B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-674/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
Zustelladresse: _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Versicherungsleistungen (Verrechnung
Ergänzungsleistungen mit laufender Invaliditätsrente).
B-674/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder
Versicherter) ist Schweizer Staatsangehöriger. Anlässlich seiner Ehe-
schliessung am _______ 2005 änderte er seinen Familiennamen auf
_______. Er ist Vater einer im Jahre 2005 geborenen Tochter und lebt seit
September 2010 in Thailand.
B.
Am 29. August 1989 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Leis-
tungen der Invalidenversicherung.
Nach verschiedenen Abklärungen teilte ihm die Eidgenössische Invali-
denversicherung, IV-Stelle Luzern, am 21. August 1997 mit, sie habe sei-
nen Anspruch geprüft und eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 1996
festgestellt.
In den folgenden Jahren überprüfte die Invalidenversicherung mehrmals
den Invaliditätsgrad des Versicherten und stellte keine rentenbeeinflus-
senden Änderungen fest.
In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse Luzern offenbar zusätzlich
Ergänzungsleistungen aus.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheent-
scheid vom 16. Dezember 2007, sprach die Militärversicherung dem Ver-
sicherten rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine Invalidenrente auf
der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % zu.
D.
In der Folge forderte die Ausgleichskasse Luzern mit Verfügung vom
12. März 2009 vom Versicherten Fr. 11'602.– zurück. Zur Begründung
führte sie aus, er habe die Rente der Militärversicherung pflichtwidrig
nicht deklariert und deswegen im Zeitraum April 2005 bis und mit Juni
2008 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Zu berücksichtigen sei je-
doch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
E.
Der Versicherte ersuchte hierauf am 10. Mai 2009 um Erlass der Rück-
forderung. Die Ausgleichskasse Luzern wies dieses Gesuch am 6. Juli
B-674/2012
Seite 3
2009 ab. Am 22. Januar 2010 stellte der Versicherte ein Wiedererwä-
gungsgesuch.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2010 ersuchte die Ausgleichskasse Luzern die
vollziehende Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, ab Mai 2010
aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse monatlich
Fr. 250.– zu verrechnen.
G.
Da der Versicherte seit September 2010 in Thailand lebte, ersuchte die
Ausgleichskasse Luzern die Schweizerische Ausgleichskasse für Aus-
landschweizer mit Schreiben vom 23. September 2011, die noch offenen
Forderungen in Höhe von Fr. 6'852.– mit dem Rentenanspruch des Versi-
cherten zu Fr. 250.– monatlich zu verrechnen.
H.
Am 4. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Abzug von monatlich
Fr. 250.– von der Invalidenrente des Versicherten zwecks Tilgung einer
bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von
Fr. 6'852.–.
I.
Hiergegen führt der Versicherte am 31. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rückzahlung der Er-
gänzungsleistungen vollständig oder in Höhe des Restbetrags von
Fr. 6'852.– zu erlassen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2012.
K.
Mit Replik vom 5. November 2012 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Rechtsbegehren fest.
L.
Am 7. November 2012 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung
B-674/2012
Seite 4
vom 12. Dezember 2012 sistierte die Instruktionsrichterin die Behandlung
dieses Gesuches bis auf Weiteres.
M.
In der Duplik vom 28. Januar 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Beschwerdeabweisung fest.
N.
Am 16. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefo-
nisch eine Änderung seines Namens zurück zu _______ mit. Einen amtli-
chen Beleg für diese Änderung reichte der Beschwerdeführer in der Folge
aber trotz Aufforderung hierzu nicht ein.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR
831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die (Ergänzungs-)Leistun-
gen gemäss Art. 2 bis 16 ELG anwendbar, soweit das ELG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
B-674/2012
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz
nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf
die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Gegenstand der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung sind allein die von der Vorinstanz verfügten mo-
natlichen Abzüge von Fr. 250.– von der dem Beschwerdeführer zuste-
henden Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich mehr
oder anderes als die Aufhebung dieser Abzüge verlangt, ist auf seine Be-
schwerde daher nicht einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerde
wurde am 31. Januar 2012 eingereicht, wobei der Beschwerdeführer un-
bestritten geltend macht, die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober
2011 sei ihm am 7. Januar 2012 zugestellt worden. Die Beweislast dafür,
wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde, obliegt der verfü-
genden Behörde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
frist eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss wurde vorerst nicht eingefor-
dert, da über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge noch nicht entschieden wurde.
1.6 Somit ist auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
2.1 Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz
am 4. Oktober 2011 verfügten monatlichen Abzüge von Fr. 250.– von der
dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente zur Tilgung einer bei
der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von
Fr. 6'852.–.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
B-674/2012
Seite 6
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Thailand.
Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob vorliegend die Rest-
schuld zu erlassen und auf die entsprechende Rückforderung zu verzich-
ten ist, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbe-
sondere nach dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR
830.11).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Die
Frage, ob vorliegend die Restschuld zu erlassen und auf die entspre-
chende Rückforderung zu verzichten ist, beurteilt sich daher grundsätz-
lich nach den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Als Erstes ist vorliegend zu prüfen, ob es überhaupt rechtens war,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Ausgleichskasse Lu-
zern vom 6. Juli 2009 einen Abzug von monatlich Fr. 250.– von der Inva-
lidenrente des Beschwerdeführers zwecks Tilgung einer bei der Aus-
gleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.–
verfügt hat.
4.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dar-
an schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an. Schliesslich
ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu
entscheiden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 25 Rz. 8).
B-674/2012
Seite 7
4.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
4. Oktober 2011 hat selbst weder den Entscheid über die Unrechtmässig-
keit des Bezugs der fraglichen Ergänzungsleistungen, noch den Ent-
scheid über die Rückerstattung an sich oder über den Erlass der zurück-
zuerstattenden Leistung zum Gegenstand. In Bezug auf diese Fragen
stellt sie offenbar lediglich auf verschiedene Verfügungen der Ausgleichs-
kasse Luzern ab. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit
um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung in Bezug auf jene Verfügun-
gen der Ausgleichskasse Luzern.
4.4 Eine Verfügung kann gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG vollstreckt werden,
wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten
werden kann (Bst. a), sie zwar noch angefochten werden kann, die zuläs-
sige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat
(Bst. b) oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen wird (Bst. c). Eine Verfügung kann mithin vollzogen
werden, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist und überdies
nicht nichtig ist. Dabei schliesst die Möglichkeit, eine Wiedererwägung
des rechtskräftigen Entscheids oder eine Anpassung zu beantragen, die
Vollstreckbarkeit nicht aus (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. a ATSG; KIE-
SER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Hingegen steht die noch
nicht eingetretene formelle Rechtskraft der Vollstreckbarkeit nur dann
nicht entgegen, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid
erhoben worden ist und dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wir-
kung bewirkt (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. b bis c ATSG; vgl. KIESER,
ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 6 f.).
4.5 Im vorliegenden Fall entschied die Ausgleichskasse Luzern offenbar
am 12. März 2009 über die Rückerstattung an sich; die Verfügung ist je-
doch nicht aktenkundig. Aktenkundig ist dagegen die Abweisung des Er-
lassgesuchs des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2009. Diese Verfügung
datiert vom 6. Juli 2009. Der Nachweis, dass diese Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen ist, wurde indessen trotz ausdrücklicher Aufforderung
nicht erbracht.
4.6 Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für die Vollstre-
ckung dieser Verfügung.
B-674/2012
Seite 8
5.
5.1 Soll die Rückerstattung in der Form einer Verrechnung mit Leistungen
des gleichen Sozialversicherungszweiges erfolgen, so ist diese zwar
grundsätzlich zulässig, sofern die in Frage stehenden Sozialversiche-
rungsgesetze sie nicht konkret ausschliessen oder einschränken. Rück-
forderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung dürfen mit fälligen Renten der Invalidenversiche-
rung verrechnet werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]). Durch diese Verrechnung darf aber der betreibungsrechtli-
che Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigt werden (BGE 131 V
249 E. 1.2 und 115 V 343 E. 2c).
Für den Entscheid darüber, ob bzw. in welcher Form die Rückerstattung
zu erfolgen hat, hat die zuständige Behörde daher die finanziellen Um-
stände des Versicherten zu erheben, wobei ihm selbstverständlich vor-
gängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
5.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz – oder
die Ausgleichskasse Luzern – den Sachverhalt diesbezüglich abgeklärt
und dem Beschwerdeführer das entsprechende rechtliche Gehör gewährt
hätte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund
als rechtsfehlerhaft.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 ist daher aufzuhe-
ben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die er-
forderlichen Abklärungen darüber, ob die zu Grunde liegenden Verfügun-
gen in formelle Rechtskraft getreten sind, sowie in Bezug auf die finan-
ziellen Verhältnisse des Versicherten vornehme und in der Folge erneut
über eine allfällige Verrechnung verfüge.
6.2 In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
B-674/2012
Seite 9
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2012 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos gewor-
den und daher abzuschreiben (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 wird aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter
Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über eine allfällige Ver-
rechnung verfüge.
B-674/2012
Seite 10
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Februar 2014