B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-672/2014
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Erstinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbekämpfung – Kostenentscheid.
B-672/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst
des Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg BBZ (nachfolgend:
Pflanzenschutzdienst) an, dass bis zum 5. März 2011 vier grosse Birn-
bäume auf dem Grundstück von A._______ (Beschwerdeführer) in der Ge-
meinde B._______ wegen Feuerbrandbefalls zu roden und vorschriftsge-
mäss zu vernichten seien. Für den Unterlassungsfall drohte der Pflanzen-
schutzdienst eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Beschwer-
deführers an. In der Folge beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg
gegen diesen Entscheid.
A.b Mit Datum vom 10. März 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst die
Rodung und vorschriftsgemässe Entsorgung der vier Birnbäume mittels Er-
satzvornahme an und auferlegte die dannzumal anfallenden Kosten dem
Beschwerdeführer. Auch gegen diese Verfügung beschritt der Beschwer-
deführer den Rechtsweg.
A.c Mit Beschwerde vom 6. April 2011 gelangte der Beschwerdeführer in
den obgenannten Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht. Mittels
Schreiben vom 18. Mai 2011 orientierte der Pflanzenschutzdienst das Bun-
desverwaltungsgericht während des hängigen Verfahrens darüber, dass
die vier Birnbäume gleichentags gefällt worden seien. Das Bundesverwal-
tungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid B-
2073/2011 vom 17. November 2011 infolge Untergangs der dem Rechts-
streit zugrunde liegenden Sache und dem so entfallenen Rechtsschutzin-
teresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. Die ge-
gen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil 2C_11/2012 vom 25. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 richtete das Landwirtschaftsamt des
Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer eine Entschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'200.- für die vier gerodeten Birnbäume aus
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm gleichzeitig die Kosten der Ersatzvor-
nahme in der Höhe von Fr. 5'282.30 (Dispositiv-Ziff. 2). In der Folge ver-
rechnete die Erstinstanz die beiden Beträge und verpflichtete den Be-
B-672/2014
Seite 3
schwerdeführer, den Betrag von Fr. 4'082.30 innerhalb von 30 Tagen zu-
handen der kantonalen Finanzverwaltung zu überweisen (Dispositiv-
Ziff. 3).
B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid der Erstinstanz Rekurs an das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Dieses wies den Re-
kurs mit Entscheid vom 4. Februar 2013 ab und auferlegte dem seit dem
13. August 2012 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Verfah-
rensgebühr von Fr. 500.-.
B.c Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 wandte sich der Beschwerde-
führer – wie von der Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid
vorgezeichnet – an das kantonale Verwaltungsgericht. Er beantragte dabei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau
die Aufhebung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2013 sowie die Ab-
schreibung der ihm auferlegten Rechnungen. Zudem seien dem Be-
schwerdeführer im Anschluss an eine vorzunehmende neutrale Schätzung
die widerrechtlich entsorgten Stamm- und Astholzpartien der Bäume zu
entschädigen und für abgeführtes Brennholz eine Entschädigung von min-
destens Fr. 3'000.- auszurichten.
B.d Das kantonale Verwaltungsgericht führte einen vollständigen, doppel-
ten Schriftenwechsel durch und trat am 13. November 2013 mangels sach-
licher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. In der Folge überwies
das Verwaltungsgericht das Verfahrensdossier mit Schreiben vom 6. Feb-
ruar 2014 zur materiellen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 informierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass aus seiner Sicht alle
entscheidwesentlichen Akten vorliegen würden und es ihm angebracht er-
scheine, auf die erneute Durchführung eines vollständigen Schriftenwech-
sels zu verzichten sowie sein Urteil anhand der ihm vorliegenden, vom Ver-
waltungsgericht überwiesenen, Akten zu fällen. Im Rahmen des daraufhin
gewährten rechtlichen Gehörs erklärten sich alle Parteien mit dieser Vor-
gehensweise ausdrücklich für einverstanden.
B-672/2014
Seite 4
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 orientierte das Bundesver-
waltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass sich aus seiner
Sicht im vorliegenden Verfahren die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit
des Entscheids vom 8. Juni 2012 infolge eines schwerwiegenden Zustän-
digkeitsfehlers stelle. Da dieser Aspekt in vorliegendem Verfahren bislang
nicht thematisiert wurde, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Par-
teien hinsichtlich dieses Aspekts das rechtliche Gehör ein.
