B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6737/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ GmbH,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Simon Osterwalder,
Bratschi Wiederkehr & Buob AG, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder
Dr. iur. Pandora Kunz-Notter,
Walder Wyss AG, 8034 Zürich,
Vergabestelle,
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt (1342) 609 Datentransport Los 1,
SIMAP-Meldungsnummer 807149,
SIMAP-Projekt-ID 100648;
Aufsichtsbeschwerde.
B-6737/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2013 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im
Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP einen Dienst-
leistungsauftrag gemäss Gemeinschaftsvokabular CPV 72000000 ("IT-
Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung") mit
dem Projekttitel "(1342) 609 Datentransport" des Bundesamts für Informa-
tik und Telekommunikation BIT im offenen Verfahren aus (Meldungsnum-
mer 780633; Projekt-ID 100648). Der Beschaffungsgegenstand wurde im
detaillierten Aufgabenbeschrieb umschrieben (Ziffer 2.5 der Ausschrei-
bung).
"Der Beschaffungsgegenstand umfasst die Erschliessung und die Versorgung
mit Managed Carrier-Ethernet-Diensten sowie optischen Diensten. Diese Da-
tentransportleistungen werden für unterschiedliche Zwecke verwendet. Einer-
seits als Vorleistung für die durch das BIT als interner Leistungserbringer er-
brachten Datentransportdienste, andererseits für andere interne Leistungser-
bringer in der Bundesverwaltung als ‚Wholesale-Produkt‘. Als weitere optio-
nale Services können Dienstleistungen in Regie, Verschlüsslungen auf aller
Managed Services, sowie Mobile Access bezogen werden. Die zu beschaf-
fenden Managed Carrier-Ethernet-Dienste werden auch zur Ablösung der be-
stehenden Mietleitungen eingesetzt. Die einzelnen Standorte innerhalb der
Schweiz sind aktuell im Detail noch nicht geplant. Die Zuschlagsempfänger
sollen in die Planung und Umsetzung eng mit einbezogen werden. Aus diesen
Gründen wird ein Rahmenvertrag für Leistungen in den Jahren 2014 – 2018,
optional verlängerbar bis 2026 ausgeschrieben.
Dieses Beschaffungsvorhaben ist in 2 Lose aufgeteilt (…): Los 1: Standorte
ganze Schweiz.
Den selektierten Lieferanten für Los 1 werden bei Vertragsabschluss 300 (Zu-
schlagsempfänger 1) beziehungsweise 100 (Zuschlagsempfänger 2) Mana-
ged-Service-Instanzen an existierenden Standorten (letztere sind im Preisblatt
aufgeführt) zugeschlagen. Die dafür vorgesehene Liste der initial zugeschla-
genen Standorte (Standortliste Erstzuschlag) wird vor Vertragsunterzeichnung
offengelegt. Die Preise für die Managed-Service-Instanzen des Erstzuschlags
entsprechen den von den selektierten Lieferanten offerierten Preisen. Die
Standorte in Bern sind nicht Teil des Erstzuschlags, da diese Standorte vo-
raussichtlich mit den bestehenden bundeseigenen Glasfasern erschlossen
werden. Weitere Managed-Service-Instanzen können – je nach Terminvorga-
ben – den selektierten Lieferanten während der Vertragsdauer entweder direkt
oder mittels eines Mini Tender Verfahrens zugeschlagen werden. Die selek-
tierten Lieferanten stehen dabei zueinander in Konkurrenz; ihre Preisofferten
dürfen die vereinbarten Preise nicht überschreiten.
Los 2: Standorte in den Ballungsgebieten Genf, Bern, Basel, Zürich (mit Los 1
übergreifend).
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Seite 4
Bei Los 2 handelt es sich um ein rein optionales Los. Das heisst, die Vergab-
ebehörde behält sich vor, die als Option definierten Leistungen ganz, teilweise
oder gar nicht zu beziehen.
Falls ein Lieferant für Los 2 selektiert wird, wird dieser bei der Vergabe von
Los 2 markierte Managed-Service-Instanzen während der Vertragsdauer ent-
weder direkt oder mittels eines Mini-Tender Verfahrens für den Zuschlag mit-
berücksichtigt. Der selektierte Lieferant von Los 2 steht dabei in Konkurrenz
zu den selektierten Lieferanten von Los 1; seine Preisofferten dürfen die ver-
einbarten Preise (gemäss den Preisblättern) nicht überschreiten. Die Stand-
orte in Bern werden voraussichtlich auch künftig mit den bundeseigenen Glas-
fasern erschlossen. Im Falle von Managed-Service-Instanzen des Loses 2
können somit maximal drei selektierte Lieferanten im Rahmen eines Mini-Ten-
ders zueinander in Konkurrenz stehen.
Verhältnis von Los 1 zu Los 2
Die Anbieter von Los 1 bieten automatisch auch die Leistungen von Los 2 an,
da das Los 2 eine Schnittmenge von Los 1 ist. Es ist hingegen zulässig, auch
nur ein Angebot auf Los 2 anzubieten. Falls ein Zuschlagsempfänger Los 1
und Los 2 gleichzeitig angeboten hat und nun in Los 1 einen Zuschlag gewinnt,
so wird das Angebot in Los 2 hinfällig. (…)"
B.
