B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6736/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Thomas M. Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubter Effektenhandel, Konkurs und Tätigkeitsverbot.
B-6736/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 hat die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) festgestellt, dass die
A._______AG mit Sitz in Z._______ (nachfolgend: A._______), die
B._______AG mit Sitz in Z._______ (nachfolgend: B._______), die
C._______AG mit Sitz in V._______ (nachfolgend: C._______) sowie die
D._______AG mit Sitz in Z._______ (nachfolgend: D._______) ohne Be-
willigung gewerbsmässig als Effektenhändlerinnen tätig gewesen seien
und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer ver-
letzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Die A._______ habe zudem ohne Bewilli-
gung den Begriff "Bank" verwendet (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig hat die
Vorinstanz über die genannten Gesellschaften den Konkurs eröffnet, de-
ren Geschäftstätigkeiten eingestellt und damit verbundene Anordnungen
getroffen (Dispositiv-Ziff. 3-11).
Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit sei-
en auch Y._______ und X._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig als
Effektenhändler tätig gewesen und hätten damit aufsichtsrechtliche Be-
stimmungen schwer verletzt (Dispositiv-Ziff. 1). Ihnen wurde unter Straf-
androhung verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte
ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit
auszuüben bzw. in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betrei-
ben (Dispositiv-Ziff. 12-13). Tätigkeits- und Werbeverbot würden nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung betreffend Y._______ für die Dauer
von fünf Jahren, betreffend X._______ für die Dauer von zwei Jahren auf
der Internetseite der Vorinstanz veröffentlicht (Dispositiv-Ziff. 14). Mit Be-
zug auf die Konkurseröffnung über die betroffenen Gesellschaften und die
damit verbundenen Anordnungen hat die Vorinstanz die sofortige Voll-
streckung angeordnet (Dispositiv-Ziff. 15). Die Kosten der Untersu-
chungsbeauftragten von Fr. 197'009.82 (inkl. MwSt.) sowie die Verfah-
renskosten von Fr. 149'000.– wurden den betroffenen Gesellschaften,
Y._______ und X._______ solidarisch auferlegt (Dispositiv-Ziff. 16-17).
B.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 hat X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-
Ziff. 1 und 12-17 insoweit aufzuheben, als darin Massnahmen und Kosten
zu Lasten der D._______ sowie zu seinen eigenen Lasten verfügt worden
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Seite 3
seien. Es sei festzustellen, dass die D._______ und der Beschwerdefüh-
rer weder gegen die Finanzmarktgesetzgebung noch gegen andere Be-
stimmungen der Polizeigesetzgebung verstossen hätten. Weiter sei fest-
zustellen, dass die Forderung gemäss Rechnung Nr. 140'306 über
Fr. 149'000.– vom 8. November 2013 gegenüber Fürsprecher Thomas M.
Müller nicht bestehe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 20. März 2014 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
E.
Mit Duplik vom 7. April 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnun-
gen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat als Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er ist somit
in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2 Strittig und zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers für
die D._______:
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei als Ei-
gentümer der D._______ durch die angefochtene Verfügung beschwert
und habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
B-6736/2013
Seite 4
sowie an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der gegenüber der
D._______ verfügten Massnahmen.
1.2.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Eigentümerstellung des Beschwer-
deführers an der D._______ im Untersuchungsverfahren wegen fehlen-
der Aktienzertifikate nie habe verifiziert werden können. Die D._______
sei auch nicht durch Thomas M. Müller vertreten worden, sondern von ei-
nem anderen Rechtsvertreter, der von Y._______ mandatiert worden sei.
Die Vertretungsbefugnis von Thomas M. Müller bezüglich der D._______
werde somit bestritten. Eventuell sei die Beschwerde mangels Aktivlegi-
timation des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit sich seine Be-
schwerde auf die verfügten Massnahmen gegenüber der D._______ be-
ziehe.
1.2.3 Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation für die
D._______ aus seiner (mutmasslichen) Eigentümerstellung an der Akti-
engesellschaft ab. Der Allein- oder Mehrheitsaktionär sowie der wirt-
schaftlich Berechtigte an einer Gesellschaft sind zur Beschwerde jedoch
nicht befugt, da und soweit sie über die beherrschte Gesellschaft selber
an die Beschwerdeinstanz gelangen können (BGE 131 II 306 E. 1.2.2
m.H.; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Ba-
sel 2011, Art. 54 N 17; vgl. nachfolgend E. 1.2.4). Sie sind nach der
Rechtsprechung durch Verfügungen, die gegen eine Aktiengesellschaft
ergehen, nur mittelbar bzw. indirekt betroffen und können daher auch
nicht im eigenen Namen Beschwerde erheben (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011
E. 1.5.2; vgl. EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013, S. 70 ff., 80 f.;
URS ZULAUF/DAVID WYSS ET. AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl.,
Bern 2014, S. 324). Daher erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerde-
führer tatsächlich Allein- bzw. Mehrheitsaktionär oder wirtschaftlich Be-
rechtigter an der D._______ ist bzw. war.
1.2.4 Dagegen sind ehemals zeichnungsberechtigte Organe einer durch
die FINMA in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft trotz Ent-
zugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt, gegen den
entsprechenden Unterstellungs- bzw. Liquidationsentscheid sowie gegen
das nachträgliche Konkurserkenntnis im Namen der Gesellschaft (in auf-
sichtsrechtlicher Liquidation) Beschwerde zu führen (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.2.1 sowie
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2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.1; LEBRECHT, a.a.O., Art. 54 N 17;
SCHNEEBERGER, a.a.O., S. 80 f.; ZULAUF/WYSS ET. AL., a.a.O., S. 324).
Der Beschwerdeführer war weder zum Zeitpunkt der Einsetzung der Un-
tersuchungsbeauftragten (30. Oktober 2012) noch bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung (29. Oktober 2013) Organ der D._______; vielmehr
ist er gemäss Handelsregisterauszug am 8. Februar 2011 aus dem Ver-
waltungsrat der D._______ ausgeschieden. Er kann folglich nicht mehr
für die D._______ handeln, weshalb er für diese nicht vertretungsbefugt
und somit zur Beschwerde im Namen der D._______ nicht legitimiert ist.
Die handlungsberechtigten Personen haben ihrerseits davon abgesehen,
Beschwerde zu erheben. Die Bestätigung, die Y._______, der aktuell ein-
zige Verwaltungsrat der D._______, dem Beschwerdeführer am
10. August 2012 ausgestellt hat und die bei den Akten liegt, enthält über-
dies keine entsprechende (Prozess-)Vollmacht. Zudem ist der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers nicht durch die D._______ mandatiert wor-
den.
1.2.5 Soweit der Beschwerdeführer im eigenen Namen als Aktionär der
D._______ sowie im Namen der D._______ Beschwerde führt, ist daher
mangels Legitimation bzw. Vertretungsbefugnis darauf nicht einzutreten.