D.b Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hält die Vorinstanz fest, dass
ihrer Ansicht nach nicht von einer (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom
8. Juni 2012 auszugehen sei. So seien Kostenverfügungen praxisgemäss
nie vom Pflanzenschutzdienst sondern von der Erstinstanz erlassen wor-
den, was sinnvoll erscheine. Es mache keinen Sinn, den Entscheid aus
rein formalistischen Überlegungen für (teil)nichtig zu erklären. Dies insbe-
sondere auch, da der Entscheid nicht anders ausgefallen wäre, wäre er
durch den Pflanzenschutzdienst und nicht durch die Erstinstanz erfolgt.
Nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozessökonomie sei es sinnwidrig
und unverständlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Rückwei-
sung verfügen würde, hätte es doch in ein paar Monaten dieselbe Sachlage
erneut zu beurteilen. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bislang im ganzen Verfahren nie eine (Teil)nichtigkeit
geltend gemacht habe.
D.c Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2014 geht auch die Erstinstanz davon
aus, dass keine (Teil)nichtigkeit vorliege. So sei für die Abwicklung der fi-
nanziellen Aspekte die Erstinstanz und nicht der Pflanzenschutzdienst zu-
ständig. Im Übrigen wäre der Entscheid auch nicht anders ausgefallen,
hätte er vom Pflanzenschutzdienst getroffen werden müssen. So werde
denn auch die Erstinstanz, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine
Rückweisung verfügen, den Pflanzenschutzdienst anweisen, die gleichen
Überlegungen anzustellen und einen gleichlautenden Entscheid zu fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in Folge dessen zeitnah wieder
mit derselben Sachlage zu befassen.
D.d Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Erklärung der Teilnichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni
2012 wegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers.
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Seite 5
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 orientiere das Bundes-
verwaltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass im Hinblick auf
die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012
infolge eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers die Stellungnahmen
der Vor- bzw. Erstinstanz die geltende Sach- und Rechtslage nur unzu-
reichend darzustellen vermögen. Das Gericht forderte daher die Vor- und
Erstinstanz sowie den Pflanzenschutzdienst im Besonderen auch dazu
auf, die organisatorische und rechtliche Eingliederung des BBZ in die Erst-
instanz im Detail darzustellen.
E.b Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Stellung zu
den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei hielt sie fest, dass das
BBZ seit dem 1. Januar 2011 ein organisatorisch der Erstinstanz unterstell-
ter Betrieb sei, wodurch Letztere weisungsbefugt sei und in übergeordne-
ten Fragen wie insbesondere auch dem Vollzug ökologischer und agrarpo-
litischer Massnahmen das jeweilige Vorgehen bestimme. Ferner weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die Führung des Pflanzenschutzfonds nicht
zum fachtechnischen Vollzug gehöre und daher in die Kompetenz der Erst-
instanz falle.
E.c Die Erstinstanz schloss sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 der
Stellungnahme der Vorinstanz an; der Pflanzenschutzdienst liess sich nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 4. Februar 2013 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1)
kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung
des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
B-672/2014
Seite 6
ständig (vgl. Art. 149 ff. LwG, Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32], TVR 2011 Nr. 10).
1.2 Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdele-
gitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl.
Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Streitgegenstandes we-
der an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die von den
Parteien vorgetragene Rechtsauffassung gebunden und wendet das Recht
von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Einleitend stellt sich in vorliegendem Fall die Frage, ob bzw. in welchem
Umfang die Erstinstanz zuständig für den Erlass des Entscheids vom
8. Juni 2012 gewesen ist und in Folge dessen auch die Frage nach einer
allfälligen (Teil)nichtigkeit von selbigem. Ist doch die (Teil)nichtigkeit eines
Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.), d.h.
auch dann, wenn der Beschwerdeführende – wie in vorliegendem Fall – im
Verlauf des Verfahrens die Zuständigkeit der verfügenden Behörde nie in
Frage gestellt hat. Sollte eine Nichtigkeit gegeben sein, hätte der Entscheid
vom 8. Juni 2012 nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein können
und die Vorinstanz hätte somit auf den Rekurs im Umfang der Nichtigkeit
des angefochtenen Entscheids nicht eintreten dürfen (vgl. statt vieler BGE
132 II 342 E. 2.3 m.w.H.).
3.2 Gemäss §§ 26 und 28 der kantonalen Verordnung des Regierungsrates
zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001 (VO LwG TG; RB 910.11)
entscheidet die Erstinstanz über die Vergütung von Schäden durch Scha-
dorganismen (insbesondere Engerlinge und Feuerbrand) an Kulturen auf
landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden sowie Zahlungen
an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. Es ist somit festzustellen,
dass Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juni 2012 hinsichtlich der
Frage der Zuständigkeit nicht zu beanstanden ist.
