B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6715/2011
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri,
Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation als Sömmerungsfläche.
B-6715/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter eines
landwirtschaftlichen Betriebes in Z._______, Kanton Uri, mit (…) ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Jeweils Anfang Juni zieht der Beschwer-
deführer mit sämtlichem Vieh (Milchkühe und Jungvieh) in die rund 40 km
von seinem Stammbetrieb entfernte Gemeinde Y._______, wo er eine
landwirtschaftliche Nutzfläche von (…) ha sowie eine Weidefläche von
(…) ha bewirtschaftet, welche beide der Bergzone IV zugeordnet sind. Ab
ca. 20. Juni bis ca. Ende September bestösst er jeweils mit seinem Vieh
die Alp X._______. Anschliessend zieht er jeweils wieder hinunter nach
Y._______ und ab Mitte Oktober zurück zum Stammbetrieb in Z._______.
Die Weidefläche von (…) ha in Y._______, welche der Beschwerdeführer
seit 1977 wie dargelegt bewirtschaftet, wurde bislang als direktzahlungs-
berechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche beurteilt.
A.b Am 8. Juni 2010 informierte das Amt für Landwirtschaft des Kantons
Uri den Beschwerdeführer darüber, dass die in Y._______ gelegene Wei-
defläche von (…) ha aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) vom 7. De-
zember 1998 und den Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft
(BLW) zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV fortan nicht mehr als direktzahlungsbe-
rechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern als Sömmerungsweide
(Art. 26 LBV) zu qualifizieren sei und räumte ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innert 30 Tagen ein.
A.c Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
das kantonale Amt für Landwirtschaft, die betreffenden (…) ha Weideflä-
che weiterhin als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche
zu qualifizieren.
A.d Mittels Verfügung vom 25. Januar 2011 stellte das kantonale Amt für
Landwirtschaft fest, dass die Weideflächen in Y._______ gemäss Art. 6
Abs. 1 lit. e LBV als Sömmerungsflächen zu behandeln seien, obwohl sie
ausserhalb des Sömmerungsgebietes nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung
von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) liegen. In
Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV und den Weisungen des BLW zu Art. 6 LBV wer-
de ausgeführt, dass als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen gilt,
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welches während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Mit Ausnahme
saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) werde eine ganz-
jährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Verfüge ein Betrieb über mehrere
Produktionsstätten, so werde für jede Produktionsstätte eine ganzjährige
Bewirtschaftung vorausgesetzt. Eine solche gelte bei Produktionsstätten,
welche vorwiegend auf Weidenutzung (Dauerweiden) ausgerichtet seien,
als erfüllt, wenn die Weiden im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auf
jeden Fall aber höchstens in 15 km Fahrdistanz zum (Heim-)betrieb lägen
und vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen würden. Weiden (Dauer-
weiden), die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder
in mehr als 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb lägen, seien Sömme-
rungsweiden, unabhängig davon ob sie mit eigenen oder fremden Tieren
bestossen würden. Aufgrund der rund 40 km betragenden Distanz zwi-
schen dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers in Z._______ und der
fraglichen Weide in Y._______ sei letztere demnach als Sömmerungs-
weide zu behandeln, wobei formell keine Zonenneueinteilung stattfinde.
A.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar
2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend:
Vorinstanz). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, die
Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 25. Januar 2011 sei aufzuhe-
ben und die Weideflächen in Y._______ seien weiterhin als direktzah-
lungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche zu behandeln; eventuell
sei die Verfügung vom 25. Januar 2011 in Feststellung, dass die Vorin-
stanz nicht befugt gewesen sei, eine Feststellungsverfügung zu erlassen,
aufzuheben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, die angefochtene Feststellungsverfügung verletze den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da das Amt für Landwirtschaft auf die
von ihm in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2010 erhobenen Einwände
nicht eingegangen sei und zudem in der Verfügung nicht begründet habe,
gestützt auf welche Bestimmungen sie zum Erlass derselben befugt ge-
wesen sei.
A.f Mit Entscheid vom 8. November 2011 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde ab. Das kantonale Amt für Landwirtschaft, so führte die Vorin-
stanz aus, sei zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewe-
sen und das Instrument der Feststellungsverfügung erweise sich als
zweckmässig. Weiter sei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
als geheilt zu betrachten und schliesslich sei die Qualifikation der in der
Gemeinde Y._______ gelegenen (…) ha Weidefläche des Beschwerde-
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führers als nicht direktzahlungsberechtigte Sömmerungsfläche nicht zu
beanstanden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt - unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -, der Beschluss des Regierungsrates
vom 8. November 2011 sei aufzuheben und das kantonale Amt für Land-
wirtschaft sei anzuweisen, die Weidefläche von (…) ha in der Gemeinde
Y._______ als landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes anzuer-
kennen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das BLW habe
die entsprechende Fläche in Kenntnis dieser Situation dem Ganzjahres-
gebiet zugeteilt. Die heutige Bewirtschaftung entspreche der für das BLW
bei der Abgrenzung massgeblichen Bewirtschaftung. Dies sei weder vom
kantonalen Amt für Landwirtschaft noch von der Vorinstanz gewürdigt
worden, und es sei nicht begründet worden, weshalb die heutige Beurtei-
lung durch das kantonale Amt für Landwirtschaft von der damaligen Beur-
teilung des BLW abweichen solle. Zudem würden die Flächen in
Y._______ als Zwischenstufe seines Landwirtschaftsbetriebes genutzt.