Am 5. Februar 2014 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungs-
nummer 807149), dass sie den Zuschlag 1.1 an die Y._______ AG zum
Preis von Fr. 229'316'371.– erteilt habe. Der Preis setze sich aus dem
Grundauftrag im Wert von Fr. 11'339'821.– und der Option im Wert von Fr.
217'976'550.– zusammen. Die Vergabestelle begründete den Zuschlag da-
mit, dass es sich um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss
Ausschreibungsunterlagen gehandelt habe.
Im Weiteren hielt die Vergabestelle fest, der Zuschlag 1.2 sei nicht erfolgt,
da kein zweites Angebot alle technischen Spezifikationen und Eignungskri-
terien erfüllt habe.
Ebenfalls am 5. Februar 2014 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP
(Meldungsnummer 807153), dass das Verfahren in Bezug auf Los 2 defi-
nitiv abgebrochen und nicht neu ausgeschrieben werde. Zur Begründung
hielt sie fest, es sei kein Zuschlag möglich gewesen, weil von keinem An-
bieter für Los 2 ein Angebot eingereicht worden sei. Das Projekt werde
nicht verwirklicht. Los 1 beinhalte die ganze Schweiz.
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Seite 5
C.
Gegen diese Verfügungen erhob die X._______ GmbH (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-998/2014). Sie beantragte, die
Zuschlagsverfügung vom 5. Februar 2014 sei aufzuheben, und es sei ihr
der Zuschlag 1.1 aus dem Los 1, eventualiter der Zuschlag 1.2 aus dem
Los 1, zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vergabestelle zur
vollständigen Bewertung des Loses 1 zurückzuweisen. Im Weiteren sei der
Abbruch der Ausschreibung für das Los 2 aufzuheben, und es seien die
Zuschläge aufgrund der Akten zu erteilen; eventualiter sei das Verfahren
zur Fortsetzung und zum Zuschlagsentscheid an die Vergabestelle zurück-
zuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 beantragte die Vergabestelle, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde ab-
zuweisen.
Mit Eingabe vom 20. August 2014 zog die Beschwerdeführerin ihr Be-
schwerdebegehren insofern teilweise zurück, als sie den Zuschlag des
Losteils 1.1 (300 Standorte) an sich beantragt hatte.
D.
Mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gut. Gegen diesen Entscheid
wurde keine Beschwerde erhoben.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 ordnete die Vergabestelle den de-
finitiven Abbruch des Vergabeverfahrens Projekt Nr. (1342) 609 Daten-
transport hinsichtlich Teillos 1.2 an.
Die Beschwerdeführerin focht diese Abbruchverfügung mit Beschwerde
vom 8. Dezember 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der Abbruchverfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil
B-7133/2014 vom 26. Mai 2015 gut und hob die angefochtene Abbruchver-
fügung auf.
B-6737/2016
Seite 6
Gegen dieses Urteil erhob die Vergabestelle Beschwerde beim Bundesge-
richt. Dieses trat mit Urteil 2C_553/2015 vom 26. November 2015 auf die
Beschwerde nicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 teilte die Vergabestelle mit, dass sie seit dem
Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin des Teilloses 1.1 bei dieser
550 Standorte in Auftrag gegeben habe und beabsichtige, die Erschlies-
sung weiterer Standorte in Angriff zu nehmen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verbot die Instruktionsrichterin den Orga-
nen der Vergabestelle unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB, die
Erschliessung von Standorten, welche Gegenstand des Zwischenent-
scheids vom 6. Oktober 2014 seien, in Auftrag zu geben bzw. diesbezüg-
lich Verträge abzuschliessen.
G.
Mit Urteil B-998/2014 vom 8. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vom 25. Februar 2014 teilweise gut und stellte fest,
dass der in der Verfügung der Vergabestelle betreffend Teillos 1.2 impli-
zierte Ausschluss der Beschwerdeführerin rechtswidrig sei, hob die Verfü-
gung betreffend Teillos 1.2 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurück. Soweit weitergehend
wies es die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
war.
In den Erwägungen legte das Bundesverwaltungsgericht dar, die Vergabe-
stelle werde nach der Rückweisung zu prüfen haben, ob sie den Bundesrat
um Ermächtigung ersuchen wolle, seine Anordnung so zu modifizieren,
dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin Gelegenheit bieten könne,
den Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen an die Datensi-
cherheit und Geheimhaltung erfülle, insbesondere etwa durch eine "no
Spy"-Erklärung mit entsprechenden Belegen, oder ob sie das Verfahren in
Bezug auf das Teillos 1.2 in einer Art und Weise abbrechen wolle, welche
dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres berechtigten Ver-
trauens in die anlässlich der Ausschreibung bekanntgegebenen Eignungs-
kriterien gebührend Rechnung trage.
Gegen dieses Urteil wurde keine Beschwerde erhoben.