B-672/2014
Seite 7
3.3 Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Frage der Zuständigkeit
für die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom
8. Juni 2012.
3.3.1 Gemäss § 86 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG; RB 170.1) i.V.m.
Art. 169 Abs. 1 lit. f LwG obliegt der Vollzug eines Entscheids mittels Er-
satzvornahme derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat (vgl.
URS HAUBENSAK ET AL., Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, S. 169; vgl. dazu
auch BGE 100 Ia 348 E. 2). Folgerichtig hat denn auch im vorliegenden
Fall der Pflanzenschutzdienst als unbestritten zuständige Behörde (vgl.
§ 15 Abs. 1 VO LwG TG i.V.m. Art. 150 LwG i.V.m. § 84 Abs. 1 und § 86
Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 169 Abs. 1 lit. f LwG) sowohl die Rodung und vor-
schriftsgemässe Vernichtung der vier Birnbäume des Beschwerdeführers
(Entscheid vom 2. Februar 2011) als auch die anschliessende Ersatzvor-
nahme (Entscheid vom 10. März 2011) angeordnet.
3.3.2 Im Gegensatz zur zuvor aufgezeigten Kompetenzregelung hinsicht-
lich der Vergütung von Schäden durch Schadorganismen bzw. Zahlungen
an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen (vgl. E. 3.2) lässt sich keiner
Norm explizit entnehmen, ob der Pflanzenschutzdienst oder die Erstin-
stanz zuständig für den Erlass der Verfügung hinsichtlich der Kostenaufer-
legung einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit Feuerbrandrodun-
gen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob vor dem Hintergrund der Ausfüh-
rungen in E. 3.3.1 nicht der Pflanzenschutzdienst als die für die Kostenre-
gelung zuständige Behörde anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist
jedoch zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – die Erstinstanz
gemäss klarem Wortlaut zuständig für die Vergütung von Schäden sowie
Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen im Sinne der
§§ 26-28 VO LwG TG und damit das Pflanzenschutzfonds-Management
(vgl. § 19 VO LwG TG) ist. Letzteres legt die Zuständigkeit der Erstinstanz
für die vorliegend in Frage stehende Kostenregelung nahe, ist doch festzu-
stellen, dass der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag von
Fr. 4'082.30 gemäss Einzahlungsschein vollumfänglich dem Pflanzen-
schutzfonds zukommen soll. Auch lässt sich aus dem Gesagten ableiten,
dass die Regelung finanzieller Aspekte im Bereich des Pflanzenschutzes
vom kantonalen Gesetzgeber nicht als Teil des fachtechnischen, sondern
als Teil des allgemeinen Vollzugs eingestuft wurde, wodurch gemäss § 3
VO LwG TG die Erstinstanz als die für die Kostenregelung zuständige Be-
hörde anzusehen ist. Dispositiv-Ziff. 2 und in der Folge auch Dispositiv-
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Seite 8
Ziff. 3 des Entscheids vom 8. Juni 2012 sind daher hinsichtlich der Frage
der Zuständigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei eine unmissver-
ständlichere rechtliche Regelung dieses Aspekts begrüssenswert er-
scheint.
4.
Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammenge-
fasst neben dem Vollzug der Ersatzvornahme an sich die konkrete Vorge-
hensweise bei der Ersatzvornahme (Häckseln und Abtransport statt Ver-
brennung vor Ort sowie Entsorgung von Amtes wegen), die Wahl der mit
dem Vollzug der Ersatzvornahme beauftragten Dritten und deren in Rech-
nung gestellten Kosten sowie die Höhe der angerechneten Entschädigung
für das im Rahmen der Verwertung angefallene Holz bzw. Hackgut. Alle
diese Punkte betreffen letzten Endes die Frage der "Kosten" der Ersatz-
vornahme und damit Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der Erstinstanz vom
8. Juni 2012.
5.
Insoweit der Beschwerdeführer vorfrageweise rügt, dass der Vollzug der
Ersatzvornahme an sich unzulässig gewesen sei, ist seiner Beschwerde
kein Erfolg beschieden.
Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sind Entscheide vollziehbar, sobald kein orden-
tliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. dazu auch ULRICH HÄFELIN ET AL.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 264,
Rz. 1147). Mit Entscheid vom 29. März 2011 wies der Regierungsrat des
Kantons Thurgau die gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 10. März
2011 gerichtete Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Zwischenverfü-
gung vom 15. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab. Damit lag zum Zeitpunkt des Vollzugs der Ersatzvornahme am
18. Mai 2011 eine vollstreckbare Verfügung vor und deren Vollzug war so-
mit zulässig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann den zuständigen Be-
hörden deren Vorgehensweise nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So-
fern die Voraussetzungen von § 83 VRG erfüllt sind, kann jederzeit voll-
streckt werden; die Vollstreckung ist an keine Fristen gebunden (vgl. HAU-
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BENSAK ET AL., a.a.O., S. 169). Es musste somit nach der Zwischenverfü-
gung vom 15. April 2011 seitens des Beschwerdeführers von einer sehr
hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer zeitnah erfolgenden Rodung
ausgegangen werden (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.6). Bekannter-
massen musste ein erster Rodungsversuch am 18. April 2011 abgebro-
chen werden. Infolge der besonderen Umstände im Zusammenhang mit
dem medial begleiteten erfolglosen Rodungsversuch (vgl. dazu illustrativ
insbesondere auch […]) ist es nachvollziehbar, dass die zuständigen Be-
hörden für den ohne weiteres absehbaren zweiten Versuch mehr Pla-
nungszeit in Anspruch nahmen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es die
anwaltliche Sorgfaltspflicht aufgrund der Umstände und insbesondere
auch der zeitlichen Dringlichkeit nahe gelegt hätte, entweder beim Bundes-
gericht gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2011 umgehend Beschwerde einzulegen oder dann nach
dem in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Ende der Blüte beim
Bundesverwaltungsgericht infolge der vermeintlich veränderten Ausgangs-
lage ein neues Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
einzureichen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Nachdem Ersteres erst am
18. Mai 2011, dem Tag der Rodung, sowie Letzteres gar nicht erfolgt ist,
kann vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund des öffentlichen
Interesses an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes
(vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-
2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4) nicht von einer unzulässigen Ersatz-
vornahme gesprochen werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insoweit der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde ausführt, dass es beim Vollzug der Ersatzvornahme
nicht mehr um die Bekämpfung des Feuerbrandes sowie bloss noch um
eine reine Machtdemonstration der zuständigen Behörden gegangen sei,
er hinsichtlich dieser Rügen auf den Weg des kantonalen Aufsichtsverfah-
rens zu verweisen ist.
6.
Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm
die Erstinstanz einen unverhältnismässig hohen Aufwand verrechnet habe.
B-672/2014
Seite 10
6.1 Auch wenn wie im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme an sich zuläs-
sig ist, so haben die im Rahmen der Ersatzvornahme getroffenen Mass-
nahmen dennoch auch alle für sich dem Grundsatz der Verhältnismässig-
keit zu entsprechen. Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung bedeu-
tet dies, dass die von Ersatzvornahmen Betroffenen nicht notwendige bzw.
unzweckmässige Massnahmen nicht zu entschädigen haben, unverhält-
nismässiger bzw. unangemessener Aufwand der Behörden demzufolge
nicht zu entschädigen ist (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 1057, Rz. 3124,
CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als
Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.).
Entscheidend für die diesbezügliche Bewertung der getroffenen Massnah-
men ist der Planungszeitpunkt. Wurde in diesem Zeitpunkt die gebotene
Sorgfalt beachtet, ist es grundsätzlich irrelevant, wenn sich bei der ex post-
Betrachtung ergibt, dass gewisse Massnahmen im Nachhinein hätten billi-
ger erbracht werden bzw. – wie z.B. hinsichtlich eines allfälligen Sicher-
heitsdispositivs (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 86 Abs. 2 VRG) –
allenfalls auch hätten ganz oder teilweise unterbleiben können (vgl. ACKER-
MANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95). Aus der Kostenberechnung zu strei-
chen sind daher grundsätzlich nur offensichtlich unnötige und leichtfertig
gemachte Aufwendungen (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 6).
6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurden der Erstinstanz drei
Rechnungen ausgestellt, welche zusammen die mit Entscheid vom 8. Juni
2012 auferlegten Gesamtkosten von Fr. 5'282.30 ergeben: Rechnung 1
vom 30. April 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'080.-, Rechnung 2
vom 15. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'597.40 sowie Rech-
nung 3 vom 24. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'604.90. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Rechnung 2 zugunsten des Beschwerdefüh-
rers eine Gutschrift für das Holz bzw. Hackgut in der Höhe von Fr. 450.-
umfasst. Letzten Endes beträgt demzufolge der jeweils in Rechnung ge-
stellte Aufwand exkl. MwSt. Fr. 1'000.- (Rechnung 1), Fr. 2'855.- (Rech-
nung 2) sowie Fr. 1'486.- (Rechnung 3).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Häckseln der Äste
mit anschliessender Abführung des Hackguts wie auch die Entsorgung der
Stämme und dickeren Astpartien weder notwendig noch zweckmässig ge-
wesen sei, sondern vielmehr ein übermässiger Aufwand zu seinen Lasten
darstelle. Es wäre sachgerechter, billiger und sicherer gewesen, das dünne
B-672/2014
Seite 11
Astholz vor Ort zu verbrennen und die Stämme sowie Astpartien mit mehr
als 10 cm Durchmesser dem Eigentümer als Brennholz zu überlassen.
