B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6727/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013.
B-6727/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Postaufgabe: 24. Oktober 2013)
teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______
(Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2
(strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und
damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes
nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 orientierte
(…) der Universität (…) den Beschwerdeführer zudem dahingehend, dass
er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 89 Punkten
88 Punkte erreicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 29. November 2013 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie sich auf das Nichtbeste-
hen der CS-Prüfung bezieht sowie die Feststellung, dass er die
CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedi-
zin als Ganzes bestanden habe. Im Rahmen seiner Eventualanträge be-
antragt der Beschwerdeführer alternativ a) die Aufhebung der Verfügung
und deren Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, das Beste-
hen der Prüfung zu verfügen, b) die Aufhebung der Verfügung und deren
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sowie c) den Ver-
zicht auf die Anrechnung des Ergebnisses der CS-Prüfung und die Fest-
stellung, dass die Prüfung nicht abgelegt worden sei. Dies jeweils unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In formeller
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zudem die vordringliche Be-
handlung seiner Beschwerde und einen Urteilsspruch noch vor dem Ende
des Frühlings 2014 sowie den Erlass der Verfahrenskosten auch im Falle
des Unterliegens.
Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Aktenein-
sicht, das seiner Ansicht nach ungenügende Bewertungssystem der Vor-
instanz sowie den Umstand, dass ihm seiner Ansicht nach bei mehreren
Posten Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die
Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Der Be-
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schwerdeführer habe in sieben von zwölf Posten eine ungenügende
Punktzahl erreicht, in vielen dieser Fälle eine lückenhafte Anamnese er-
hoben, wichtige differentialdiagnostische Überlegungen nicht in Betracht
gezogen und aus erhobenen Informationen keine adäquaten Schlüsse
gezogen. Da es ihm oft nicht möglich gewesen sei, eine korrekte Ver-
dachtsdiagnose zu stellen oder den Dringlichkeitsbedarf richtig einzu-
schätzen, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. In diesem Zusam-
menhang weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass alleine der Um-
stand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen
durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt
erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten An-
haltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinieren-
den nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch dar-
auf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beur-
teilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien),
praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die ent-
sprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht
parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Sie
weist dabei darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme gemäss der Vorga-
ben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und daher korrekt verlaufen
sei. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung 50
statt der ordentlichen 36 Minuten (3 Minuten pro Station) Akteneinsicht
erhalten.
D.
Mit Replik vom 17. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Anträgen fest. Selbiges gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der
in der Beschwerde ausgeführten Begründung. Insbesondere erneuert er
in diesem Zusammenhang seine Rüge, dass anzunehmen sei, dass die
Examinierenden aufgrund des Zeitdrucks bei den Checklisten Bewertun-
gen unabsichtlich entweder vergessen oder gar falsch setzen würden.
E.
Mit Duplik vom 23. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend,
dass die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet
oder offensichtlich zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt worden wä-
ren. Vielmehr sei festzustellen, dass die Leistung eines Kandidierenden
viele Mängel und Lücken aufweisen müsse und bei selbigem grobe Kom-
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petenzmängel vorliegen müssen, um eine Punktzahl im Bereich der Be-
stehensgrenze zu erzielen. Im Weiteren erfülle die CS-Prüfung alle Vor-
gaben des schweizerischen Rechts und orientiere sich auch an weltweit
geltenden internationalen Standards. So werde insbesondere auch die
Prüfungsleistung eines Kandidierenden minutiös mit einer differenzierten
Checkliste protokolliert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsin-
stanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei der
Umfang selbiger von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Auch wenn
somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV im
Rahmen seiner Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot zu beachten
hat, so lässt sich daraus entgegen der scheinbaren Ansicht des Be-
schwerdeführers dennoch kein Anspruch auf eine vordringliche, an fixe,
von Beschwerdeführenden vorgegebene, Fristen gebundene oder gar so-
fortige Behandlung einer Beschwerde ableiten (vgl. ULRICH HÄFELIN ET
AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 381, Rz. 1658). Vielmehr obliegt der Entscheid über die exakte Rei-
henfolge der Geschäftsabwicklung inklusive der in diesem Zusammen-
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hang notwendigen Instruktionsschritte alleine den dafür zuständigen Or-
ganen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1
i.V.m. Art. 31 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]).
