einer Gesamtschau zu würdigenden Elemente be-
rücksichtigt. Immerhin erachtete es im Urteil B-1379/2010 vom 28. August
2010 in Erwägung 7.1 ff. acht Jahre Fachpraxis für einen Revisor unter
dem Aspekt von Art. 43 Abs. 6 RAG als ausreichend. Des Weiteren hielt
es in BVGE 2011/11 in Erwägung 5 am Ende fest, dass auch im Rahmen
der Härtefallklausel die Anforderungen an die praktischen Erfahrungen
bei Revisionsexperten strenger auszugestalten und zu gewichten seien
als bei der Zulassung zum Revisor. Dies gilt es auch in zeitlicher Hinsicht
zu beachten, so dass, allgemein gesagt, Revisionsexperten wohl deutlich
mehr als acht Jahre Fachpraxis nachweisen können müssen. Im erwähn-
ten Urteil B-3737/2010 vom 12. Oktober 2011 liess das Bundesverwal-
tungsgericht insoweit durchblicken, dass es bei einem Revisionsexperten
unter dem Blickwinkel des Härtefalls eine Gesamtdauer an Fachpraxis
von nahezu 20 Jahren als ausreichend erachten würde (vgl. E. 5.3 am
Ende).
5.2.3 Was die Qualität der geforderten Fachpraxis anbetrifft, äusserte sich
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3737/2010 vom 12. Oktober
2011 dahin, dass unter einer qualifizierten Berufserfahrung für eine Zu-
lassung als Revisionsexperte das Vorliegen von Fachpraxis auf dem Ge-
biet anspruchsvollerer Revisionen erforderlich sei (vgl. E. 5.4.2 am Ende).
Demnach sei der Nachweis ordentlicher Revisionsmandate bzw. zumin-
dest solcher Mandate erforderlich, die von Revisionsexperten durchge-
führt würden, also insbesondere soweit hier interessierend Revisionen
wirtschaftlich bedeutender Gesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1
Ziff. 2 OR (in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2008) mit einer Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, einem Umsatzer-
lös von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Indessen wies das Gericht auch in diesem Zusammenhang auf die Not-
wendigkeit einer Gesamtbetrachtung hin, so dass nicht nur ordentliche
bzw. anspruchsvolle Revisionsmandate nachzuweisen seien, sondern
auch andere, weniger anspruchsvolle Revisionstätigkeiten in die Beurtei-
lung einflössen.
Anzumerken bleibt, dass die erwähnten Schwellenwerte mit der neuerli-
chen Änderung vom 17. Juni 2011 von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR (in Kraft
seit dem 1. Januar 2012) auf eine Bilanzsumme von 20 Millionen Fran-
ken, einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen
im Jahresdurchschnitt hinaufgesetzt wurden, was eine gewisse Locke-
rung gegenüber der bis anhin strengeren Regelung bedeutet. Nach all-
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Seite 17
gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit
einer Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurtei-
len, es sei denn, das Gesetz bestimme etwas anderes oder die sofortige
Anwendung der neuen Vorschrift sei aus Gründen den öffentlichen Inte-
resses geboten (vgl. BGE 127 II 306 E. 7c S. 316 sowie HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz 322-327). Die beiden letztgenannten Einschränkun-
gen sind vorliegend nicht gegeben. Die Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 17. Juni 2011 äussern sich zur hier zu beurteilenden
Konstellation nicht, sondern sie besagen, dass die – gelockerten – Vor-
schriften dieser Änderung vom ersten Geschäftsjahr an gelten, das mit ih-
rem Inkrafttreten oder danach beginnt. Zudem modifizieren sie lediglich
den bereits mit der erwähnten Novelle vom 16. Dezember 2005 festge-
legten Grundsatz, wonach anspruchsvolle Revisionen besonderes Fach-
wissen verlangen, so dass eine sofortige Anwendung nicht als zwingend
geboten bzw. als im öffentlichen Interesse liegend erscheint. Abgesehen
davon gestatten sie insbesondere nicht den Schluss, dass Revisionen un-
terhalb der neu definierten Schwelle nicht als anspruchsvoll zu bewerten
seien, sondern sie öffnen das Feld anspruchsvoller Revisionsarbeiten im
genannten Umfang allen Revisoren. Hierauf wird zurückzukommen sein
(vgl. E. 5.3.2 und 5.3.3).