6.3.2 Die Erstinstanz hält in ihren Eingaben fest, dass bei der Rodung so-
wohl die von der Feuerbrandgruppe ACW bzgl. Häckseln aufgestellten
Richtlinien (vgl. Merkblatt Nr. 702, "Entsorgung von feuerbrandbefallenem
Pflanzenmaterial", Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil
ACW, 2007) als auch die allgemeinen Hygienemassnahmen bei Feuer-
brand (vgl. Merkblatt Nr. 705, "Hygienemassnahmen bei Feuerbrand", For-
schungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, 2009) eingehalten
worden seien. Namentlich sei das Häckseln durchaus erlaubt, in Einzelfäl-
len werde es sogar empfohlen. Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass
das Merkblatt Nr. 705 ausdrücklich gestattet, bei Temperaturen unter 10°C
Hygienemassnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.
6.3.3
6.3.3.1 Hinsichtlich der Lösung der Verbrennung vor Ort ist dem Beschwer-
deführer insoweit beizupflichten, als dass diese von der Feuerbrandgruppe
ACW im Merkblatt Nr. 702 in der Tat als sicherste und demgemäss grund-
sätzlich zu bevorzugende Entsorgungsart angesehen wird. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers wird jedoch die in vorliegendem Fall ange-
wandte Methode des Häckselns mit anschliessender Abführung des Hack-
guts nicht als unzweckmässig oder gar "verboten" angesehen. Vielmehr
erachtet die Feuerbrandgruppe ACW das Häckseln trotz höherem Aufwand
und Verschleppungsrisiko gar in den Fällen als angebracht, in denen für
die Verbrennung ausserhalb des Wohngebietes kein geeigneter Platz zur
Verfügung stehe. Die Feuerbrandgruppe ACW stellt im Merkblatt Nr. 702
das im Einzelfall zu wählende Vorgehen denn auch explizit in das Ermes-
sen der verantwortlichen Behörde.
Im Zusammenhang mit der Entsorgung der Stämme und dickeren Astpar-
tien ist festzuhalten, dass das Merkblatt Nr. 702 vorsieht, dass nicht befal-
lenes Stamm- und Astholz über 10 cm Durchmesser trocken gelagert und
als Brennholz verwendet werden kann, sofern dieses anschliessend nicht
in oder in unmittelbarer Nähe von einer Obstanlage bzw. einem Obstgarten
gelagert wird. Es liegt auch hier im Ermessen der verantwortlichen Behörde
zu entscheiden, ob sie dem Betroffenen das angefallene Holz überlassen
oder dieses mit allfälliger anschliessender Entschädigung des Betroffenen
zur Verwertung abführen will.
B-672/2014
Seite 12
6.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochte-
nen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (vgl. Art. 49
VwVG). Wie das Bundesgericht auferlegt es sich jedoch bei der Überprü-
fung von Bewertungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Ermes-
sensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wis-
senschaftliche Kenntnisse erfordert (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht untersucht in diesen Fällen lediglich, ob
sich die entscheidende Behörde von sachgerechten Erwägungen hat leiten
lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung
für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine An-
haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die entschei-
dende Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 13.1 m.w.H.).
6.3.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden im
Rahmen des ihnen nicht zuletzt auch von den beiden Merkblättern Nr. 702
und 705 eingeräumten Ermessens gehandelt haben und die dabei getroffe-
nen Massnahmen weder als nicht notwendig noch als unzweckmässig be-
zeichnet werden können.
Wenngleich die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich kosten-
und sicherheitstechnischer Aspekte grundsätzlich zu berücksichtigen ist,
so ist doch festzustellen, dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht
ausreichen, um in vorliegendem Fall eine Unangemessenheit der von den
zuständigen Behörden gewählten Vorgehensweise darzulegen. Das von
den zuständigen Behörden gewählte Vorgehen erscheint vielmehr – nicht
zuletzt auch im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falles – als durch-
aus nachvollziehbar. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
die vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht untersagt ist und auch sonst
keinerlei Verstösse gegen konkrete, in den Merkblättern aufgeführte und
nicht dem Ermessen der zuständigen Behörden anheimgestellte, Vorga-
ben ersichtlich sind. Mangels Pflicht zur Einholung einer Offerte (vgl.
ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95, HAUBENSAK ET AL., a.a.O.,
S. 172) bzw. mangels entsprechender rechtlicher Vorgaben waren die zu-
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ständigen Behörden namentlich nicht verpflichtet, die günstigste oder si-
cherste Vorgehensweise zu wählen. Verlangt wird in Fällen wie dem vor-
liegenden vielmehr eine den konkreten Umständen des Einzelfalls ange-
messene Vorgehensweise.
Im Hinblick auf den letzten Endes für den Einsatz vom 18. Mai 2011 in
Rechnung gestellten Gesamtaufwand (Rechnung 2 und 3, exkl. MwSt.) von
Fr. 4'341.- erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die vom Beschwerde-
führer vorgeschlagene Alternative der Verbrennung eine so grosse Kosten-
ersparnis mit sich gebracht hätte, dass das vorliegend gewählte Vorgehen
als unangemessen taxiert werden müsste. Auch erscheint es vor dem Hin-
tergrund des grossen öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten
Bekämpfung des Feuerbrandes, dem Umstand, dass befallenes Schnittgut
weiterhin eine Infektionsquelle darstellt und den besonderen Begleitum-
ständen des vorliegenden Falles nachvollziehbar, dass die zuständigen
Behörden im Hinblick auf die Minimierung der Infektionsgefahr das ihrer
Ansicht nach nicht mehr nutzbare Holz nicht einfach wie vom Beschwerde-
führer vorgebracht auf der Wiese liegen gelassen, sondern dieses zur Ent-
sorgung abgeführt haben. Gilt es doch in diesem Zusammenhang insbe-
sondere auch zu berücksichtigen, dass das Merkblatt Nr. 702 eine ra-
schestmögliche Entsorgung des befallenen Schnittguts explizit vorschreibt.
Dafür, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidfindung von
sachfremden Motiven haben leiten lassen, sind keine substantiierten
Gründe dargelegt worden.
6.4 Nicht zu beanstanden ist ferner entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers auch die Übertragung der Arbeit an "Spezialunternehmen".
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, mit der Ausführung der
Ersatzvornahme Private zu beauftragen, sofern diese Gewähr für eine ein-
wandfreie Durchführung bieten und sie den Auftrag zu angemessenen
Kosten ausführen (vgl. § 86 Abs. 2 VRG, HAUBENSAK ET AL., a.a.O.,
S. 171 f.). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Kompetenz der beauf-
tragten Spezialisten zu zweifeln, was im Übrigen auch der Beschwerdefüh-
rer nicht explizit tut. Auch erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung
nachvollziehbar, dass der Beizug spezialisierter Forstunternehmen im Hin-
blick auf Effizienz und Kosten Vorteile gegenüber der Auftragsausführung
mittels gemeinde- oder kantonseigenem Werkhofpersonal aufweist. Hin-
sichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, dass keine Konkurrenzofferte
eingeholt und in Rechnung gestellte, überhöhte Preise einfach akzeptiert
worden seien, ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen
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Dringlichkeit eine Behörde bei Ersatzvornahmen nicht verpflichtet ist, zu-
erst Offerten einzuholen (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95,
HAUBENSAK ET AL., a.a.O., S. 172). Es kann daher in solchen Fällen nicht
ausgeschlossen werden, dass es allenfalls Anbieter geben würde, welche
die Leistungen möglicherweise noch kostengünstiger erbringen, doch ist
dieser Umstand systembedingt nicht zu vermeiden. Entscheidend ist in Fäl-
len wie dem vorliegenden einzig, dass die Kosten im konkreten Fall in An-
betracht aller Umstände als angemessen erscheinen müssen. Diesbezüg-
lich ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der
damit in Zusammenhang stehenden Besonderheiten festzuhalten, dass die
in Rechnung gestellten Leistungen nachvollziehbar begründet worden sind
und die Ansätze insbesondere auch im Hinblick auf den Koordinations-,
Personal- und Technikbedarf nicht als unverhältnismässig hoch erschei-
nen. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein unver-
hältnismässiger bzw. unangemessener Aufwand in Rechnung gestellt wor-
den ist.
7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für das abgeführte
Holz bzw. Hackgut eine zu geringe Entschädigung ausbezahlt worden sei.
Bei einem Holzanfall von 40 Ster à Fr. 75.- für grünes Brennholz (ab La-
gerplatz) sei vielmehr von einem Wert von Fr. 3'000.- auszugehen.