Auf die diesbezüglichen Rügen, die die D._______ betreffen, sei es in
sachverhaltlicher oder materieller Hinsicht, ist daher nicht einzugehen.
1.3 Auf das Feststellungsbegehren des Rechtsvertreters betreffend die
Kostenauflage bzw. die Rechnungsstellung der Verfahrenskosten durch
die Vorinstanz ist mangels Legitimation des Rechtsvertreters nicht einzu-
treten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, werden dem Rechtsvertre-
ter weder im Dispositiv der angefochtenen Verfügung noch mit der an ihn
gesandten Rechnung Kosten auferlegt. Schuldner der Verfahrenskosten
ist gemäss Dispositiv-Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung der Be-
schwerdeführer, was sich auch aus dem entsprechenden Einzahlungs-
schein ergibt, solidarisch mit den übrigen Verfügungsadressaten. Die Vor-
instanz ist nach Art. 11 Abs. 3 VwVG verpflichtet, alle für die Partei be-
stimmten Zustellungen, somit auch die Rechnung für die Verfahrenskos-
ten, an ihren Vertreter zuzustellen (Art. 11 Abs. 3 VwVG; VERA MARAN-
TELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 16). Würde eine Zustellung
lediglich an den Vertretenen erfolgen, läge ein Eröffnungsmangel vor
(MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N 30 m.H.).
B-6736/2013
Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die ihn persönlich betref-
fenden Feststellungen und Anordnungen anficht (vgl. E. 1.1). Darüber
hinaus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die A._______,
B._______, C._______ und D._______ in Bezug auf die ausgeübte Ge-
schäftstätigkeit der einzelnen Gesellschaften und Personen aufgrund der
engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen
aufsichtsrechtlich als Einheit und damit als Gruppe (nachfolgend:
E._______-Gruppe) behandelt und festgestellt, dass diese als Gruppe ei-
ner unbewilligten Effektenhändlertätigkeit nachgegangen seien. Der Be-
schwerdeführer und Y._______ sind aufgrund ihres massgeblichen Bei-
trags an der unbewilligten Tätigkeit als Mitglieder der E._______-Gruppe
qualifiziert worden.
Da der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist für die D._______, sei es in
eigenem Namen als (behaupteter) Aktionär oder als Organ im Namen der
D._______, Beschwerde zu führen, somit insoweit nicht auf die Be-
schwerde eingetreten wird (vgl. E. 1.2), und die übrigen Verfügungsad-
ressaten keine Beschwerde erhoben haben, gelten die Feststellungen der
Vorinstanz betreffend den unerlaubten Effektenhandel durch die
E._______-Gruppe als nicht bestritten. Es kann vorliegend auf die dies-
bezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt
und verwiesen werden. Im Folgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaften der E._______-Gruppe
im finanzmarktrechtlichen Sinn als Mitglied der Gruppe zu qualifizieren ist
und in der Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur (Mit-
)Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 3 und B-4094/2012 vom
11. Juni 2013 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs, indem seine Eingabe vom 21. Mai 2013 in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die
schriftliche Erklärung von Y._______ vom 10. August 2012 ignoriert.
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Seite 7
3.1 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete und in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grund-
satz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt
(Art. 32 VwVG). Die Betroffenen sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von
Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss des-
halb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266
E. 3.2, BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.).
3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sie die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Mai 2013 in die angefoch-
tene Verfügung aufgenommen und in den Erwägungen berücksichtigt hat.
Die Stellungnahme ist in Rz. 8 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich
erwähnt und inhaltlich zusammengefasst. In den Erwägungen wird so-
dann auf deren Inhalt bzw. die darin vorgebrachten Argumente Bezug ge-
nommen (Rz. 22, 56 und 87 der angefochtenen Verfügung). Es liegt
demnach insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3 Die schriftliche Erklärung von Y._______ vom 10. August 2012 ist der
Vorinstanz als Beweismittel zur erwähnten Eingabe vom 21. Mai 2013
und ein weiteres Mal zur Stellungnahme vom 24. September 2013 einge-
reicht worden. Inhaltlich erklärt Y._______, der Beschwerdeführer sei in
seinem Auftrag in diversen Verwaltungsratsmandaten und als Sekretär tä-
tig bzw. tätig gewesen. Dabei sei er für das Erstellen der Buchhaltungen
sowie der Steuererklärungen zuständig bzw. verantwortlich gewesen, hin-
gegen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweiligen Finanz-
transaktionen oder Vermögensanlagen. Auf Verlangen werde der Be-
schwerdeführer aus sämtlichen Verwaltungsratsmandaten bzw. als Sek-
retär entlassen. Dies werde er, Y._______, so schnell wie möglich veran-
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Seite 8
lassen und er verpflichte sich, den Beschwerdeführer für seine Tätigkei-
ten schadlos zu halten. Das Beweismittel ist zwar in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit erwähnt, jedoch ist der Inhalt der Erklärung teil-
weise ebenfalls in Rz. 8 der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, in-
dem wiedergegeben wird, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er
sei nicht in die operativen Tätigkeiten der A._______ und der B._______
involviert gewesen, sondern habe lediglich die Buchhaltungen und die
Steuererklärungen erstellt. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 7. April
2014 hierzu aus, dass sie diesen von Y._______ zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ausgestellten "Persilschein" mit Blick auf den festgestell-
ten Sachverhalt, die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
E._______-Gruppe sowie das Verhalten der Parteien als kaum beweis-
kräftig erachte.
3.3.1 Die Behörde ist nach Art. 33 Abs. 1 VwVG grundsätzlich verpflichtet,
die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie kommt ihrer Beweisabnahme-
pflicht einerseits dadurch nach, indem sie die von den Parteien beige-
brachten Beweismittel entgegennimmt und zu den Akten erkennt, ande-
rerseits indem sie die beantragte Beweisvorkehrung, beispielweise die
Durchführung von Zeugeneinvernahmen, veranlasst (BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 37 f.). Vorliegend ist die fragliche
Erklärung als Beilage zu zwei Eingaben bei der Vorinstanz eingereicht
worden und, zwar nicht gesondert bezeichnet, entsprechend im Akten-
verzeichnis aufgenommen worden. Die Vorinstanz hat die Erklärung denn
auch nicht ausdrücklich aus den Akten gewiesen. Indem sie darlegt, die
Erklärung sei kaum beweiskräftig, da sie von einem Akteur der
E._______-Gruppe ausgestellt worden sei und dem Beschwerdeführer
einen "Persilschein" für seine Tätigkeiten für die Gesellschaften der
E._______-Gruppe ausstelle, erklärt sie lediglich, wie sie das Beweismit-
tel im Rahmen ihres Entscheides berücksichtigt hat.
