Abtei lung II
B-6715/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
A.X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fischer (Zürich),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern
Vorinstanz.
Unerlaubter Effektenhandel, Verbot der
Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6715/2007
Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatper-
sonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing &
Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer
Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der
Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die
Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, in-
dem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten
übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen An-
gebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit
superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Unter-
suchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle
Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbunde-
nen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermitt-
lungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbe-
auftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt
U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertä-
tigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die
Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Per-
sonen: A.X._______ (die Beschwerdeführerin), B.X._______ (ihr Ehe-
mann), C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), Hematec Holding
AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG (Bel Air; Knonau),
Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG sowie Z._______
AG. Als superprovisorische Massnahme wurde den Organen der be-
troffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustimmung des jewei-
ligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die
Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersuchungsbeauftragten
ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Personen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den so-
eben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet
wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsad-
ressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten
ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per
31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung
über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3
nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September
2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Han-
Seite 2
B-6715/2007
delsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung
der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und
untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtli-
cher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effekten-
händlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend
Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die so-
fortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidato-
ren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhal-
tende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfü-
gungsadressaten hätten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effekten-
händlertätigkeiten ausgeübt. Die betroffenen Gesellschaften und Per-
sonen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da
zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegen-
seitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und ko-
ordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen
Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten je-
weils nicht-börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesell-
schaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit beste-
henden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. An-
schliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine
nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel,
dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentli-
chen Angebots an Dritte verkaufe. Der Verkaufserlös habe in der Re-
gel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Unter-
suchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie
bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim
Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum
Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Akti-
en gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien
letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde
und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt
rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei
in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die
Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die
involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene
dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass
die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen ande-
rer Gesellschaften weiterführen würden.
Seite 3
B-6715/2007
A.b Die Beschwerdeführerin ist gemäss der Vorinstanz eine Aktionärin
der Nicstic, der Quiver und der Hematec; zudem führte sie Geschäfte
mit mehreren Gesellschaften, die in die Untersuchung einbezogen wa-
ren. Die Vorinstanz verfügte am 11. Juni 2007 superprovisorische
Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin und setzte Rechtsan-
walt U3_______ als Untersuchungsbeauftragten ein. Im Verlauf der
Untersuchungen erläuterte die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer (Zürich), zwei Mal ihren Standpunkt.
Am 16. Juli 2007 erklärte sie – im Rahmen einer Stellungnahme zu
den superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen -, sie
verfüge über keine Lenkungsfunktion in den umstrittenen Gesellschaf-
ten, und sie habe im vorliegenden Zusammenhang bloss privat bzw.
für sich selbst gehandelt. Am 13. August 2007 äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zu den Berichten der Untersuchungsbeauftragten.
Sie bestritt, eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit ausgeübt
oder zur Gruppe gehört zu haben; sie habe lediglich eigene Nicstic-
Aktien treuhänderisch (durch Elvestus als beauftragte Verkäuferin) ver-
kauft.
A.c In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die
Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin fest, sie übe ohne Bewil-
ligung eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit aus und verstos-
se damit gegen das Börsengesetz. Deshalb werde der Beschwerde-
führerin generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder
über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszu-
üben oder für eine Effektenhändlertätigkeit Werbung zu betreiben. Zur
Begründung führte die Vorinstanz an, es bestünden enge Verbindun-
gen zwischen der Beschwerdeführerin und diversen anderen Verfü-
gungsadressaten. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über
bedeutende Aktienanteile der Nicstic und der Hematec verfüge und
geschäftliche Kontakte mit Herma und Elvestus gepflegt habe. Sie
habe die neu geschaffenen Effekten der Nicstic übernommen und die-
se als Unterhändlerin an die Elvestus weiterveräussert, die diese Ef-
fekten wiederum an aussenstehende Anleger verkauft habe. Aufgrund
des koordinierten Vorgehens der Beteiligten, das auf den Erlös durch
Drittverkäufe abgezielt habe, müssten enge wirtschaftliche Verbindun-
gen angenommen werden. Es sei von einer Gruppe auszugehen, was
eine einheitliche aufsichtsrechtliche Beurteilung erfordere. Als Teil der
Gruppe habe auch die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbs-
mässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Die Beschwerdeführe-
rin sei zwar gegen aussen kaum je in Erscheinung getreten; dies hän-
Seite 4
B-6715/2007
ge jedoch damit zusammen, dass sie ihrem Ehemann – B.X._______
– eine Generalvollmacht für alle geschäftlichen Funktionen, Entschei-
dungen und Ereignisse erteilt habe. Aufgrund dieser Vollmacht müsse
die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Ehemannes an-
rechnen lassen. Überdies habe sie ihrem Ehemann ihr Konto für Zah-
lungen zur Verfügung gestellt. An der Privatadresse des Ehepaars
B.X._______ / A.X._______ sei zeitweise eine Zweigniederlassung der
Nicstic betrieben worden, und überdies hätten sich an der gleichen
Adresse zeitweise ein „Representative Office“ der Elvestus und das
Domizil der Quiver befunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann hätten 1 Mio. Franken des Erlöses erhalten, der sich in den Jah-
ren 2004 und 2005 aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien an Dritte erge-
ben habe. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich im Fall
der Beschwerdeführerin ein Verbot der bewilligungspflichtigen Effek-
tenhändlertätigkeit sowie ein Verbot der Werbung für solche Tätigkei-
ten (unter Androhung von Straf- und Publikationsmassnahmen im Zu-
widerhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde die Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in anderer Form und möglicher-
weise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführe.
B.
Am 3. Oktober 2007 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer, beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August
2007. Am 24. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung ein. Sie stellte den Antrag, die vorinstanzliche
Verfügung sei – soweit die Beschwerdeführerin betreffend – aufzuhe-
ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig
oder nicht widerspruchsfrei festgestellt. Sie habe die Wahrheitspflicht
verletzt, indem sie auf blosse Verdachtsmomente abgestellt habe, die
durch den Untersuchungsbericht nicht belegt seien. Im Verlauf des Un-
tersuchungsverfahrens seien der Anspruch auf rechtliches Gehör, das
Gebot der Wahrung der Parteirechte und das Verbot der Umgehung
des Rechtsvertreters verletzt worden. Die mangelhaften Sachverhalts-
feststellungen hätten zu Folgefehlern bei der rechtlichen Würdigung
geführt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz
im vorliegenden Fall nicht von einer Gruppenzugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgehen dürfen. Geschäftlich sei sie nie gemein-
sam mit den anderen Gesellschaften und Personen in Erscheinung ge-
Seite 5
B-6715/2007
treten, und es liege kein Nachweis von engen wirtschaftlichen und per-
sonellen Verflechtungen oder einer gemeinsamen Zwecksetzung vor.