5.2.4 Gemäss bundesrätlicher Botschaft wie auch gemäss Schrifttum
können Härtefälle auch bei Beweisnot vorliegen, insbesondere wenn
Fachpraxis bei Personen erworben wurde, die verstorben sind und deren
Fachdiplome nicht mehr beigebracht werden können (so ausdrücklich
Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., insb.
4093; RASHID BAHAR, in: Rolf Watter/Urs Bertschinger, Basler Kommentar
zum Revisionsrecht, Basel 2011, Rz 22 zu Art. 43 RAG).
5.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur
Zulassung als Revisionsexperten gemäss den dargelegten Kriterien des
Härtefalls im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG erfüllt.
5.3.1 Wie eingangs dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin nach-
zuweisen, dass sie während der geforderten Dauer von 30 Monaten Re-
visionsdienstleistungen unter Aufsicht erbrachte und dass die sie beauf-
sichtigende Person über die erforderliche Ausbildung verfügte. Nicht
nachzuweisen vermochte sie hingegen, dass sie von diesen 30 Monaten
während dreier Monate Dienstleistungen im Bereich der Rechnungsrevi-
sion erbrachte. Ebenso wenig vermochte sie den Nachweis zu erbringen,
dass die sie beaufsichtigende Person über genügende Fachpraxis verfüg-
B-6714/2010
Seite 18
te. Damit lässt sich aber einerseits sagen, dass sie die gesetzlichen An-
forderungen in zeitlicher Hinsicht vergleichsweise knapp, nämlich um le-
diglich drei Monate, verfehlt hat und dass andererseits, was den Praxis-
nachweis der sie beaufsichtigenden Person betrifft, nach so langer Zeit
durchaus von einer Beweisnot auszugehen ist, welche nach dem Willen
des Gesetzgebers in derartigen Fällen nicht der ein Zulassungsgesuch
stellenden Person angelastet werden darf. Dies würde sich vorliegend
umso weniger rechtfertigen, als mit Blick auf das im Jahr 1963 erworbene
Buchhalterdiplom ihres damaligen Vorgesetzten und seine in den 80er-
Jahren in der Finanzabteilung einer grösseren, international tätigen Un-
ternehmung bekleidete Führungsposition ohne Weiteres angenommen
werden darf, dass er zumindest über eine nicht unbeachtliche Erfahrung
im hier massgeblichen Tätigkeitsgebiet verfügte.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt seit 1991 hauptberuflich ein Treu-
handunternehmen und in dessen Rahmen regelmässig Revisionsmanda-
te aus, namentlich auch solche, welche die Stiftung T._______ betreffen
(vgl. die Aufstellung in den Akten der Vorinstanz). Klagen oder Bemänge-
lungen sind nicht aktenkundig. Insofern kann von einer nahezu 20-
jährigen, mithin langjährigen einwandfreien Erbringung von Revisions-
dienstleistungen ausgegangen werden. Seit der erwähnten Revision des
OR vom 16. Dezember 2005 (vgl. oben E. 5.2.3), welche unter anderem
auch zu einer Änderung von Art. 83b ZGB (SR 210) führte, gelten für die
Revision von Stiftungen die Vorschriften des Obligationenrechts über die
Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art.