3.3.2 Für das Beweisverfahren verweist das auch für die Vorinstanz an-
wendbare VwVG (Art. 53 FINMAG) in Art. 19 ergänzend auf die Art. 37,
39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; vgl. LEBRECHT, a.a.O., Art. 53 N 20).
Demnach gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP),
wonach die Behörden die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben
(BGE 137 II 266 E. 3.2). Dies bedeutet auch, dass die Behörde die Über-
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zeugungskraft der erhobenen Beweise von Fall zu Fall anhand der kon-
kreten Umstände prüft und bewertet (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 19 N 19). Vorliegend wurde die fragliche Erklä-
rung von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommen, jedoch als nicht
beweiskräftig eingestuft; die entsprechende Begründung hat sie mit Dup-
lik vom 7. April 2014 nachgereicht. Darin ist keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu erblicken.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit
für die Gesellschaften der E._______-Gruppe im finanzmarktrechtlichen
Sinn als Mitglied dieser Gruppe zu qualifizieren ist und in der Eigenschaft
als Gruppenmitglied für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit aufsichts-
rechtlich zur (Mit-)Verantwortung gezogen werden kann.
4.1 Gemäss Art. 10 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG,
SR 954.1) bedarf die Tätigkeit als Effektenhändler einer Bewilligung der
FINMA. Als Effektenhändler gelten nach der Legaldefinition von Art. 2
Bst. d BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesell-
schaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen
Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundär-
markt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten
oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Effektenhändler im
Sinne des Gesetzes sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Börsenverordnung
vom 2. Dezember 1996 (BEHV, SR 954.11) Eigenhändler, Emissionshäu-
ser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig
sind, Kundenhändler dagegen, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Fi-
nanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 2 BEHV). Als sog. Kundenhändler gel-
ten Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rech-
nung von Kunden mit Effekten handeln und entweder selber oder bei Drit-
ten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen
oder Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten
aufbewahren (Art. 3 Abs. 5 BEHV; FINMA Rundschreiben 2008/5 Effek-
tenhändler vom 20. November 2008, Rz. 46 ff., nachfolgend: FINMA-RS
08/05, abrufbar unter >Regulierung > Rundschrei-
ben, besucht am 15. Mai 2014). Ein Kundenhändler handelt auch dann in
eigenem Namen, wenn er bei Dritten für jeden seiner Kunden je einzeln
ein Konto oder Depot führt (FINMA-RS 08/05, Rz. 50). Die Gewerbsmäs-
sigkeit ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und
unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist,
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Seite 10
regelmässig Erträge zu erzielen (FINMA-RS 08/05, Rz. 12). Ein Kunden-
händler handelt zudem gewerbsmässig, wenn er direkt oder indirekt für
mehr als 20 Kunden Konten führt oder Effekten aufbewahrt (FINMA-RS
08/05, Rz. 49).
4.1.1 Die A._______ hat nach den Feststellungen der Vorinstanz, auf die
abgestellt wird (vgl. E. 2), primär mit Effekten auf Rechnung von Kunden
gehandelt und zwecks Erwerbs von Aktien Gelder von mindestens 85 An-
legern im Umfang von mehr als 3 Mio. Franken entgegengenommen. Die
Kundengelder wurden überwiegend an Vermittler überwiesen oder für ei-
gene Investitionen verwendet. Die A._______ hat für ihre Kunden weder
separate Konten und Depots eingerichtet noch Vermögensverwaltungs-
vollmachten eingeholt. Belege, wonach die Kunden der A._______ ihre
Aktien selber zeichneten, wurden ebenfalls nicht beigebracht. Vielmehr
hat die A._______ Aktien für Kunden in eigenem Namen erworben und
diese in ihrem Depot aufbewahrt. Damit hat die A._______ in eigenem
Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt. Aufgrund der
erheblichen Anzahl betroffener Anleger, der hohen Erträge sowie des Ein-
satzes professioneller Vermittler hat die A._______ gewerbsmässig ge-
handelt. Die A._______ war folglich als Effektenhändlerin tätig, ohne über
eine entsprechende Bewilligung der FINMA zu verfügen.
4.1.2 Die B._______ verfolgte ein identisches Geschäftsmodell wie die
A._______. Seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit hat die B._______ über
ihre eigenen Konten Gelder von mindestens 266 Anlegern im Umfang von
rund 4,55 Mio. Franken zwecks Erwerbs von Aktien entgegengenommen.
Die B._______ hat die georderten Titel auf Weisung der Kunden in eige-
nem Namen gezeichnet und bezahlt. Die Aktienzertifikate wurden auf den
Namen der B._______ ausgestellt und von dieser aufbewahrt. Separate
Konten oder Depots für Kunden wurden bei der B._______ keine einge-
richtet. Damit hat die B._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig in ei-
genem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt.
4.1.3 Die C._______ hat Aktien in eigenem Namen auf Rechnung von
mindestens zwanzig Kunden gezeichnet und die Aktien teilweise an ihrem
Geschäftssitz aufbewahrt. Damit war auch sie gewerbsmässig als Kun-
denhändlerin tätig. Für solche Transaktionen wurden vielfach von
Y._______ kontrollierte Offshore-Gesellschaften zwischengeschaltet, um
die wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen zu müssen. Zusätz-
lich verkaufte die C._______ über die eigenen Konten Aktien von Kunden
in eigenem Namen, wodurch die C._______ hohe Erträge erzielte. Die
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Seite 11
C._______ war somit gewerbsmässig ohne Bewilligung als Effektenhänd-
lerin tätig.
4.1.4 Die D._______, eine Treuhandgesellschaft, welche finanzielle
Dienstleistungen jeder Art, treuhänderische Tätigkeiten sowie Beratungen
für Unternehmen anbietet, wurde als Zwischengesellschaft für die Effek-
tentransaktionen der C._______ verwendet. Y._______ gab an, er und
der Beschwerdeführer hätten die D._______ jeweils für ihre Interessen
genutzt; er habe Gelder von C._______-Kunden auf Konten der
D._______ deponiert. Weiter seien Aktienzertifikate von C._______-
Kunden, deren wirtschaftlich Berechtigte nicht nach aussen hätten be-
kannt gegeben sollen, auf die D._______ ausgestellt worden.
4.1.5 Zusammen hat die E._______-Gruppe (vgl. nachfolgend E. 4.2)
über eigene Konten von mehreren hundert Personen Gelder im Umfang
von mehreren Millionen Franken entgegengenommen. Über die
E._______-Gruppe sind mittels einer Telefonkampagne Aktien in beträcht-
lichem Umfang an Anleger abgesetzt worden, deren Werthaltigkeit zwei-
felhaft ist.