3.
3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt,
ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
higkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz
verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes
benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbil-
dung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung
kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzel-
prüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medi-
zinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG,
SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht be-
standen" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede
Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
3.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn
verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine
Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit
echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen,
umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären
Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung,
SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinie-
rende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidie-
renden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Check-
liste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei
der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine
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gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbe-
hörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdefüh-
renden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu ma-
chen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10
E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen
kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer
behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch ge-
wisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen
insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden
Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10
E. 4.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die
Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprü-
fungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem
Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundes-
verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kog-
nition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1
m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
5.
Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG aufgrund der
eingeschränkten Akteneinsicht.
Art. 56 MedBG sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der
Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsun-
terlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten
und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass sich die Verweigerung
der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (vgl. Art. 27
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Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sind im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen folgende Ein-
schränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur hand-
schriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschrei-
ben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungs-
kriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der
Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an
Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-6464/2011
vom 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Be-
schwerde aus, dass ihm anlässlich der Prüfungseinsicht vom
28. November 2013 untersagt worden sei Kopien anzufertigen sowie
Passagen wörtlich abzuschreiben und zudem die Einsichtdauer "limitiert"
gewesen sei. Es ist demzufolge festzustellen, dass die Vorinstanz im
Rahmen der Prüfungseinsicht die Vorgaben des Bundesverwaltungsge-
richts beachtet und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzt hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
dem Beschwerdeführer anscheinend aufgrund seiner Erkrankung deutlich
mehr Zeit für die Akteneinsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde als
anderen Kandidierenden.
Zulässig ist im Übrigen auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die
Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen
diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleis-
tung und setzen diesen in die Lage, seine Vorbringen in Bezug auf das
Nichtbestehen der Prüfung vollständig zu begründen (vgl. Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-6464/2011 vom
22. Mai 2012). Nachdem für die Bewertung ausschliesslich die Markie-
rungen der Examinierenden in den Checklisten massgebend sind, durfte
der Beschwerdeführer somit alle im vorliegenden Verfahren entscheidre-
levanten Akten konsultieren. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorak-
ten enthalten keine zusätzlichen Beweismittel und der Umfang der ge-
währten Akteneinsicht ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Im Rahmen seiner Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer mehrfach
das seiner Ansicht nach ungenügende Bewertungssystem der Vorinstanz.
6.1 Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass
nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass alle Checklisten
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und die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch richtig seien, da bei
vereinzelten Kriterien keine Bewertungen eingetragen worden seien, so
verkennt er dabei, dass gemäss Vorinstanz in denjenigen Fällen, in de-
nen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog.
"Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden ent-
schieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden
seien, so auch beim Beschwerdeführer. Die Checkliste wurde daher letz-
ten Endes korrekt und vollständig ausgewertet, so dass gerade nicht von
einem Fehler auszugehen ist. Die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorin-
stanz an sich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, bevorteilt sie doch gänz-
lich die Kandidierenden. Mit der Argumentation, dass "Missing"-Kriterien
aufzeigen würden, dass nicht alle Checklisten bzw. die darauf enthalte-
nen Bewertungen automatisch als richtig anzusehen seien, wird der Be-
schwerdeführer zudem seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. So
hat sich der Beschwerdeführende mit jeder einzelnen kritisierten Bewer-
tung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen.
6.2 Auch hinsichtlich seiner Rüge, dass die Checklisten nicht den tatsäch-
lichen Prüfungsablauf wiedergeben würden und er überzeugt sei, sich bei
diversen Kriterien anders verhalten zu haben, als dies die Bewertungen
auf den Checklisten vermuten liessen, vermag der Beschwerdeführer
nicht durchzudringen. So hat, wie bereits unter E. 4 ausgeführt, entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet. An dieser Beweislastregel ändert sich auch
nichts, wenn der Beschwerdeführende davon überzeugt ist, im Prüfungs-
verlauf richtige Antworten gegeben oder erwartete Fragen gestellt bzw.
