Abtei lung II
B-6720/2007
{T 0/3}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz,
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6720/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juli 2007 stellte X._______ (Gesuchsteller) bei der Zulas-
sungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) ein Ge-
such um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, er könne aus Gewissensgründen nicht ins Militär ge-
hen. Es verkörpere das genaue Gegenteil seiner Lebenseinstellungen.
Insbesondere wende es Gewalt an, um Probleme zu lösen. Er sei offen
für unterschiedliche Religionen und Kulturen und habe eine Abneigung
gegen die Methoden des Militärs. Pazifismus führe meistens zu einer
Lösung. Der Gesuchsteller brachte ferner vor, er habe ebenfalls eine
Abneigung gegen Waffen, insbesondere Schusswaffen. Mit einem ein-
zigen Schuss könne das Leben eines Menschen beendet werden. Die-
se Verantwortung wolle er nicht übernehmen, wenn er ein Schusswaffe
trage. Er wolle etwas Konstruktives tun, Hand anlegen und Bedürftigen
helfen. Dafür brauche er keine Grundausbildung mit einer Schusswaf-
fe. Um im Zivildienst zu helfen und seiner eigenen Ansicht nach etwas
Sinnvolles zu tun, wende er gerne auch mehr Zeit auf als im Militär.
Im Lebenslauf führte der Gesuchsteller aus, er sei christlich erzogen
worden und schon als Kind pazifistisch eingestellt gewesen. (...) Schon
früh sei er von den Eltern bei den Pfadfindern angemeldet worden. Er
habe nach Abschluss der Sekundarschulstufe A die Lehre (...) abge-
schlossen. In der Schule sei er mit der Selbsttötung zweier Mitschüler
konfrontiert worden, was einschneidend gewesen sei. Bei den Pfadfin-
dern nehme er mittlerweile eine Leiterfunktion wahr. Dabei habe er ge-
wisse gewalttätige Traditionen unterbunden. Er habe Verwandte in den
USA, woher seine Mutter stamme. Sein Cousin habe im Hinblick auf
ein Stipendium an der West Point Military Academy ein Vorbereitungs-
jahr mit einer militärischen Ausbildung zu absolvieren begonnen, dies
aber abgebrochen. Sein Cousin habe erkannt, dass das einzige Ziel
einer militärischen Ausbildung im Brechen des eigenen Willens beste-
he.
B.
Am 5. September 2007 hörte die Zulassungskommission den Gesuch-
steller persönlich an. Mit Verfügung vom selben Tage wies sie sein Ge-
such um Zulassung zum Zivildienst ab.
Zur Begründung führte die Zulassungskommission aus, der Gesuch-
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steller begründe sein Gesuch einerseits damit, dass er den Tod eines
Menschen, den er mit einer Waffe verursachen könne, nicht verantwor-
ten wolle, anderseits damit, dass er nicht Befehle befolgen könne, die
er nicht hinterfragen und über deren Ausführung er nicht selbst ent-
scheide könne. Beide Motive bezeichne der Gesuchsteller als Gewis-
sensgründe. Nach Ansicht der Zulassungskommission sei nachvoll-
ziehbar, dass ein Einsatz als bewaffneter Armeeangehöriger beim Ge-
suchsteller einen Gewissenskonflikt auslösen würde. Wie sich diese
moralische Forderung entwickelt habe, sei ebenso verständlich. Es ge-
linge ihm aber nicht darzulegen, inwiefern ein waffenloser Dienst mit
seinem Gewissen unvereinbar wäre. Seine Ablehnung der hierarchi-
schen Strukturen der Armee stehe nicht erkennbar in einem ethisch-
moralischen Zusammenhang mit seinem Gewissen. Ein Gewissens-
konflikt bezüglich Militärdienst an sich sei daher trotz mehrfachen
Nachfragens nicht glaubhaft dargelegt worden. Das Engagement des
Gesuchstellers bei den Pfadfindern oder sonstige Aktivitäten stünden
in keinem erkennbaren Widerspruch zum geltend gemachten Gewis-
senskonflikt. Relevante Aussagen, welche einen Zusammenhang zwi-
schen dem eigenen Befinden und dem angegebenen Konflikt aufzei-
gen würden, seien ebenfalls nicht gemacht worden. Der Gesuchsteller
nenne keine verbindlichen Werte und Normen, die für ihn in einem un-
auflösbaren Widerspruch zum Leisten jeglicher Art von insbesondere
waffenlosem Militärdienst stünden. Seine Aussagen seien insoweit ins-
gesamt in sich nicht schlüssig.