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Seite 7
H.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 erhob die X._______ GmbH eine Aufsichts-
beschwerde gegen die Vergabestelle beim Vorsteher des Eidgenössischen
Finanzdepartements EFD und beantragte namentlich, es sei der Vergabe-
stelle umgehend und superprovisorisch zu untersagen, weitere Standorte
für Managed Carrier Ethernet-Dienste und optische Dienste in der Bundes-
verwaltung durch Y._______ AG (im Folgenden auch: Zuschlagsempfän-
gerin) erschliessen zu lassen (1), es sei über die Prozessführung der
Vergabestelle im Zusammenhang mit der Beschaffung von Projekt „(1342)
609 Datentransport Lose 1 + 2“ kraft der Aufsichtskompetenz des EFD eine
Untersuchung durchzuführen (2), es sei festzustellen, dass die Vergabe-
stelle bei genanntem Projekt gegen die geltende Verfassung verstossen
und wichtige öffentliche Interessen des schweizerischen Rechtsstaats ver-
letzt habe und es sei ihr zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Vergabeverfahrens Projekt „(1342) 609 Datentransport Lose 1 + 2“
weitere Standorte mit Ethernet Diensten und optischen Diensten zu er-
schliessen (3), es sei die Vergabestelle aufsichtsrechtlich anzuweisen, die
verwaltungsgerichtliche Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zu
respektieren (4) und es seien darüber Nachkontrollen durchzuführen (5)
sowie, es seien die Kosten für die externe Prozessvertretung und deren
Finanzierung zu untersuchen (6).
I.
Der Rechtsdienst des Generalsekretariats des EFD (im Folgenden: Vor-
instanz) hielt mit Entscheid vom 30. September 2016 fest, es würden keine
aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) so-
wie, die Vergabestelle werde ermächtigt, im Rahmen des rechtskräftigen
Zuschlags von Teillos 1.1 die Y._______ AG zu beauftragen, weitere Stand-
orte zu erschliessen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vergabestelle habe mit dem
rechtskräftigen Zuschlag im Teillos 1.1 das Recht erhalten, mit der
Y._______AG einen Vertrag über die Erschliessung von 300 Standorten
sowie optional weiteren 1000 Standorten zu schliessen. Ein entsprechen-
der Rahmenvertrag sei Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gewe-
sen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Verga-
bestelle nicht nur berechtigt gewesen, die optionalen Standorte in einem
Mini-Tender-Verfahren, sondern auch direkt einer Anbieterin zuzuschla-
gen. Soweit die Vergabestelle sich auf einen rechtskräftigen Vergabeent-
scheid stütze, sei nicht zu beanstanden, wenn sie die Erschliessung wei-
terer Standorte an die Hand nehme. In Abwägung der Interessen an einem
B-6737/2016
Seite 8
raschen Bezug der Optionen aus Teillos 1.1 und dem Interesse der Be-
schwerdeführerin, beim Entscheid über die Ausübung der Optionen gege-
benenfalls mitberücksichtigt zu werden, sei ersteres höher zu gewichten.
Weil das Bundesverwaltungsgericht explizit den Abbruch des Vergabever-
fahrens mit allfälligem Ersatz der Offertkosten als mögliches milderes Mittel
als den Ausschluss aus dem Verfahren genannt habe, könne im Rahmen
einer vorläufigen Entscheidprognose nicht gesagt werden, dass ein Zu-
schlag an die Beschwerdeführerin eindeutig zu erwarten gewesen wäre.
Eine weitere Verzögerung der Erschliessung der verbleibenden Standorte
würde zu nicht wieder gut zu machenden Schäden führen. Angesichts des
öffentlichen Interesses an der planmässigen Erschliessung weiterer Stand-
orte würden die Gründe, die gegen ein Verbot der weiteren Erschliessung
sprechen würden, deutlich überwiegen.
J.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Aufsichtsentscheids aufzuheben
und der Vergabestelle zu verbieten, weitere Standorte, die über die 300
Standorte des Teilloses 1.1 hinausgehen würden, über welche der Zu-
schlag rechtskräftig an die Y._______ AG erteilt worden sei, zu erschlies-
sen, bis das Vergabeverfahren hinsichtlich Teillos 1.2 rechtskräftig abge-
schlossen sei.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der
Vergabestelle superprovisorisch und anschliessend provisorisch unter
Strafandrohung zu untersagen, weitere Standorte für Managed Carrier
Ethernet-Dienste und optische Dienste in der Bundesverwaltung durch die
Y._______ AG erschliessen zu lassen, mit Ausnahme derjenigen 300
Standorte des Teilloses 1.1, über welche der Zuschlag rechtskräftig an die
Y._______ AG erteilt worden sei.