Die Beschwerdeführerin sei nie als gewerbsmässige Effektenhändlerin
tätig gewesen, sondern habe diese Tätigkeit nur gelegentlich ausge-
übt. Sie sei hauptberuflich Hausfrau, und ihr faktischer wirtschaftlicher
Einfluss auf die untersuchten Gesellschaften sei unwesentlich gewe-
sen. Sie habe bloss auf eigene Rechnung gehandelt bzw. ihr eigenes
Vermögen verwaltet, ohne den für eine Bewilligungspflicht erforderli-
chen Mindestbetrag zu erreichen. Sie sei deshalb als nicht gewerbs-
mässig tätige, keiner Bewilligungspflicht unterstehende Eigenhändlerin
zu qualifizieren. Die Vorinstanz hätte ferner begründen müssen, inwie-
fern von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Gläubiger ausge-
he, die die angeordneten Massnahmen rechtfertige. Die angeordneten
Massnahmen seien auch insofern nicht angebracht, als sie zu einem
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin führten, ohne
dass ein genügendes öffentliches Interesse vorliege.
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November
2007 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie begründete dies damit, dass sie den Sach-
verhalt – trotz mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin – kor-
rekt und vollständig erstellt habe. Da es sich um einen komplexen
Sachverhalt mit einer Vielzahl involvierter Personen handle, könnten
allerdings einzelne Belege abweichende Aussagen enthalten. So be-
stehe etwa nicht zu jedem Zeitpunkt Klarheit über die exakten Beteili-
gungsverhältnisse der Beschwerdeführerin an den Gesellschaften
Nicstic und Hematec. Trotzdem sei der Sachverhalt, dem die rechtliche
Würdigung zugrunde liege, vollständig und ohne Widersprüche festge-
stellt worden. Aufgrund der engen wirtschaftlichen, personellen und
örtlichen Verflechtungen sei die Beschwerdeführerin als Teil der Grup-
pe zu qualifizieren, selbst wenn sie selber kaum je gegen aussen in
Erscheinung getreten sei. Die angeordneten Massnahmen seien ange-
messen und stellten keine unzulässige Einschränkung der wirtschaftli-
chen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.
D.
In der Replik vom 9. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin er-
neut geltend, es fehle an einem hinreichend konkreten deliktischen
Sachverhalt. Das Untersuchungsverfahren sei nicht korrekt geführt
worden, und die Vorinstanz sei ihrer Belegpflicht in zentralen Berei-
Seite 6
B-6715/2007
chen nicht nachgekommen. Die rechtliche Würdigung stütze sich auf
blosse Verdachtsmomente. Allfällige deliktische Handlungen des Ehe-
gatten dürften der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der ausgestell-
ten Vollmacht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar
eigene Aktien verkauft, sei aber nie gewerbsmässig als Effektenhänd-
lerin tätig gewesen. Sie sei nicht Teil der Gruppe; die Übereinstimmung
von drei Domizilen genüge – angesichts der Vielzahl von Verfügungs-
adressaten – nicht als Nachweis für enge geschäftliche Kontakte oder
sonstige Verbindungen mit den involvierten Personen. Auch das koor-
dinierte Verhalten zwischen ihr und den Gruppenzugehörigen sei nicht
belegt.
In der Duplik vom 2. Juni 2008, die der Beschwerdeführerin zugestellt
wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit
sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkom-
mission (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] so-
wie Art. 33 Bst. f VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorinstanzlich
angeordneten Massnahmen betroffen ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung der Vorin-
stanz, sie habe in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten gehan-
delt, sowie gegen das angeordnete Verbot, gewerbsmässigen Effek-
tenhandel zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben. Sie
beanstandet den Ablauf des Untersuchungsverfahrens, macht Mängel
Seite 7
B-6715/2007
bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügt eine fehlerhaf-
te rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prü-
fen, im Laufe der Untersuchung seien diverse Verfahrensregeln ver-
letzt worden (E. 3). Sodann ist zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige einer als Emissionshaus
tätigen Gruppe qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang werden
zuerst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Emissions-
händlern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der
„Gruppe“ beleuchtet (E. 4). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der
Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststel-
lung und rechtlichen Würdigung der Rolle der Beschwerdeführerin im
Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 5 und 6).
Alsdann ist der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz aufer-
legte Effektenhandels- und Werbeverbot eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt (E. 7). Abschliessend sind die Rügen betreffend die
auferlegten Untersuchungskosten zu prüfen (E. 8).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, im Laufe der Unter-
suchung seien diverse Verfahrensregeln verletzt worden, nämlich der
Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot der Wahrung der Partei-
rechte und das Verbot der Umgehung des Rechtsvertreters.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Untersuchungsbe-
auftragte (Rechtsanwalt U3_______) im Zusammenhang mit einer Vor-
ladung direkt mit ihr – statt mit ihrem Rechtsvertreter – kommuniziert
habe. Obwohl der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Untersu-
chungsbeauftragten am 20. Juni 2007 eine Vertretungsanzeige gesen-
det habe, habe dieser am 25. Juni 2007 einen Fax direkt an die Be-
schwerdeführerin (statt an deren Anwalt) geschickt. Dieses Vorgehen
verstosse gegen Art. 11 Abs. 3 und Art. 29 VwVG und sei von der Be-
schwerdeführerin unverzüglich (am 27. Juni 2007) schriftlich gerügt
worden. Mit Fax vom 25. Juni 2007 habe der Untersuchungsbeauftrag-
te der Beschwerdeführerin einen Befragungstermin für den 29. Juni
2007 vorgeschlagen. Obwohl die Beschwerdeführerin diesen Termin
am 27. Juni 2007 abgelehnt hatte, weil sich das Datum mit einer seit
langem geplanten Auslandabwesenheit überschnitt, habe der Untersu-
chungsbeauftragte auf dem Termin insistiert und eine Strafanzeige
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem-
Seite 8
B-6715/2007
ber 1937 (StGB, SR 311.0) in Aussicht gestellt. Für eine Stellungnah-
me zum Schreiben vom 27. Juni 2007 habe der Untersuchungsbeauf-
tragte der Beschwerdeführerin Frist bis am 28. Juni 2007 um 10 Uhr
gesetzt. Das Verhalten des Untersuchungsbeauftragten laufe auf eine
Überdehnung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin hin-
aus. Im Übrigen wäre Art. 292 StGB mangels förmlicher Verfügung gar
nicht anwendbar gewesen.
3.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich im Untersuchungsverfahren wiederholt renitent verhal-
ten und sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie
etwa verschiedene Bankkonti nicht angegeben (B 01 038 und A 04
646), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (A 03 599), und habe
Befragungseinladungen des Untersuchungsbeauftragten keine Folge
geleistet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre die Vorinstanz an
sich befugt gewesen, der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerde-
führerin Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch
nicht nötig gewesen, da die rechtserheblichen Elemente des Sachver-
halts auf andere Weise hätten festgestellt werden können. Insgesamt
sei die Art und Weise, wie der Untersuchungsbeauftragte die vorlie-
gende Untersuchung geführt habe, nicht zu beanstanden.
