B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6747/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
K._______,
(…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29,
5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung
(Verfügung vom 22. November 2017).
B-6747/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2013
(bei Einreichung seines Gesuches um Zulassung zum Zivildienst) darüber
informiert wurde, dass er innerhalb von drei Jahren ab rechtskräftiger Zu-
lassung einen langen Einsatz von 180 Tagen Dienst zu leisten hätte;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 368 Diensttagen verpflichtet
wurde, wovon er bisher erst 28 Diensttage geleistet hat;
dass das damals zuständige Regionalzentrum Rüti dem Beschwerdeführer
am 3. Januar 2014 insbesondere erklärte, er müsse bis spätestens am
28. Februar 2017 seinen obligatorischen langen Einsatz von mindestens
180 Tagen Dauer abschliessen;
dass das Regionalzentrum Rüti dem Beschwerdeführer in drei Schreiben
vom 19. August, 9. November und 28. Dezember 2015 in Erinnerung rief,
er habe noch den langen Einsatz zu leisten, und ihn deshalb dreimal unter
Fristansetzung aufforderte, eine Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dem mittlerweile zuständig gewordenen Regi-
onalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Januar 2016 per
E-Mail ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte (mit der Bitte, den
langen Einsatz aus beruflichen Gründen erst ab Oktober 2016 beginnen zu
lassen);
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2016 gut-
hiess;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai
2017 aufforderte, er müsse den langen Einsatz im Jahr 2017 beginnen und
bis zum 25. Mai 2017 eine Einsatzvereinbarung einreichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 ermahnte, bis
zum 13. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, andernfalls er
bei unbenutztem Fristablauf von Amtes wegen aufgeboten würde;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 3. Juli 2017 ein weiteres
Gesuch um Dienstverschiebung ankündigte;
B-6747/2017
Seite 3
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2017 per E-Mail um eine erneute
Verschiebung des langen Einsatzes ersuchte, da er am 1. Mai 2017 eine
neue Arbeitsstelle angetreten habe;
dass der Beschwerdeführer – trotz zweifacher Mahnung (am 13. Juli und
2. August 2017) – eine Vervollständigung seines Dienstverschiebungsge-
suches unterliess, weshalb es mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 28. Au-
gust 2017 abgewiesen wurde (mit der Aufforderung, bis zum 11. Septem-
ber 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Sep-
tember 2017 – unter erneuter Androhung eines Aufgebotes von Amtes we-
gen – aufforderte, bis zum 28. September 2017 eine Einsatzvereinbarung
einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieses eingeschrieben versandte Schreiben
trotz Verlängerung der Abholfrist nicht bei der Post abholte, weshalb es am
25. Oktober 2017 retourniert wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, weil er keine Einsatzvereinba-
rung eingereicht hatte, mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 von Amtes we-
gen vom 29. Januar bis 27. Juli 2018 zum langen Zivildiensteinsatz beim
Einsatzbetrieb B._______ (nachfolgend: Einsatzbetrieb) aufbot;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober
2017 zu einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb am 14. November
2017 aufbot;
dass der Beschwerdeführer beide letztgenannten Verfügungen nie bei der
Post abholte, weshalb die Vorinstanz diese ihm mit Schreiben vom 19. Ok-
tober 2017 zur Kenntnis nachsendete;
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 nicht zum Vorstel-
lungsgespräch erschien;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 15. November 2017 telefo-
nisch mitteilte, nichts von den Aufgeboten gewusst zu haben, und ein wei-
teres Gesuch um Dienstverschiebung ankündigte;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 die
Aufgebote per E-Mail nochmals zur Kenntnisnahme zustellte;
B-6747/2017
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2017 ein drittes Gesuch um
Verschiebung des langen Dienstes stellte (und gleichzeitig ein "Gesuch"
seiner Arbeitgeberin einreichte), im Wesentlichen mit dem Antrag, der Ein-
satz sei wegen ausserordentlicher Härte in das zweite Halbjahr 2018 oder
das Jahr 2019 zu verschieben;
dass die Arbeitgeberin im beigelegten "Gesuch um Dienstverschiebung"
erklärt, der Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers ab Januar 2018
würde eine Neueinstellung sowie Einarbeitung einer Ersatzperson erfor-
derlich machen, was eine nichtbudgetierte finanzielle Mehrbelastung be-
deuten würde, und "auch eine professionelle Neu-Einschulung in dieser
kurzen Zeit" kaum zu bewältigen wäre;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch um erneute Dienstverschiebung mit
Verfügung vom 22. November 2017 abwies, da sie keine ausserordentli-
che Härtesituation im Sinne des Gesetzes zu erkennen vermochte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Abweisungsverfügung mit Ein-
gabe vom 28. November 2017 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der Ein-
satz sei angesichts eines Härtefalles um ein weiteres Jahr zu verschieben;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, er
habe die Aufgebote und die weiteren Briefe der Vorinstanz nie erhalten,
weshalb er nicht vorher habe reagieren können;
dass er ferner geltend macht, er habe die neue Arbeitsstelle "nach einer
sehr langen Zeit ohne Arbeit" im Mai 2017 "betreten"; seine Arbeitgeberin