Untersuchungen durchgeführt zu haben. Ist es doch notorisch, dass die
Erinnerungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zuneh-
mender zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits
durch den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungs-
gemäss können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere
Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gera-
de auch aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Prüfungsprotokollen
und Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit
bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsabläufe und -antworten (mög-
lichst) exakt festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
Es erscheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüll-
ten Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erin-
nerungsvermögen des Beschwerdeführenden Monate nach der Prüfung.
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Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf
die pauschale Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Be-
wertung auf selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne
diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem
Zusammenhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Vielmehr hat sich der Be-
schwerdeführende, wie bereits ausgeführt, mit jeder einzelnen kritisierten
Bewertung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen. Selbiges trifft
auch zu, wenn Beschwerdeführende – wie vorliegend im Rahmen der
Replik vorgebracht – rügen, dass Punkte geprüft worden seien, die nicht
den Prüfungsanforderung entsprochen hätten.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine solche substantiierte Ausei-
nandersetzung hinsichtlich seiner Rügen zu den Posten (…), (…), (…),
(…), (…), (…), (…), (…) und (…) ([…]) bzw. den seiner Ansicht nach ge-
prüften, jedoch nicht den Prüfungsanforderungen entsprechenden, Punk-
ten unterlassen, so dass die diesbezüglichen Rügen nicht weiter zu hören
sind.
6.3 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers schliesslich auch, wenn Examinierende während oder kurz nach der
Prüfung beim Ausfüllen und/oder Bereinigen der Checkliste Bewertungen
ändern oder korrigieren ([…]). Es versteht sich von selbst, dass es den
Examinierenden offen stehen muss, ihre Meinung bis zum definitiven Ab-
schluss der Prüfung bilden und allenfalls auch justieren zu können. Eine
solche Vorgehensweise widerspricht denn insbesondere auch nicht
Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung. Selbiger Artikel sieht im Übri-
gen auch die Bewertung durch lediglich einen Examinierenden anhand
vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste vor, so dass
der Vorinstanz diesbezüglich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls kein
Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7).
Nicht weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Rüge des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich (…) beim Posten (…) ([…]), nachdem das von ihm gerüg-
te Kriterium (…) nachträglich eliminiert wurde und somit – wie vom Be-
schwerdeführer beantragt – keinen Eingang in die Punktgebung fand.
7.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm seiner Ansicht nach bei
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den Posten (…) bzw. (…) Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben
worden seien ([…]).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alleine der Umstand,
dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchge-
führt wurden nicht auch gleich bedeutet, dass dies auch zur Gänze kor-
rekt oder vollständig gemacht wurde. Der Beschwerdeführer zog denn
auch aufgrund der erklärenden Ausführungen der Vorinstanz in deren
Vernehmlassung im Rahmen seiner Replik seine Kritik hinsichtlich der
nicht zu beanstandenden Abzüge bei den Posten (…) bzw. (…) in zwei
von drei Punkten zurück. Hinsichtlich dem Kriterium (…) beim Posten (…)
fehlt es der Beschwerde bzw. Replik an einer substantiierten Auseinan-
dersetzung mit der Bewertung des Examinierenden bzw. der Begründung
der Vorinstanz. Angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen
Ermessens (vgl. E. 4) ist die Bewertung daher nicht zu beanstanden.
8.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs noch ein ungenügendes Bewertungssys-
tem vorgeworfen werden kann. Auch sind die jeweiligen Bewertungen der
Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und Letzterem
daher auch keine zusätzlichen Punkte anzurechnen. Das Prüfungsergeb-
nis bleibt in Folge dessen unverändert und die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
Gemäss Art. 6 VGKE können einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird, die Verfahrenskosten dann ganz oder teilwei-
se erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für
das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (lit. a) oder wenn
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Nachdem
Ersteres im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorliegt und der Be-
schwerdeführer keine fundierten Gründe für einen Erlass im Sinne von
lit. b substantiiert darlegt bzw. solche auch nicht ersichtlich sind, findet
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Art. 6 VGKE vorliegend keine Anwendung. So ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass ein Kandidie-
render das Bestehen einer Prüfung um einen Punkt verpasst hat, keine
Anwendung von Art. 6 VGKE rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden
vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt; zur Bezahlung ist der einbezahlte
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden.
Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 9. Juli 2014