7.2 Die Erstinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Holzqua-
lität vor Ort durch Forstleute und das BBZ überprüft worden sei. Dabei habe
sich gezeigt, dass nur zwei Baumstämme nutzbar gewesen seien. Diese
habe man denn auch dem Beschwerdeführer überlassen. Die beiden an-
deren Baumstämme jedoch hätten starken Drehwuchs aufgewiesen und
seien teilweise morsch gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Holzmenge sei in diesem Zusammenhang zu hoch angesetzt. So
seien letzten Endes zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das Astholz
gehäckselt worden, was einer Holzmenge von 50 m3 und nicht wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht 100 m3 entspreche. Dies stimme auch
mit der Anzahl und Ladekapaziät der abgeführten Mulden sowie den ent-
sprechenden Rechnungsangaben überein. Bezüglich der Entschädigungs-
höhe sei schliesslich insbesondere auch die minderwertige Qualität der
Schnitzel zu berücksichtigen. So habe es sich vorliegend nicht um Ener-
gieholz aus dem Wald gehandelt, sondern um Mischschnitzel von Astholz
(50%) und Stammholz (50%) von teilweise morschen Bäumen mit einem
sehr hohen Laub- und dementsprechend auch Wasseranteil. Nachdem für
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Hackschnitzel von guter Qualität (geliefert) von einem Kubikmeterpreis von
Fr. 16.- bis Fr. 20.- auszugehen sei, erachte man einen Preis von Fr. 11.-
(ab Abgangsort) für normale (nicht minderwertige) Qualität als realistisch.
7.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ein-
gaben keine überzeugenden Argumente bzw. Beweise darlegt, die an der
Korrektheit der Angaben hinsichtlich der Menge des abgeführten sowie in
der Rechnung vom 15. Juni 2011 angerechneten Holzes bzw. Hackguts
zweifeln lassen. Dabei ist vor allem auch festzuhalten, dass ein Beschwer-
deführender mit einer alleinigen Berufung auf Hörensagen, wenngleich
dies Verwandte betrifft, seiner aus Art. 8 ZGB fliessenden Substantiie-
rungspflicht nicht gerecht wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr,
gehen doch alle vorgelegten Beweismittel einheitlich von einer abgeführten
Gesamtmenge an Hackgut von 50 m3 aus. Rein der Vollständigkeit halber
ist zudem anzumerken, dass der Verzicht auf das Wiegen nicht zu bean-
standen ist, nachdem vorliegend – wie noch aufzuzeigen sein wird – usanz-
gemäss durchgehend nach Volumen und nicht nach Gewicht abgerechnet
worden ist.
Nicht zu beanstanden sind ferner auch die Feststellungen der zuständigen
Behörden hinsichtlich der Holzqualität. So kann nach allgemeiner Le-
benserfahrung davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Fach-
behörden und Vollzugsorgane aufgrund ihrer Kenntnis und Praxis in der
Lage sind, die Holzqualität vor Ort zu bestimmen. Die vom Beschwerde-
führer in dessen Eingaben vorgebrachten Einwände vermögen, zumal sie
sich zumeist in einer pauschalen Bestreitung der Feststellungen der zu-
ständigen Fachbehörden und Vollzugsorgane erschöpfen, keine ausrei-
chenden Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen zu wecken.
Festzustellen ist im Übrigen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Holzwert bereits ganz grundsätzlich als zu hoch angesetzt er-
scheint. Zutreffend ist, dass Waldwirtschaft Schweiz WVS für den Beginn
der Holzmarktkampagne 2012/2013 als Richtpreis (franko Silo und ohne
MwSt.) für Energieholz in Energieholz-Hackschnitzel einen Richtwert für
frisches Laubholz von Fr. 40.- bis Fr. 46.- pro m3 geschüttete Schnitzel
(Schüttraummeter, SRm) vorsah. Der durchschnittliche Rohholz-Produz-
entenpreis für Energieholz-Holzschnitzel (Laubholz) aus dem Mittelland in
der Periode Mai-August 2011 betrug gemäss den Angaben des Bundes-
amts für Statistik BFS Fr. 40.68 pro SRm (vgl. > Themen
> 05 – Preise > Produzenten- und Importpreise > Detaillierte Daten > Pro-
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duzentenpreise in der Land- und Holzwirtschaft). Bei diesen Preisen han-
delt es sich indessen um diejenigen Preise, zu denen Energieholzhersteller
Energieholzhackschnitzel an Abnehmer verkauften, so dass diese Ansätze
bereits ganz grundsätzlich nicht so ohne Weiteres auf den vorliegenden
Fall übertragen werden können. Es ist denn auch festzustellen, dass der
von der Erstinstanz im Rahmen ihrer Duplik eingereichte Abrechnungsbe-
leg für Laubholz-Hackschnitzel (geliefert) von einem ungleich tieferen Ku-
bikmeteransatz von Fr. 18.- ausgeht.