4.2 Eine bewilligungspflichtige Aktivität als Effektenhändler bzw. eine
bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumsgeldern
kann auch bei einem arbeitsteiligen Vorgehen im Rahmen einer Gruppe
vorliegen: Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht
sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Un-
ternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich alleine nicht al-
le Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis ge-
meinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der
Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger (Art. 5 FINMAG)
rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Struktu-
ren finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungs-
weise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften
enge wirtschaftliche (finanzielle bzw. geschäftliche), organisatorische
oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig
eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielset-
zung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.H.,
BGE 135 II 356 E. 3.2 m.H.; ZULAUF/WYSS ET. AL., a.a.O., S. 259).
Ein gruppenweises Handeln liegt nach der Rechtsprechung insbesondere
dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder
aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalteri-
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Seite 12
schen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleicher Geschäftssitz,
wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwi-
schengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koor-
diniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet –
eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder
wesentlich gefördert wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.H., BGE 135 II 356
E. 3.2 m.H.). Aber auch bloss intern wahrnehmbare Verflechtungen ge-
nügen, sofern sie derart intensiv sind, dass eine Gruppenbetrachtung an-
gezeigt erscheint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-605/2011 vom
8. Mai 2012 E. 2.2.1 m.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt jedoch
für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist
nicht erforderlich, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da
die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der
einzelnen Gruppenmitglieder abhängt. Die verschiedenen in der Recht-
sprechung genannten Kriterien müssen nicht notwendigerweise kumulativ
erfüllt sein; je mehr Indizien vorliegen, umso eher darf in der jeweiligen
Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassendes
Handeln bejaht werden. Erforderlich ist eine faire Gesamtsicht (Urteile
des Bundesgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012
E. 3.1.2; vgl. DINA BETI, "Mitgegangen – mitgefangen – mitgehangen":
Von illegalen "Gruppentätern" und Internet-"Anprangerungen", Aktuelle
Themen der FINMA aus Sicht des Bundesgerichts, in: Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013, S. 90 ff., 98;
URS BERTSCHINGER, Zur Abwicklung unbewilligter Finanzaktivitäten, in:
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW]
2013, S. 519 ff., 523; BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE,
Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in:
SZW 2010, S. 161 ff., 169).
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der engen personellen, organisatori-
schen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der A._______, der
B._______, der C._______ und der D._______ eine gruppenweise Be-
trachtung vorgenommen und dies wie folgt begründet (angefochtene Ver-
fügung, Rz. 73 f.):
"Y._______ ist als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der
A._______ im Handelsregister eingetragen und ist zudem als deren Ge-
schäftsführer tätig. Er ist in gleicher Funktion für die B._______, die
C._______ und die D._______ tätig. Die C._______ agierte als strategische
Dreh- und Organisationgesellschaft, welche die Geschäftsaktivitäten der
A._______, der B._______, der D._______ sowie diverser Offshore-
Gesellschaften steuerte. Die C._______ führte die Kundenbuchhaltung und
die GwG-Dossiers für die A._______ und die B._______. Die C._______,
B-6736/2013
Seite 13
Y._______ und dessen Assistentin verfügten zu dem über Zugriffsrechte für
Konten der A._______, der B._______, der D._______ sowie weiterer Offs-
hore Gesellschaften. Für sämtliche Gesellschaften haben somit die identi-
schen Personen rechtsverbindliche Handlungen vorgenommen. Dabei sind
Gelder von der A._______ und der B._______ an die C._______ geflossen.
Weiter flossen Gelder von der B._______, der C._______ und der
D._______ an die U._______, wobei die U._______ Honorare an Vermittler
der B._______ bezahlte. Die D._______ führt in ihrer Firma den gleichen
Namen wie die C._______. Die D._______ hielt in eigenem Namen Aktien
für C._______-Kunden und bezog hierfür von der C._______ Entschädigun-
gen. Zudem finanzierte die D._______ Darlehen an Dritte mit Geldern einer
der Offshore Gesellschaften und nahm die Gelder der A._______ sowie Gel-
der von Kunden der C._______ entgegen.
Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt es sich, eine gruppenweise Be-
trachtung der Vorgänge um die A._______, der B._______, der C._______
und der D._______ vorzunehmen. Insbesondere ist die D._______ aufgrund
ihrer engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit der
C._______, der A._______ und weiterer Offshore-Gesellschaften als Teil der
Gruppe zu betrachten. So flossen insbesondere im Zusammenhang mit den
Effektengeschäften Gelder von der A._______ und der C._______ an die
D._______ sowie von der D._______ an die U._______. Die A._______, die
B._______, die C._______ und die D._______ sind gemäss konstanter
Rechtsprechung und Praxis aufsichtsrechtlich als Einheit und damit als
Gruppe [E._______-Gruppe] zu behandeln."
Die Vorinstanz erfasst die E._______-Gruppe somit nicht aufgrund eines
gemeinsamen Auftritts nach aussen, sondern aufgrund der Umstände, die
ein koordiniertes Vorgehen erkennen lassen. Als Tatsachen mit Indizwir-
kung wertet die Vorinstanz den Umstand, dass drei der vier betroffenen
Gesellschaften einen identischen Geschäftssitz haben bzw. hatten, dass
für sämtliche Gesellschaften identische Personen rechtsverbindliche
Handlungen vorgenommen haben und rechtliche und buchhalterische
Grenzen zwischen den beteiligten Gesellschaften verwischt worden sind.
4.2.2 Y._______ und den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz aufgrund
ihres Beitrags an der unbewilligten Effektenhändlertätigkeit der
E._______-Gruppe in die Gruppenbetrachtung miteinbezogen (vgl.
Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
Die Annahme einer Gruppe ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen
nicht zu beanstanden. Sie hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen alle Gruppenmitglieder treffen, selbst wenn mit Bezug auf
einzelne davon isoliert betrachtet nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2.3;
B-6736/2013
Seite 14
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014
E. 4.2.1 m.H.; BETI, a.a.O., S. 95 m.H.).
5.
Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit des Be-
schwerdeführers für den unbewilligten Effektenhandel durch die
E._______-Gruppe im Wesentlichen damit, dass er die Buchhaltung für
sämtliche involvierten Schweizer Gesellschaften geführt habe und des-
halb von den Effektenhandelstätigkeiten der E._______-Gruppe Kenntnis
gehabt haben musste. Damit habe er einen massgeblichen Beitrag zur
unbewilligten Tätigkeit geleistet.