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen
an den Vertreter der Partei, solange diese die Vertretungsvollmacht
nicht widerruft. Eröffnet die Behörde eine Verfügung nicht dem bevoll-
mächtigten Vertreter, so ist die Eröffnung grundsätzlich mangelhaft;
dem Betroffenen darf daraus kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib
296 E. 2; vgl. BGE 131 IV 183 E. 3.3.1). - Im vorliegenden Fall ist zwar
unbestritten, dass der Untersuchungsbeauftragte den Fax vom 25. Juni
2007 trotz der 5 Tage zuvor erfolgten Vertretungsanzeige der Be-
schwerdeführerin direkt zustellte. Darin ist ein Mangel zu erblicken. Al-
lerdings ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beschwerdeführerin
aus der direkten Zustellung erwachsen ist. Das Vorgehen des Untersu-
chungsbeauftragten bedeutet jedenfalls nicht einen derart schwerwie-
genden Verfahrensfehler, dass die Verfügung deswegen aufgehoben
und zur Wiederholung der Untersuchung zurückgewiesen werden
müsste.
Als nächstes ist zu prüfen, ob der Untersuchungsbeauftragte im
Schreiben vom 25. Juni 2007 eine zu kurze Frist ansetzte. Die Be-
schwerdeführerin teilte dem Untersuchungsbeauftragten am 27. Juni
Seite 9
B-6715/2007
2007 mit, sie könne den vorgeschlagenen Termin zur zweiten Einver-
nahme am 29. Juni 2007 nicht wahrnehmen, da sie bereits seit Mona-
ten einen 6-wöchigen Überseeaufenthalt mit ihrem Ehemann geplant
und gebucht habe. Indessen hielt der Untersuchungsbeauftragte mit
Fax vom 27. Juni 2007 am Befragungstermin fest. Dies ist angesichts
der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zu beanstanden: Der
Untersuchungsbeauftragte hatte zu berücksichtigen, dass zahlreiche
andere Parteien in das Verfahren involviert waren, so dass ein 6-wö-
chiges Zuwarten eine nicht zu verantwortende Verfahrensverzögerung
bewirkt hätte. Demnach vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge
nicht durchzudringen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 machte der Untersuchungsbeauftrag-
te die Beschwerdeführerin auf mögliche Straffolgen aufmerksam, wel-
che ihr Fernbleiben vom Befragungstermin nach sich ziehen könnte.
Anders, als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist auch
dies nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine
Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB nicht ausge-
schlossen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 36a des Börsen-
gesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] i.V.m. Art. 23quater Abs.
3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]).
Die Androhung solcher Sanktionen zur Erzwingung von Mitwirkungs-
pflichten i.S.v. Art. 13 VwVG kann insbesondere dann in Frage kom-
men, wenn es – wie hier (vgl. Art. 35 BEHG) – um eine staatliche Auf-
sichtstätigkeit geht, die dem Schutz Dritter gegenüber Gefahren privat-
wirtschaftlicher Tätigkeiten dient (vgl. VPB 1987 Nr. 54 E. 2.1 sowie
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 125). Auch inso-
fern vermag die Beschwerdeführerin daher mit ihren Argumenten nicht
durchzudringen.
4.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
von der Vorinstanz zu Unrecht als Zugehörige einer Gruppe von Akti-
engesellschaften und Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emis-
sionshaus betrieben hätten. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck
und das Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Krite-
rien einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. ei-
ner Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
Seite 10
B-6715/2007
4.1 Das BEHG unterstellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer
Aufsicht, um die Anleger zu schützen und die Vertrauensbasis zu
schaffen, die für das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte un-
erlässlich ist (Botschaft BEHG, BBl 1993 S. 1372; PHILIPPE A. HUBER,
Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit.
d N 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG bedarf die Effektenhändlertätig-
keit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten
nach dem Gesetz natürliche und juristische Personen und Personen-
gesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfris-
tigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Se-
kundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich an-
bieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst.
d BEHG; vgl. dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die
Effektenhändler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und
in Emissionshäuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die ge-
werbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln
(Art. 3 Abs. 1 Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR
954.11]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig
Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in
Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten
(Art. 3 Abs. 2 BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur
als Effektenhändler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig
sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV).
4.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der
18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit
eines Emissionshauses nachgegangen sind.
4.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit
der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG
das Vorgehen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe
bejaht und den gegen alle Gruppenmitglieder auf Grund einer einheitli-
chen Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 4.2.2).
Was den unerlaubten Effektenhandel nach BEHG betrifft, war diese
Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen,
und sie wurde bis anhin auch von der Lehre nicht behandelt. Sowohl
die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin stützen sich bei ihrer
Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz er-
gangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich, eine
Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt, auf-
Seite 11
B-6715/2007
sichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbs-
mässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik
des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist,
muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
4.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar
2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder
entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit
zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu
beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei je-
nen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert ge-
wesen seien – von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und
die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom
21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging
das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die
aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden
Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im
Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten.
Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbs-
mässiger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst
wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden
sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – in Anlehnung an die Recht-
sprechung des Bundesgerichts – folgendermassen zum Gruppenbe-
griff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu
betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden
Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finan-
zielle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen
bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur
eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten
gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Grup-
pe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufas-
sen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit auf-
träten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so
sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als
20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenom-
men habe und damit – für sich allein – das Kriterium der Gewerbsmä-
ssigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2;
B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfü-
gung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
Seite 12
B-6715/2007
Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum
Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften perso-
nell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus auf-
sichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006
S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen
Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen aus-
schliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte
Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern
sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der
Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom
selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen
ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).
5.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin nicht dage-
gen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus täti-
gen Gruppe ausging. Hingegen macht sie geltend, selber nicht zu die-
ser Gruppe gehört und in diesem Zusammenhang den Tatbestand des
unerlaubten Effektenhandels nicht erfüllt zu haben. Was die bestrittene
Gruppenzugehörigkeit betrifft, führt sie aus, sie sei an den Gruppenge-
sellschaften bloss mit geringen Anteilen beteiligt gewesen, habe nur
für sich selbst - nicht gewerbsmässig - mit Effekten gehandelt und sei
mit den übrigen Verfügungsadressaten nicht in einem engen wirt-
schaftlichen Verhältnis gestanden. Die Vorinstanz, die zu einem gegen-
teiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachverhalt in mehrfacher Hin-
sicht unrichtig, unvollständig und nicht widerspruchsfrei festgestellt
und damit die Pflicht zur Ermittlung der objektiven Wahrheit (bzw. Art.