C.
Gegen die Verfügung der Zulassungskommission (Vorinstanz) erhebt
X._______ (Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2007 (Eingangsdatum)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung vom 5. September 2007 und die Zulassung zum
Zivildienst, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Zur Begründung bringt er vor, ent-
gegen der Darstellung der Vorinstanz habe er in der Anhörung mehr-
fach Werte und Normen genannt, welche für ihn von grosser Bedeu-
tung seien und ihm das Leisten von Militärdienst verunmöglichen wür-
den. Er habe auch dargelegt, dass für ihn das Absolvieren der Militär-
dienstpflicht infolge Handhabung von Schusswaffen und aufgrund kör-
perlicher und seelischer Verletzung von anderen Menschen zu einem
unauflösbaren Konflikt führe. Angesichts der Direktheit der Frage der
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Vorinstanz, weshalb er keinen Militärdienst leisten wolle, sei er über-
rascht und verunsichert worden. Er sei ferner durch die Art der Befra-
gung überfordert und unter Stress gesetzt worden. Teilweise seien die
Fragen nicht auf seinem Kommunikationslevel gestellt worden, teilwei-
se seien sie für ihn auch nicht verständlich gewesen. Die Art und Wei-
se des Nachfragens sei nicht angemessen gewesen. Durch grossen
Stress und Druck sei es ihm nicht möglich gewesen, klar zu denken
und klar verständliche Antworten zu formulieren. Voreingenommenheit
und Vorurteile bei diversen Fragestellungen hätten ihm dies zusätzlich
erschwert.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe während
der Anhörung die von ihm genannten Werte und Normen nicht mit
Handlungen im Militärdienst in Zusammenhang gebracht, die einen
unauflösbaren Gewissenskonflikt auslösen würden. Er habe keine mo-
ralischen Pflichten genannt, die im Kontext der Frage stünden, wes-
halb er keinen waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. welche
Werte diesem widersprechen würden. Eine Werthaltung sei ansatzwei-
se erkennbar, entbehre aber der Tiefe und Tragweite, um erklären zu
können, weshalb durch das Leisten von Militärdienst - abgesehen von
der Waffenproblematik - ein nicht auflösbarer Gewissenskonflikt ent-
stehe. Die Aussagen seien hiezu trotz Nachfragens vage und teils un-
verständlich geblieben. Es könne vom Beschwerdeführer durchaus
verlangt werden, verständlich zu machen, welches ethisch-moralische
Konzept hinter von ihm geltend gemachten Werten stehe, warum er
sich zwingend nach ihnen richten müsse und inwiefern es falsch sei,
jenen Werten durch das Leisten von (waffenlosem) Militärdienst zuwi-
derzuhandeln. Die Vorwürfe der zu direkten Fragestellung und der ab-
sichtlichen Druck- und Stresssituation würden zurückgewiesen. Von
Gesetzes wegen werde verlangt, dass der Gesuchsteller, nicht die
Kommission darlege, weshalb ein Gewissenskonflikt bestehe. Nur mit-
tels Fragen sei es dieser möglich, etwa Inhalt und Tragweite der gel-
tend gemachten Gewissensentscheidung oder Gewissensnot nötigen-
falls zu erforschen und zu verstehen. Es werde dem Gesuchsteller die
Möglichkeit geboten, mit eigenen Worten zu erklären, weshalb er ei-
nen Gewissenskonflikt habe. Bei Schwierigkeiten seien vorliegend Fra-
gen umformuliert worden. Man habe versucht, die Thematik über an-
dere Wege zu ergründen. Es seien die eigenen Worte des Gesuchstel-
lers aufgenommen und in weiterführender Form eingebaut worden, um
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dem Anspruch, das Gespräch auf einem dem Gesuchsteller vertrauten
Niveau zu führen, gerecht zu werden. Von Voreingenommenheit könne
keine Rede sein, man habe dem Gesuchsteller sogar mehr Zeit als
sonst üblich für die Anhörung zur Verfügung gestellt und habe in ge-
bührender Weise versucht, ihn zu verstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom
5. September 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG); er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anfor-
derungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militär-
dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zi-
vilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1
Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch
aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung
beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienst-
pflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese
moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moral-
verständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet
wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bezie-
hungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläu-
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tert er insbesondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2
Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört
den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend
die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftig-
keit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
"a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist."