Zur Begründung führt sie aus, die Anweisung der Vorinstanz in Dispositiv-
Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 6 der Erwägungen der Vorinstanz habe
unmittelbare Auswirkungen auf die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin, weshalb sie als mit Beschwerde anfechtbare Verfü-
gung zu qualifizieren sei. Indem die Beschwerdeführerin gezwungen
werde, lite pendente die weitere Erschliessung von Standorten zu dulden,
für welche sie den Zuschlag an sich selbst beanspruche, werde ihr die
Möglichkeit genommen, dass ihre Angelegenheit mit einer anfechtbaren
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Seite 9
Verfügung erledigt werde und im Fall einer Ablehnung ihrer Anträge ein un-
abhängiges Gericht darüber entscheide. Dies stelle eine Rechtsverweige-
rung dar. Eine Rechtsverweigerung liege auch insofern vor, als sich die
Vorinstanz über den verbindlichen Rückweisungsentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts und dessen Erwägungen im Zwischenentscheid vom
17. Juni 2016 hinwegsetze. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil
B-998/2014 vom 8. Juli 2016 verbindlich die Rückweisung zum Entscheid
über das Teillos 1.2 entschieden, das ebenso die optionalen 1000 Stand-
orte enthalte, die nun gemäss der Instruktion der Aufsichtsbehörde unter
dem Aspekt der rechtskräftigen Vergabe von 300 Standorten unter Los 1.1
weiter erschlossen werden sollten, was bedeute, dass das Verfahren ab-
zuschliessen sei. Damit würden auch die Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a BV und Art. 6 EMRK verletzt. Dispositiv-Ziffer 2 sei daher als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, weil sie die Verfahrens-
grundrechte der Beschwerdeführerin unmittelbar einschränke. Selbst wenn
das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht von einer Verfügung
ausgehen würde und kein ausreichendes Anfechtungsobjekt erkennen
könnte, könne sich die Beschwerdeführerin demnach gegen die in Ziffer 2
des angefochtenen Entscheids enthaltene Ermächtigung mit einer Rechts-
verweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG zur Wehr setzen. Die
Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Entscheid besonders
betroffen und verfüge über ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse und
sei gestützt auf Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer-
deführerin rügt auch eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips. Rück-
weisungsentscheide an das Gericht an die Verwaltung zum Neuentscheid
seien verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeit auch auf die Erwägungen
beziehe. Die Vorinstanz berufe sich zur Rechtfertigung ihres Entscheids,
weitere Standorte zu erschliessen, zu Unrecht auf den Wegfall der auf-
schiebenden Wirkung. Vielmehr wäre das Verfahren im Sinn des verbind-
lichen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts fortzusetzen. Die Be-
schwerdeführerin bemängelt sodann eine Verletzung des Vergaberechts.
Indem die Vergabestelle ermächtigt werde, weitere Standorte zu erschlies-
sen, und diese auch erschliesse, ohne das Vergabeverfahren lege artis
durchzuführen und abzuschliessen, würden insbesondere Art. 8 ff., Art. 13
und Art. 14, Art. 21 f. und Art. 23 wie auch Art. 29 BöB verletzt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin den Antrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorischen Erlass
von vorsorglichen Massnahmen ab und lud die Vergabestelle und das EFD
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Seite 10
ein, bis zum 18. November 2016 zum prozessualen Antrag der Beschwer-
deführerin Stellung zu nehmen.
L.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin
die Vergabestelle und das EFD zur Einreichung einer Vernehmlassung in
der Sache.
M.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2016 beantragt die Vergabestelle,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die mit Zwischenverfügungen
vom 2. und 11. November 2016 angesetzten Fristen seien ihr abzunehmen
und der Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts und das Eintreten
auf die Beschwerde sei den Parteien selbständig zu eröffnen.
Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbeschwerde in allen Punkten abgewiesen
und keine neuen Anordnungen getroffen. Der Entscheid der Aufsichtsbe-
hörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, sei nicht rechts-
mittelfähig. Einem solchen Beschluss komme kein Verfügungscharakter im
Sinne von Art. 5 VwVG zu. In Betracht käme höchstens eine Aufsichtsan-
zeige an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz. Das Bundesverwaltungsge-
richt sei keine Aufsichtsbehörde der Vorinstanz und damit zur Behandlung
der Beschwerde nicht zuständig.
Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde könne allenfalls dann ein
Rechtsmittel ergriffen werden, wenn die Aufsichtsbehörde kraft ihres Auf-
sichtsrechts ein Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar regeln würde,
was hier nicht zutreffe.
Der Eventualstandpunkt, es liege eine Rechtsverweigerung vor, die nach
Art. 46a VwVG zur Beschwerde berechtige, sei ebenfalls unzutreffend. Der
Vorwurf der Rechtsverweigerung erfolge grundlos, vielmehr habe die Be-
schwerdeführerin die Verzögerung in der Umsetzung des Entscheids vom
8. Juli 2016 zu verantworten.
N.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2016 beantragt auch die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sowohl die Be-
schwerde als auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab-
zuweisen. Die mit Zwischenverfügungen vom 2. und 11. November 2016
angesetzten Fristen seien ihr abzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei
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nicht berechtigt, einen ablehnenden Aufsichtsentscheid gerichtlich anzu-
fechten. Unzutreffend sei die Annahme der Beschwerdeführerin, die Vor-
instanz habe in der Sache selber neu verfügt. Mit Dispositiv-Ziffer 2 sei
keine Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, die über den rechts-
kräftigen Zuschlag hinausgingen, verbunden. Die Vorinstanz habe damit
nicht die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin geregelt.