12 VwVG) verletzt. Insbesondere habe sie in zahlreichen Zusammen-
hängen auf blosse Verdachtsmomente und Spekulationen abgestellt,
die durch den Untersuchungsbericht nicht belegt seien. Dementspre-
chend sei auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt
ausgefallen.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin zur Gruppe, die als Emissionshaus tätig war, wie folgt: Der im
Rahmen der Gruppe ausgeübte Aktienhandel sei u.a. von der Be-
schwerdeführerin beherrscht worden. Sie verfüge über bedeutende Ak-
tienanteile der Nicstic, der Quiver und der Hematec, und sie habe ge-
schäftliche Kontakte mit Herma und Elvestus gepflegt. Sie habe neu
geschaffene Effekten der Nicstic übernommen und diese als Unter-
händlerin an Elvestus weiterveräussert, die die Effekten wiederum an
Seite 13
B-6715/2007
aussenstehende Anleger verkauft habe. Durch ihre Tätigkeit (zusam-
men mit der Hematec, der Quiver, B.X._______ und C._______) sei
der Verkauf von Nicstic-Aktien an Anleger mittels öffentlichem Angebot
der Elvestus erst ermöglicht worden (angefochtene Verfügung Ziff. 78
f.). Gemäss Buchhaltung der Elvestus seien rund 1 Mio. Franken des
in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Erlöses aus dem Verkauf von
Nicstic-Aktien an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gegan-
gen. Als Teil der Gruppe habe auch die Beschwerdeführerin ohne Be-
willigung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Die
Beschwerdeführerin sei zwar gegen aussen kaum in Erscheinung ge-
treten. Dies hänge jedoch damit zusammen, dass sie (A.X._______)
ihrem Ehemann (B.X._______) am 6. April 2004 eine Generalvoll-
macht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereig-
nisse erteilt habe. Aufgrund dieser Vollmacht müsse die Beschwerde-
führerin sich die Handlungen ihres Ehemannes anrechnen lassen.
Überdies habe sie ihrem Ehemann ihr Konto für Zahlungen zur Verfü-
gung gestellt. Ferner stimme die Adresse der Beschwerdeführerin mit
mehreren aktuellen oder ehemaligen Domiziladressen von Gruppen-
gesellschaften überein.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Beteiligun-
gen an Gruppenunternehmen falsch eingeschätzt.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Vorin-
stanz zu Unrecht als bedeutende Aktionärin der Nicstic eingestuft wor-
den. Die Belege, auf die sich die Vorinstanz abstütze (A 02 584, C 01
392 und A 02 504), liessen einen solchen Schluss nicht zu. Es bestün-
den diverse Verzeichnisse der Aktionäre der Nicstic, die unvollständig
und teilweise widersprüchlich seien. Die Beschwerdeführerin sei zwar
an der Nicstic beteiligt, jedoch nicht in bedeutendem Ausmass. Nach-
weisbar sei lediglich ein initialer Aktienanteil im Umfang von 19 Pro-
zent. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sich die Beschwer-
deführerin selber nie als Mehrheitsaktionärin der Nicstic bezeichnet;
sie habe einzig ausgesagt, dass ihr die Rechte an dieser Gesellschaft
„ursprünglich“ - also in der Vergangenheit – gehört hätten (D 01 041).
Fragwürdig sei weiter die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Be-
teiligungen an der Hematec. Der Untersuchungsbeauftragte sei nicht
in der Lage gewesen, die Beteiligungsverhältnisse aufzuschlüsseln
(B 01 926). Es liege lediglich eine Ende 2005 erstellte Aufschlüsselung
der Beteiligungen vor, die aber nicht als Nachweis im Untersuchungs-
zeitpunkt herangezogen werden könne. Effektiv belegt sei einzig ein
Seite 14
B-6715/2007
Aktienanteil im Umfang von 5 Prozent. Auch die Beteiligungsverhältnis-
se an der Quiver seien von der Vorinstanz nicht korrekt dargestellt
worden. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Quiver gehöre zu
80% der Beschwerdeführerin, ohne zu beachten, dass effektiv ihr Ehe-
mann der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei und anstelle der Be-
schwerdeführerin gehandelt habe (D 01 033). Aufgrund der am 6. April
2004 ausgestellten Generalvollmacht sei im Übrigen ohnehin davon
auszugehen, dass sämtliche Entscheidungen vom Ehemann der Be-
schwerdeführerin ausgegangen seien (D 01 061). Allfällige deliktische
Handlungen des Ehegatten dürften der Beschwerdeführerin nicht auf-
grund der ausgestellten Vollmacht angerechnet werden. Im Übrigen
habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdeführerin die erteilte
Generalvollmacht später widerrufen habe. Auf einen Widerruf deute
der Umstand hin, dass im Zusammenhang mit einem Aktienverkaufs-
geschäft die Unterschrift des Ehemannes der Beschwerdeführerin
durchgestrichen und durch jene der Beschwerdeführerin ersetzt wor-
den sei. Insoweit müsste der Ehemann als vollmachtloser Vertreter
qualifiziert werden, und die Rechtsfolgen der getätigten Aktiengeschäf-
te würden auch unter diesem Gesichtswinkel ausschliesslich ihn tref-
fen.
5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, dass sie den
Sachverhalt – trotz mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin –
korrekt und vollständig erstellt habe. Da es sich um komplexe Vorgän-
ge mit einer Vielzahl involvierter Personen handle, bestehe allerdings
die Möglichkeit, dass einzelne Belege nicht alle Beteiligten umfassten,
und dass sich in Bereichen von sekundärer Bedeutung mehrere Bele-
ge zu einer Frage finden liessen, die divergierende Aussagen enthiel-
ten. So bestehe etwa nicht zu jedem Zeitpunkt Klarheit über die exak-
ten Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin an den Gesell-
schaften Nicstic und Hematec. Trotzdem sei der Sachverhalt, dem die
rechtliche Würdigung zugrunde liege, vollständig und ohne Widersprü-
che festgestellt worden.
In der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung er-
achtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin
zu Beginn über 19.5% der Nicstic-Aktien verfügte, dass sie sich selber
einmal als Mehrheitsaktionärin der Nicstic bezeichnet habe (D 01 039;
D 01 041) und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug in
der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes Nicstic-
Aktien mit einer Stimmkraft von 22.74 Prozent beschlagnahmt hätten
Seite 15
B-6715/2007
(D 01 061). Sie müsse als bedeutende Aktionärin der Nicstic gelten
(A 02 584; C 01 392). Auch im Fall der Hematec sei eine Beteiligung
der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden (B 01 926). Aufgrund
der ausgestellten Generalvollmacht (D 01 016) müsse sich die Be-
schwerdeführerin ferner die Beteiligungen an der Quiver anrechnen
lassen.
5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass – wie
auch die Vorinstanz einräumt – nicht sämtliche Details über Umstände
und Abläufe geklärt werden konnten. Trotzdem erweist sich die Rüge
der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafter Sachverhaltsfeststel-
lung als unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt.