Als Produktionsstätte würden sie nicht vom Heimatbetrieb aus bewirt-
schaftet, sondern hätten für ihn die Bedeutung eines zweiten Betriebs-
zentrums. Es könne insofern auch von einem zeitweiligen Wechsel des
Betriebszentrums gesprochen werden. Die von der Vorinstanz aus den
Weisungen des BLW zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV herangezogene Distanz-
begrenzung von 15 km beziehe sich klar auf vorwiegend auf Weidenut-
zung (Dauerweide) ausgerichtete Produktionsstätten. Er bewirtschafte in
Y._______ neben der strittigen Fläche jedoch weitere (…) ha landwirt-
schaftliche Nutzfläche. Weil die Produktionsstätte Y._______ als zweites
Betriebszentrum anzusehen sei, werde mit der Heranziehung der Fahr-
distanz von Y._______ zum Heim-Betrieb in Z._______ die LBV nicht
richtig angewendet. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsver-
ordnung, DZV, SR 910.13) würden bei der Feststellung der Beitragsbe-
rechtigung ökologische Ausgleichsflächen angerechnet, die sich in einer
maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer
Produktionsstätte befänden. Bei der Beurteilung von Weideflächen bei
Produktionsstätten sei gleich vorzugehen. Der Beschwerdeführer betont
weiter die erhebliche Bedeutung der fraglichen (…) ha Weidefläche für
seinen Landwirtschaftsbetrieb (düngbare, beitragsberechtigte Fläche,
Grundlage für Investitionen). Abschliessend verweist er auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus welcher der Schluss zu
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ziehen sei, dass die fragliche Weidefläche in Y._______ als landwirt-
schaftliche Nutzfläche zu gelten habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - abzuweisen.
Zur Begründung verwies sie auf ihre entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 8. November 2011.
D.
Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
führt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2012 aus, dass, falls ein Betrieb
über mehrere Produktionsstätten verfüge, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
e LBV für jede einzelne Betriebsstätte eine ganzjährige Bewirtschaftung
vorausgesetzt werde. Dauerweiden ausserhalb des ortsüblichen Bewirt-
schaftungsbereichs oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom Heimatbe-
trieb seien Sömmerungsweiden, unabhängig davon, ob sie mit eigenen
oder fremden Tieren bestossen würden. Der Standort Y._______ erfülle
die Anforderung der ganzjährigen Bewirtschaftung nicht und könne damit
nicht als Produktionsstätte betrachtet werden, weshalb die fraglichen
Weideflächen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als Sömmerungsweiden ausgeschieden worden seien. Das BLW legt wei-
ter dar, die Tatsache, dass die Flächen in Y._______ bei der Festsetzung
der Investitionshilfen anlässlich des einige Jahre zurückliegenden Baus
einer Scheune nicht berücksichtigt worden seien, zeige, dass bereits zu
diesem Zeitpunkt der Standort Y._______ nicht als Produktionsstätte be-
trachtet worden sei.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz
über sein Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2011. Da die Vorinstanz
mit Beschluss vom 13. März 2012 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat,
wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch am 1. Mai
2012 ab.
F.