O.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 beschränkte die Instruktionsrichte-
rin den Schriftenwechsel vorerst auf die Eintretensfrage.
P.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 lud die Instruktionsrichterin die Ver-
fahrensbeteiligten ein, abschliessend zur Frage der Zuständigkeit der Vor-
instanz, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 30. Septem-
ber 2016 zu erlassen, Stellung zu nehmen.
Q.
Mit Stellungnahmen vom 5. Dezember 2016 bekräftigt die Vergabestelle
ihre Rechtsbegehren und prozessualen Anträge.
R.
Die Vorinstanz führt mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 aus, sie
habe mit Dispositiv-Ziffer 2 lediglich die Anträge der Beschwerdeführerin
auf Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahme abgewiesen. Zum Entscheid
über solche aufsichtsrechtlichen Anordnungen sei sie zuständig. Unzutref-
fend sei, dass die Vorinstanz mit der Formulierung „Das BBL wird ermäch-
tigt,…“ der Vergabestelle ein nicht vorbestehendes Recht erteilt habe. Ins-
besondere treffe nicht zu, dass die Vorinstanz damit die Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 abgeändert habe.
Die Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 sei akzessorisch zum Haupt-
verfahren und sei mit dem Entscheid in der Hauptsache, das heisst dem
Urteil vom 8. Juli 2016, dahin gefallen. Die Vorinstanz habe somit keine
Anordnungen des angerufenen Gerichts abgeändert oder abändern wol-
len. Die Vorinstanz habe keine Verfügung erlassen, sondern lediglich eine
aufsichtsrechtliche Massnahme abgelehnt.
S.
Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 erneuert die Beschwerdeführe-
rin ihr Rechtsbegehren, es sei der Vergabestelle provisorisch unter Straf-
androhung zu untersagen, weitere Standorte für die Managed Carrier
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Seite 12
Ethernet-Dienste und optische Dienste in der Bundesverwaltung durch die
Y.________ AG erschliessen zu lassen, mit Ausnahme derjenigen 300
Standorte des Teilloses 1.1, über welche der Zuschlag rechtskräftig an die
Y._______ AG erteilt worden sei, sowie, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des an-
gefochtenen Entscheids aufzuheben. Sollte die Vorinstanz ihre Zuständig-
keit zum Erlass von Dispositiv-Ziffer 2 nicht nachweisen können, wäre der
aufsichtsrechtliche Entscheid im Umfang, in dem er vorliegend Streitge-
genstand sei, aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden
hat. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ferner ist die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht zulässig gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG).
1.2 Vorliegend ist umstritten, ob der angefochtene Entscheid der Aufsichts-
behörde vom 30. September 2016 eine Verfügung darstellt.
1.3 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens o-
der Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) bzw. die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren
(Bst. c) zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten mithin autorita-
tive, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in An-
wendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen
ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind. Diese Strukturmerk-
male bzw. Elemente des Verfügungsbegriffs müssen kumulativ erfüllt sein.
Art. 5 Abs. 2 VwVG dehnt den Verfügungsbegriff auf Vollstreckungsverfü-
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Seite 13
gungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeent-
scheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung aus.
Ferner gelten Wiedererwägungen bzw. Abweisungen von Wiedererwä-
gungsgesuchen, Verfügungen über einen Realakt (Art. 25a Abs. 2 VwVG)
sowie Disziplinarentscheide nach Art. 60 VwVG als Verfügungen. Vom Ver-
fügungsbegriff erfasst sind naturgemäss auch Teilverfügungen, die ein Ver-
fahren für einen bestimmten Teil abschliessen (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1, m.H.; BVGE 2009/43
E. 1.1.4 ff.; Urteile des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.1
und B-198/2014 vom 5. November 2014 E. 2.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 849 ff., PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17).
1.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit Dispositiv-
Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, lautend:
„Das BBL wird ermächtigt, im Rahmen des rechtskräftigen Zuschlags von Teil-
los 1.1 die Y._______ AG zu beauftragen, weitere Standorte zu erschliessen.“
habe die Aufsichtsbehörde die Vergabestelle ermächtigt, Standorte zu er-
schliessen, die Gegenstand eines pendenten Vergabeverfahrens seien.
Diese Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 6 der Erwägungen der Vor-
instanz habe unmittelbare Auswirkungen auf ihre verfahrensrechtliche
Rechtsstellung. Indem sie gezwungen werde, lite pendente die weitere Er-
schliessung von Standorten zu dulden, für welche sie den Zuschlag an sich
selbst beanspruche, werde ihr die Möglichkeit genommen, dass ihre Ange-
legenheit mit einer anfechtbaren Verfügung erledigt werde und im Fall einer
Ablehnung ihrer Anträge ein unabhängiges Gericht darüber entscheide.
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil B-998/2014 vom 8. Juli
2016 verbindlich die Rückweisung zum Entscheid über das Teillos 1.2 ent-
schieden, das ebenso die optionalen 1000 Standorte enthalte, die nun ge-
mäss der Instruktion der Aufsichtsbehörde unter dem Aspekt der rechts-
kräftigen Vergabe von 300 Standorten unter Los 1.1 weiter erschlossen
werden sollten.