5.2.3.1 Was die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Nicstic be-
trifft, sind ihre Aussagen anlässlich der Erstbefragung des Untersu-
chungsbeauftragten im Juni 2007 von besonderer Bedeutung. Die Be-
schwerdeführerin sagte damals, sie sei sich sicher, dass ihre Beteili-
gung an der Nicstic grösser als 50 Prozent sei (D 01 040). Die Be-
schwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage, diese Aussage ge-
macht zu haben; sie will sie aber auf die Vergangenheit bezogen ha-
ben (Beschwerdeschrift Ziff. 8d). Aus dem Erstbefragungsbericht (D 01
39 f.) ergibt sich jedoch, dass die Aussage der Beschwerdeführerin,
sie sei Mehrheitsaktionärin, in einem anderen Zusammenhang erfolgte
als die Aussage, die Rechte der Nicstic hätten „ursprünglich“ ihr und
K._______ gehört. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersicht-
lich, weshalb sich die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Nicstic-
Beteiligung sei grösser als 50 Prozent, nicht auch auf die Gegenwart
bzw. auf den Zeitpunkt der Befragung bezogen haben sollte. Dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der gleichen Befragung sagte, die
Rechte der Nicstic hätten „ursprünglich“ ihr und K._______ gehört,
steht jedenfalls nicht im Widerspruch zur Annahme, dass sie später
eine bedeutende Aktionärin der Nicstic geblieben ist. Zu beachten ist
ferner, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde-
schrift widersprüchlich zu ihrer ursprünglichen Beteiligung an der Nic-
stic äussert. Während sie im soeben erwähnten Zusammenhang ihre
ursprüngliche Aktienmehrheit an der Nicstic anerkennt, hält sie an an-
derer Stelle bloss eine „initiale“ Beteiligung über 19.5% für erstellt (Be-
schwerde Ziff. 10a). In Ziff. 7h der Beschwerdeschrift relativiert die Be-
schwerdeführerin auch diese Aussage und macht geltend, sie habe im
März 2004 nicht alleine, sondern zusammen mit K._______ 19.5% der
Seite 16
B-6715/2007
Nicstic-Aktien gekauft. Angesichts der zahlreichen und widersprüchli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz grosses Gewicht auf die Aussage der Beschwer-
deführerin anlässlich der Erstbefragung durch den Untersuchungsbe-
auftragten legte. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner als erwiesen er-
achtet, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2004 mehrere Millio-
nen Nicstic-Aktien kaufte (A 03 767 f.; B 01 884 f.; D 01 044), und dass
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug in der Wohnung der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im März 2007 7.5 Mio. Nic-
stic-Aktien mit einer Stimmkraft von 22.74 Prozent beschlagnahmt ha-
ben (A 02 584; D 01 061). Insgesamt können die genauen Beteili-
gungsverhältnisse aufgrund des wenig kooperativen Verhaltens der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (D 01
036) zwar nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden. Es ist je-
doch nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin Belege zu ihrer Entlastung vorgebracht hätte, wenn
sie ihre – von ihr selber eingestandene – ursprüngliche Aktienmehrheit
an der Nicstic im Laufe der Zeit tatsächlich auf einen unbedeutenden
Anteil reduziert hätte. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, entsprechen-
de Beweismittel (etwa Aktienverkaufsbelege oder die von ihr erwähn-
ten Verzeichnisse der Elvestus) vorzuweisen. Umgekehrt konnte die
Vorinstanz den genauen Aktienanteil ohne Mitwirkung der Beschwer-
deführerin gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben. In-
sofern wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 13 VwVG und Art. 36a
BEHG i.V.m. Art. 23quater Abs. 3 BankG zur Mitwirkung verpflichtet ge-
wesen (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 13
VwVG vgl. Urteil BGer. 1C_43/2007 vom 9.4.2008, E. 4.1 sowie BGE
130 II 482 E. 3.2; ferner BVGer., Urteil B-2474/2007 vom 4.12.2007, E.
3.5). Nachdem die Beschwerdeführerin keine entlastenden Belege be-
treffend ihrer Nicstic-Beteiligung beizubringen vermochte, ist nicht zu
beanstanden, dass sie von der Vorinstanz als bedeutende Aktionärin
der Nicstic qualifiziert worden ist.
5.2.3.2 Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin
(A.X._______) die Handlungen ihres Ehemannes (B.X._______) anzu-
rechnen sind oder nicht, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die
am 6. April 2004 ausgestellte, bei den Akten liegende „Generalvoll-
macht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereig-
nisse“ (D 01 016) als massgebend. Aufgrund dieser Vollmacht ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin die
vom Ehemann in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte an-
Seite 17
B-6715/2007
rechnen lassen muss (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR). Folglich ist die Vorins-
tanz insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwer-
deführerin zu 80% an der Quiver beteiligt ist. Ferner muss sich die Be-
schwerdeführerin Käufe und Verkäufe von Nicstic-Aktien anrechnen
lassen, die ihr Ehemann in ihrem Namen vorgenommen hat (vgl. Un-
tersuchungsbericht S. 26, D 01 039 und 028). Dem kann jedenfalls
nicht entgegengehalten werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin
habe an ihrer Stelle gehandelt. Unbegründet ist auch der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass in einem am 3. August 2004 abgeschlosse-
nen Kaufvertrag die Unterschrift von B.X._______ gestrichen und
durch jene der Beschwerdeführerin ersetzt wurde (D 01 044); dies
kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht als
Nachweis dafür gelten, dass die Vollmacht – 4 Monate nach ihrer Er-
teilung – wieder aufgehoben worden ist. Gegen die Annahme eines
Vollmachtswiderrufs spricht insbesondere, dass die Beschwerdeführe-
rin auch noch im Juni 2007 - anlässlich der Erstbefragung durch den
Untersuchungsrichter – angab, ihr Ehemann sei ihr Bevollmächtigter
und Berater in Bezug auf Nicstic-Angelegenheiten (D 01 039).
Die engen Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und der
Quiver sind insofern relevant, als zwischen dieser Gesellschaft und
mehreren Gruppenzugehörigen geschäftliche, personelle und örtliche
Verbindungen bestanden. Dies ergibt sich aus diversen Belegen, die
sich bei den Vorakten befinden und die von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten werden: Die Quiver hat anlässlich der Aktienkapitaler-
höhung der Nicstic im November 2006 deren Aktien gezeichnet (A 02
863 f.; A 02 876). Gemäss Untersuchungsbericht ist das ganze Aktien-
kapital der Quiver mit Nicstic-Aktien finanziert (D 01 031). Die Be-
schwerdeführerin erhielt von der Quiver eine Zahlung über Fr. 50'000.-,
die laut der Untersuchungsbericht aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien
stammte (A 03 548). Die Quiver soll Provisionszahlungen an Vermittler
von Nicstic-Aktien getätigt haben (A 05 420). Am vorgesehenen
Tausch von Aktien der Nicstic gegen Aktien der S._______ Corp. war
auch die Quiver beteiligt (angefochtene Verfügung Ziff. 40). Das Domi-
zil der Quiver liegt gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse
wie jenes der Elvestus (A 01 005).
5.2.3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, dass die Vorin-
stanz von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Hematec
ausging. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Aussage auf eine Auf-
stellung vom 30. Dezember 2005, wonach die Beschwerdeführerin mit
Seite 18
B-6715/2007
5-6 Mio. (von insgesamt 85 Mio.) Aktien beteiligt war (B 01 926). Dass
sich der Aktienanteil der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und
2007 in entscheidwesentlichem Umfang reduziert hätte, ist schon des-
halb nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin in Ziff. 10a der
Beschwerdeschrift selber von einer 5-prozentigen Beteiligung an der
Hematec ausgeht. Der 5-prozentige Aktienanteil stellt zwar nicht eine
sehr bedeutende, aber auch keine vernachlässigbar geringe Beteili-
gung an einer Gruppengesellschaft dar.