5.1 Aus diesen Buchhaltungen gehe nach den Ausführungen der Vorin-
stanz die Effektenhandelstätigkeit der A._______ und der B._______ her-
vor. Der Beschwerdeführer habe die A._______ gegründet, sei bis zum
27. März 2012 Verwaltungsrat und an deren Konten einzelzeichnungsbe-
rechtigt gewesen. Als Buchhalter der A._______ habe er unter dem Titel
"Verkauf Wertpapiere" diverse Positionen auf den Namen von privaten
Anlegern verbucht. Die Zahlungseingänge der A._______-Kunden habe
er ebenfalls erfasst. Insofern seien seine Aussagen, wonach er nichts von
den festgestellten unerlaubten Effektenhandelsaktivitäten der A._______
gewusst habe, unglaubwürdig. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht
in das Tagesgeschäft involviert gewesen sei, sei er als einzelzeichnungs-
berechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A._______ im besagten Zeit-
raum für deren Geschäftstätigkeit mitverantwortlich. Bei pflichtgemässem
Verhalten hätte er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat zudem Er-
kundigungen über die finanzmarktrechtliche Zulässigkeit solcher Effek-
tengeschäfte einholen müssen. Auch in seiner Funktion bei der
D._______ habe er die Geschäftspraktiken seines Geschäftspartners
Y._______ nie hinterfragt.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe seine
Rolle im Rahmen der E._______-Gruppe unrichtig dargestellt und sein
Tätigkeitsfeld falsch interpretiert. Die Vorinstanz habe nicht nachweisen
können, dass er selber in Effektenhandelsgeschäfte operativ verwickelt
gewesen sei. Y._______ und er hätten bezüglich ihrer eigenen wirtschaft-
lichen Aktivitäten je voneinander unabhängig agiert. Er habe von den Tä-
tigkeiten der D._______ bzw. von Y._______ im Rahmen der D._______
nichts gewusst, diesen zugestimmt oder diese unterstützt. Seine Aufga-
ben hätten sich, gemäss Auftrag von Y._______, im Erstellen der Buch-
haltungen der involvierten Unternehmen sowie dem Erstellen der Steuer-
B-6736/2013
Seite 15
erklärungen erschöpft. Weitere Aufträge bzw. Anweisungen hätten nicht
bestanden. Insbesondere habe er nie den Auftrag gehabt, allfällige Effek-
tenhändlertätigkeiten vorzunehmen und er habe dies auch nie getan. Er
habe nie eine finanzmarktrechtlich regulierte Tätigkeit ausgeübt, sondern
habe sich auf die Erbringung von klassischen Treuhanddienstleistungen
konzentriert. Die D._______ sei nie als sog. Zwischengesellschaft benutzt
worden; aus diesbezüglichen allfälligen Absichten und Verhaltensweisen
von Y._______ könne nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet
werden.
5.3 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person der Vorwurf,
sie habe als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich bewilligungs-
pflichtige Tätigkeit ausgeübt, dann gemacht werden, wenn diese im Rah-
men einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflich-
tigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Gruppenaktivitäten
in entscheidender Form involviert erscheint (Urteil des Bundegerichts
2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4 m.H.; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1 m.H.). Von ei-
ner koordinierten, arbeitsteiligen und zielgerichteten Zusammenarbeit
(auch stillschweigend) innerhalb einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen
Sinn kann nur gesprochen werden, wenn den Akteuren zumindest das
gemeinsame Ziel und der eigene Beitrag dazu bewusst sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1
m.H.). Die Ausübung einer eigenen finanzmarktrechtlich relevanten Tätig-
keit ist im Kontext einer Gruppe jedoch nicht erforderlich (BERTSCHINGER,
a.a.O., S. 524); die arbeitsteilige bewilligungspflichtige Tätigkeit im Rah-
men einer Gruppe zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die einzelnen
Personen nicht alle Voraussetzungen erfüllen, jedoch in einem Gesamt-
plan gruppenintern oder –extern einen wesentlichen bzw. namhaften Bei-
trag zu dieser leisten (BGE 136 II 43 E. 6.3.3, Urteil des Bundesgerichts
2C_90/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2). Dabei dürfen im Rahmen ei-
nes koordinierten Verhaltens auch Aktivitäten berücksichtigt werden, die
nach aussen nicht sichtbar geworden sind (BERTSCHINGER, a.a.O.,
S. 524, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist Partner bei der F._______AG (einsehbar
unter […], besucht am 6. Mai 2014), mit Sitz in Z._______, und war nach
eigenen Angaben (sowie Angaben von Y._______) über diese Gesell-
schaft bei sämtlichen vorliegend involvierten Schweizer Gesellschaften
für die Finanzbuchhaltungen, die Steuererklärungen und treuhänderische
Belange zuständig. Als Buchhalter der A._______ hat er unter dem Titel
B-6736/2013
Seite 16
"Verkauf Wertpapiere" (Konten […]) diverse Positionen auf den Namen
von privaten Anlegern verbucht (vgl. Kontenblätter für die Jahre 2011 und
2012, act. […]) sowie die Zahlungseingänge der A._______-Kunden er-
fasst (vgl. Kontenblätter für die Jahre 2011 und 2012, act. […]). Dies be-
traf beispielsweise die gestützt auf die Buchhaltung erstellte Jahresrech-
nung 2011, die in der Bilanz unter Passiven, mittel- und langfristige Ver-
bindlichkeiten, u.a. die Position "Wertpapiere Kunden" von Fr. 471'741.37
ausweist. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die A._______
die für die Kunden in Rechnung gestellten Titel nicht ausgeliefert hat, was
im Untersuchungsbericht denn auch festgestellt worden ist. Vielmehr hat
die A._______ die für die Kunden erworbenen Titel in eigenem Namen,
somit in einem Depot lautend auf die A._______ (die Unterlagen der de-
potführenden Bank bestätigen dies), gehalten, wobei sämtliche Kunden-
positionen in einer internen Kundenbuchhaltung gesondert für jeden Kun-
den nachgeführt worden sind (act. […]). Im Übrigen hat die Revisionsstel-
le im entsprechenden Revisionsbericht vermerkt, dass sie nicht in der La-
ge sei, die Werthaltigkeit der Position Wertschriften im Anlagevermögen
von Fr. 463'025.– zu prüfen. Dem Beschwerdeführer musste daher be-
wusst sein, dass die A._______ Effektenhandelsgeschäfte getätigt hatte.
Im Übrigen dürfte die Bilanz der A._______ dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Erstellung der Steuererklärung (und als Verwaltungsrat, vgl.
E. 5.3.3) bekannt gewesen sein. Entgegen seiner Ansicht ist es für die
aufsichtsrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit darüber hinaus nicht notwen-
dig, dass er persönlich Kundengelder zum Zweck des Effektenhandels
entgegengenommen hat (vgl. E. 5.3).
5.3.2 Gleiches gilt mit Bezug auf die übrigen involvierten Schweizer Ge-
sellschaften der E._______-Gruppe, der C._______ und der B._______,
deren Buchhaltung der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
ebenfalls geführt hat, insbesondere mit Bezug auf die B._______, die
über ihre eigenen Konten Gelder von mindestens 266 Anlegern im Um-
fang von rund 4,55 Mio. Franken zwecks Erwerbs von Aktien entgegen-
genommen hat. Aufgrund des Volumens hätte dem Beschwerdeführer
klar sein müssen, dass eine gewerbsmässige, auf die Erzielung eines
dauerhaften Ertrags ausgerichtete Geschäftstätigkeit im Effektenhandel
vorlag. Zudem führte er die Buchhaltung der D._______, die nach den
Feststellungen der Vorinstanz in die Effektenhandelsgeschäfte der
C._______ (und der A._______) involviert war.