Demgegenüber vertreten die Vergabestelle und die Vorinstanz überein-
stimmend die Meinung, Dispositiv-Ziffer 2 sei nur hinweisender Natur, es
würden damit keine neuen Rechtsverhältnisse begründet. Die Vergabe-
stellte führt aus, die Ermächtigung, „im Rahmen des rechtskräftigen Zu-
schlags“ tätig zu werden, stelle das Selbstverständliche fest, dass ein Zu-
schlag vollzogen werden dürfe, wenn er rechtskräftig sei. Das BIT sei zu
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jedem Zeitpunkt nach dem Rückzug der Beschwerde betreffend Teillos 1.1
und dem Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin berechtigt
gewesen, Leistungen unter diesem Vertrag zu beziehen, die zum Teillos
1.1 gehörten. Dispositiv-Ziffer 2 stehe in völliger Übereinstimmung mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016. Die Vorinstanz
habe keine neuen Rechte begründet, was sie auch nicht könne, keine be-
stehenden Rechte beschränkt und keine Handlungspflichten der Vergabe-
stelle festgelegt. Auch die Vorinstanz legt dar, sie habe nicht in der Sache
selber neu verfügt. Dass mit der angefochtenen Anordnung lediglich der
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Aufsichtsverfahren abgelehnt und
keine Rechte und Pflichten begründet worden seien, habe sie klar ge-
macht, indem sie explizit festgehalten habe, dass die Vergabestelle „im
Rahmen des rechtskräftigen Zuschlags von Teillos 1.1“ berechtigt sei, wei-
tere Standorte zu erschliessen. Mit dem rechtskräftigen Zuschlag in Teillos
1.1 habe die Vergabestelle das Recht erhalten, mit der Y._______ AG ei-
nen Vertrag über die Erschliessung von 300 Standorten sowie optional wei-
teren 1000 Standorten zu schliessen. Ein entsprechender Rahmenvertrag
sei Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gewesen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Vergabestelle nicht nur be-
rechtigt gewesen, die optionalen Standorte in einem Mini-Tender-Verfah-
ren, sondern auch direkt einer Anbieterin zuzuschlagen. Soweit die Verga-
bestelle sich auf einen rechtskräftigen Vergabeentscheid stütze, sei nicht
zu beanstanden, wenn sie die Erschliessung weiterer Standorte an die
Hand nehme.
1.4.1 Der jeweilige Gegenstand der Teillose 1.1 und 1.2 wurde in der Aus-
schreibung wie folgt definiert (Ziffer 2.5 der Ausschreibung):
„Den selektierten Lieferanten für Los 1 werden bei Vertragsabschluss 300 (Zu-
schlagsempfänger 1) beziehungsweise 100 (Zuschlagsempfänger 2) Mana-
ged-Service-Instanzen an existierenden Standorten (letztere sind im Preisblatt
aufgeführt) zugeschlagen. Die dafür vorgesehene Liste der initial zugeschla-
genen Standorte (Standortliste Erstzuschlag) wird vor Vertragsunterzeichnung
offengelegt. Die Preise für die Managed-Service-Instanzen des Erstzuschlags
entsprechen den von den selektierten Lieferanten offerierten Preisen. Die
Standorte in Bern sind nicht Teil des Erstzuschlags, da diese Standorte vo-
raussichtlich mit den bestehenden bundeseigenen Glasfasern erschlossen
werden. Weitere Managed-Service-Instanzen können – je nach Terminvorga-
ben – den selektierten Lieferanten während der Vertragsdauer entweder direkt
oder mittels eines Mini Tender Verfahrens zugeschlagen werden. Die selek-
tierten Lieferanten stehen dabei zueinander in Konkurrenz; ihre Preisofferten
dürfen die vereinbarten Preise nicht überschreiten.“
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Die Anzahl dieser weiteren, optionalen Managed-Service-Instanzen wird
mit 1000 angegeben.
1.4.2 Aus der Ausschreibung ergibt sich demnach, dass den Teillosen 1.1
bzw. 1.2 je 300 bzw. 100 Initialstandorte zugewiesen sind. Darüber hinaus
beinhaltet jedes dieser Teillose das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt in
Konkurrenz zueinander ihre Offerten für die optionalen 1000 Managed-Ser-
vice-Instanzen einzugeben, aus denen die Vergabestelle in der Folge ent-
weder direkt oder mittels eines Mini Tender Verfahrens die Zuschläge er-
teilt.
Der Zuschlag des Teilloses 1.1 an die Y._______ AG ist in Rechtskraft er-
wachsen. Die Vergabestelle schloss den Vertrag mit der Zuschlagsemfän-
gerin am 2. September 2014 ab und liess die 300 Initialstandorte des Teil-
loses 1.1 erschliessen.