5.2.4 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe die Beteiligungen an anderen in die Untersuchung mit
einbezogenen Gesellschaften der Gruppe falsch eingeschätzt, als un-
begründet.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Umfang ihrer Aktivitäten
im Rahmen des durch die Gruppe ausgeübten Effektenhandels sei von
der Vorinstanz nicht korrekt eruiert worden.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei - entgegen den
Darlegungen der Vorinstanz – im Rahmen der Gruppe nicht selber als
Effektenhändlerin tätig geworden; insbesondere habe sie bei der Über-
tragung des Nicstic-Refill-Systems nicht mitgewirkt. Nicht belegt sei
sodann, dass die Beschwerdeführerin von der Elvestus eine Zahlung
aufgrund eines Aktienverkaufs erhalten habe. Auf der Überweisung sei
bloss der Vermerk „Rückzahlung“ angeführt (A 03 562), was keinen
Beleg für einen Aktienverkauf darstelle. Auch im Zusammenhang mit
einer Geldüberweisung von Quiver an die Beschwerdeführerin sei
nicht belegt, dass es sich um einen Aktienverkauf handle; in der Mittei-
lung sei lediglich von einer „Kaufpreiszahlung“ die Rede. Auch die wei-
teren Aktienkäufe und -verkäufe, die der Beschwerdeführerin vorge-
worfen würden, liessen sich nicht auf die von der Vorinstanz angeführ-
ten Belege (C 01 273 f.) stützen. Ferner habe die Beschwerdeführerin
- entgegen der angefochtenen Verfügung (Ziff. 55) – nur einen Teil der
19.5% Nicstic-Aktien, die Hematec (für 1 Fr.) veräussert habe, gekauft;
die übrigen Aktien habe K._______ erstanden (B 01 885). Nicht belegt
sei überdies die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe Aktien zur
Refinanzierung der Nicstic übernommen und diese an Elvestus ver-
kauft (angefochtene Verfügung Ziff. 57). Aus den Akten ergebe sich le-
diglich der Verkauf von Nicstic-Aktien an die Beschwerdeführerin im
Jahr 2004 (D 01 044), nicht aber der Weiterverkauf an Elvestus. Die
Beschwerdeführerin habe bloss eigene Nicstic-Aktien treuhänderisch
Seite 19
B-6715/2007
(durch Elvestus als beauftragte Verkäuferin) verkauft. Nicht bewiesen
sei schliesslich auch die Behauptung der Vorinstanz (Ziff. 64 der ange-
fochtenen Verfügung), die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hät-
ten Forderungen gegen die Elvestus in Millionenhöhe.
5.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, im Fall der Hematec sei das Be-
stehen geschäftlicher Kontakte etwa im Rahmen des Kaufs von
Nicstic-Aktien (A 03 767 f. und B 01 884) oder von Aktionärsbindungs-
verträgen (D 01 020 und B 01 884 f.) nachgewiesen. Belegt seien
überdies geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführerin mit der
Herma, der sie 2004 das Nicstic-Refill-System übertragen habe (B 01
886) und die der Nicstic die Marke „Nicstic“ verkauft habe (B 01 885).
Die Beschwerdeführerin habe ausserdem erwiesenermassen ge-
schäftliche Kontakte mit der Elvestus gepflegt (A 05 626, 624, 619,
611 ff.; C 01 381 und A 02 325; A 05 630). Gemäss Buchhaltung der
Elvestus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über 1 Mio.
Franken des Erlöses erhalten, der aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien
in den Jahren 2004 und 2005 erzielt worden sei (C 01 382). Die Be-
schwerdeführerin habe Nicstic-Aktien, die zum Endverkauf an Dritte
vorgesehen waren (A 05 609 und A 01 877 ff.), in eigenem Namen an
nahestehende Gesellschaften verkauft (A 05 626, 624, 619, 611 ff., A
05 610). Auch eigene Nicstic-Aktien habe die Beschwerdeführerin
durch die Elvestus verkaufen lassen (A 03 540 ff., A 02 325, A 04 809).
Zur Refinanzierung habe Nicstic von der Beschwerdeführerin Aktien
übernommen und später an Elvestus verkauft (D 01 044). Auf das Kon-
to der Beschwerdeführerin sei eine Kaufpreiszahlung der Quiver ein-
gegangen, die vermutlich aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien stamme
(A 03 548). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann be-
stehe im Übrigen eine enge wirtschaftliche Verflechtung aufgrund der
ausgestellten Generalvollmacht (D 01 016) sowie des zur Verfügung
gestellten Kontos (A 03 543 und 570).
5.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als Effekten-
händlerin im Zusammenhang mit der Gruppe nicht selber tätig gewor-
den, vermag in Anbetracht des vorliegenden Beweismaterials nicht zu
überzeugen. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass die Be-
schwerdeführerin am 1. März 2004 mit der Herma einen Aktionärsbin-
dungsvertrag abschloss (D 01 020), dass sie von Herma mehrere Mil-
lionen Nicstic-Aktien kaufte (A 03 767 f.; B 01 885 f.), dass sie am 15.
September 2004 mit der Hematec einen Aktionärsbindungsvertrag ab-
schloss (B 01 884), dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2005 vom Kon-
Seite 20
B-6715/2007
to der Elvestus aus dem Erlös des Verkaufs von Nicstic-Aktien insge-
samt 1'010'351.69 Fr. erhielten (C 01 381; A 02 325; zu einzelnen Zah-
lungseingängen vgl. A 05 611, 612, 615-617 und 622), und dass sie im
Auftrag der Elvestus diverse Zahlungen an nahestehende Gesellschaf-
ten vorgenommen hat (A 05 613, 623, 626, 627). Angesichts des er-
drückenden Beweismaterials lässt sich aus dem Umstand, dass die
Vorinstanz nicht bei allen Zahlungseingängen eindeutig den Rechts-
grund der Kaufgeschäfte nachweisen konnte, nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ableiten. Dies umso weniger, als die Beschwerde-
führerin selber für die z.T. bedeutenden Zahlungen seitens der in die-
sen Verfahren interessierenden Geschäftspartner keinen Rechtsgrund
angab, der ein anderes Beweisergebnis nahezulegen vermöchte. Im
Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Vorwurf, die
Vorinstanz habe nicht belegt, dass die Nicstic die im September und
Oktober 2004 von der Beschwerdeführerin erworbenen Aktien an
Elvestus verkauft habe. Dass die Elvestus die Aktien von der Nicstic
gekauft hat, wird im Untersuchungsbericht, der auch der Beschwerde-
führerin zur Verfügung stand (C 01 384), eingehend begründet. - Ins-
gesamt ergibt sich, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend
die Effektenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu bean-
standen sind.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Umstand,
dass zwei in die Untersuchung mit einbezogene Gesellschaften der
Gruppe zeitweise an ihrer Wohnadresse domiziliert gewesen seien,
dürfe - angesichts der Vielzahl von Verfügungsadressaten – entgegen
der Vorinstanz nicht als Indiz für eine Gruppenzugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin gewertet werden.
Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass an der Privatadresse
des Ehepaars B.X._______ / A.X._______ während gut 4 Monaten
(vom 7. Juni bis zum 19. Oktober 2006) eine Zweigniederlassung der
Nicstic betrieben worden war (A 02 337), und dass sich an der glei-
chen Adresse zeitweise ein „Representative Office“ der Elvestus (C 01
423) und das Domizil der Quiver (D 01 034) befunden habe.
Nach diesen nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bestan-
den oder bestehen somit enge örtliche Verbindungen zwischen der Be-
schwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann und drei weiteren Verfügungs-
adressaten (Nicstic, Elvestus und Quiver). Wie vorstehend ausgeführt,
existierten zwischen der Beschwerdeführerin und diversen Gruppen-
Seite 21
B-6715/2007
gesellschaften enge geschäftliche Verbindungen (vgl. oben, E. 5.2 und
5.3). Dass die Vorinstanz den Umstand würdigte, dass diese Ge-
schäftsbeziehungen auch in erheblicher räumlicher Nähe ihren Aus-
druck fanden, ist nicht zu beanstanden.
6.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von
bedeutenden Beteiligungen der Beschwerdeführerin an diversen Un-
ternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwi-
schen der Beschwerdeführerin und mehreren Verfügungsadressaten
ausging und auch eine örtliche Nähe zwischen der Beschwerdeführe-
rin und einzelnen Akteuren der Gruppe als erwiesen erachtete. Vor
diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiellrechtliche Rüge
der Beschwerdeführerin zu würdigen, die Vorinstanz sei wegen einer
fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihr (der Beschwer-
deführerin) und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von ei-
ner Gruppenzugehörigkeit ausgegangen.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestünden keine Ver-
flechtungen zwischen ihr und den Gruppenzugehörigen. Für die An-
nahme einer engen wirtschaftlichen Verflechtung wäre eine Beteili-
gung von über 80% bzw. eine faktische wirtschaftliche Einflussmög-
lichkeit erforderlich, was hier nicht nachgewiesen worden sei. Es fehle
zudem am Nachweis eines koordinierten Verhaltens zwischen der Be-
schwerdeführerin und den zur Gruppe gehörenden Verfügungsadres-
saten. Auch aus der über 20-jährigen Ehe zwischen der Beschwerde-
führerin (A.X._______) mit B.X._______ könne keine Zugehörigkeit
zur Gruppe abgeleitet werden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin
geschäftlich nie gemeinsam mit den anderen Gesellschaften und dar-
an berechtigten natürlichen Personen in Erscheinung getreten; es feh-
le dazu an einem Mindestmass äusserer Organisiertheit und an einer
minimalen gemeinsamen Zwecksetzung der vermeintlichen Gruppen-
mitglieder.
6.2 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als
Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen be-
stehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als
Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglie-
der in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne,
E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden
Seite 22
B-6715/2007
Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass 14
der in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v.
Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsen-
kotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Be-
zahlung durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fragli-
cher Werthaltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiede-
rum durch Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert
mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien an Dritte
verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf dem Primärmarkt ge-
werbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-Aktien an, die sie zu-
vor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte. Mit den beteiligten
Akteuren war die Beschwerdeführerin wie erwähnt durch bedeutende
Beteiligungen, namhafte Transaktionen und teilweise auch räumliche
Nähe eng verflochten, so dass sie als zur als Emissionshaus tätigen
Gruppe zugehörig bezeichnet werden muss.
Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Argumente
vermögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der
Erhebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten
der Beschwerdeführerin Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens
bildeten. Dass die Beschwerdeführerin nur gruppenintern tätig war und
nicht gegen aussen hin auftrat, vermag nichts daran zu ändern. Es
mag zwar – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – andere Verfü-
gungsadressaten gegeben haben, deren Beitrag zum Erfolg der Grup-
pentätigkeit grösser war als jener der Beschwerdeführerin. Ausschlag-
gebend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin über teilweise bedeu-
tende Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe verfügte, und dass
die Aktivitäten der Beschwerdeführerin ebenfalls erforderlich waren,
um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger über die Elvestus
abzuwickeln. Die Beschwerdeführerin macht zwar an sich zu Recht
geltend, der Verkauf eigener Aktienanteile stelle keine bewilligungs-
pflichtige Effektenhändlertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten
die zahlreichen Verkaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen unterein-
ander jedoch offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen
von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifel-
hafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu
veräussern. Auch die Beschwerdeführerin musste den Hintergrund der
von ihr und von ihrem dazu bevollmächtigten Ehemann getätigten
Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen
von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Demnach
nahm die Beschwerdeführerin im System der Gruppe eine Rolle ein,
Seite 23
B-6715/2007
die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Aus-
mass begünstigte. Unter diesen Umständen kann nicht relevant sein,
dass die Gruppe gegen aussen hin nicht als einheitliche Organisation
auftrat. Damit hat die Vorinstanz die Gruppenzugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin zu Recht bejaht.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe den
Effektenhandel nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb sie nicht
unter das Börsengesetz falle.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Ge-
werbsmässigkeit ihrer Effektenhandelstätigkeit (in Ziff. 89 der ange-
fochtenen Verfügung) zu Unrecht bejaht. Sie habe diese Tätigkeit bloss
gelegentlich ausgeübt. Hauptberuflich sei sie Hausfrau, und ihr fakti-
scher wirtschaftlicher Einfluss auf die untersuchten Gesellschaften sei
unwesentlich gewesen. Sie habe nur auf eigene Rechnung gehandelt
bzw. ihr eigenes Vermögen verwaltet, ohne den für eine Unterstel-
lungspflicht erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Sie habe bloss
eigene Inhaberaktien der Nicstic veräussert, und zwar überwiegend an
Personen, die bereits zuvor Nicstic-Aktionäre gewesen seien. Deshalb
sei sie nicht als Effektenhändlerin i.S.v. Art. 2 Bst. d BEHG (bzw. als
Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2 BEHV) zu qualifizieren, sondern als
nicht gewerbsmässig tätige, keiner Bewilligungspflicht unterstehende
Eigenhändlerin.
6.3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni
1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf
dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem
am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläu-
terung zum Begriff „Effektenhändler“ (EBK-RS 98/2) bedeutet Ge-
werbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und un-
abhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet
ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist
zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant:
Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei
Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Ef-
fekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4 BEHV
sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff
der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW
1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen
Seite 24
B-6715/2007
natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen
verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich in-
dessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie
Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoum-
satz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. PHILIPPE A. HUBER, a.a.O., N 39 zu
Art. 2 lit. d BEGH).