727 ff. OR). Richtet sich die Art der Revision – ordentliche oder einge-
schränkte Revision – somit nach den Bestimmungen des Aktienrechts,
muss die Stiftung ihre Buchführung durch eine zugelassene Revisionsex-
pertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen las-
sen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander fol-
genden Geschäftsjahren überschritten werden (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR
in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [vgl. vorne E. 5.2.3] und 727b
Abs. 2 OR i.V.m. Art. 83b Abs. 3 ZGB): eine Bilanzsumme von 10 Millio-
nen Franken; ein Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 50 Vollzeitstel-
len im Jahresdurchschnitt. Es verhält sich in casu so, dass es sich bei der
Stiftung T._______ um eine bedeutende Unternehmung handelt, welche
nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin
über 50 Vollzeitstellen verfügt, im Jahr 2010 eine Bilanzsumme von 10
Millionen Franken aufwies und offenbar Bruttoinvestitionen in Liegen-
schaften von knapp 11 Millionen Franken tätigte. An dieser Betrach-
tungsweise ändert sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
B-6714/2010
Seite 19
im vorliegenden Fall nichts, wenn die genannte Schwelle nunmehr hin-
aufgesetzt wurde (vgl. oben E. 5.2.3). Nach glaubhafter, unwidersproche-
ner Darstellung der Beschwerdeführerin verlangt zudem der Sitzkanton
dieser im Sozialbereich tätigen Stiftung die Beachtung eines hohen Stan-
dards für die Rechnungslegung, wie er für Revisionsexperten gilt (vgl.
hierzu auch die umfassenden Beilagen zur Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin vom 14. November 2011). Damit lässt sich sagen, dass die hier zu
beurteilende Fachpraxis der Beschwerdeführerin neben einfacheren Re-
visionen auch regelmässige, anspruchsvolle Revisionen im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt (vgl. oben E.
5.2.3). Als solche erfüllt sie somit die Anforderungen von Art. 43 Abs. 6
RAG.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, während vieler Jahre Re-
visionsdienstleistungen im Rahmen eines Revisionsmandats für eine be-
deutende Stiftung zu erbringen, was ihr indessen verwehrt wäre, wenn
sie ihre Zulassung als Revisionsexpertin verlieren würde. Hinzu käme ein
erheblicher Verlust an Reputation und Knowhow.
Wie erwähnt, wurden die Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR
auf den 1. Januar 2012 soweit hinaufgesetzt, dass die Kennzahlen der
von der Beschwerdeführerin revidierten, nach dem Gesagten bedeuten-
den Stiftung, nunmehr unterhalb dieser Werte liegen. Mit Blick auf die ge-
änderte Vorschrift wäre die Beschwerdeführerin demnach auch als ge-
wöhnliche Revisorin berechtigt, für diese juristische Person Revisions-
dienstleistungen zu erbringen. Indessen verhält es sich nach unwider-
sprochener, ausführlich dokumentierter Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin so, dass der Sitzkanton für grosse Stiftungen mit sozialer Ausrich-
tung wie der vorliegenden, erhöhte Anforderungen stellt, welche nur von
Revisionsexperten erfüllt werden können. Unter diesen Voraussetzungen
erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie würde mit einer
Abweisung ihres Gesuchs eine erhebliche Erwerbseinbusse erleiden,
nicht als unbegründet. Die Beschwerdeführerin bezifferte diese Einbusse
mit 12 % des Gesamtumsatzes ihres Einzelunternehmens. Auch diese
Ausführungen werden, soweit ersichtlich, nicht bestritten und erscheinen
als nachvollziehbar und glaubwürdig. Die mit dem Rückgang des Ge-
samtumsatzes von 12 % verbundene wirtschaftliche Einbusse ist in ihrem
Fall als nicht unwesentlich anzusehen, zumal damit angesichts der vor-
liegenden, besonderen Konstellation zugleich ein bedeutender Verlust
von Reputation und Knowhow verbunden wäre (was in dem von der Vor-
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Seite 20
instanz zum Vergleich herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-5115/2009 vom 12. April 2010 nicht geltend gemacht wurde).