sei (insbesondere wegen der im Januar 2018 erfolgenden Betriebseinfüh-
rung des neuen "X._______-Systems") auf ihn angewiesen, weshalb er
nicht im Stande sei, so kurzfristig den verfügten Einsatz zu leisten;
dass die Arbeitgeberin erklärt, sie sei vom Beschwerdeführer erst am
15. November 2017 über das Aufgebot von Amtes wegen vom 5. Oktober
2017 informiert worden, und für sie liege aufgrund der besonderen betrieb-
lichen Situation ein Fall ausserordentlicher Härte vor;
dass die Vorinstanz in ihrer einlässlich begründeten Vernehmlassung vom
11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
B-6747/2017
Seite 5
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG);
dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die in Art. 9 Bst. d ZDG vorgesehene Zivildienstpflicht die Erbringung
ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8
ZDG erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;
SR 824.01]);
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Re-
krutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Ta-
gen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2; Urteil des
BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2 sowie B-3143/2016 vom
22. Dezember 2016, S. 4);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, nach Art. 39a
Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37 ZDV) innerhalb von drei
Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen hat, welcher der rechts-
kräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem er das 27. Al-
tersjahr vollendet;
dass der Beschwerdeführer (mit Geburtsdatum vom […] 1993) am 12. De-
zember 2013 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurde, weshalb er
nach der Grundregel von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz
bis Ende Januar 2017 hätte abschliessen müssen;
dass der in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV vorgesehene Zusatz "spätestens
jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" nur dann anzuwen-
den ist, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Voll-
endung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger
als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016
B-6747/2017
Seite 6
E. 2.2.2, mit Hinweisen), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist,
weshalb die Grundregel Anwendung findet;
dass der Beschwerdeführer verpflichtet war und ist, seine beruflichen Auf-
gaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des BVGer
B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivil-
dienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubezie-
hen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder
unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig
mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des
BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 mit Hinweis);
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 ein erstes
Gesuch um Dienstverschiebung bewilligte, weshalb dieser den langen Ein-
satz spätestens im Oktober 2016 hätte beginnen und bis Ende März 2017
hätte abschliessen müssen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August
2017 rechtskräftig dazu verpflichtet hatte, baldmöglichst seinen langen
Diensteinsatz zu leisten und bis zum 11. September 2017 eine Einsatzpla-
nung einzureichen, weshalb der Beschwerdeführer nach unbenutztem
Fristablauf mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 von Amtes wegen aufge-
boten wurde;
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Aufgebote und die
weiteren Schreiben der Vorinstanz nie erhalten, weshalb er nicht früher
habe reagieren können, nicht zutrifft, zumal insbesondere sowohl die Ein-
schreibesendung vom 20. Juni 2017 sowie die Verfügung vom 28. Juni
2017 zur Ablehnung des weiteren Gesuchs um Dienstverschiebung nach-
weislich bei der Post abgeholt wurden, wie die Vorinstanz zutreffend zu
bedenken gibt, weshalb auf ihre weiteren detaillierten Ausführungen ver-
wiesen werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 E. 6);
dass die dreimonatige Aufgebotsfrist nach Art. 22 Abs. 2 ZDG, mit welcher
ein reibungsloses Treffen der nötigen Dispositionen ermöglicht werden soll,
eingehalten wurde (Zustellfiktion per 13. Oktober 2017, Einsatzbeginn am
29. Januar 2018);
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV);
B-6747/2017
Seite 7
dass indessen zivildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich
in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden,
was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass
der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, sei-
nen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigen
Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-7982/2015 vom 22. März
2016 S. 6 mit Hinweisen und B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10);
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem gutgeheissen
werden kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die
Ablehnung des Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen
Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV) und insofern eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4, m.w.H.);
dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (wie auch seiner Ar-
beitgeberin) geltend gemachte ausserordentliche Härtefallsituation ge-
mäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV der Vorinstanz beim Entscheid über ein
Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum einräumt, der
vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Ur-
teile des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4, B-3143/2016 vom
22. Dezember 2016 S. 5 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1);