6.3.3 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass die Be-
schwerdeführerin einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit
nachging und deshalb dem Börsengesetz unterstand. Angesichts der
namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist
bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Verkauf von etlichen Mil-
lionen Aktien während einer vergleichsweise kurzen Zeit und der da-
durch erzielte Erlös, der sich für die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann in den Jahren 2004 und 2005 auf rund 1 Mio. Fr. belief (vgl.
oben, E. 5.3.3), stelle eine blosse Vermögensverwaltung dar.
Doch selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annehmen
wollte, dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig ein-
zustufen wäre, vermöchte ihr dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss
der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 4.2.2)
unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen
Bewilligungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind. Dies
muss - analog zum Bankenrecht – auch im Zusammenhang mit Art. 10
Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG gelten. Da die Beschwerdeführerin ei-
ner Gruppe angehört, die gewerbsmässig Effekten auf dem Primär-
markt öffentlich anbietet (vgl. oben, E. 6.2), untersteht sie folglich oh-
nehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht; damit erübrigen sich
Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit.
6.3.4 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Effektenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin dem Börsengesetz
untersteht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Grup-
penzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht hat. Weder
bei der Sachverhaltsfeststellung noch bei der rechtlichen Würdigung
sind der Vorinstanz Fehler vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin ver-
letzte Art. 10 Abs. 1 BEHG, indem sie ihre Effektenhandelstätigkeit
ohne die erforderliche Bewilligung ausübte.
Seite 25
B-6715/2007
7.
Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne die erforderli-
che Bewilligung einer Effektenhandelstätigkeit nachging, ist im Folgen-
den zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen
angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 114 f.)
aus, aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich im Fall der
Beschwerdeführerin ein Verbot, eine bewilligungspflichtige Effekten-
händlertätigkeit auszuüben, sowie ein Verbot, Werbung für solche Tä-
tigkeiten zu betreiben (unter Androhung von Straf- und Publikations-
massnahmen im Zuwiderhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde
die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in anderer
Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft wei-
terführe. Die angeordneten Massnahmen seien demnach angemessen
und stellten keine massive Einschränkung der wirtschaftlichen Bewe-
gungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Das Werbeverbot habe le-
diglich die Funktion einer Warnung, die Effektenhandelstätigkeit künftig
zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hätte die angedrohten
Massnahmen zur Folge.
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet,
inwiefern von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Gläubiger
ausgehe, die die angeordneten Massnahmen rechtfertige. Dadurch
habe sie ihr Ermessen überschritten bzw. Art. 35 Abs. 3 Bst. a BEHG
verletzt. Das auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot bewirke ei-
nen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit, ohne dass dies durch genügen-
de öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre (vgl. Art. 27 und Art. 36
BV). Die entlastenden Umstände seien von der Vorinstanz im Rahmen
der Würdigung nicht berücksichtigt worden.
7.3 Nach Art. 35 Abs. 1 BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Voll-
zug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Miss-
ständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfü-
gung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art.
35 Abs. 3 und Art. 36 BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat
die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwal-
tungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarkt-
rechtlichen Gesetzgebung – dem Schutz der Gläubiger und Anleger ei-
nerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems ande-
Seite 26
B-6715/2007
rerseits – Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II
306 E. 3.1).
7.4 Die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen sind entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin geeignet und zweckproportional,
ihre unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändlerin, die sie bis zum Ein-
schreiten der Vorinstanz ausübte, inskünftig zu verhindern. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unbegründet oder
unverhältnismässig sein sollte. Was die Beschwerdeführerin in dieser
Hinsicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde
ist auch insofern als unbegründet abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die vorinstanzliche Regelung
betreffend die Untersuchungskosten.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte den 18 Verfügungsadressaten die Kos-
ten für die Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von Fr. 372'880.-
unter solidarischer Haftung (Dispositiv Ziff. 27). Auch die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 50'000.- wurden den Verfügungsadressaten
solidarisch auferlegt (Dispositiv Ziff. 26).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Ent-
scheid sei bezüglich der Auferlegung der Untersuchungskosten unan-
gemessen. Die Kosten seien zu hoch bemessen, da der gemäss Art.
12 Abs. 1 Bst. h der EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 1996
(EBK-GebV, SR 611.014) zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro
Partei um ein Vielfaches überschritten worden sei. Die Höhe der Ver-
fahrenskosten sei für die Beschwerdeführerin, die wirtschaftlich nicht
auf Rosen gebettet sei, in keiner Weise zumutbar. Auch bezüglich der
solidarischen Haftung sei die Kostenauferlegung unzulässig, da die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nur eine unter-
geordnete Rolle gespielt habe. Ausserdem hätte die Vorinstanz die
Verfahrenskosten - aufgrund von Art. 11 Abs. 1 EBK-GebV und Art. 7
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung VwV; SR
172.041.0) selber auf die 18 Verfügungsadressaten verteilen müssen.
8.3 Die Bankenkommission kann für ihre Verfügungen bis zu
Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangs-
unterstellung unter das Börsengesetz fällt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-
GebV). Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Auf-
Seite 27
B-6715/2007
sichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst.
a EBK-GebV erhoben. Art. 11 EBK-GebV legt fest, dass sich die Erhe-
bung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Kos-
tenverordnung VwV richtet. Gemäss Art. 7 Kostenverordnung VwV tra-
gen mehrere Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu glei-
chen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdein-
stanz in der Entscheidungsformel nichts anderes verfügt.
8.4 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Auferle-
gung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Verordnungs-
bestimmungen verstossen könnten. Die veranlagten Kosten in Höhe
von Fr. 372'880.- wurden durch aufwändige Untersuchungsverfahren
verursacht, die die Verfügungsadressaten selber ausgelöst hatten. Die
Kosten stehen im Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen
sich in einem angemessenen Rahmen. Die Verfügungsadressaten
konnten mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungs-
pflichten einen wesentlichen Einfluss auf den Untersuchungsaufwand
ausüben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine
Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der
solidarischen Kostenverteilung (vgl. BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuwei-
chen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Verfügungs-
adressaten zu Recht auch bezüglich Untersuchungskosten als Einheit
betrachtet (in diesem Sinn auch die Urteile des Bundesgerichts
2A.442/1999 vom 21.2.2000 sowie 2A.332/2006 vom 6.3.2007). Im
Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, in-
wiefern die Beschwerdeführerin einen geringeren Untersuchungsauf-
wand verursacht haben könnte als die übrigen 17 Verfügungsadressa-
ten. Der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro Partei wird – bei
gleichmässiger Verteilung der Untersuchungskosten auf die 18 Verfü-
gungsadressaten – selbst dann nicht überschritten, wenn die Untersu-
chungskosten (Fr. 372'880.-) und die Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-)
addiert werden. Somit ist die solidarische Auferlegung der Verfahren-
skosten an die Verfügungsadressaten nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Seite 28
B-6715/2007
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der
Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögens-
interessen auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem am 31. Ok-
tober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Seite 29
B-6715/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. September 2008
Seite 30