5.3.3 Ab dem 6. September 2010, dem Zeitpunkt der Gründung, bis zum
27. März 2012 war der Beschwerdeführer alleiniger einzelzeichnungsbe-
B-6736/2013
Seite 17
rechtigter Verwaltungsrat der A._______. Der Verwaltungsrat ist nach
Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) u.a. verantwortlich für die Oberleitung der Gesellschaft und
übt die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso-
nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten,
Reglemente und Weisungen aus. Als Verwaltungsrat wäre es Aufgabe
des Beschwerdeführers gewesen, sich Einblick in die betriebsrelevanten
Vorgänge der A._______ zu verschaffen; dies bedingt minimale Kenntnis-
se über die Geschäftstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.2), über die der Beschwerdeführer,
wie dargelegt, verfügt hat (vgl. E. 5.3.1 f.). Somit ist er für die Geschäfts-
tätigkeit der A._______ im besagten Zeitraum (mit-)verantwortlich, zumal
er alleiniger Verwaltungsrat war. Ob die A._______ in diesem Zeitraum
über zusätzliches Personal verfügt hat, ist nicht aktenkundig; der in den
Jahresrechnungen ausgewiesene Personalaufwand ist jedenfalls niedrig
(2011: Fr. 4'928.45, 2012: Fr. 2'770.–). Im Untersuchungsbericht wird je-
doch festgestellt, dass Y._______ seit der Gründung der A._______ de-
ren faktischer Geschäftsführer gewesen und nach aussen für die
A._______ als entscheidungsbefugtes Organ aufgetreten sei (act. […]).
Zudem hat der Beschwerdeführer im Laufe des Untersuchungsverfahrens
ausgesagt, er sei von Y._______ angewiesen worden, die A._______ zu
gründen und ihr in einer Übergangsphase als Verwaltungsrat zur Verfü-
gung zu stehen (act. […]). Dies entband den Beschwerdeführer jedoch
nicht von der Pflicht, die ihm vom Gesetz auferlegten unübertragbaren
und unentziehbaren Kompetenzen (Art. 716a OR) wahrzunehmen, auch
wenn er nur als fiduziarischer Verwaltungsrat tätig gewesen sein sollte
(MARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl.,
Basel 2012, Art. 707 N 26). Selbst wenn sein Beitrag zur unerlaubten Tä-
tigkeit bezogen auf die A._______ nur in einem Wegschauen, also einer
pflichtwidrigen Unterlassung bestanden haben sollte, kann er dennoch als
Mitglied der Gruppe ins Recht gefasst werden (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 ff.). Vorliegend war
er jedoch auch als Buchhalter für die A._______ tätig (vgl. E. 5.3.1).
5.3.4 Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde ferner das Protokoll ei-
ner Generalversammlung der C._______ vom 5. Juli 2010 sichergestellt,
aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat
der C._______ gewählt wurde. Im Handelsregister wurde der Beschwer-
deführer jedoch nie als Verwaltungsrat eingetragen, weshalb er zumin-
dest als stiller Verwaltungsrat fungiert hat. Einem solche obliegen jedoch
B-6736/2013
Seite 18
dieselben Rechte und Pflichten wie einem eingetragenen Verwaltungs-
ratsmitglied (ROLAND MÜLLER/LORENZ LIPP/ADRIAN PLÜSS, Der Verwal-
tungsrat, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 25). Mit Bezug auf die C._______ kann
dem Beschwerdeführer daher ebenfalls vorgeworfen werden, dass er bei
pflichtgemässem Verhalten zumindest Erkundigungen beim Verwaltungs-
ratspräsidenten Y._______ über die Effektenhandelsgeschäfte hätte ein-
holen können. Zudem wurde im Untersuchungsbericht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bankkonten und Bankdepots der
C._______ nebst Y._______ einzelzeichnungsberechtigt war (act. […]).
5.3.5 Gleiches gilt für die D._______, da der Beschwerdeführer vom
25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011 als einzelzeichnungsberechtig-
ter Präsident des Verwaltungsrats der D._______ amtete und ebenfalls
deren Buchhaltung geführt hat. Die D._______ wurde nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz als Zwischengesellschaft für die Effektentransakti-
onen der C._______ (und auch der A._______) verwendet.
5.3.6 Dem Beschwerdeführer gereicht demnach das Wissen um die Ef-
fektenhändlertätigkeit der A._______, der C._______ und der B._______
sowie um die Funktion der D._______ als Zwischengesellschaft für die
C._______ und um das gemeinschaftliche Zusammenwirken sowie sei-
nen Beitrag zur Unterstützung der unbewilligten Tätigkeit zum Vorwurf, da
er im relevanten Zeitraum bei drei involvierten Gesellschaften als Verwal-
tungsrat tätig war und für sämtliche involvierten Schweizer Gesellschaften
die Buchhaltungen geführt sowie die Steuererklärungen erstellt hat. Zu-
dem war bzw. musste für ihn offensichtlich sein, dass für sämtliche invol-
vierten Gesellschaften identische Personen rechtsverbindliche Handlun-
gen vorgenommen hatten. Sein Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit be-
stand einerseits als Verwaltungsratsmitglied (in zwei Fällen via Handels-
register nach aussen wahrnehmbar, in einem nicht) von drei involvierten
Gesellschaften in einer pflichtwidrigen Unterlassung, die vorliegend ei-
nem aktiven Tun gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 ff.), andererseits in einem
aktiven, nach aussen nicht wahrnehmbaren Tun in seiner Funktion als
Buchalter (inkl. dem Erstellen der Steuererklärungen) sämtlicher involvier-
ten Schweizer Gesellschaften. Es ist daher übereinstimmend mit der Vor-
instanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer in massgeblicher Art
und Weise die unbewilligte Effektenhandelstätigkeit der E._______-
Gruppe unterstützt bzw. dazu beigetragen hat und daher aufsichtsrecht-
lich für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit zur (Mit-)Verantwortung zu
ziehen ist. Die Erklärung von Y._______ vom 10. August 2012 (vgl.
B-6736/2013
Seite 19
E. 3.3) erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig; ebenso
die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hätte von den Vorgängen in
der E._______-Gruppe keine Kenntnis gehabt und er und Y._______ hät-
ten jeweils unabhängig voneinander gehandelt. Die Rüge des Beschwer-
deführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit entlastenden Momenten für
die Frage der Gruppenbetrachtung auseinandergesetzt, geht fehl; viel-
mehr hat die Vorinstanz seine Einwände in die angefochtenen Verfügung
aufgenommen (vgl. auch E. 3.2) und diese berücksichtigt bzw. sich mit
diesen auseinander gesetzt.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet das gegen ihn verhängte Tätigkeits-
und Werbeverbot sowie dessen (befristete) Publikation auf der Internet-
seite der Vorinstanz.