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung keine Aussicht auf Erfolg hat,
wenn der Verschiebungsgrund bewusst selbst gesetzt worden ist (Urteil
des BVGer B-679/2014 vom 15. Mai 2014, S. 5, mit Verweis auf die Bot-
schaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994
III 1677);
dass eine ausserordentliche Härte nicht schon dann gegeben ist, wenn der
Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht eines Arbeitnehmers umdisponieren
und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorüberge-
hend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich
solche Situationen auch aus anderen Gründen wie namentlich Ferien,
Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, ergeben können (Urteil
des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2);
dass der Beschwerdeführer es nach dem 1. Mai 2017 ohne ersichtlichen
Grund unterliess, seine noch zu erfüllenden zivildienstlichen Verpflichtun-
B-6747/2017
Seite 8
gen mit seiner Arbeitgeberin sorgfältig in der Arbeitsplanung zu berücksich-
tigen und entsprechende Dispositionen zu treffen, obschon ihm dies ohne
Weiteres zumutbar gewesen wäre;
dass es nach feststehender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insbe-
sondere Aufgabe eines Arbeitgebers ist, sein Unternehmen rechtzeitig so
zu organisieren, dass auch längere, insbesondere militär- wie auch zivil-
dienstliche Abwesenheiten von Mitarbeitern mehrheitlich aufgefangen wer-
den können (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5), weshalb er allfällige Fehldispositionen selbst zu vertreten hat;
dass diese Sorgfaltspflicht selbstredend insbesondere voraussetzt, dass
sich ein Arbeitgeber über allfällige, zu möglichen Arbeitsausfällen führende
Dienstabwesenheiten seiner Arbeitnehmer und deren Dienstpflichten in
Kenntnis setzen lassen muss;
dass es der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitgeberin selbst zu verant-
worten hat, als er sie erst am 15. November 2017 über das von Amtes
wegen erfolgte Aufgebot informierte (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 11. Dezember 2017 E. 3.2, S. 6);
dass es der Beschwerdeführer – angesichts der zahlreichen Mahnungen
und grosszügig gewährten Dienstverschiebungen – selbst in der Hand ge-
habt hätte, einen für ihn und seine Arbeitgeberin möglichst tragbaren Ein-
satz zu planen (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.4), was er ohne ersichtlichen Grund nicht tat;
dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – im Unterschied zu dessen
pauschalen Vorbringen in seinem dritten Dienstverschiebungsgesuch –
trotz der geltend gemachten finanziellen Mehrbelastungen und Schwierig-
keiten bei der Neuanstellung einer Ersatzperson – nicht geltend macht, ein
kurzfristiger Personalersatz liesse sich überhaupt nicht bewerkstelligen;
dass sich ihren Ausführungen insbesondere nicht entnehmen lässt, sie sei
auf den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Lagermitarbeiter unbe-
dingt angewiesen;
dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um den einzigen Mitar-
beiter handelt, welcher die bei der Arbeitgeberin anfallenden Lagerbewirt-
schaftungsaufgaben ausführen kann;
B-6747/2017
Seite 9
dass sich deshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner betrieblichen
Aufgaben grundsätzlich temporär, d.h. durch eine zeitlich befristete Stell-
vertretung, ersetzen lässt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht einwendet (vgl. Urteil des BVGer B-3143 vom 22. Dezember 2016,
S. 7);
dass der Arbeitgeberin auch kurzfristig eine solche temporäre Stellvertre-
tung aufgrund der geltend gemachten betrieblichen Umstände (bisher
kurze Arbeitsdauer des Beschwerdeführers, keine schwere Einarbeitung,
Neueinführung des "X._______-Systems") grundsätzlich zuzumuten ist,
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 ein-
lässlich und überzeugend begründet (a.a.O., E. 3.1, S. 5), weshalb darauf
verwiesen werden kann;
dass der Arbeitgeber rechtsprechungsgemäss ohnehin die – wegen eines
Zivildiensteinsatzes entstehende – massvolle Mehrbelastung hinzuneh-
men hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 mit
Hinweis);
dass eine ausserordentliche Härte dann anzuerkennen wäre, wenn sie für
den Arbeitgeber eine Situation hervorrufen würde, welche den Bestand des
Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefährdet
(Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis)
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass die
bevorstehende Abwesenheit des Beschwerdeführers den Bestand oder die
Struktur des Betriebs der Arbeitgeberin beziehungsweise die Erfüllung ei-
ner ihrer wichtigen Aufgaben in irgend einer Form oder Weise ernsthaft ge-
fährden könnte (vgl. Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014
E. 2.2);
dass insbesondere auch die von der Arbeitgeberin beklagte finanzielle
Mehrbelastung durch den Einsatz einer allenfalls temporär anzustellenden
Ersatzperson angesichts der dem Beschwerdeführer beziehungsweise sei-
ner Arbeitgeberin zustehenden Entschädigungen im Rahmen der Erwerbs-
ersatzordnung EO (vgl. Urteil BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 5)
im vorliegenden Fall zu keiner ausserordentlichen Härte oder Notsituation
im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung führen kann;
dass ferner die vom Beschwerdeführer beklagten beruflichen Beeinträchti-
gungen ("Verpassen der Einführung des neuen «X._______-Systems»")
B-6747/2017
Seite 10
nicht über das hinausgehen, was auch andere Zivil- und Militärdienstpflich-
tige in Kauf nehmen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19.