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen.
Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf wel-
che die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärun-
gen das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass im weitesten Sinn "ethische", "moralische", "sittli-
che" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei,
dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen,
die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in mass-
geblicher Weise steuern (vgl. dazu Urteil B-1488/2007 vom 12. No-
vember 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Ur-
teil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen
oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unange-
messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung
der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend ge-
machten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft
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erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
indessen Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulas-
sungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission an-
vertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Wei-
sungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Kom-
missionen des Zivildienstes vom 5. Dezember 2003 [VKZD, SR
824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbeson-
dere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönli-
chen und nicht öffentlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen
Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz
festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren der
Zulassung zum Zivildienst vom 5. Dezember 2003, SR 824.016), nicht
jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu
lesen und zu unterzeichnen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Ent-
scheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich
unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Be-
tracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des
behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu
strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint
wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission da-
gegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in
deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007
E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allge-
meinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 446c ff.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, in den Erwägungen
der Vorinstanz seien Widersprüche enthalten. Ihm werde zu Unrecht
unterstellt, er nenne keine Normen und Werte, was er aber im Gegen-
teil getan habe. Er habe entgegen der Vorinstanz einen Gewissens-
konflikt dargelegt, was sich aus den Anhörungsnotizen ergebe.
Schliesslich rügt er die Art und Weise der vorgenommenen Anhörung.
4.1 Bei der Anhörungsnotiz der Vorinstanz handelt es sich nicht um
ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wortprotokoll (vgl.
E. 3 hievor). Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor allem
bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wortlaut
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oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich daher nicht alleine
aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorinstanz bei
ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdeführers stützt, die er
nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht haben will, kann
der Anhörungsnotiz entscheidendes Gewicht beigemessen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai
2007 E. 4.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2006
vom 12. November 2007 E. 4).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht eigentlich
vor, seine Aussagen seien von der Vorinstanz falsch oder unpräzise
wiedergegeben worden. Er kritisiert vielmehr die aus seiner Sicht un-
richtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Aussagen gezogen
habe. Diese seien teilweise nicht korrekt interpretiert worden. Somit ist
die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers letztlich inhaltlicher
und nicht formeller Natur und wird dementsprechend im Rahmen der
materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung behandelt (vgl.
dazu unten E. 5).
4.2 Der Beschwerdeführer erhebt weitere formelle Rügen im Zusam-
menhang mit der Art und Weise der Anhörung. Er bringt vor, er sei von
der Direktheit der ersten Frage nach dem Grund seines Gesuchs über-
rascht worden. Er sei dadurch verunsichert worden. Die Mitglieder der
Vorinstanz hätten die Befragung forsch fort- und ihn unter Stress ge-
setzt. Der Druck sei stärker gewesen, weil Fragen teilweise nicht auf
seinem Kommunikationslevel gestellt worden seien und für ihn auch
manchmal nicht verständlich gewesen seien. Er könne verstehen, dass
die Mitglieder eindringlich nachfragen müssten, denn sie müssten ver-
stehen, welche Werte er vertrete und wo der Konflikt mit der Militär-
dienstpflicht bestehe. Aber die Art der Befragung sei nicht angemes-
sen gewesen, er sei unter grossen Druck und Stress gesetzt worden.
Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, klar zu denken und eine ver-
ständliche Antwort zu formulieren. Zusätzlich seien einzelne Fragen
von Voreingenommenheit und Vorurteilen geprägt gewesen.
Aus der Gesprächsnotiz der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer überraschend auf den Grund seines
Gesuchs angesprochen hätte. Es ist - wie der Beschwerdeführer rich-
tig erkennt - gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz, den im Gesuch vor-
gebrachten Gewissensgrund zu prüfen und den Beschwerdeführer
dazu zu befragen bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, seine diesbezüg-
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lichen Gründe mit eigenen Worten darzulegen (vgl. dazu auch sogleich
unten E. 5.1). So zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen der
Vorinstanz von ihrem Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des
Hauptziels der Anhörung - nämlich der glaubhaften Darstellung eines
Gewissenskonflikts durch den Beschwerdeführer - vorzudringen. So-
dann zeigt das durchwegs zielgerichtete Nachfragen der Kommission
anlässlich der Anhörung ebenso auf, dass die Vorinstanz sehr wohl
bestrebt war, dem Beschwerdeführer eine faire Chance zu geben, sei-
nen Konflikt und dessen Ausprägungen darzustellen. Denn von einem
Gesuchsteller kann im Zusammenhang mit der Anhörung durchaus ein
Minimum an Vorbereitung auf das bevorstehende Gespräch erwartet
werden, ferner, dass er sich Gedanken über seine Haltung, seine Wer-
te und insbesondere sein Gewissen gemacht hat, bevor er angehört
wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007
vom 11. Dezember 2007, E. 4 und 5.5).