Mit Urteil B-998/2014 vom 8. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung der Vergabestelle betreffend Teillos 1.2 aufgehoben und die
Sache an die Vergabestelle zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob sie den
Bundesrat um Ermächtigung ersuchen wolle, seine Anordnung so zu mo-
difizieren, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit bieten könne, den
Nachweis zu erbringen, dass diese die Anforderungen an die Datensicher-
heit und Geheimhaltung erfülle, insbesondere etwa durch eine "no Spy"-
Erklärung mit entsprechenden Belegen, oder ob sie das Verfahren in Be-
zug auf das Teillos 1.2 in einer Art und Weise abbrechen wolle, welche dem
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres berechtigten Vertrau-
ens in die anlässlich der Ausschreibung bekanntgegebenen Eignungskri-
terien gebührend Rechnung trage.
Damit ist das Teillos 1.2 gegenwärtig weder rechtskräftig zugeschlagen
noch rechtskräftig abgebrochen. Dies wirkt sich nicht nur auf die 100 Initi-
alstandorte dieses Teilloses aus, sondern auch auf das in diesem Teillos
enthaltene Recht, in Konkurrenz mit der Zuschlagsempfängerin von Teillos
1.1 Angebote für die optionalen Standorte einzureichen – welche, sofern
sie wirtschaftlich günstiger wären, von der Vergabestelle auch berücksich-
tigt werden müssten. Auch dieses Recht ist daher Gegenstand eines hän-
gigen Vergabeverfahrens. Zwar kann die Vergabestelle zur Zeit die von der
Ausschreibung geforderten Konkurrenzofferten in Bezug auf die Vergabe
der optionalen 1000 Managed-Service-Instanzen nicht einholen, da das
Teillos 1.2 noch nicht rechtskräftig zugeschlagen ist und daher nicht geklärt
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ist, wer in Konkurrenz zur Zuschlagsempfängerin von Teillos 1.1 mitanbie-
ten darf. Solange das Teillos 1.2 nicht rechtskräftig abgebrochen ist, ist die
Vergabestelle aber auch nicht berechtigt, das darin enthaltene Recht, in
Bezug auf die optionalen Standorte mitanzubieten, zu übergehen und Auf-
träge für diese Standorte freihändig direkt an die Zuschlagsempfängerin
von Teillos 1.1 zu vergeben.
Soweit die Vergabestelle und (sinngemäss) auch die Vorinstanz also gel-
tend machen, eine Ermächtigung der Vergabestelle, die Erschliessung wei-
terer Standorte in Auftrag zu geben, stehe nicht in Widerspruch zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016, kann ihnen somit nicht
gefolgt werden.
1.5 Erstinstanzliche Verfügungen sind nicht streng nach ihrem Wortlaut,
sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen
(vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Neben der Begründung ist diesbezüglich auch
der ganze Kontext zu berücksichtigen.
1.5.1 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin beim Vorsteher
des EFD eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergabestelle eingereicht
und verschiedene Aufsichtsmassnahmen beantragt. Aus der Begründung
des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, dass die Vorinstanz über
diese Anträge entscheiden wollte. Auch das Dispositiv wird mit den Worten
„Gestützt auf diese Ausführungen wird über die Anträge in der Aufsichtsbe-
schwerde wie folgt entschieden:“ eingeleitet. Hingegen geht aus Begrün-
dung nicht hervor, dass die Vorinstanz – der Rechtsdienst des Departe-
ments – die Absicht gehabt hätte, sich über den Grundsatz der Gewalten-
teilung und der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1736 ff.) hinwegzusetzen und
wissentlich die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht geschaf-
fene Rechtslage abzuändern. Eine derartige Auslegung des – nicht ganz
eindeutigen – Wortlauts von Dispositiv-Ziffer 2 ist daher nicht leichthin an-
zunehmen. Die Vorinstanz bestreitet denn auch in ihrer Vernehmlassung
ausdrücklich, dass sie dies beabsichtigt habe.
1.5.2 Die Vergabestelle ist ein Bundesamt der zentralen Bundesverwaltung
und daher gegenüber dem zuständigen Departement weisungsgebunden
(vgl. Art. 7 Abs. 3 i.V. m. Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]). Fallbezogene Weisungen einer vorgesetzten Behörde an
die ihr unterstellte Behörde begründen, obwohl sie hoheitlich, einseitig und
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gegenüber den verwaltungsinternen Adressaten verbindlich und erzwing-
bar sind, nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten des Bürgers und sind da-
her nicht Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG (vgl. BGE 136 I 323 E. 4.4;
121 II 473 2.b; FELIX UHLMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 Rz. 103 ff.; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 41 Rz. 1 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 874; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl.
2011, Rz. 2.1.2.3 S. 189 ff.; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative,
2. Aufl. 2015, S. 343 f.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, 1984,
Bd. II, S. 863; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 134).
Im vorliegenden Fall richtet sich die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 an die
Vergabestelle, eine dem Departement unterstellte Behörde. Die Beschwer-
deführerin hatte der vorgesetzten Behörde beantragt, der Vergabestelle
aufsichtsrechtliche Weisungen zu erteilen; mit dem angefochtenen Ent-
scheid wies die Vorinstanz diese Anträge der Beschwerdeführerin ab und
brachte der Vergabestelle gegenüber zum Ausdruck, dass sie nicht beab-
sichtige, deren Verhalten Einhalt zu gebieten.