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 25. Juli 2012 unaufgefor-
dert eine Stellungnahme ein. Darin führt er aus, entgegen der Darstellung
des BLW seien anlässlich der Festsetzung von Investitionshilfen die Flä-
chen in Y._______ sehr wohl berücksichtigt und als Betriebsfläche seines
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Seite 6
Landwirtschaftsbetriebes angesehen worden. Beim Zukauf von zur stritti-
gen Fläche gehörigen Grundstücken hätte die kantonale Bewilligungsbe-
hörde diese als innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches
des Teilbetriebes Y._______ liegend beurteilt. Diese Beurteilungen wider-
sprächen den Ausführungen des BLW, wonach der Standort Y._______
die Anforderung einer ganzjährigen Bewirtschaftung nicht erfülle und da-
mit nicht als Produktionsstätte betrachtet werden könne. Der Beschwer-
deführer verweist weiter auf die Stellungnahme des Bauernverbandes Uri
vom 19. April 2012, wonach ein Ausschluss der strittigen Flächen Auswir-
kungen auf den Erhalt der Kulturlandschaft im Urner Berggebiet, vielleicht
auf das gesamte Berggebiet haben könne und eine grosse Belastung für
den Beschwerdeführer und seine Familie bedeuten würde. Bei der Zu-
ordnung der strittigen Fläche sei nicht allein die Distanz zum Talbetrieb,
sondern es seien auch die Bewirtschaftung (Weide, Mähland) und die fi-
nanziellen Auswirkungen in Betracht zu ziehen. Schliesslich legt der Be-
schwerdeführer dar, dass aus der Tatsache, dass am Standort Y._______
bislang keine TVD-Nummer vergeben sei, nicht abgeleitet werden könne,
dass dies kein zweiter Betriebsstandort sei. Massgeblich für die Beurtei-
lung müsse die tatsächliche Bewirtschaftung sein. Überdies sei das Vor-
handensein einer Tierhaltung zum Zeitpunkt der Verfügung des kantona-
len Amtes für Landwirtschaft keine Voraussetzung für eine Produktions-
stätte gemäss Art. 6 Abs. 2 LBV gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Uri vom 8. November 2011. Dabei handelt
es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 44 Abs. 1
der [kantonalen] Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. März 1994 [VRPV], Urner Rechtsbuch 2.2345), welcher in Anwen-
dung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Ver-
fügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches
gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LWG, SR 910.1) für die Be-
handlung der vorliegenden Sache zuständig.
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Seite 7
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz. Unbestritten sind somit insbesondere die tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Art der Bewirtschaftung der
fraglichen Nutzflächen, zu ihrer Grösse und zur Distanz zwischen beiden
Produktionsstätten. Vorliegend steht allein in Frage, ob die Vorinstanz die
in der Gemeinde Y._______ gelegenen (…) ha Weidefläche des Be-
schwerdeführers zu Recht neu als Sömmerungsfläche qualifiziert hat.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LWG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirt-
schafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine
Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Zu Direktzahlungen berechtigt, mit hier nicht interessierenden Ausnah-
men, im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Als land-
wirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den
Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Be-
wirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 LBV). Für den
Begriff der Sömmerungsfläche wird dabei auf Art. 24 LBV verwiesen.
2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirt-
schaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Er-
schwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Nach
Art. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung (LZV) wird die land-
wirtschaftlich genutzte Fläche in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet un-
terteilt. Auf der Grundlage dieser Unterteilung lässt sich eine landwirt-
schaftlich genutzte Fläche direkt einer Zone zuordnen. Gemäss Art. 3
Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung dienen die Sömme-
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Seite 8
rungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während
der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden für die
Abgrenzung des Sömmerungsgebietes.
2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 LBV gelten die Flächen im Sömmerungsgebiet
nach Art. 1 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung als Söm-
merungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden. Das heisst, dass
selbst eine (intensivere) Bewirtschaftung von Sömmerungsflächen, die
grundsätzlich die Kriterien von Art. 14 LBV erfüllt, nicht zur Anerkennung
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt. Bei den Flächen im Sömme-
rungsgebiet kommt es mithin allein auf die Zoneneinteilung an. Für die
landwirtschaftliche Nutzfläche ist hingegen nicht zwingend an die Zonen-
einteilung anzuknüpfen. Das Verordnungsrecht, insbesondere Art. 14
LBV, kennt keinen entsprechenden Vorbehalt. Der Grund liegt darin, dass
die vom Betriebszentrum entfernten Dauerweiden, die analog zu Sömme-
rungsgebieten bewirtschaftet werden, nicht durch höhere Beiträge geför-
dert werden sollen, um nicht einen Anreiz für eine Sömmerung ausser-
halb des traditionellen Sömmerungsgebiets zu schaffen. Deshalb wider-
spricht es dem Bundesrecht nicht, bei der Beurteilung von Grundstücken,
die der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzuordnen sind, auf die Art ihrer
Bewirtschaftung abzustellen. Auch Flächen, die nicht im Sömmerungsge-
biet liegen, können daher Sömmerungsflächen gemäss Art. 24 Abs. 1
LBV sein (Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November
2010, E. 2.4).
2.4 Zuständig für den Entscheid über die Beitragsberechtigung und für
die Festsetzung der Beiträge nach der DZV sowie für den Vollzug der
LBV ist der Kanton, in dem der Heimbetrieb liegt (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art.