Die Vorinstanz hat weder wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht
bzw. nicht genügend abgeklärt noch Darstellungen des Beschwerde-
führers unrichtig wiedergegeben. Die von ihm angegebenen Werte ins-
besondere hat sie aufgenommen und hiezu jeweils vertiefend nachge-
fragt, um die möglicherweise dahinter stehende Werthaltung im Hin-
blick auf die Gewissensproblematik genauer zu ergründen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer überfordert oder allgemein ein unsachgemässes Vorgehen bei der
Durchführung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Nichts in den An-
hörungsnotizen deutet auf Voreingenommenheit oder Vorurteile hin.
Das Zulassungsverfahren ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entgegen der
angefochtenen Verfügung habe er dargelegt, dass für ihn durch die Mi-
litärdienstpflicht ein unauflösbarer Konflikt entstehe.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Grundsatz nach Sache des
jeweiligen Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen
und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweg-
gründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem
um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Aus-
kunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist
(vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat umge-
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kehrt lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre
Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1).
Die Zulassungskommission soll daher mittels einer gründlichen, ge-
sprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person
versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen
(Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609,
Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Ge-
suchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhö-
rung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sei-
nen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, sei-
ne inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu
leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengän-
ge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige,
durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren
Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulas-
sungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende
und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt
allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein
Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn rele-
vanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der
Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewisserma-
ssen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese glaub-
haft darzulegen.
5.2 Bezüglich der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gilt,
was folgt:
5.2.1 Was die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - seitens der
Vorinstanz nicht bzw. nicht genügend berücksichtigten Werte und Nor-
men, die ihm wichtig seien und die für ihn durch das Leisten von Mili-
tärdienst zu einem nicht lösbaren Gewissenskonflikt führen würden,
anbetrifft, so führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
durchaus Werte und Normen genannt. Er habe sie in der Anhörung
aber nicht direkt in Zusammenhang mit Handlungen im Militärdienst
gebracht, die deswegen einen unauflösbaren Gewissenskonflikt verur-
sachen würden. Selber nachzudenken und freie Entscheidungen zu
fällen seien noch keine moralischen Pflichten an sich, die im Kontext
der Frage stünden, weshalb jemand keinen, im Besonderen keinen
waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. welche verpflichtenden
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Werte diesem widersprechen würden. Sich näher zu kommen, es gut
miteinander zu haben und sich gegenseitig nicht auszuschliessen
könnten Ansatzpunkte für eine Werthaltung sein. Sie entbehrten hier
allerdings der notwendigen Tiefe und Tragweite, um erklären zu kön-
nen, weshalb für den Beschwerdeführer ein nicht auflösbarer Gewis-
senskonflikt durch das Leisten von Militärdienst entstünde. Seine Aus-
sagen seien, abgesehen von der Waffenthematik, trotz mehrfachen
Nachfragens bezüglich der ihm im Dienst aufgezwungenen Struktur,
der Unterordnung und der damit verbundenen Unmöglichkeit, selbst
nachdenken zu können und die Gründe für Handlungen zu hinterfra-
gen, vage und teils unverständlich geblieben. Es genüge nicht, einfach
Werte zu nennen. Es könne vom Beschwerdeführer verlangt werden,
auch verständlich zu machen, was für ein ethisch-moralisches Konzept
hinter solchen Werten stehe, warum er sich zwingend nach ihnen rich-
ten müsse und inwiefern es falsch sei, jenen Werten durch das Leisten
von Militärdienst zuwiderzuhandeln. Es sei mehrfach nachgefragt wor-
den, um herauszufinden, welche Ethik oder Moral sich dahinter verber-
ge und inwiefern sich für den Beschwerdeführer der Militärdienst von
Alltagssituationen im Zivilen unterscheide, in denen er auch mit Zwang
und Autorität konfrontiert sei. Auf Unterschiede dazwischen sei er gar
nicht eingegangen, er habe seine eigenen Aussagen auch nicht weiter
vertieft. Hingegen sei anerkannt und gewürdigt worden, dass für den
Beschwerdeführer das Tragen einer Waffe und die damit verbundene
Macht zu einem Konflikt führe. Er habe aber nicht glaubhaft machen
können, weshalb auch ein waffenloser Militärdienst einen Gewissens-
konflikt nach sich ziehe.