5.3.4 Damit liegt nach dem Gesagten insgesamt ein Härtefall im Sinne
von Art. 43 Abs. 6 RAG vor, weshalb die Vorinstanz das Zulassungsge-
such der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin nicht hätte ablehnen
und sie bzw. ihr Einzelunternehmen nicht als Revisionsexpertin aus dem
Revisorenregister hätte streichen dürfen. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid insoweit
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin bzw.
ihr Einzelunternehmen als Revisionsexperten im Revisorenregister einzu-
tragen.
5.3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen eine auf fünf Jahre be-
fristete Eintragung ihres Einzelunternehmens in das Revisorenregister
wendet, vermag sie indessen nicht durchzudringen und ist ihre Be-
schwerde abzuweisen. Dies, weil – wie die Vorinstanz in ihrer Beschwer-
devernehmlassung vom 1. November 2010 in Ziffer 3 mit Blick auf die bei
Revisionsunternehmen durchzuführenden Kontrollen zutreffend ausführt
– Art. 3 Abs. 2 RAG die auf fünf Jahre befristete Zulassung von Revisi-
onsunternehmen ausdrücklich vorschreibt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als überwie-
gend obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen oder unterliegende Bundesbehörden ha-
ben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer min-
destens Fr. 200.-, höchstens jedoch Fr. 400.- pro Stunde (Art. 10 VGKE).
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote fest-
zusetzen.
Mit Schreiben vom 24. September 2010 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine Kostennote für seinen Aufwand bis 16. Septem-
B-6714/2010
Seite 21
ber 2010 ein. Er macht darin einen Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden,
entsprechend einem Honorar von Fr. 1'687.-, sowie Auslagen von
Fr. 50.65 und die auf diese Beträge entfallende Mehrwertsteuer von
Fr. 132.10, total Fr. 1'870.25 (inkl. MwSt.), geltend.
Diese Aufwandberechnung erscheint plausibel und wird den Umständen
gerecht; der der Honorarnote zugrundegelegte Stundenansatz von
Fr. 250.- ist ebenfalls angemessen. Hinzu kommen die (nicht bezifferten)
Aufwendungen für die 4-seitige Replik vom 2. Dezember 2010, so dass
sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) ergibt.
Die RAB ist als unterliegende Vorinstanz zu betrachten und hat die Par-
teikosten des Beschwerdeführerin zu tragen.
Weil die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch bei einer
Gutheissung ihres Gesuchs kostenpflichtig geworden wäre, ist der ange-
fochtene Entscheid im Kostenpunkt nicht aufzuheben, was von der Be-
schwerdeführerin auch nicht verlangt wird.
7.
Im Bereich des Revisionsaufsichtsrechts handelt es sich nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der zu absolvieren-
den Fachpraxis um eine Frage, deren Überprüfung dem Bundesgericht
entzogen ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008
vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Dieser
Entscheid kann demnach nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 18. August 2010 insoweit aufgehoben wird, als sie sich auf die
Nichtzulassung der Beschwerdeführerin und ihrer Einzelunternehmung
A._______ als Revisionsexperten bezieht (Ziffer 2 und 4 der angefochte-
nen Verfügung). Weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird als Revisionsexpertin zugelassen.
B-6714/2010
Seite 22
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Revisions-
expertin im Revisorenregister einzutragen.
4.
Das Einzelunternehmen A._______ mit Sitz in Rümlang wird unter der
Bedingung des Anschlusses an ein externes System der regelmässigen
Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute bis zum 31.
August 2013 für die Dauer von fünf Jahren als Revisionsexperte zugelas-
sen.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Einzelunternehmen A._______ mit
Sitz in Rümlang als Revisionsexperte im Revisorenregister einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen.
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8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular und Beschwerdebeilagen);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuche Nr. _______ und _______; Ein-
schreiben; Beilage: Vorakten);
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Einschrei-
ben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Versand: 14. März 2012
D.