6.1 Mit dem Verbot, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder entsprechende Werbung zu be-
trieben, wird dem Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung gerufen, was
bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich da-
bei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern um eine Warnung
bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnah-
men, die zur Konkurseröffnung über die betroffenen Gesellschaften ge-
führt haben (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts
2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.1 und B-4094/2012
vom 11. Juni 2013 E. 4 m.H.), und sich gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer angesichts der festgestellten Verstösse gegen das Finanzmarktrecht
rechtfertigt. Das Tätigkeits- und Werbeverbot an sich ist somit nicht zu
beanstanden.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verhältnismässigkeit der Publikation
des Tätigkeits- und Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz für
die Dauer von zwei Jahren.
6.2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA ihre Endverfügung
nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektro-
nischer oder gedruckter Form veröffentlichen, falls eine schwere Verlet-
zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Wird wie vorliegend in
Anwendung dieser Bestimmung mit dem Tätigkeits- und Werbeverbot
gleichzeitig auch dessen Veröffentlichung angeordnet, liegt hierin ein
B-6736/2013
Seite 20
schwerer Eingriff in die allgemeinen wie die wirtschaftlichen Persönlich-
keitsrechte des Betroffenen. Die Anordnung dieser verwaltungsrechtli-
chen Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmun-
gen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhält-
nismässig sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Internet veröffent-
lichte Daten potenziell ein sehr weites Publikum erreichen und dies –
selbst nach der Löschung – über einen längeren Zeitraum hinweg. Die
Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw.
die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der
Versicherten andererseits (Individualschutz) – müssen die Sanktion recht-
fertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in sei-
nem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichts-
rechtlichen Verletzung überwiegen. Dies ist unter anderem dann der Fall,
wenn die Wiederholung schweren Fehlverhaltens wahrscheinlich er-
scheint. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung fi-
nanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hingegen nicht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2 und
2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 sowie 2C_929/2010 vom
13. April 2011 E. 5.2.1; BETI, a.a.O., S. 101 f.; THOMAS ISELI, Veröffentli-
chung von Verfügungen durch die FINMA, in: Jusletter vom 17. Oktober
2011, Rz. 16 ff.).
6.2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, stellt eine un-
bewilligte gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit praktisch immer eine
schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen dar. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit zu einem erheblichen und für
die verantwortlichen Akteure vorhersehbaren Schaden für die Einleger
geführt hat. In diesen Fällen ist es denn auch nicht ausgeschlossen, dass
auch Personen, die im Vergleich zu den Hauptverantwortlichen einen we-
sentlich geringeren Tatbeitrag geleistet haben, eine schwere Verletzung
von Aufsichtsbestimmungen vorgeworfen wird (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2.3 und B-605/2011
vom 8. Mai 2012 E. 4.1).
6.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer massgeblich zum
Erfolg der Gruppe beigetragen. Sein Verschulden kann denn auch nicht
mit demjenigen eines einfachen, weisungsgebundenen Angestellten
gleichgesetzt werden. Auch kann angesichts der Umstände nicht mehr
von einer einmaligen, punktuellen und untergeordneten Verletzung fi-
nanzmarktrechtlicher Pflichten ausgegangen werden, da, wie die Vorin-
B-6736/2013
Seite 21
stanz festgestellt hat, über die E._______-Gruppe mittels Telefonkam-
pagnen Aktien in beträchtlichem Umfang an Anleger abgesetzt worden
sind, deren Werthaltigkeit von vornherein jedenfalls zweifelhaft war. Mit
Ausnahme des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht als Haupt-
verantwortlicher der unerlaubten Tätigkeit anzusehen ist (vgl. angefoch-
tene Verfügung Rz. 86; vgl. E. 6.2.6), sind unter Berücksichtigung der
bisherigen diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine
weiteren nennenswerten Aspekte ersichtlich, die gegen das Vorliegen ei-
nes schweren Verstosses gegen das Börsengesetz sprechen würden (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014
E. 5.2.3 m.H.).
6.2.4 Die Vorinstanz begründet die angeordnete Publikation damit, dass
der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich als Verwaltungsrat für die
von Y._______ kontrollierten Gesellschaften tätig gewesen sei. Es beste-
he die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, allenfalls zusammen mit
Y._______, erneut mit anderen Gesellschaften auf dem Finanzmarkt un-
erlaubt tätig werde. Zudem habe er eine tragende Rolle innerhalb der
E._______-Gruppe inne gehabt. Der gewerbsmässige Effektenhandel
ohne Bewilligung berge überdies ein beträchtliches Schädigungspotential
für die Anleger.
6.2.5 Der Beschwerdeführer hat die erheblichen finanziellen Interessen
einer Vielzahl von Anlegern verletzt und die Funktionsfähigkeit des Fi-
nanzmarkts schwer beeinträchtigt. Es hilft ihm in diesem Zusammenhang
nicht, wenn er vorbringt, es bestehe keine Gefahr, dass er zusammen mit
Y._______ erneut am Finanzmarkt auftreten werde. Zu beurteilen sind
vergangene Verfehlungen, die eine eindeutige Sprache sprechen. Das öf-
fentliche Interesse rechtfertigt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts darüber hinaus eine Publikation zwecks effektiven Schutzes poten-
tieller zukünftiger Anleger schon alleine aufgrund der Möglichkeit eines
erneuten Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Vorschriften (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2.3
in fine und B-605/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.3.3). Letzteres ist im vorlie-
genden Fall aufgrund der Umstände anzunehmen: Der Beschwerdeführer
argumentiert, er selber habe nie eine bewilligungspflichtige Effektenhan-
delstätigkeit ausgeübt und er habe auch keine seiner Gesellschaften da-
zu benutzt. Zudem macht er einerseits geltend, Y._______ und er hätten
unabhängig voneinander agiert, andererseits legt er dar, dieser habe ihm
aufgetragen, die A._______ zu gründen und sich als Verwaltungsrat der
A._______ im Handelsregister eintragen zu lassen. Damit bringt er zum
B-6736/2013
Seite 22
Ausdruck, dass er keine Einsicht in das Unrecht seiner Verfehlungen auf-
bringt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass über die A._______,
die B._______, die C._______ und die D._______ aufgrund ihrer finan-
ziellen Situation (ernsthafte Liquiditätsprobleme, begründete Besorgnis
der Überschuldung und Unmöglichkeit eines Sanierungsverfahrens) der
Konkurs eröffnet worden ist und die Anleger somit mit grosser Wahr-
scheinlichkeit einen finanziellen Schaden zu gewärtigen haben. Es ist da-
her nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmun-
gen eingestuft und eine Veröffentlichung des Tätigkeits- und Werbever-
bots verfügt hat.