Der Beschwerdeführer macht implizit moralische Forderungen geltend,
wie die Ablehnung des Verletzens von Mitmenschen, den Verzicht auf
die Verwendung von Schusswaffen und die damit verbundene Möglich-
keit der Gewalt- und Machtausübung über Menschen sowie andere
Werte wie Liebe, Respekt, Toleranz und eine möglichst friedliche Kon-
fliktbewältigung. Aufgrund seiner Darlegung zum Waffentragen gelang-
te die Vorinstanz zum Schluss, für ihn sei der Militärdienst mit der Waf-
fe grundsätzlich problematisch bzw. nicht möglich. Zu klären hatte sie
aber letztlich nur, ob er durch das Leisten von - allenfalls auch waffen-
losem - Militärdienst in einen unauflösbaren Gewissenskonflikt gerät.
Im Ergebnis verneinte sie diese Frage.
Der Beurteilung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Im Gesamten ge-
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lingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen eigentlichen Gewissens-
konflikt glaubhaft zu machen. Aus seinen Aussagen wird etwa nicht
klar, wie weit die Ablehnung der Gewaltanwendung - andere Personen
nicht zu verletzen, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt - geht,
wie es sich seiner Ansicht nach hiezu in Notwehr- und Selbstverteidi-
gungssituationen verhält und welche Unterschiede etwa zu Situationen
bestehen, in denen ein Militärdienstleistender im Falle eines Einsatzes
zur Abwehr von äusseren Bedrohungen seines Landes stehen kann.
Der Beschwerdeführer schildert zur Gewaltfrage, abgesehen von der
Waffenthematik, an Persönlichem im Wesentlichen, dass er gewisse
gewalttätige Rituale bei den Pfadfindern abgelehnt und diese mittler-
weile als Leiter aktiv unterbunden hat. Im Weiteren führt er seine Über-
zeugung aus, Konflikte seien nicht mittels Gewalt, sondern auf friedli-
chem Weg zu lösen. Nachvollziehbare Überlegungen darüber hinaus,
etwa zum möglichen Konflikt zwischen der Forderung nach Gewaltver-
zicht und allenfalls notwendiger Abwehr von Angriffen auf sich selbst
oder auf andere bis hin zu Verletzung oder Tötung von Angreifern im
Sinne einer ethisch-moralischen Wertung, sind nicht erkennbar. Unklar
und offen bleibt, weshalb die vom Beschwerdeführer weiter geltend
gemachten Werte wie friedliche Koexistenz, Toleranz und Achtung an-
derer zwingend das Leisten von Militärdienst ausschliessen, ansons-
ten ein unauflösbarer Gewissenskonflikt entstünde.