Da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann,
dass beinahe drei Jahre nach dem Häckseln das dabei entstandene Hack-
gut nicht mehr existiert, kann dessen genauer Wert zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr exakt bestimmt werden. Der Verfahrensantrag des Beschwer-
deführers auf neutrale Schätzung des Hackguts ist denn auch in antizipier-
ter Beweiswürdigung abzuweisen. Entscheidend in Fällen wie dem vorlie-
genden ist, ob die angerechnete Entschädigung im konkreten Fall in Anbe-
tracht aller Umstände als angemessen erscheint. Qualitativ gute Holz-
schnitzel zeichnen sich unter anderem durch einen geringen Feinanteil,
wenig Blattanteil und wenig bis keine Überlängen aus (vgl. HOLZENERGIE
SCHWEIZ, Bulletin Nr. 55 – Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014).
Zudem ist der Heizwert pro SRm hauptsächlich vom Wassergehalt und
vom Anteil Laub- und Nadelholz abhängig (vgl. HOLZENERGIE SCHWEIZ,
Bulletin Nr. 55 – Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014). Vorliegend
sind unbestrittenermassen zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das
Astholz gehäckselt worden. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Eingaben eingereichte Bildmaterial lässt dabei die Einschätzung der zu-
ständigen Behörden hinsichtlich der Zusammensetzung der Mischschnitzel
und namentlich auch dem Verhältnis Astholz ./. Stammholz als nachvoll-
ziehbar erscheinen: Bei den Hackschnitzeln handelte es sich um frische
Mischschnitzel von Astholz und – gemäss den Feststellungen der zustän-
digen Behörden – teilweise morschem Stammholz mit einem sehr hohen
Ast-, Laub- und demzufolge auch Wasseranteil. Vor dem Hintergrund der
zuvor aufgezeigten Kriterien ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die
zuständigen Behörden von Hackschnitzeln "minderwertiger Qualität" spre-
chen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich im vorliegenden
Fall der Preis ab Abgangsort berechnet. Unter Berücksichtigung aller Um-
stände erscheint daher die angerechnete Entschädigung von Fr. 450.- für
50 m3 Holzschnitzel
(Fr. 9.-/m3) nicht unverhältnismässig tief.
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Seite 17
8.
Wenngleich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Rechts-
schriften hinsichtlich dieser beiden Punkte keine substantiierten Rügen
vorbringt, so sei abschliessend dennoch der Vollständigkeit halber darauf
hingewiesen, dass auch die Entschädigungszahlung bzw. Verrechnung ge-
mäss der Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Entscheids der Erstinstanz vom
8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind. So entspricht die zugesprochene
Pauschalentschädigung von Fr. 300.- pro gefälltem Baum dem im vorlie-
genden Fall anwendbaren Maximalansatz (Rodeentschädigung für grosse
Hochstamm-Feldobstbäume ohne Ernteverlust) gemäss dem kantonalen
Merkblatt "Entschädigungs- und Vergütungsansätze für Feuerbrand-Be-
kämpfungsmassnahmen ab 2010" vom 1. April 2010 und die Vorausset-
zungen der Verrechnung (vgl. HÄFELIN ET AL., a.a.O., S. 183 f., Rz. 801 f.)
sind gegeben.
Im Zusammenhang mit der Rodeentschädigung sei an dieser Stelle
schliesslich auch darauf hingewiesen, dass für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass besteht, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Erstinstanz
vom 8. Juni 2012 zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, was
die Erstinstanz in ihrer Duplik (S. 2 f.) sinngemäss als Möglichkeit zur Dis-
kussion stellt. So kann ein angefochtener Entscheid nur zuungunsten einer
Partei abgeändert werden, soweit dieser Bundesrecht verletzt oder auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht,
nicht jedoch wegen Unangemessenheit (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG). In die-
sem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Erstinstanz im Zeitpunkt
des Entscheids alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt waren (na-
mentlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers) und sie trotz deren
Kenntnis keine Kürzung vornahm sondern die vorgesehene Maximalent-
schädigung ausrichtete. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundes-
verwaltungsgericht weder Anlass noch Raum für eine "reformatio in peius".
9.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder
ein unverhältnismässig hoher Aufwand verrechnet noch für das abgeführte
Hackgut eine zu geringe Entschädigung angerechnet worden ist. Nachdem
der Vollzug der Ersatzvornahme an sich sowie der Entscheid der Erstin-
stanz vom 8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind, hat die Vorinstanz den
Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden gestützt auf Art. 4 VGKE auf
Fr. 700.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (zur Kenntnis per A-Post)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (zur Kenntnis per A-Post)
– das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg BBZ,
Pflanzenschutzdienst (zur Kenntnis per A-Post)
– das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
(zur Kenntnis per A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. März 2015