6.2.6 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Befristung der Publikation
des Tätigkeits- und Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz für
die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils. So müssen potentielle zukünftige Anleger über einen gewissen
Zeitraum hinweg gewarnt werden, um ihnen einen effektiven Schutz zu
gewährleisten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom
6. März 2014 E. 5.2.3 in fine). Mit der Beschränkung der Publikations-
dauer auf zwei Jahre hat die Vorinstanz dem Umstand, dass Y._______
hauptsächlich für die festgestellte unerlaubte Effektenhändlertätigkeit ver-
antwortlich ist, und der Beschwerdeführer im Vergleich zwar einen gerin-
geren, jedoch wesentlichen Beitrag geleistet hat, Rechnung getragen. Die
befristete Publikation des Tätigkeits- und Werbeverbot erweist sich daher
als verhältnismässig.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Höhe sowie die solidarische
Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten.
7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten
der oder des Untersuchungsbeauftragten. Die Untersuchungskosten von
Fr. 197'009.82 (inkl. MwSt.) sind durch die gemeinsamen Aktivitäten aller
an der Gruppe beteiligten juristischen und natürlichen Personen entstan-
den, deren koordiniertes Handeln zur Untersuchung bzw. deren jeweili-
gen Ausdehnung Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer gehörte zu
dieser Gruppe. Aufgrund seiner Rolle im Rahmen der bereits eingeleite-
ten Verfahren gegen die A._______, B._______, C._______ und
D._______ und weitere Beteiligte bestand ein objektiv begründeter An-
lass, auch seine Aktivitäten näher zu untersuchen. Zwar wurden die Ver-
fahren nur gegen die Gesellschaften selber eröffnet und ursprünglich nur
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diesen die Untersuchungskosten auferlegt (vgl. die superprovisorischen
Verfügungen der FINMA vom […], mit welchen die Untersuchungsbeauf-
tragten eingesetzt worden sind); dabei handelte es sich jedoch um super-
provisorische Anordnungen, welche die Kostenverteilung bei Verfahrens-
abschluss nicht zu präjudizieren vermochten und eine Neuverteilung ge-
mäss dem Ausgang des (Gesamt-)Verfahrens nicht ausschlossen. Ziel
der superprovisorischen Regelung war es, den Untersuchungsbeauftrag-
ten zu ermöglichen, Kostenvorschüsse für ihre Abklärungen bei den un-
tersuchten Unternehmen selber zu erheben, nicht den definitiven Kosten-
entscheid vorwegzunehmen. Darüber kann bei der Verfahrenseröffnung
nicht sachgerecht entschieden werden, sind der Aufwand und der Um-
fang der Abklärungen zu diesem Zeitpunkt regelmässig noch gar nicht
absehbar (BGE 135 II 356 E. 6.2.1 m.H.).
7.1.1 Vorliegend haben die Untersuchungsbeauftragten drei umfangrei-
che Untersuchungsberichte (sowie einen Sonderbericht betreffend die
B._______) zuhanden der FINMA verfasst. Die FINMA unterstellt die
Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die
periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört
(vgl. Wegleitung der FINMA zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für
FINMA-Beauftragte vom 28. November 2013, S. 6, nachfolgend: FINMA-
Wegleitung, abrufbar unter > Über FINMA > Be-
auftragte der FINMA > Mandatserfüllung, besucht am 14. Mai 2014). Die
Untersuchungsbeauftragten sind mit der Eingabe der entsprechenden
Kostennoten dieser Verpflichtung nachgekommen. Zudem trifft die Unter-
suchungsbeauftragten die Pflicht zur wirtschaftlichen Mandatserfüllung
(FINMA-Wegleitung, S. 8). Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die
eingereichten Berichte und Kostennoten diesen Grundsätzen widerspre-
chen würden.
7.1.2 Rechtfertigt sich finanzmarktrechtlich, die umstrittene Aktivität grup-
penweise zu erfassen, ist es nicht mehr als konsequent, den einzelnen
Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen, an-
dernfalls es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen
dem Sach- und Kostenentscheid käme. Die interne Aufteilung ist eine
Frage des Regresses. Grundlage für die solidarische Auferlegung der
Untersuchungskosten bildet Art. 31 Abs. 4 FINMAG i.V.m. Art. 7 der Ver-
ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
vom 10. September 1969 (SR 172.041.0; BGE 135 II 356 E. 6.2.1). Von
der solidarischen Kostenverteilung kann abgewichen werden, wenn eine
Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (BENEDIKT MAU-
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RENBRECHER/ANDRÉ TERLINDEN, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.],
Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl.,
Basel 2011, Art. 36 N 73), was vorliegend angesichts des massgeblichen
Beitrags des Beschwerdeführers zur unbewilligten Tätigkeit der
E._______-Gruppe ausser Betracht fällt.
7.2 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren (Art. 15 Abs. 1
FINMAG). Gebührenpflichtig für Verfügungen der Vorinstanz ist, wer die
Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der FINMA-Gebühren- und Ab-
gabeverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122]).
Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haf-
ten sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg-
GebV, SR 172.041.1]). Bei der E._______-Gruppe handelte es sich um
drei separate Verfahren gegen sieben Parteien, die später vereinigt und
mit einer Verfügung erledigt worden sind. Die Sachverhaltsermittlung hat
sich aufwändig gestaltet; dies ist, nach den Feststellungen der Vorin-
stanz, insbesondere auf fehlende Unterlagen und das Verhalten der Par-
teien zurückzuführen, die durch die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs-
pflichten direkten Einfluss auf Untersuchungs- und Verfahrenskosten ha-
ben. Bei Enforcementverfahren richtet sich die Gebühr nach Zeitaufwand
und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (vgl.
Art. 8 Abs. 3 und 4 FINMA-GebV; ZULAUF ET. AL., a.a.O., S. 127). Insge-
samt sind sowohl Höhe als auch solidarische Auferlegung der Verfah-
renskosten nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen erschöpfen sich in einer appellatorischen bzw. pauschalen Kritik
an der angefochtenen Verfügung, die deren Angemessenheit in diesem
Punkt nicht ansatzweise in Zweifel ziehen kann.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz zu Recht als Mitglied der E._______-Gruppe qualifiziert und in
dieser Eigenschaft aufsichtsrechtlich zur Verantwortung gezogen worden
ist. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeits- und Werbeverbot,
einschliesslich befristeter Internetpublikation, ist ebenfalls nicht zu bean-
standen. In diesem Lichte erweist sich die solidarische Auferlegung der
Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie deren Höhe ebenfalls als
bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
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9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den angesichts des besonderen Begründungsaufwands auf Fr. 6'000.–
festgesetzt. Der am 11. Dezember 2013 einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. G01007768;V10002631; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Mai 2014