67 DZV; Art. 33 LBV; Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4.
November 2010, E. 2.5). Wenn ein Kanton eine landwirtschaftliche Nutz-
fläche im Rahmen der Beurteilung von Direktzahlungen als Sömme-
rungsfläche einstuft, nimmt er damit keine Änderung der Zoneneinteilung
vor, für die einzig das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig wäre;
vielmehr entscheidet er gestützt auf die Art der Bewirtschaftung einzig
über die Berechnungsgrundlagen der zu leistenden Direktzahlungsbeiträ-
ge (Entscheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010,
E. 2.4; ferner vorne E. 2.5). Das hat die Vorinstanz getan. Sie hat mit ihrer
Feststellungsverfügung einzig über die Berechnungsgrundlagen der zu
leistenden Direktzahlungsbeiträge entschieden. Nur in diesem Zusam-
menhang hat sie die fraglichen Nutzungsflächen als Sömmerungsflächen
eingestuft; diese gehören weiterhin der Bergzone IV an.
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Seite 9
3.
3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 LBV gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche nur der
Boden, der dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Gemeint
ist damit in erster Linie die faktische Abgrenzung zu den Sömmerungsflä-
chen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirtschaftung.
Gleichzeitig besteht eine gewisse Kongruenz zur Definition des landwirt-
schaftlichen Betriebs in Art. 6 LBV, der ebenfalls eine ganzjährige Bewirt-
schaftung voraussetzt (vgl. BGE 134 II 287ff, E. 3.2; Entscheid des Bun-
desgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 3.1). Nach den
Weisungen und der Praxis des Bundesamtes für Landwirtschaft gelten
Produktionsstätten, die auf Weidenutzung ausgerichtet sind, oder Weide-
flächen nur dann als ganzjährig bewirtschaftet, wenn sie sich im ortsübli-
chen Bewirtschaftungsbereich, jedenfalls aber in höchstens 15 km Fahr-
distanz vom Heimatbetrieb (Betriebszentrum) befinden und wenn sie
vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen werden. Folgerichtig zählen
Weiden, die in erster Linie der Sömmerung fremder Tiere dienen und
Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches oder
in mehr als 15 km Fahrdistanz vom Betriebszentrum liegen, selbst dann
zu den Sömmerungsweiden bzw. stellen Sömmerungsbetriebe dar, wenn
sie sich nicht im zonendefinierten Sömmerungsgebiet befinden.
3.2 Die Anwendung der erwähnten Weisung verstösst nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts nicht gegen höherrangiges Recht (Ent-
scheid des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 3.2).
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen (…) ha in Y._______
vom Beschwerdeführer seit 1977 als Dauerweide genutzt werden und
dass er mit seinem gesamten Viehbestand jeweils nur während der Vege-
tationsperiode von seinem Stammbetrieb nach Y._______ zieht und die
Tiere vor Ort versorgt.
Angesichts der hier vorliegenden Entfernung zwischen Heimbetrieb und
Sömmerungsfläche von 40 km ist nicht darüber zu befinden, wie flexibel
oder strikt die Grenzziehung von 15 km/h zu handhaben ist. Die Distanz
ist jedenfalls so gross, dass die Betriebsstätte in Y._______ von vornher-
ein nicht als ganzjährig bewirtschaftet gelten kann. Die Vorinstanz hat
somit ohne Bundesrecht zu verletzen eine nicht ganzjährige Bewirtschaf-
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Seite 10
tung der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in Y._______ bejaht, die
derjenigen im Sömmerungsgebiet gleichkommt.
3.4 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Flächen
in Y._______ hätten für ihn die Bedeutung eines zweiten Betriebszent-
rums, weshalb auch von einem zeitweiligen Wechsel des Betriebszent-
rums gesprochen werde, nichts zu ändern. Wie das Bundesamt für
Landwirtschaft zutreffend ausführt, gilt die Voraussetzung einer ganzjäh-
rigen Bewirtschaftung gemäss den Weisungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. e LBV
bei Betrieben, welche über mehrere Produktionsstätten verfügen, für jede
einzelne derselben und ist vorliegend offenkundig nicht erfüllt.
3.5 Schliesslich vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg
auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV
zu berufen. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons Uri stellte erst an-
lässlich der Flächenbereinigung der Viehzählung 2010 fest, dass die Flä-
chen, die vom Beschwerdeführer in Y._______ nur geweidet werden, als
Sömmerungsweiden ausgeschieden werden mussten (kant. Act. 1.1). Es
bestand somit ein objektiver Anlass für eine Überprüfung der Grundlagen
für Direktzahlungen, die in den Vorjahren wie üblich auf Angaben des Be-
schwerdeführers beruhten. Für eine Überprüfung bestand umso mehr An-
lass, als sich die Flächen in einer Entfernung von 40 km vom Heimbetrieb
(Betriebszentrum) befinden. Aus den früheren beitragsrechtlichen Ein-
schätzungen der (…) ha, die möglicherweise zu unberechtigten bzw.
überhöhten Direktzahlungen führten, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflich-
tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(Art. 64 Ab. 1 VwVG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.__________; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juli 2012