Es darf vom Beschwerdeführer aber erwartet werden, dass er sich mit
den von ihm in Anspruch genommenen Werten gedanklich auseinan-
dergesetzt hat und erklären kann, welche Werte aus welchen Gründen
für ihn wichtiger als andere Werte seien. Solche Abwägungen im ei-
gentlichen Sinne werden hier weder behauptet noch eigentlich darge-
tan. Praxisgemäss würde es auch nicht genügen, allgemein gültige
und anerkannte Grundsätze wie etwa das Tötungsverbot in genereller
und pauschaler Weise anzurufen, um zum Zivildienst zugelassen zu
werden. Dieses wie auch in weniger intensiver Weise das vorliegend
angerufene Gewaltfreiheitsgebot sind allgemein anerkannte Prinzipien,
die - unter Vorbehalt unterschiedlich interpretierter Rechtfertigungs-
gründe - bis zu einem gewissen Grad auch von allen militärdienstleis-
tenden Personen für sich in Anspruch genommen werden dürften. Be-
ruft sich der Beschwerdeführer auf einen solchen, in der Gesellschaft
verankerten Grundsatz, darf verlangt werden, dass er glaubhaft dartut,
inwiefern ihn dieser in einer Weise betroffen macht, die ihn von der mi-
litärdienstleistenden Masse abhebt. Zivildienst ist entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers keine „sinnvollere“ Variante, sondern die
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Ausnahme zum Militärdienst, die nur jenen Personen gewährt wird, die
in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten würden, wenn sie letzteren
leisten würden. Gründliche Überlegungen zur ethisch-moralischen
Überzeugung, weshalb das Leisten von Militärdienst mit dem eigenen
Gewissen nicht vereinbar ist, sowie die Freiheit von Widersprüchen
sind Voraussetzungen dafür, dass ein geltend gemachter Gewissens-
entscheid als gereift und ernsthaft anerkannt werden kann. Solche
vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen Werten und deren
Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beurtei-
lung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte moralische Forde-
rung stehe nicht in einem unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienst-
pflicht, insbesondere nicht mit einer waffenlosen Dienstpflicht, Stand
hält und nachvollziehbar erscheint. In der Darlegung des Beschwerde-
führers fehlt eine erkennbare gedankliche Auseinandersetzung zu dem
von Gesetzes wegen erforderlichen verpflichtenden Charakter der mo-
ralischen Forderung. Ethische Überlegungen sind ansatzweise vorhan-
den, es findet aber keine Abwägung zwischen verschiedenen Werten
statt. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweckt in diesem
Rahmen einen noch unausgereiften und fragmentarischen Eindruck.
Vorliegend ist die Vorinstanz damit aus nachvollziehbaren Gründen
zum Schluss gelangt, die Ausführungen blieben zu unklar, als dass ein
ernsthafter Gewissenskonflikt aufgrund einer moralischen Forderung
verpflichtenden Charakters glaubhaft sei. Es ist nicht ersichtlich, inwie-
weit die Vorinstanz hierbei übermässig streng, offensichtlich unhaltbar
oder willkürlich vorgegangen sein soll (vgl. oben E. 3).
5.2.2 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus an Gründen geltend
macht, derentwegen er keinen Militärdienst leisten könne, vermag
ebenso wenig einen Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes glaub-
haft zu machen. Er brachte anlässlich der Anhörung vor, auch die mili-
tärisch-hierarchischen Strukturen, der verlangte Gehorsam bzw. das
nicht selbständige Denken seien ausschlaggebend für seine Probleme.
Deswegen habe er kein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen
Dienst eingereicht, denn es sei die Struktur, mit welcher er nicht zu-
rechtkomme. Er selbst müsse einen Nutzen für sich oder für andere
darin sehen. Es gebe sinnvollere Dinge als das, was man in der Armee
tun müsse und eigentlich brauche es diese nicht. Er müsse sein Hirn
abschalten und könne sich kaum als Mensch verwirklichen, während
es Dinge gebe, etwa im Beruf, bei welchen er kreativ sein und Lö-
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sungswege suchen könne. Es gehe nicht an, Soldaten so wie seinen
Cousin zu behandeln und über ihn zu befehlen. Ihm sei sehr wichtig,
dass das Leben nicht durch den Willen anderer bestimmt werde.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nie
abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ bezie-
hungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu ver-
stehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen herausgear-
beitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Gewissens-
grund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Verhalten
des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Ar-
mee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Um-
weltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch so
fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensent-
scheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene
Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Inte-
ressen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht
nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder
rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche
Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes
oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewis-
sensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom
3. September 2007 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2.3).
Es ist im Lichte dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz in den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers
keinen ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkannt hat.
Das von diesem vorgebrachte Unbehagen hat eher mit dem Dienstbe-
trieb an sich, dem Umgang mit Vorgesetzten und der militärischen Hie-
rarchie zu tun. Dieses Missfallen sowie die mit der militärischen Unter-
ordnung verbundenen Unlustgefühle gelten nicht als Gewissenskon-
flikt, denn das eigene Wohlbefinden beschlägt für sich allein noch nicht
die vom ZDG geschützte Gewissenssphäre.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuwei-
sen.
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7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weiter gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.416.33943.0; Einschreiben; Beilagen zu-
rück)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (B-Post: z.K.)
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst (B-Post; z.K.)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Versand: 5. Mai 2008
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