Juli 2016, S. 12), weshalb auch eine eigentliche Notsituation des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV zu verneinen ist;
dass auffällt, dass der Beschwerdeführer insbesondere die von ihm er-
wähnte lange Zeit seiner Arbeitslosigkeit vor erfolgter Anstellung am 1. Mai
2017 ohne ersichtlichen Grund nie dazu nutzte, den seit Gesuchseinrei-
chung absehbaren, langen Zivildiensteinsatz zu leisten, obschon ihm meh-
rere Dienstverschiebungen gewährt worden waren;
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Gründe
für die neuerdings beantragte Dienstverschiebung selbst verursacht hat;
dass es der Beschwerdeführer insofern sich selbst zuzuschreiben hat,
wenn er es trotz mehrfacher Aufforderungen immer wieder unterliess, die
erforderliche Einsatzvereinbarung einzureichen, weshalb der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den von Amtes wegen verfügten
langen Zivildiensteinsatz in einen für den Beschwerdeführer "günstigeren"
Zeitraum legen sollen;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren mit seinem Einwand, er könnte
möglicherweise durch eine andere Person ersetzt werden, sinngemäss
den Dienstverschiebungsgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes nach
Art. 46 Abs. 2 Bst. c ZDV anruft;
dass die Arbeitgeberin erklärt, mit der Arbeitsleistung des Beschwerdefüh-
rers zurzeit sehr zufrieden zu sein, indes bei Abwesenheit des Beschwer-
deführer die Verfügbarkeit seines Postens später im Jahr wegen der ein-
gebüssten Erfahrung neu überprüft werden müsste (Anhang zum Gesuch
vom 28. November 2017);
dass die Vorinstanz hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz vor einem dro-
henden Verlust seines Arbeitsplatzes geschützt;
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist
während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen
schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von
mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR), sondern auch zu
einem anderen Zeitpunkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen
wird, weil der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1
B-6747/2017
Seite 11
Bst. e OR) und die missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen
führen kann (Art. 336a OR);
dass die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zi-
vildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündi-
gen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kei-
nen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (vgl. Urteile des BVGer
B-279/2015 vom 22. April 2015, S. 7, sowie B-3143/2016 vom 22. Dezem-
ber 2016, S. 10);
dass, wie bereits erwähnt, davon auszugehen ist, dass sich die Abwesen-
heit des Beschwerdeführers mit einer Stellvertretung und weiteren Anpas-
sungen in der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation bewältigen lassen,
ohne einen unzumutbaren Härtefall im Sinne der Rechtsprechung zu ver-
ursachen;
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitgeberin wegen
der in Frage stehenden zeitlich befristeten und überbrückbaren zivildienst-
bedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers ihm gegenüber eine miss-
bräuchliche Kündigung aussprechen würde;
dass daher vorliegend auch der Dienstverschiebungsgrund des drohenden
Verlustes des Arbeitsplatzes (Art. 46 Abs. 2 Bst. c ZDV) nicht vorliegt;
dass nach dem Gesagten weder ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV noch ein solcher nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 7) und demnach die angefochtene Abweisung des
Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden
ist;
dass deshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass in solchen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
B-6747/2017
Seite 12
dass gegen dieses Urteil eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht offen-
steht, weshalb es endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 74589; Einschreiben; Beilage : Vorakten
zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 20. Dezember 2017