1.5.3 Unter Berücksichtigung dieses Kontextes und der Begründung des
angefochtenen Entscheids ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass auch Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids lediglich als
Entscheid in einem Aufsichtsverfahren und damit um eine fallbezogene
Weisung – bzw. um den Verzicht auf den Erlass einer derartigen Weisung
– einer vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellte Behörde einzustufen
ist. Aus dieser Einstufung ergibt sich, dass die der Vergabestelle durch die
Vorinstanz erteilte „Ermächtigung“ nur Auswirkungen im Innenverhältnis
zwischen der Vorinstanz und der Vergabestelle zeitigen kann, nicht aber
im Hinblick auf die objektiv fehlende Rechtmässigkeit des Vorgehens der
Vergabestelle. Der angefochtene Entscheid regelt daher keine Rechte oder
Pflichten der Beschwerdeführerin.
1.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, indem die Vorinstanz
der Vergabestelle erlaube, eigenmächtig die Erschliessung weiterer Stand-
orte in Auftrag zu geben, statt die durch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts geforderte Verfügung zu erlassen, liege eine Rechtsverweigerung
ihr gegenüber sowie eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor. Sie, die
Beschwerdeführerin, werde gezwungen, lite pendente die weitere Er-
schliessung von Standorten zu dulden, für welche sie den Zuschlag an sich
selbst beanspruche. Dadurch werde ihr die Möglichkeit genommen, dass
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ihre Angelegenheit mit einer anfechtbaren Verfügung erledigt werde und im
Fall einer Ablehnung ihrer Anträge ein unabhängiges Gericht darüber ent-
scheide. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Eine Rechtsverweige-
rung liege auch insofern vor, als sich die Vorinstanz über den verbindlichen
Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und dessen Er-
wägungen im Zwischenentscheid vom 17. Juni 2016 hinwegsetze. Damit
würden auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 EMRK
verletzt. Dispositiv-Ziffer 2 sei daher als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, weil sie die Verfahrensgrundrechte der Beschwer-
deführerin unmittelbar einschränke.
1.6.1 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass
der Rechtssuchende zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei
der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits
eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfü-
gungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person
Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 359 f., Rz. 1306).
1.6.2 Im vorliegenden Fall ist die Vergabestelle, wie dargelegt, ein Bundes-
amt der zentralen Bundesverwaltung und daher gegenüber dem zuständi-
gen Departement weisungsgebunden, weshalb die Vorinstanz nicht gehal-
ten war, allfällige Aufsichtsmassnahmen gegenüber der Vergabestelle in
Verfügungsform vorzunehmen.
1.6.3 Was die Frage einer allfälligen Parteistellung der Beschwerdeführerin
im vorliegend in Frage stehenden Aufsichtsverfahren betrifft, so bestimmt
Art. 71 Abs. 2 VwVG, dass der Anzeiger, der eine Aufsichtsbeschwerde er-
hebt, nicht die Rechte einer Partei hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder
ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch
noch keine Parteistellung erwirbt (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, BGE 135 II
145 E. 6.1, BGE 133 II 468 E. 2). Dass er "besonders berührt" bzw. – in-
folge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa-
che – stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht;
zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. BGE 139 II 279
E. 2.3, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 134 II 120
E. 2.1), also ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichender
Anlass dafür, dass die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege sich mit der
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Seite 19
Sache befassen (vgl. GYGI, a.a.O., S. 153). Es gibt keine rechtslogisch
stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popu-
larbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Par-
teistellung verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet
gesondert zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, BGE 123 II 376
E. 5b/bb, m.H.). Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglich-
keit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil-
oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.4), und
andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu
erschweren (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom
24. April 2015 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016
E. 4.2, Urteil des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall stehen der Beschwerdeführerin derartige Möglichkei-
ten, den angestrebten Erfolg zu erreichen, zur Verfügung. So könnte sie
insbesondere gestützt auf Art. 25a VwVG von der Vergabestelle verlangen,
die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen, das
heisst weitere Auftragsvergaben zu unterlassen, solange das Teillos 1.2
weder rechtskräftig zugeschlagen noch rechtskräftig abgebrochen ist.
Würde die Vergabestelle diesem Ersuchen nicht nachkommen oder nicht
fristgerecht darüber verfügen, stünde der Beschwerdeführerin der normale
gerichtliche Rechtsweg zur Verfügung.
1.6.4 Soweit die Beschwerdeführerin daher argumentiert, durch die Wei-
gerung der Vorinstanz, die beantragten aufsichtsrechtlichen Massnahmen
zu ergreifen, werde die Rechtsweggarantie verletzt, so dass sie legitimiert
sei, den Entscheid der Vorinstanz mittels Rechtsverweigerungsbe-
schwerde anzufechten, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
2.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht als Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG einzustufen, weshalb auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass vor-
sorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden.
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Seite 20
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr rich-
tet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.–
entnommen und der Restbetrag von Fr. 5‘000.– ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurück-
zuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab
in elektronischer Form; Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in
elektronischer Form)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 414.1-019; Gerichtsurkunde, vorab in
elektronischer Form)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Dezember 2016